Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Dezember 1987 über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987, wird in Verbindung mit den Anhängen I bis III des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, BGBl. Nr. 634/1987, und der Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
§ 1. (1) Für die im Zollverfahren abzugebenden schriftlichen Anmeldungen sowie für die Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Abschnittes IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987, sind die nachstehend bezeichneten Vordrucke entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu verwenden:
Einheitspapier/AT (Muster 1 oder Muster 2), erforderlichenfalls mit Ergänzungsblättern (Muster 1.1. oder 2.1.), bei der Einfuhr auch ausländisches Einheitspapier, erforderlichenfalls mit Ergänzungsblättern, nach dem Übereinkommen BGBl. Nr. 634/1987;
Anmeldung/A (Muster 4) erforderlichenfalls mit Ergänzungsblatt (Muster 4.1.);
Anmeldung/IM (Muster 5) erforderlichenfalls mit Ergänzungsblatt/OL (Muster 5.1.);
Anmeldung/EX (Muster 6) oder Anmeldung/EX im Postverkehr (Muster 6.1.), erforderlichenfalls mit Ergänzungsblatt/RW (Muster 6.2.), MO (Muster 6.3.), VR (Muster 6.4.) oder BR (Muster 6.5.);
Anmeldung zum Begleitscheinverfahren, Ansageverfahren oder Zwischenauslandsverkehr (Muster 7 entsprechend dem Muster zur Verordnung BGBl. Nr. 686/1976 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 648/1983) bis zum 31. Dezember 1989;
Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes (Muster 8), erforderlichenfalls mit Beilage (Muster 8.1.);
Anmeldung zur Einlagerung von Waren in ein Zollager (Muster 9);
Anmeldung für Betriebsmittel (Muster 10).
(2) Die Vordrucke sind entsprechend den Anordnungen im Anhang herzustellen und auszufüllen.
§ 2. (1) Soweit Vorgänge, für die die nach § 1 bestimmten Anmeldungen zu verwenden sind, für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden sind, sind die im Anhang entsprechend bezeichneten Exemplare der Vordrucke zu verwenden.
(2) Für die Exemplare im Sinn des Abs. 1 gilt der § 1 Abs. 2.
§ 3. (1) Soweit Vorgänge, für die nach § 1 bestimmte Anmeldungen zu verwenden sind, für Zwecke der Statistik des Straßengüterverkehrs anzumelden sind, können die im Anhang entsprechend bezeichneten Exemplare oder Ablichtungen oder Ausfertigungen von Exemplaren der Vordrucke verwendet werden.
(2) Für die Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen im Sinn des Abs. 1 gilt der § 1 Abs. 2; Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen, die die im Anhang angeordneten zusätzlichen Daten für die Verkehrsstatistik nicht enthalten, können nicht nach Abs. 1 verwendet werden.
§ 4. Die nach dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung für Zwecke des Ausfuhrnachweises zu verwendenden Vordrucke bleiben unberührt.
§ 5. Der Anhang samt seinen Anlagen bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 6. Die Verwendung von durch andere völkerrechtliche Vereinbarungen als durch die Übereinkommen BGBl. Nr. 632/1987 und 634/1987 geregelten Vordrucke bleibt unberührt.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1987 verlieren ihre Wirksamkeit:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Anmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. November 1976, BGBl. Nr. 686, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. November 1981, BGBl. Nr. 541, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1986, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Feber 1986, BGBl. Nr. 100, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren.
(3) Vordrucke nach den Mustern der im Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Verordnungen können nach Maßgabe der Anordnungen im Abschnitt 9 des Anhangs weiterverwendet werden.
Anhang
```
```
A. Einheitspapier
Grundsätzliches
1.1. Das Einheitspapier ist ab 1. Jänner 1988 zwingend zu verwenden für die Abfertigung von Waren zum gemeinsamen Versandverfahren (gVV).
1.2. Das Einheitspapier kann ab 1. Jänner 1988 aber grundsätzlich auch in allen Fällen
- der Ausfuhr
- aus dem freien Verkehr,
- zum Ausgangsvormerkverkehr,
- zur Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
- in Sammelladungen
- Liefernachweis (Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke) bei der Ausfuhr von Waren im Rahmen einer Bewilligung nach § 52 a ZollG, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des Zollverfahrens (Ausfuhr aus dem freien Verkehr, Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr),
- der Einfuhr
- zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung (siehe jedoch nachstehenden Hinweis),
- zum Eingangsvormerkverkehr,
- zur Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr,
- des gebundenen Verkehrs (Zollager und Anweisung),
- des Zwischenauslandsverkehrs
Ist mehr als eine Warenart (handelsstatistische Nummer oder EDV-Nummer im Sinne des Gebrauchszolltarifs) zu erklären, so sind dafür Ergänzungsblätter C BIS zu verwenden, soweit im folgenden nicht auf die Möglichkeit von Ladelisten hingewiesen wird. Der Ausdruck „Einheitspapier'' umfaßt, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, das Grundblatt und allenfalls Ergänzungsblätter oder Ladelisten; ausländische Einheitspapiere tragen in der linken oberen Ecke Hinweise auf die Gemeinschaft oder ein EFTA-Land.
Soweit bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Zollbemessung im automationsunterstützten Verfahren erfolgt, ist jedoch bei Verwendung des Einheitspapiers zusätzlich ein nur hinsichtlich der codierten Eingabefelder ausgefüllter Vordruck der Anmeldung/A, Lager-Nr. Za 60, ohne Verwendung des Einheitspapiers eine vollständig ausgefüllte Anmeldung/A, abzugeben; näheres siehe Abschnitt 9. 2. Vordrucke
Das Einheitspapier ist in zwei Vordrucksätzen samt dazugehörigen Ergänzungsblättern gestaltet; und zwar in Österreich als
- Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 (Vordrucksatz mit 8 Exemplaren),
- Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-1 (Vordrucksatz mit 8 Exemplaren),
- Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 58 (Vordrucksatz mit 4 Exemplaren),
- Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 58-1 (Vordrucksatz mit 4 Exemplaren).
2.1. Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 und Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-1
Die Vordrucksätze bestehen jeweils aus 8 Exemplaren; die einzelnen Exemplare sind wie folgt bestimmt:
- Exemplar Nr. 1: für das Abfertigungs/-Abgangszollamt in den Fällen der Ausfuhr und/oder des gVV;
- Exemplar Nr. 2: als statistische Anmeldung im Ausfuhrland in den Fällen der Ausfuhr;
- Exemplar Nr. 3: als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der Ausfuhr (Ausfuhrnachweis);
- Exemplar Nr. 4: - für die Bestimmungszollstelle im gVV,
- als Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren,
- als statistische Anmeldung beim Grenzübertritt im gVV,
- Exemplar Nr. 5: als Rückschein im gVV, im Begleitschein- bzw. Ansagescheinverfahren und im Zwischenauslandsverkehr;
- Exemplar Nr. 6: für das Abfertigungszollamt in den Fällen der Einfuhr;
- Exemplar Nr. 7: - als statistische Anmeldung in den Fällen der Einfuhr,
- als Lagerblatt bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager;
- Exemplar Nr. 8: - als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, einschließlich der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr, oder zum Eingangsvormerkverkehr,
- als Niederlageschein bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager.
2.1.1. Für die Abfertigung von Waren in der Ausfuhr, zum Anweisungsverfahren und zum Zwischenauslandsverkehr sowie als Liefernachweis können neben den nationalen Anmeldungen nur die Vordrucke Lager-Nrn. Za 57, Za 57-1, Za 58 und Za 58-1 verwendet werden, während für die Abfertigung von Waren in der Einfuhr und zur Einlagerung in Zollager die Exemplare Nrn. 6 bis 8 sowohl von aus dem Ausland einlangenden ausländischen Einheitspapieren als auch des Einheitspapiers/AT anzunehmen sind.
Soweit zusätzliche Ausfertigungen erforderlich sind - dies kann bei den Exemplaren 4, 7 und 8 der Fall sein - können statt der Vordrucke auch Ablichtungen davon verwendet werden.
2.2. Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 58 und Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 58-1
Die aus 4 Exemplaren bestehenden Vordrucksätze können anstelle des Einheitspapiers (Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 und Ergänzungsblatt Za 57-1) verwendet werden. Dabei ist zu beachten, daß alle Exemplare eine doppelte Funktion haben: 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5; ein Satz hat daher hinsichtlich der dort einzutragenden Angaben den Exemplaren Nrn. 1 bis 4 und der zweite den Exemplaren Nrn. 5 bis 8 zu entsprechen. In diesem Fall ist es daher notwendig, bei jedem Satz die Numerierung der entsprechenden Exemplare dadurch anzugeben, daß die jeweils nicht in Betracht kommenden Exemplarnummern gestrichen werden; wegen der Bestimmung der einzelnen Exemplare siehe Punkt 2.1.
2.3. Anleitungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-2
Um einerseits das Ausfüllen der Vordrucke zu erleichtern und andererseits die Verwendung bei DV-unterstützter Verrechnung zu ermöglichen, wird ein Vordruck Anleitungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-2 aufgelegt. Der Vordruck ist so gestaltet, daß auch die aus dem Ausland einlangenden Anmeldungen für die Erfüllung der Förmlichkeiten in Österreich ausgefüllt werden können. Bestimmtes Papier (Pelures 40 g, weiß) hat die Eigenschaft, daß es durchsichtig ist und der untenstehende Text somit lesbar bleibt sowie daß es bedruck- bzw. karbonisierbar ist; die durchsichtigen Stellen sind im Muster 3 rot schraffiert. Durch eine Teilkarbonisierung der Rückseite können die im Ausland angesetzten Angaben ergänzt werden; Kohlepapier ist nur zwischen die Exemplare 6, 7 und 8 einzulegen. Da alle Angaben im Anleitungsblatt/AT durchgeschrieben werden, ist dieses nur in einfacher Ausfertigung erforderlich und wird in der Folge Beilage zum Exemplar 1 bzw. 6.
Die im Anleitungsblatt/AT in schwarzer Schrift enthaltenen Eindrucke können auch in das Exemplar 1 des Einheitspapiers/AT Lager-Nr. Za 57 bzw. Lager-Nr. Za 58 eingedruckt werden.
Verwendung
3.1. Die Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes ist nicht zwingend; die Vordrucke können auch einzeln, und zwar jeweils die für die betreffende Zollverfahrensart erforderlichen Exemplare des Vordrucksatzes in Form von Teilsätzen verwendet werden, zB nur für die Ausfuhr und/oder das gVV oder das Begleitscheinverfahren.
Im Falle der Verwendung von Teilsätzen sind verschiedene Kombinationen möglich.
3.2. Welche Exemplare benötigt werden, wird bei der Darstellung der Verfahrensabläufe (Abschnitt 6. ff.) angegeben.
3.3. Das Einheitspapier steht auch als Anmeldeschein/Zählkarte für handels- oder straßengüterverkehrsstatistische Erhebungen zur Verfügung, und zwar nach den bei den einzelnen Verfahrensabläufen gegebenen Hinweisen und entsprechend Abschnitt 5.
Ob eine statistische Anmeldung zu erfolgen hat, ist nach den handelsstatistischen und straßengüterverkehrsstatistischen Vorschriften gemeinsam zu beurteilen. Ist nur nach einem der beiden Bereiche eine Anmeldung erforderlich, so wird das statistische Exemplar benötigt, ausgenommen die Fälle der Verzollung mit DV-unterstützter Zollbemessung (dem Einheitspapier muß eine Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60 angeschlossen sein).
Angaben im Vordruck
4.1. Die Vordrucke sind so gestaltet, daß alle Angaben, die im Bestimmungsland gleichermaßen Bedeutung haben, bereits beim Erstellen der Vordrucke im Ausfuhrland eingetragen werden können und auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheinen. Jene Angaben, die nicht an das Bestimmungsland weitergegeben werden sollen, werden durch Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare (allenfalls auf die Exemplare für das gVV) beschränkt.
Ein Durchschreiben von an sich nicht dafür vorgesehenen Feldern auf den Blättern 6 bis 8 ist auf Grund der Desensibilisierung des Papiers nicht möglich. Für zusätzliche Angaben im Bestimmungsland ist daher Kohlepapier zu verwenden. Ebenso ist Kohlepapier zu verwenden, wenn auf der Rückseite mehrerer Blätter Eintragungen vorzunehmen sind (zB Eintragung im Feld 56 auf den Blättern 4 und 5). Es steht dem Benützer aber frei, Teilsätze aus den Blättern 6, 7 und 8 mit chemischer Beschichtung herzustellen und zu verwenden.
Wegen der in den einzelnen Feldern je Verfahrensart anzusetzenden Angaben siehe Punkt 4.2.
4.1.1. Die Felder im Vordruck gliedern sich in mit Ziffern und mit Buchstaben bezeichnete Felder und unterscheiden sich außerdem auch farblich. Die mit Ziffern gekennzeichneten Felder dienen für Parteiangaben, die mit Buchstaben versehenen Felder sind den Zolldienststellen vorbehalten. Die Farbfelder enthalten die Mindestangaben für das gVV, das Begleitschein- bzw. Ansageverfahren und den Zwischenauslandsverkehr.
Grundsätzlich sind jeweils alle Felder, wie sie auf dem obersten Exemplar (1 oder 6) aufscheinen, auszufüllen, im gVV, Anweisungsverfahren und Zwischenauslandsverkehr jedoch nur die grün unterlegten Felder. Ist ein bestimmtes Feld nur in einer bestimmten Verfahrensart auszufüllen, so wird dies beim betreffenden Feld durch Anführung des entsprechenden Codes für Feld 1, 2. Unterfeld angegeben.
Durch die chemische Beschichtung werden die Angaben in den einzelnen Feldern unterschiedlich weit durchgeschrieben; auf welche Exemplare durchgeschrieben wird, wird gleichfalls zu jedem Feld angegeben, zB D: 1-5 (dh. das Feld schreibt von Exemplar 1 bis 5 durch). Die Gesamtzusammenstellung der Exemplare der Vordrucke, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen, sind in der Anlage A, Z 1 und 2 zusammengefaßt.
4.1.2. Die Anschrift, an die ein Exemplar 3 vom Austrittszollamt zurückgesendet werden soll, ist formlos auf der Rückseite dieses Exemplars anzubringen. In der Tragung der Postgebühren tritt dadurch keine Änderung ein.
4.1.3. Besondere verkehrsstatistische Angaben siehe Abschnitt 5. 4.2. Beschreibung der einzelnen Felder
Bearbeiter
Dieses Feld ist nur im Anleitungsblatt/AT vorgesehen (Eindruck auf Exemplar 1 zulässig) und ist auf dem Amtsplatz für Zwecke der Zuschreibung der Anmeldung und die Anordnung der Beschau der Waren bestimmt.
D: 1-3
Belegart/Abgabenkonto Nr. Wurde im Anleitungsblatt/AT vorgesehen (Eindruck auf Exemplar 1 zulässig), um die Verwendung bei DV-unterstützter Verrechnung zu ermöglichen. Vordrucke ohne dieses Feld können daher nur verwendet werden, wenn AF und GB mittels Stempelmarken entrichtet werden.
Wegen der Belegarten siehe Punkte 7. und 9.1. ff.
D: 1-3
1 Anmeldung
Für die Anmeldung sind die nachstehenden Codes zu verwenden:
Unterfeld:
Bleibt sonst leer
D: 1-8
Unterfeld:
Bleibt sonst leer
D: 1-3
Unterfeld: im gVV
D: 1-8
2 Versender/Ausführer
D: 1-5
3 Vordrucke
D: 1-8
4 Ladelisten
D: 1-8
5 Positionen
D: 1-8
6 Packstücke insgesamt
D: 1-8
7 Bezugsnummer
D: 1-3
8 Empfänger
D: 1-5
9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
- Zollagerverfahren ist in diesem Feld die Einlagerung unter Ansetzen der Lagerpost (nach Streichung der Feldüberschrift) vom Zollamt zu bestätigen;
- Begleitscheinverfahren kann dieses Feld für die Angabe einer Bürgschaftserklärung verwendet werden.
Bleibt sonst leer
D: 1-3
D: 1-3
Bleibt leer
13 G.L.P. (Gemeinschaftliche Landwirtschaftspolitik)
Bleibt leer
14 Anmelder/Vertreter
Name und Anschrift des Anmelders (= bisher
Verfügungsberechtigter) = Absender, Spediteur; im
Anleitungsblatt/AT ist die Angabe der Belegart/Abgabenkonto-Nr.
D: 1-4
Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkung zum Gebrauchszolltarif).
D: 1-3
Bleibt leer
D: 1-8
D: 1-8
Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).
D: 1-3
Bleibt leer
Unterfeld:
Unterfeld:
Kennzeichen, so sind zwar beide Kennzeichen, aber nur die Nationalität der Zugmaschine anzugeben.
D: 1-5
D: 1-5
Unterfeld:
Angaben unter Benützung des nachstehenden
Lieferbedingungscodes
EXW AB WERK
Standort des Werks
FOR FRANCO WAGGON
vereinbarter Abgangsort
FAS FRANCO LÄNGSSEITS SCHIFF
Verladehafen
FOB FRANCO BORD
Verladehafen
CFR KOSTEN UND FRACHT (CF)
vereinbarter Bestimmungshafen
CIF KOSTEN, VERSICHERUNG, FRACHT (CAF)
vereinbarter Bestimmungshafen
EXS AB SCHIFF
vereinbarter Bestimmungshafen
EXQ AB KAI
verzollt . . . vereinbarter Hafen
DAF FREI GRENZE
vereinbarter Lieferort an der Grenze
DDP VERZOLLT UND VERSTEUERT
vereinbarter Bestimmungsort im Einfuhrland
FOA FOB FLUGHAFEN
vereinbarter Abflughafen
FRC FRANCO SPEDITEUR
. . . bezeichneter Ort
FRACHT ) BEZ. BIS
DCP PORTO ) vereinb. Bestimmungsort
FRACHT ) BEZ., EINSCHL.
vereinb. Bestimmungsort
Unterfeld:
Unterfeld
„EXW'', 2. Unterfeld „Linz'').
Unterfeld: bleibt leer.
D: 1-3
Unterfeld:
Unterfeld:
D: 1-5
Unterfeld:
Unterfeld:
D: 1-3
D: 1-3
Bleibt leer
D: 1-5
Bleibt leer
Unterfeld:
Unterfeld: bleibt stets leer.
Bleibt leer
Bleibt leer
D: 1-3
Bleibt leer
- die Warennummer anzugeben oder
- alle für die Zollbehandlung maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale zu erklären.
D: 1-8
D: 1-8
Unterfeld:
D: 1-8
Unterfeld:
D: 1-3
Unterfeld:
D: 1-3
Unterfeld:
Bleibt leer
Unterfeld:
Bleibt leer
```
Pauschalierung nach § 9 Abs. 1 ZollG
```
1.1. bei Wein ......................................... 000000/091/B1
1.2. bei anderen Waren ................................ 000000/091/A3
Bagatellregelung nach § 9 Abs. 2 ZollG
2.1. zollfreie Waren .................................. 000000/092/A0
handelt es sich jedoch um Sendungen, die ausschließlich Waren
enthalten, die dem Einfuhrumsatzsteuersatz
- von 10 vH unterliegen ............................ 000000/092/E3 1)
- von 32 vH unterliegen ............................ 000000/092/H8 1)
```
Zutaten im Sinn des § 90 Abs. 3 ZollG, wenn die
```
Ausbesserung oder Veredlung im europäischen
Integrationsraum (EWG und EFTA) erfolgt ist und für
die Ware als Ganzes oder für die Zutaten ein
ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis vorliegt, wonach
Anspruch auf Zollfreiheit besteht .................. 000000/903/A0
```
```
1) gültig ab 1. Feber 1988
34 a/b Urspr.land Code
Nur bei Code 4 5 6
```
Der jeweilige Ländercode (Ländercodes siehe Punkt A.4. der
```
Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).
D: 1-3
```
Bleibt leer
```
35 Rohmasse (kg)
Das Rohgewicht der gesamten Sendung in Kilogramm; die Felder 35
in weiteren Vordrucken bleiben leer.
D: 1-8
Unterfeld:
Bleibt leer
Unterfeld:
Bei Code 1 im Feld 1 (Ausfuhr aus dem freien Verkehr):
- mit Ergänzungsblatt „RW'' zu verwenden
- mit Ergänzungsblatt „BR'' zu verwenden
- mit Ergänzungsblatt „MO'' zu verwenden
Bei Code 2 im Feld 1 (Ausfuhr im Vormerkverkehr):
Bei Code 3 im Feld 1 (Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr):
Bei Code 4 im Feld 1 (Einfuhr zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung):
Bei Code 5 im Feld 1 (Eingangsvormerkverkehr):
Bei Code 6 im Feld 1 (Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr):
D: 1-3
D: 1-8
Bleibt leer
D: 1-5
Die Mengenbezeichnung unter Voransetzen des Mengencodes der in der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember 1977, BGBl. Nr. 649, über die Mengenbezeichnungen bei der handelsstatistischen Anmeldung in der jeweils gültigen Fassung bei den einzelnen Tarifpositionen angegebenen Mengenbezeichnungen.
Die Mengenangabe für die Abgabenberechnung.
D: 1-3
Unterfeld:
Unterfeld (Code B.V.):
Bleibt leer
D: 1-5
Unterfeld (gepunktetes Teilfeld):
Unterfeld:
D: 1-5
D: 1-3
Bleibt leer
D: 1-8
D: 1-8
Unterfeld:
Unterfeld „Code'':
Gesamtbürgschaft 1 - Nr. der
Bürgschaftsbescheinigung
- Zollstelle der
Bürgschaftsleistung
Einzelbürgschaft 2
Barsicherheit 3
Pauschalbürgschaft 4 - Nr. des Sicherheitstitels
Befreiung von der
Sicherheitsleistung (Titel IV
der Anlage I) 6
Befreiung von der
Sicherheitsleistung für die
Strecke zwischen der
Abgangszollstelle und der
ersten Grenzübergangsstelle
(Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe
b des Übereinkommens) 7
Befreiung von der
Sicherheitsleistung (§ 60
ZollG) 0 - Nr. der Bestätigung
Bei Teilsicherheit ist dem Code 2 oder 3 der Satz vorzusetzen.
D: 1-8
D: 1-8
D: 1-4
- Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55;
- Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 56 (Rückseite). 55 Umladungen
Verkehrsstatistische Angaben
(1) Soweit nur eine handelsstatistische Anmeldung zu erfolgen hat, genügen die ordnungsgemäß ausgefüllten Felder, wie sie im Einheitspapier vorgesehen sind.
(2) Ist sowohl eine handelsstatistische als auch eine verkehrsstatistische oder nur eine verkehrsstatistische Anmeldung (Warenbeförderung auf der Straße, und zwar sowohl im fuhrgewerblichen Verkehr als auch im Werkverkehr) erforderlich - dies ergibt sich aus dem Code 3 samt Zusatzcode im Feld 25 -, so muß das Exemplar 2 (2/7) oder 4 (4/5) folgende zusätzliche Angaben in den angeführten Feldern enthalten:
Feld 8:
Feld 18 und 21:
Feld 19:
Feld 25:
Feld 27:
Feld 29:
Feld 31:
Feld 44, gepunktetes Teilfeld:
Der verkehrsstatistische Anmeldeschein ist abzugeben, wenn das Beförderungsmittel, auf dem die Waren verladen sind, auch das ist, mit dem sie grenzüberschreitend befördert werden.
Die Möglichkeit der Anmeldung mittels Zählkarte (Muster 11) oder Frachtbrief bleibt unberührt.
Das Exemplar 7 kann keinesfalls als verkehrsstatistische Anmeldung verwendet werden.
Verfahrensabläufe
(1) In der Zollabfertigung tritt durch die Verwendung des Einheitspapiers keine Änderung ein.
(2) Abweichungen ergeben sich vorerst hinsichtlich
- des Vermerkes über außenhandelsrechtliche Belange, da nur noch über die Erteilung der Ausfuhr- oder Einfuhrbewilligung im Rahmen der Zollämterermächtigung abzusprechen ist (ZÄE),
- der Vermerke über die Beschau, da nur noch die äußere bzw. innere Beschau (geöffnete Packstücke) einzutragen ist,
- der Rückbringungsfrist, da nur das Ablaufdatum und nicht auch die Dauer anzugeben ist.
6.1. Ausfuhr (ohne gleichzeitige Abfertigung zum gVV)
(1) Für die Abfertigung zur Ausfuhr werden die Exemplare
- 1 oder 1/6 - Evidenz beim Zollamt
- 2 oder 2/7 - handelsstatistischer Anmeldeschein, soweit eine handelsstatistische Meldepflicht besteht
- 3 oder 3/8 - zollamtliche Bestätigung und Ausfuhrnachweis
Für die Ausfuhr im Postverkehr kann die „Ausfuhranmeldung/EX im Postverkehr'' verwendet werden.
(2) Bei Beförderung im Straßenverkehr bedarf es außerdem für die österreichische Straßengüterverkehrsstatistik eines Exemplars 2 (2/7) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten; diese können auch auf Exemplar 1 und 3 aufscheinen.
(3) Im zweiten Unterfeld des Feldes 1 muß „1, 2 oder 3'' codiert sein; das dritte Unterfeld muß unbedingt leer bleiben. Im zweiten Unterfeld des Feldes 37 ist zusätzlich der zutreffende Verfahrenscode anzugeben (Verfahrenscodes siehe Feld 37).
(4) Bei Entrichtung von AF und GB in Stempelmarken sind diese auf Exemplar 1 (AF) und 2 (GB) aufzukleben. Wegen Entrichtung von Abgaben siehe im übrigen Abschnitt 7.
(5) Bei Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr sind zusätzliche Angaben in den Feldern 44.1, 44.2 und 44.3, bei Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr nur in den Feldern 44.1 und
44.3 entsprechend dem Anleitungsblatt/AT zu machen; fehlen diese Vorgaben, so sind die Eintragungen händisch oder mit Maschine entsprechend diesen Vorgaben zu machen.
(6) Das (vorabfertigende) Zollamt benutzt für seinen Befund die Felder C und D, bei Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr außerdem die Felder B.2 und B.3 entsprechend dem Anleitungsblatt/AT.
(7) Die Austrittsbestätigung des Zollamtes (auch wenn keine Vorabfertigung voranging) wird immer auf Exemplar 3 im Feld A angebracht. Das gleiche gilt für die Aufgabebestätigung von Bahn und Post sowie für zollamtliche Bestätigungen bei Sammelvorabfertigung oder gVV.
(8) Sind andere Exemplare (4-8) beigegeben, so sind diese nicht gesondert zu behandeln; die Eintragungen im Feld C schreiben jedoch durch.
6.2. Gemeinsames Versandverfahren (gVV)
(1) Für die Abfertigung werden die Exemplare
- 1 oder 1/6 - Evidenz bei der Abgangszollstelle
- 4 oder 4/5 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle
- 5 oder 4/5 - Rückschein
- 7 oder 2/7 - Statistik des Bestimmungslandes
(2) Bei Beförderung im Straßenverkehr bedarf es außerdem für die österreichische Straßengüterverkehrsstatistik eines Exemplars 2 (2/7) oder eines zusätzlichen Exemplars 4 (4/5) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten.
Außerdem ist für die EWG (als Ganzes) und für die Schweiz, wenn diese vom Transport berührt werden, je 1 zusätzliches Exemplar 4 (4/5) für statistische Zwecke erforderlich.
Die zusätzlichen Exemplare können auch durch Kopieren hergestellt werden.
(3) Im ersten Unterfeld des Feldes 1 ist „EU'', im dritten „T'' mit den allfälligen Zusätzen zu codieren; das zweite Unterfeld bleibt leer.
(4) Es sind immer nur die grünen Felder auszufüllen; der Hauptverpflichtete unterschreibt daher im Feld 50; die Felder 14 und 54 bleiben leer.
(5) Die Abgangszollstelle benutzt für ihren Befund die Felder C und D; das Feld D kann auf dem Exemplar 5 leer bleiben, weil auf der Rückseite des Exemplars 5 an dieser Stelle die Eingangsbescheinigung abgedruckt ist, die bei Bedarf von der Bestimmungszollstelle abgetrennt wird (siehe auch Bemerkungen zu C); allfällige zusätzliche Vermerke können nicht auf der Rückseite angebracht werden, da sie nicht durchgeschrieben werden können.
(6) Das Feld A bleibt leer.
(7) Der Erledigungsvermerk der Bestimmungszollstelle (auch wenn dies ausnahmsweise - wegen Änderung der Beförderung - ein österreichisches Zollamt ist) wird auf der Rückseite der Exemplare 4 und 5 im Feld I angebracht; das Exemplar 5 wird der Abgangszollstelle oder der Zentralstelle des Abgangslandes rückgesendet.
(8) Sind die Exemplare 6 und 8 beigegeben, so sind sie nicht gesondert zu behandeln; die Eintragungen im Feld C schreiben jedoch durch.
(9) Sollte die Erledigung (Feld I) von einem österreichischen Zollamt sein, so sind die notwendigen Veranlassungen zu treffen, um erteilte Ausfuhrbescheinigungen (Feld A oder autonome Vordrucke) unwirksam zu machen.
(10) T2L (Versandpapiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren) sind, sofern die Erfordernisse des Versandabkommens erfüllt sind, für die Inanspruchnahme der Zollfreiheit in der EWG zum Nachweis, daß die Waren sich im freien Verkehr befunden haben, und zwar für jene Fälle, in denen die Beförderung nicht im gVV erfolgt (zB Luftverkehr, Postverkehr, sonstige Anweisungen), auf einem Exemplar 4 (4/5) des Einheitspapiers auszustellen. Beim Zollamt verbleibt Exemplar 1 (1/6) als Belegexemplar.
6.3. Ausfuhr + gVV
(1) Diese Kombination ist nur möglich, wenn die den Gegenstand einer Ausfuhranmeldung bildende Sendung auch Gegenstand des Versandverfahrens sein soll (also Stückgut oder ganze Wagenladungen).
Anmelder (Feld 14) und Hauptverpflichteter (Feld 50) können jedoch verschiedene Personen (Firmen) sein und unterschreiben dann in den beiden Feldern 54 und 50; sind sie ident, so haben sie zweimal zu unterschreiben.
Benötigt werden die Exemplare
- 1 oder 1/6 - Evidenz bei der Abgangszollstelle,
- 2 oder 2/7 - handelsstatistischer Anmeldeschein, bei Ausfuhr im Straßenverkehr, außerdem verkehrsstatistische Anmeldung mit den zusätzlichen Daten,
- 3 oder 3/8 - zollamtliche Bestätigung und Ausfuhrnachweis,
- 4 oder 4/5 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle,
- 5 oder 4/5 - Rückschein,
- 7 oder 2/7 - Statistik im Bestimmungsland.
(2) Abschnitt 6.2., Absatz 2 gilt auch in diesem Fall.
(3) Im ersten Unterfeld des Feldes 1 ist „EU'', im zweiten „1, 2 oder 3'' je nach der Art des Ausfuhrverfahrens und im dritten „T'' mit den allfälligen Zusätzen zu codieren.
(4) Es sind die für Ausfuhr und Versand notwendigen weißen und grünen Felder auszufüllen. Abschnitt 6.1., Punkt 4 und allenfalls auch 5 gelten auch in diesem Fall.
(5) Das Zollamt benutzt wie in den Fällen der Abschnitte 6.1. und 6.2. die Felder B, C und D und bestätigt gleichzeitig Feld A (Exemplar 3); das Exemplar 3 ist dem Anmelder/Hauptverpflichteten sogleich auszufolgen (siehe auch Bemerkungen zu Feld 40).
(6) Das Exemplar 1 ist als Versandschein in Evidenz zu nehmen.
(7) Abschnitt 6.2., Punkte 7 bis 9 gelten auch in diesem Fall.
6.4. Grenzabfertigung
6.4.1. Eingang
(1) Langt die Sendung mit Versandschein ein, so ist dieser vorzuweisen und ein Grenzübergangsschein sowie ein Exemplar 4 (4/5) für verkehrsstatistische Zwecke abzugeben. Das Zollamt hat zu achten, daß dieses Exemplar die im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten enthält; das Zollamt kann diese Daten auch selbst eintragen, wenn dies nach den Umständen zur Beschleunigung des Verfahrens führt.
(2) Wird ein Anweisungsverfahren (gVV, Begleitscheinverfahren)
unter Verwendung des Einheitspapiers beantragt, so werden die
Exemplare
1 - Evidenz bei der Abgangszollstelle
4 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle
5 - Rückschein
benötigt; im Straßenverkehr außerdem ein zusätzliches Exemplar 4 (4/5) oder ein Exemplar 2 (2/7) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten für die Straßengüterverkehrsstatistik.
Name (Firma) und Unterschrift des Hauptverpflichteten/Begleitscheinnehmers sind im Feld 50 (nicht im Feld 14 und 54) anzusetzen.
(Diese Ausführungen gelten auch bei anderen Anweisungen unter Verwendung des Einheitspapiers.)
(3) Wird sogleich die Abfertigung zum freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr vorgenommen, gelten die diesbezüglichen Ausführungen; bei Beförderung auf der Straße wird ein Exemplar 2 (2/7) oder ein Exemplar 4 (4/5) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten für die Straßengüterverkehrsstatistik benötigt, sofern nicht eine Zählkarte oder ein Frachtbrief abgegeben wird.
6.4.2. Ausgang
(1) Bei Austritt mit Versandschein wird kein eigenes Exemplar benötigt.
(2) Bei Austritt von Begleitscheingut ist der Begleitschein zu erledigen.
(3) Bei Austritt von vorabgefertigten Sendungen ist der Austritt im Feld A des Exemplars 3 zu bestätigen.
6.4.3. Straßenverkehrsbeitragserklärung/Treibstoffverzollung
(1) Enthält beim Eingang eine auf einem Einheitspapier abgegebene Anmeldung auch die für die Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages notwendigen Daten (siehe Abschnitt 5.), so entfällt die gesonderte SV-Erklärung; der SV ist mittels Vordruck Lager-Nr. Za 52-2 festzusetzen und zu quittieren. Beim Ausgang ist eine neue SV-Erklärung nur erforderlich, wenn der Beitrag neu zu bemessen ist.
(2) Eine auf einem Einheitspapier abgegebene Erklärung jeder Art kann auch zur Erklärung von zollpflichtigem Treibstoff verwendet werden; die 200 Liter übersteigende Treibstoffmenge ist im Feld 18 oder 21 anzugeben; die Festsetzung und Quittierung erfolgt mit Vordruck Lager-Nr. Za 52-2.
(3) Das Exemplar für die verkehrsstatistische Anmeldung ist auch in diesem Fall an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
6.5. Zollagerverfahren
(1) Bei der Einlagerung sind die Exemplare
7 - als Evidenz im Zollager (Lagerblatt),
8 - als Niederlageschein
zu verwenden.
Durchschreibemöglichkeit besteht nur mittels Kohlepapiers, sofern nicht eigene Teilsätze mit entsprechender chemischer Beschichtung verwendet werden.
(2) Die Einlagerung ist durch Bezeichnung des Lagers im Feld 49 zu erklären.
(3) Die Einlagerung wird unter Ansetzung der Lagerpost im Feld 9 (nach Streichung der Feldüberschrift) bestätigt. Wird auch ein Exemplar 6 vorgelegt, so ist es in gleicher Weise zu bestätigen und mit dem Exemplar 8 zwecks späterer Verwendung anläßlich der Auslagerung zurückzugeben; das gleiche gilt für eine Kopie des Exemplars 7.
(4) Bei der Auslagerung stehen für eine Verzollung, Freischreibung oder Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr die Exemplare 6 und 8, erforderlichenfalls auch 7, zur Verfügung, wenn die Sendung im Zollager unverändert geblieben ist.
(5) Die Abschreibung von Teilauslagerungen hat auf der Rückseite des Exemplars 8 zu erfolgen.
6.6. Abfertigung zum freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr
(1) Benötigt werden die Exemplare
6 - Evidenz beim Zollamt,
7 - handelsstatistische Anmeldung, soweit erforderlich,
8 - zollamtliche Bestätigung
sowie
bei Vorliegen der Voraussetzungen, Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes, Lager-Nr. Za 115, im Fall der nicht DV-unterstützten
Zollbemessung zusätzlich die Beilage zur Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes, Lager-Nr. Za 116.
(2) Das erste und dritte Unterfeld des Feldes 1 sind nicht zu benutzen (sie können bereits Daten enthalten, wenn der Vordruck im Ausland schon teilweise ausgefertigt worden ist); im zweiten Unterfeld ist je nach der Verfahrensart „4, 5 oder 6'' und im zweiten Unterfeld des Feldes 37 der zutreffende Verfahrenscode einzutragen.
(3) Bei Einfuhr im Eingangsvormerkverkehr sind zusätzlich Angaben in den Feldern 44.1, 44.2 und 44.3, bei Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr nur in den Feldern 44.1 und 44.3 entsprechend dem Anleitungsblatt/AT zu machen; fehlen diese Vorgaben, so sind die Eintragungen händisch oder mit Maschine entsprechend diesen Vorgaben zu machen.
(4) Das Zollamt benutzt für seinen Befund die Felder A (WE-Nr.) und D (eigentlicher Abfertigungsbefund); bei Einfuhr im Eingangsvormerkverkehr außerdem den rechten Teil von Feld B.
(5) Im Fall DV-unterstützter Zollbemessung (sowie bei inländischen Rückwaren) genügen im Einheitspapier die Angaben in den Feldern 1, 2, 6, 8, 14, 31, 32, 44, (allenfalls 49) und 54. Die eingabegerechten Angaben sind in einer Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60 zu machen, in der die im Einheitspapier schon enthaltenen Klartextangaben entfallen können. Der Anmelder kann jedoch auch eine vollständige Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60 (ohne Einheitspapier) verwenden.
6.7. Nachträgliche Warenerklärung in der Einfuhr
(1) Die Exemplare 6, (allenfalls 7) und 8 eines (aus dem Ausland eingelangten) ordnungsgemäß ausgefüllten Einheitspapiers können auch als „Unterlage'' im Sinn des § 52 b oder des § 52 a Abs. 1 ZollG verwendet werden, wenn sie die für die Entscheidung über die Freigabe der Waren notwendigen Angaben über die einzelnen Waren enthalten.
(2) Die Art des Zollverfahrens ist durch den entsprechenden Code im zweiten Unterfeld der Felder 1 und 37 anzugeben.
(3) Die sonstigen Eintragungen sind wie bei anderen Unterlagen vorzunehmen, wobei allenfalls hiefür vorgesehene Felder zu verwenden sind.
(4) Im Fall des § 52 b ZollG erfolgt die eigentliche Anmeldung auf einem Vordruck Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60, im Fall des § 52 a Abs. 1 ZollG auf einem Vordruck Anmeldung/IM Lager-Nr. Za 18. 7. Abgabenberechnung und -verrechnung
Von der Partei sind die Abgaben nur in den Fällen der Ausfuhr und der Selbstbemessung zu berechnen.
Für die Abgabenberechnung (ausgenommen automationsunterstützte Abgabenberechnung) ist grundsätzlich das Feld 47 mit seinen Unterfeldern vorgesehen.
7.1. Abgabenberechnung und -verrechnung in der Ausfuhr
(1) Die Berechnung des Außenhandelsförderungs-Beitrages (AF) und der handelsstatistischen Gebühr (GB) in der Ausfuhr hat für die gesamte Sendung auch bei Verwendung von Ergänzungsblättern stets im Feld 47 (weißer Teil) des Grundblattes zu erfolgen. Werden neben diesen Abgaben auch andere Abgaben vorgeschrieben, sind sie in dem der betreffenden Warenart zugeordneten Feld 47 zu berechnen und im Feld 47 des Grundblattes abgabengattungsweise summiert in gesonderten Zeilen anzuführen.
(2) Bei Entrichtung in Stempelmarken ist der AF-Beitrag auf dem Exemplar Nr. 1 und die Statistische Gebühr auf dem Exemplar Nr. 2 aufzukleben.
7.2. Abgabenberechnung und -verrechnung in der Einfuhr
Die Berechnung des AF-Beitrages und der Einfuhrumsatzsteuer hat für die gesamte Sendung (jedoch nur bei durchgehend gleichem Steuersatz) auch bei Verwendung von Ergänzungsblättern stets im Feld 47 des Grundblattes zu erfolgen. Gelangen neben diesen Abgaben auch andere Abgaben zur Vorschreibung, sind sie in dem der betreffenden Warenart zugeordneten Feld 47 zu berechnen und im Feld 47 des Grundblattes abgabengattungsweise summiert in gesonderten Zeilen anzugeben. Die Eintragung der Abgabenbeträge (ausgenommen die handelsstatistische Gebühr) im Unterfeld „Betrag'' des Feldes 47 des Grundblattes hat stets in gerundeter Form (Rundungsbestimmungen gemäß § 180 Abs. 2 ZollG) zu erfolgen. Reicht das Feld 47 des Grundblattes für die benötigten Eintragungen wegen der Vielzahl der vorzuschreibenden Abgaben nicht aus, können diese Angaben auch auf einem Zusatzblatt gemacht werden. Dieses Zusatzblatt ist dem Einheitspapier haltbar anzuschließen. Sollte aus Gründen des Wertzollgesetzes die Vorlage einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes notwendig sein, so ist auch diese dem Einheitspapier haltbar anzuschließen.
Einheitspapier für zugelassene Versender
Für Unternehmer, die nach § 52 a Abs. 2 ZollG von der Stellungspflicht in der Ausfuhr befreit sind, bietet das Einheitspapier folgende Verwendungsmöglichkeit:
8.1. Ausfuhr ohne Einschaltung eines gVV
Ausfertigung der Exemplare
1 - Meldung an das Zollamt, wenn dies in der Bewilligung angeordnet
ist,
2 - Meldung an das Zollamt, wenn die Ausfuhr im Straßenverkehr
erfolgt; die verkehrsstatistischen Daten müssen enthalten sein,
3 - als Ausfuhrnachweis (auch für Umsatzsteuerzwecke).
Der Begünstigte vermerkt im Feld D die zur Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen und bestätigt im Feld 54 unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels.
8.2. Ausfuhr unter Einschaltung eines gVV
(1) Der Begünstigte fertigt die im Abschnitt 6.3. genannten Exemplare aus; auch hier ist Identität der Sendung notwendig.
Ist der Begünstigte selbst auch Hauptverpflichteter, so trägt er im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ein und bestätigt im Feld C unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels. Er übermittelt das Exemplar 1 (bei Ausfuhr im Straßenverkehr auch das Exemplar 2 mit den notwendigen verkehrsstatistischen Daten) an das überwachende Zollamt und behält das Exemplar 3 als Beleg im Betrieb. Die Exemplare 4, 5 und 7 haben die Sendung zu begleiten (allenfalls auch zusätzliche Ausfertigungen des Exemplars 4 für statistische Zwecke).
Ist Hauptverpflichteter ein anderer, so trägt der Begünstigte im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ein und bestätigt im Feld 54 auf den Exemplaren 1 bis 3 unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels. Er gibt alle Exemplare an den Hauptverpflichteten weiter (behält aber eine Ausfertigung/Ablichtung des Exemplars 1 als Beleg zur Sammelanmeldung im Betrieb), das Exemplar 2 (mit den verkehrsstatistischen Daten) nur bei Beförderung im Straßenverkehr. Bei der Abfertigung zum gVV erteilt das Zollamt die Bestätigung im Feld A, zieht allenfalls das Exemplar 2 zur Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt ein und behält das Exemplar 1.
Die Überleitung in das gVV erfolgt zweckmäßigerweise unterwegs, allenfalls beim Grenzzollamt.
(2) Wird die Sendung in eine Sammelladung aufgenommen, so geht der Begünstigte wie nach Z 1 vor.
B. Andere Vordrucke
9.0. Allgemeines
9.0.1. Wie schon in den vorstehenden Abschnitten zum Ausdruck kommt, ist in Österreich das Einheitspapier nur im gemeinsamen Versandverfahren (gVV) der zwingend zur Abgabe der Anmeldung zu verwendende Vordruck. In allen anderen Bereichen stehen dem Anmelder autonom festgelegte Vordrucke, die nachstehend behandelt werden, zur Verfügung.
9.0.2. Abgesehen von der zwingenden Verwendung der Anmeldung/A für den Fall der automationsunterstützten Zollberechnung hat der Anmelder die freie Wahl unter den für die betreffende Verfahrensart angebotenen Vordrucken.
9.1. Anmeldung/A
9.1.1. Die Anmeldung/A - Muster 4 - ist der Vordruck, mit dem allein eine automationsunterstützte Berechnung der Abgaben und Erfassung der handelsstatistischen Daten möglich ist.
9.1.2. Sie ist daher zu verwenden für die Abfertigung zum freien Verkehr
- durch Verzollung, sofern ein Zahlungsaufschub nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG zur Anwendung kommt,
- durch Freischreibung nach § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f und § 42 ZollG,
9.1.3. Weiters ist sie zu verwenden für alle nicht im Punkt 9.1.2. erwähnten Verzollungen, wenn die Abfertigungen durch die in der Anlage B genannten Zollämter und Zweigstellen jeweils während der Amtsstunden des Zollamtes erfolgen.
9.1.4. In den Punkten 9.1.2. und 9.1.3. genannten Fällen kann die Anmeldung auch mittels eines Einheitspapiers erfolgen; dieser Anmeldung ist jedoch ein Vordruck der Anmeldung/A anzuschließen, in dem nur die zutreffenden Felder 1 (Belegart/Abgabenkonto-Nr.), 2, allenfalls 3, 5 (FA/StNr.), 6 (Versenderkurzbezeichnung), 8, 9, 15-28, 29 und 31-44 ausgefüllt sein müssen.
9.1.5. Wird die Anmeldung/A verwendet, so sind die für das Einheitspapier vorgeschriebenen Angaben in Klarschrift oder Code zu machen; abweichend davon gelten für Feld 25 folgende Lieferbedingungscodes:
Entgeltliche Sendung
A Kostenschnittpunkt im Ausland, zB „ab Werk'', „fob'' (unverzollt)
B Frei österreichische Grenze (unverzollt)
C Kostenschnittpunkt im Inland, zB „frei Bestimmungsort'', „frei Haus'' (unverzollt)
D Wie „A'' (verzollt und versteuert)
E Wie „B'' (verzollt und versteuert)
F Wie „C'' (verzollt und versteuert)
G Wie „A'' (verzollt und versteuert exklusive EU)
H Wie „B'' (verzollt und versteuert exklusive EU)
I Wie „C'' (verzollt und versteuert exklusive EU) Unentgeltliche Sendung
N Kostenschnittpunkt im Ausland, zB „ab Werk'', „fob'' (unverzollt)
O Frei österreichische Grenze (unverzollt)
P Kostenschnittpunkt im Inland, zB „frei Bestimmungsort'', „frei Haus'' (unverzollt)
R Wie „N'' (verzollt und versteuert)
S Wie „O'' (verzollt und versteuert)
T Wie „P'' (verzollt und versteuert)
U Wie „N'' (verzollt und versteuert exklusive EU)
V Wie „O'' (verzollt und versteuert exklusive EU)
W Wie „P'' (verzollt und versteuert exklusive EU) Zollwert gemäß § 2 Abs. 4 WertZG i. V mit § 184 BAO geschätzt
X Frei österreichische Grenze (unverzollt)
9.1.6. In der Anmeldung sind außerdem nachstehende Codierungen zu verwenden:
Feld 1 (Anmelder): Neben Name/Firma und Anschrift des Anmelders sind
die Belegart unter Verwendung des entsprechenden Belegartencodes und die dem Anmelder in einer zollrechtlichen Bewilligung zugewiesene Abgabenkontonummer anzugeben.
Belegartencodes
KA Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Austrian
Airlines Österreichische Luftverkehrs AG
KB Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch einen Barzahler KN Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch einen Nachhineinzahler
KO Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Österreichischen Bundesbahnen
KP Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Post- und Telegraphenverwaltung
KS Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Erste Donau
Dampfschiffahrts-Gesellschaft
KW Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Flughafen
Wien Betriebsgesellschaft m. b. H.
WA Anmeldung/A eingereicht durch die Austrian Airlines
Österreichische Luftverkehrs AG
WB Anmeldung/A eingereicht durch
einen Barzahler
WN Anmeldung/A eingereicht durch einen Nachhineinzahler
WO Anmeldung/A eingereicht durch die Österreichischen Bundesbahnen
WP Anmeldung/A eingereicht durch die Post- und Telegraphenverwaltung
WS Anmeldung/A eingereicht durch die Erste Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft
WW Anmeldung/A eingereicht
durch die Flughafen Betriebsgesellschaft m. b. H.
Feld 5 (Empfänger): Neben Name/Firma und Anschrift des Empfängers
ist, sofern der Wert der Waren 5 000 S oder mehr beträgt, die
Finanzamts- und Steuernummer, unter der der Empfänger zur
Umsatzsteuer veranlagt wird, anzugeben.
Feld 37 (Indikation zum Zuschlag laut EM in %):
A Berechnung des Zuschlages laut EM in % vom adjustierten
(berichtigten) Rechnungspreis
N Berechnung des Zuschlages laut EM in % vom nicht
adjustierten (nicht berichtigten) Rechnungspreis
Feld 43 (Art der Sonderbemessungsgrundlage):
A Normaler Wert, Basispreis oder Richtpreis gemäß Antidumpinggesetz
B Stammwürzgehalt (Bier)
F Nichterhebung der Mineralölsteuer und der Bundesmineralölsteuer auf Grund eines Mineralölfreischeines oder Einlagerung in ein Mineralölfreilager (keine Angabe einer Sonderbemessungsgrundlage)
L Liter reiner Äthylalkohol
S Stückpreis laut EM
T Verkaufspreis pro Mengeneinheit (Tabakwaren)
W Volumenprozente Alkohol
Z Zuschlag in öS
9.1.7. Folgende Abweichungen sind in den Vordrucken zulässig:
In die für Eintragungen durch den Anmelder vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt sein; weiters dürfen in diesen Feldern Trennungsstriche zwischen den einzelnen Kästchen weggelassen werden, wenn die Anmeldung in Maschinschrift ausgefüllt wird und die erforderlichen Interpunktionen zweifelsfrei gesetzt werden.
9.1.8. Im Feld 7 brauchen mit Zeichen und/oder Nummern bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich auch nach ihrer Art erklärt werden, sofern dies nicht zur Anwendung des Taragesetzes erforderlich ist.
9.1.9. Reicht der Raum zur Anmeldung aller Waren nicht aus, so sind weitere Vordrucke, auf denen nur jene Angaben zu machen sind, die auf dem ersten Blatt nicht gemacht werden konnten oder Ergänzungsblätter nach Muster 4.1. zu verwenden.
9.1.10. Die Vordrucke der Warenerklärung und der Warenerklärung/E entsprechend den Mustern I, IV und VI zur Verordnung BGBl. Nr. 603/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986 können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 nicht mehr verwendet werden.
9.1.11. Für die nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, abzugebenden Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes sind bei Verwendung der Anmeldung/A Vordrucke zu verwenden, die dem Muster 8 entsprechen.
9.2. Anmeldung/IM
9.2.1. Die Anmeldung/IM - Muster 5 - kann statt des Einheitspapiers für alle Fälle der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr verwendet werden, für die nach dem Abschnitt 9.1. nicht die Anmeldung/A verwendet wird.
9.2.2. Die Anmeldung/IM ist zu verwenden bei
- Sammelanmeldungen nach § 52a Abs. 1 oder 2 ZollG für die Verbringung von Waren in den freien Verkehr oder im Eingangsvormerkverkehr,
- Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr (§ 80 ZollG) oder Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung (§§ 89 Abs. 2 und 97 ZollG).
9.2.3. Die Punkte 9.1.7. bis 9.1.9. gelten entsprechend; an die Stelle des Musters 4 tritt jedoch das Muster 5; Ergänzungsblätter sind derzeit nicht vorgesehen.
9.2.4. Die Felder 8, 31, 40 und K sind nur in den Fällen des Punktes 9.2.1. auszufüllen.
Bei Sammelanmeldung und Abmeldung brauchen die Felder 2, 6, 8, 10, 11, 31 (Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke) und 35 nicht ausgefüllt werden; das gleiche gilt für die Felder 22 und 23, wenn die Daten zur Ermittlung des Wertes (46) aus Unterlagen hervorgehen.
9.2.5. Bei Freischreibung von Waren nach den §§ 30 bis 40 ZollG oder einer Bestimmung eines Amtssitzabkommens (IAEO, BGBl. Nr. 82/1958; UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967; OPEC, BGBl. Nr. 382/1974; OPEC-Fonds, BGBl. Nr. 248/1982) oder einer Verwendung nach dem Privilegiengesetz, BGBl. Nr. 677/1977, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG müssen von den Feldern 31 bis 47.6 nur die Felder 31, 32 und allenfalls 38 und/oder 41 ausgefüllt werden.
9.2.6. Codes sind entsprechend den zum Einheitspapier getroffenen Anordnungen zu verwenden.
9.2.7. Die Vordrucke der Warenerklärungen nach den Mustern II, III, VII und VIII zur Verordnung BGBl. Nr. 603/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986 können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 nicht mehr verwendet werden.
9.2.8. Für die nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, abzugebenden Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes sind bei Verwendung der Anmeldung/IM Vordrucke nach Muster 8 ergänzt durch Vordrucke nach Muster 8.1. zu verwenden. Ergänzungsblätter OL sind gleich wie bei Verwendung des Einheitspapiers abzugeben.
9.3. Anmeldung/EX
9.3.1. Die Anmeldung/EX - Muster 6 - kann statt des Einheitspapiers/AT für alle Fälle der Ausfuhr von Waren aus dem freien Verkehr, im Ausgangsvormerkverkehr und aus dem Eingangsvormerkverkehr ausgenommen die Vorabfertigung von Sammelladungen verwendet werden.
Für die Vorabfertigung von Sammelladungen Codes 98 oder 99 können nur Einheitspapiere (Exemplare Nummern 1(1/6), 4(4/5) und 5(4/5) mit Ladelisten - Muster 3.2 - verwendet werden.
9.3.2. Die Anmeldung/EX ist zu verwenden bei
- Sammelanmeldungen nach § 52a Abs. 1 oder 2 ZollG für die Ausfuhr von Waren, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr und der Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
- Zollabrechnung im Ausgangsvormerkverkehr (§§ 80 und 83 Abs. 3 ZollG).
9.3.3. Folgende Abweichungen vom Muster sind in den Vordrucken zulässig: In die für Eintragungen durch den Anmelder vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt sein; weiters dürfen die Linien in den Feldern 32 bis 46 weggelassen werden, wenn die Anmeldung in Maschinschrift ausgefüllt wird.
9.3.4. Codes sind entsprechend den zum Einheitspapier getroffenen Anordnungen zu verwenden, soweit nach dem Muster codierte Angaben vorgeschrieben oder zugelassen sind.
9.3.5. In der Anmeldung/EX sind außerdem folgende Angaben in der angegebenen abgekürzten oder verschlüsselten Form zu machen:
Feld 14 (Belegart Abgabenkonto-Nr.): Sind Abgaben anders als in Stempelmarken zu entrichten, so ist hier die Belegart und die dem Anmelder in einer zollrechtlichen Bewilligung zugewiesene Abgabenkonto-Nr. anzugeben.
9.3.6. Reicht der Raum zur Anmeldung aller Waren nicht aus, so sind weitere Vordrucke, auf denen nur jene Angaben zu machen sind, die auf dem ersten Blatt nicht gemacht werden konnten, zu verwenden; Ergänzungsblätter sind derzeit nicht vorgesehen.
9.3.7. Von jeder Anmeldung auf einem Vordruck der Anmeldung/EX ist eine zusätzliche Ausfertigung entsprechend Blatt 2 des Musters (grünes Papier) abzugeben, wenn die Sendung nach den handelsstatistischen Vorschriften dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden ist.
9.3.8. Ergänzungsblätter RW, MO, VR und BR sind gleich wie bei Verwendung des Einheitspapiers abzugeben.
9.3.9. Die Vordrucke der Ausfuhrerklärungen nach den Mustern I und VII zur Verordnung BGBl. Nr. 541/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1986 können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden (ausgenommen bei Code 99).
Vordrucke nach den übrigen Mustern der genannten Verordnung können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 weiterverwendet werden.
9.4. Anmeldung/EX im Postverkehr
9.4.1 Die Anmeldung/EX im Postverkehr - Muster 6.1. - kann für die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen im Ausgangsvormerkverkehr, verwendet werden, wobei bisherige wertmäßige Beschränkungen der Verwendung dieses Vordruckes entfallen.
9.4.2. Die Vordrucke der Ausfuhrbescheinigung im Postverkehr nach Muster VI zu Verordnung BGBl. Nr. 541/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1986 können noch bis 31. Dezember 1989 verwendet werden, wobei die vorgedruckten wertmäßigen Beschränkungen nicht gelten.
9.5. Begleitschein/Ansageschein/Zwischenschein
9.5.1. Vordrucke nach dem Muster zur Verordnung BGBl. Nr. 686/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 648/1983 - Muster 7 -, können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1989 noch für Abfertigungen von Waren zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren und zum Zwischenauslandsverkehr verwendet werden.
9.5.2. Die Spalten 18 bis 22 dieses Vordrucks müssen nicht ausgefüllt werden, wenn jeder Ausfertigung der Anmeldung eine Ladeliste - Muster 3.2 -, die die entsprechenden Angaben enthält, angeschlossen ist.
9.5.3. In der Spalte 18 brauchen mit Zeichen und/oder Nummern bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich auch nach ihrer Art erklärt werden.
9.5.4. Folgende Abweichungen von Mustern sind in den Vordrucken zulässig:
In die für Eintragungen durch den Anmelder vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt sein; weiters dürfen die Linien in den Feldern 18 bis 22 weggelassen werden, wenn die Anmeldung in Maschinschrift ausgefüllt wird.
9.6. Einlagerung im Zollagerverfahren
9.6.1. Für die Einlagerung von Waren in ein Zollager (Lagerblatt und Niederlageschein) können statt des Einheitspapiers Vordrucke nach Muster 9 verwendet werden, sofern in der Lagerbewilligung nichts anderes bestimmt ist.
9.6.2. In den Feldern 1, 10 und 15 dieses Vordrucks sind die entsprechenden für das Einheitspapier vorgesehenen Codes zu verwenden.
9.6.3. Vor dem 1. Jänner 1988 für die Einlagerung von Waren verwendete Vordrucke können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 verwendet werden.
9.7. Anmeldung für Betriebsmittel
9.7.1. Sind im Hinblick auf § 35 Abs. 3 oder 4 ZollG Betriebsmittel zu verzollen, so kann als Anmeldung statt des Einheitspapiers ein Vordruck nach Muster 10 verwendet werden; dieser Vordruck kann überdies als Straßenverkehrsbeitragserklärung dienen.
9.7.2. Wird die Anmeldung zur Verzollung von Betriebsmitteln auf einem Einheitspapier abgegeben, so erfolgt die Festsetzung der Eingangsabgaben - ebenso wie bei niederschriftlicher Aufnahme einer mündlichen Anmeldung - unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster 3 zur DAZ/Straßenverkehr Lager-Nr. Za 52-2.
9.7.3. Vordrucke nach Muster V der Verordnung BGBl. Nr. 603/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986, können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 verwendet werden.
9.8. Durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegte Anmeldungen
9.8.1. Die Verwendung von Carnets ATA und Carnets TIR sowie für die Durchgangsverkehre durch die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Italiens festgelegten Vordrucke bleiben unberührt.
Vordrucke für Versandscheine des bis 31. Dezember 1987 geltenden gemeinschaftlichen Versandverfahrens können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 nicht mehr verwendet werden; die Fortsetzung eines vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Versandverfahrens bleibt jedoch unberührt.
Anhang
```
```
A. Einheitspapier
Grundsätzliches
1.1. Das Einheitspapier ist ab 1. Jänner 1988 zwingend zu verwenden für die Abfertigung von Waren zum gemeinsamen Versandverfahren (gVV).
1.2. Das Einheitspapier kann ab 1. Jänner 1988 aber grundsätzlich auch in allen Fällen
- der Ausfuhr
- aus dem freien Verkehr,
- zum Ausgangsvormerkverkehr,
- zur Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
- in Sammelladungen
- Liefernachweis (Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke) bei der Ausfuhr von Waren im Rahmen einer Bewilligung nach § 52 a ZollG, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des Zollverfahrens (Ausfuhr aus dem freien Verkehr, Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr),
- der Einfuhr
- zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung (siehe jedoch nachstehenden Hinweis),
- zum Eingangsvormerkverkehr,
- zur Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr,
- des gebundenen Verkehrs (Zollager und Anweisung),
- des Zwischenauslandsverkehrs
Ist mehr als eine Warenart (handelsstatistische Nummer oder EDV-Nummer im Sinne des Gebrauchszolltarifs) zu erklären, so sind dafür Ergänzungsblätter C BIS zu verwenden, soweit im folgenden nicht auf die Möglichkeit von Ladelisten hingewiesen wird. Der Ausdruck „Einheitspapier'' umfaßt, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, das Grundblatt und allenfalls Ergänzungsblätter oder Ladelisten; ausländische Einheitspapiere tragen in der linken oberen Ecke Hinweise auf die Gemeinschaft oder ein EFTA-Land.
Soweit bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Zollbemessung im automationsunterstützten Verfahren erfolgt, ist jedoch bei Verwendung des Einheitspapiers zusätzlich ein nur hinsichtlich der codierten Eingabefelder ausgefüllter Vordruck der Anmeldung/A, Lager-Nr. Za 60, ohne Verwendung des Einheitspapiers eine vollständig ausgefüllte Anmeldung/A, abzugeben; näheres siehe Abschnitt 9. 2. Vordrucke
Das Einheitspapier ist in zwei Vordrucksätzen samt dazugehörigen Ergänzungsblättern gestaltet; und zwar in Österreich als
- Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 (Vordrucksatz mit 8 Exemplaren),
- Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-1 (Vordrucksatz mit 8 Exemplaren),
- Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 58 (Vordrucksatz mit 4 Exemplaren),
- Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 58-1 (Vordrucksatz mit 4 Exemplaren).
2.1. Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 und Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-1
Die Vordrucksätze bestehen jeweils aus 8 Exemplaren; die einzelnen Exemplare sind wie folgt bestimmt:
- Exemplar Nr. 1: für das Abfertigungs/-Abgangszollamt in den Fällen der Ausfuhr und/oder des gVV;
- Exemplar Nr. 2: als statistische Anmeldung im Ausfuhrland in den Fällen der Ausfuhr;
- Exemplar Nr. 3: als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der Ausfuhr (Ausfuhrnachweis);
- Exemplar Nr. 4: - für die Bestimmungszollstelle im gVV,
- als Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren,
- als statistische Anmeldung beim Grenzübertritt im gVV,
- Exemplar Nr. 5: als Rückschein im gVV, im Begleitschein- bzw. Ansagescheinverfahren und im Zwischenauslandsverkehr;
- Exemplar Nr. 6: für das Abfertigungszollamt in den Fällen der Einfuhr;
- Exemplar Nr. 7: - als statistische Anmeldung in den Fällen der Einfuhr,
- als Lagerblatt bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager;
- Exemplar Nr. 8: - als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, einschließlich der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr, oder zum Eingangsvormerkverkehr,
- als Niederlageschein bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager.
2.1.1. Für die Abfertigung von Waren in der Ausfuhr, zum Anweisungsverfahren und zum Zwischenauslandsverkehr sowie als Liefernachweis können neben den nationalen Anmeldungen nur die Vordrucke Lager-Nrn. Za 57, Za 57-1, Za 58 und Za 58-1 verwendet werden, während für die Abfertigung von Waren in der Einfuhr und zur Einlagerung in Zollager die Exemplare Nrn. 6 bis 8 sowohl von aus dem Ausland einlangenden ausländischen Einheitspapieren als auch des Einheitspapiers/AT anzunehmen sind.
Soweit zusätzliche Ausfertigungen erforderlich sind - dies kann bei den Exemplaren 4, 7 und 8 der Fall sein - können statt der Vordrucke auch Ablichtungen davon verwendet werden.
2.2. Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 58 und Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 58-1
Die aus 4 Exemplaren bestehenden Vordrucksätze können anstelle des Einheitspapiers (Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 und Ergänzungsblatt Za 57-1) verwendet werden. Dabei ist zu beachten, daß alle Exemplare eine doppelte Funktion haben: 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5; ein Satz hat daher hinsichtlich der dort einzutragenden Angaben den Exemplaren Nrn. 1 bis 4 und der zweite den Exemplaren Nrn. 5 bis 8 zu entsprechen. In diesem Fall ist es daher notwendig, bei jedem Satz die Numerierung der entsprechenden Exemplare dadurch anzugeben, daß die jeweils nicht in Betracht kommenden Exemplarnummern gestrichen werden; wegen der Bestimmung der einzelnen Exemplare siehe Punkt 2.1.
2.3. Anleitungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-2
Um einerseits das Ausfüllen der Vordrucke zu erleichtern und andererseits die Verwendung bei DV-unterstützter Verrechnung zu ermöglichen, wird ein Vordruck Anleitungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-2 aufgelegt. Der Vordruck ist so gestaltet, daß auch die aus dem Ausland einlangenden Anmeldungen für die Erfüllung der Förmlichkeiten in Österreich ausgefüllt werden können. Bestimmtes Papier (Pelures 40 g, weiß) hat die Eigenschaft, daß es durchsichtig ist und der untenstehende Text somit lesbar bleibt sowie daß es bedruck- bzw. karbonisierbar ist; die durchsichtigen Stellen sind im Muster 3 rot schraffiert. Durch eine Teilkarbonisierung der Rückseite können die im Ausland angesetzten Angaben ergänzt werden; Kohlepapier ist nur zwischen die Exemplare 6, 7 und 8 einzulegen. Da alle Angaben im Anleitungsblatt/AT durchgeschrieben werden, ist dieses nur in einfacher Ausfertigung erforderlich und wird in der Folge Beilage zum Exemplar 1 bzw. 6.
Die im Anleitungsblatt/AT in schwarzer Schrift enthaltenen Eindrucke können auch in das Exemplar 1 des Einheitspapiers/AT Lager-Nr. Za 57 bzw. Lager-Nr. Za 58 eingedruckt werden.
Verwendung
3.1. Die Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes ist nicht zwingend; die Vordrucke können auch einzeln, und zwar jeweils die für die betreffende Zollverfahrensart erforderlichen Exemplare des Vordrucksatzes in Form von Teilsätzen verwendet werden, zB nur für die Ausfuhr und/oder das gVV oder das Begleitscheinverfahren.
Im Falle der Verwendung von Teilsätzen sind verschiedene Kombinationen möglich.
3.2. Welche Exemplare benötigt werden, wird bei der Darstellung der Verfahrensabläufe (Abschnitt 6. ff.) angegeben.
3.3. Das Einheitspapier steht auch als Anmeldeschein/Zählkarte für handels- oder straßengüterverkehrsstatistische Erhebungen zur Verfügung, und zwar nach den bei den einzelnen Verfahrensabläufen gegebenen Hinweisen und entsprechend Abschnitt 5.
Ob eine statistische Anmeldung zu erfolgen hat, ist nach den handelsstatistischen und straßengüterverkehrsstatistischen Vorschriften gemeinsam zu beurteilen. Ist nur nach einem der beiden Bereiche eine Anmeldung erforderlich, so wird das statistische Exemplar benötigt, ausgenommen die Fälle der Verzollung mit DV-unterstützter Zollbemessung (dem Einheitspapier muß eine Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60 angeschlossen sein).
Angaben im Vordruck
4.1. Die Vordrucke sind so gestaltet, daß alle Angaben, die im Bestimmungsland gleichermaßen Bedeutung haben, bereits beim Erstellen der Vordrucke im Ausfuhrland eingetragen werden können und auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheinen. Jene Angaben, die nicht an das Bestimmungsland weitergegeben werden sollen, werden durch Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare (allenfalls auf die Exemplare für das gVV) beschränkt.
Ein Durchschreiben von an sich nicht dafür vorgesehenen Feldern auf den Blättern 6 bis 8 ist auf Grund der Desensibilisierung des Papiers nicht möglich. Für zusätzliche Angaben im Bestimmungsland ist daher Kohlepapier zu verwenden. Ebenso ist Kohlepapier zu verwenden, wenn auf der Rückseite mehrerer Blätter Eintragungen vorzunehmen sind (zB Eintragung im Feld 56 auf den Blättern 4 und 5). Es steht dem Benützer aber frei, Teilsätze aus den Blättern 6, 7 und 8 mit chemischer Beschichtung herzustellen und zu verwenden.
Wegen der in den einzelnen Feldern je Verfahrensart anzusetzenden Angaben siehe Punkt 4.2.
4.1.1. Die Felder im Vordruck gliedern sich in mit Ziffern und mit Buchstaben bezeichnete Felder und unterscheiden sich außerdem auch farblich. Die mit Ziffern gekennzeichneten Felder dienen für Parteiangaben, die mit Buchstaben versehenen Felder sind den Zolldienststellen vorbehalten. Die Farbfelder enthalten die Mindestangaben für das gVV, das Begleitschein- bzw. Ansageverfahren und den Zwischenauslandsverkehr.
Grundsätzlich sind jeweils alle Felder, wie sie auf dem obersten Exemplar (1 oder 6) aufscheinen, auszufüllen, im gVV, Anweisungsverfahren und Zwischenauslandsverkehr jedoch nur die grün unterlegten Felder. Ist ein bestimmtes Feld nur in einer bestimmten Verfahrensart auszufüllen, so wird dies beim betreffenden Feld durch Anführung des entsprechenden Codes für Feld 1, 2. Unterfeld angegeben.
Durch die chemische Beschichtung werden die Angaben in den einzelnen Feldern unterschiedlich weit durchgeschrieben; auf welche Exemplare durchgeschrieben wird, wird gleichfalls zu jedem Feld angegeben, zB D: 1-5 (dh. das Feld schreibt von Exemplar 1 bis 5 durch). Die Gesamtzusammenstellung der Exemplare der Vordrucke, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen, sind in der Anlage A, Z 1 und 2 zusammengefaßt.
4.1.2. Die Anschrift, an die ein Exemplar 3 vom Austrittszollamt zurückgesendet werden soll, ist formlos auf der Rückseite dieses Exemplars anzubringen. In der Tragung der Postgebühren tritt dadurch keine Änderung ein.
4.1.3. Besondere verkehrsstatistische Angaben siehe Abschnitt 5. 4.2. Beschreibung der einzelnen Felder
Bearbeiter
Dieses Feld ist nur im Anleitungsblatt/AT vorgesehen (Eindruck auf Exemplar 1 zulässig) und ist auf dem Amtsplatz für Zwecke der Zuschreibung der Anmeldung und die Anordnung der Beschau der Waren bestimmt.
D: 1-3
Belegart/Abgabenkonto Nr. Wurde im Anleitungsblatt/AT vorgesehen (Eindruck auf Exemplar 1 zulässig), um die Verwendung bei DV-unterstützter Verrechnung zu ermöglichen. Vordrucke ohne dieses Feld können daher nur verwendet werden, wenn AF und GB mittels Stempelmarken entrichtet werden.
Wegen der Belegarten siehe Punkte 7. und 9.1. ff.
D: 1-3
1 Anmeldung
Für die Anmeldung sind die nachstehenden Codes zu verwenden:
Unterfeld:
Bleibt sonst leer
D: 1-8
Unterfeld:
Bleibt sonst leer
D: 1-3
Unterfeld: im gVV
D: 1-8
2 Versender/Ausführer
D: 1-5
3 Vordrucke
D: 1-8
4 Ladelisten
D: 1-8
5 Positionen
D: 1-8
6 Packstücke insgesamt
D: 1-8
7 Bezugsnummer
D: 1-3
8 Empfänger
D: 1-5
9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
- Zollagerverfahren ist in diesem Feld die Einlagerung unter Ansetzen der Lagerpost (nach Streichung der Feldüberschrift) vom Zollamt zu bestätigen;
- Begleitscheinverfahren kann dieses Feld für die Angabe einer Bürgschaftserklärung verwendet werden.
Bleibt sonst leer
D: 1-3
D: 1-3
Bleibt leer
13 G.L.P. (Gemeinschaftliche Landwirtschaftspolitik)
Bleibt leer
14 Anmelder/Vertreter
Name und Anschrift des Anmelders (= bisher
Verfügungsberechtigter) = Absender, Spediteur; im
Anleitungsblatt/AT ist die Angabe der Belegart/Abgabenkonto-Nr.
D: 1-4
Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkung zum Gebrauchszolltarif).
D: 1-3
Bleibt leer
D: 1-8
D: 1-8
Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).
D: 1-3
Bleibt leer
Unterfeld:
Unterfeld:
Kennzeichen, so sind zwar beide Kennzeichen, aber nur die Nationalität der Zugmaschine anzugeben.
D: 1-5
D: 1-5
Unterfeld:
Angaben unter Benützung des nachstehenden
Lieferbedingungscodes
EXW AB WERK
Standort des Werks
FOR FRANCO WAGGON
vereinbarter Abgangsort
FAS FRANCO LÄNGSSEITS SCHIFF
Verladehafen
FOB FRANCO BORD
Verladehafen
CFR KOSTEN UND FRACHT (CF)
vereinbarter Bestimmungshafen
CIF KOSTEN, VERSICHERUNG, FRACHT (CAF)
vereinbarter Bestimmungshafen
EXS AB SCHIFF
vereinbarter Bestimmungshafen
EXQ AB KAI
verzollt . . . vereinbarter Hafen
DAF FREI GRENZE
vereinbarter Lieferort an der Grenze
DDP VERZOLLT UND VERSTEUERT
vereinbarter Bestimmungsort im Einfuhrland
FOA FOB FLUGHAFEN
vereinbarter Abflughafen
FRC FRANCO SPEDITEUR
. . . bezeichneter Ort
FRACHT ) BEZ. BIS
DCP PORTO ) vereinb. Bestimmungsort
FRACHT ) BEZ., EINSCHL.
vereinb. Bestimmungsort
Unterfeld:
Unterfeld
„EXW'', 2. Unterfeld „Linz'').
Unterfeld: bleibt leer.
D: 1-3
Unterfeld:
Unterfeld:
D: 1-5
Unterfeld:
Unterfeld:
D: 1-3
D: 1-3
Bleibt leer
D: 1-5
Bleibt leer
Unterfeld:
Unterfeld: bleibt stets leer.
Bleibt leer
Bleibt leer
D: 1-3
Bleibt leer
- die Warennummer anzugeben oder
- alle für die Zollbehandlung maßgebenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale zu erklären.
D: 1-8
D: 1-8
Unterfeld:
D: 1-8
Unterfeld:
D: 1-3
Unterfeld:
D: 1-3
Unterfeld:
Bleibt leer
Unterfeld:
Bleibt leer
```
Pauschalierung nach § 9 Abs. 1 ZollG
```
1.1. bei Wein ......................................... 000000/091/B1
1.2. bei anderen Waren ................................ 000000/091/A3
Bagatellregelung nach § 9 Abs. 2 ZollG
2.1. zollfreie Waren .................................. 000000/092/A0
handelt es sich jedoch um Sendungen, die ausschließlich Waren
enthalten, die dem Einfuhrumsatzsteuersatz
- von 10 vH unterliegen ............................ 000000/092/E3 1)
- von 32 vH unterliegen ............................ 000000/092/H8 1)
```
Zutaten im Sinn des § 90 Abs. 3 ZollG, wenn die
```
Ausbesserung oder Veredlung im europäischen
Integrationsraum (EWG und EFTA) erfolgt ist und für
die Ware als Ganzes oder für die Zutaten ein
ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis vorliegt, wonach
Anspruch auf Zollfreiheit besteht .................. 000000/903/A0
```
```
1) gültig ab 1. Feber 1988
34 a/b Urspr.land Code
Nur bei Code 4 5 6
```
Der jeweilige Ländercode (Ländercodes siehe Punkt A.4. der
```
Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).
D: 1-3
```
Bleibt leer
```
35 Rohmasse (kg)
Das Rohgewicht der gesamten Sendung in Kilogramm; die Felder 35
in weiteren Vordrucken bleiben leer.
D: 1-8
Unterfeld:
Bleibt leer
Unterfeld:
Bei Code 1 im Feld 1 (Ausfuhr aus dem freien Verkehr):
- mit Ergänzungsblatt „RW'' zu verwenden
- mit Ergänzungsblatt „BR'' zu verwenden
- mit Ergänzungsblatt „MO'' zu verwenden
Bei Code 2 im Feld 1 (Ausfuhr im Vormerkverkehr):
Bei Code 3 im Feld 1 (Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr):
Bei Code 4 im Feld 1 (Einfuhr zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung):
Bei Code 5 im Feld 1 (Eingangsvormerkverkehr):
Bei Code 6 im Feld 1 (Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr):
D: 1-3
D: 1-8
Bleibt leer
D: 1-5
Die Mengenbezeichnung unter Voransetzen des Mengencodes der in der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember 1977, BGBl. Nr. 649, über die Mengenbezeichnungen bei der handelsstatistischen Anmeldung in der jeweils gültigen Fassung bei den einzelnen Tarifpositionen angegebenen Mengenbezeichnungen.
Die Mengenangabe für die Abgabenberechnung.
D: 1-3
Unterfeld:
Unterfeld (Code B.V.):
Bleibt leer
D: 1-5
Unterfeld (gepunktetes Teilfeld):
Unterfeld:
D: 1-5
D: 1-3
Bleibt leer
D: 1-8
D: 1-8
Unterfeld:
Unterfeld „Code'':
Gesamtbürgschaft 1 - Nr. der
Bürgschaftsbescheinigung
- Zollstelle der
Bürgschaftsleistung
Einzelbürgschaft 2
Barsicherheit 3
Pauschalbürgschaft 4 - Nr. des Sicherheitstitels
Befreiung von der
Sicherheitsleistung (Titel IV
der Anlage I) 6
Befreiung von der
Sicherheitsleistung für die
Strecke zwischen der
Abgangszollstelle und der
ersten Grenzübergangsstelle
(Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe
b des Übereinkommens) 7
Befreiung von der
Sicherheitsleistung (§ 60
ZollG) 0 - Nr. der Bestätigung
Bei Teilsicherheit ist dem Code 2 oder 3 der Satz vorzusetzen.
D: 1-8
D: 1-8
D: 1-4
- Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55;
- Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 56 (Rückseite). 55 Umladungen
Verkehrsstatistische Angaben
(1) Soweit nur eine handelsstatistische Anmeldung zu erfolgen hat, genügen die ordnungsgemäß ausgefüllten Felder, wie sie im Einheitspapier vorgesehen sind.
(2) Ist sowohl eine handelsstatistische als auch eine verkehrsstatistische oder nur eine verkehrsstatistische Anmeldung (Warenbeförderung auf der Straße, und zwar sowohl im fuhrgewerblichen Verkehr als auch im Werkverkehr) erforderlich - dies ergibt sich aus dem Code 3 samt Zusatzcode im Feld 25 -, so muß das Exemplar 2 (2/7) oder 4 (4/5) folgende zusätzliche Angaben in den angeführten Feldern enthalten:
Feld 8:
Feld 18 und 21:
Feld 19:
Feld 25:
Feld 27:
Feld 29:
Feld 31:
Feld 44, gepunktetes Teilfeld:
Der verkehrsstatistische Anmeldeschein ist abzugeben, wenn das Beförderungsmittel, auf dem die Waren verladen sind, auch das ist, mit dem sie grenzüberschreitend befördert werden.
Die Möglichkeit der Anmeldung mittels Zählkarte (Muster 11) oder Frachtbrief bleibt unberührt.
Das Exemplar 7 kann keinesfalls als verkehrsstatistische Anmeldung verwendet werden.
Verfahrensabläufe
(1) In der Zollabfertigung tritt durch die Verwendung des Einheitspapiers keine Änderung ein.
(2) Abweichungen ergeben sich vorerst hinsichtlich
- des Vermerkes über außenhandelsrechtliche Belange, da nur noch über die Erteilung der Ausfuhr- oder Einfuhrbewilligung im Rahmen der Zollämterermächtigung abzusprechen ist (ZÄE),
- der Vermerke über die Beschau, da nur noch die äußere bzw. innere Beschau (geöffnete Packstücke) einzutragen ist,
- der Rückbringungsfrist, da nur das Ablaufdatum und nicht auch die Dauer anzugeben ist.
6.1. Ausfuhr (ohne gleichzeitige Abfertigung zum gVV)
(1) Für die Abfertigung zur Ausfuhr werden die Exemplare
- 1 oder 1/6 - Evidenz beim Zollamt
- 2 oder 2/7 - handelsstatistischer Anmeldeschein, soweit eine handelsstatistische Meldepflicht besteht
- 3 oder 3/8 - zollamtliche Bestätigung und Ausfuhrnachweis
Für die Ausfuhr im Postverkehr kann die „Ausfuhranmeldung/EX im Postverkehr'' verwendet werden.
(2) Bei Beförderung im Straßenverkehr bedarf es außerdem für die österreichische Straßengüterverkehrsstatistik eines Exemplars 2 (2/7) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten; diese können auch auf Exemplar 1 und 3 aufscheinen.
(3) Im zweiten Unterfeld des Feldes 1 muß „1, 2 oder 3'' codiert sein; das dritte Unterfeld muß unbedingt leer bleiben. Im zweiten Unterfeld des Feldes 37 ist zusätzlich der zutreffende Verfahrenscode anzugeben (Verfahrenscodes siehe Feld 37).
(4) Bei Entrichtung von AF und GB in Stempelmarken sind diese auf Exemplar 1 (AF) und 2 (GB) aufzukleben. Wegen Entrichtung von Abgaben siehe im übrigen Abschnitt 7.
(5) Bei Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr sind zusätzliche Angaben in den Feldern 44.1, 44.2 und 44.3, bei Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr nur in den Feldern 44.1 und
44.3 entsprechend dem Anleitungsblatt/AT zu machen; fehlen diese Vorgaben, so sind die Eintragungen händisch oder mit Maschine entsprechend diesen Vorgaben zu machen.
(6) Das (vorabfertigende) Zollamt benutzt für seinen Befund die Felder C und D, bei Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr außerdem die Felder B.2 und B.3 entsprechend dem Anleitungsblatt/AT.
(7) Die Austrittsbestätigung des Zollamtes (auch wenn keine Vorabfertigung voranging) wird immer auf Exemplar 3 im Feld A angebracht. Das gleiche gilt für die Aufgabebestätigung von Bahn und Post sowie für zollamtliche Bestätigungen bei Sammelvorabfertigung oder gVV.
(8) Sind andere Exemplare (4-8) beigegeben, so sind diese nicht gesondert zu behandeln; die Eintragungen im Feld C schreiben jedoch durch.
6.2. Gemeinsames Versandverfahren (gVV)
(1) Für die Abfertigung werden die Exemplare
- 1 oder 1/6 - Evidenz bei der Abgangszollstelle
- 4 oder 4/5 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle
- 5 oder 4/5 - Rückschein
- 7 oder 2/7 - Statistik des Bestimmungslandes
(2) Bei Beförderung im Straßenverkehr bedarf es außerdem für die österreichische Straßengüterverkehrsstatistik eines Exemplars 2 (2/7) oder eines zusätzlichen Exemplars 4 (4/5) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten.
Außerdem ist für die EWG (als Ganzes) und für die Schweiz, wenn diese vom Transport berührt werden, je 1 zusätzliches Exemplar 4 (4/5) für statistische Zwecke erforderlich.
Die zusätzlichen Exemplare können auch durch Kopieren hergestellt werden.
(3) Im ersten Unterfeld des Feldes 1 ist „EU'', im dritten „T'' mit den allfälligen Zusätzen zu codieren; das zweite Unterfeld bleibt leer.
(4) Es sind immer nur die grünen Felder auszufüllen; der Hauptverpflichtete unterschreibt daher im Feld 50; die Felder 14 und 54 bleiben leer.
(5) Die Abgangszollstelle benutzt für ihren Befund die Felder C und D; das Feld D kann auf dem Exemplar 5 leer bleiben, weil auf der Rückseite des Exemplars 5 an dieser Stelle die Eingangsbescheinigung abgedruckt ist, die bei Bedarf von der Bestimmungszollstelle abgetrennt wird (siehe auch Bemerkungen zu C); allfällige zusätzliche Vermerke können nicht auf der Rückseite angebracht werden, da sie nicht durchgeschrieben werden können.
(6) Das Feld A bleibt leer.
(7) Der Erledigungsvermerk der Bestimmungszollstelle (auch wenn dies ausnahmsweise - wegen Änderung der Beförderung - ein österreichisches Zollamt ist) wird auf der Rückseite der Exemplare 4 und 5 im Feld I angebracht; das Exemplar 5 wird der Abgangszollstelle oder der Zentralstelle des Abgangslandes rückgesendet.
(8) Sind die Exemplare 6 und 8 beigegeben, so sind sie nicht gesondert zu behandeln; die Eintragungen im Feld C schreiben jedoch durch.
(9) Sollte die Erledigung (Feld I) von einem österreichischen Zollamt sein, so sind die notwendigen Veranlassungen zu treffen, um erteilte Ausfuhrbescheinigungen (Feld A oder autonome Vordrucke) unwirksam zu machen.
(10) T2L (Versandpapiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren) sind, sofern die Erfordernisse des Versandabkommens erfüllt sind, für die Inanspruchnahme der Zollfreiheit in der EWG zum Nachweis, daß die Waren sich im freien Verkehr befunden haben, und zwar für jene Fälle, in denen die Beförderung nicht im gVV erfolgt (zB Luftverkehr, Postverkehr, sonstige Anweisungen), auf einem Exemplar 4 (4/5) des Einheitspapiers auszustellen. Beim Zollamt verbleibt Exemplar 1 (1/6) als Belegexemplar.
6.3. Ausfuhr + gVV
(1) Diese Kombination ist nur möglich, wenn die den Gegenstand einer Ausfuhranmeldung bildende Sendung auch Gegenstand des Versandverfahrens sein soll (also Stückgut oder ganze Wagenladungen).
Anmelder (Feld 14) und Hauptverpflichteter (Feld 50) können jedoch verschiedene Personen (Firmen) sein und unterschreiben dann in den beiden Feldern 54 und 50; sind sie ident, so haben sie zweimal zu unterschreiben.
Benötigt werden die Exemplare
- 1 oder 1/6 - Evidenz bei der Abgangszollstelle,
- 2 oder 2/7 - handelsstatistischer Anmeldeschein, bei Ausfuhr im Straßenverkehr, außerdem verkehrsstatistische Anmeldung mit den zusätzlichen Daten,
- 3 oder 3/8 - zollamtliche Bestätigung und Ausfuhrnachweis,
- 4 oder 4/5 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle,
- 5 oder 4/5 - Rückschein,
- 7 oder 2/7 - Statistik im Bestimmungsland.
(2) Abschnitt 6.2., Absatz 2 gilt auch in diesem Fall.
(3) Im ersten Unterfeld des Feldes 1 ist „EU'', im zweiten „1, 2 oder 3'' je nach der Art des Ausfuhrverfahrens und im dritten „T'' mit den allfälligen Zusätzen zu codieren.
(4) Es sind die für Ausfuhr und Versand notwendigen weißen und grünen Felder auszufüllen. Abschnitt 6.1., Punkt 4 und allenfalls auch 5 gelten auch in diesem Fall.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.