Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 - BHV 1989)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 192
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Abschnitte II und VII bis X des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1988, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Gegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, und enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung, die Anordnungen im Gebarungsvollzug, den Zahlungsverkehr, die Verrechnung bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen, die Betriebsabrechnung und die Innenprüfung.

(2) Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 BHG die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen.

(3) Sind für Bundesbetriebe in Erfüllung ihrer Aufgaben, abweichend von den folgenden Bestimmungen, Sonderregelungen gemäß § 1 Abs. 3 BHG erforderlich, so sind diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch Verordnung zu erlassen.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Gegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, und enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung, die Anordnungen im Gebarungsvollzug, den Zahlungsverkehr, die Verrechnung bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen, die Betriebsabrechnung und die Innenprüfung.

(2) Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 BHG die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 6 BHG zutreffen.

(3) Sind für Bundesbetriebe in Erfüllung ihrer Aufgaben, abweichend von den folgenden Bestimmungen, Sonderregelungen gemäß § 1 Abs. 3 BHG erforderlich, so sind diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch Verordnung zu erlassen.

Verfahrensvorschriften

§ 2. (1) Zu dieser Verordnung können vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Verwaltungsweg Verfahrensvorschriften erlassen werden. Soweit anweisende Organe dazu weitere Vorschriften benötigen, können solche vom haushaltsleitenden Organ in Kraft gesetzt werden. Inwieweit hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen ist, bestimmen das BHG und das Rechnungshofgesetz (RHG 1948).

(2) Werden bei der Abgabenerhebung gemäß § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung und gemäß dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie bei der Durchführung der übrigen den Abgabenbehörden übertragenen Aufgaben von den Abgabenbehörden des Bundes auch Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen gesonderten Vorschriften unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze zu treffen.

(3) Ist auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof erforderlich, so haben die haushaltsleitenden Organe zunächst den Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Rechnungshof zu sorgen hat.

Verfahrensvorschriften

§ 2. (1) Zu dieser Verordnung können vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Verwaltungsweg Verfahrensvorschriften erlassen werden. Soweit anweisende Organe dazu weitere Vorschriften benötigen, können solche vom haushaltsleitenden Organ in Kraft gesetzt werden. Inwieweit hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen ist, bestimmen das BHG und das Rechnungshofgesetz (RHG 1948).

(2) Werden bei der Abgabenerhebung gemäß § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung und gemäß dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie bei der Durchführung der übrigen den Abgabenbehörden übertragenen Aufgaben von den Abgabenbehörden des Bundes auch Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen gesonderten Vorschriften unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze zu treffen.

(3) Ist auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof erforderlich, so haben die haushaltsleitenden Organe oder die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes - sofern eine derartige Zuständigkeit durch das haushaltsleitende Organ im Sinne des § 5 Abs. 3 BHG übertragen wurde - zunächst den Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Rechnungshof zu sorgen hat.

II. ABSCHNITT

Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung

Organisation und Aufgaben der anweisenden Organe und des

Haushaltsreferenten

§ 3. (1) Anweisende Organe sind die in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 BHG genannten Organe sowie jene Organe, denen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG vom zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Verordnung Aufgaben gemäß § 5 Abs. 4 BHG übertragen werden. Bei der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, daß die zu anweisenden Organen ernannten Dienststellen oberste Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz oder nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne der Dienstrechtsverfahrensverordnung sind bzw. daß diese Dienstbehörden auch zu anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG ernannt werden.

(2) Anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG sind alle übrigen Organe, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nur einzelne der in § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben übertragen werden (anweisungsermächtigte Organe). Dabei ist festzulegen, mit welchem anweisenden Organ dieses Organ abzurechnen hat.

(3) In Erfüllung der im § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 BHG genannten Aufgaben hat das anweisende Organ dafür zu sorgen, daß den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Alle diesbezüglichen Geschäftsstücke sind vor ihrer Abfertigung den jeweiligen ausführenden Organen zuzuleiten.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzaufträgen gemäß § 29 und über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 38 obliegt dem anweisenden Organ die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn

1.

Einnahmen anzunehmen oder Ausgaben zu leisten sind;

2.

Forderungen begründet oder Schulden eingegangen werden;

3.

Berechtigungen begründet oder Verpflichtungen eingegangen oder in Aussicht gestellt werden;

4.

gemäß § 16 Abs. 2 BHG nicht zu veranschlagende Einnahmen oder Ausgaben zurückgezahlt werden;

5.

bereits erfaßte Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden richtiggestellt oder aufgehoben und Einnahmen oder Ausgaben widerrufen werden;

6.

Forderungen abgeschrieben werden;

7.

finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltführung zuständigen Organs (§ 17) automationsunterstützt ermittelt werden;

8.

sonstige Buchungen durchzuführen sind, die die Ergebnisse in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;

9.

Sachen anzunehmen oder abzugeben sind.

(5) Beziehen sich Anordnungen gemäß Abs. 4 Z 2, 3, 5, 6 und 8 auf künftige Finanzjahre, so sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge nach ihrer Leistungspflicht oder Fälligkeit aufzuteilen.

(6) Ist bei dem einer Anordnung zugrundeliegenden Geschäftsfall auf Grund der Haushaltsvorschriften die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen oder mit einem anderen haushaltsleitenden Organ erforderlich, so ist das hergestellte Einvernehmen auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ersichtlich zu machen.

(7) Dem anweisenden Organ obliegt im Zusammenhang mit Forderungen des Bundes nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 BHG die Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung, soweit jene nicht an die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs oder des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.

(8) Bei einer Zahlungsverpflichtung des Bundes hat das anweisende Organ Art und Zeitpunkt ihrer Erfüllung festzulegen, soweit dies nicht allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart ist. Bei einer Verpflichtung des Bundes als Drittschuldner ist diese Aufgabe von der Buchhaltung wahrzunehmen.

(9) Dem anweisenden Organ obliegen über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz BHG und des § 41 Abs. 4 sowie dessen Schließung.

(10) Die Errichtung von Zahlstellen sowie die Regelung ihrer Aufgaben obliegen dem anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung oder Kasse; für die Regelung der Aufgaben ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs erforderlich.

(11) Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BHG haben zur Erfüllung der in § 5 Abs. 3 Z 1 bis 5 BHG genannten Aufgaben einen Haushaltsreferenten zu bestellen. Bei der Besorgung dieser Aufgaben hat der Haushaltsreferent insbesondere an der Erstellung der Budgetprognose, des Investitionsprogramms, der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes und des Entwurfes des Stellenplans für den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs mitzuwirken sowie die Unterlagen für die Durchführung des Stellenplans an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen zu übermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent den Monatsvoranschlag des haushaltsleitenden Organs gemäß § 51 BHG, welcher die Einnahmen und Ausgaben aller anweisenden Organe im Bereich des haushaltsleitenden Organs zu enthalten hat, aufzustellen und diesen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Haushaltsreferent hat die Inanspruchnahme der Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge zu überwachen; Überschreitungen dieser Voranschlagsbeträge dürfen nur mit Zustimmung des Haushaltsreferenten durchgeführt werden. Bei nachträglich festgestellten Überschreitungen hat der Haushaltsreferent entsprechende Maßnahmen zu deren Bedeckung einzuleiten. Alle Geschäftsstücke, die sich auf nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge beziehen, sind dem Haushaltsreferenten vor einer allfälligen Abfertigung zuzuleiten. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Mitwirkungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten der Haushaltsführung besteht. Zur Aufstellung der Monatsnachweisungen gemäß den §§ 83 bis 86 BHG und der Abschlußrechnungen gemäß den §§ 93 bis 96 BHG und ihrer Erläuterungen kann das haushaltsleitende Organ für seinen Wirkungsbereich den Haushaltsreferenten mitbefassen. Die Aufgaben des Haushaltsreferenten beziehen sich auch auf die Bundesbetriebe gemäß § 4 Abs. 5 BHG, sofern diesen nicht gemäß § 5 Abs. 3 BHG die Aufgaben übertragen wurden.

(12) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dem anweisenden Organ zukommenden Aufgaben von dem Organ zu besorgen sind, dem die Geschäftsführung übertragen ist.

II. ABSCHNITT

Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung

Organisation und Aufgaben der anweisenden Organe und des

Haushaltsreferenten

§ 3. (1) Anweisende Organe sind die in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 und 7 BHG genannten Organe sowie jene Organe, denen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG vom zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Verordnung Aufgaben gemäß § 5 Abs. 4 BHG übertragen werden. Bei der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, daß die zu anweisenden Organen ernannten Dienststellen oberste Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz oder nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne der Dienstrechtsverfahrensverordnung sind bzw. daß diese Dienstbehörden auch zu anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG ernannt werden.

(2) Anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG sind alle übrigen Organe, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nur einzelne der in § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben übertragen werden (anweisungsermächtigte Organe). Dabei ist festzulegen, mit welchem anweisenden Organ dieses Organ abzurechnen hat.

(3) In Erfüllung der im § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 BHG genannten Aufgaben hat das anweisende Organ dafür zu sorgen, daß den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Alle diesbezüglichen Geschäftsstücke sind vor ihrer Abfertigung den jeweiligen ausführenden Organen zuzuleiten.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzaufträgen gemäß § 29 und über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 38 obliegt dem anweisenden Organ die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn

1.

Einnahmen anzunehmen oder Ausgaben zu leisten sind;

2.

Forderungen begründet oder Schulden eingegangen werden;

3.

Berechtigungen begründet oder Verpflichtungen eingegangen oder in Aussicht gestellt werden;

4.

gemäß § 16 Abs. 2 BHG nicht zu veranschlagende Einnahmen oder Ausgaben zurückgezahlt werden;

5.

bereits erfaßte Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden richtiggestellt oder aufgehoben und Einnahmen oder Ausgaben widerrufen werden;

6.

Forderungen abgeschrieben werden;

7.

finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltführung zuständigen Organs (§ 17) automationsunterstützt ermittelt werden;

8.

sonstige Buchungen durchzuführen sind, die die Ergebnisse in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;

9.

Sachen anzunehmen oder abzugeben sind.

(5) Beziehen sich Anordnungen gemäß Abs. 4 Z 2, 3, 5, 6 und 8 auf künftige Finanzjahre, so sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge nach ihrer Leistungspflicht oder Fälligkeit aufzuteilen.

(6) Ist bei dem einer Anordnung zugrundeliegenden Geschäftsfall auf Grund der Haushaltsvorschriften die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen oder mit einem anderen haushaltsleitenden Organ erforderlich, so ist das hergestellte Einvernehmen auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ersichtlich zu machen.

(7) Dem anweisenden Organ obliegt im Zusammenhang mit Forderungen des Bundes nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 BHG die Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung, soweit jene nicht an die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs oder des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.

(8) Bei einer Zahlungsverpflichtung des Bundes hat das anweisende Organ Art und Zeitpunkt ihrer Erfüllung festzulegen, soweit dies nicht allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart ist. Bei einer Verpflichtung des Bundes als Drittschuldner ist diese Aufgabe von der Buchhaltung wahrzunehmen.

(9) Dem anweisenden Organ obliegen über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz BHG und des § 41 Abs. 4 sowie dessen Schließung.

(10) Die Errichtung von Zahlstellen sowie die Regelung ihrer Aufgaben obliegen dem anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung oder Kasse; für die Regelung der Aufgaben ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs erforderlich.

(11) Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BHG haben zur Erfüllung der in § 5 Abs. 3 Z 1 bis 6 BHG genannten Aufgaben einen Haushaltsreferenten zu bestellen. Bei der Besorgung dieser Aufgaben hat der Haushaltsreferent die den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen und Vorhaben mindestens für den Zeitraum des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre zu ermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent an der Erstellung des Budgetprogrammes, des Budgetberichtes, der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes und des Entwurfes des Stellenplanes, des Fahrzeugplanes sowie des Planes für Datenverarbeitungsanlagen für den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes mitzuwirken sowie die Unterlagen darüber dem Bundeskanzler und/oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent den Monatsvoranschlag des haushaltsleitenden Organs gemäß § 51 BHG, welcher die Einnahmen und Ausgaben aller anweisenden Organe im Bereich des haushaltsleitenden Organs zu enthalten hat, aufzustellen und diesen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Haushaltsreferent hat die Inanspruchnahme der Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge zu überwachen; Überschreitungen dieser Voranschlagsbeträge dürfen nur mit Zustimmung des Haushaltsreferenten durchgeführt werden. Bei nachträglich festgestellten Überschreitungen hat der Haushaltsreferent entsprechende Maßnahmen zu deren Bedeckung einzuleiten. Alle Geschäftsstücke, die sich auf nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge beziehen, sind dem Haushaltsreferenten vor einer allfälligen Abfertigung zuzuleiten. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Mitwirkungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten der Haushaltsführung besteht. Zur Aufstellung der Monatsnachweisungen gemäß den §§ 83 bis 86 BHG und der Abschlußrechnungen gemäß den §§ 93 bis 96 BHG und ihrer Erläuterungen kann das haushaltsleitende Organ für seinen Wirkungsbereich den Haushaltsreferenten mitbefassen. Die Aufgaben des Haushaltsreferenten beziehen sich auch auf die Bundesbetriebe gemäß § 4 Abs. 5 BHG, sofern diesen nicht gemäß § 5 Abs. 3 BHG die Aufgaben übertragen wurden.

(12) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dem anweisenden Organ zukommenden Aufgaben von dem Organ zu besorgen sind, dem die Geschäftsführung übertragen ist.

(13) Nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen kann das anweisende Organ alle Verfügungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Ermittlung der Jahres- und Monatsvoranschläge und der sonstigen Verfügungen zu deren Erhöhung oder Verminderung stehen, selbst an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weiterleiten; von dieser Vorgangsweise ist die Buchhaltung in Kenntnis zu setzen. Davon dürfen jedoch keinesfalls Anordnungen im Sinne der §§ 30 bis 37 betroffen sein.

Organisation der Buchhaltungen

§ 4. (1) Die Buchhaltung ist vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen und unmittelbar dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei Bundesbetrieben ist die Buchhaltung unmittelbar dem geschäftsführenden Organ, ist dieses ein Kollegialorgan, dem für kaufmännische Angelegenheiten zuständigen Organ, zu unterstellen.

(2) Die Buchhaltung hat die Bezeichnung des anweisenden Organs zu führen, bei dem sie errichtet ist.

(3) Die Buchhaltung ist vom Buchhaltungsvorstand zu leiten. Für die Verwendung als Buchhaltungsvorstand ist die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst vorgesehenen Dienstprüfung und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in einer Buchhaltung, Kasse oder in einer gleichwertigen, mit Aufgaben des Rechnungswesens befaßten Organisationseinheit erforderlich.

(4) Der Personalstand der Buchhaltung ist in fachlicher und personeller Hinsicht so zu gestalten, daß die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unter Beachtung der Gebarungssicherheit, insbesondere der Unvereinbarkeiten gemäß § 18, gewährleistet ist. Die Verwendung von Buchhaltungsbediensteten außerhalb der Buchhaltung ist unzulässig.

(5) Die Buchhaltung ist in Buchhaltungsstellen zu gliedern, in denen gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen sind. Als Buchhaltungsstellen sind grundsätzlich eine Prüfungsstelle, eine Verrechnungsstelle sowie eine Zahlungs- und Übertragungsstelle einzurichten. Bei Buchhaltungen mit besonders großem Gebarungsumfang oder besonderer Aufgabenstellung - insbesondere Bundesbesoldung, Prüfung von Förderungen, Fondsverrechnung - können dafür mehrere Stellen errichtet werden. Bei Buchhaltungen mit geringem Gebarungsumfang können auch verschiedenartige Tätigkeiten von einer Buchhaltungsstelle bei Wahrung der Gebarungssicherheit und der Unvereinbarkeiten gemäß § 18 besorgt werden.

(6) Jeder Buchhaltungsstelle hat ein Stellenleiter vorzustehen. Für die Verwendung als Stellenleiter ist die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst vorgesehenen Dienstprüfung erforderlich.

(7) Die Gliederung der Buchhaltung in Buchhaltungsstellen ist über Vorschlag des Buchhaltungsvorstandes von dem Organ, dem die Buchhaltung gemäß Abs. 1 unterstellt ist, schriftlich vorzunehmen. Desgleichen ist die Verteilung der Buchhaltungsaufgaben auf die zugeteilten Bediensteten vom Buchhaltungsvorstand in einer Geschäfts- und Personaleinteilung schriftlich festzulegen, die auch Vertretungsregelungen zu enthalten hat. Mit der Vertretung des Buchhaltungsvorstandes ist ein Stellenleiter zu betrauen.

(8) Die Buchhaltung ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben zum unmittelbaren Schriftverkehr mit anderen Bundesdienststellen oder Dritten befugt. Besorgt die Buchhaltung die Buchhaltungsaufgaben für ein anderes anweisendes Organ, so ist, soweit erforderlich, im Schriftverkehr darauf hinzuweisen.

Organisation der Buchhaltungen

§ 4. (1) Die Buchhaltung ist vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen und unmittelbar dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei Bundesbetrieben ist die Buchhaltung unmittelbar dem geschäftsführenden Organ, ist dieses ein Kollegialorgan, dem für kaufmännische Angelegenheiten zuständigen Organ, zu unterstellen.

(2) Die Buchhaltung hat die Bezeichnung des anweisenden Organs zu führen, bei dem sie errichtet ist.

(3) Die Buchhaltung ist vom Buchhaltungsvorstand zu leiten. Für die Verwendung als Buchhaltungsvorstand ist die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst vorgesehenen Dienstprüfung und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in einer Buchhaltung, Kasse oder in einer gleichwertigen, mit Aufgaben des Rechnungswesens befaßten Organisationseinheit erforderlich.

(4) Der Personalstand der Buchhaltung ist in fachlicher und personeller Hinsicht so zu gestalten, daß die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unter Beachtung der Gebarungssicherheit, insbesondere der Unvereinbarkeiten gemäß § 18, gewährleistet ist. Die Verwendung von Buchhaltungsbediensteten außerhalb der Buchhaltung ist unzulässig.

(5) Die Buchhaltung ist in Buchhaltungsstellen zu gliedern, in denen gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen sind. Als Buchhaltungsstellen sind grundsätzlich eine Prüfungsstelle, eine Verrechnungsstelle sowie eine Zahlungs- und Übertragungsstelle einzurichten. Bei Buchhaltungen mit besonders großem Gebarungsumfang oder besonderer Aufgabenstellung - insbesondere Bundesbesoldung, Prüfung von Förderungen, Fondsverrechnung - können dafür mehrere Stellen errichtet werden. Bei Buchhaltungen mit geringem Gebarungsumfang können auch verschiedenartige Tätigkeiten von einer Buchhaltungsstelle bei Wahrung der Gebarungssicherheit und der Unvereinbarkeiten gemäß § 18 besorgt werden.

(6) Jeder Buchhaltungsstelle hat ein Stellenleiter vorzustehen. Für die Verwendung als Stellenleiter ist die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst vorgesehenen Dienstprüfung erforderlich. Für die Verwendung als Stellenleiter der Zahlungs- und Übertragungsstelle genügt auch die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe C vorgesehenen Dienstprüfung.

(7) Die Gliederung der Buchhaltung in Buchhaltungsstellen ist über Vorschlag des Buchhaltungsvorstandes von dem Organ, dem die Buchhaltung gemäß Abs. 1 unterstellt ist, schriftlich vorzunehmen. Desgleichen ist die Verteilung der Buchhaltungsaufgaben auf die zugeteilten Bediensteten vom Buchhaltungsvorstand in einer Geschäfts- und Personaleinteilung schriftlich festzulegen, die auch Vertretungsregelungen zu enthalten hat. Mit der Vertretung des Buchhaltungsvorstandes ist ein Stellenleiter mit erfolgreich abgelegter Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst zu betrauen.

(8) Die Buchhaltung ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben zum unmittelbaren Schriftverkehr mit anderen Bundesdienststellen oder Dritten befugt. Besorgt die Buchhaltung die Buchhaltungsaufgaben für ein anderes anweisendes Organ, so ist, soweit erforderlich, im Schriftverkehr darauf hinzuweisen.

Organisation der Buchhaltungen

§ 4. (1) Die Buchhaltung ist vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen und ist bei haushaltsleitenden Organen diesen, den Leitern der Präsidialsektionen oder vergleichbaren Organisationseinheiten, bei den übrigen anweisenden Organen den Dienststellenleitern unmittelbar zu unterstellen. Bei Bundesbetrieben ist die Buchhaltung unmittelbar dem geschäftsführenden Organ, ist dieses ein Kollegialorgan, dem für kaufmännische Angelegenheiten zuständigen Organ, zu unterstellen.

(2) Die Buchhaltung hat die Bezeichnung des anweisenden Organs zu führen, bei dem sie errichtet ist.

(3) Die Buchhaltung ist vom Buchhaltungsvorstand zu leiten. Für die Verwendung als Buchhaltungsvorstand ist die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst vorgesehenen Dienstprüfung und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in einer Buchhaltung, Kasse oder in einer gleichwertigen, mit Aufgaben des Rechnungswesens befaßten Organisationseinheit erforderlich.

(4) Der Personalstand der Buchhaltung ist in fachlicher und personeller Hinsicht so zu gestalten, daß die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unter Beachtung der Gebarungssicherheit, insbesondere der Unvereinbarkeiten gemäß § 18, gewährleistet ist. Die Verwendung von Buchhaltungsbediensteten außerhalb der Buchhaltung ist unzulässig.

(5) Die Buchhaltung ist in Buchhaltungsstellen zu gliedern, in denen gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen sind. Als Buchhaltungsstellen sind grundsätzlich eine Prüfungsstelle, eine Verrechnungsstelle sowie eine Zahlungs- und Übertragungsstelle einzurichten. Bei Buchhaltungen mit besonders großem Gebarungsumfang oder besonderer Aufgabenstellung - insbesondere Bundesbesoldung, Prüfung von Förderungen, Fondsverrechnung - können dafür mehrere Stellen errichtet werden. Eine Buchhaltungsstelle ist erst zu bilden, wenn sie mit mindestens fünf Bediensteten besetzt ist. Bei Buchhaltungen mit geringem Gebarungsumfang können auch verschiedenartige Tätigkeiten von einer Buchhaltungsstelle bei Wahrung der Gebarungssicherheit und der Unvereinbarkeiten gemäß § 18 besorgt werden.

(6) Jeder Buchhaltungsstelle hat ein Stellenleiter vorzustehen. Für die Verwendung als Stellenleiter ist die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst vorgesehenen Dienstprüfung erforderlich. Für die Verwendung als Stellenleiter der Zahlungs- und Übertragungsstelle genügt auch die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe C vorgesehenen Dienstprüfung.

(7) Die Gliederung der Buchhaltung in Buchhaltungsstellen ist über Vorschlag des Buchhaltungsvorstandes von dem Organ, dem die Buchhaltung gemäß Abs. 1 unterstellt ist, schriftlich vorzunehmen. Desgleichen ist die Verteilung der Buchhaltungsaufgaben auf die zugeteilten Bediensteten vom Buchhaltungsvorstand in einer Geschäfts- und Personaleinteilung schriftlich festzulegen, die auch Vertretungsregelungen zu enthalten hat. Mit der Vertretung des Buchhaltungsvorstandes ist ein Stellenleiter mit erfolgreich abgelegter Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst zu betrauen.

(8) Die Buchhaltung ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben zum unmittelbaren Schriftverkehr mit anderen Bundesdienststellen oder Dritten befugt. Besorgt die Buchhaltung die Buchhaltungsaufgaben für ein anderes anweisendes Organ, so ist, soweit erforderlich, im Schriftverkehr darauf hinzuweisen.

Aufgaben der Buchhaltungen

§ 5. (1) Die der Buchhaltung übermittelten und nach den Bestimmungen des BHG verrechnungspflichtigen Geschäftsstücke sind gemäß § 114 vor ihrer Vollziehung zu prüfen, ob sie der Form und dem Inhalt nach den Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften entsprechen und ob die erfolgte Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit gemäß den §§ 112 und 113 sowie die Bedeckung in den Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträgen gegeben sind.

(2) Anordnungen, die gemäß Abs. 1 vollziehbar sind, sind um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten zu ergänzen (zu kontieren), soweit diese Daten nicht vom anweisenden Organ festzulegen sind. Für nicht vollziehbare Anordnungen sind die Bestimmungen des § 21 anzuwenden.

(3) Zur weiteren Verarbeitung der gemäß Abs. 2 erfaßten Daten sind diese von der Buchhaltung an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weiterzuleiten. Über die erfolgte Weitergabe der Daten ist eine Aufschreibung zu führen, in der die Geschäftsfälle der Zeitfolge nach aufgezeichnet werden (Tagebuch). Gegen eine unbefugte Datenweitergabe sind entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Für die Aufzeichnung der Verrechnungsdaten in sachlicher Ordnung in den Verrechnungskreisen hat das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ zu sorgen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anordnungen, durch die finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen die Buchhaltung nur die dafür erforderlichen Daten an dieses Organ weiterzugeben hat.

(5) Die Buchhaltung hat dafür Sorge zu tragen, daß alle gemäß den §§ 83 bis 86 BHG in den Monatsnachweisungen und gemäß den §§ 93 bis 96 BHG in den Jahresabschlußrechnungen nachzuweisenden Verrechnungsdaten vollständig und rechtzeitig in den dafür vorgesehenen Verrechnungskreisen festgehalten werden; dabei ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen zu prüfen oder prüfen zu lassen und es sind überdies die Verrechnungsdaten zur Vorbereitung der Aufstellung der Jahresabschlußrechnungen zeitlich abzugrenzen.

(6) Der Buchhaltung obliegen, unbeschadet der Bestimmungen über die Zahlstellen, die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs (§ 43) und die Einleitung des Zahlungsvollzuges (§ 53) im Wege der Subkonten bei der Österreichischen Postsparksasse (ÖPSK) bzw. Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) oder sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken).

(7) Die Buchhaltung hat die Forderungen des Bundes buchmäßig zu erfassen, ihre Fälligkeiten und die gemäß § 61 BHG festgelegten Zahlungserleichterungen vorzumerken und ihre Erfüllung zu überwachen. Bei Nichterfüllung einer Forderung zum festgelegten Zahlungszeitpunkt ist diese beim Zahlungspflichtigen einzumahnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dies unverzüglich dem anweisenden Organ zur Kenntnis zu bringen, dem gemäß § 3 Abs. 7 die Veranlassung weiterer Einziehungsmaßnahmen obliegt.

(8) Die Buchhaltung hat die Ausgaben so zeitgerecht zu vollziehen, daß die Fälligkeiten der Zahlungsverpflichtungen des Bundes eingehalten werden. Nichterfüllte Schulden des Bundes sind mit Ablauf der Zahlungsfrist dem anweisenden Organ zur Kenntnis zu bringen.

(9) In- und ausländische Zahlungsmittel, entgegengenommene Schecks, Überweisungsaufträge, Wertzeichen (zB Stempelmarken, Briefmarken), Urkunden über das Finanzanlage- und -umlaufvermögen des Bundes (zB Aktien, Schuldverschreibungen), Urkunden, die zur Sicherung von dinglichen oder obligatorischen Rechten dienen (zB Versicherungspolizzen, Bankgarantien, Sparbücher), sowie die verrechnungspflichtigen Drucksorten (§ 46) sind von der Buchhaltung gesichert zu verwahren. Andere sicherungsbedürftige Wertsachen dürfen in der Buchhaltung nur dann verwahrt werden, wenn diese hinsichtlich ihrer personellen und sachlichen Ausstattung dazu in der Lage ist. Hiebei ist es unerheblich, ob es sich um bundeseigenes oder auf Grund besonderer Vorschriften verwahrtes fremdes Vermögen handelt.

(10) Der Buchhaltung obliegt die Nachprüfung gemäß § 92 BHG, deren Umfang in den §§ 119 bis 121 festgelegt ist.

(11) Die Mitwirkung der Buchhaltung an der Vorbereitung der Budgetprognose und des Investitionsprogramms sowie an der Voranschlagserstellung (§ 7 Abs. 1 Z 8 BHG) wird nach Maßgabe der Erfordernisse vom anweisenden Organ bestimmt.

Aufgaben der Buchhaltungen

§ 5. (1) Die der Buchhaltung übermittelten und nach den Bestimmungen des BHG verrechnungspflichtigen Geschäftsstücke sind gemäß § 114 vor ihrer Vollziehung zu prüfen, ob sie der Form und dem Inhalt nach den Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften entsprechen und ob die erfolgte Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit gemäß den §§ 112 und 113 sowie die Bedeckung in den Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträgen gegeben sind.

(2) Anordnungen, die gemäß Abs. 1 vollziehbar sind, sind um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten zu ergänzen (zu kontieren), soweit diese Daten nicht vom anweisenden Organ festzulegen sind. Für nicht vollziehbare Anordnungen sind die Bestimmungen des § 21 anzuwenden.

(3) Zur weiteren Verarbeitung der gemäß Abs. 2 erfaßten Daten sind diese von der Buchhaltung an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weiterzuleiten. Über die erfolgte Weitergabe der Daten ist eine Aufschreibung zu führen, in der die Geschäftsfälle der Zeitfolge nach aufgezeichnet werden (Tagebuch). Gegen eine unbefugte Datenweitergabe sind entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Für die Aufzeichnung der Verrechnungsdaten in sachlicher Ordnung in den Verrechnungskreisen hat das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ zu sorgen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anordnungen, durch die finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen die Buchhaltung nur die dafür erforderlichen Daten an dieses Organ weiterzugeben hat.

(5) Die Buchhaltung hat dafür Sorge zu tragen, daß alle gemäß den §§ 83 bis 86 BHG in den Monatsnachweisungen und gemäß den §§ 93 bis 96 BHG in den Jahresabschlußrechnungen nachzuweisenden Verrechnungsdaten vollständig und rechtzeitig in den dafür vorgesehenen Verrechnungskreisen festgehalten werden; dabei ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen zu prüfen oder prüfen zu lassen und es sind überdies die Verrechnungsdaten zur Vorbereitung der Aufstellung der Jahresabschlußrechnungen zeitlich abzugrenzen.

(6) Der Buchhaltung obliegen, unbeschadet der Bestimmungen über die Zahlstellen, die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs (§ 43) und die Einleitung des Zahlungsvollzuges (§ 53) im Wege der Subkonten bei der Österreichischen Postsparksasse (ÖPSK) bzw. Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) oder sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken).

(7) Die Buchhaltung hat die Forderungen des Bundes buchmäßig zu erfassen, ihre Fälligkeiten und die gemäß § 61 BHG festgelegten Zahlungserleichterungen vorzumerken und ihre Erfüllung zu überwachen. Bei Nichterfüllung einer Forderung zum festgelegten Zahlungszeitpunkt ist diese beim Zahlungspflichtigen einzumahnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dies unverzüglich dem anweisenden Organ zur Kenntnis zu bringen, dem gemäß § 3 Abs. 7 die Veranlassung weiterer Einziehungsmaßnahmen obliegt.

(8) Die Buchhaltung hat die Ausgaben so zeitgerecht zu vollziehen, daß die Fälligkeiten der Zahlungsverpflichtungen des Bundes eingehalten werden. Nichterfüllte Schulden des Bundes sind mit Ablauf der Zahlungsfrist dem anweisenden Organ zur Kenntnis zu bringen.

(9) In- und ausländische Zahlungsmittel, entgegengenommene Schecks, Überweisungsaufträge, Wertzeichen (zB Stempelmarken, Briefmarken), Urkunden über das Finanzanlage- und -umlaufvermögen des Bundes (zB Aktien, Schuldverschreibungen), Urkunden, die zur Sicherung von dinglichen oder obligatorischen Rechten dienen (zB Versicherungspolizzen, Bankgarantien, Sparbücher), sowie die verrechnungspflichtigen Drucksorten (§ 46) sind von der Buchhaltung gesichert zu verwahren. Andere sicherungsbedürftige Wertsachen dürfen in der Buchhaltung nur dann verwahrt werden, wenn diese hinsichtlich ihrer personellen und sachlichen Ausstattung dazu in der Lage ist. Hiebei ist es unerheblich, ob es sich um bundeseigenes oder auf Grund besonderer Vorschriften verwahrtes fremdes Vermögen handelt.

(10) Der Buchhaltung obliegt die Nachprüfung gemäß § 92 BHG, deren Umfang in den §§ 119 bis 121 festgelegt ist.

(11) Die Mitwirkung der Buchhaltung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes sowie an der Voranschlagserstellung (§ 7 Abs. 1 Z 8 BHG) wird nach Maßgabe der Erfordernisse vom anweisenden Organ bestimmt.

Aufgaben des Buchhaltungsvorstandes und der Stellenleiter

§ 6. (1) Dem Buchhaltungsvorstand obliegen insbesondere:

1.

die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Buchhaltung, der Zeichnungsberechtigungen für einzelne Bedienstete der Buchhaltung und die Mitwirkung bei der Bestellung der Stellenleiter;

2.

die Festlegung von Maßnahmen gegen die unberechtigte Weitergabe von Daten;

3.

die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Buchhaltung;

4.

die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der Buchhaltungsaufgaben;

5.

die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß § 21;

6.

die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;

7.

die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Kassen und Zahlstellen;

8.

die Mitwirkung bei der Feststellung der Notwendigkeit für die Eröffnung und die Weiterführung von Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) für den Bereich des anweisenden Organs und der mit diesem in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe;

9.

die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß § 24 Abs. 4 auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;

10.

die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);

11.

die Prüfung der Stammdaten zu den Personenkonten (§ 118 Abs. 4);

12.

die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der Unterschriftsprobenblätter;

13.

die Verwahrung der verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;

14.

die Unterfertigung von Schriftstücken der Buchhaltung.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 11 bis 13 können auch einem Stellenleiter, jene gemäß Z 14 auch anderen Bediensteten der Buchhaltung übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.

(3) Dem Stellenleiter obliegen insbesondere:

1.

die Obsorge für den ordnungsgemäßen und fristgerechten Vollzug der der Stelle zugewiesenen Aufgaben;

2.

die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);

3.

die fallweise Prüfung finanzieller Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.

Aufgaben des Buchhaltungsvorstandes und der Stellenleiter

§ 6. (1) Dem Buchhaltungsvorstand obliegen insbesondere:

1.

die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Buchhaltung, der Zeichnungsberechtigungen für einzelne Bedienstete der Buchhaltung und die Mitwirkung bei der Bestellung der Stellenleiter;

2.

die Festlegung von Maßnahmen gegen die unberechtigte Weitergabe von Daten;

3.

die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Buchhaltung;

4.

die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der Buchhaltungsaufgaben;

5.

die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß § 21;

6.

die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;

7.

die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Kassen und Zahlstellen;

8.

die Mitwirkung bei der Feststellung der Notwendigkeit für die Eröffnung und die Weiterführung von Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) für den Bereich des anweisenden Organs und der mit diesem in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe;

9.

die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß § 24 Abs. 4 auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;

10.

die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);

11.

die Prüfung der Stammdaten zu den Personenkonten (§ 118 Abs. 4);

12.

die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der Unterschriftsprobenblätter;

13.

die Verwahrung der verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;

14.

die Unterfertigung von Schriftstücken der Buchhaltung.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 9 - sofern die Ersatzaufträge keine Auszahlungen nach sich ziehen - und Z 11 bis 13 können auch einem Stellenleiter mit erfolgreich abgelegter Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst, jene gemäß Z 14 auch anderen Bediensteten der Buchhaltung übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.

(3) Dem Stellenleiter obliegen insbesondere:

1.

die Obsorge für den ordnungsgemäßen und fristgerechten Vollzug der der Stelle zugewiesenen Aufgaben;

2.

die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);

3.

die fallweise Prüfung finanzieller Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.

Aufgaben der Prüfungsstelle einer Buchhaltung

§ 7. Der Prüfungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:

1.

die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß § 113, sofern diese nicht von einem anderen Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (§ 90 BHG);

2.

die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2, soweit diese bei der Vorprüfung bereits erfolgen kann;

3.

die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121;

4.

die Überprüfung der gemäß § 92 vorgelegten Kassenabrechnungen;

5.

die zahlenmäßige Überprüfung von Unterlagen rechnungstechnischer Art, insbesondere von Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Tilgungsplänen und Statistiken;

6.

die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Prüfungsstelle benötigt und nicht automationsunterstützt erstellt werden.

Aufgaben der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung

§ 8. Der Verrechnungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:

1.

die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge;

2.

die Kontierung, soweit diese nicht vom Anordnungsbefugten vorzunehmen ist, und die Bildung von Abstimmeinheiten;

3.

die Berechnung von finanziellen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen des Bundes, soweit diese nicht unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden;

4.

die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge, die Meldung von voraussichtlichen Überschreitungen an das anweisende Organ und an den Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden Organs nur auf dessen Verlangen;

5.

die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2, soweit diese Aufgaben nicht durch die Prüfungsstelle bei Durchführung der Vorprüfung wahrgenommen werden können;

6.

die Überwachung der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der Eröffnung, Änderung und Schließung der Konten für alle Verrechnungskreise;

7.

die Überwachung der offenen Geschäftsfälle, welche Auswirkungen auf die Gebarung haben (offene Posten);

8.

die Vorarbeiten zur Erstellung der Monatsnachweisungen;

9.

die Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresabschlußrechnungen, insbesondere die Bereinigung unrichtiger oder unzulässiger Salden;

10.

die Aufbewahrung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, der zugehörigen Belege, der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen und der Monatsnachweisungen und Jahresabschlußrechnungen;

11.

die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Verrechnungsstelle benötigt und nicht automationsunterstützt erstellt werden.

Aufgaben der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung

§ 9. Der Zahlungs- und Übertragungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:

1.

die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel und jener Wertsachen, die von der Buchhaltung zur Verwahrung übernommen wurden;

2.

die Durchführung des Barzahlungsverkehrs und die Aufbewahrung der Unterlagen darüber;

3.

die Ausfertigung und Weiterleitung der für die Einleitung des Zahlungsvollzuges erforderlichen Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);

4.

die Führung der Verwendungsnachweise über die ausgestellten Sammelaufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);

5.

die Weiterleitung der Berechnungs- und Verrechnungsdaten (Dateneingabe) an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ sowie die Überwachung und Überprüfung der zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibung (Tagebuch);

6.

die Durchführung von Abfragen und die vorgesehene Weiterleitung der Abfrageergebnisse;

7.

die Weiterleitung von Meldungen an die Verrechnungsstelle oder an das anweisende Organ, wenn die Berechnung von finanziellen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt erfolgt;

8.

die Ablage des Tagebuches.

Organisation der Kassen

§ 10. (1) Die Kasse ist dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Ihre dienstliche Bezeichnung hat nach dem anweisenden Organ zu lauten, in dessen Verband sie errichtet ist.

(2) Die Kasse ist vom Kassenleiter zu leiten. Bei einer Kasse, die mit weniger als drei Bediensteten besetzt ist, hat die Aufgaben des Kassenleiters ein vom Dienststellenleiter hiezu bestimmter Bediensteter mitzubesorgen. Dies ist nur im Einvernehmen mit dem anweisenden Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, und der Buchhaltung zulässig. In einem solchen Fall hat der die Aufgaben des Kassenleiters ausübende Bedienstete bei der Abwicklung der einzelnen Gebarungsvorgänge die Trennung zwischen Anordnung und Vollziehung einzuhalten.

(3) Der Personalstand einer Kasse und die Verteilung der Kassenaufgaben haben zu gewährleisten, daß zumindest die Aufgaben der Prüfung und Verrechnung einerseits und die des Zahlungsverkehrs andererseits nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden. Ist jedoch infolge des geringen Gebarungsumfanges diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Besorgung der Prüfung und der Verrechnung sowie des Zahlungsverkehrs durch denselben Bediensteten nur zulässig, wenn die Gebarungssicherheit nicht gefährdet ist, die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121 durch die zuständige Buchhaltung mindestens einmal jährlich erfolgt und mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Einvernehmen hergestellt wurde. Die Herstellung des Einvernehmens hat durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, im Wege des haushaltsleitenden Organs zu erfolgen.

(4) Kassen mit einem Personalstand von mehr als zehn Bediensteten und dementsprechend vielen Geschäftsfällen können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 gegliedert werden. Für die Verwendung als Kassenleiter gelten in diesem Fall die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die im § 4 Abs. 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.

(6) Die Kasse untersteht, unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer anderen Dienststelle, der fachlichen Aufsicht der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht.

Organisation der Kassen

§ 10. (1) Die Kasse ist dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Ihre dienstliche Bezeichnung hat nach dem anweisenden Organ zu lauten, in dessen Verband sie errichtet ist.

(2) Die Kasse ist vom Kassenleiter zu leiten. Bei einer Kasse, die mit weniger als drei Bediensteten besetzt ist, hat die Aufgaben des Kassenleiters ein vom Dienststellenleiter hiezu bestimmter Bediensteter mitzubesorgen. Dies ist nur im Einvernehmen mit dem anweisenden Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, und der Buchhaltung zulässig. In einem solchen Fall hat der die Aufgaben des Kassenleiters ausübende Bedienstete bei der Abwicklung des einzelnen Geschäftsfalles die Trennung zwischen dessen Anordnung und dessen Verrechnung einzuhalten.

(3) Der Personalstand einer Kasse und die Verteilung der Kassenaufgaben haben zu gewährleisten, daß zumindest die Aufgaben der Prüfung und Verrechnung einerseits und die des Zahlungsverkehrs andererseits nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden. Ist jedoch infolge des geringen Gebarungsumfanges diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Besorgung der Prüfung und der Verrechnung sowie des Zahlungsverkehrs durch denselben Bediensteten nur zulässig, wenn die Gebarungssicherheit nicht gefährdet ist, die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121 durch die zuständige Buchhaltung in der Regel spätestens jedes zweite Jahr erfolgt und das zuständige haushaltsleitende Organ hiezu ausdrücklich zugestimmt hat; ist die Nachprüfung durch die Buchhaltung aus personellen Gründen nur in größeren zeitlichen Abständen möglich, so darf der durchschnittliche monatliche Ausgabenrahmen 50 000 S nicht übersteigen. Ist auch die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht möglich, so ist hiefür durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechungsverhältnis steht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs herzustellen.

(4) Kassen mit einem Personalstand von mehr als zehn Bediensteten und dementsprechend vielen Geschäftsfällen können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 gegliedert werden. Für die Verwendung als Kassenleiter gelten in diesem Fall die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die im § 4 Abs. 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.

(6) Die Kasse untersteht, unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer anderen Dienststelle, der fachlichen Aufsicht der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht.

Organisation der Kassen

§ 10. (1) Die Kasse ist dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Ihre dienstliche Bezeichnung hat nach dem anweisenden Organ zu lauten, in dessen Verband sie errichtet ist.

(2) Die Kasse ist vom Kassenleiter zu leiten. Bei einer Kasse, die mit weniger als drei Bediensteten besetzt ist, hat die Aufgaben des Kassenleiters ein vom Dienststellenleiter hiezu bestimmter Bediensteter mitzubesorgen. Dies ist nur im Einvernehmen mit dem anweisenden Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, und der Buchhaltung zulässig. In einem solchen Fall hat der die Aufgaben des Kassenleiters ausübende Bedienstete bei der Abwicklung des einzelnen Geschäftsfalles die Trennung zwischen dessen Anordnung und dessen Verrechnung einzuhalten. Betraut der Dienststellenleiter keinen Bediensteten mit den Aufgaben des Kassenleiters, so hat er diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.

(3) Der Personalstand einer Kasse und die Verteilung der Kassenaufgaben haben zu gewährleisten, daß zumindest die Aufgaben der Prüfung und Verrechnung einerseits und die des Zahlungsverkehrs andererseits nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden. Ist jedoch infolge des geringen Gebarungsumfanges diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Besorgung der Prüfung und der Verrechnung sowie des Zahlungsverkehrs durch denselben Bediensteten nur zulässig, wenn die Gebarungssicherheit nicht gefährdet ist, die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121 durch die zuständige Buchhaltung in der Regel spätestens jedes zweite Jahr erfolgt und das zuständige haushaltsleitende Organ hiezu ausdrücklich zugestimmt hat; ist die Nachprüfung durch die Buchhaltung aus personellen Gründen nur in größeren zeitlichen Abständen möglich, so darf der durchschnittliche monatliche Ausgabenrahmen 50 000 S nicht übersteigen. Ist auch die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht möglich, so ist hiefür durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechungsverhältnis steht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs herzustellen.

(4) Kassen mit einem Personalstand von mehr als zehn Bediensteten und dementsprechend vielen Geschäftsfällen können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 gegliedert werden. Für die Verwendung als Kassenleiter gelten in diesem Fall die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die im § 4 Abs. 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.

(6) Die Kasse untersteht, unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer anderen Dienststelle, der fachlichen Aufsicht der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht.

Aufgaben der Kassen

§ 11. (1) Die der Kasse übermittelten Geschäftsstücke sind von ihr unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 zu behandeln. Die sich daraus ergebenden geldwirksamen Verrechnungsdaten sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in Verrechnungsaufschreibungen aufzuzeichnen.

(2) Die im § 5 Abs. 6 bis 10 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.

(3) Zur Erstellung der Kassenabrechnungen gemäß § 92 sind die Verrechnungsaufschreibungen monatlich abzuschließen und die Verrechnungsergebnisse an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht, weiterzuleiten.

Aufgaben des Kassenleiters und der Stellenleiter

§ 12. (1) Dem Kassenleiter obliegen insbesondere:

1.

die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Kasse, der Zeichnungsberechtigungen für einzelne Bedienstete der Kasse und die Mitwirkung bei der Bestellung der Stellenleiter;

2.

die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Kasse;

3.

die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der Kassenaufgaben;

4.

die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß § 21;

5.

die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;

6.

die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Zahlstellen;

7.

die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß § 24 Abs. 4 auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;

8.

die Mitunterfertigung und Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);

9.

die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der Unterschriftsprobenblätter;

10.

die Verwahrung der verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;

11.

die Unterfertigung von Schriftstücken der Kasse.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 können anderen Bediensteten übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.

(3) Dem Stellenleiter obliegt die Obsorge für den fristgerechten und ordnungsgemäßen Vollzug der der Stelle zugewiesenen Aufgaben.

Aufgaben der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einer Kasse

§ 13. (1) Der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere:

1.

die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß § 113, sofern diese nicht von einem anderen Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (§ 90 BHG);

2.

die Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge;

3.

die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2;

4.

die Führung von Aufschreibungen über die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben;

5.

die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121;

6.

die Führung von Aufschreibungen über die eingelangten Rechnungen, sofern diese nicht einer Stelle außerhalb der Kasse übertragen ist;

7.

die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge und die Meldung von voraussichtlichen Überschreitungen an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht;

8.

die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und der Schulden des Bundes;

9.

die Erstellung der Kassenabrechnungen sowie die Verfassung anderer Auswertungen und deren Weiterleitung;

10.

die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen;

11.

die Mitunterfertigung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken);

12.

die Aufbewahrung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, der zugehörigen Belege, der zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen und der Auswertungen;

13.

die zahlenmäßige Überprüfung von Unterlagen sonstiger rechnungstechnischer Art. (2) Ist eine Kasse mangels entsprechenden Gebarungsumfanges oder ihrer personellen Besetzung nicht in Stellen gegliedert, so sind mit den Aufgaben der Prüfungs- und Verrechnungsstelle einzelne Bedienstete als Rechnungsführer zu betrauen.

Aufgaben der Zahlungsstelle einer Kasse

§ 14. (1) Der Zahlungsstelle einer Kasse obliegen insbesondere:

1.

die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel und jener Wertsachen, die von der Kasse zur Verwahrung übernommen wurden;

2.

die Durchführung des Barzahlungsverkehrs und die Aufbewahrung der Unterlagen darüber;

3.

die Ausfertigung der für die Einleitung des Zahlungsvollzuges erforderlichen Einzelaufträge (zB PSK-Anweisung, Erlagschein) und der Sammelaufträge an Kreditunternehmungen (Banken);

4.

die Führung der Verwendungsnachweise über die ausgestellten Sammelaufträge an Kreditunternehmungen (Banken).

(2) Ist bei einer Kasse mangels entsprechenden Gebarungsumfanges keine Zahlungsstelle errichtet, so ist mit deren Aufgaben ein Bediensteter als Kassier zu betrauen.

Errichtung von Zahlstellen

§ 15. (1) Zahlstellen dürfen dann errichtet werden, wenn der Barzahlungsverkehr durch die Buchhaltung infolge des Gebarungsumfanges, der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in jedem Fall fristgerecht oder wirtschaftlich besorgt werden kann; hiebei ist auf die Gebarungssicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Die Errichtung einer Zahlstelle obliegt dem anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung.

(2) Die Aufgaben der Zahlstellen sind vom anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung in einer Geschäftseinteilung festzulegen, in der insbesondere der Umfang der Aufgaben und ihr Zuständigkeitsbereich zu regeln sind; hiefür ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs einzuholen. Diese Regelungen haben insbesondere zu enthalten, daß

1.

nur bestimmte Ausgabenarten vollzogen werden dürfen;

2.

der Barzahlungsverkehr nur von den hiezu ausdrücklich bestimmten Bediensteten besorgt werden darf;

3.

die Höhe der Barzahlungen einen bestimmten Betrag im Einzelfall bzw. insgesamt monatlich nicht übersteigen darf;

4.

spätestens zum Monatsende mit der zuständigen Buchhaltung abzurechnen ist.

(3) Zahlstellen unterstehen unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit in fachlicher Hinsicht dem Buchhaltungsvorstand.

(4) Für den Barzahlungsverkehr der Zahlstellen, einschließlich der Verwahrung der Zahlungsmittel, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zahlungs- und Übertragungsstelle der Buchhaltung.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Zahlstellen der Kassen.

Errichtung von Zahlstellen

§ 15. (1) Zahlstellen dürfen dann errichtet werden, wenn der Barzahlungsverkehr durch die Buchhaltung infolge des Gebarungsumfanges, der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in jedem Fall fristgerecht oder wirtschaftlich besorgt werden kann; hiebei ist auf die Gebarungssicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Die Errichtung einer Zahlstelle obliegt dem anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung.

(2) Die Aufgaben der Zahlstellen sind vom anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung in einer Geschäftseinteilung festzulegen, in der insbesondere der Umfang der Aufgaben und ihr Zuständigkeitsbereich zu regeln sind; hiefür ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs einzuholen. Diese Regelungen haben insbesondere zu enthalten, daß

1.

nur bestimmte Ausgabenarten vollzogen werden dürfen;

2.

der Barzahlungsverkehr nur von den hiezu ausdrücklich bestimmten Bediensteten besorgt werden darf;

3.

die Höhe der Barzahlungen einen bestimmten Betrag im Einzelfall bzw. insgesamt monatlich nicht übersteigen darf;

4.

spätestens zum jeweiligen Abrechnungsstichtag gemäß § 95 Abs. 1 mit der zuständigen Buchhaltung abzurechnen ist.

(3) Zahlstellen unterstehen unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit in fachlicher Hinsicht dem Buchhaltungsvorstand.

(4) Für den Barzahlungsverkehr der Zahlstellen, einschließlich der Verwahrung der Zahlungsmittel, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zahlungs- und Übertragungsstelle der Buchhaltung.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Zahlstellen der Kassen.

Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen

§ 16. (1) Für die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens ist bei jedem anweisenden Organ eine Wirtschaftsstelle zu errichten. Wenn es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, können für einzelne Vermögensarten eigene Wirtschaftsstellen mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs errichtet werden; in diesem Fall ist der Zuständigkeitsbereich der einzelnen Wirtschaftsstellen festzulegen.

(2) Bei anweisenden Organen oder Teilen von solchen, die auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen (zB Bundesmuseen, Nationalbibliothek, Bundesgärten), sind die den Wirtschaftsstellen gemäß § 10 BHG obliegenden Aufgaben dabei mitzubesorgen.

(3) Die Wirtschaftsstelle ist bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie ist dabei zum unmittelbaren Schriftverkehr befugt.

(4) Der Wirtschaftsstelle obliegt die Verwaltung des Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden Vermögens, ausgenommen jener Vermögensteile, die gemäß den §§ 44 bis 46 den Buchhaltungen, Kassen oder Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensarten, die Führung von Aufzeichnungen darüber, über ihren Verbleib und ihren Veränderungen (Sachenverrechnung) sowie die Vornahme von regelmäßig wiederkehrenden Bestandsaufnahmen zur Feststellung der Übereinstimmung der tatsächlichen Bestände mit den Aufzeichnungen darüber.

(5) Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die gemäß § 10 Abs. 2 BHG von der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und - sofern es sich nicht um zum sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensarten handelt - in Vermögensaufzeichnungen festzuhalten. Darüber ist auf den den Anordnungen zugrundeliegenden Belegen ein Vermerk anzubringen.

(6) Zur Einleitung des gemäß § 58 Abs. 4 BHG vorgesehenen Sachgüteraustausches hat die Wirtschaftsstelle dem anweisenden Organ jene Bestandteile des Bundesvermögens bekanntzugeben, die nach ihrer Meinung zur Erfüllung der Aufgaben des anweisenden Organs offensichtlich nicht mehr benötigt werden.

(7) Die Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben der Wirtschaftsstelle ist in den gemäß den §§ 56 bis 58 BHG vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu erlassenden Richtlinien zu regeln.

Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen

§ 16. (1) Für die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Bundesvermögens sowie des in Gewahrsam des Bundes stehenden fremden Vermögens ist bei jedem anweisenden Organ eine Wirtschaftsstelle zu errichten. Wenn es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, können für einzelne Vermögensarten oder für örtlich getrennte Organisationseinheiten eigene Wirtschaftsstellen mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs errichtet werden; in diesem Fall ist der Zuständigkeitsbereich der einzelnen Wirtschaftsstellen festzulegen.

(2) Bei anweisenden Organen oder Teilen von solchen, die auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung Vermögensbestandteile des Bundes betreuen (zB Bundesmuseen, Nationalbibliothek, Bundesgärten), sind die den Wirtschaftsstellen gemäß § 10 BHG obliegenden Aufgaben dabei mitzubesorgen.

(3) Die Wirtschaftsstelle ist bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie ist dabei zum unmittelbaren Schriftverkehr befugt.

(4) Der Wirtschaftsstelle obliegt die Verwaltung des Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden Vermögens, ausgenommen jener Vermögensteile, die gemäß den §§ 44 bis 46 den Buchhaltungen, Kassen oder Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. In Durchführung dieser Aufgabe obliegen der Wirtschaftsstelle die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensarten, die Führung von Aufzeichnungen darüber, über ihren Verbleib und ihren Veränderungen (Sachenverrechnung) sowie die Vornahme von regelmäßig wiederkehrenden Bestandsaufnahmen zur Feststellung der Übereinstimmung der tatsächlichen Bestände mit den Aufzeichnungen darüber.

(5) Die Anordnungen von Zu- und Abgängen jener Vermögensteile, die gemäß § 10 Abs. 2 BHG von der Wirtschaftsstelle zu verwalten sind, sind von ihr zu vollziehen und - sofern es sich nicht um zum sofortigen Verbrauch bestimmte Vermögensarten handelt - in Vermögensaufzeichnungen festzuhalten. Darüber ist auf den den Anordnungen zugrundeliegenden Belegen ein Vermerk anzubringen.

(6) Zur Einleitung des gemäß § 58 Abs. 4 BHG vorgesehenen Sachgüteraustausches hat die Wirtschaftsstelle dem anweisenden Organ jene Bestandteile des Bundesvermögens bekanntzugeben, die nach ihrer Meinung zur Erfüllung der Aufgaben des anweisenden Organs offensichtlich nicht mehr benötigt werden.

(7) Die Durchführung der in den vorgenannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben der Wirtschaftsstelle ist in den gemäß den §§ 56 bis 58 BHG vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu erlassenden Richtlinien zu regeln.

Organisation und Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der

Haushaltsführung zuständigen Organs

§ 17. (1) Die Organisation und die Aufgaben eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs sind in einer mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Inwieweit der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof mitzubefassen sind, bestimmt § 6 RHG 1948.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

1.

die Erstellung und Betreuung der Programme nach den für das Sachgebiet vorgegebenen Grundlagen;

2.

die Einholung der Zustimmung des für die sachlichen und für die technisch-organisatorischen Angelegenheiten zuständigen haushaltsleitenden Organs (Verfahrensorganisator) über die Freigabe der zur Verwendung gelangenden automationsunterstützten Verfahren;

3.

die Schaffung der Voraussetzungen für den sicheren und regelmäßigen Eingabebetrieb zur Übermittlung der Daten;

4.

die Rückmeldung über die Vollständigkeit der zur Verarbeitung übernommenen Daten;

5.

die richtige und vollständige Verarbeitung der übermittelten Daten laufend nach ihrem Anfall entsprechend den Erfordernisse der einzelnen Sachgebiete;

6.

die Führung der Konten für die Haupt- und Nebenverrechnungskreise in gespeicherter Form;

7.

die Bereitstellung der gespeicherten Daten und die Übermittlung der Verarbeitungs- und Verrechnungsergebnisse;

8.

die Durchführung des Datenaustausches mit anderen Organen des Bundes und mit anderen Rechtsträgern;

9.

die Erstellung und Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr und die Ausfertigung der dafür erforderlichen Durchführungsaufträge (ADV-Durchführungsaufträge) gemäß § 53 Abs. 7;

10.

Maßnahmen, die zur Sicherung der Daten und Programme und zum Schutz gegen unbefugten Zugriff erforderlich sind.

(3) Werden Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (§ 27) unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt und erfolgt die Weiterleitung der Einzelaufträge an die Kreditunternehmung (Bank) in Form eines maschinell lesbaren Datenträgers, so ist von diesem Organ ein ADV-Durchführungsauftrag auszufertigen. Für jeden Datenträger ist ein eigener ADV-Durchführungsauftrag auszufertigen, von zwei Bediensteten (Gemeinsamzeichnung) des für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs zu unterfertigen und gemeinsam mit dem Datenträger weiterzuleiten.

(4) Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten für die ADV-Durchführungsaufträge gemäß Abs. 3 und die Art der Gemeinsamzeichnung sind auf den von der Kreditunternehmung (Bank) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern festzuhalten und bei dieser zu hinterlegen. Die Unterschriftsprobenblätter sind vom Leiter des für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs unter Beifügung des Stempelabdruckes der Dienststelle zu unterfertigen und dem Sichtvermerk des Bundesministers für Finanzen zu versehen. Auf den Unterschriftsprobenblättern sind zusätzlich die Sub- und Nebenkonten zu den Sammelkonten der Bundesverwaltung (§ 41) anzuführen, für welche die Zeichnungsberechtigung gilt; wird keine Einschränkung getroffen, dann gilt die Zeichnungsberechtigung für alle Sub- und Nebenkonten. Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in der Art der Zeichnungsberechtigung sind der Kreditunternehmung (Bank) neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.

Befangenheit und Unvereinbarkeiten

§ 18. (1) Bei der Festlegung der Befugnis zur Erlassung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen gemäß § 20 und zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit gemäß § 112 hat der Leiter des anweisenden Organs zu achten, daß die Unbefangenheit und Verläßlichkeit der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Bediensteten sowie die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

(2) Bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles dürfen mit der Anordnung oder mit der Ausführung der Anordnung Bedienstete nicht befaßt werden, wenn sie daran selbst, der andere Eheteil, der Lebensgefährte, ein in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehender oder ein in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandter oder verschwägerter Bediensteter, ein Wahl- oder Pflegeelternteil, ein Mündel oder ein Pflegebefohlener beteiligt oder betroffen sind. Liegt ein vorgenannter oder ein sonstiger wichtiger Grund vor, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, so hat sich der Bedienstete als befangen zu erklären.

(3) Die im Abs. 1 festgelegten Grundsätze gelten auch für die Verteilung der Buchhaltungs- und Kassenaufgaben. Tätigkeiten, deren Durchführung bei der Abwicklung eines Geschäftsfalles durch denselben Bediensteten unvereinbar ist, sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:

```

```

Tätigkeit damit unvereinbare Tätigkeiten

```

```

Vorprüfung Nachprüfung - - - - - - - - -

```

```

Kontierung Prüfung der Prüfung Prüfung 1. scheckmäßige

Kontierung der des Zeichnung

Buchung/ Einzelauftrages

Eingabe

```

```

Prüfung Kontierung Buchung/ Ausfertigung Nachprüfung

der Eingabe des

Kontierung Einzelauftrages

```

```

Buchung/ Prüfung der Prüfung Prüfung 1. scheckmäßige

Eingabe Kontierung der des Zeichnung

Buchung/ Einzelauftrages

Eingabe

```

```

Prüfung Kontierung Buchung/ Nachprüfung - - -

der Eingabe

Buchung/

Eingabe

```

```

Unter- Kontierung Buchung/ Ausfertigung - - -

fertigung Eingabe des

des Einzelauftrages

Ersatz-

auftrages

```

```

Ausfertigung Prüfung der Prüfung 1. scheckmäßige - - -

des Kontierung des Zeichnung

Einzel- Einzel-

auftrages auftrages

```

```

Prüfung des Kontierung Buchung/ Ausfertigung Nachprüfung

Einzel- Eingabe des

auftrages Einzelauftrages

```

```

```

1.

scheck- Kontierung Buchung/ Ausfertigung 2. scheckmäßige

```

mäßige Eingabe des Zeichnung

Zeichnung Einzelauftrages

```

```

```

2.

scheck- 1. scheck- - - - - - - - - -

```

mäßige mäßige

Zeichnung Zeichnung

```

```

Nachprüfung Vorprüfung Prüfung Prüfung Prüfung

der der des

Kontierung Buchung/ Einzelauftrages

Eingabe

```

```

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Verwendungsbeschränkungen gelten hinsichtlich der Unvereinbarkeiten dann nicht, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die von einem Bediensteten gemäß Abs. 3 allein besorgt werden dürfen.

(5) Ausnahmen von den vorgenannten Grundsätzen und Verwendungsbeschränkungen sind im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zulässig.

Vordrucke zur Erfassung von Daten der Haushaltsführung

§ 19. Zur Durchführung der den Organen der Haushaltsführung in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben hat der Bundesminister für Finanzen bundeseinheitliche Vordrucke für die Erfassung von Daten der Haushaltsführung vorzusehen und den Anwendungsbereich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in Richtlinien zu regeln.

III. ABSCHNITT

Anordnungen im Gebarungsvollzug

Allgemeine Erfordernisse

§ 20. (1) Die Erlassung der Anordnungen im Gebarungsvollzug obliegt dem Leiter des anweisenden Organs und den von ihm hiezu beauftragten Bediensteten (Anordnungsbefugte). Die Anordnungsbefugnis ist vom Leiter des anweisenden Organs schriftlich festzulegen und den ausführenden Organen bekanntzugeben. Die Anordnungsbefugnis hat Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten, die von der erteilten Anordnungsbefugnis umfaßten Verrechnungsweisungen

(zB Voranschlagsansätze und -posten, Bestandskonten) sowie gegebenenfalls betragliche Höchstgrenzen zu enthalten. Allfällige Änderungen der Anordnungsbefugnis sind den ausführenden Organen umgehend bekanntzugeben. Die schriftlich festgelegte Anordnungsbefugnis stellt eine aufzubewahrende Verrechnungsunterlage gemäß den §§ 81 bis 83 dar.

(2) Die Buchhaltung und die Kasse dürfen Zahlungen oder Verrechnungen nur durchführen, wenn hiezu eine schriftliche Anordnung (Zahlungs- und Verrechnungsauftrag) des Anordnungsbefugten vorliegt; die Bestimmungen der §§ 29 und 38 werden hievon nicht berührt.

(3) Die Wirtschaftsstelle darf nur dann Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten, wenn hiezu eine schriftliche Anordnung (Zu- und Abgangsanordnung) des Anordnungsbefugten vorliegt.

(4) Die Anordnung ist mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise auszufertigen, die eine dauernde Lesbarkeit gewährleisten. Das Umbilden, Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der Unkenntlichmachung von Zahlen oder sonstigen Angaben ist unzulässig. Änderungen in den Anordnungen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag dürfen der Name des Empfangsberechtigten und der Auszahlungsbetrag nicht geändert werden; ist eine Änderung dieser Angaben erforderlich, so ist die Anordnung neu auszufertigen.

(5) Die Anordnung ist vom Anordnungsbefugten eigenhändig zu unterfertigen; die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel udgl. ist unzulässig. Die Erlassung mündlicher Anordnungen oder solcher im Wege der Nachrichtenübermittlung (zB Telefon, Telex, Telefax) ist unzulässig.

(6) Die Anordnung ist vom Anordnungsbefugten nach Kenntnis des dem jeweiligen Geschäftsfall zugrundeliegenden Sachverhaltes bzw. der zugehörigen Unterlagen unverzüglich zu erteilen, wobei Zahlungen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit zu leisten sind. Sind Fälligkeiten allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so zeitgerecht zu treffen, daß die Vollziehung durch die Buchhaltung oder Kasse zum Fälligkeitszeitpunkt gewährleistet ist.

(7) Der Anordnung sind, soweit im folgenden oder in Vorschriften gemäß § 2 nicht anderes bestimmt wird, die entsprechenden Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen anzuschließen, aus denen die Art und der Umfang des der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhaltes hervorgehen.

(8) Fällt ausnahmsweise bei einer Buchhaltung oder Kasse eine Einnahme an, für die noch keine Anordnung erlassen wurde und für die keine Ausnahme vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 38 besteht, so ist die Einnahme mit Ersatzauftrag gemäß § 29 vorläufig anzunehmen und die Erlassung einer diesbezüglichen Anordnung beim Anordnungsbefugten zu betreiben; die Bestimmungen des § 51 Abs. 4 sind hiebei anzuwenden.

(9) Auszahlungen, bei denen nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung erfolgt und deren genaue Betragshöhe nicht vorher bestimmbar ist, können in Ausnahmefällen vorerst ohne Zahlungs- und Verrechnungsauftrag geleistet werden; die Erlassung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ist nach erfolgter Zahlung und Kenntnis der Betragshöhe umgehend nachzuholen.

(10) Die Erlassung von Anordnungen, durch die wirtschaftlich und rechtlich zusammengehörende Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes geteilt werden, insbesondere um die in dieser Verordnung festgelegten Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.

(11) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die mit der Geschäftsführung befaßten Organe, welche die den Anordnungsbefugten zukommenden Aufgaben zu besorgen haben.

III. ABSCHNITT

Anordnungen im Gebarungsvollzug

Allgemeine Erfordernisse

§ 20. (1) Die Erlassung der Anordnungen im Gebarungsvollzug obliegt dem Leiter des anweisenden Organs und den von ihm hiezu beauftragten Bediensteten (Anordnungsbefugte). Die Anordnungsbefugnis ist vom Leiter des anweisenden Organs schriftlich festzulegen und den ausführenden Organen bekanntzugeben. Die Anordnungsbefugnis hat Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten, die von der erteilten Anordnungsbefugnis umfaßten Verrechnungsweisungen

(zB Voranschlagsansätze und -posten, Bestandskonten) sowie gegebenenfalls betragliche Höchstgrenzen zu enthalten. Allfällige Änderungen der Anordnungsbefugnis sind den ausführenden Organen umgehend bekanntzugeben. Die schriftlich festgelegte Anordnungsbefugnis stellt eine aufzubewahrende Verrechnungsunterlage gemäß den §§ 81 bis 83 dar.

(2) Die Buchhaltung und die Kasse dürfen Zahlungen oder Verrechnungen nur durchführen, wenn hiezu eine schriftliche Anordnung (Zahlungs- und Verrechnungsauftrag) des Anordnungsbefugten vorliegt; die Bestimmungen der §§ 29 und 38 werden hievon nicht berührt.

(3) Die Wirtschaftsstelle darf nur dann Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten, wenn hiezu eine schriftliche Anordnung (Zu- und Abgangsanordnung) des Anordnungsbefugten vorliegt.

(4) Die Anordnung ist mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise auszufertigen, die eine dauernde Lesbarkeit gewährleisten. Das Umbilden, Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der Unkenntlichmachung von Zahlen oder sonstigen Angaben ist unzulässig. Änderungen in den Anordnungen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag dürfen der Name des Empfangsberechtigten und der Auszahlungsbetrag nicht geändert werden; ist eine Änderung dieser Angaben erforderlich, so ist die Anordnung neu auszufertigen.

(5) Die Anordnung im Gebarungsvollzug ist vom Anordnungsbefugten eigenhändig zu unterfertigen; die Ausnahmebestimmungen des § 29a werden hievon nicht berührt. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl., die Erteilung mündlicher Anordnungen sowie solcher mittels Telex oder Telefax sind unzulässig.

(6) Die Anordnung ist vom Anordnungsbefugten nach Kenntnis des dem jeweiligen Geschäftsfall zugrundeliegenden Sachverhaltes bzw. der zugehörigen Unterlagen unverzüglich zu erteilen, wobei Zahlungen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit zu leisten sind. Sind Fälligkeiten allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so zeitgerecht zu treffen, daß die Vollziehung durch die Buchhaltung oder Kasse zum Fälligkeitszeitpunkt gewährleistet ist.

(7) Der Anordnung sind, soweit im folgenden oder in Vorschriften gemäß § 2 nicht anderes bestimmt wird, die entsprechenden Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen anzuschließen, aus denen die Art und der Umfang des der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhaltes hervorgehen.

(8) Fällt ausnahmsweise bei einer Buchhaltung oder Kasse eine Einnahme an, für die noch keine Anordnung erlassen wurde und für die keine Ausnahme vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 38 besteht, so ist die Einnahme mit Ersatzauftrag gemäß § 29 vorläufig anzunehmen und die Erlassung einer diesbezüglichen Anordnung beim Anordnungsbefugten zu betreiben; die Bestimmungen des § 51 Abs. 4 sind hiebei anzuwenden.

(9) Auszahlungen, bei denen nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung erfolgt und deren genaue Betragshöhe nicht vorher bestimmbar ist, können in Ausnahmefällen vorerst ohne Zahlungs- und Verrechnungsauftrag geleistet werden; die Erlassung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ist nach erfolgter Zahlung und Kenntnis der Betragshöhe umgehend nachzuholen.

(10) Die Erlassung von Anordnungen, durch die wirtschaftlich und rechtlich zusammengehörende Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes geteilt werden, insbesondere um die in dieser Verordnung festgelegten Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.

(11) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die mit der Geschäftsführung befaßten Organe, welche die den Anordnungsbefugten zukommenden Aufgaben zu besorgen haben.

Widerspruchsrecht und Meldepflicht der ausführenden Organe

§ 21. (1) Die von den Anordnungsbefugten erlassenen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind von der Buchhaltung oder Kasse gemäß § 115 auf die Übereinstimmung mit den Haushalts- und sonstigen Vorschriften zu überprüfen. Führt diese Prüfung zu Beanstandungen, so hat die Buchhaltung oder Kasse die Anordnung nicht zu vollziehen und diese unter Angabe der Gründe dem Anordnungsbefugten zurückzumitteln (Widerspruchsrecht).

(2) Beharrt der Anordnungsbefugte auf der unveränderten oder nur teilweise geänderten Vollziehung seiner Anordnung und bestehen die Einwände der Buchhaltung oder Kasse weiter, so ist das Beharren von ihm auf der Anordnung festzuhalten und die Anordnung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von der Buchhaltung oder Kasse zu vollziehen. Die Einwände der Buchhaltung oder Kasse und die Gründe für die Beharrung des Anordnungsbefugten sind schriftlich festzuhalten und der Anordnung anzuschließen.

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