Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit der Europäischen Integration (Integrations-Durchführungsgesetz 1988; IDG)
ABSCHNITT I
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff
„Abkommen (EWG)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen (EGKS)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;
„EFTA-Übereinkommen'' das am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, und die auf diesem Übereinkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;
„Integrationsabkommen'' das Abkommen (EWG) und das Abkommen (EGKS) sowie das EFTA-Übereinkommen;
„andere Vertragsparteien'' die Staaten und internationalen Organisationen, mit denen Österreich die Integrationsabkommen abgeschlossen hat;
„zuständige internationale Organe'' die im Art. 29 des Abkommens (EWG) und im Art. 26 des Abkommens (EGKS) genannten Gemischten Ausschüsse und den im Art. 32 des EFTA-Übereinkommens genannten Rat;
„Protokoll Nr. 2'' das im Art. 9 des Abkommens (EWG) genannte Protokoll mit Sonderregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse;
„Protokoll Nr. 3'' das im Art. 11 des Abkommens (EWG) genannte Protokoll über die Ursprungsregeln;
„Anhang B'' den im Art. 4 des EFTA-Übereinkommens genannten Anhang über die Bestimmungen für die Zollbehandlung der Zone;
„Ursprungsregeln'' die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen (EWG) und des Anhanges B zum EFTA-Übereinkommen sowie die Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe zur Durchführung, Auslegung und Änderung dieser Bestimmungen;
„Ursprungsnachweise'' die im Art. 8 der Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis der Berechtigung der Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze und die Vorlieferantenerklärung; weiters die Ursprungserklärung auf dem Formular EUR. 2, solange dieses nach den Ursprungsregeln noch zulässig ist;
„Vorzugszollsätze'' die nach den Integrationsabkommen anzuwendenden Zollsätze und Einfuhrabgabensätze, die anstelle der Zollsätze angewendet werden;
„Waren des Agrarsektors'' die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist;
„Zollgesetz 1955'' das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung;
„Zolltarif'' den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, bildenden Zolltarif, in der jeweils geltenden Fassung.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit den unter Abs. 2 Z 4 beschriebenen Integrationsabkommen.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff
„GATT'' das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951, in der jeweils geltenden Fassung;
„EWG'' die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft;
„Abkommen (EGKS)'' das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;
„Integrationsabkommen'' die von Österreich mit anderen Staaten und internationalen Organisationen zum Zwecke der Errichtung von Freihandelszonen im Sinne des Artikels XXIV Abs. 8 lit. b des GATT abgeschlossenen Abkommen einschließlich der auf diesen Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe, alle diese in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Abkommen (EGKS);
„andere Vertragsparteien'' die Staaten und internationalen Organisationen, mit denen Österreich die Integrationsabkommen abgeschlossen hat;
„zuständige internationale Organe'' die in den Integrationsabkommen genannten Organe, die mit der Durchführung dieser Abkommen beauftragt sind und für deren ordnungsgemäße Erfüllung zu sorgen haben;
„Ursprungsregeln'' die Bestimmungen der Integrationsabkommen über Ursprungserzeugnisse und über die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie die Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe zur Durchführung, Auslegung und Änderung dieser Bestimmungen;
„internationale Lieferantenerklärung'' die in den Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis, daß eine aus einer anderen Vertragspartei nach Österreich gelieferte Ware oder eine aus Österreich in eine andere Vertragspartei gelieferte Ware zwar noch kein Ursprungserzeugnis ist, aber bestimmte für die Erfüllung der Ursprungsregeln notwendige Eigenschaften besitzt;
„nationale Lieferantenerklärung'' die für Warenlieferungen innerhalb Österreichs von einem österreichischen Lieferanten seinem Abnehmer gegebene verbindliche schriftliche Erklärung, aus der mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß die gelieferte Ware ein Ursprungserzeugnis ist oder bestimmte für die Erfüllung der Ursprungsregeln notwendige Eigenschaften besitzt;
„Ursprungsnachweise'' die in den Ursprungsregeln genannten Unterlagen zum Beweis der Berechtigung der Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze sowie die internationale und nationale Lieferantenerklärung;
„Vorzugszollsätze'' die nach den Integrationsabkommen anzuwendenden Zollsätze und die anstelle der Zollsätze anzuwendenden Einfuhrabgabensätze;
„Waren des Agrarsektors'' die Waren, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184/1984, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist;
„ZollG'' das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung;
„Zolltarif'' den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, bildenden Zolltarif, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung kundzumachen, welche Abkommen im einzelnen von dem unter Abs. 2 Z 4 beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt sind, wobei die darauf beruhenden internationalen Vereinbarungen oder Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe nicht angeführt werden.
ABSCHNITT II
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.
(2) Bei der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen und bei der Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden neben den Befugnissen, die im § 26 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 angeführt sind, die gleichen Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung den Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.
ABSCHNITT II
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die in Angelegenheiten der Zölle geltenden Vorschriften Anwendung.
(2) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung gemäß den Ursprungsregeln beantragt oder einen Ursprungsnachweis ausstellt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht gemäß § 26 ZollG. Bei der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen und bei der Überprüfung der Angaben in den Ursprungsnachweisen haben die Zollbehörden die gleichen Berechtigungen und Befugnisse, wie sie in der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, den Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung eingeräumt sind.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die im Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS) enthaltenen Warenbezeichnungen und Warenlisten nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Wird das Zolltarifschema Österreichs bei den in den Integrationsabkommen erwähnten Waren geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf das mit den anderen Vertragsparteien erzielte Einvernehmen unter Wahrung des materiellen Inhaltes erforderlichenfalls den kundgemachten Text der Integrationsabkommen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen durch Verordnung entsprechend anzupassen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Durchführung von Zollbestimmungen erforderliche Warenbezeichnungen und Warenlisten, die in den mit der EWG oder mit der EWG und ihren Mitgliedstaaten sowie in den mit der EGKS und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen Integrationsabkommen enthalten sind, nach dem Zolltarif mit Verordnung kundzumachen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Wird das Zolltarifschema Österreichs bei den in den Integrationsabkommen erwähnten Waren geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf das mit den anderen Vertragsparteien erzielte Einvernehmen unter Wahrung des materiellen Inhaltes erforderlichenfalls den kundgemachten Text der Integrationsabkommen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen durch Verordnung entsprechend anzupassen.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat die in den Ursprungsregeln in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in Österreich bedeutsam sind und nicht schon in den genannten Beschlüssen in Schilling enthalten sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen. Bei den im Art. 8 der Ursprungsregeln vorgesehenen Wertgrenzen sind die sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf die nächsten 1 000 S aufzurunden.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat die in den Ursprungsregeln in Rechnungseinheiten festgelegten Wertgrenzen und Beträge, soweit sie für das Zollverfahren in Österreich bedeutsam sind und nicht schon in den genannten Beschlüssen in Schilling enthalten sind, durch Verordnung jeweils in Schilling festzusetzen. Bei den in den Ursprungsregeln vorgesehenen Wertgrenzen sind die sich aus der Berechnung ergebenden Werte auf 1 000 S aufzurunden.
Verfassungsbestimmung
§ 5. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen
betreffend die Änderung der Ursprungsregeln, sobald über den Inhalt der Änderung in den zuständigen internationalen Organen Einvernehmen erzielt worden ist,
zur Durchführung der Ursprungsregeln,
zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
Verfassungsbestimmung
§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates unter Bedachtnahme auf außenpolitische Interessen und auf die Interessen der heimischen Wirtschaft durch Verordnung materielle Bestimmungen der Integrationsabkommen und von Vereinbarungen, die mit den Integrationsabkommen im Zusammenhang stehen, soweit diese Bestimmungen Zölle oder andere durch die Zollämter zu erhebende Abgaben und Maßnahmen im Zusammenhang damit betreffen, wenn über deren Inhalt zwischenstaatlich Einvernehmen erzielt worden ist, bis zum innerstaatlichen Inkrafttreten der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen
betreffend die Änderung der Ursprungsregeln, sobald über den Inhalt der Änderung in den zuständigen internationalen Organen Einvernehmen erzielt worden ist,
zur Durchführung der Ursprungsregeln,
zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
§ 6. In Angelegenheiten der Vollziehung der Ursprungsregeln und der übrigen Zollregelungen der Integrationsabkommen können das Bundesministerium für Finanzen und über seinen Auftrag die nachgeordneten Dienststellen unmittelbar mit Dienststellen der anderen Vertragsparteien oder deren Mitgliedstaaten verkehren.
§ 7. Österreichische Warenverkehrsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie auf von der Österreichischen Staatsdruckerei dafür hergestellten Vordrucken ausgestellt werden.
§ 8. Warenverkehrsbescheinigungen und Anträge auf Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen sind von den Stempelgebühren befreit.
ABSCHNITT III
Zollbestimmungen für die Ausfuhr
§ 9. (1) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt, hat die dafür notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Produktionsaufzeichnungen, Rechnungen, Einfuhrpapiere, Vorlieferantenerklärungen und in anderen Vertragsparteien ausgestellte Ursprungsnachweise nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für die Ausstellung der übrigen Ursprungsnachweise.
(2) Wird eine echte und ordnungsgemäße Vorlieferantenerklärung vorgelegt, so trifft den Vorlieferanten die Nachweispflicht für deren inhaltliche Richtigkeit.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann die äußere Form von Vorlieferantenerklärungen durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse eines geordneten Wirtschaftsverkehres geboten erscheint. Wird für die Vorlieferantenerklärung keine bestimmte Form verordnet, genügt eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des Vorlieferanten, aus der mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß die gelieferten Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder bestimmte für deren Erfüllung notwendige Eigenschaften besitzen.
(4) Wird der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die Erfordernisse der Ursprungsregeln oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben oder die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.
ABSCHNITT III
Zollbestimmungen für die Ausfuhr
§ 9. (1) Wer die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung beantragt, hat die dafür notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und ihre Richtigkeit durch Vorlage aller nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen, wie Produktionsaufzeichnungen, Rechnungen, Einfuhrpapiere, nationale Lieferantenerklärungen und in anderen Vertragsparteien ausgestellte Ursprungsnachweise, nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für die Ausstellung der übrigen Ursprungsnachweise.
(2) Wird eine echte und ordnungsgemäße nationale Lieferantenerklärung vorgelegt, so trifft den Lieferanten die Nachweispflicht für deren inhaltliche Richtigkeit.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann die äußere Form von nationalen Lieferantenerklärungen durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse eines geordneten Wirtschaftsverkehrs geboten erscheint.
(4) Wird der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die Erfordernisse der Ursprungsregeln oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben oder die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind.
§ 10. (1) Wird für Ursprungserzeugnisse ein Ursprungsnachweis ausgestellt, so treten zur Vermeidung einer nach Art. 23 der Ursprungsregeln unzulässigen Zollrückvergütung hinsichtlich der zollpflichtigen Waren, die zur Herstellung der Ursprungserzeugnisse oder als deren innere Umschließungen verwendet wurden (Vormaterialien) oder diesen Waren nach Art, Beschaffenheit und Menge entsprechen, nachstehende Rechtsfolgen ein:
Eine in einem Eingangsvormerkverkehr bedingt entstandene Zollschuld wird unbedingt, selbst wenn sie durch die Rückbringung bereits erloschen war;
Zoll ist nach § 45 des Zollgesetzes 1955 nicht zu vergüten, ein schon vergüteter Zoll zurückzufordern;
für zollhängige Vormaterialien oder Vormaterialien aus einer Zollfreizone entsteht die Zollschuld für den, der die Ausstellung des Ursprungsnachweises beantragt oder diesen selbst ausstellt in der Höhe, als würden die Waren in diesem Zeitpunkt zum freien Verkehr abgefertigt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Vormaterialien oder diesen nach Art, Beschaffenheit und Menge entsprechende Waren
Ursprungserzeugnisse einer anderen Vertragspartei sind oder
in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für Abgaben und Abgabenteile, die nur dem Ausgleich der Preisunterschiede bei mitverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen, wenn das ausgeführte Ursprungserzeugnis im Falle der Ausfuhr in die EWG im Protokoll Nr. 2, Tabelle I, bzw. im Falle der Ausfuhr in ein EFTA-Land im Anhang D, Teil I oder Teil II, genannt ist.
(4) Die Ausstellung eines Ursprungsnachweises ist dem Zollamt anläßlich der Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr oder der Inanspruchnahme einer Zollvergütung anzuzeigen. Zur Bemessung einer nach Abs. 1 Z 3 entstandenen Zollschuld ist dem Zollamt eine Anmeldung im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften unverzüglich zu übermitteln.
(5) Auf Antrag ist ein im Hinblick auf Abs. 1 erhobener Zollbetrag zu erstatten oder eine unterbliebene Zollvergütung zu gewähren, wenn die Integrationszollbehandlung im Einfuhrstaat nicht beansprucht oder verweigert worden ist oder wenn Rückwaren im Sinne des Zollgesetzes 1955 vorliegen, sofern kein Zweifel an der Nämlichkeit der Ware besteht. Ein solcher Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach der Ausstellung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
§ 10. (1) Wird für Ursprungserzeugnisse ein Ursprungsnachweis ausgestellt, so treten zur Vermeidung einer nach den Ursprungsregeln unzulässigen Zollrückvergütung hinsichtlich der zollpflichtigen Waren, die zur Herstellung der Ursprungserzeugnisse oder als deren innere Umschließungen verwendet wurden (Vormaterialien) oder diesen Waren nach Art, Beschaffenheit und Menge entsprechen, nachstehende Rechtsfolgen ein:
Eine in einem Eingangsvormerkverkehr bedingt entstandene Zollschuld wird unbedingt, selbst wenn sie durch die Rückbringung bereits erloschen war;
Zoll ist nach § 45 ZollG nicht zu vergüten, ein schon vergüteter Zoll zurückzufordern;
für zollhängige Vormaterialien oder Vormaterialien aus einer Zollfreizone entsteht die Zollschuld für den, der die Ausstellung des Ursprungsnachweises beantragt oder diesen selbst ausstellt, in der Höhe, als würden die Waren in diesem Zeitpunkt zum freien Verkehr abgefertigt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Vormaterialien oder diesen nach Art, Beschaffenheit und Menge entsprechende Waren
Ursprungserzeugnisse einer anderen Vertragspartei sind oder
in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für Abgaben und Abgabenteile, die nur dem Ausgleich der Preisunterschiede bei mitverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen, wenn es sich bei dem ausgeführten Ursprungserzeugnis um ein Erzeugnis handelt, für das entsprechende Preisausgleichsregelungen der Integrationsabkommen gelten.
(4) Die Ausstellung eines Ursprungsnachweises ist dem Zollamt anläßlich der Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr oder der Inanspruchnahme einer Zollvergütung anzuzeigen. Zur Bemessung einer nach Abs. 1 Z 3 entstandenen Zollschuld ist dem Zollamt eine Anmeldung im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften unverzüglich zu übermitteln.
(5) Auf Antrag ist ein im Hinblick auf Abs. 1 erhobener Zollbetrag zu erstatten oder eine unterbliebene Zollvergütung zu gewähren, wenn die Integrationszollbehandlung im Einfuhrstaat nicht beansprucht oder verweigert worden ist oder wenn Rückwaren im Sinne des Zollgesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, sofern kein Zweifel an der Nämlichkeit der Ware besteht. Ein solcher Antrag kann innerhalb von fünf Jahren nach der Ausstellung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
§ 11. (1) Unbeschadet der Befugnisse der Zollämter im Ermittlungsverfahren zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen sind die Zollbehörden befugt, von sich aus oder über Ersuchen einer Dienststelle einer anderen Vertragspartei Ermittlungen über die Echtheit und Richtigkeit von Ursprungsnachweisen vorzunehmen. Auch in diesen Fällen obliegt es dem Exporteur, bei Vorlieferantenerklärungen dem Lieferanten, das Zutreffen der Erfordernisse der Ursprungsregeln und dieses Bundesgesetzes für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nachzuweisen. Wird dieser Beweis nicht erbracht, so gilt der Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.
(2) Zur Nachprüfung der von den Dienststellen der anderen Vertragsparteien übermittelten Ursprungsnachweise hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit der darin enthaltenen Erklärungen, insbesondere über den Ursprung der Waren, können die Kammerämter der Kammern der gewerblichen Wirtschaft herangezogen werden, wenn dies zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich erscheint.
§ 11. (1) Unbeschadet der Befugnisse der Zollämter im Ermittlungsverfahren zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen sind die Zollbehörden befugt, von sich aus oder über Ersuchen einer Dienststelle einer anderen Vertragspartei Ermittlungen über die Echtheit und Richtigkeit von Ursprungsnachweisen vorzunehmen. Auch in diesen Fällen obliegt es dem Exporteur, bei nationalen und internationalen Lieferantenerklärungen dem Lieferanten, das Zutreffen der Erfordernisse der Ursprungsregeln und dieses Bundesgesetzes für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nachzuweisen. Wird dieser Beweis nicht erbracht, so gilt der Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.
(2) Zur Nachprüfung der von den Dienststellen der anderen Vertragsparteien übermittelten Ursprungsnachweise hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit der darin enthaltenen Erklärungen, insbesondere über den Ursprung der Waren, können die Kammerämter der Kammern der gewerblichen Wirtschaft herangezogen werden, wenn dies zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich erscheint.
§ 12. Solange die im Anhang II zum Protokoll Nr. 3 angeführten Erdölerzeugnisse von den in diesem Protokoll festgelegten Ursprungsregeln ausgenommen sind, sind bei der Ausfuhr für derartige Erzeugnisse Ursprungsnachweise unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 des Zollgesetzes 1955 auszustellen.
§ 12. Insoweit in den Ursprungsregeln gesondert angeführte Erdölerzeugnisse von den dort festgelegten Bestimmungen über die Erlangung des Ursprungs ausgenommen sind, sind bei der Ausfuhr für derartige Erzeugnisse Ursprungsnachweise unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 ZollG auszustellen.
ABSCHNITT IV
Zollbestimmungen für die Einfuhr
§ 13. (1) Die in den Integrationsabkommen geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis gemäß Art. 8 der Ursprungsregeln vorgelegt wird, sofern nicht ein Amtshilfeverfahren die sachliche Unrichtigkeit ergibt.
(2) Wird ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet, weil ein unrichtiger Ursprungsnachweis vorgelegt wurde oder weil das Erfordernis der direkten Beförderung nach Art. 7 der Ursprungsregeln nicht eingehalten wurde, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Ein Ursprungsnachweis ist sachlich unrichtig, wenn die Behörde, die im Ausfuhrstaat die Überprüfung im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung durchgeführt hat, mitteilt, daß die Erfordernisse der Ursprungsregeln für die Ausstellung des Ursprungsnachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde.
(3) Auf die nach Abs. 2 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zollschuld auch für den Exporteur entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt oder dessen Ausstellung veranlaßt hat.
(4) Betrifft die gemäß Abs. 2 entstandene Abgabenschuld mehrere Eingangsabgabenbescheide, so kann über Antrag eines im Abs. 3 genannten Zollschuldners diese durch ein Zollamt gesamthaft berechnet und vorgeschrieben werden, wobei gegebenenfalls vom höchsten der in Betracht kommenden Zollsätze auszugehen ist.
ABSCHNITT IV
Zollbestimmungen für die Einfuhr
§ 13. (1) Die in den Integrationsabkommen geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein für die Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze gültiger Ursprungsnachweis gemäß den Bestimmungen der Ursprungsregeln vorgelegt wird, sofern nicht ein Amtshilfeverfahren die sachliche Unrichtigkeit ergibt.
(2) Wird ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet, weil ein unrichtiger Ursprungsnachweis vorgelegt wurde, oder weil das Erfordernis der direkten Beförderung nach den Ursprungsregeln nicht eingehalten wurde, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Ein Ursprungsnachweis ist sachlich unrichtig, wenn die Behörde, die im Ausfuhrstaat die Überprüfung im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung durchgeführt hat, mitteilt, daß die Erfordernisse der Ursprungsregeln für die Ausstellung des Ursprungsnachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde.
(3) Auf die nach Abs. 2 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c ZollG geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zollschuld auch für den Exporteur entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt oder dessen Ausstellung veranlaßt hat.
(4) Betrifft die gemäß Abs. 2 entstandene Abgabenschuld mehrere Eingangsabgabenbescheide, so kann über Antrag eines im Abs. 3 genannten Zollschuldners diese durch ein Zollamt gesamthaft berechnet und vorgeschrieben werden, wobei gegebenenfalls vom höchsten der in Betracht kommenden Zollsätze auszugehen ist.
§ 14. Unbedeutende formelle Mängel der Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Ursprungsnachweisen von den Angaben in der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von den die unmittelbare Beförderung betreffenden Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren gegeben ist und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren in den Gebieten der anderen Vertragsparteien bestehen.
§ 14. Unbedeutende formelle Mängel der Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Ursprungsnachweisen von den Angaben in der Anmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen und unbedeutende Abweichungen von den die unmittelbare Beförderung betreffenden Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes oder der Anerkennung eines Ursprungsnachweises nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand des vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren in den Gebieten der anderen Vertragsparteien oder an der inhaltlichen Richtigkeit des Ursprungsnachweises bestehen.
§ 15. (1) Für die Anwendung von Vorzugszollsätzen im Rahmen von Kontingenten bedarf es der Vorlage von Kontingentscheinen.
(2) Kontingentscheine sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die hiefür maßgebenden Verfahrensbestimmungen sind unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Waren des Agrarsektors vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung festzulegen.
§ 15. (1) Für die Anwendung von Vorzugszollsätzen im Rahmen von Kontingenten bedarf es vorbehaltlich des Abs. 3 der Vorlage von Kontingentscheinen.
(2) Kontingentscheine sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren des Agrarsektors vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die hiefür maßgebenden Verfahrensbestimmungen sind unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Waren des Agrarsektors vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung festzulegen.
(3) Der nach Abs. 2 für die Ausstellung von Kontingentscheinen zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung für bestimmte Kontingente die Vergabe nach dem Prinzip der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festlegen, wenn die Kontingentverwaltung dadurch einfacher und wirksamer gestaltet werden kann, daß sie mit dem Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei der Bearbeitung der Zollanmeldungen durch das Zollamt verbunden wird.
ABSCHNITT V
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
in einem Verfahren zur Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder
bei Ausstellung eines Ursprungsnachweises oder
in einem Nachprüfungsverfahren
(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400 000 S, bei fahrlässiger Begehung 40 000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.
ABSCHNITT VI
Sonderbestimmungen für die Anwendung der Abkommen (EWG) und (EGKS)
§ 17. (1) Zur Durchführung der Art. 10 und 15 Abs. 1 und 3 des Abkommens (EWG) kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und, soweit Regelungen gemäß Art. 10 dieses Abkommens angepaßt werden müssen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft und in einem zur Gewährung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang durch Verordnung
die für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestehenden Zollsätze, auch in Form von Kontingenten, ganz oder teilweise ermäßigen oder zeitlich staffeln oder
die für die betreffenden Waren jeweils geltenden Vorzugszollsätze ganz oder teilweise zurücknehmen oder zeitlich staffeln.
(2) Bei den unter Abs. 1 genannten Maßnahmen ist auf die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.
ABSCHNITT VI
Sonderbestimmungen für die Anwendung der Abkommen (EWG) und (EGKS)
§ 17. (1) Zur Durchführung der Art. 10 und 15 Abs. 1 und 3 des Abkommens (EWG) kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft und in einem zur Gewährung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang durch Verordnung
die für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestehenden Zollsätze, auch in Form von Kontingenten, ganz oder teilweise ermäßigen oder zeitlich staffeln oder
die für die betreffenden Waren jeweils geltenden Vorzugszollsätze ganz oder teilweise zurücknehmen oder zeitlich staffeln.
(2) Bei den unter Abs. 1 genannten Maßnahmen ist auf die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.
Besondere Bestimmungen betreffend Agrarwaren
und Schutzmaßnahmen
§ 17. (1) Zur Durchführung von Bestimmungen der Integrationsabkommen, die die nationale Agrarpolitik der Vertragsparteien und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien betreffen, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und, soweit Regelungen der nationalen Agrarpolitik gemäß den Bestimmungen der Integrationsabkommen angepaßt werden müssen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft und in einem zur Gewährung der Gegenseitigkeit erforderlichen Umfang durch Verordnung
die für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestehenden Zollsätze, auch in Form von Kontingenten, ganz oder teilweise ermäßigen oder zeitlich staffeln oder
die für die betreffenden Waren jeweils geltenden Vorzugszollsätze ganz oder teilweise zurücknehmen oder zeitlich staffeln.
(2) Bei den unter Abs. 1 genannten Maßnahmen ist auf die von den zuständigen internationalen Organen gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.
§ 18. (1) Zur Durchführung der in den Art. 22, 23, 24 und 26 des Abkommens (EWG) und der in den Art. 18, 19, 20, 21 und 23 des Abkommens (EGKS) oder in den Protokollen zu den genannten Abkommen oder in Beschlüssen des Gemischten Ausschusses vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich von Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in diesen Artikeln, Protokollen oder Beschlüssen vorgesehenen Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die im Art. 27 des Abkommens (EWG) und im Art. 24 des Abkommens (EGKS) vorgesehenen Verfahren den Vorzugszollsatz oder die Senkung des festen Teilbetrages der Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der jeweils geltenden Fassung, für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die in den im Abs. 1 genannten Artikeln der Abkommen vorgesehen sind, die Erhebung von Schutzabgaben mit Verordnung anordnen. Die Verordnung hat sowohl die betroffene Ware genau zu bezeichnen als auch die Höhe der Schutzabgabe festzulegen. Der Satz der Schutzabgabe ist auf Grund der Wirkung zu berechnen, welche die Zolldisparitäten für die verarbeiteten Rohstoffe oder Halberzeugnisse auf den Wert der betreffenden Ware nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung haben. Auf die Erhebung der Schutzabgaben sind die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Erhebung der Schutzabgaben obliegt den Zollämtern.
(3) Im Falle von Zolldisparitäten nach Art. 24 des Abkommens (EWG) und Art. 21 des Abkommens (EGKS) kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die im Art. 27 des Abkommens (EWG) und im Art. 24 des Abkommens (EGKS) vorgesehenen Verfahren zur Abwendung der Einführung von Schutzabgaben seitens einer anderen Vertragspartei Zölle mit Verordnung in dem Ausmaß einführen, das erforderlich ist, die Zolldisparität auszugleichen; dabei dürfen die Zölle bei Rohmaterialien und Halberzeugnissen 10 vH und bei Fertigwaren 20 vH des Wertes nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen.
(4) Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, obliegt hiebei die Ermittlung, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die in den im Abs. 1 genannten Artikeln der Abkommen vorgesehen sind.
(5) Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind aufzuheben, wenn die in den genannten Artikeln der Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 18. (1) Zur Durchführung der in den Integrationsabkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich von Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in den Integrationsabkommen vorgesehenen Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die nach den Integrationsabkommen vorgesehenen Verfahren den Vorzugszollsatz oder die Senkung des festen Teilbetrages der Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/ 1967, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der jeweils geltenden Fassung, für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die in den Integrationsabkommen im Zusammenhang mit dem Ergreifen von Schutzmaßnahmen vorgesehen sind, die Erhebung von Schutzabgaben mit Verordnung anordnen. Die Verordnung hat sowohl die betroffene Ware genau zu bezeichnen als auch die Höhe der Schutzabgabe festzulegen. Der Satz der Schutzabgabe ist auf Grund der Wirkung zu berechnen, welche die Zolldisparitäten für die verarbeiteten Rohstoffe oder Halberzeugnisse auf den Wert der betreffenden Ware nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, haben. Auf die Erhebung der Schutzabgaben sind die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Erhebung der Schutzabgaben obliegt den Zollämtern.
(3) Zur Abwendung der Einführung von Schutzmaßnahmen seitens einer anderen Vertragspartei kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die in den Integrationsabkommen vorgesehenen Verfahren Zölle mit Verordnung in dem Ausmaß einführen, das erforderlich ist, die Zolldisparität auszugleichen; dabei dürfen die Zölle bei Rohmaterialien und Halberzeugnissen 10 vH und bei Fertigwaren 20 vH des Wertes nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der jeweils geltenden Fassung, nicht übersteigen.
(4) Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, obliegt hiebei die Ermittlung, ob die in den Integrationsabkommen vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.
(5) Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind aufzuheben, wenn die in den Integrationsabkommen vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 19. Zur Durchführung des Art. 14 des Abkommens (EWG) und zur Wahrung der Gegenseitigkeit sowie zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Erdölerzeugnisse der Nummern 2710, 2711, ex 2712 (Waren dieser Nummer, ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 des Zolltarifs die Anwendung der Vorzugszollsätze für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei hat er auf die von den anderen Vertragsparteien vorgenommenen Änderungen und auf die vom Gemischten Ausschuß gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.
§ 19. Wenn andere Vertragsparteien in den Integrationsabkommen enthaltene Regelungen in Anspruch nehmen, die ihnen für Erdölerzeugnisse der Nummern 2710, 2711, ex 2712 (Waren dieser Nummer, ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 des Zolltarifs einseitig Änderungen bisher geübter Vorgangsweisen einräumen, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Wahrung der Gegenseitigkeit sowie zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile die Anwendung der Vorzugszollsätze für die betreffenden Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies zur Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei hat er auf die von den anderen Vertragsparteien vorgenommenen Änderungen und auf die von den zuständigen internationalen Organen gegebenenfalls erteilten Empfehlungen Bedacht zu nehmen.
ABSCHNITT VII
Übergangsregelungen
§ 20. Werden durch Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe die Ursprungsregeln für Waren zur Wiederherstellung der am 31. Dezember 1987 bestehenden Rechtslage rückwirkend geändert, so ist der für diese Waren entrichtete Zollbetrag, insoweit er den nach der geänderten Rechtslage festzusetzenden Zollbetrag übersteigt, über Antrag des Warenempfängers gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung über die Verzollung und eines nachträglich ausgestellten Ursprungsnachweises an den Warenempfänger zu erstatten. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses bei jenem Zollamt zu stellen, das die zollamtliche Bestätigung erteilt hat.
ABSCHNITT VII
Übergangsregelungen
§ 20. Werden durch Beschlüsse der zuständigen internationalen Organe die Ursprungsregeln für Waren zur Wiederherstellung einer nicht mehr bestehenden Rechtslage rückwirkend geändert, so ist der für diese Waren entrichtete Zollbetrag, insoweit er den nach der geänderten Rechtslage festzusetzenden Zollbetrag übersteigt, über Antrag des Warenempfängers gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung über die Verzollung und eines nachträglich ausgestellten Ursprungsnachweises an den Warenempfänger zu erstatten. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Beschlusses des zuständigen internationalen Organs bei jenem Zollamt zu stellen, das die zollamtliche Bestätigung erteilt hat.
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
§ 21. (1) Die gemäß Art. 3 und 4 des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EWG) im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, BGBl. Nr. 572/1986, in der jeweils geltenden Fassung am 31. Dezember 1987 gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsätze sind die in der Anlage II zu diesem Bundesgesetz auf der Grundlage des Zolltarifs angeführten Zollsätze. Das gilt sinngemäß für die Zollsätze des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS), insoweit es gemäß § 22 anzuwenden ist. Für alle übrigen Tarifpositionen oder Waren aus bestimmten Tarifpositionen, die dem Abkommen (EWG) oder dem Abkommen (EGKS) unterliegen und durch die Anlage II nicht erfaßt werden, sind die gegenüber den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jeweils in Geltung stehenden Vorzugszollsätze anzuwenden.
(2) Zur Erfüllung des Abbauplanes, wie er im Art. 3 des im Abs. 1 genannten Zusatzprotokolls vorgesehen ist, werden die in der Anlage II angeführten Zollsätze wie folgt gesenkt:
am 1. Jänner 1988 wird jeder Zollsatz auf 80,65% herabgesetzt;
am 1. Jänner 1989 wird jeder Zollsatz auf 61,30% herabgesetzt;
am 1. Jänner 1990 wird jeder Zollsatz auf 45,17% herabgesetzt;
am 1. Jänner 1991 wird jeder Zollsatz auf 29,04% herabgesetzt;
am 1. Jänner 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,91% herabgesetzt;
die letzte Herabsetzung um 12,91% erfolgt am 1. Jänner 1993.
(3) Für die in der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 genannten Waren wird der Unterschied zwischen den in der Anlage II angeführten Zollsätzen und den in der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Endzollsätzen (ohne den beweglichen Teilbetrag) nach dem gleichen Zeitplan und im gleichen Senkungsausmaß wie nach Abs. 2 beseitigt.
(4) (Verfassungsbestimmung) Zur Beseitigung erheblicher Nachteile für die österreichische Volkswirtschaft, welche als Folge der Transponierung bei der Anpassung der Zolltarife anderer Vertragsparteien an das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung von Waren entstehen, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen der internationalen Verpflichtungen Österreichs durch Verordnung die in der Anlage II angeführten Zollsätze erhöhen. Eine solche Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
§ 21. Ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft (Anlage II) sowie des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (Anlage III) sind die darin enthaltenen Zollbestimmungen gegenüber Griechenland sowie Spanien und Portugal anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat im Fall, daß nicht im vollen Ausmaß Gegenrecht gewährt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen, in welchem Ausmaß die Zollbestimmungen der genannten Zusatzprotokolle anzuwenden sind.
§ 22. Ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft (Anlage III) sowie des Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (Anlage IV) sind die darin enthaltenen Zollbestimmungen gegenüber Griechenland sowie Spanien und Portugal anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat im Fall, daß nicht im vollen Ausmaß Gegenrecht gewährt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen, in welchem Ausmaß die Zollbestimmungen der genannten Zusatzprotokolle anzuwenden sind.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
§ 22. (1) (Verfassungsbestimmung) Treten weitere Staaten den Integrationsabkommen bei, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Übergangsregelungen, wie die Vorschriften über den Zollabbau und die Ausgangszollsätze, in Ausführung der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu treffen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die zolltarifliche Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifes der Europäischen Gemeinschaften zu übernehmen und eine Annäherung oder Angleichung an einzelne Zollsätze dieses gemeinsamen Zolltarifes für bestimmte Waren/Warengruppen vorzunehmen, soweit hiedurch nicht wichtige handelspolitische Interessen verletzt werden.
Verfassungsbestimmung
§ 23. (1) (Verfassungsbestimmung) Treten weitere Staaten den Integrationsabkommen bei, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Übergangsregelungen, wie die Vorschriften über den Zollabbau und die Ausgangszollsätze, in Ausführung der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu treffen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die zolltarifliche Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifes der Europäischen Gemeinschaften zu übernehmen und eine Annäherung oder Angleichung an einzelne Zollsätze dieses gemeinsamen Zolltarifes für bestimmte Waren/Warengruppen vorzunehmen, soweit hiedurch nicht wichtige handelspolitische Interessen verletzt werden.
Abs. 1, 3, 4, 6, und 8: Verfassungsbestimmung
§ 23. (1) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2, § 5, § 21 Abs. 4 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 623/1987 treten mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 623/1987 treten mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 623/1987 treten das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 791/1974, 599/1980, 162/1983, 545/1984 und 573/1986 sowie das EFTA-Durchführungsgesetz 1973, BGBl. Nr. 118/1973, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 792/1974, 600/1980, 163/1983 und 546/1984 außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1988 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(5) § 17 Abs. 1 und § 25 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1988 treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 24 Z 1, Z 2 und Z 7, § 25 sowie die Überschrift des Abschnittes VI und die Bezeichnung der Anhänge (Anm.: richtig: Anlagen) II und III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 623/1987 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft.
(9) Anhang (Anm.: richtig: Anlage) II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 623/1987 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft.
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT VIII
Schlußbestimmungen
§ 24. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1972, in der Fassung der BGBl. Nrn. 791/1974, 599/1980, 162/1983, 545/1984 und 573/1986 sowie das EFTA-Durchführungsgesetz 1973, BGBl. Nr. 118/1973, in der Fassung der BGBl. Nrn. 792/1974, 600/1980, 163/1983 und 546/1984 außer Kraft.
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich der §§ 3 Abs. 2, 5, 22 und 23 die Bundesregierung;
hinsichtlich des § 15 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 18 Abs. 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 21 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich der §§ 3 Abs. 2, 5, 21 Abs. 4, 23 und 24 die Bundesregierung;
hinsichtlich des § 15 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie in bestimmten Fällen auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 18 Abs. 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich der §§ 3 Abs. 2, 5, 21 Abs. 4, 23 und 24 die Bundesregierung;
hinsichtlich des § 15 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 18 Abs. 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
§ 25. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992 können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.
Anlage I
```
```
(zu § 10)
Kap. 1 bis 3
Nr. 0401
Nr. 0402
ex Nr. 0403 Waren dieser Nummer ohne Zusatz von Geruchs- und
Geschmackstoffen und ohne Zusatz von Früchten oder
Kakao
Nrn. 0404 bis
0410
Kap. 5 bis 16
Nrn. 1701 bis
1703
Nrn. 1801 bis
1805
Kap. 20
Nr. 2101
Nr. 2102
UNr. 2103 30
ex Nr. 2104 zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen, Fleisch, Innereien
oder anderen Schlachtanfall, von Tieren des
Kapitels 1, enthaltend
Nr. 2201
Nr. 2204
Nrn. 2206 bis
2209
Kap. 23
Kap. 24
Nr. 3505
ex Nr. 3809 Waren dieser Nummer, Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend
ex UNr. 3823 10 Waren dieser Unternummern mit einem Gesamtgehalt
ex UNr. 3823 90 von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Zucker,
Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404
Nr. 4501
Nr. 5301
Nr. 5302
Anlage II
```
```
(zu § 22)
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
andererseits im Anschluß an den Beitritt der Republik
Griechenland zur Gemeinschaft
Artikel 1
Die Republik Griechenland tritt hiermit dem Abkommen bei.
Titel I
Anpassungen
Artikel 2
Der Wortlaut des Abkommens wird in griechischer Sprache abgefaßt und ist gleichermaßen verbindlich wie die ursprünglichen Texte. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den griechischen Text.
Titel II
Übergangsmaßnahmen
Artikel 3
Für die unter das Abkommen fallenden Waren beseitigen die Republik Griechenland gegenüber Österreich und die Republik Österreich gegenüber Griechenland die Einfuhrzölle schrittweise wie folgt:
- Am 1. Jänner 1981 wird jeder Zoll auf 90% des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- am 1. Jänner 1982 wird jeder Zoll auf 80% des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- die vier weiteren Senkungen um je 20% erfolgen am:
-
- Jänner 1983,
-
- Jänner 1984,
-
- Jänner 1985,
-
- Jänner 1986.
Artikel 4
Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der am 1. Juli 1980 tatsächlich angewandte Zollsatz.
Artikel 5
Die Republik Griechenland beseitigt für Waren mit Ursprung in Österreich die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle schrittweise wie folgt:
- Am 1. Jänner 1981 wird jede Abgabe auf 90% des Ausgangssatzes gesenkt;
- am 1. Jänner 1982 wird jede Abgabe auf 80% des Ausgangssatzes gesenkt;
- die vier weiteren Senkungen um je 20% erfolgen am:
-
- Jänner 1983,
-
- Jänner 1984,
-
- Jänner 1985,
-
- Jänner 1986.
Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem die in Abs. 1
Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Österreich werden alle
Artikel 6
Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführt werden, aussetzt oder schneller als in dem festgelegten Zeitplan senkt, so nimmt die Republik Griechenland die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in Österreich auf die gleiche Höhe vor.
Artikel 7
Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht, die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Österreich gelten, werden ab 1. Jänner 1981 im Laufe von drei Jahren schrittweise beseitigt.
-
- Jänner 1981: 25%,
-
- Jänner 1982: 25%,
-
- Jänner 1983: 25%,
-
- Jänner 1984: 25%.
Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in
Artikel 8
Bis zum 31. Dezember 1985 sind die Eisen- und Stahlunternehmen in Griechenland befugt, das System multipler Paritätspunkte anzuwenden.
Titel III
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 9
Der Gemischte Ausschuß nimmt alle Änderungen der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich sind.
Artikel 10
Der Briefwechsel, der diesem Protokoll beigefügt ist, ist Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 11
Dieses Protokoll bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.
Artikel 12
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November neunzehnhundertachtzig.
Anlage II
```
```
(zu § 21)
```
```
TNR. Zollsatz
```
```
0403 10 B 2,4% + b.T.
90 B 2,4% + b.T. 0710 40 4% + b.T. 0711 90 ex E 4% + b.T. 1518 00 A 3,1% 1702 50 1,5% + b.T. 1704 4% + b.T. 1806 3,7% + b.T. 1901 3,1% + b.T. 1902 11 1,5% + b.T.
19 1,5% + b.T.
ex 20 4% + b.T.
30 4% + b.T. 40 1,5% + b.T.
1903 00 6,2% + b.T. 1904 2,4% + b.T. 1905 2,1% + b.T.
Anlage II
```
```
(zu § 21)
```
```
TNR. Zollsatz
```
```
2001 90 E 4% + b.T. 2004 90 B ex 1 4% + b.T. 2005 ex 20 3,1% + b.T.
80 4% + b.T. 2008 99 ex B 4% + b.T. 2101 10 ex A 4% + b.T.
20 ex A 4% + b.T. 30 B 4,3% + b.T.
2103 10 17,6%
min
320,70
20 17,6%
min
320,70
90 A 3,1% + b.T.
B 17,6%
min
320,70
2104 10 16%
min
334,70
20 B 16%
min
334,70
2105 00 3,7% + b.T.
2106 ex 10 4% + b.T.
90 ex B *1) 4% + b.T.
ex B *2) 18,9%
min
176,50
2202 10 A 2,4% + b.T.
B 6,8%
90 A 2,4% + b.T.
B 1 2,4% + b.T.
B 2 6,8%
2203 00 7,7% + b.T.
2504 10 0,6%
90 0,6%
2506 10 0,9%
21 0,9%
29 0,9%
2508 10 1,7%
2509 00 0,20
2510 20 1,7%
2513 29 0,6%
2514 00 0,9%
2516 12 0,9%
2517 41 1,2%
2518 10 0,9%
30 2%
2519 90 A 1,2%
2520 10 0,9%
20 1,7%
2522 10 2%
20 2%
30 0,7%
2523 10 2%
29 2%
90 2%
2528 90 A 2,4%
2707 40 0,9%
2708 10 1,2%
2710 00 A 9,70
B 3,40
C 4,30
D 5,50
E 1,50
F 1,1%
G 0,3%
H 1,8%
I 3,1%
K 1,4%
2713 20 0,9%
90 0,9%
2715 00 2%
2801 10 15,80
2804 10 2,7%
21 2,4%
30 2,7%
40 2,4%
2805 30 2,7%
2806 10 3,60
2807 00 2,40
2808 00 2,3%
2811 23 12,70
2813 10 2,7%
2814 10 2,7%
20 2,8%
2815 11 21,70
12 12,40
20 B 2,7%
2819 90 A 3,7%
2820 10 1,2%
2821 20 24,60
2823 00 1,9%
2824 10 4,7%
20 4,7%
90 4,7%
2825 90 A 2,7%
2826 11 A 2,7%
min
19,40
2827 10 2,7%
2828 90 A 4,60
2830 20 1,9%
90 A 2,3%
2832 10 3,2%
min
9,10
2833 11 2,7%
21 2,7%
22 7,4%
23 0,3%
24 2,7%
25 2,7%
26 2,7%
27 2,7%
2834 10 A 2,7%
21 1,7%
29 A 2,7%
2835 22 1,6%
23 2,6%
29 A 3,1%
31 3,1%
39 A 3,1%
2836 10 2,3%
20 A 4,2%
B 2,70
30 8,60
50 3,1%
70 3,1%
2839 11 3,2%
19 2%
90 2%
2840 11 3,2%
19 3,2%
20 3,2%
30 3,2%
2841 20 2,4%
70 B 2,3%
90 A 2,7%
2843 21 2,4%
29 2,7%
30 2,4%
90 A 3,2%
B 2,4%
2846 10 B 3,3%
2847 00 30,80
2849 10 7,1%
2851 00 2,4%
2901 10 A 1,7%
29 A 3,1%
2902 20 1,8%
30 1,8%
41 1,8%
42 1,8%
43 1,8%
44 1,8%
2903 11 4,8%
12 1,7%
13 1,7%
14 4,8%
15 4,6%
19 A 4,6%
21 4,8%
22 4,8%
23 4,8%
29 4,8%
61 1,7%
62 3,2%
2905 11 4,6%
15 2%
2909 11 182,90
2912 11 15,50
2914 11 2,4%
12 1,7%
13 1,7%
2915 21 36,50
24 70,30
29 A 2,7%
31 3,7%
33 3,7%
39 A 3,7%
2917 31 5,5%
32 5,5%
33 5,5%
34 5,5%
35 5,9%
39 A 5,9%
2918 12 1,1%
14 4,30
2925 11 4030,-
2930 90 2,7%
2935 00 A 2,7%
2937 10 2,7%
2938 90 A 2,3%
2941 10 3,2%
```
```
*1) mit einem Milchfettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr.
*2) Proteinhydrolysate und Hefeautolysate.
Anlage II
```
```
(zu § 21)
```
```
TNR. Zollsatz
```
```
3001 90 B 2,3%
3002 20 2,4%
31 2,4%
39 2,4%
3003 10 2,3%
20 2,3%
31 2%
39 2%
40 2%
90 2%
3004 10 2,3%
20 2,3%
31 2%
32 2%
39 2%
40 2%
50 2%
90 2%
3005 10 3,7%
min
400,-
90 A 2,7%
B 3,7%
min
400,-
3006 10 2,3%
20 2,3%
30 2,3%
50 3,6%
60 2%
3101 00 B 4%
3102 10 3,1%
21 4,6%
29 4%
30 4%
40 2,8%
50 2,7%
60 4%
80 4%
90 4%
3103 90 2,3%
3105 20 4%
51 2,4%
59 2,4%
60 2,4%
3202 10 4,9%
90 4,9%
3204 90 1,7%
3206 10 4%
20 4%
41 4%
42 4%
43 4%
50 2%
3207 10 2,7%
20 2,7%
30 2,7%
40 2,7%
3208 10 4%
min
173,70
20 4%
min
173,70
90 4%
min
173,70
3209 10 4%
min
173,70
90 4%
min
173,70
3210 00 4%
min
173,70
3211 00 3,3%
3212 10 3,3%
90 3,1%
min
128,-
3213 10 3,6%
90 3,6%
3214 10 2%
90 2,7%
3215 11 3,3%
min
16,80
19 3,3%
min
16,80
90 3,3%
3302 10 2,3%
90 2,3%
3303 00 A 3,7%
max
2798,30
B 9,3%
max
2039,30
3304 10 9,3%
max
2039,30
20 9,3%
max
2039,30
30 3,7%
max
2798,30
91 9,3%
max
2039,30
99 3,7%
max
2798,30
3305 10 9,3%
max
2039,30
20 9,3%
max
2039,30
30 3,7%
max
2798,30
90 3,7%
max
2798,30
3306 10 3,2%
90 3,7%
max
2798,30
3307 10 3,7%
max
2798,30
20 3,7%
max
2798,30
30 9,3%
max
2039,30
41 9,3%
max
2039,30
49 2,7%
90 2,7%
3401 11 3,1%
19 3,1%
20 3,1%
3402 11 2,7%
12 1,7%
13 1,7%
19 1,7%
20 3,1%
90 3,1%
3403 91 2,7%
99 2,7%
3405 10 170,50
20 170,50
30 3,3%
40 3,3%
90 3,3%
3406 00 7,4%
3407 00 1,7%
3501 10 3,1% + bT
90 A 3,1% + bT
B 3,1% + bT
3502 90 A 3,2%
3503 00 A 3,1%
3506 10 4,7%
91 4,3%
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.