Bundesgesetz über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1988 - ZollG)
Abkürzung
ZollG
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ZollG
I. Allgemeine Bestimmungen
Zollgebiet, Zollgrenzbezirk, Zollbinnenland
§ 1. (1) Die Republik Österreich ist ein einheitliches Zollgebiet, das nach außen durch die Bundesgrenze (Zollgrenze) umschlossen wird (Art. 4 Abs. 1 B-VG).
(2) Wenn ausländische Gebietsteile auf Grund von Staatsverträgen als Zollanschlüsse in das österreichische Zollgebiet einbezogen werden, so gelten sie in zollrechtlicher Hinsicht als Zollgebiet. Werden durch Staatsverträge aus dem österreichischen Zollgebiet Teile als Zollausschlüsse ausgeschieden und einem ausländischen Zollgebiet angegliedert, so gelten sie in zollrechtlicher Hinsicht als Zollausland; das gleiche gilt, wenn Zollausschlüsse geschaffen werden, die einem ausländischen Zollgebiet nicht angeschlossen werden.
(3) Längs der Zollgrenze wird durch die Zollbinnenlinie ein Gebietsstreifen (Zollgrenzbezirk) vom übrigen Zollgebiet (Zollbinnenland) abgegrenzt. Im Zollgrenzbezirk unterliegt der Warenverkehr besonderen Erleichterungen und Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz. Der Zollgrenzbezirk ist unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner durch den Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Breite des Zollgrenzbezirkes darf 20 km nicht übersteigen. Der Zollgrenzbezirk ist von den Finanzlandesdirektionen durch Aufschriftstafeln in den Gemeinden und an den Straßen des Zollgrenzbezirkes zu kennzeichnen.
Warenverkehr mit dem Zollausland
§ 2. (1) Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche körperliche Sachen aller Art. Als zum Handel bestimmt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Waren zur Verwendung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 1)
(2) Alle Waren dürfen in das Zollgebiet eingeführt, aus dem Zollgebiet ausgeführt und durch das Zollgebiet durchgeführt werden, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Verbote und Beschränkungen festgesetzt sind.
(3) Waren, die Bestandteile enthalten, deren Verbringung in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten oder beschränkt ist, unterliegen denselben Verboten und Beschränkungen wie die Bestandteile.
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Warenverkehr mit dem Zollausland
§ 2. (1) Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche körperliche Sachen aller Art. Als zum Handel bestimmt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Waren zur Verwendung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb.
(2) Alle Waren dürfen in das Zollgebiet eingeführt, aus dem Zollgebiet ausgeführt und durch das Zollgebiet durchgeführt werden, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Verbote und Beschränkungen festgesetzt sind.
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Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle. Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben
§ 3. (1) Anläßlich der Einfuhr und Ausfuhr von Waren werden nach näherer Anordnung der zolltarifarischen Bestimmungen Abgaben in Form von Einfuhrzöllen und Ausfuhrzöllen erhoben. Neben den Zöllen werden nach Maßgabe der betreffenden Abgabengesetze von den Zollämtern sonstige Abgaben erhoben. Die Zölle und die vorgenannten sonstigen Abgaben sind Eingangs- oder Ausgangsabgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf die gemäß Abs. 1 neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben findet dieses Bundesgesetz sinngemäß Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Abgabengesetzen nicht anderes bestimmt ist.
(3) Eingangs- oder Ausgangsabgaben werden auch für Waren erhoben, die einem Verbot oder einer Beschränkung zuwider eingeführt oder ausgeführt werden.
Vertragszölle, Ursprungszeugnisse
§ 4. (1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn sie günstiger sind als die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze oder andere Vertragszollsätze. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 2)
(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die
ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,
aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden, wobei im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen die Anwendung der Vertragszollsätze nicht hindern; im letzteren Fall gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Als Waren der Vertragsstaaten, der meistbegünstigten Staaten und der Zollausschlüsse gelten die in diesen Gebieten gewonnenen Naturerzeugnisse oder daraus hergestellten Erzeugnisse, weiters die in diesen Gebieten durch Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung einer überwiegenden Menge solcher Erzeugnisse mit Erzeugnissen anderer Staaten gewonnenen Waren und schließlich die in diesen Gebieten aus Natur- oder sonstigen Erzeugnissen anderer Staaten hergestellten Waren, sofern diese dabei insbesondere hinsichtlich ihrer Eigentümlichkeit oder ihres Wertes die letzte wesentliche Veränderung erfahren haben.
(4) Die Vertragszölle sind auch auf die im Vertragsstaat, in den meistbegünstigten Staaten und in den Zollausschlüssen verzollten Waren anzuwenden, sofern die Vertragsbegünstigung nicht auf die im Abs. 3 angeführten Waren eingeschränkt ist.
(5) Für die Anwendung der Vertragszölle hat der Anmelder die in den vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen durch Vorlage der Frachtpapiere, der Rechnungen, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus volkswirtschaftlichen Rücksichten oder aus Gründen der Zollsicherheit erforderlich ist, kann der Bundesminister für Finanzen anordnen, inwieweit bei der Einfuhr bestimmter Waren die Anwendung der Vertragszollsätze von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig ist. Ursprungszeugnisse müssen die Bescheinigung enthalten, daß die Ware ein Erzeugnis des darin angegebenen Gebietes ist. Ursprungszeugnisse müssen von einer Handelskammer oder einer anderen im Ausstellungsland hiezu befugten Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern nicht in anderen Bundesgesetzen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen besondere Anordnungen getroffen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, daß Ursprungszeugnisse von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ursprungsland ausgestellt oder beglaubigt sein müssen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 2 und Art. II)
Vertragszölle, Ursprungszeugnisse
§ 4. (1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn sie günstiger sind als die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze oder andere Vertragszollsätze.
(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die
ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,
aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden, wobei im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen die Anwendung der Vertragszollsätze nicht hindern.
(3) Als Waren der Vertragsstaaten, der meistbegünstigten Staaten und der Zollausschlüsse gelten die in diesen Gebieten gewonnenen Naturerzeugnisse oder daraus hergestellten Erzeugnisse, weiters die in diesen Gebieten durch Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung einer überwiegenden Menge solcher Erzeugnisse mit Erzeugnissen anderer Staaten gewonnenen Waren und schließlich die in diesen Gebieten aus Natur- oder sonstigen Erzeugnissen anderer Staaten hergestellten Waren, sofern diese dabei insbesondere hinsichtlich ihrer Eigentümlichkeit oder ihres Wertes die letzte wesentliche Veränderung erfahren haben.
(4) Die Vertragszölle sind auch auf die im Vertragsstaat, in den meistbegünstigten Staaten und in den Zollausschlüssen verzollten Waren anzuwenden, sofern die Vertragsbegünstigung nicht auf die im Abs. 3 angeführten Waren eingeschränkt ist.
(5) Für die Anwendung der Vertragszölle hat der Anmelder die in den vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen durch Vorlage der Frachtpapiere, der Rechnungen, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus volkswirtschaftlichen Rücksichten oder aus Gründen der Zollsicherheit erforderlich ist, kann der Bundesminister für Finanzen anordnen, inwieweit bei der Einfuhr bestimmter Waren die Anwendung der Vertragszollsätze von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig ist. Ursprungszeugnisse müssen die Bescheinigung enthalten, daß die Ware ein Erzeugnis des darin angegebenen Gebietes ist. Ursprungszeugnisse müssen von einer Handelskammer oder einer anderen im Ausstellungsland hiezu befugten Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern nicht in anderen Bundesgesetzen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen besondere Anordnungen getroffen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, daß Ursprungszeugnisse von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ursprungsland ausgestellt oder beglaubigt sein müssen.
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Vertragszollsätze
§ 4. (1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Ein Vertragszollsatz ist nur dann anzuwenden, wenn er günstiger ist als ein im Zolltarif festgelegter allgemeiner Zollsatz oder ein anderer Vertragszollsatz.
(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die
ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,
aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden. Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen hindern die Anwendung von Vertragszollsätzen nicht, wobei aber ein Integrationszollsatz (Vorzugszollsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 Integrations-Durchführungsgesetz 1988) nur dann anzuwenden ist, wenn die Instandsetzung in einer Vertragspartei eines Integrationsabkommens gemäß § 3 Abs. 1 Integrations-Durchführungsgesetz 1988 erfolgt ist, für die der betreffende Zollsatz gilt, oder wenn bei Instandsetzung in einem Drittland das dafür berechnete Entgelt oder die Wertsteigerung die für die Anwendung des betreffenden Integrationszollsatzes vorgesehenen Toleranzgrenzen für Arbeiten in Drittländern nicht überschreitet.
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Ursprungsregeln
§ 4a. (1) Die nachfolgenden Absätze gelten, soweit der Ursprung einer Ware maßgebend ist, für die Anwendung
von Zollsätzen des Zolltarifs oder völkerrechtlicher Vereinbarungen, soweit nicht besondere Bestimmungen über den Ursprung für präferentielle Zwecke bestehen, oder
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch bundesgesetzliche Vorschriften für den grenzüberschreitenden Warenverkehr festgelegt sind.
(2) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die in diesem Land im Sinne des Abs. 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder im Sinne des Abs. 4 der letzten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind. Für Zwecke der Ursprungsermittlung schließt der Begriff „Land“ auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.
(3) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:
mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;
pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;
lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;
Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter lit. f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;
Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließlich Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt;
Ausschuß und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter lit. a bis i genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.
(4) Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind die erzeugungs- und handelsrelevanten Umstände des Einzelfalles sowie der Handelsgebrauch des in Betracht kommenden Wirtschaftszweiges zu berücksichtigen.
(5) Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in bundesgesetzlichen Regelungen betreffend die Einfuhr von Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Abs. 4 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.
(6) Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.
(7) Bei der Bestimmung des Ursprungs von Waren bleibt der Ursprung der zur Herstellung der Waren verwendeten Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge außer Betracht. Zerlegte oder nicht zusammengebaute Waren, die aus Gründen der Beförderung oder Herstellung in Teilsendungen eingeführt werden, sind hinsichtlich ihres Ursprungs als einheitliche Ware zu behandeln, wenn der Anmelder die Zusammengehörigkeit der Teilsendungen und den Ursprung der Ware als Ganzes nachweist. Umschließungen eingeführter Waren sind, wenn sie als selbständige Ware zu verzollen sind, auch hinsichtlich des Ursprungs als selbständige Waren zu behandeln; im übrigen gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Landes, in dem die Waren ihren Ursprung haben.
(8) Wenn es zur Vermeidung von Zweifelsfällen oder zur Wahrnehmung wirtschafts- oder handelspolitischer Interessen notwendig ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, unter Beachtung von völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Ursprung von Waren durch Verordnung zu bestimmen, welche Voraussetzungen bei bestimmten Waren gegeben sein müssen, damit diese Waren als Ursprungserzeugnisse im Sinne der Abs. 3 bis 7 anzusehen sind.
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Ursprungsnachweise
§ 4b. (1) Die Richtigkeit einer Erklärung über das Ursprungsland hat der Anmelder durch Vorlage der Frachtpapiere, der Handelsrechnung, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus gesamtwirtschaftlichem Interesse oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherung der Einhaltung der Ursprungsregeln gemäß § 4a erforderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit der Ursprung von Waren bei der Einfuhr durch ein Ursprungszeugnis nachzuweisen ist.
(2) Ein Ursprungszeugnis muß
von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein,
alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren, auf die es sich bezieht, erforderlich sind, insbesondere
– Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
– Art der Waren,
– das Roh- und Eigengewicht der Waren; ist das Eigengewicht nicht bekannt, ist das Reingewicht der Waren anzugeben; diese Angaben können jedoch durch andere ersetzt werden, insbesondere Zahl oder Rauminhalt, wenn die Waren während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegen oder wenn das Gewicht nicht feststellbar ist oder wenn die Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist,
– Name des Absenders;
bescheinigen, in welchem Land (Gebiet) die darin genannten Waren ihren Ursprung haben.
(3) Auch bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses, das die Bedingungen des Abs. 2 erfüllt, kann das Zollamt im Falle ernsthafter Zweifel am erklärten Ursprung der Ware oder an der Echtheit oder Richtigkeit des Ursprungszeugnisses weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, daß die Erklärung des Ursprungs den geltenden Rechtsvorschriften entspricht.
(4) § 4a ist auch für die Bestimmung des Ursprungs von aus dem Zollgebiet ausgeführten Waren anzuwenden. Ursprungszeugnisse sind nach diesen Regeln sowie unter Beachtung von Abs. 2 auszustellen. Wenn aber der Antragsteller dartut, daß im Bestimmungsland für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der Waren Vorschriften oder völkerrechtliche Vereinbarungen gelten, die den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Ursprungsregeln inhaltlich nicht entsprechen, und diese bekanntgibt, können Ursprungszeugnisse nach diesen ausgestellt werden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung oder Beschleunigung des Zollverfahrens oder zur Anpassung an völkerrechtliche Vereinbarungen erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, insbesondere über deren formale Gestaltung, festzulegen.
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Vergeltungsmaßnahmen
§ 5. Wenn inländische Waren in einem ausländischen Zollgebiet benachteiligenden Abfertigungsbestimmungen unterworfen werden, hat der Bundesminister für Finanzen für Waren, die aus diesem ausländischen Zollgebiet eingeführt werden, entsprechende Abfertigungsmaßnahmen anzuordnen.
Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen
§ 6. (1) Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen, insbesondere für den Fall ihrer Änderung, ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Verzollung, Freischreibung oder die Abfertigung auf Vormerkschein einer dem Zollamt gestellten Ware unter Abgabe einer ordnungsgemäßen Anmeldung und unter Vorlage der für die beantragte Abfertigung erforderlichen Unterlagen beantragt wird; bei Abfertigungen auf Vormerkrechnung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Ware zur Verbringung in den freien Verkehr aus dem Lagerraum entnommen worden ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Bei Waren, die dem Zollamt nicht gestellt worden sind, ist für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollschuld entstanden ist; kann dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden, so ist der Zeitpunkt der Entdeckung der Zuwiderhandlung maßgebend.
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Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen
§ 6. (1) Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen, insbesondere für den Fall ihrer Änderung, ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Verzollung, Freischreibung, Abfertigung in der Ausfuhr oder die Abfertigung auf Vormerkschein einer dem Zollamt gestellten Ware unter Abgabe einer ordnungsgemäßen Anmeldung und unter Vorlage der für die beantragte Abfertigung erforderlichen Unterlagen beantragt wird; bei Abfertigungen auf Vormerkrechnung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Ware zur Verbringung in den freien Verkehr aus dem Lagerraum entnommen worden ist.
(2) Bei Waren, die dem Zollamt nicht gestellt worden sind, ist für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollschuld entstanden ist; kann dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden, so ist der Zeitpunkt der Entdeckung der Zuwiderhandlung maßgebend.
Maßgebender Zustand der Ware für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen
§ 7. (1) Für die Tarifierung einer Ware ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, deren Menge, Art und Beschaffenheit zur Zeit des Übertrittes über die Zollgrenze maßgebend.
(2) Können die nach Abs. 1 maßgebende Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder sonstige für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz maßgebende Tatsachen nicht eindeutig ermittelt werden, weil Waren nicht gestellt werden oder die innere Beschau auf Veranlassung des Anmelders unterblieben ist, so sind jene Tatsachen heranzuziehen, die zur höchsten Abgabenbelastung führen. Würden nach dem Ergebnis der Ermittlungen gleichfalls in Betracht kommende Umstände dazu führen, daß ein gesetzliches Verbot der Abfertigung entgegensteht, so sind jedoch letztere Tatsachen heranzuziehen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 3)
(3) Für zollhängige Waren, die nur infolge natürlicher Einflüsse, durch Zufall oder höhere Gewalt ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit oder ihr Gewicht ändern, ist dieser geänderte Zustand für die weitere Zollbehandlung maßgebend. Dies gilt auch in den Fällen des § 108 Abs. 2. Zur Verhinderung von Mißbräuchen kann das Zollamt die Anwendung des in Betracht kommenden günstigeren Zollsatzes von geeigneten Maßnahmen, insbesondere auch von einer weiteren Zerstörung der Waren unter seiner Aufsicht, abhängig machen.
(4) Für zollhängige Waren wird kein Zoll erhoben, wenn sie durch Zufall oder höhere Gewalt untergehen. Weiters wird für zollhängige Waren kein Zoll erhoben, die auf Antrag des Anmelders unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet werden. Als Vernichtung sind nur solche Maßnahmen anzusehen, als deren Ergebnis kein wirtschaftlich weiter nutzbares Gut übrig bleibt. Die Kosten der Vernichtung hat der Anmelder zu tragen. Das Zollamt ist jedoch berechtigt, eine zur Vernichtung beantragte Ware zu übernehmen und wie eine an den Bund preisgegebene Ware zu behandeln. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
Maßgebender Zustand der Ware für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen
§ 7. (1) Für die Tarifierung einer Ware ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, deren Menge, Art und Beschaffenheit zur Zeit des Übertrittes über die Zollgrenze maßgebend.
(2) Können die nach Abs. 1 maßgebende Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder sonstige für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz maßgebende Tatsachen nicht eindeutig ermittelt werden, weil Waren nicht gestellt werden oder die innere Beschau auf Veranlassung des Anmelders unterblieben ist, so sind jene Tatsachen heranzuziehen, die zur höchsten Abgabenbelastung führen. Würden nach dem Ergebnis der Ermittlungen gleichfalls in Betracht kommende Umstände dazu führen, daß ein gesetzliches Verbot der Abfertigung entgegensteht, so sind jedoch letztere Tatsachen heranzuziehen.
(3) Für zollhängige Waren, die nur infolge natürlicher Einflüsse, durch Zufall oder höhere Gewalt ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit oder ihr Gewicht ändern, ist dieser geänderte Zustand für die weitere Zollbehandlung maßgebend. Dies gilt auch in den Fällen des § 108 Abs. 2. Zur Verhinderung von Mißbräuchen kann das Zollamt die Anwendung des in Betracht kommenden günstigeren Zollsatzes von geeigneten Maßnahmen, insbesondere auch von einer weiteren Zerstörung der Waren unter seiner Aufsicht, abhängig machen.
(4) Für zollhängige Waren wird kein Zoll erhoben, wenn sie durch Zufall oder höhere Gewalt untergehen. Weiters wird für zollhängige Waren kein Zoll erhoben, die auf Antrag des Anmelders unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet werden. Als Vernichtung sind nur solche Maßnahmen anzusehen, als deren Ergebnis kein wirtschaftlich weiter nutzbares Gut übrig bleibt. Die Kosten der Vernichtung hat der Anmelder zu tragen. Das Zollamt ist jedoch berechtigt, eine zur Vernichtung beantragte Ware zu übernehmen und wie eine an den Bund preisgegebene Ware zu behandeln.
(5) Bei der Ausfuhr ist der sich aus § 6 ergebende Zeitpunkt maßgebend.
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ZollG
Maßgebender Zustand der Ware für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen
§ 7. (1) Für die Tarifierung einer Ware ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, deren Menge, Art und Beschaffenheit zur Zeit des Übertrittes über die Zollgrenze maßgebend.
(2) Können die nach Abs. 1 maßgebende Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder sonstige für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz maßgebende Tatsachen nicht eindeutig ermittelt werden, weil Waren nicht gestellt werden oder die innere Beschau auf Veranlassung des Anmelders unterblieben ist, so sind jene Tatsachen heranzuziehen, die zur höchsten Abgabenbelastung führen. Würden nach dem Ergebnis der Ermittlungen gleichfalls in Betracht kommende Umstände dazu führen, daß ein gesetzliches Verbot der Abfertigung entgegensteht, so sind jedoch letztere Tatsachen heranzuziehen.
(3) Für zollhängige Waren, die nur infolge natürlicher Einflüsse, durch Zufall oder höhere Gewalt ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit oder ihr Gewicht ändern, ist dieser geänderte Zustand für die weitere Zollbehandlung maßgebend. Dies gilt auch in den Fällen der Behandlung von Waren in einem Zollager (§ 108 Abs. 2) oder im Verfahren der Umwandlung (§§ 112 bis 115).
(4) Für zollhängige Waren wird kein Zoll erhoben, wenn sie durch Zufall oder höhere Gewalt untergehen. Weiters wird für zollhängige Waren kein Zoll erhoben, die auf Antrag des Anmelders unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet werden. Als Vernichtung sind nur solche Maßnahmen anzusehen, als deren Ergebnis kein wirtschaftlich weiter nutzbares Gut übrig bleibt. Die Kosten der Vernichtung hat der Anmelder zu tragen. Das Zollamt ist jedoch berechtigt, eine zur Vernichtung beantragte Ware zu übernehmen und wie eine an den Bund preisgegebene Ware zu behandeln.
(5) Bei der Ausfuhr ist der sich aus § 6 ergebende Zeitpunkt maßgebend.
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ZollG
Veränderungen abgefertigter Waren vor der Ausfolgung durch ein
öffentliches Verkehrsunternehmen oder durch die Post- undTelegraphenverwaltung
§ 8. (1) Der § 7 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß, wenn eine auf Antrag eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder der Post- und Telegraphenverwaltung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr bereits abgefertigte Ware noch vor Ausfolgung an den Empfänger im Gewahrsam des Antragstellers ohne dessen Verschulden untergegangen ist oder wenn wegen Verderbens oder aus anderen zwingenden Gründen die Ware vom Antragsteller vernichtet werden mußte oder wenn sie eine Änderung ihrer tarifmäßigen Art und Beschaffenheit oder ihres Gewichtes durch natürliche Einflüsse, Zufall oder höhere Gewalt erfahren hat.
(2) Diese Begünstigung ist bei Vernichtung der Ware nur anzuwenden, wenn die Ware gegen vorherige Anzeige an das nächstgelegene Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wurde. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Vernichtung der Ware ohne vorherige Anzeige in Gegenwart eines diensthabenden Organs des Verkehrsunternehmens oder der Post- und Telegraphenverwaltung und zweier Zeugen vorgenommen werden.
Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen bei Kleinsendungen
§ 9. (1) Für zollpflichtige Waren in einer Kleinsendung, deren Wert bei der Einfuhr im Reiseverkehr insgesamt nicht mehr als 2 600 S, in anderen Fällen insgesamt nicht mehr als 500 S beträgt und die nicht zum Handel bestimmt sind, sind die Eingangsabgaben, ausgenommen Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie die Abgabe von alkoholischen Getränken, ohne Einreihung in den Zolltarif nach einem Pauschalsatz in Höhe von 25 vH des Wertes zu erheben, wenn der Anmelder nicht die Verzollung entsprechend der Einreihung der Waren in den Zolltarif verlangt. Wird der Pauschalsatz angewendet, so ist gegen die Anwendung als solche keine Berufung zulässig.
(2) Zollfreie Waren in Kleinsendungen, einschließlich der von Reisenden mitgeführten Waren, deren Wert insgesamt nicht mehr als 5 000 S beträgt, sind ohne Einreihung in den Zolltarif abzufertigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist nach dem im § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, genannten Steuersatz zu erheben.
(3) Unbeschadet der Anwendung des Abs. 1 oder 2 hat eine Einreihung der Waren in den Zolltarif zu erfolgen, wenn
die Waren nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nach ihrer Einreihung in den Zolltarif anzumelden sind;
auch nur für einen Teil der Sendung Einfuhr- oder Ausfuhrverbote einer Zollabfertigung entgegenstehen.
(4) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei den betreffenden Waren um einen Teil einer größeren Warenmenge handelt, die zuvor im Zollgebiet aufgeteilt worden ist. Abs. 2 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn auch nur für einen Teil der Sendung andere Abgaben als die Einfuhrumsatzsteuer zu erheben sind, deren Satz sich nach der Einreihung der Ware in den Zolltarif richtet.
(5) Wenn aus der Anwendung des Abs. 1 auf bestimmte Waren ein erheblicher Nachteil für einen inländischen Wirtschaftszweig entstünde, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung diese Waren von der Anwendung des Abs. 1 auszunehmen oder auf bestimmte Mengen zu beschränken.
(6) Die Einnahmen aus Verzollungen unter Anwendung des Pauschalsatzes nach Abs. 1 gelten zu 30 vH als Zoll und zu 70 vH als Einfuhrumsatzsteuer.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 4)
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ZollG
Kleinsendungen und Waren geringen Wertes
§ 9. (1) Wenn der Wert der einem Zoll oder einer an Stelle des Zolls zu erhebenden Abgabe unterliegenden Waren insgesamt nicht mehr als 5 000 S in einer Sendung beträgt und der Anmelder nicht die Verzollung entsprechend der Einreihung in den Zolltarif verlangt, ist ein Zoll nach einem Pauschalsatz in der Höhe von 10 vH des Wertes zu erheben. Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben bleibt unberührt. Gegen die Anwendung des Pauschalsatzes ist kein Rechtsmittel zulässig. Von dieser Erleichterung sind Waren in Sendungen ausgenommen, die durch Teilung einer größeren Warenmenge im Zollgebiet gebildet wurden.
(2) Waren, die nur der Einfuhrumsatzsteuer und dem Außenhandelsförderungsbeitrag unterliegen, sind ohne Einreihung in die jeweilige Warennummer (§ 52 Abs. 2 lit. f) dem Zollverfahren zu unterziehen, wenn der Wert der in eine Warennummer einzureihenden Waren nicht mehr als 5 000 S beträgt. In Sammelanmeldungen (§ 52a) und Abmeldungen (§ 97) kann die Anmeldung solcher Waren entsprechend ihrer Warennummer erfolgen.
(3) Wenn der Wert der Sendung insgesamt nicht mehr als 1 000 S beträgt, sind die darin enthaltenen Waren frei vom Zoll oder einer an Stelle des Zolls zu erhebenden Abgabe zu belassen. Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben bleibt unberührt.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 hat eine Einreihung der Waren in den Zolltarif insoweit zu erfolgen, als dies zur Erhebung anderer Abgaben oder zur Vollziehung anderer bundesrechtlicher Vorschriften erforderlich ist; Abgaben sind entsprechend dieser Einreihung zu erheben.
(5) Von einem Reisenden mitgeführte Waren gelten für die Anwendung des Abs. 1 bis 3 insgesamt als eine Sendung; die nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 4 Z 1 bis 3 zollfreien Waren bleiben bei der Beurteilung des Wertes außer Betracht.
(6) Wenn die bei der Abfertigung maßgebenden Wertgrenzen des Außenhandelsgesetzes 1984 und des Handelsstatistischen Gesetzes 1988 geändert werden, hat der Bundesminister für Finanzen die Wertgrenzen der Abs. 1 bis 3 mit Verordnung diesen Wertgrenzen insoweit anzupassen, als aus der Anpassung weder eine Schädigung wesentlicher Interessen der österreichischen Wirtschaft noch ein wesentlicher Nachteil für das Abgabenaufkommen zu erwarten ist.
(7) Wenn aus der Anwendung der Abs. 1 bis 3 auf bestimmte Waren ein erheblicher Nachteil für einen inländischen Wirtschaftszweig entstünde, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung diese Waren von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auszunehmen oder die Anwendung auf bestimmte Mengen zu beschränken.
Abkürzung
ZollG
Wertgrenzen
§ 9a. Soweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend.
Nachweispflicht
§ 10. Wer bei der Abfertigung eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder eine Nachsicht der Verletzung von Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen dem Zollamt nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 1)
Abkürzung
ZollG
Nachweispflicht
§ 10. Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder eine Nachsicht der Folgen der Verletzung von Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Ort des Übertrittes über die Zollgrenze
§ 11. (1) Waren dürfen, soweit nicht in diesem Bundesgesetz Ausnahmen zugelassen sind, über die Zollgrenze nur auf Zollstraßen eingebracht und ausgebracht werden.
(2) Zollstraßen sind:
Für den Eisenbahnverkehr die über die Zollgrenze führenden oder an ihr beginnenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnstrecken zwischen der Zollgrenze und dem nächstgelegenen Eisenbahnzollamt;
die dem allgemeinen Warenverkehr geöffneten Häfen an Grenzgewässern sowie ihre Einfahrten;
Land- und Wasserstraßen, die von den Finanzlandesdirektionen zu Zollstraßen erklärt und als solche kundgemacht sind;
Rohrleitungen und elektrische Leitungen, welche über die Zollgrenze führen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 3)
(3) Die Zollstraßen sind von den Finanzlandesdirektionen durch Aufschriftstafeln zu kennzeichnen.
(4) Der Weg auf der Zollstraße von der Zollgrenze bis zum Grenzzollamt und umgekehrt muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Warenladung zurückgelegt werden, sofern nicht die Finanzlandesdirektion für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse zwischen der Zollgrenze und dem Grenzzollamt eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Warenladung sind dem Grenzzollamt sofort anzuzeigen.
(5) Wurde jemand durch Naturereignisse oder höhere Gewalt gehindert, die vorstehenden Bestimmungen einzuhalten, so hat er davon ehestens dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Anzeige zu erstatten.
Abkürzung
ZollG
Ort des Übertrittes über die Zollgrenze
§ 11. (1) Waren dürfen, soweit nicht in diesem Bundesgesetz Ausnahmen zugelassen sind, über die Zollgrenze nur auf Zollstraßen eingebracht und ausgebracht werden.
(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und einem im Zollgebiet gelegenen Grenzzollamt:
öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen oder an ihr beginnen;
öffentliche Häfen und Länden an Grenzgewässern sowie ihre Zufahrten;
Land- und Wasserstraßen, an denen ein Zollamt oder eine Zweigstelle eines Zollamtes errichtet ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Finanzlandesdirektionen durch Tafeln zu kennzeichnen.
(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen.
(4) Der Weg auf der Zollstraße von der Zollgrenze bis zum Grenzzollamt und umgekehrt muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Warenladung zurückgelegt werden, sofern nicht die Finanzlandesdirektion für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse zwischen der Zollgrenze und dem Grenzzollamt eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Warenladung sind dem Grenzzollamt sofort anzuzeigen.
(5) Wurde jemand durch Naturereignisse oder höhere Gewalt gehindert, die vorstehenden Bestimmungen einzuhalten, so hat er davon ehestens dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Anzeige zu erstatten.
Nebenwege, Nebenwegverkehr
§ 12. (1) Alle nicht zu Zollstraßen erklärten über die Zollgrenze führenden Wege, Wasserläufe, Kanäle u. dgl., die Zollgrenze berührenden Häfen, Buchten, ferner Tunnels und Stollen unter der Zollgrenze sind Nebenwege.
(2) Der Verkehr auf Nebenwegen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
für Reisende und Grenzbewohner, die außer den nach § 34 und § 35 Abs. 1 lit. a und b für eine Zollerhebung nicht in Betracht kommenden Gegenständen keine sonstigen Waren mit sich führen, auf Strecken und unter Überwachungsmaßnahmen, die von der Finanzlandesdirektion zur Einhaltung der Zollvorschriften bestimmt werden;
für die in Grenzgewässern gefangenen Fische, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern auf inländischen Fahrzeugen eingebracht werden;
für Gegenstände, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden. Von der Bergung ist sobald wie möglich dem nächsten Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, zur Durchführung des Zollverfahrens Anzeige zu erstatten.
(3) Die Finanzlandesdirektionen können nach örtlichem Bedürfnis, insbesondere zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs und der Beförderung von Baumaterialien und land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch in anderen als den angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen. Dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung des Zolles gefährdet ist, auch die vorherige Entrichtung des Zolles anzuordnen.
(4) Zollwacheorgane, welche Zollabfertigungen an Nebenwegen vornehmen, gelten dabei als Organe des dem Nebenweg nächstgelegenen Zollamtes. In Verordnungen und Bescheiden nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 ist dieses Zollamt zu benennen. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 1)
Abkürzung
ZollG
Nebenwege, Nebenwegverkehr
§ 12. (1) Alle nicht zu Zollstraßen erklärten über die Zollgrenze führenden Wege, Wasserläufe, Kanäle u. dgl., die Zollgrenze berührenden Häfen, Buchten, ferner Tunnels und Stollen unter der Zollgrenze sind Nebenwege.
(2) Der Verkehr auf Nebenwegen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
für Reisende und Grenzbewohner, die außer den nach § 34 und § 35 Abs. 1 lit. a und b für eine Zollerhebung nicht in Betracht kommenden Gegenständen keine sonstigen Waren mit sich führen, auf Strecken und unter Überwachungsmaßnahmen, die von der Finanzlandesdirektion zur Einhaltung der Zollvorschriften bestimmt werden;
für die in Grenzgewässern gefangenen Fische, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern auf inländischen Fahrzeugen eingebracht werden;
für Gegenstände, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden. Von der Bergung ist sobald wie möglich dem nächsten Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, zur Durchführung des Zollverfahrens Anzeige zu erstatten.
(3) Die Finanzlandesdirektionen können nach örtlichem Bedürfnis, insbesondere zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs und der Beförderung von Baumaterialien und land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch in anderen als den angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen. Dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung des Zolles gefährdet ist, auch die vorherige Entrichtung des Zolles anzuordnen.
(4) Zollwacheorgane, welche Zollabfertigungen an Nebenwegen vornehmen, gelten dabei als Organe des dem Nebenweg nächstgelegenen Zollamtes. In Verordnungen und Bescheiden nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 ist dieses Zollamt zu benennen.
(5) Verordnungen nach Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.
Zeitpunkt des Übertrittes über die Zollgrenze
§ 13. (1) Der Zeitpunkt des Übertrittes mit Waren über die Zollgrenze muß so gewählt werden, daß das Grenzzollamt die Abfertigung der Waren innerhalb der Amtsstunden (§ 27) vornehmen kann.
(2) Die Einbringung und Ausbringung von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen über die Zollgrenze unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung; das gleiche gilt auch für den Übertritt von Reisenden und Grenzbewohnern über die Zollgrenze, sofern sie keine zum Handel bestimmten Waren mit sich führen.
(3) Wo es den Verkehrsbedürfnissen und den örtlichen Verhältnissen entspricht, kann die Finanzlandesdirektion zur Erleichterung des Warenverkehrs den Übertritt über die Zollgrenze auch außerhalb der Amtsstunden gestatten. Bei geringem Personen- und Warenverkehr kann die Finanzlandesdirektion die einzelnen Grenzübergänge im Straßenverkehr für bestimmte Stunden schließen.
Abkürzung
ZollG
Eingeschränkter Grenzübertritt
§ 13. (1) Die Finanzlandesdirektion kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die von der Stellungspflicht ausgenommen sind, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.
Erleichterungen des Warenverkehrs zwischen den Zollgrenzbezirken,
kleiner Grenzverkehr
§ 14. (1) Als kleiner Grenzverkehr im Sinn dieses Bundesgesetzes gilt die Verbringung von Waren über die Zollgrenze zwischen Orten in den einander gegenüberliegenden inländischen und ausländischen Zollgrenzbezirken, wenn die Verbringung durch Personen erfolgt, die in einem der beiden Zollgrenzbezirke ihren gewöhnlichen Wohnsitz (§ 93 Abs. 4) haben, und die Entfernung jedes der beiden Orte vom Ort des Grenzübertritts in der Luftlinie nicht mehr als 50 km beträgt. Wenn ein ausländischer Zollgrenzbezirk nicht durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmt ist, gilt als kleiner Grenzverkehr unter den sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes die Verbringung von Waren zwischen dem inländischen Zollgrenzbezirk und einem ausländischen Gebietsstreifen von 15 km Tiefe entlang der Zollgrenze. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 2)
(2) Die Zollämter sind zur Vormerkbehandlung von Waren zur vorübergehenden Benutzung, zur Veredlung und zur Ausbesserung innerhalb der beiderseitigen Zollgrenzbezirke auch dann befugt, wenn eine Ausübungsbewilligung (§ 68) nicht vorgelegt wird und es sich um Vormerkverkehre geringen Umfanges, auf kurze Dauer und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner handelt. Wenn die Gegenstände am selben Tag über dasselbe Zollamt wieder zurückgebracht werden, hat das Zollamt unter sonst geeigneten Überwachungsmaßnahmen von der förmlichen Vormerkbehandlung abzusehen; letzteres gilt insbesondere für Arbeits- und Weidetiere, für Tiere zur tierärztlichen Behandlung, zum Belegen, zum Schneiden, zum Beschlagen oder zum Verwiegen, ferner für Arbeitsgeräte, Maschinen und Fahrzeuge zur Verrichtung von land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Arbeiten.
Abkürzung
ZollG
Erleichterungen des Warenverkehrs zwischen den Zollgrenzbezirken,
kleiner Grenzverkehr
§ 14. Als kleiner Grenzverkehr im Sinn dieses Bundesgesetzes gilt die Verbringung von Waren über die Zollgrenze zwischen Orten in den einander gegenüberliegenden inländischen und ausländischen Zollgrenzbezirken, wenn die Verbringung durch Personen erfolgt, die in einem der beiden Zollgrenzbezirke ihren gewöhnlichen Wohnsitz (§ 93 Abs. 4) haben, und die Entfernung jedes der beiden Orte vom Ort des Grenzübertritts in der Luftlinie nicht mehr als 50 km beträgt. Wenn ein ausländischer Zollgrenzbezirk nicht durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmt ist, gilt als kleiner Grenzverkehr unter den sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes die Verbringung von Waren zwischen dem inländischen Zollgrenzbezirk und einem ausländischen Gebietsstreifen von 15 km Tiefe entlang der Zollgrenze.
Abkürzung
ZollG
Beschränkungen für den Zollgrenzbezirk
§ 15. (1) Im Zollgrenzbezirk ist die Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Ausübung des Hausierhandels an die Zustimmung der Finanzlandesdirektion gebunden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Begünstigten Sicherheit für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Waren, die bei der Beförderung im Zollgrenzbezirk durch Bescheinigungen nach § 16 gedeckt sein müssen, sind vom Hausierhandel in den betreffenden Teilen des Zollgrenzbezirkes ausgeschlossen.
(2) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Wegen, Seilbahnen, Eisenbahnen, Übergängen, Brücken, Landungsstegen u. dgl. in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Die ohne Zustimmung der Finanzlandesdirektion hergestellten Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.
Abkürzung
ZollG
Besondere Verkehrsbeschränkungen
§ 16. (1) Die Bundesregierung kann für Teile des Zollgrenzbezirkes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn in diesen Gebieten der Schmuggel in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.
(2) Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:
Waren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung des Zollamtes über die Zollabfertigung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich ist, gedeckt sein.
Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen:
aa) Beförderungen von Waren durch die Eisenbahn, durch andere öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;
bb) Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;
cc) Beförderungen von Waren zwischen der Zollgrenze und dem Grenzzollamt;
dd) Verbringungen von Waren innerhalb einer Ortschaft;
ee) Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;
ff) der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Zollausland in keiner für den Viehtrieb benutzbaren Verbindung stehen.
Die unter lit. a genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis. Die Ausnahmebestimmungen unter lit. a gelten sinngemäß.
Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter lit. a genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau des Zollamtes zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollverwaltung
zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken. Die Ausnahmebestimmungen unter lit. a gelten sinngemäß.
(3) Die Bundesregierung kann auch für das Zollbinnenland nachstehende besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen:
Waren, die in erheblichem Ausmaß Gegenstand des Schmuggels sind, müssen, wenn sie aus dem Zollausland oder dem Zollgrenzbezirk in das Zollbinnenland übergehen, während der Beförderung zum Bestimmungsort mit der Bestätigung des Zollamtes über die Zollabfertigung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich ist, gedeckt sein. Die Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten sinngemäß;
Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die solche Waren unmittelbar aus dem Zollausland beziehen, haben über Zugang und Abgang besondere Aufzeichnungen zu führen und Tag und Ort der Verzollung der Waren laufend anzumerken.
(4) Im Fall der Anordnung von besonderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen die Lagerräume, Stallungen u. dgl. sowie die Warenvorräte, Aufschreibungen und Bezugspapiere über die Waren der Nachschau des Zollamtes.
Allgemeine Verpflichtungen der dem öffentlichen Verkehr dienenden
Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 17. (1) Die Eisenbahn-, Schiffahrt-, Luftfahrtunternehmen und die sonstigen dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung haben beim Zolldienst nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Sie haben den mit der Zollaufsicht und der Zollabfertigung betrauten Organen der Zollverwaltung bei Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten Hilfe zu leisten, ihnen alle für die Zollabfertigung und Ausübung der Zollaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Begleitpapiere der Zollgüter und in die diese Güter betreffenden Aufschreibungen Einsicht zu gewähren.
(2) Die im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, die Lade- und Packarbeiten, die anläßlich der Zollabfertigung der von ihnen beförderten Güter notwendig sind, von ihren Bediensteten oder anderen geeigneten Arbeitskräften durchführen zu lassen. Diese Bediensteten können mit Zustimmung der Unternehmen auch zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Verwaltung und Erhebung der Zölle herangezogen werden. In diesem Falle sind sie an die Zollvorschriften und die Weisungen des Zollamtes gebunden und unterliegen dabei der Aufsicht des Zollamtes. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht gewährt.
(3) Die im Abs. 1 genannten Unternehmen haben zur Ermöglichung der Aufsicht des Zollamtes Verladungen und Entladungen von zollhängigen Waren dem Zollamt vorher rechtzeitig anzuzeigen, sofern nicht für die Verladungen und Entladungen bestimmte Stunden und Plätze festgesetzt sind.
(4) Bedienstete der im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, anzuzeigen.
(5) Bedienstete der im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung, die des Bannbruchs, der Zollhinterziehung oder der Zollhehlerei überführt wurden, sind auf Verlangen der zuständigen Finanzlandesdirektion von jeder Verwendung beim Zollverfahren oder im Verkehr über die Grenze auszuschließen.
Abkürzung
ZollG
Allgemeine Verpflichtungen der dem öffentlichen Verkehr dienenden
Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 17. (1) Die Eisenbahn-, Schiffahrt-, Luftfahrtunternehmen und die sonstigen dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung haben beim Zolldienst nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Sie haben den mit der Zollaufsicht und der Zollabfertigung betrauten Organen der Zollverwaltung bei Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten Hilfe zu leisten, ihnen alle für die Zollabfertigung und Ausübung der Zollaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Begleitpapiere der Zollgüter und in die diese Güter betreffenden Aufschreibungen Einsicht zu gewähren.
(2) Die im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, die Lade- und Packarbeiten, die anläßlich der Zollabfertigung der von ihnen beförderten Güter notwendig sind, von ihren Bediensteten oder anderen geeigneten Arbeitskräften durchführen zu lassen. Diese Bediensteten können mit Zustimmung der Unternehmen auch zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Verwaltung und Erhebung der Zölle herangezogen werden. In diesem Falle sind sie an die Zollvorschriften und die Weisungen des Zollamtes gebunden und unterliegen dabei der Aufsicht des Zollamtes. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht gewährt.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)
(4) Bedienstete der im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, anzuzeigen.
Abkürzung
ZollG
Besondere Verpflichtungen der dem Eisenbahnverkehr, der Schiffahrt
oder Luftfahrt dienenden Unternehmen sowie der Post- undTelegraphenverwaltung
§ 18. (1) Die dem internationalen Personen- und Warenverkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen (wie Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmen, Flugplatzhalter, öffentliche Lagerhäuser und Großmärkte, öffentliche Behälter-Umladeplätze) sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, die zur Durchführung der Zollabfertigung in ihren Betriebsstätten erforderlichen Abfertigungsräume, Lagerräume, Lagerplätze und Anlagen sowie deren Einrichtung bereitzustellen. Die genannten Unternehmen und die Post- und Telegraphenverwaltung haben weiters den zur Durchführung der Zollabfertigung errichteten Zolldienststellen die Amtsräume und die für die Zollorgane notwendigen Aufenthalts- und Übernachtungsräume, samt den Nebenräumen, in der entsprechenden Anzahl, Größe und Ausstattung zur Verfügung zu stellen und für eine zur zweckmäßigen und einfachen Durchführung der Zollabfertigung erforderliche Lage aller dieser Räume, Plätze und Anlagen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu sorgen. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bestehen und Ausmaß der Verpflichtung mit Bescheid abzusprechen. Die Verpflichtungen nach dem ersten und zweiten Satz schließen die Verpflichtung ein, die Räume, Plätze und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten und für ihre Reinigung, Beheizung, Beleuchtung und Belüftung sowie für die sonst zu ihrer Benutzbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen. (BGBl. Nr. 381/1973, Art. I Z 1)
(2) Soweit der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht schon nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes Anspruch auf eine Vergütung hat, sind ihm die aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz erwachsenden Selbstkosten auf Antrag von der Zollbehörde zu vergüten; zur Vereinfachung der Abrechnung können hiefür auch auf Grund der durchschnittlichen Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet werden. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen über den Kostenersatz mit Bescheid abzusprechen. (BGBl. Nr. 381/1973, Art. I Z 1)
(3) Die im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind weiters verpflichtet:
Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Hilfeleistung bei der Zollabfertigung erforderlichen Bedienungsmannschaften unentgeltlich beizustellen;
Beförderungsmittel, die zur Beförderung von zollhängigen Waren dienen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zollsicher einzurichten, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen über ihre zollsichere Einrichtung bestehen;
die mit der unmittelbaren Zollüberwachung und Zollabfertigung ihres Waren- und Personenverkehrs beauftragten Organe der Zollverwaltung und deren Dienstaufsichtsorgane bei dienstlichen Fahrten innerhalb des ihrer Überwachung unterstellten Teils der Strecke auf der Hin- und Rückfahrt unentgeltlich zu befördern; diese unentgeltliche Beförderung erfolgt in Kraftfahrzeugen nur dann, wenn die Zollabfertigung über Verlangen der im Abs. 1 genannten Unternehmen oder der Post- und Telegraphenverwaltung während der Fahrt durchgeführt wird. Bei zollamtlicher Begleitung eines Wasserfahrzeuges hat das Schiffahrtsunternehmen auch die Kosten der Rückfahrt zu tragen, wenn das Zollorgan gezwungen ist, hiezu ein anderes öffentliches Verkehrsmittel zu benützen;
den in lit. c genannten Organen der Zollverwaltung in Ausübung ihres Dienstes den Zutritt zu Gebäuden, Diensträumen und Anlagen während der Betriebszeit zu gestatten;
bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Zollabfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen und die Fahrpläne rechtzeitig den Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben; überdies haben sie jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen, den Ausfall von fahrplanmäßigen Zügen oder Fahrzeugen sowie die Ankunft und Abfahrt von Sonderzügen, Lokomotiven und Sonderfahrzeugen zeitgerecht den in Betracht kommenden Zollämtern bekanntzugeben.
(4) Die im Abs. 3 lit. c genannten Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt:
Beförderungsmittel der im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung und die allenfalls mit ihnen beförderten Waren in den Anhaltestellen und während der Fahrt zu untersuchen, sie in den Anhaltestellen so lange zurückhalten zu lassen, als es die Zollamtshandlung erfordert, sowie sie zu begleiten. Amtshandlungen während der Fahrt auf Führerständen und in Maschinenräumen von Schienenfahrzeugen, Schiffen und anderen Fahrzeugen sind jedoch unzulässig. Die Untersuchung und Begleitung von Luftfahrzeugen während des Fluges ist nur mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeuges zulässig;
in den Diensträumen der Postämter der Eröffnung der Brief- und Geldbriefverschlüsse beizuwohnen, um sich von ihrem Inhalt zu überzeugen;
in Verdachtsfällen die im Gewahrsam der im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung befindlichen Sendungen in Gegenwart eines ihrer Organe und zweier Zeugen zu öffnen und zu besichtigen. Die Öffnung und Besichtigung ist dem Unternehmen oder der Post- und Telegraphenverwaltung über Verlangen zu bescheinigen.
(5) Durch die im § 17 und in den vorstehenden Absätzen genannten Amtshandlungen darf der Verkehr nicht weiter behindert werden, als es unbedingt geboten erscheint.
Miwirkung von Dienststellen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim
Zolldienst
§ 19. Unbeschadet der sich aus Artikel 22 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ergebenden wechselseitigen Hilfeleistungsverpflichtung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die sie wegen einer Zollzuwiderhandlung festgenommen haben, dem nächsten Zollamt oder der nächsten Zollwachabteilung vorzuführen. Die Zolldienststellen haben sodann nach § 25 zu verfahren.
Abkürzung
ZollG
Automationsunterstützte Datenverarbeitung,
Mitteilungspflichten
§ 19. (1) Die Zollbehörden sind unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und gesetzlicher Anzeigepflichten, Auskunftspflichten und Mitspracherechte befugt, sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich des Verkehrs untereinander und mit anderen Abgabenbehörden des Bundes, der Personalverwaltung und der Zuweisung von Uniformen, Waffen, Dienstabzeichen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen an Zollorgane, der automationsunterstützten Datenverarbeitung, einschließlich der Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Aufgabenbereichen, zu bedienen.
(2) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr beteiligten Personen von Amts wegen bekanntzugeben
den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Zollgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige Unterlagen im Sinn des § 52 Abs. 4 ausgestellt haben, soweit die Daten Aufschluß über die Heranziehung der Unterlage im Zollverfahren geben,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften oder von privatrechtlichen Vereinbarungen anläßlich der Ausfuhr von Waren Erstattungen oder Förderungen zum Ausgleich der Preisunterschiede landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Mitteln von Körperschaften öffentlichen Rechtsverwalten, soweit die Daten zur Gewährung oder Rückgängigmachung solcher Erstattungen oder Förderungen erforderlich sind,
wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen, insbesondere wenn Unterlagen im Sinn der Z 2 auf diesem Weg den Zollbehörden bekanntgegeben worden sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und der Dienstbetrieb im Bundesministerium für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
ZollG
II. Zollverwaltung
Aufgaben und Aufbau der Zollverwaltung
§ 20. (1) Die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung obliegt unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18/1975, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes den Finanzlandesdirektionen und Zollämtern. (Art. V Abs. 1 der Kundmachung)
(2) Die Zollwache hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung mitzuwirken.
Zollämter
§ 21. (1) Unbeschadet ihrer Befugnisse zur Durchführung des Zollverfahrens sind Zollämter oder Zweigstellen von Zollämtern
Eisenbahnzollämter, soweit ihr Amtsplatz in einem Bahnhof gelegen ist;
Flugzollämter, soweit ihr Amtsplatz auf einem Zivilflugplatz gelegen ist;
Grenzzollämter, wenn sie das der Zollgrenze nächstgelegene Zollamt an einer Zollstraße sind;
Innerlandszollämter, wenn sie nicht Grenzzollämter sind;
Postzollämter, soweit auf ihren Amtsplätzen Zollabfertigungen von Postsendungen vorgenommen werden;
Schiffszollämter, soweit ihr Amtsplatz an einem Schiffsanlegeplatz gelegen ist;
vorgeschobene Zollämter, soweit sie auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen auf ausländischem Zollgebiet errichtet sind.
(2) Flugzollämter und Postzollämter sind hinsichtlich der Durchführung des Zollverfahrens den Grenzzollämtern gleichgestellt.
(3) Die Finanzlandesdirektionen können zur Erfassung und Beaufsichtigung des Personen- und Warenverkehrs oder zur Unterstützung der Abfertigungstätigkeit der Zollämter an den Schnittpunkten der Zollgrenze mit Zollstraßen oder Nebenwegen Zollposten errichten, wenn hiefür wegen der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf gegeben ist.
(4) Zollämter, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten sind Zollstellen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 5)
(BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 2)
Abkürzung
ZollG
Zollämter
§ 21. (1) Unbeschadet ihrer Befugnisse zur Durchführung des Zollverfahrens sind Zollämter oder Zweigstellen von Zollämtern
Eisenbahnzollämter, soweit ihr Amtsplatz in einem Bahnhof gelegen ist;
Flugzollämter, soweit ihr Amtsplatz auf einem Zivilflugplatz gelegen ist;
Grenzzollämter, wenn sie das der Zollgrenze nächstgelegene Zollamt an einer Zollstraße sind;
Innerlandszollämter, wenn sie nicht Grenzzollämter sind;
Postzollämter, soweit auf ihren Amtsplätzen Zollabfertigungen von Postsendungen vorgenommen werden;
Schiffszollämter, soweit ihr Amtsplatz an einem Schiffsanlegeplatz gelegen ist;
vorgeschobene Zollämter, soweit sie auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen auf ausländischem Zollgebiet errichtet sind.
(2) Flugzollämter und Postzollämter sind hinsichtlich der Durchführung des Zollverfahrens den Grenzzollämtern gleichgestellt.
(3) Die Finanzlandesdirektionen können zur Erfassung und Beaufsichtigung des Personen- und Warenverkehrs oder zur Unterstützung der Abfertigungstätigkeit der Zollämter an den Schnittpunkten der Zollgrenze mit Zollstraßen oder Nebenwegen Zollposten errichten, wenn hiefür wegen der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf gegeben ist. Die Errichtung eines Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.
(4) Zollämter, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten sind Zollstellen.
Abkürzung
ZollG
Zuständigkeit der Zollämter
§ 22. (1) Die Zollämter erster Klasse sind befugt, alle Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten abzufertigen.
(2) Die Zollämter zweiter Klasse sind befugt, Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten mit der Maßgabe abzufertigen, daß
Abfertigungen zum freien Verkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn
die Waren im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr eingebracht werden und nicht für den Handel bestimmt sind oder
für die Waren die Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40 zu gewähren ist oder in den im § 29 Abs. 1 genannten Fällen ein Bescheid über die Gewährung der Zollfreiheit vorgelegt wird oder (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 6)
die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und die Festsetzung der Abgaben durch das Zollamt ohne besondere Schwierigkeiten vorgenommen werden können;
Abfertigungen im Vormerkverkehr nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der lit. a Z 1 oder 3 gegeben sind und, soweit es sich um Vormerkverkehre handelt, für die eine Ausübungsbewilligung erforderlich ist, das betreffende Zollamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus besonderen wirtschaftlichen oder verkehrstechnischen Gründen in der Ausübungsbewilligung als Abfertigungszollamt zugelassen wurde.
(BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 3)
(3) und (4) (Entfällt; Art. III der Kundmachung)
Abkürzung
ZollG
Übernahme von Kontrollbefugnissen
§ 22a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften anläßlich der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Waren durch andere Organe vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) anläßlich der Zollabfertigung durch alle oder bestimmte Zollämter vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollämter entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Kontrollen neben der Zollabfertigung vorzunehmen.
(2) Läßt der Anmelder die Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr einer Ware, so hat das Zollamt den nach den Zollvorschriften gestellten Abfertigungsantrag zurückzuweisen. Die beantragte Zollabfertigung darf in einem solchen Fall erst vorgenommen werden, wenn dem Zollamt ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(3) Auf das Verfahren der Zollämter bei der Durchführung von Kontrollen finden die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 4)
Abkürzung
ZollG
Zollwache
§ 23. (1) Die Zollwache ist ein uniformierter, bewaffneter Wachkörper des Bundes.
(2) Den Zollwacheorganen obliegt die Überwachung der Zollgrenze und die Überwachung des Warenverkehrs über die Zollgrenze, im Zollgrenzbezirk, auf der Donau zwischen Strom-km 1887 und Strom-km 1933 sowie auf einem je 1 km breiten Landstreifen zu beiden Seiten der Donau in diesem Bereich zum Zweck der Verhinderung und Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen und der Sicherung von Beweisen. Den Zollwacheorganen durch andere Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben bleiben unberührt.
(3) Unbeschadet ihrer Befugnisse als Zollwacheorgane können Angehörige der Zollwache ständig oder vorübergehend zur Dienstleistung bei Zollämtern als deren Organe herangezogen werden. Die Angehörigen der Zollwache sind, wenn sie nicht selbst zum Leiter des Zollamtes bestellt sind, diesem in allen Angelegenheiten unterstellt, die ihre Dienstleistung beim Zollamt betreffen.
(4) Zollwachebeamte sind bei den Finanzlandesdirektionen und beim Bundesministerium für Finanzen zur Inspizierung der Zollwache heranzuziehen. Soweit es zweckmäßig ist, können Zollwachebeamte bei den Finanzlandesdirektionen und beim Bundesministerium für Finanzen auch zur Behandlung sonstiger Angelegenheiten der Zollwache verwendet werden.
(5) Die Zollwachebeamten sind, soweit sie nicht bei den Hauptzollämtern als Finanzstrafbehörden erster Instanz, bei ständigen Mobilen Einsatzgruppen, bei den Finanzlandesdirektionen oder beim Bundesministerium für Finanzen verwendet werden oder zum Leiter eines Zollamtes oder einer Zweigstelle eines solchen bestellt sind, in Zollwachabteilungen zusammenzufassen. Die Organisation der Zollwachabteilungen obliegt unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen den Finanzlandesdirektionen.
(6) Amtshandlungen von Zollwacheorganen als Angehörige einer Zollwachabteilung bei Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 2 erster Satz sind, wenn sie in Befolgung eines Auftrages einer Zollbehörde durchgeführt werden, dieser, ansonsten dem Hauptzollamt im Bereich jener Finanzlandesdirektion zuzurechnen, in dem die Zollwachabteilung errichtet ist.
(7) Die Zollwachebeamten haben ihren Dienst uniformiert und bewaffnet zu versehen, soweit nicht durch die Dienstvorschriften im Hinblick auf die Art des zu versehenden Dienstes Ausnahmen verfügt werden.
(8) Abgesehen von den im Finanzstrafgesetz vorgesehenen Fällen sind die Zollwacheorgane auch befugt, Personen, die Verpflichtungen verletzen, die sich aus § 24 Abs. 1 ergeben, festzunehmen. Der Festgenommene ist nach Wegfall des Festnahmegrundes, jedenfalls aber innerhalb der nächsten 24 Stunden freizulassen.
(9) Versucht eine von Zollwacheorganen vorschriftsmäßig angerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein Gebäude, in einen anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstück zu entziehen, so sind die Zollwacheorgane bei Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück, wenn sie versperrt sind, geöffnet und den Zollwacheorganen der Eintritt ermöglicht wird, um die entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert, so sind die Zollwacheorgane befugt, die Öffnung zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bescheinigung auszufolgen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 7)
Abkürzung
ZollG
Waffengebrauch der Zollwache
§ 23a. (1) Die Zollwacheorgane dürfen in Ausübung ihrer gesetzlichen Zwangsbefugnisse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 von Dienstwaffen Gebrauch machen:
im Fall der Notwehr,
zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes,
zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme,
zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person,
zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.
(2) Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbarer gelinderer Mittel ungeeignet erscheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, so darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet erscheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.
(3) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen; im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt dies nur dann, wenn dem Angegriffenen offensichtlich bloß ein geringer Nachteil droht. Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
(4) Der mit Gefährdung menschlichen Lebens verbundene Gebrauch einer Waffe ist nur zulässig:
im Fall der Notwehr zur Verteidigung eines Menschen,
zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs bei einer Zolldienststelle, soweit wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten der zuständigen Sicherheitsorgane nicht abgewartet werden kann,
zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die überwiesen oder dringend verdächtig ist,
ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen könnte,
durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten sowohl ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, als auch eine solche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und für sich allein oder in Verbindung mit dem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung diese Person als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet.
(5) Der lebensgefährdende Waffengebrauch (Abs. 4) ist außer dem Fall der Notwehr ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(6) Der lebensgefährdende Waffengebrauch (Abs. 4) ist außer dem Fall der Notwehr nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei denn, daß er unvermeidbar erscheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird.
(7) Steht eine geeignet erscheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, so dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.
(8) Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 zulässig:
im Fall der Notwehr,
zur Überwindung eines aktiven, gewaltsamen Widerstandes gegen rechtmäßige Amtshandlungen,
zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die überwiesen oder dringend verdächtig ist,
ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen könnte,
durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten sowohl ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, als auch eine solche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 7)
Allgemeine Befugnisse der Zollorgane (Organe der Zollämter und der
Zollwache)
(BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 6 lit. a)
§ 24. (1) Die Zollorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt:
Im Zollgrenzbezirk Wege, Grundstücke und Baulichkeiten zu betreten, auch wenn deren Betreten sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wie Eisenbahnkörper, Brücken und Tunnels, Wasserschutzbauten und ähnliches. Diese Berechtigung gilt auch für eingefriedete, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Wohngebäuden stehende Grundstücke, wie umzäunte Fluren und Wildparke, sowie zum Hauswesen gehörige, jedoch nicht geschlossene Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke, wie offene Höfe und Lagerplätze. Den Organen ist ohne Zustimmung des Besitzers das Betreten von Wohngebäuden und den mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räumen oder eingefriedeten Grundstücken sowie der zum Hauswesen gehörigen, jedoch mit Wohngebäuden nicht unmittelbar verbundenen geschlossenen Räumlichkeiten, wie Keller, Scheunen u. dgl., untersagt;
im Zollgrenzbezirk Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, daß sie Waren bei sich verborgen halten, ferner Behältnisse, Straßen- und Wasserfahrzeuge zu untersuchen, Waren zu besichtigen, über die Beachtung der Zollvorschriften Auskünfte zu verlangen sowie Zoll-, Fracht- und sonstige Papiere einzusehen. Ist die Ausübung dieser Befugnis an Ort und Stelle nicht tunlich, so hat sie beim nächsten Zollamt, allenfalls bei der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Sicherheitsbehörde oder -dienststelle zu erfolgen. Dies gilt für körperliche Durchsuchungen auch dann, wenn es die angehaltene Person verlangt;
zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen Personen, die sich ohne erkennbaren gerechtfertigten Grund in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze aufhalten, zum Verlassen dieses Gebietes aufzufordern;
auf Grenzgewässern sich auf jedes Fahrzeug zu begeben, das die Zollgrenze überschritten hat, die Vorlage der Schiffspapiere zu verlangen, die Ladung mit den Papieren zu vergleichen und das Fahrzeug zu durchsuchen.
(2) Im Zollbinnenland stehen den Zollorganen, soweit nicht nach § 16 Abs. 3 lit. a abweichende Bestimmungen getroffen sind, die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse nur zu in Bahnhöfen, auf Landungsplätzen für Wasserfahrzeuge und auf Flugplätzen, in Zollagern, Zollfreizonen und sonstigen Anlagen, wo Waren zollamtlich abgefertigt werden, sowie zwischen Strom-km 1887 und Strom-km 1933 auf der Donau und auf einem je 1 km breiten Landstreifen zu beiden Seiten der Donau in diesem Bereich. (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 1)
(3) Die im Abs. 1 und 2 genannten Befugnisse stehen auch den mit der Dienstaufsicht über die Zollämter und die Zollwache betrauten Organen in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit zu.
(4) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen sowie von den in Abs. 3 genannten Aufsichtsorganen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wer sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der Zollämter oder den in Abs. 3 genannten Aufsichtsorganen, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder des Dienstes befinden, ungestüm benimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 8)
(BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 6 lit. b, c und d)
Abkürzung
ZollG
Allgemeine Befugnisse der Zollorgane (Organe der Zollämter und derZollwache)
§ 24. (1) Die Zollorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt:
Im Zollgrenzbezirk Wege, Grundstücke und Baulichkeiten jederzeit ungehindert zu betreten oder auf vorhandenen dafür geeigneten Wegen zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; im Fall der Verfolgung einer vorschriftsmäßig angerufenen Person ist das Verlassen dieser Wege zulässig. Diese Berechtigung gilt auch für eingefriedete, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Wohngebäuden stehende Grundstücke, wie umzäunte Fluren und Wildparke, sowie zum Hauswesen gehörige, jedoch nicht geschlossene Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke, wie offene Höfe und Lagerplätze. Den Organen ist ohne Zustimmung des Besitzers das Betreten von Wohngebäuden und den mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räumen oder eingefriedeten Grundstücken sowie der zum Hauswesen gehörigen, jedoch mit Wohngebäuden nicht unmittelbar verbundenen geschlossenen Räumlichkeiten, wie Keller, Scheunen u. dgl., untersagt;
im Zollgrenzbezirk Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, daß sie Waren bei sich verborgen halten, ferner Behältnisse, Straßen- und Wasserfahrzeuge zu untersuchen, Waren zu besichtigen, über die Beachtung der Zollvorschriften Auskünfte zu verlangen sowie Zoll-, Fracht- und sonstige Papiere einzusehen. Ist die Ausübung dieser Befugnis an Ort und Stelle nicht tunlich, so hat sie beim nächsten Zollamt, allenfalls bei der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Sicherheitsbehörde oder -dienststelle zu erfolgen. Dies gilt für körperliche Durchsuchungen auch dann, wenn es die angehaltene Person verlangt;
zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen Personen, die sich ohne erkennbaren gerechtfertigten Grund in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze aufhalten, zum Verlassen dieses Gebietes aufzufordern;
auf Grenzgewässern sich auf jedes Fahrzeug zu begeben, das die Zollgrenze überschritten hat, die Vorlage der Schiffspapiere zu verlangen, die Ladung mit den Papieren zu vergleichen und das Fahrzeug zu durchsuchen.
(2) Im Zollbinnenland stehen den Zollorganen, soweit nicht nach § 16 Abs. 3 lit. a abweichende Bestimmungen getroffen sind, die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse nur zu in Bahnhöfen, auf Landungsplätzen für Wasserfahrzeuge und auf Flugplätzen, in Zollagern, Zollfreizonen und sonstigen Anlagen, wo Waren zollamtlich abgefertigt werden, sowie zwischen Strom-km 1887 und Strom-km 1933 auf der Donau und auf einem je 1 km breiten Landstreifen zu beiden Seiten der Donau in diesem Bereich.
(3) Die im Abs. 1 und 2 genannten Befugnisse stehen auch den mit der Dienstaufsicht über die Zollämter und die Zollwache betrauten Organen in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit zu.
(4) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen sowie von den in Abs. 3 genannten Aufsichtsorganen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wer sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der Zollämter oder den in Abs. 3 genannten Aufsichtsorganen, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder des Dienstes befinden, ungestüm benimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
ZollG
Besondere Befugnisse der Zollorgane (Organe der Zollämter und derZollwache)
§ 25. (1) Den Zollorganen obliegt, unbeschadet der ihnen in diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, auch die Aufgabe, Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen.
(2) Bei der Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zollorgane befugt, nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes Festnahmen, Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen vorzunehmen und auch sonstige zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderliche Amtshandlungen zu setzen. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.
(3) Die Zollorgane sind in Ausübung ihres Dienstes bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der allgemeinen Zollaufsicht erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Zollaufsicht nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
Grund zur Annahme besteht, daß die Waren Gegenstand einer Zuwiderhandlung gegen ein gesetzliches Verbot hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr oder des Versuches einer solchen Zuwiderhandlung sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung, die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung des Zolles benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(4) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 3 lit. a und d und nur auf Grund eines Bescheides des Zollamtes vorgenommen werden.
(5) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(6) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 3)
Besondere Zollaufsicht
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