Bundesgesetz über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1988 - ZollG)
§ 26. (1) Wenn Begünstigungen gewährt werden, kann von der für die Erteilung der Begünstigung zuständigen Zollbehörde über die im § 46 Abs. 2 vorgesehene allgemeine Zollaufsicht hinaus die besondere Zollaufsicht angeordnet werden, sofern nicht schon in diesem Bundesgesetz die besondere Zollaufsicht zwingend vorgeschrieben ist.
(2) In Ausübung der besonderen Zollaufsicht haben die Organe der Zollverwaltung folgende Befugnisse:
Die Befugnis zur Nachschau, das ist die Befugnis, nach Erfordernis Lager- und Betriebsräume während der Betriebszeit ohne besondere Erlaubnis zu betreten, darin zu verweilen, in die kaufmännischen Bücher und in die nach Anordnung der Zollverwaltung zu führenden besonderen Geschäftsaufschreibungen Einsicht zu nehmen, die vorhandenen Warenvorräte zu erheben und Auskünfte über sie zu verlangen;
die Befugnis, den Begünstigten über den Bezug, die Verarbeitung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Zollbegünstigung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen, weiters über die Abschließung der Betriebsstätte und Betriebsräume sowie ihrer Einrichtungen die zur Sicherung der Zollaufsicht erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die Bestellung eines Betriebsleiters anzuordnen und Bedienstete von der Verwendung im begünstigten Warenverkehr auszuschließen, wenn diese des Bannbruchs, der Zollhinterziehung oder der Zollhehlerei überführt wurden.
(3) Der Begünstigte hat die Kosten der Überwachung zu tragen und die erforderlichen Abfertigungsräume und Unterkünfte für die Organe der Zollverwaltung beizustellen.
Abkürzung
ZollG
Besondere Zollaufsicht
§ 26. (1) Unbeschadet der im § 46 Abs. 2 vorgesehenen allgemeinen Zollaufsicht unterliegt jeder, der in bezug auf Waren, die zum Handel bestimmt sind, als Abgabepflichtiger oder Haftender (§ 77 BAO) hinsichtlich von Zöllen in Betracht kommt oder sonst am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligt ist, der besonderen Zollaufsicht. Der besonderen Zollaufsicht unterliegt weiters jeder, der eine Begünstigung (Befreiung, Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zöllen), die an eine bestimmte Verwendung oder Verarbeitung der Waren oder an ein sonstiges Verhalten des Begünstigten geknüpft ist, oder eine Vereinfachung im zollbehördlichen Verfahren in Anspruch nimmt (Begünstigter).
(2) Der durch die besondere Zollaufsicht Betroffene hat zollamtliche Bestätigungen (§ 59), sonstige amtliche Belege über die Durchführung des Zollverfahrens und seine die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Ursprungsnachweise, Vorlieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch sieben Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Zollausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine zollamtliche Bestätigung weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich bekanntzugeben.
(3) In Ausübung der besonderen Zollaufsicht ist die Zollbehörde befugt, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gilt § 56. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen.
(4) Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat die Zollbehörde außerdem die Befugnis,
dem Begünstigten die für eine einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu erteilen über
den Bezug, die Be- oder Verarbeitung, die Verwendung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen,
die Führung von besonderen Aufzeichnungen über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Tatsachen sowie die Ablage diesbezüglicher Belege und deren Vorlage an die Zollbehörde,
die Abschließung der Betriebsstätte oder Betriebsräume, in denen sich Waren befinden, die Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung sind, sowie ihrer Einrichtungen;
im Fall von Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen, deren Ausübung Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert, dem Begünstigten aufzutragen, einen Verantwortlichen zu bestellen, der über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet;
die Betriebsstätte, in der die Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung ausgeübt wird oder die Waren aufbewahrt werden, unter ständige Überwachung zu stellen, wenn auf andere Weise die Einhaltung von Bedingungen oder Auflagen für die Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung nicht überwacht werden kann;
den Verantwortlichen abzulehnen, wenn er den Erfordernissen der Z 2 nicht entspricht.
(5) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 3 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Anordnungen nach Abs. 4 sind von jener Zollbehörde zu treffen, die zur Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung zuständig ist; ist dies eine Oberbehörde, so kann diese zur Vereinfachung des Verfahrens ein Zollamt betrauen, die Anordnungen zu erlassen.
(6) Die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften über die Hilfeleistungs- und Auskunftspflicht (§§ 141 und 143 BAO) werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt.
Abkürzung
ZollG
Amtsstunden
§ 27. (1) Die Amtsstunden der Zollämter werden von den Finanzlandesdirektionen für ihren Amtsbereich festgesetzt. Bei Grenzzollämtern sind die Amtsstunden der gegenüberliegenden Zollämter des Nachbarstaates, bei Zollämtern für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- und Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen.
(2) Außerhalb der Amtsstunden findet keine Zollabfertigung statt. Dies gilt nicht für die Abfertigung von Reisenden und Grenzbewohnern, die keine zum Handel bestimmten Waren mit sich führen, für die Anweisung von Waren, die durch öffentliche Verkehrsunternehmen befördert werden, sowie für die Abfertigung von Postsendungen beim Grenzzollamt.
(3) In dringenden Fällen haben die Zollämter auch für andere Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden Vorsorge zu treffen; in anderen Fällen kann die Abfertigung im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs und zur gleichmäßigen Auslastung von Amtsplätzen vorgenommen werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung jener Abfertigungen möglich ist, die außerhalb der Amtsstunden durchgeführt werden müssen. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 7)
(4) Die Amtsstunden sind durch Anschlag am Amtsplatz ersichtlich zu machen.
Amtsplatz
§ 28. (1) Die bei jedem Zollamt zur Vornahme von Zollamtshandlungen im Innern des Amtsgebäudes und außerhalb desselben bestimmten Räume und Anlagen bilden den Amtsplatz.
(2) Bei den Eisenbahnzollämtern bildet die ganze Bahnhofsanlage den Amtsplatz mit Ausnahme der von Privatpersonen außerhalb der Bahnzollräume errichteten oder gemieteten Lagerhäuser und Lagerräume sowie der dazugehörigen Teile der Beistellgleise. In ausgedehnten Bahnhofsanlagen kann aber der Amtsplatz vom Eisenbahnzollamt im Einvernehmen mit dem Eisenbahnunternehmen auf bestimmte, in der Nähe des Zollamtes gelegene Stellen (Zollgleise) beschränkt werden.
(3) Bei den Schiffszollämtern bilden die zugelassenen Schiffsanlege- und Umschlagplätze in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz. Der Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Bei den Flugzollämtern bildet das Luftfahrtgelände in seiner gesamten Ausdehnung den Amtsplatz.
(5) Als Amtsplatz des Zollamtes gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Zollabfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Zollabfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes des Zollamtes zweckmäßig ist. Die Verkehrsmittel, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, sind vom Zollamt durch Anschlag an seiner Amtstafel kundzumachen. Betrifft die Kundmachung einen längeren Zeitraum, so ist das Zollamt trotz der Kundmachung berechtigt, fallweise die Zollabfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb des Zollamtes diese Abweichung erfordert. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 8 lit. a)
(6) In Zollfreizonen bildet das ganze Gelände der Zollfreizone einschließlich der Baulichkeiten den Amtsplatz. Für den regelmäßigen Zollabfertigungsdienst sind vom Zollamt der Zollfreizone geeignete Stellen in der Nähe des Zollamtsgebäudes zu bestimmen.
(7) Abfertigungen an zugelassenen Nebenwegen (§ 12) gelten als auf dem Amtsplatz des Zollamtes vorgenommen, als dessen Organe die abfertigenden Zollwacheorgane nach § 12 Abs. 4 einschreiten. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 8 lit. b)
(8) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist durch Anschlag beim Zollamt kundzumachen. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 8 lit. b)
(9) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Abfertigung dienende Zwecke benutzen, haben, wenn durch die Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden, den Amtsplatz über Verlangen des Zollamtes zu verlassen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können sie von den Organen der Zollwache vom Amtsplatz entfernt werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 9)
Abkürzung
ZollG
Amtsplatz, Hausbeschau
§ 28. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Stellung von Waren zur Abfertigung zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze und Zollfreizonen bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle zweckmäßig ist. Die Verkehrsmittel, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Zollstelle durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Abfertigungen an zugelassenen Nebenwegen (§ 12) gelten als auf dem Amtsplatz des Zollamtes vorgenommen, als dessen Organe die abfertigenden Zollwacheorgane nach § 12 Abs. 4 einschreiten.
(6) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Abfertigung dienende Zwecke benutzen, haben, wenn durch die Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden, den Amtsplatz über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen. Hiefür gilt der § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen den Organen der Zollwache zufallen.
(7) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollämter können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung des Zolls und der Kosten von der Leistung einer Sicherheit (§ 60) abhängig gemacht werden.
III. Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen
Gewährung von Zollbegünstigungen
§ 29. (1) Soweit für Waren eine Zollbefreiung nach den §§ 30 bis 40 besteht und die Waren von der Stellungspflicht ausgenommen sind, tritt die Zollfreiheit kraft Gesetzes ein. Im übrigen wird die Zollfreiheit nur auf Antrag gewährt. Über die Gewährung der Zollfreiheit ist bei Zollbefreiungen
gemäß § 30 lit. h, § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, § 36 Abs. 1 lit. b und c, § 38, § 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, § 40 und, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch gemäß § 36 Abs. 1 lit. a und
in den übrigen Fällen, wenn der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
(2) Außer den in Abs. 1 genannten Fällen ist mit gesondertem Bescheid abzusprechen, wenn
auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften für den Einzelfall eine Ermäßigung oder ein Erlaß von Zöllen oder eine Ermäßigung oder Aufhebung des Zollsatzes gewährt wird oder
Zölle nach § 183 erlassen werden, bevor eine Festsetzung erfolgt ist, oder
Zollbegünstigungen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zu gewähren sind und die Entscheidung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgebenden Umstände gegeben sind, Ermittlungen erfordert, die nicht im Zug der Abfertigung abgeschlossen werden können; auf welche Zollbegünstigungen dies zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Erlassung eines gesonderten Bescheides nicht mehr zulässig; diese Frist wird jedoch durch die Einbringung eines Antrags der Partei auf Gewährung der Begünstigung bei der zuständigen Behörde solange gehemmt, bis über den Antrag rechtskräftig entschieden worden ist.
(4) Zur Erlassung des gesonderten Bescheides sind in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 nur die Zollämter erster Klasse zuständig. Örtlich zuständig ist in den Fällen des § 40 das Hauptzollamt und das Flugzollamt im Bereich der Finanzlandesdirektion, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Die einem anderen als dem Empfänger gewährte Begünstigung im Sinn des Abs. 1 oder 2 ist der Zollfestsetzung zugrunde zu legen, wenn im Zeitpunkt des Überganges der Ware in den freien Verkehr feststeht, daß die Ware zur Weitergabe an den Begünstigten bestimmt ist. Die Begünstigung ist in diesem Fall an die Bedingung geknüpft, daß der erlangte Zollvorteil dem Begünstigten weitergegeben wird.
(6) In den Fällen des § 30 lit. h, des § 36 Abs. 1 lit. b, des § 40 Abs. 1 lit. d und, sofern es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch des § 40 Abs. 1 lit. a, b und c ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende ausländische Staat Gegenrecht übt.
(7) Die §§ 30 bis 40 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrzollpflichtiger Waren.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 10)
Abkürzung
ZollG
III. Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen
Gewährung von Zollbegünstigungen
§ 29. (1) Soweit für Waren eine Zollbefreiung nach den §§ 30 bis 40 besteht und die Waren von der Stellungspflicht ausgenommen sind, tritt die Zollfreiheit kraft Gesetzes ein. Im übrigen wird die Zollfreiheit nur auf Antrag gewährt. Über die Gewährung der Zollfreiheit ist bei Zollbefreiungen
gemäß § 30 lit. h, § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, § 36 Abs. 1 lit. b und c, § 38, § 39 Abs. 1 lit. c und e und Abs. 2, § 40 und, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch gemäß § 36 Abs. 1 lit. a und
in den übrigen Fällen, wenn der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
mit gesondertem Bescheid (§ 185 BAO) zu entscheiden, sonst in der zollamtlichen Bestätigung (§ 59).
(2) Außer den in Abs. 1 genannten Fällen ist mit gesondertem Bescheid abzusprechen, wenn
auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften für den Einzelfall eine Ermäßigung oder ein Erlaß von Zöllen oder eine Ermäßigung oder Aufhebung des Zollsatzes gewährt wird oder
Zölle nach § 183 erlassen werden, bevor eine Festsetzung erfolgt ist, oder
Zollbegünstigungen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zu gewähren sind und die Entscheidung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgebenden Umstände gegeben sind, Ermittlungen erfordert, die nicht im Zug der Abfertigung abgeschlossen werden können; auf welche Zollbegünstigungen dies zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Erlassung eines gesonderten Bescheides nicht mehr zulässig; diese Frist wird jedoch durch die Einbringung eines Antrags der Partei auf Gewährung der Begünstigung bei der zuständigen Behörde solange gehemmt, bis über den Antrag rechtskräftig entschieden worden ist.
(4) Zur Erlassung des gesonderten Bescheides sind in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 nur die Zollämter erster Klasse zuständig. Örtlich zuständig ist in den Fällen des § 40 das Hauptzollamt und das Flugzollamt im Bereich der Finanzlandesdirektion, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Die einem anderen als dem Empfänger gewährte Begünstigung im Sinn des Abs. 1 oder 2 ist der Zollfestsetzung zugrunde zu legen, wenn im Zeitpunkt des Überganges der Ware in den freien Verkehr feststeht, daß die Ware zur Weitergabe an den Begünstigten bestimmt ist. Die Begünstigung ist in diesem Fall an die Bedingung geknüpft, daß der erlangte Zollvorteil dem Begünstigten weitergegeben wird.
(6) In den Fällen des § 30 lit. h, des § 36 Abs. 1 lit. b, des § 40 Abs. 1 lit. d und, sofern es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch des § 40 Abs. 1 lit. a, b und c ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende ausländische Staat Gegenrecht übt.
(7) Die §§ 30 bis 40 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrzollpflichtiger Waren.
Zollfreiheit für Waren verschiedener Art
§ 30. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Amtserfordernisse und Dienstgegenstände im Verkehr zwischen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
Gegenstände von Verhandlungen der Behörden sowie öffentlicher Dienststellen;
Akten, Urkunden, Protokolle und Schriften;
Sendungen, die nach § 153 von der Stellungspflicht ausgenommen sind; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 11)
Geschenke von Staatsoberhäuptern und Regierungen, verliehene Denkmünzen, Erinnerungszeichen und Ordenszeichen sowie Ehrenpreise; für letztere jedoch nur, wenn sie keinen allgemeinen Verkehrswert besitzen;
Waren, die aus dem Zollausland für den Gebrauch oder Verbrauch ausländischer Staatsoberhäupter und ihres unmittelbaren Gefolges während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet eingehen;
Monopolgegenstände und die zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffe und Halbfabrikate beim Bezug durch die Monopolverwaltung;
Baubedarf, Betriebsmittel und sonstigen Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
Zahlungsmittel und Wertpapiere;
menschliche und tierische Körperteile zur Übertragung auf einen bestimmten Menschen; (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 4)
Erinnerungsgeschenke und Ehrenpreise zur Übergabe an Teilnehmer an Konferenzen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen; haben diese Waren einen allgemeinen Verkehrswert, so ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Empfänger ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben und die Waren in das Zollausland mitnehmen. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 4)
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für Waren verschiedener Art
§ 30. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Amtserfordernisse und Dienstgegenstände im Verkehr zwischen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
Gegenstände von Verhandlungen der Behörden sowie öffentlicher Dienststellen;
Akten, Urkunden, Protokolle und Schriften, auch verfilmt oder auf Datenträgern;
Waren in Sendungen, die nach § 49 Abs. 1 Z 1 und 8 oder § 153 von der Stellungspflicht ausgenommen sind, mit Ausnahme der nach § 52a Abs. 2 von der Stellungspflicht befreiten Sendungen;
Geschenke von Staatsoberhäuptern und Regierungen, verliehene Denkmünzen, Erinnerungszeichen und Ordenszeichen sowie Ehrenpreise; für letztere jedoch nur, wenn sie keinen allgemeinen Verkehrswert besitzen;
Waren, die aus dem Zollausland für den Gebrauch oder Verbrauch ausländischer Staatsoberhäupter und ihres unmittelbaren Gefolges während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet eingehen;
Monopolgegenstände und die zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffe und Halbfabrikate beim Bezug durch die Monopolverwaltung;
Baubedarf, Betriebsmittel und sonstigen Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
ferner für Blumen, Trauerschmuck und sonstige Trauergegenstände zur Ausschmückung und Ausstattung von Gräbern, wenn diese Gegenstände anläßlich von Bestattungen, Totenfeiern oder Totengedenktagen eingebracht werden und nicht zu Handelszwecken bestimmt sind; diese Begünstigung gilt auch für Gegenstände zur Errichtung, zur Erhaltung und Ausschmückung von Gräbern ausländischer Militärpersonen oder im Zollgebiet tödlich verunglückter Angehöriger fremder Staaten;
Zahlungsmittel und Wertpapiere;
menschliche und tierische Körperteile zur Übertragung auf einen bestimmten Menschen;
Erinnerungsgeschenke und Ehrenpreise zur Übergabe an Teilnehmer an Konferenzen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen; haben diese Waren einen allgemeinen Verkehrswert, so ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Empfänger ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben und die Waren in das Zollausland mitnehmen;
Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren, die bei einer Ausstellung oder einer Messe von ausländischen Ausstellern für einen der Repräsentation dienenden Empfang verwendet werden, soweit die zur zollfreien Zulassung beantragten Mengen der Anzahl der Teilnehmer am Empfang angemessen sind. Die Zollfreiheit kann vom Begünstigten nur für einen Empfang je Ausstellung oder Messe in Anspruch genommen werden. Die Abhaltung des Empfanges ist dem Zollamt vorher anzuzeigen.
Zollfreiheit für Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen und
ähnlichen Zwecken
§ 31. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Gegenstände der Wissenschaft und der Kunst, religiöse oder gewerbliche Gegenstände sowie Tiere, Pflanzen und Mineralien, die für Sammlungen wissenschaftlicher, kirchlicher oder gemeinnütziger Institute eingehen und zur Einreihung in diese Sammlungen sowie zur öffentlichen Besichtigung bestimmt sind;
Werke von vorübergehend im Zollausland sich aufhaltenden österreichischen Künstlern;
einzelne Druckschriften wissenschaftlichen, erzieherischen oder religiösen Inhalts, die für Wissenschaftler, Lehrer, Lehranstalten oder wissenschaftliche Institute als Geschenk, als Besprechungsexemplare oder zum Zwecke des Meinungsaustausches eingehen und nicht zum Verkauf bestimmt sind;
Waren, die ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen, nicht Erwerbszwecken dienenden Forschung bestimmt sind, sofern sie im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden; (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 6)
Lehrmittel, die ausschließlich als Anschauungs- oder Übungsmaterial für den Unterricht dienen, sofern sie zu diesem Zweck für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Lehranstalten oder für öffentlich-rechtliche Körperschaften eingeführt werden und im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden;
Einrichtungsgegenstände, insbesondere medizinische Geräte und Apparate, die unmittelbar der Untersuchung oder Behandlung von Kranken dienen und für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Krankenanstalten eingeführt werden, sofern sie im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden.
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 lit. a, d, e und f erstreckt sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Waren entgeltlich von einem Unternehmer geliefert werden. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 5)
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen undähnlichen Zwecken
§ 31. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Gegenstände der Wissenschaft und der Kunst, religiöse oder gewerbliche Gegenstände sowie Tiere, Pflanzen und Mineralien, die für Sammlungen wissenschaftlicher, kirchlicher oder gemeinnütziger Institute eingehen und zur Einreihung in diese Sammlungen sowie zur öffentlichen Besichtigung bestimmt sind;
Werke von vorübergehend im Zollausland sich aufhaltenden österreichischen Künstlern;
einzelne Druckschriften wissenschaftlichen, erzieherischen oder religiösen Inhalts, die für Wissenschaftler, Lehrer, Lehranstalten oder wissenschaftliche Institute als Geschenk, als Besprechungsexemplare oder zum Zwecke des Meinungsaustausches eingehen und nicht zum Verkauf bestimmt sind;
Waren, die ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen, nicht Erwerbszwecken dienenden Forschung bestimmt sind, sofern sie im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden; (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 6)
Lehrmittel, die ausschließlich als Anschauungs- oder Übungsmaterial für den Unterricht dienen, sofern sie zu diesem Zweck für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Lehranstalten oder für öffentlich-rechtliche Körperschaften eingeführt werden und im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden;
Einrichtungsgegenstände, insbesondere medizinische Geräte und Apparate, die unmittelbar der Untersuchung oder Behandlung von Kranken dienen und für öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Krankenanstalten eingeführt werden, sofern sie im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden.
(2) Zur Durchführung des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958, und, sobald es für Österreich in Kraft getreten ist, des Protokolls vom 1. März 1977 zu diesem Abkommen wird bestimmt:
Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem Abkommen und dem Protokoll betreffend die begünstigte Einfuhr oder Ausfuhr von Waren sind von den Zollämtern entsprechend den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen.
Alle Einrichtungen, die den durch das Abkommen oder das Protokoll festgelegten näheren Voraussetzungen entsprechen, sind zur zollfreien Einfuhr zugelassene oder ermächtigte Einrichtungen im Sinne des Abkommens oder Protokolls. Anträge auf Gewährung der Zollfreiheit gelten als Erklärung, daß die im Abkommen oder Protokoll vorgesehenen Voraussetzungen für die Zollfreiheit gegeben sind.
(3) Die Begünstigungen nach Abs. 1 lit. a, d, e und f und nach den im Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen erstrecken sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Waren entgeltlich von einem Unternehmer erworben werden.
Zollfreiheit für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
§ 32. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse grenzdurchschnittener, vom inländischen Zollgrenzbezirk aus bewirtschafteter Liegenschaften, sofern diese Erzeugnisse in dem Zustand eingeführt werden, in dem sie üblicherweise von den Liegenschaften weggebracht werden; diese Begünstigung gilt unter den angeführten Voraussetzungen auch für grenzgetrennte Liegenschaften, wenn diese im Zollgrenzbezirk diesseits und jenseits der Zollgrenze gelegen sind;
Erzeugnisse, die von im Vormerkverkehr auf ausländische Weiden getriebenen inländischen Tieren gewonnen werden und die während der Weidezeit zugewachsenen Jungtiere, sofern diese Erzeugnisse und Tiere spätestens innerhalb von acht Wochen nach Rückbringung der Weidetiere eingeführt werden; die gleiche Begünstigung gilt auch für nachweisbar auf der ausländischen Weide verendete oder notgeschlachtete Tiere;
Tiere, die nach § 67 Abs. 1 lit. f im Eingang vorgemerkt wurden und innerhalb der Vormerkfrist durch Unfall oder Krankheit im Zollgebiet zugrunde gehen, sofern deren Fleisch für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Ausübung ihrer Fischereiberechtigung in Grenzgewässern gefangen werden.
Zollfreiheit für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
§ 32. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1990)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1990)
Tiere, die nach § 67 Abs. 1 lit. f im Eingang vorgemerkt wurden und innerhalb der Vormerkfrist durch Unfall oder Krankheit im Zollgebiet zugrunde gehen, sofern deren Fleisch für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Ausübung ihrer Fischereiberechtigung in Grenzgewässern gefangen werden.
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für Tiere und tierische Erzeugnisse
§ 32. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
Fleisch von Tieren, die nach § 67 Abs. 1 lit. a im Eingang vorgemerkt wurden, sofern es für den menschlichen Genuß nicht mehr geeignet ist;
Fische und andere Wassertiere, die von im Zollgebiet wohnhaften Fischern in Grenzgewässern gefangen werden.
Zollfreiheit für Muster und Proben
§ 33. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die als Muster und Proben zur Veranschaulichung oder Untersuchung bestimmt sind und wegen ihrer Geringfügigkeit oder besonderen Beschaffenheit keinen Handelswert besitzen. Sind Muster und Proben auch noch für eine andere Verwendung geeignet, so tritt die Zollfreiheit nur dann ein, wenn die Muster und Proben über Antrag des Anmelders oder mit seiner Zustimmung unter Zollaufsicht derart unbrauchbar gemacht werden, daß eine Verwendung zu anderen Zwecken nicht mehr möglich ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Unter zollfreie Muster und Proben fallen nicht Monopolgegenstände sowie Warenabbildungen und Musteraufmachungen, die über Bestellung als Handelsware aus dem Zollausland geliefert werden.
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für Muster, Proben sowie für Werbe-,
Anbots- und Informationsmaterial
§ 33. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
Waren, die wegen ihrer Geringfügigkeit oder besonderen Beschaffenheit nur zur Veranschaulichung oder Untersuchung von Waren geeignet sind;
Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen (einschließlich Plakate, Beschreibungen und Gebrauchsanleitungen) für im Zollausland angebotene Waren;
Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen (einschließlich Plakate und Beschreibungen) für Dienstleistungen, die im Zollausland im Bereich des Fremdenverkehrs, des Transportwesens oder des Versicherungswesens angeboten werden, oder für Studienaufenthalte im Zollausland, einschließlich Telefonbücher, Hotelverzeichnisse und Fahr- und Flugpläne;
Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen und anderem Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters;
Informationsmaterial über Bücher und sonstige Veröffentlichungen, wenn es nicht gegen Entgelt verteilt wird;
Pläne, Zeichnungen und Modelle für die Errichtung oder Umgestaltung von Bauwerken oder für industrielle oder technische Zwecke sowie Kopien solcher Pläne und Zeichnungen.
(2) Waren, die auch zu anderen als den im Abs. 1 lit. a genannten Zwecken geeignet wären, können vor der Freigabe zum freien Verkehr vom Anmelder unter Zollaufsicht so behandelt werden, daß sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit erfüllen.
(3) Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. a sind Monopolgegenstände ausgenommen.
(4) In Veröffentlichungen im Sinn des Abs. 1 lit. b oder c enthaltene Informationen über andere Waren und Leistungen stehen der Gewährung der Zollfreiheit dann entgegen, wenn sie gegenüber den Informationen über im Zollausland angebotene Waren oder Leistungen raummäßig oder aufmachungsmäßig überwiegen.
Zollfreiheit für Reisegut
§ 34. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die im Zollausland wohnhafte Reisende zum eigenen Verbrauch oder vorübergehend zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes während der Reise in das Zollgebiet einbringen oder die ihnen zu diesen Zwecken voraus- oder nachgesandt werden. Das Reisegut muß nicht gebraucht, jedoch dem Stande und den persönlichen Verhältnissen des Reisenden angemessen sein, ferner nach Menge, Art und Beschaffenheit dem Zweck der Reise und der Dauer der Reisebewegung entsprechen.
(2) In der Einfuhr ist auch Zollfreiheit für jene Waren zu gewähren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes während der Reise in das Zollausland mitgenommen und anläßlich der Rückkehr in das Zollgebiet wieder eingeführt werden, sowie für solche Waren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden im Zollausland aus Gründen dringender Notwendigkeit und nicht in der offensichtlichen Absicht einer Zollumgehung erworben wurden. Diese Waren können dem Reisenden auch voraus- oder nachgesandt werden. Weiters ist für den vom Reisenden mitgeführten Mundvorrat die Zollfreiheit zu gewähren. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 7 lit. a)
(3) Für Tabakwaren, Wein und Spirituosen hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Eigenverbrauches, der im Handel üblichen Verpackungseinheiten und der internationalen Gepflogenheiten die Höchstmengen festzulegen, die durch Reisende zollfrei eingebracht werden dürfen; Personen unter 17 Jahren ist die Zollfreiheit für diese Waren nicht zu gewähren. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 2 lit. a)
(4) Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Kinderwagen und kleinen Sportgeräten fallen nicht unter zollfreies Reisegut.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für den kleinen Grenzverkehr (§ 14 Abs. 1). (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 6)
(6) Weiters ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden aus dem Zollausland in das Zollgebiet für ihren persönlichen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihrer Angehörigen im Handgepäck eingebracht werden. Der Wert dieser Waren darf je Person und Grenzübertritt 1 000 S nicht übersteigen; von diesem Wert dürfen 150 S auf Lebensmittel und Getränke entfallen. Von dieser Zollfreiheit ausgenommen sind Rohstoffe, Baumaterialien, Kraftfahrzeuge und ihre Bestand- und Ersatzteile, die im Abs. 3 genannten Waren sowie andere Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren. Waren zur baulichen Ausgestaltung von Gebäuden sowie zur weiteren Verarbeitung bestimmter Waren bleiben nur dann zollfrei, wenn sie im Hinblick auf ihre äußere Gestaltung oder ihre Beschaffenheit für das besuchte Land typisch sind. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 7 lit. b; BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 2 lit. b)
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für Reisegut
§ 34. (1) In der Einfuhr ist für das persönliche Reisegut Zollfreiheit zu gewähren. Reisegut kann dem Reisenden auch voraus- oder nachgesandt werden. Persönliches Reisegut sind
bei Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz (§ 93 Abs. 4) im Zollausland Waren, die sie vorübergehend zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes oder zum Verbrauch während der Reise einbringen, soweit es sich um Waren handelt, die nach ihrer Beschaffenheit zur Verwendung während der Reise geeignet und der Menge nach den Umständen der Reise und der Dauer des Aufenthaltes im Zollgebiet angemessen sind;
bei Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet Waren, die sie zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes oder zum Verbrauch während der Reise aus dem inländischen freien Verkehr in das Zollausland mitgenommen oder im Zollausland aus Gründen dringender Notwendigkeit erworben haben. Die Behebung von im Zollausland aufgetretenen Schäden steht der Zollfreiheit nicht entgegen.
(2) Für die nachstehend angeführten Waren ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes festgelegt ist, in der Einfuhr die Zollfreiheit als Reisegut nur innerhalb der angeführten Grenzen und nur zu gewähren, wenn der Reisende sie zu seinem persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch oder als Geschenk an natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch in seinem mitgeführten Reisegepäck einbringt; die unter Z 1 bis 3 genannten Waren sind aber nur dann zollfrei zu belassen, wenn der Reisende das 17. Lebensjahr vollendet hat:
200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm; wenn jedoch der Reisende seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland hat und die Waren aus einem außereuropäischen Land einbringt, das Doppelte dieser Mengen;
2,25 Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 3 Liter Bier oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter;
1 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt;
andere Waren, ausgenommen Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren, soweit deren Wert insgesamt 1 000 S nicht übersteigt und davon nicht mehr als 200 S auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke, einschließlich Reiseproviant, entfallen.
(3) Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollausland ist die Zollfreiheit auch für solche Waren zu gewähren, die sie zur Durchfuhr mit sich führen, sofern diese Waren nicht zum Handel bestimmt sind, ihr Wert 100 000 S nicht übersteigt und sie unverändert wieder ausgeführt werden; für Tabakwaren, Wein, Obstwein und Spirituosen gilt dies nur für das Fünffache der im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mengen.
(4) Im kleinen Grenzverkehr (§ 14) ist die Zollfreiheit nach Abs. 2 nur zu gewähren für
25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;
1 Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 1 Liter Bier oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 1 Liter;
0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt;
andere Waren, ausgenommen Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke, einschließlich Reiseproviant, entfallen dürfen.
(5) Bringen Reisende mit einem Wohnsitz im Zollgebiet Waren aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal ein, so gelten für die Zollfreiheit gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 die Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 bis 3.
(6) An einem Kalendertag kann jeweils nur einmal eine der Begünstigungen nach den Abs. 2, 4 oder 5 in Anspruch genommen werden.
(7) Die §§ 35, 67 und 93 bleiben unberührt; Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Fahrräder ohne Motor und kleine Sportgeräte sind aber als Reisegut zu behandeln.
(8) Soweit es sich bei den von Reisenden mitgeführten Waren um solche handelt, die üblicherweise nicht als Reisegut dienen oder bei denen nach den Umständen des Einzelfalls Grund für die Annahme besteht, daß sie im Zollgebiet belassen werden könnten, sind diese Waren zur Überwachung der Wiederausfuhr einem Anweisungs- oder einem Vormerkverfahren zu unterziehen. Desgleichen können Waren des freien Verkehrs anläßlich der Ausfuhr zur Festhaltung der Nämlichkeit vorgemerkt oder in sonst geeigneter Weise erfaßt werden.
(9) Zur Herstellung ausgewogener Wettbewerbsverhältnisse hinsichtlich der Verbringung von Waren im Reiseverkehr kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Freigrenzen des Abs. 2 Z 4
für den Reiseverkehr zwischen dem Zollgebiet und dem Zollgebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die Wertgrenzen anheben, die am 1. Jänner 1992 in letztgenanntem Zollgebiet für den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr mit Gemeinschaftswaren gegolten haben, wenn und soweit durch völkerrechtliche Vereinbarung oder durch völkerrechtlich verbindliche Erklärung sicher gestellt ist, daß im Herkunftsland die Waren bei der Ausfuhr hinsichtlich von Zöllen und anderen Abgaben nicht entlastet werden und daß Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft im österreichischen Zollgebiet unter denselben Bedingungen erworben wurden, im selben Umfang eingangsabgabenfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden können;
jenen anpassen, die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Waren gelten, die durch Reisende, die ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft haben, aus Drittstaaten eingeführt werden, wenn diese die Freigrenzen des Abs. 2 Z 4 um mehr als 10 vH übersteigen.
(10) Zur Hintanhaltung erheblicher Nachteile für einen inländischen Wirtschaftszweig kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung die Zollfreiheit für bestimmte Waren von der Voraussetzung eines wenigstens 24 Stunden währenden Aufenthaltes im Zollausland abhängig machen, wenn nach der Erfahrung des praktischen Lebens darauf geschlossen werden kann, daß im Hinblick auf das Preisgefälle zu einem Nachbarstaat der Besuch desselben großteils den Charakter einer Einkaufsfahrt hat.
Zollfreiheit für Beförderungs- und Betriebsmittel, Ersatzteile für
Linienflugzeuge sowie für Umschließungen und Vorräte
(BGBl. Nr. 381/1973, Art. I Z 2 lit. a)
§ 35. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Beförderungsmittel aller Art einschließlich der Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, der Ersatzteile, der Schutz- und Lademittel und der Behälter, die aus dem inländischen freien Verkehr stammen und von vorübergehenden Fahrten in das Zollausland oder nach zeitweiliger Verwendung im Zollausland in das Zollgebiet zurücklangen; die gleiche Begünstigung gilt auch für getrennt zurücklangende Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter und für schadhaft gewordene Bestandteile der genannten Beförderungsmittel; für Waren, die zur Behebung aufgetretener Schäden verwendet wurden, gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß; (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 8)
Betriebsmittel, die in Fahrzeugen in das Zollgebiet eingebracht werden, sowie Betriebsmittel, die im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Betrieb des Fahrzeuges im grenzüberschreitenden Verkehr entnommen werden, sofern diese Betriebsmittel ohne Entfernung aus dem betreffenden Fahrzeug ausschließlich bei dessen Betrieb verbraucht werden; (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 2 lit. a)
ausländische, mit einer Ladung eingehende Schutz-, Lade- und Verpackungsmittel, die kein wirtschaftlich weiter nutzbares Gut darstellen;
inländische äußere und innere Umschließungen sowie Verpackungsmittel, die nachweislich zur Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet gedient haben und leer an den inländischen Versender zurücklangen; das gleiche gilt für rücklangende nicht unter lit. a fallende Schutz- und Lademittel und für äußere und innere Umschließungen, die nach Menge, Art und Beschaffenheit den Umschließungen, die zur Ausfuhr von Waren gedient haben, entsprechen und im Austausch für solche Umschließungen zur Einfuhr kommen; (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 3 lit. b)
Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dienen, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist; im Schiffsverkehr und Luftverkehr ist diese Begünstigung auch auf Spirituosen und auf Tabakwaren sowie auf im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung entnommene, zum Verbrauch oder zur Veräußerung an Bord bestimmte Waren anzuwenden, wenn das betreffende Fahrzeug im Hinblick auf seinen Einsatzplan Personen nur im grenzüberschreitenden Verkehr befördern kann. Der Unternehmer, welcher das betreffende Beförderungsmittel betreibt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht, in deren Rahmen das Zollamt, unbeschadet der sonst nach § 26 zustehenden Rechte, zur Verhinderung von Mißbräuchen anordnen kann, daß Umschließungen, in denen Waren abgegeben werden, so gekennzeichnet sein müssen, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist; (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 3 lit. c)
inländische Luftfahrzeuge, die im Zollausland außerhalb eines Vormerkverkehrs einer Ausbesserung unterzogen worden sind, sowie für Teile zum Einbau in Luftfahrzeuge; die eingeführten Teile dürfen auch ausgebessert sowie ohne Einbau wieder ausgeführt werden. Die gleiche Begünstigung ist für im Zollgebiet aus Luftfahrzeugen ausgebaute Teile zu gewähren, die hier, auch nach Ausbesserung, neuerlich eingebaut oder ausgeführt oder unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die Zollfreiheit erstreckt sich nur auf im Liniendienst eingesetzte Luftfahrzeuge und deren Teile. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Teile ist durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht (§ 26) zu sichern. (BGBl. Nr. 381/1973, Art. I Z 2 lit. b)
(2) Wenn im Hinblick auf Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz eine Verzollung zu erfolgen hat, ist mündliche Anmeldung zulässig. Bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln (§ 93 Abs. 3) genügt es, daß der Lenker anläßlich der Stellung des Beförderungsmittels dem Eintrittszollamt die Behebung von Schäden schriftlich anzeigt; der Halter des Beförderungsmittels hat sodann bis zum Ende des auf die Stellung folgenden Monats beim Hauptzollamt des Finanzlandesdirektionsbereiches, in dem das Beförderungsmittel seinen Standort hat, eine schriftliche Anmeldung abzugeben; der Halter unterliegt der besonderen Zollaufsicht. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(3) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. b erstreckt sich bei Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder zum Betrieb der Kühlanlage eines Kraftfahrzeuges oder eines von diesem mitgeführten Anhängers oder Behälters nur auf die Mengen, die sich in den gewöhnlichen, mit der Antriebsmaschine oder der Kühlanlage in Verbindung stehenden Kraftstoffbehältern befinden, sowie auf eine weitere Menge von zehn Litern in Reservebehältern. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7)
(4) Bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen gilt Abs. 3 nur für eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern. Anläßlich der Ausfuhr von Betriebsmitteln ist der Zoll nicht zu vergüten. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7)
(5) Sind im Hinblick auf Abs. 3 oder 4 neben dem Zoll auch andere Eingangsabgaben zu erheben, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Eingangsabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Eingangsabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Eingangsabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für Beförderungs- und Betriebsmittel, Ersatzteile fürLinienflugzeuge sowie für Umschließungen und Vorräte
§ 35. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Beförderungsmittel aller Art einschließlich der Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, der Ersatzteile, der Schutz- und Lademittel und der Behälter, die aus dem inländischen freien Verkehr stammen und von vorübergehenden Fahrten in das Zollausland oder nach zeitweiliger Verwendung im Zollausland in das Zollgebiet zurücklangen; die gleiche Begünstigung gilt auch für getrennt zurücklangende Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter und für schadhaft gewordene Bestandteile der genannten Beförderungsmittel;
Betriebsmittel, die in Fahrzeugen in das Zollgebiet eingebracht werden, sowie Betriebsmittel, die im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Betrieb des Fahrzeuges im grenzüberschreitenden Verkehr entnommen werden, sofern diese Betriebsmittel ohne Entfernung aus dem betreffenden Fahrzeug ausschließlich bei dessen Betrieb verbraucht werden;
ausländische, mit einer Ladung eingehende Schutz-, Lade- und Verpackungsmittel, die kein wirtschaftlich weiter nutzbares Gut darstellen;
inländische äußere und innere Umschließungen sowie Verpackungsmittel, die nachweislich zur Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet gedient haben und leer an den inländischen Versender zurücklangen; das gleiche gilt für rücklangende nicht unter lit. a fallende Schutz- und Lademittel und für äußere und innere Umschließungen, die nach Menge, Art und Beschaffenheit den Umschließungen, die zur Ausfuhr von Waren gedient haben, entsprechen und im Austausch für solche Umschließungen zur Einfuhr kommen;
Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dienen, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist; im Schiffsverkehr und Luftverkehr ist diese Begünstigung auch auf Spirituosen und auf Tabakwaren sowie auf im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung entnommene, zum Verbrauch oder zur Veräußerung an Bord bestimmte Waren anzuwenden, wenn das betreffende Fahrzeug im Hinblick auf seinen Einsatzplan Personen nur im grenzüberschreitenden Verkehr befördern kann. Der Unternehmer, welcher das betreffende Beförderungsmittel betreibt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht, in deren Rahmen das Zollamt, unbeschadet der sonst nach § 26 zustehenden Rechte, zur Verhinderung von Mißbräuchen anordnen kann, daß Umschließungen, in denen Waren abgegeben werden, so gekennzeichnet sein müssen, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist;
inländische Luftfahrzeuge, die im Zollausland außerhalb eines Vormerkverkehrs einer Ausbesserung unterzogen worden sind, sowie für Teile zum Einbau in Luftfahrzeuge; die eingeführten Teile dürfen auch ausgebessert sowie ohne Einbau wieder ausgeführt werden. Die gleiche Begünstigung ist für im Zollgebiet aus Luftfahrzeugen ausgebaute Teile zu gewähren, die hier, auch nach Ausbesserung, neuerlich eingebaut oder ausgeführt oder unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die Zollfreiheit erstreckt sich nur auf im Liniendienst eingesetzte Luftfahrzeuge und deren Teile. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Teile ist durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht (§ 26) zu sichern.
(2) Wenn im Hinblick auf § 90 Abs. 2 bis 5 eine Verzollung zu erfolgen hat, ist mündliche Anmeldung zulässig. Bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln (§ 93 Abs. 3) genügt es, daß der Lenker anläßlich der Stellung des Beförderungsmittels dem Eintrittszollamt die Behebung von Schäden schriftlich anzeigt; der Halter des Beförderungsmittels hat sodann bis zum Ende des auf die Stellung folgenden Monats beim Hauptzollamt des Finanzlandesdirektionsbereiches, in dem das Beförderungsmittel seinen Standort hat, eine schriftliche Anmeldung abzugeben; der Halter unterliegt der besonderen Zollaufsicht.
(3) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. b erstreckt sich bei Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder zum Betrieb der Kühlanlage eines Kraftfahrzeuges oder eines von diesem mitgeführten Anhängers oder Behälters nur auf die Mengen, die sich in den gewöhnlichen, mit der Antriebsmaschine oder der Kühlanlage in Verbindung stehenden Kraftstoffbehältern befinden, sowie auf eine weitere Menge von zehn Litern in Reservebehältern.
(4) Bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen gilt Abs. 3 nur für eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern. Anläßlich der Ausfuhr von Betriebsmitteln ist der Zoll nicht zu vergüten.
(5) Sind im Hinblick auf Abs. 3 oder 4 neben dem Zoll auch andere Eingangsabgaben zu erheben, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Eingangsabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Eingangsabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Eingangsabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.
Zollfreiheit für Übersiedlungsgut
§ 36. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
gebrauchte Waren, die von natürlichen Personen, die mindestens ein Jahr ausschließlich im Zollausland wohnhaft gewesen sind oder sich ebensolange ununterbrochen dort aufgehalten haben, anläßlich der Verlegung ihres Wohnsitzes oder ihrer Rückkehr aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung in ihrem Haushalt eingebracht oder die ihnen zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden;
gebrauchte Waren, die anläßlich der gänzlichen oder teilweisen Verlegung von Betriebsstätten eines bisher nur im Zollausland betriebenen Unternehmens aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung als Anlagegut im verlegten Betrieb des Begünstigten eingebracht werden; dies gilt auch dann, wenn solche Waren erst nach Eröffnung des verlegten Betriebes, längstens aber innerhalb von zwei Jahren, in das Zollgebiet nachgesandt werden, sofern dem Zollamt spätestens im Zeitpunkt der Betriebseröffnung eine Aufstellung dieser Waren übergeben worden ist;
gebrauchte Waren, die wegen Auflassung von im Zollausland gelegenen Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zur weiteren Benutzung in einem Betrieb des Begünstigten aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingebracht werden; lit. b zweiter Halbsatz gilt entsprechend;
Haushaltsvorräte, die von natürlichen Personen anläßlich der Verlegung ihres Wohnsitzes aus dem Zollausland in das Zollgebiet oder anläßlich der Rückkehr von einem mindestens einjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Zollausland zum Verbrauch im Haushalt eingebracht werden, soweit diese Vorräte die im Haushalt üblicherweise aufbewahrten Mengen nicht übersteigen;
die zur Einfuhr der in lit. a bis d genannten Waren verwendeten Umschließungen.
(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Waren müssen schon vor der Verlegung des Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet im Zollausland von dem nach Abs. 1 Begünstigten benutzt worden sein; motorisierte Beförderungsmittel müssen überdies mindestens ein halbes Jahr vor der Verlegung des Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet in seinem Eigentum gestanden sein.
(3) Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. d sind Monopolgegenstände und Wein ausgenommen.
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 12) (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 9)
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für Übersiedlungsgut
§ 36. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
gebrauchte Waren, die von natürlichen Personen, die mindestens ein Jahr ihren gewöhnlichen Wohnsitz (§ 93 Abs. 4) im Zollausland gehabt oder sich ebensolange ununterbrochen dort aufgehalten haben, anläßlich der Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes oder ihrer Rückkehr aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung in ihrem Haushalt eingebracht oder die ihnen zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden;
gebrauchte Waren, die anläßlich der gänzlichen oder teilweisen Verlegung von Betriebsstätten eines bisher nur im Zollausland betriebenen Unternehmens aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung als Anlagegut im verlegten Betrieb des Begünstigten eingebracht werden; dies gilt auch dann, wenn solche Waren erst nach Eröffnung des verlegten Betriebes, längstens aber innerhalb von zwei Jahren, in das Zollgebiet nachgesandt werden, sofern dem Zollamt spätestens im Zeitpunkt der Betriebseröffnung eine Aufstellung dieser Waren übergeben worden ist;
gebrauchte Waren, die wegen Auflassung von im Zollausland gelegenen Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zur weiteren Benutzung in einem Betrieb des Begünstigten aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingebracht werden; lit. b zweiter Halbsatz gilt entsprechend;
Haushaltsvorräte, die von natürlichen Personen anläßlich der Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes aus dem Zollausland in das Zollgebiet oder anläßlich der Rückkehr von einem mindestens einjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Zollausland zum Verbrauch im Haushalt eingebracht werden, soweit diese Vorräte die im Haushalt üblicherweise aufbewahrten Mengen nicht übersteigen;
die zur Einfuhr der in lit. a bis d genannten Waren verwendeten Umschließungen.
(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Waren müssen schon vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet im Zollausland von dem nach Abs. 1 Begünstigten benutzt worden sein. Bei motorisierten Beförderungsmitteln muß diese Benutzung mindestens ein halbes Jahr angedauert haben.
(3) Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. d sind Monopolgegenstände und Wein ausgenommen.
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 12)
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für Ausstattungsgut
§ 37. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die eine bisher nur im Zollausland wohnhaft gewesene Person bei ihrer Übersiedlung in das Zollgebiet aus Anlaß der Eheschließung mit einer seit mindestens einem halben Jahr ununterbrochen im Zollgebiet wohnhaften Person als persönliche Ausstattung oder als Beitrag zur Einrichtung des gemeinschaftlichen Haushaltes einbringt; diese Waren müssen dem Stande und den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten angemessen sein und können auch noch spätestens ein halbes Jahr nach der Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet eingebracht werden.
(2) Die Zollfreiheit für Ausstattungsgut kommt auch einer früher im Zollgebiet wohnhaft gewesenen Person zu, die nach wenigstens einjährigem ununterbrochenem Aufenthalt im Zollausland aus Anlaß der Eheschließung mit einer seit mindestens einem halben Jahr ununterbrochen im Zollgebiet wohnhaften Person wieder in das Zollgebiet zurückkehrt.
(3) Zollfreiheit wird auch für die Kindesausstattung gewährt, wenn sie binnen drei Jahren nach der Eheschließung eingeführt wird.
(4) Unter zollfreies Ausstattungsgut fallen nicht:
Monopolgegenstände, Nahrungs- und Genußmittel, sonstige Verbrauchsgegenstände, Nutz- und Schlachttiere, Gegenstände zur Einrichtung eines Gewerbe- oder Wirtschaftsbetriebes, Baumaterialien und Kraftfahrzeuge.
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für gebrauchtes Erbschaftsgut
§ 38. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für gebrauchte Waren, die eine Person, die im Zollgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, unmittelbar auf Grund der gesetzlichen Erbfolge, einer letztwilligen Verfügung, eines Erbenübereinkommens oder eines Erbvertrages aus einer Verlassenschaft erhält. (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 3)
(2) Unter zollfreies Erbschaftsgut fallen nicht:
Monopolgegenstände, Nahrungs- und Genußmittel, sonstige Verbrauchsgegenstände, Rohstoffe, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren sowie andere zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmte Waren.
Zollfreiheit für Geschenke
§ 39. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Waren, die durch Feuer, Überschwemmung, Lawinen oder andere außergewöhnliche Ereignisse geschädigten Personen zur Gutmachung des erlittenen Schadens für ihren persönlichen oder betrieblichen Gebrauch oder Verbrauch geschenkt werden; (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 4 lit. a)
Lebensmittel, Arzneimittel, gebrauchten Hausrat und gebrauchte Kleidungsstücke, die mittellosen Personen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch von Personen geschenkt werden, die im Zollausland ihren Wohnsitz oder Sitz haben; (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 4 lit. a)
Waren, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zur Errichtung, Einrichtung oder Erhaltung von Gotteshäusern oder zur Verwendung beim Gottesdienst geschenkt werden; hat der Geschenkgeber seinen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet, so ist diese Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Waren im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden; (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 4 lit. a)
Waren, ausgenommen Spirituosen, die durch im Zollausland wohnhafte natürliche Personen als Geschenk, jedoch nicht aus geschäftlichen Gründen, zu den üblichen Anlässen an im Zollgebiet wohnhafte natürliche Personen zu deren eigenem nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch versendet oder im Handgepäck eingebracht werden, sofern ihr Wert zusammen 400 S nicht übersteigt. In einer solchen Geschenksendung dürfen auch bis zu 40 Stück Zigaretten oder 10 Stück Zigarren oder 50 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 50 Gramm und bis zu 2,1 Liter Wein enthalten sein; im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr ist die Zollfreiheit für Tabakwaren nicht zu gewähren. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 4)
(2) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. a und b ist auch zu gewähren, wenn die begünstigten Waren, in den Fällen der lit. b auch ungebrauchter Hausrat und ungebrauchte Kleidungsstücke, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen (§ 34 der Bundesabgabenordnung) eingeführt und von diesen Einrichtungen an nach Abs. 1 lit. a oder b begünstigte Personen zu den dort genannten Zwecken unentgeltlich abgegeben werden. (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 4 lit. b)
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für Geschenke
§ 39. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
Waren, die durch Feuer, Überschwemmung, Lawinen oder andere außergewöhnliche Ereignisse geschädigten Personen zur Gutmachung des erlittenen Schadens für ihren persönlichen oder betrieblichen Gebrauch oder Verbrauch geschenkt werden;
Lebensmittel, Arzneimittel, gebrauchten Hausrat und gebrauchte Kleidungsstücke, die mittellosen Personen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch von Personen geschenkt werden, die im Zollausland ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
Waren, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zur Errichtung, Einrichtung oder Erhaltung von Gotteshäusern oder zur Verwendung beim Gottesdienst geschenkt werden; hat der Geschenkgeber seinen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet, so ist diese Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Waren im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden;
Waren, ausgenommen Spirituosen, die von natürlichen Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollausland als Geschenk, jedoch nicht aus geschäftlichen Gründen, zu den üblichen Anlässen an im Zollgebiet wohnhafte natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblichem Gebrauch oder Verbrauch versendet werden, soweit der Wert dieser Waren insgesamt 1 000 S nicht übersteigt. In einer solchen zollfreien Geschenksendung dürfen 40 Stück Zigaretten oder 10 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 50 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 50 Gramm sowie 2,25 Liter Wein oder Obstwein oder 3 Liter Bier oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter enthalten sein. Sind in einer Geschenksendung Geschenke für mehrere Personen enthalten, so gelten die angeführten Grenzen pro Person. Für im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr eingebrachte Waren kann diese Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden;
Ausrüstungsgegenstände, ausgenommen andere Kraftfahrzeuge als Krankenwagen, und Büromaterial, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege von Personen oder Einrichtungen, die im Zollausland ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz haben, unentgeltlich zur Verwirklichung karitativer oder philanthropischer Ziele zugewendet werden.
(2) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. a und b ist auch zu gewähren, wenn die begünstigten Waren, in den Fällen der lit. b auch ungebrauchter Hausrat und ungebrauchte Kleidungsstücke, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen (§ 34 der Bundesabgabenordnung) eingeführt und von diesen Einrichtungen an nach Abs. 1 lit. a oder b begünstigte Personen zu den dort genannten Zwecken unentgeltlich abgegeben werden.
Abkürzung
ZollG
Zollfreiheit für Diplomaten- und Konsulargut sowie für Waren fürKulturinstitute
§ 40. (1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
Amtserfordernisse, Büromaterialien, Heizmaterialien und Einrichtungsgegenstände für Amtsräume, sofern diese Waren dem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch der im Zollgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich dienen; das gleiche gilt, sofern diese Waren der Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden, für Dienstfahrzeuge und für Baumaterialien, die zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretung verwendet werden, einschließlich von Waren, die als Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbunden werden. Die Zollfreiheit wird auch für Ersatzteile, die zum Zweck der Reparatur eines zollfrei eingebrachten Fahrzeuges verwendet werden, sowie für Zubehörteile, die mit einem solchen Fahrzeug in Gebrauch genommen werden, gewährt;
Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die dem Personal der unter lit. a genannten Vertretungen angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie durch die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingehen. Die Zollfreiheit für Kraftfahrzeuge ist dabei jedoch auf die Einbringung von zwei Kraftfahrzeugen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwei Jahren beschränkt, gleichgültig ob die Einbringung unter dem Namen des Begünstigten oder dem Namen eines Familienmitgliedes erfolgt. Daneben kann auch ein Wohnwagen (Anhänger) zollfrei eingeführt werden, für den jedoch die Verwendungspflicht (§ 41 Abs. 1) zeitlich unbeschränkt gilt. Anstelle eines Kraftfahrzeuges kann ein Motorboot oder ein Luftfahrzeug zollfrei eingebracht werden. Auf Ersatz- und Zubehörteile ist lit. a zweiter Satz anzuwenden;
Waren, die durch die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der unter lit. a genannten Vertretungen im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes zu ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch eingebracht werden. Die Zollfreiheit ist dabei jedoch auf die Einbringung von zwei Kraftfahrzeugen und hinsichtlich zum Verbrauch bestimmter Waren auf jene Mengen beschränkt, die als Haushaltsvorräte zusammen mit dem sonstigen Übersiedlungsgut eingebracht werden. Eine Ware gilt dann als im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes eingebracht, wenn ihre Abfertigung zum freien Verkehr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des ersten Dienstantrittes beantragt wird;
die in lit. a genannten Waren, ausgenommen Heizmaterialien, sowie sonstige Waren, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 8)
(2) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch
österreichische Staatsangehörige oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich hatten, ehe sie zu den in Abs. 1 lit. b und c genannten Personen gehörten,
Personen, die in Österreich eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
(3) Wird ein nach Abs. 1 lit. a, b oder d zollfrei abgefertigtes Kraftfahrzeug vor Ablauf der Verwendungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder nachweislich ernsthaft beschädigt, so kann an dessen Stelle ein anderes Kraftfahrzeug zollfrei eingebracht werden. Sollen nach Abs. 1 zollfrei abgefertigte Kraftfahrzeuge vor Ablauf der zwei Jahre oder einer auf Grund der Gegenrechtsübung länger währenden Verwendungspflicht entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen zur Benützung überlassen oder an diese übertragen werden, so ist dies dem Zollamt vorher anzuzeigen und der Zoll zu entrichten; dies gilt nicht, wenn der Begünstigte vor Ablauf dieser Frist abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes Jahr der Verwendungspflicht bereits abgelaufen ist, oder wenn der Begünstigte verstorben ist oder das Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde; letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge. In den Fällen, in denen Personen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Amtssitz internationaler Organisationen das Recht eingeräumt ist, alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug zollfrei einzuführen, ermäßigt sich der zu erhebende Zoll für jedes vollendete Jahr der Verwendungspflicht um ein Viertel, wenn das Kraftfahrzeug vor Ablauf der Verwendungspflicht anläßlich der Beendigung des Dienstes des Begünstigten im Zollgebiet und dessen Rückkehr in das Zollausland veräußert wird. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 13)
(BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 5)
Erfüllung von Verpflichtungen bei Zollbegünstigungen
§ 41. (1) Wenn nach den §§ 30 bis 40 die Zollfreiheit an eine bestimmte Verwendung geknüpft ist, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn
Waren, die ihrer natürlichen Beschaffenheit nach zum Verbrauch bestimmt sind, bestimmungsgemäß verbraucht worden sind;
in den Fällen des § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, des § 36 Abs. 1 lit. b und c und, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch der §§ 36 Abs. 1 lit. a und 40 Abs. 1 die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
in allen übrigen Fällen die Waren während eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
(2) Wenn auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften oder nach auf Grund solcher Vorschriften ergangenen Bescheiden eine Zollfreiheit oder Zollbegünstigung an ein bestimmtes Verhalten des Begünstigten geknüpft ist oder sich eine bestimmte Verarbeitung oder Verwendung aus der Warenbezeichnung ergibt, ist diese Verpflichtung, sofern in der Vorschrift oder im Bescheid nicht anderes bestimmt ist, als erfüllt anzusehen, wenn
im Fall einer vorgesehenen Verarbeitung die Waren innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verarbeitet worden sind;
im Fall einer vorgesehenen Verwendung die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
im Fall eines vorgesehenen sonstigen Verhaltens dieses innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Überganges der Waren in den freien Verkehr gesetzt worden ist.
(3) Können die Fristen der Abs. 1 und 2 wegen unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so ist dies auf Antrag unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Nachfrist nachzusehen, sofern die für die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung maßgebend gewesenen Gründe fortbestehen.
(4) Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 auf den Rechtsnachfolger über.
(5) Bei Einzelrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Abs. 2 mit der Übernahme der Ware auf den Rechtsnachfolger über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung erfüllt und der vorangehende Begünstigte auf die Verpflichtung hingewiesen hat; andernfalls gilt die Verpflichtung mit der Übernahme der Ware als nicht erfüllt, es sei denn, die Voraussetzungen liegen vor und die Verpflichtung wird nachträglich vom Übergeber oder vom Übernehmer erfüllt.
(6) Besteht eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 im Verbrauch oder in der Verarbeitung von vertretbaren Waren, so kann auch eine den begünstigten Waren entsprechende Menge gleichartiger Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verbraucht oder verarbeitet werden.
(7) Der Begünstigte, den eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 trifft, sowie der durch § 29 Abs. 5 Verpflichtete unterliegt der besonderen Zollaufsicht (§ 26).
(8) Eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 erlischt durch den Tod des Begünstigten. Eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 erlischt außerdem dadurch, daß die Ware durch natürliche Einflüsse, Zufall oder höhere Gewalt untergeht oder so schwer beschädigt oder verändert wird, daß ihre bestimmungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Wiederherstellung unwirtschaftlich wäre; in den Fällen des Abs. 2 ist der Vorfall unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Eine solche Verpflichtung erlischt weiters, wenn die Ware auf Antrag des Begünstigten unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 14)
Abkürzung
ZollG
Erfüllung von Verpflichtungen bei Zollbegünstigungen
§ 41. (1) Wenn nach den §§ 30 bis 40 die Zollfreiheit an eine bestimmte Verwendung geknüpft ist, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn
Waren, die ihrer natürlichen Beschaffenheit nach zum Verbrauch bestimmt sind, bestimmungsgemäß verbraucht worden sind;
in den Fällen des § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, des § 36 Abs. 1 lit. b und c und, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch der §§ 36 Abs. 1 lit. a und 40 Abs. 1 die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
in allen übrigen Fällen die Waren während eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
Waren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege unentgeltlich zur Verwirklichung karitativer oder philanthropischer Ziele während des Restes der nach Z 2 oder 3 noch offenen Frist überlassen werden.
(2) Wenn auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften oder nach auf Grund solcher Vorschriften ergangenen Bescheiden eine Zollfreiheit oder Zollbegünstigung an ein bestimmtes Verhalten des Begünstigten geknüpft ist oder sich eine bestimmte Verarbeitung oder Verwendung aus der Warenbezeichnung ergibt, ist diese Verpflichtung, sofern in der Vorschrift oder im Bescheid nicht anderes bestimmt ist, als erfüllt anzusehen, wenn
im Fall einer vorgesehenen Verarbeitung die Waren innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verarbeitet worden sind;
im Fall einer vorgesehenen Verwendung die Waren während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Überganges in den freien Verkehr bestimmungsgemäß verwendet worden sind;
im Fall eines vorgesehenen sonstigen Verhaltens dieses innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Überganges der Waren in den freien Verkehr gesetzt worden ist.
(3) Können die Fristen der Abs. 1 und 2 wegen unvorhergesehener oder unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so ist dies auf Antrag unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Nachfrist nachzusehen, sofern die für die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung maßgebend gewesenen Gründe fortbestehen.
(4) Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 auf den Rechtsnachfolger über.
(5) Bei Einzelrechtsnachfolge geht die Begünstigung und eine mit ihr verbundene Verpflichtung im Sinn des Abs. 2 mit der Übernahme der Ware auf den Rechtsnachfolger über, wenn dieser die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung erfüllt und der vorangehende Begünstigte auf die Verpflichtung hingewiesen hat; andernfalls gilt die Verpflichtung mit der Übernahme der Ware als nicht erfüllt, es sei denn, die Voraussetzungen liegen vor und die Verpflichtung wird nachträglich vom Übergeber oder vom Übernehmer erfüllt.
(6) Besteht eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 im Verbrauch oder in der Verarbeitung von vertretbaren Waren, so kann auch eine den begünstigten Waren entsprechende Menge gleichartiger Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verbraucht oder verarbeitet werden.
(7) Der Begünstigte, den eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 trifft, sowie der durch § 29 Abs. 5 Verpflichtete unterliegt der besonderen Zollaufsicht (§ 26).
(8) Eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 erlischt durch den Tod des Begünstigten. Eine Verpflichtung im Sinn des Abs. 1 oder 2 erlischt außerdem dadurch, daß die Ware durch natürliche Einflüsse, Zufall oder höhere Gewalt untergeht oder so schwer beschädigt oder verändert wird, daß ihre bestimmungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Wiederherstellung unwirtschaftlich wäre; in den Fällen des Abs. 2 ist der Vorfall unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Eine solche Verpflichtung erlischt weiters, wenn die Ware auf Antrag des Begünstigten unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Inländische Rückwaren
§ 42. (1) Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Abs. 2 hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.
(2) Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Abs. 1 nicht; für hiebei den wiedereingeführten Waren hinzugefügte Waren gilt § 90 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren ist auch für verlaufene Tiere und entwendete Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht werden.
(4) Für inländische Rückwaren, für die wegen ihrer Ausfuhr der Zoll, eine Verbrauchsteuer oder Monopolabgabe unerhoben geblieben ist oder erstattet oder vergütet wurde und für die anläßlich der Wiedereinfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben nicht in Betracht kommt, ist die Zollfreiheit nach Abs. 1 nur zu gewähren, wenn der unerhoben gebliebene, erstattete oder vergütete Abgabenbetrag nachträglich entrichtet worden ist. Für Monopolgegenstände, deren Verkaufspreis wegen ihrer Ausfuhr ermäßigt oder erstattet wurde, ist die Zollfreiheit nach Abs. 1 nur zu gewähren, wenn der Differenzbetrag auf den vollen Kaufpreis nachträglich entrichtet worden ist.
(5) (Entfällt; BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 5)
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 11)
Inländische Rückwaren
§ 42. (1) Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Abs. 2 hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.
(2) Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Abs. 1 nicht; für hiebei den wiedereingeführten Waren hinzugefügte Waren gilt § 90 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren ist auch für verlaufene Tiere und entwendete Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht werden.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 sind entrichtete Ausfuhrzölle zu erstatten.
(5) (Entfällt; BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 5)
Abkürzung
ZollG
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttretensdatum des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 120, BGBl. Nr. 659/1994)
Inländische Rückwaren
§ 42. (1) Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Abs. 2 hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.
(2) Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Abs. 1 nicht.
(3) Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren ist auch für verlaufene Tiere und entwendete Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht werden.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 sind entrichtete Ausfuhrzölle zu erstatten.
(5) (Entfällt; BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 5)
Ausländische Rückwaren
§ 43. (1) Für ausländische eingeführte Waren, die innerhalb von drei Jahren nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr für den ausländischen Versender wiederausgeführt werden, ist der Einfuhrzoll zu vergüten, wenn sie im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden; für in Benutzung genommene Waren findet die Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens vom Versender zurückgenommen werden. Im Zollgebiet notwendig gewordene Instandsetzungen der eingeführten Waren hindern die Vergütung des Zolles nicht.
(2) Wenn die Rückbringung der Ware aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre, ist der Zoll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 auch zu vergüten, wenn die Ware auf Antrag des Anmelders innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; für die Vernichtung gilt § 7 Abs. 4 entsprechend. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
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