Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Dezember 1987 über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren
(5) Das Zollamt benutzt wie in den Fällen der Abschnitte 6.1. und 6.2. die Felder B, C und D und bestätigt gleichzeitig Feld A (Exemplar 3); das Exemplar 3 ist dem Anmelder/Hauptverpflichteten sogleich auszufolgen (siehe auch Bemerkungen zu Feld 40).
(6) Das Exemplar 1 ist als Versandschein in Evidenz zu nehmen.
(7) Abschnitt 6.2., Punkte 7 bis 9 gelten auch in diesem Fall.
6.4. Grenzabfertigung
6.4.1. Eingang
(1) Langt die Sendung mit Versandschein ein, so ist dieser vorzuweisen und ein Grenzübergangsschein sowie ein Exemplar 4 (4/5) für verkehrsstatistische Zwecke abzugeben. Das Zollamt hat zu achten, daß dieses Exemplar die im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten enthält; das Zollamt kann diese Daten auch selbst eintragen, wenn dies nach den Umständen zur Beschleunigung des Verfahrens führt.
(2) Wird ein Anweisungsverfahren (gVV, Begleitscheinverfahren)
unter Verwendung des Einheitspapiers beantragt, so werden die
Exemplare
1 - Evidenz bei der Abgangszollstelle
4 - Evidenz bei der Bestimmungszollstelle
5 - Rückschein
benötigt; im Straßenverkehr außerdem ein zusätzliches Exemplar 4 (4/5) oder ein Exemplar 2 (2/7) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten für die Straßengüterverkehrsstatistik.
Name (Firma) und Unterschrift des Hauptverpflichteten/Begleitscheinnehmers sind im Feld 50 (nicht im Feld 14 und 54) anzusetzen.
(Diese Ausführungen gelten auch bei anderen Anweisungen unter Verwendung des Einheitspapiers.)
(3) Wird sogleich die Abfertigung zum freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr vorgenommen, gelten die diesbezüglichen Ausführungen; bei Beförderung auf der Straße wird ein Exemplar 2 (2/7) oder ein Exemplar 4 (4/5) mit den im Abschnitt 5. angegebenen zusätzlichen Daten für die Straßengüterverkehrsstatistik benötigt, sofern nicht eine Zählkarte oder ein Frachtbrief abgegeben wird.
6.4.2. Ausgang
(1) Bei Austritt mit Versandschein wird kein eigenes Exemplar benötigt.
(2) Bei Austritt von Begleitscheingut ist der Begleitschein zu erledigen.
(3) Bei Austritt von vorabgefertigten Sendungen ist der Austritt im Feld A des Exemplars 3 zu bestätigen.
6.4.3. Straßenverkehrsbeitragserklärung/Treibstoffverzollung
(1) Enthält beim Eingang eine auf einem Einheitspapier abgegebene Anmeldung auch die für die Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages notwendigen Daten (siehe Abschnitt 5.), so entfällt die gesonderte SV-Erklärung; der SV ist mittels Vordruck Lager-Nr. Za 52-2 festzusetzen und zu quittieren. Beim Ausgang ist eine neue SV-Erklärung nur erforderlich, wenn der Beitrag neu zu bemessen ist.
(2) Eine auf einem Einheitspapier abgegebene Erklärung jeder Art kann auch zur Erklärung von zollpflichtigem Treibstoff verwendet werden; die 200 Liter übersteigende Treibstoffmenge ist im Feld 18 oder 21 anzugeben; die Festsetzung und Quittierung erfolgt mit Vordruck Lager-Nr. Za 52-2.
(3) Das Exemplar für die verkehrsstatistische Anmeldung ist auch in diesem Fall an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
6.5. Zollagerverfahren
(1) Bei der Einlagerung sind die Exemplare
7 - als Evidenz im Zollager (Lagerblatt),
8 - als Niederlageschein
zu verwenden.
Durchschreibemöglichkeit besteht nur mittels Kohlepapiers, sofern nicht eigene Teilsätze mit entsprechender chemischer Beschichtung verwendet werden.
(2) Die Einlagerung ist durch Bezeichnung des Lagers im Feld 49 zu erklären.
(3) Die Einlagerung wird unter Ansetzung der Lagerpost im Feld 9 (nach Streichung der Feldüberschrift) bestätigt. Wird auch ein Exemplar 6 vorgelegt, so ist es in gleicher Weise zu bestätigen und mit dem Exemplar 8 zwecks späterer Verwendung anläßlich der Auslagerung zurückzugeben; das gleiche gilt für eine Kopie des Exemplars 7.
(4) Bei der Auslagerung stehen für eine Verzollung, Freischreibung oder Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr die Exemplare 6 und 8, erforderlichenfalls auch 7, zur Verfügung, wenn die Sendung im Zollager unverändert geblieben ist.
(5) Die Abschreibung von Teilauslagerungen hat auf der Rückseite des Exemplars 8 zu erfolgen.
6.6. Abfertigung zum freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr
(1) Benötigt werden die Exemplare
6 - Evidenz beim Zollamt,
7 - handelsstatistische Anmeldung, soweit erforderlich,
8 - zollamtliche Bestätigung
sowie
bei Vorliegen der Voraussetzungen, Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes, Lager-Nr. Za 115, im Fall der nicht DV-unterstützten
Zollbemessung zusätzlich die Beilage zur Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes, Lager-Nr. Za 116.
(2) Das erste und dritte Unterfeld des Feldes 1 sind nicht zu benutzen (sie können bereits Daten enthalten, wenn der Vordruck im Ausland schon teilweise ausgefertigt worden ist); im zweiten Unterfeld ist je nach der Verfahrensart „4, 5 oder 6'' und im zweiten Unterfeld des Feldes 37 der zutreffende Verfahrenscode einzutragen.
(3) Bei Einfuhr im Eingangsvormerkverkehr sind zusätzlich Angaben in den Feldern 44.1, 44.2 und 44.3, bei Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr nur in den Feldern 44.1 und 44.3 entsprechend dem Anleitungsblatt/AT zu machen; fehlen diese Vorgaben, so sind die Eintragungen händisch oder mit Maschine entsprechend diesen Vorgaben zu machen.
(4) Das Zollamt benutzt für seinen Befund die Felder A (WE-Nr.) und D (eigentlicher Abfertigungsbefund); bei Einfuhr im Eingangsvormerkverkehr außerdem den rechten Teil von Feld B.
(5) Im Fall DV-unterstützter Zollbemessung (sowie bei inländischen Rückwaren) genügen im Einheitspapier die Angaben in den Feldern 1, 2, 6, 8, 14, 31, 32, 44, (allenfalls 49) und 54. Die eingabegerechten Angaben sind in einer Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60 zu machen, in der die im Einheitspapier schon enthaltenen Klartextangaben entfallen können. Der Anmelder kann jedoch auch eine vollständige Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60 (ohne Einheitspapier) verwenden.
6.7. Nachträgliche Warenerklärung in der Einfuhr
(1) Die Exemplare 6, (allenfalls 7) und 8 eines (aus dem Ausland eingelangten) ordnungsgemäß ausgefüllten Einheitspapiers können auch als „Unterlage'' im Sinn des § 52 b oder des § 52 a Abs. 1 ZollG verwendet werden, wenn sie die für die Entscheidung über die Freigabe der Waren notwendigen Angaben über die einzelnen Waren enthalten.
(2) Die Art des Zollverfahrens ist durch den entsprechenden Code im zweiten Unterfeld der Felder 1 und 37 anzugeben.
(3) Die sonstigen Eintragungen sind wie bei anderen Unterlagen vorzunehmen, wobei allenfalls hiefür vorgesehene Felder zu verwenden sind.
(4) Im Fall des § 52 b ZollG erfolgt die eigentliche Anmeldung auf einem Vordruck Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60, im Fall des § 52 a Abs. 1 ZollG auf einem Vordruck Anmeldung/IM Lager-Nr. Za 18. 7. Abgabenberechnung und -verrechnung
Von der Partei sind die Abgaben nur in den Fällen der Ausfuhr und der Selbstbemessung zu berechnen.
Für die Abgabenberechnung (ausgenommen automationsunterstützte Abgabenberechnung) ist grundsätzlich das Feld 47 mit seinen Unterfeldern vorgesehen.
7.1. Abgabenberechnung und -verrechnung in der Ausfuhr
(1) Die Berechnung des Außenhandelsförderungs-Beitrages (AF) und der handelsstatistischen Gebühr (GB) in der Ausfuhr hat für die gesamte Sendung auch bei Verwendung von Ergänzungsblättern stets im Feld 47 (weißer Teil) des Grundblattes zu erfolgen. Werden neben diesen Abgaben auch andere Abgaben vorgeschrieben, sind sie in dem der betreffenden Warenart zugeordneten Feld 47 zu berechnen und im Feld 47 des Grundblattes abgabengattungsweise summiert in gesonderten Zeilen anzuführen.
(2) Bei Entrichtung in Stempelmarken ist der AF-Beitrag auf dem Exemplar Nr. 1 und die Statistische Gebühr auf dem Exemplar Nr. 2 aufzukleben.
7.2. Abgabenberechnung und -verrechnung in der Einfuhr
Die Berechnung des AF-Beitrages und der Einfuhrumsatzsteuer hat für die gesamte Sendung (jedoch nur bei durchgehend gleichem Steuersatz) auch bei Verwendung von Ergänzungsblättern stets im Feld 47 des Grundblattes zu erfolgen. Gelangen neben diesen Abgaben auch andere Abgaben zur Vorschreibung, sind sie in dem der betreffenden Warenart zugeordneten Feld 47 zu berechnen und im Feld 47 des Grundblattes abgabengattungsweise summiert in gesonderten Zeilen anzugeben. Die Eintragung der Abgabenbeträge (ausgenommen die handelsstatistische Gebühr) im Unterfeld „Betrag'' des Feldes 47 des Grundblattes hat stets in gerundeter Form (Rundungsbestimmungen gemäß § 180 Abs. 2 ZollG) zu erfolgen. Reicht das Feld 47 des Grundblattes für die benötigten Eintragungen wegen der Vielzahl der vorzuschreibenden Abgaben nicht aus, können diese Angaben auch auf einem Zusatzblatt gemacht werden. Dieses Zusatzblatt ist dem Einheitspapier haltbar anzuschließen. Sollte aus Gründen des Wertzollgesetzes die Vorlage einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes notwendig sein, so ist auch diese dem Einheitspapier haltbar anzuschließen.
Einheitspapier für zugelassene Versender
Für Unternehmer, die nach § 52 a Abs. 2 ZollG von der Stellungspflicht in der Ausfuhr befreit sind, bietet das Einheitspapier folgende Verwendungsmöglichkeit:
8.1. Ausfuhr ohne Einschaltung eines gVV
Ausfertigung der Exemplare
1 - Meldung an das Zollamt, wenn dies in der Bewilligung angeordnet
ist,
2 - Meldung an das Zollamt, wenn die Ausfuhr im Straßenverkehr
erfolgt; die verkehrsstatistischen Daten müssen enthalten sein,
3 - als Ausfuhrnachweis (auch für Umsatzsteuerzwecke).
Der Begünstigte vermerkt im Feld D die zur Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen und bestätigt im Feld 54 unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels.
8.2. Ausfuhr unter Einschaltung eines gVV
(1) Der Begünstigte fertigt die im Abschnitt 6.3. genannten Exemplare aus; auch hier ist Identität der Sendung notwendig.
Ist der Begünstigte selbst auch Hauptverpflichteter, so trägt er im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ein und bestätigt im Feld C unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels. Er übermittelt das Exemplar 1 (bei Ausfuhr im Straßenverkehr auch das Exemplar 2 mit den notwendigen verkehrsstatistischen Daten) an das überwachende Zollamt und behält das Exemplar 3 als Beleg im Betrieb. Die Exemplare 4, 5 und 7 haben die Sendung zu begleiten (allenfalls auch zusätzliche Ausfertigungen des Exemplars 4 für statistische Zwecke).
Ist Hauptverpflichteter ein anderer, so trägt der Begünstigte im Feld D die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen ein und bestätigt im Feld 54 auf den Exemplaren 1 bis 3 unter Verwendung des für das gVV vorgesehenen Sonderstempels. Er gibt alle Exemplare an den Hauptverpflichteten weiter (behält aber eine Ausfertigung/Ablichtung des Exemplars 1 als Beleg zur Sammelanmeldung im Betrieb), das Exemplar 2 (mit den verkehrsstatistischen Daten) nur bei Beförderung im Straßenverkehr. Bei der Abfertigung zum gVV erteilt das Zollamt die Bestätigung im Feld A, zieht allenfalls das Exemplar 2 zur Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt ein und behält das Exemplar 1.
Die Überleitung in das gVV erfolgt zweckmäßigerweise unterwegs, allenfalls beim Grenzzollamt.
(2) Wird die Sendung in eine Sammelladung aufgenommen, so geht der Begünstigte wie nach Z 1 vor.
B. Andere Vordrucke
9.0. Allgemeines
9.0.1. Wie schon in den vorstehenden Abschnitten zum Ausdruck kommt, ist in Österreich das Einheitspapier nur im gemeinsamen Versandverfahren (gVV) der zwingend zur Abgabe der Anmeldung zu verwendende Vordruck. In allen anderen Bereichen stehen dem Anmelder autonom festgelegte Vordrucke, die nachstehend behandelt werden, zur Verfügung.
9.0.2. Abgesehen von der zwingenden Verwendung der Anmeldung/A für den Fall der automationsunterstützten Zollberechnung hat der Anmelder die freie Wahl unter den für die betreffende Verfahrensart angebotenen Vordrucken.
9.1. Anmeldung/A
9.1.1. Die Anmeldung/A - Muster 4 - ist der Vordruck, mit dem allein eine automationsunterstützte Berechnung der Abgaben und Erfassung der handelsstatistischen Daten möglich ist.
9.1.2. Sie ist daher zu verwenden für die Abfertigung zum freien Verkehr
- durch Verzollung, sofern ein Zahlungsaufschub nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG zur Anwendung kommt,
- durch Freischreibung nach § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f und § 42 ZollG,
9.1.3. Weiters ist sie zu verwenden für alle nicht im Punkt 9.1.2. erwähnten Verzollungen, wenn die Abfertigungen durch die in der Anlage B genannten Zollämter und Zweigstellen jeweils während der Amtsstunden des Zollamtes erfolgen.
9.1.4. In den Punkten 9.1.2. und 9.1.3. genannten Fällen kann die Anmeldung auch mittels eines Einheitspapiers erfolgen; dieser Anmeldung ist jedoch ein Vordruck der Anmeldung/A anzuschließen, in dem nur die zutreffenden Felder 1 (Belegart/Abgabenkonto-Nr.), 2, allenfalls 3, 5 (FA/StNr.), 6 (Versenderkurzbezeichnung), 8, 9, 15-28, 29 und 31-44 ausgefüllt sein müssen.
9.1.5. Wird die Anmeldung/A verwendet, so sind die für das Einheitspapier vorgeschriebenen Angaben in Klarschrift oder Code zu machen; abweichend davon gelten für Feld 25 folgende Lieferbedingungscodes:
Entgeltliche Sendung
A Kostenschnittpunkt im Ausland, zB „ab Werk'', „fob'' (unverzollt)
B Frei österreichische Grenze (unverzollt)
C Kostenschnittpunkt im Inland, zB „frei Bestimmungsort'', „frei Haus'' (unverzollt)
D Wie „A'' (verzollt und versteuert)
E Wie „B'' (verzollt und versteuert)
F Wie „C'' (verzollt und versteuert)
G Wie „A'' (verzollt und versteuert exklusive EU)
H Wie „B'' (verzollt und versteuert exklusive EU)
I Wie „C'' (verzollt und versteuert exklusive EU) Unentgeltliche Sendung
N Kostenschnittpunkt im Ausland, zB „ab Werk'', „fob'' (unverzollt)
O Frei österreichische Grenze (unverzollt)
P Kostenschnittpunkt im Inland, zB „frei Bestimmungsort'', „frei Haus'' (unverzollt)
R Wie „N'' (verzollt und versteuert)
S Wie „O'' (verzollt und versteuert)
T Wie „P'' (verzollt und versteuert)
U Wie „N'' (verzollt und versteuert exklusive EU)
V Wie „O'' (verzollt und versteuert exklusive EU)
W Wie „P'' (verzollt und versteuert exklusive EU) Zollwert gemäß § 2 Abs. 4 WertZG i. V mit § 184 BAO geschätzt
X Frei österreichische Grenze (unverzollt)
9.1.6. In der Anmeldung sind außerdem nachstehende Codierungen zu verwenden:
Feld 1 (Anmelder): Neben Name/Firma und Anschrift des Anmelders sind
die Belegart unter Verwendung des entsprechenden Belegartencodes und die dem Anmelder in einer zollrechtlichen Bewilligung zugewiesene Abgabenkontonummer anzugeben.
Belegartencodes
KA Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Austrian
Airlines Österreichische Luftverkehrs AG
KB Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch einen Barzahler KN Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch einen Nachhineinzahler
KO Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Österreichischen Bundesbahnen
KP Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Post- und Telegraphenverwaltung
KS Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Erste Donau
Dampfschiffahrts-Gesellschaft
KW Anmeldung/A (Kurzformat) eingereicht durch die Flughafen
Wien Betriebsgesellschaft m. b. H.
WA Anmeldung/A eingereicht durch die Austrian Airlines
Österreichische Luftverkehrs AG
WB Anmeldung/A eingereicht durch
einen Barzahler
WN Anmeldung/A eingereicht durch einen Nachhineinzahler
WO Anmeldung/A eingereicht durch die Österreichischen Bundesbahnen
WP Anmeldung/A eingereicht durch die Post- und Telegraphenverwaltung
WS Anmeldung/A eingereicht durch die Erste Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft
WW Anmeldung/A eingereicht
durch die Flughafen Betriebsgesellschaft m. b. H.
In diesem Feld ist außerdem rechts unten
anzugeben:
J wenn die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz des Wertzollgesetzes 1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989 in der Anmeldung abgegeben wird;
N wenn eine von der Anmeldung gesonderte
Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
abgegeben wird.
Feld 5 (Empfänger): Neben Name/Firma und Anschrift des Empfängers
ist, sofern der Wert der Waren 5 000 S oder mehr beträgt, die
Finanzamts- und Steuernummer, unter der der Empfänger zur
Umsatzsteuer veranlagt wird, anzugeben.
Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist in diesem
Feld, und zwar rechts unten, die Handelsstufe des
Empfängers unter Verwendung der nachstehenden Codes zu
erklären:
1 Großhandel
2 Einzelhandel
3 gewerblicher Letztabnehmer
4 anderer Endbezieher.
Feld 21 (BM-Code): Sofern ein Zollwert zu ermitteln ist, ist hier
einzutragen:
in den ersten beiden Stellen die Art des Rechtsgeschäftes unter Verwendung des nachstehenden Codes:
in der dritten Stelle die nach den jeweils angegebenen Bestimmungen des Wertzollgesetzes 1980 wertzollrechtlich bedeutsamen Umstände unter Verwendung des nachstehenden Codes:
9.1.7. Folgende Abweichungen sind in den Vordrucken zulässig:
In die für Eintragungen durch den Anmelder vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt sein; weiters dürfen in diesen Feldern Trennungsstriche zwischen den einzelnen Kästchen weggelassen werden, wenn die Anmeldung in Maschinschrift ausgefüllt wird und die erforderlichen Interpunktionen zweifelsfrei gesetzt werden.
In den Feldern 1 und 5 können die für wertzollrechtliche Angaben zu verwendenden Stellen gekennzeichnet sein; außerdem können auf der Rückseite der Vordrucke Codes erläutert sein.
9.1.8. Im Feld 7 brauchen mit Zeichen und/oder Nummern bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich auch nach ihrer Art erklärt werden, sofern dies nicht zur Anwendung des Taragesetzes erforderlich ist.
9.1.9. Reicht der Raum zur Anmeldung aller Waren nicht aus, so sind weitere Vordrucke, auf denen nur jene Angaben zu machen sind, die auf dem ersten Blatt nicht gemacht werden konnten oder Ergänzungsblätter nach Muster 4.1. zu verwenden.
9.1.10. Die Vordrucke der Warenerklärung und der Warenerklärung/E entsprechend den Mustern I, IV und VI zur Verordnung BGBl. Nr. 603/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986 können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 nicht mehr verwendet werden.
9.1.11. Für die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes nach § 11 Abs. 3 erster Satz des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989 sind bei Verwendung der Anmeldung/A Vordrucke zu verwenden, die dem Muster 8 entsprechen.
9.2. Anmeldung/IM
9.2.1. Die Anmeldung/IM - Muster 5 - kann statt des Einheitspapiers für alle Fälle der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr verwendet werden, für die nach dem Abschnitt
9.1. nicht die Anmeldung/A verwendet wird. Die Anmeldung/IM kann nicht verwendet werden, wenn die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989 in der Anmeldung abgegeben werden soll.
9.2.2. Die Anmeldung/IM kann außerdem verwendet werden bei
- Sammelanmeldungen nach § 52a Abs. 1 oder 2 ZollG für die Verbringung von Waren in den freien Verkehr oder im Eingangsvormerkverkehr,
- Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr (§ 80 ZollG) oder Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung (§§ 89 Abs. 2 und 97 ZollG).
9.2.3. Die Punkte 9.1.7. bis 9.1.9. gelten entsprechend; an die Stelle des Musters 4 tritt jedoch das Muster 5; Ergänzungsblätter sind derzeit nicht vorgesehen.
9.2.4. Die Felder 8, 31, 40 und K sind nur in den Fällen des Punktes 9.2.1. auszufüllen.
Bei Sammelanmeldung und Abmeldung brauchen die Felder 2, 6, 8, 10, 11, 31 (Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke) und 35 nicht ausgefüllt werden; das gleiche gilt für die Felder 22 und 23, wenn die Daten zur Ermittlung des Wertes (46) aus Unterlagen hervorgehen.
9.2.5. Bei Freischreibung von Waren nach den §§ 30 bis 40 ZollG oder einer Bestimmung eines Amtssitzabkommens (IAEO, BGBl. Nr. 82/1958; UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967; OPEC, BGBl. Nr. 382/1974; OPEC-Fonds, BGBl. Nr. 248/1982) oder einer Verwendung nach dem Privilegiengesetz, BGBl. Nr. 677/1977, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG müssen von den Feldern 31 bis 47.6 nur die Felder 31, 32 und allenfalls 38 und/oder 41 ausgefüllt werden.
9.2.6. Codes sind entsprechend den zum Einheitspapier getroffenen Anordnungen zu verwenden.
9.2.7. Die Vordrucke der Warenerklärungen nach den Mustern II, III, VII und VIII zur Verordnung BGBl. Nr. 603/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986 können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 nicht mehr verwendet werden.
9.2.8. Für die nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, abzugebenden Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes sind bei Verwendung der Anmeldung/IM Vordrucke nach Muster 8 ergänzt durch Vordrucke nach Muster 8.1. zu verwenden. Ergänzungsblätter OL sind gleich wie bei Verwendung des Einheitspapiers abzugeben.
9.3. Anmeldung/EX
9.3.1. Die Anmeldung/EX - Muster 6 - kann statt des Einheitspapiers/AT für alle Fälle der Ausfuhr von Waren aus dem freien Verkehr, im Ausgangsvormerkverkehr und aus dem Eingangsvormerkverkehr ausgenommen die Vorabfertigung von Sammelladungen verwendet werden.
Für die Vorabfertigung von Sammelladungen Codes 98 oder 99 können nur Einheitspapiere (Exemplare Nummern 1(1/6), 4(4/5) und 5(4/5) mit Ladelisten - Muster 3.2 - verwendet werden.
9.3.2. Die Anmeldung/EX kann außerdem verwendet werden bei
- Sammelanmeldungen nach § 52a Abs. 1 oder 2 ZollG für die Ausfuhr von Waren, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr und der Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
- Zollabrechnung im Ausgangsvormerkverkehr (§§ 80 und 83 Abs. 3 ZollG).
9.3.3. Folgende Abweichungen vom Muster sind in den Vordrucken zulässig: In die für Eintragungen durch den Anmelder vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt sein; weiters dürfen die Linien in den Feldern 32 bis 46 weggelassen werden, wenn die Anmeldung in Maschinschrift ausgefüllt wird.
9.3.4. Codes sind entsprechend den zum Einheitspapier getroffenen Anordnungen zu verwenden, soweit nach dem Muster codierte Angaben vorgeschrieben oder zugelassen sind.
9.3.5. In der Anmeldung/EX sind außerdem folgende Angaben in der angegebenen abgekürzten oder verschlüsselten Form zu machen:
Feld 14 (Belegart Abgabenkonto-Nr.): Sind Abgaben anders als in Stempelmarken zu entrichten, so ist hier die Belegart und die dem Anmelder in einer zollrechtlichen Bewilligung zugewiesene Abgabenkonto-Nr. anzugeben.
9.3.6. Reicht der Raum zur Anmeldung aller Waren nicht aus, so sind weitere Vordrucke, auf denen nur jene Angaben zu machen sind, die auf dem ersten Blatt nicht gemacht werden konnten, zu verwenden; Ergänzungsblätter sind derzeit nicht vorgesehen.
9.3.7. Von jeder Anmeldung auf einem Vordruck der Anmeldung/EX ist eine zusätzliche Ausfertigung entsprechend Blatt 2 des Musters (grünes Papier) abzugeben, wenn die Sendung nach den handelsstatistischen Vorschriften dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden ist.
9.3.8. Ergänzungsblätter RW, MO, VR und BR sind gleich wie bei Verwendung des Einheitspapiers abzugeben.
9.3.9. Die Vordrucke der Ausfuhrerklärungen nach den Mustern I und VII zur Verordnung BGBl. Nr. 541/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1986 können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden (ausgenommen bei Code 99).
Vordrucke nach den übrigen Mustern der genannten Verordnung können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 weiterverwendet werden.
9.4. Anmeldung/EX im Postverkehr
9.4.1 Die Anmeldung/EX im Postverkehr - Muster 6.1. - kann für die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen im Ausgangsvormerkverkehr, verwendet werden, wobei bisherige wertmäßige Beschränkungen der Verwendung dieses Vordruckes entfallen.
9.4.2. Die Vordrucke der Ausfuhrbescheinigung im Postverkehr nach Muster VI zu Verordnung BGBl. Nr. 541/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1986 können noch bis 31. Dezember 1989 verwendet werden, wobei die vorgedruckten wertmäßigen Beschränkungen nicht gelten.
9.5. Begleitschein/Ansageschein/Zwischenschein
9.5.1. Vordrucke nach dem Muster zur Verordnung BGBl. Nr. 686/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 648/1983 - Muster 7 -, können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1989 noch für Abfertigungen von Waren zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren und zum Zwischenauslandsverkehr verwendet werden.
9.5.2. Die Spalten 18 bis 22 dieses Vordrucks müssen nicht ausgefüllt werden, wenn jeder Ausfertigung der Anmeldung eine Ladeliste - Muster 3.2 -, die die entsprechenden Angaben enthält, angeschlossen ist.
9.5.3. In der Spalte 18 brauchen mit Zeichen und/oder Nummern bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich auch nach ihrer Art erklärt werden.
9.5.4. Folgende Abweichungen von Mustern sind in den Vordrucken zulässig:
In die für Eintragungen durch den Anmelder vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende Texte bereits eingedruckt sein; weiters dürfen die Linien in den Feldern 18 bis 22 weggelassen werden, wenn die Anmeldung in Maschinschrift ausgefüllt wird.
9.6. Einlagerung im Zollagerverfahren
9.6.1. Für die Einlagerung von Waren in ein Zollager (Lagerblatt und Niederlageschein) können statt des Einheitspapiers Vordrucke nach Muster 9 verwendet werden, sofern in der Lagerbewilligung nichts anderes bestimmt ist.
9.6.2. In den Feldern 1, 10 und 15 dieses Vordrucks sind die entsprechenden für das Einheitspapier vorgesehenen Codes zu verwenden.
9.6.3. Vor dem 1. Jänner 1988 für die Einlagerung von Waren verwendete Vordrucke können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 verwendet werden.
9.7. Anmeldung für Betriebsmittel
9.7.1. Sind im Hinblick auf § 35 Abs. 3 oder 4 ZollG Betriebsmittel zu verzollen, so kann als Anmeldung statt des Einheitspapiers ein Vordruck nach Muster 10 verwendet werden; dieser Vordruck kann überdies als Straßenverkehrsbeitragserklärung oder als Erklärung nach § 21 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 verwendet werden (Anm.:
In BGBl. Nr. 496/1989 wurde die Änderung irrtümlich als Punkt
9.1.7. zitiert).
9.7.2. Wird die Anmeldung zur Verzollung von Betriebsmitteln auf einem Einheitspapier abgegeben, so erfolgt die Festsetzung der Eingangsabgaben - ebenso wie bei niederschriftlicher Aufnahme einer mündlichen Anmeldung - unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster 3 zur DAZ/Straßenverkehr Lager-Nr. Za 52-2.
9.7.3. Vordrucke nach Muster V der Verordnung BGBl. Nr. 603/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986, können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 verwendet werden.
9.8. Durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegte Anmeldungen
9.8.1. Die Verwendung von Carnets ATA und Carnets TIR sowie für die Durchgangsverkehre durch die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Italiens festgelegten Vordrucke bleiben unberührt.
Vordrucke für Versandscheine des bis 31. Dezember 1987 geltenden gemeinschaftlichen Versandverfahrens können nach Ablauf des 31. Dezember 1987 nicht mehr verwendet werden; die Fortsetzung eines vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Versandverfahrens bleibt jedoch unberührt.
Anlage A 1
Angabe der Exemplare der Vordrucke Lager-Nrn. Za 57 und Za 57-1, auf
denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen
Feld Nr. Exemplar Nrn. Feld Nr. Exemplar Nrn.
1 26 1 bis 3
- 1. Unterfeld 27 1 bis 5
1 bis 8 28 1 bis 3
- 2. Unterfeld 29 1 bis 3
1 bis 3 30 1 bis 3
- 3. Unterfeld 31 1 bis 8
1 bis 8 32 1 bis 8
2 1 bis 5 33
3 1 bis 8 - 1. Unterfeld
4 1 bis 8 1 bis 8
5 1 bis 8 - 2. bis 5. Unterfeld
6 1 bis 8 1 bis 3
7 1 bis 3 34 a 1 bis 3
8 1 bis 5 34 b 1 bis 3
9 1 bis 3 35 1 bis 8
10 1 bis 3 36 -
11 1 bis 3 37 1 bis 3
12 - 38 1 bis 8
13 1 bis 3 39 1 bis 3
14 1 bis 4 40 1 bis 5
15 1 bis 8 41 1 bis 3
15 a 1 bis 3 42 -
15 b 1 bis 3 43 -
16 1, 2, 3, 6, 44 1 bis 5
7 und 8 45 -
17 1 bis 8 46 1 bis 3
17 a 1 bis 3 47 1 bis 3
17 b 1 bis 3 48 1 bis 3
18 1 bis 5 49 1 bis 3
19 1 bis 5 50 1 bis 8
20 1 bis 3 51 1 bis 8
21 1 bis 5 52 1 bis 8
22 1 bis 3 53 1 bis 8
23 1 bis 3 54 1 bis 4
24 1 bis 3 55 -
25 1 bis 5 56 -
A 1 bis 4 F -
B 1 bis 3 G -
C 1 bis 8 H -
D 1 bis 4 I -
E - J -
Anlage B 1. Verzeichnis der an die DVA angeschlossenen Zollämter (AZA) A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Zollamt Wien
Zweigstelle Südbahn Post, Paket-Selbstverzollung
Zweigstelle Nordwestbahnhof
Zweigstelle Westbahn-Frachtenbahnhof
Zweigstelle Westbahn-Personenbahnhof
Zollamt Flughafen Wien
Zollamt Amstetten
Zollamt Tulln
Zollamt Bad Vöslau
Zollamt Wiener Neustadt
Zollamt Gmünd
Zweigstelle Bahnhof des Zollamtes St. Pölten
Zollamt Retz
Zollamt Marchegg
Zollamt Nickelsdorf
Zollamt Jennersdorf
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten Zollamt Klagenfurt
Zweigstelle Post
Zollamt Villach
Zweigstelle Post
Zollamt Arnoldstein
Zweigstelle Bahnhof
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich Zollamt Linz
Zweigstelle Post
Zweigstelle Frachtenbahnhof
Zweigstelle Hauptbahnhof
Zweigstelle Post des Zollamtes Steyr
Zollamt Wels
Zweigstelle Post
Zweigstelle Bahnhof
Zollamt Braunau
Zollamt Suben
Zollamt Neuhaus
Zollamt Passau
Zollamt Sumerau
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg Zollamt Salzburg
Zweigstelle Post
Zweigstelle Bahnhof Perron
Zollamt Walserberg-Autobahn
Zollamt Saalbrücke
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark Zollamt Graz
Zweigstelle Post
Zollamt Leoben
Zollamt Spielfeld
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
Zollamt Innsbruck
Zweigstelle Post
Zweigstelle Frachtenbahnhof
Zollamt Kiefersfelden
Zollamt Brennerpaß
Zollamt Reutte
Zollamt Lienz
Zollamt Kufstein
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Zollamt Feldkirch
Zweigstelle Tisis
Zweigstelle Bahnhof
Zollamt Hohenems
Zollamt Lustenau
Zollamt Höchst
Zollamt Hörbranz
Zollamt Wolfurt
Zweigstelle Post
Anlage A 2
Angabe der Exemplare der Vordrucke Lager-Nrn. Za 58 und Za 58-1, auf
denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen
Feld Nr. Exemplar Nrn. Feld Nr. Exemplar Nrn.
1 27 1 bis 4
- 1. Unterfeld 28 1 bis 3
1 bis 4 29 1 bis 3
- 2. Unterfeld 30 1 bis 3
1 bis 3 31 1 bis 4
- 3. Unterfeld 32 1 bis 4
1 bis 4 33
2 1 bis 4 - 1. Unterfeld
3 1 bis 4 1 bis 4
4 1 bis 4 - 2. bis 5. Unterfeld
5 1 bis 4 1 bis 3
6 1 bis 4 34 a 1 bis 3
7 1 bis 3 34 b 1 bis 3
8 1 bis 4 35 1 bis 4
9 1 bis 3 36 1 bis 3
10 1 bis 3 37 1 bis 3
11 1 bis 3 38 1 bis 4
12 1 bis 3 39 1 bis 3
13 1 bis 3 40 1 bis 4
14 1 bis 4 41 1 bis 3
15 1 bis 4 42 1 bis 3
15 a 1 bis 3 43 1 bis 3
15 b 1 bis 3 44 1 bis 4
16 1 bis 3 45 1 bis 3
17 1 bis 4 46 1 bis 3
17 a 1 bis 3 47 1 bis 3
17 b 1 bis 3 48 1 bis 3
18 1 bis 4 49 1 bis 3
19 1 bis 4 50 1 bis 4
20 1 bis 3 51 1 bis 4
21 1 bis 4 52 1 bis 4
22 1 bis 3 53 1 bis 4
23 1 bis 3 54 1 bis 4
24 1 bis 3 55 -
25 1 bis 4 56 -
26 1 bis 3
A 1 bis 4 F -
B 1 bis 3 G -
C 1 bis 4 H -
D/J 1 bis 4 I -
E/J -
Muster 1-8 nicht darstellbar
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen
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