Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 - BHV 1989)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 192
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(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Wirtschaftsstellen hinsichtlich der erlassenen Zu- und Abgangsanordnungen.

(4) Eine Anordnung über eine Zahlung, die zu einer Überschreitung der dem anweisenden Organ zugewiesenen Jahresvoranschlagsansatzbeträge - einschließlich aller sonstigen Verfügungen zu deren Erhöhung oder Verminderung gemäß § 66 - führen würde, darf von der Buchhaltung oder Kasse nicht vollzogen werden. Eine Anordnung, die zu einer nicht genehmigten Überschreitung der dem anweisenden Organ zugewiesenen Monatsvoranschlagsansatzbeträge bzw. Jahresvoranschlagspostenbeträge bei gebundenen Posten gemäß § 48 Abs. 2 und 4 BHG führen würde, darf von der Buchhaltung oder Kasse nur nach vorheriger Zustimmung durch den Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden Organs vollzogen werden. Wird diese aus Dringlichkeitsgründen mündlich erteilt, so ist sie umgehend schriftlich nachzuholen, sofern die Bedeckung nicht mittlerweile erfolgt ist.

(5) Stellt sich nachträglich eine Überschreitung der Voranschlagsbeträge gemäß Abs. 4 heraus (zB wenn Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, Einziehungsaufträge, Kassenabrechnungen), so ist dies von der Buchhaltung dem Haushaltsreferenten des haushaltsleitenden Organs zu melden.

(6) Von einer Beharrungsanordnung gemäß Abs. 2 ist vom Leiter des anweisenden Organs und vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter der Rechnungshof unter Anschluß von Kopien der Anordnung und der zugehörigen Belege sowie einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zu verständigen.

Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 22. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung und gegebenenfalls die Kennzahl der Dienststelle sowie eine allfällige Geschäftszahl;

2.

den Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer bei einer Kreditunternehmung (Bank) des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;

3.

die Verrechnungsweisung(en) mit den erforderlichen Merkmalen zur Darstellung in den anzusprechenden Verrechnungskreisen (zB Voranschlagskonto, Bestandskonto, Personenkonto, Ausgaben-/Einnahmenstellenkonto, Kostenstelle, Phasen);

4.

den zur Verrechnung oder Zahlung gelangenden Betrag in Schillingwährung;

5.

den Zahlungs- oder Verrechnungsgrund;

6.

die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;

7.

die Vollzugsart;

8.

den Bedeckungsvermerk über die Verfügbarkeit der zugewiesenen Voranschlagsbeträge;

9.

besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Teilzahlung, Vorauszahlung, Fremdwährungsbetrag bei Zahlungen in das Ausland) und Vermerk über eine Einvernehmensherstellung gemäß § 3 Abs. 6;

10.

die Bearbeitungs- und Vollzugsvermerke.

(2) Für die Eintragung der im Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Angaben ist der Anordnungsbefugte zuständig, hinsichtlich der Z 3 jedoch nur für den Voranschlagsansatz und das Voranschlagskonto bei voranschlagswirksamen Gebarungen, für das Bestands- oder Erfolgskonto bei voranschlagsunwirksamen Gebarungen und gegebenenfalls für das Ausgaben- oder Einnahmenstellenkonto bzw. das Kostenstellen- und Kostenträgerkonto. Die Eintragungen der restlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 sowie die Angaben gemäß Z 10 obliegen der Buchhaltung oder Kasse; die Bestimmungen über die Ausstellung der Ersatzaufträge gemäß § 29 werden hievon nicht berührt.

(3) Anordnungen, die mehrere Verrechnungsweisungen (zB Voranschlagskonten) zum Inhalt haben oder mehrere Finanzjahre betreffen, sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entsprechend betraglich aufzuteilen.

Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 22. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung und gegebenenfalls die Kennzahl der Dienststelle sowie eine allfällige Geschäftszahl;

2.

den Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer bei einer Kreditunternehmung (Bank) des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;

3.

die Verrechnungsweisung(en) mit den erforderlichen Merkmalen zur Darstellung in den anzusprechenden Verrechnungskreisen (zB Voranschlagskonto, Bestandskonto, Personenkonto, Ausgaben-/Einnahmenstellenkonto, Kostenstelle, Phasen);

4.

den zur Verrechnung oder Zahlung gelangenden Betrag in Schillingwährung und/oder in Fremdwährung;

5.

den Zahlungs- oder Verrechnungsgrund;

6.

die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;

7.

die Vollzugsart;

8.

den Bedeckungsvermerk über die Verfügbarkeit der zugewiesenen Voranschlagsbeträge;

9.

besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Teilzahlung, Voraus- oder Anzahlung) und Vermerk über eine Einvernehmensherstellung gemäß § 3 Abs. 6;

10.

die Bearbeitungs- und Vollzugsvermerke.

(2) Für die Eintragung der im Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Angaben ist der Anordnungsbefugte zuständig, hinsichtlich der Z 3 jedoch nur für den Voranschlagsansatz und das Voranschlagskonto bei voranschlagswirksamen Gebarungen, für das Bestands- oder Erfolgskonto bei voranschlagsunwirksamen Gebarungen und gegebenenfalls für das Ausgaben- oder Einnahmenstellenkonto bzw. das Kostenstellen- und Kostenträgerkonto. Die Eintragungen der restlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 sowie die Angaben gemäß Z 10 obliegen der Buchhaltung oder Kasse; die Bestimmungen über die Ausstellung der Ersatzaufträge gemäß § 29 werden hievon nicht berührt.

(3) Anordnungen, die mehrere Verrechnungsweisungen (zB Voranschlagskonten) zum Inhalt haben oder mehrere Finanzjahre betreffen, sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entsprechend betraglich aufzuteilen.

Arten des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 23. (1) Für die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug sind folgende Arten von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen vorgesehen:

1.

Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;

2.

Vereinfachter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;

3.

Allgemeiner Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;

4.

Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag;

5.

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Anwendungsbereiche der im Abs. 1 genannten Zahlungs- und Verrechnungsaufträge enthalten die §§ 24 bis 28.

Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

§ 24. (1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung hat, soweit nicht die Erlassung anderer Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß den §§ 25 bis 28 zulässig ist, mit einem förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zu erfolgen.

(2) Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf nur für jeweils einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten erlassen werden, er kann jedoch mehrere Verrechnungsweisungen mit demselben Zahlungs- und Verrechnungsgrund enthalten.

(3) Zahlungen oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsweisung und demselben Zahlungs- oder Verrechnungsgrund können zu einem Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zusammengefaßt werden.

(4) Wiederkehrende und gleichbleibende Zahlungen können mit einem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag angeordnet werden, der Leistungszeitpunkt, Leistungsbeginn und -ende zu enthalten hat. Die Einstellung wiederkehrender Zahlungen kann vom Anordnungsbefugten durch Vorschreibung des entsprechenden Geschäftsstückes im Einsichtsweg erfolgen. Die Einstellung ist in diesem Fall auf dem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag von der Buchhaltung oder Kasse zu vermerken und vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu bestätigen (§ 6 Abs. 1 Z 9 und § 12 Abs. 1 Z 7).

(5) Anordnungen, denen ein Auftrag zur Erbringung einer Leistung durch andere Organe des Bundes oder durch Dritte zugrundeliegt, sind im Falle eines Bestellschreibens durch einen förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag, ansonsten mittels Bestell(schein)auftrages zu erlassen.

Vereinfachter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

§ 25. Anordnungen, die von einer Kasse, einer Zahlstelle oder bar von der Zahlungs- und Übertragungsstelle der Buchhaltung zu vollziehen sind, können in vereinfachter Form (zB Stampiglienaufdruck) auf dem der Zahlung zugrundeliegenden Beleg oder auf einem mit diesem dauerhaft verbundenen Blatt erteilt werden. Der vereinfachte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag muß jedoch mindestens die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 10 enthalten. Die Angabe eines Betrages kann jedoch in jenen Fällen entfallen, in denen dieser aus dem Beleg zweifelsfrei entnommen werden kann; die restlichen Angaben des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages müssen sich aus dem Beleg ergeben.

Allgemeiner Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

§ 26. (1) Die Anordnung von Zahlungen, die bar geleistet werden müssen, der Art nach vorbestimmt sind, im Laufe eines Monates mehrmals vorkommen und im einzelnen 1 000 S nicht übersteigen, kann mit einem allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen.

(2) Der allgemeine Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist jeweils für einen Monat zu erlassen und hat zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7 und 10 sowie einen Gesamtbetrag, für den er gilt, zu enthalten.

(3) Die auf Grund des allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vollzogenen Ausgaben sind von der Buchhaltung oder Kasse einzeln in den Vollzugsvermerken festzuhalten, sodaß sich daraus und aus den zugrundeliegenden Belegen die restlichen Angaben des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ergeben.

(4) Nach Vollziehung eines allgemeinen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages bzw. nach dessen zeitlichem Ablauf ist dieser mit den zugehörigen Belegen dem Anordnungsbefugten nachträglich zur Kenntnis zu bringen und von diesem mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

§ 27. (1) Werden finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes in einem automationsunterstützten Verfahren ermittelt, so kann die Anordnung dieser Berechnungen, Verrechnungen oder Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag erfolgen. Der verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 6 und 10 und jene Daten, die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, zu enthalten.

(2) Der Inhalt und die Form des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sind in den gemäß § 56 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln.

(3) Ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gilt - sofern er nicht befristet erlassen ist - bis er durch einen anderen, den gleichen Gegenstand betreffenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag eingestellt oder ersetzt wird.

(4) Wird ein verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht erlassen, so ist für jede automationsunterstützt erfolgende Berechnung bzw. Zahlung jeweils ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß § 24 zu erlassen.

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag

§ 28. (1) Ein Anordnungsbefugter kann die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Ausgaben für wiederkehrende Forderungen an den Bund durch den Forderungsberechtigten im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) von dem gemäß § 41 eröffneten Konto des anweisenden Organs durch Einziehungsauftrag auf Grund der für die jeweilige Kreditunternehmung (Bank) geltenden Geschäftsbedingungen abbuchen zu lassen.

(2) Eine Anordnung zur Erlassung eines Einziehungsauftrages darf nur erteilt und vollzogen werden, wenn gewährleistet ist, daß

1.

der Forderungsberechtigte ordnungsgemäß mit der Buchhaltung oder Kasse abrechnet;

2.

die Forderung zeitlich und betraglich abschätzbar ist;

3.

der Forderungsberechtigte allenfalls zu Unrecht abgebuchte Beträge innerhalb eines Monates nach der Abrechnung rückerstattet oder rückverrechnet;

4.

der Zahlungsverkehr dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht wird.

(3) Derartige Anordnungen haben zumindest die Angaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 6 sowie Beginn, Zeitpunkt und Ende zu enthalten. Nach Vorliegen der Abbuchung bzw. der Abrechnung des Forderungsberechtigten ist ein Ersatzauftrag gemäß § 29 auszufertigen.

(4) Ein Anordnungsbefugter kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 die Buchhaltung oder Kasse beauftragen, Einnahmen für wiederkehrende Forderungen des Bundes im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) einziehen zu lassen.

(5) Die Erlassung von Einziehungsaufträgen für die im Rahmen der Kontoführung durch die Kreditunternehmung (Bank) anfallenden Spesen und Entgelte ist nicht erforderlich.

Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrag

§ 29. (1) In den nachstehend angeführten Fällen obliegt gemäß § 68 Abs. 3 BHG der Buchhaltung oder Kasse die Erlassung eines Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrages (Ersatzauftrag):

1.

Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge, Bindungen von

Jahresvoranschlagsbeträgen, Ansatz- und Postenausgleiche sowie sonstige Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge auf Grund von Geschäftsstücken des Anordnungsbefugten;

2.

Einzahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung im vorhinein vom Anordnungsbefugten festgelegt wurden, oder die durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide bestimmt sind;

3.

Einbehaltung und/oder Weiterleitung der auf Grund von Rechtsvorschriften ermittelten Beträge (zB Dienstgeberbeiträge, Familienbeihilfen, Umsatzsteuer, Lohnsteuer);

4.

Rückbuchung von Auszahlungen und deren Wiederanweisung, wenn die ursprüngliche Anordnung unverändert aufrecht ist, sowie Rückzahlung von Fehleinzahlungen;

5.

Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen Lastschriften, und zwar Einziehungsaufträge, Abbuchung der erteilten Aufträge, Barabhebungen zur Verstärkung des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Ausgaben, Kursverluste, Geldverkehrsspesen und Kontoführungsentgelte;

6.

Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen Gutschriften, und zwar Begleichung einer Forderung, Kursgewinne, Zinsen, eingelöste Schecks, Überweisungsaufträge und diesen gleichgestellte Zahlungsmittel, Bareinzahlungen zur Verminderung des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Einnahmen und ungeklärte Einzahlungen;

7.

Buchung der Abrechnungen der Zahlungs- und Übertragungsstelle, der Zahlstellen sowie der Kassen;

8.

Buchung der Schulden auf Grund von Geschäftsstücken und sonstigen Belegen;

9.

Buchung der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden auf Grund einer Anordnung zur Zahlung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden kann oder darf;

10.

Umbuchungen sowie Abrechnungen von Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungen auf Grund von Geschäftsstücken;

11.

Buchung der Darlehensforderungen und Finanzschulden auf Grund von Geschäftsstücken;

12.

Abschlußbuchungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der gemäß den §§ 93 bis 96 BHG vorgesehenen Jahresabschlußrechnungen;

13.

Buchungen in anderen als in den §§ 78 bis 80 und 82 BHG genannten Verrechnungskreisen sowie der Sachverhalte, die nur der Buchhaltung der Kasse bekannt sind;

14.

Berichtigungsbuchungen.

(2) Der von der Buchhaltung oder Kasse ausgefertigte Ersatzauftrag ist den gleichen Prüfungen zu unterziehen wie ein vom Anordnungsbefugten erlassener Zahlungs- und Verrechnungsauftrag und ist vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu unterfertigen (§ 6 Abs. 1 Z 9 und § 12 Abs. 1 Z 7).

Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrag

§ 29. (1) In den nachstehend angeführten Fällen obliegt gemäß § 68 Abs. 3 BHG der Buchhaltung oder Kasse die Erlassung eines Ersatzzahlungs- und -verrechnungsauftrages (Ersatzauftrag):

1.

Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge, Bindungen von Jahresvoranschlagsbeträgen, Ansatz- und Postenausgleiche sowie sonstige Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge auf Grund von Geschäftsstücken des Anordnungsbefugten;

2.

Einzahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung im vorhinein vom Anordnungsbefugten festgelegt wurden, sowie Ein- und Auszahlungen, deren Art, Höhe und Verrechnungsweisung durch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfügungen des Bundes bestimmt oder bestimmbar sind (zB Gerichtsbeschluß, Familienbeihilfenkarte);

3.

Einbehaltung und/oder Weiterleitung der auf Grund von Rechtsvorschriften ermittelten Beträge (zB Dienstgeberbeiträge, Familienbeihilfen, Umsatzsteuer, Lohnsteuer);

4.

Rückbuchung von Auszahlungen und deren Wiederanweisung, wenn die ursprüngliche Anordnung unverändert aufrecht ist, sowie Rückzahlung von Fehleinzahlungen;

5.

Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen Lastschriften, und zwar Einziehungsaufträge, Abbuchung der erteilten Aufträge, Barabhebungen zur Verstärkung des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Ausgaben, Kursverluste, Geldverkehrsspesen und Kontoführungsentgelte;

6.

Buchung der in den Kontoauszügen der Kreditunternehmungen (Banken) enthaltenen Gutschriften, und zwar Begleichung einer Forderung, Kursgewinne, Zinsen, eingelöste Schecks, Überweisungsaufträge und diesen gleichgestellte Zahlungsmittel, Bareinzahlungen zur Verminderung des Bargeldbestandes, Nebenkonten-Einnahmen und ungeklärte Einzahlungen;

7.

Buchung der Abrechnungen der Zahlungs- und Übertragungsstelle, der Zahlstellen sowie der Kassen;

8.

Buchung der Schulden auf Grund von Geschäftsstücken und sonstigen Belegen;

9.

Buchung der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden auf Grund einer Anordnung zur Zahlung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden kann oder darf;

10.

Umbuchungen sowie Abrechnungen von Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungen auf Grund von Geschäftsstücken;

11.

Buchung der Darlehensforderungen, Forderungen sowie Schulden aus Währungstauschverträgen und Finanzschulden auf Grund von Geschäftsstücken;

12.

Abschlußbuchungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der gemäß den §§ 93 bis 96 BHG vorgesehenen Jahresabschlußrechnungen;

13.

Buchungen in anderen als in den §§ 78 bis 80 und 82 BHG genannten Verrechnungskreisen sowie der Sachverhalte, die nur der Buchhaltung der Kasse bekannt sind;

14.

Abschreibungen von Forderungen im Sinne des § 61 Abs. 4 Z 1 BHG sowie solche auf Grund von Geschäftsstücken;

15.

Auszahlung von Reisekostenvorschüssen auf Grund von Geschäftsstücken;

16.

Berichtigungsbuchungen.

(2) Der von der Buchhaltung oder Kasse ausgefertigte Ersatzauftrag ist den gleichen Prüfungen zu unterziehen wie ein vom Anordnungsbefugten erlassener Zahlungs- und Verrechnungsauftrag und ist vom Buchhaltungsvorstand, Stellenleiter oder Kassenleiter zu unterfertigen (§ 6 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 7).

Sonderfälle des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 29a. (1) In Entsprechung der Bestimmungen des § 68 Abs. 3 Z 1 BHG, wonach die Unterschrift des Anordnungsbefugten auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entfallen kann, wenn die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind, dürfen verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß § 27 anstatt mittels einer schriftlichen Anordnung im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung an die Buchhaltung weitergeleitet werden, wenn

1.

der die Anordnung erlassende Bedienstete zweifelsfrei feststeht;

2.

eine mißbräuchliche Verwendung durch Unbefugte infolge organisatorischer und/oder technischer Maßnahmen ausgeschlossen ist (zB Zugangsbeschränkung, Benutzerkennzeichen, Sperrcodes, Identifizierungskarten);

3.

nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Anordnung ausgeschlossen sind;

4.

dem Anordnungsbefugten jederzeit über sein Ersuchen und periodisch die von ihm erteilten Anordnungen ersichtlich gemacht werden;

5.

stichprobenweise die erteilten Anordnungen, insbesondere jene, deren Auszahlungsbetrag im einzelnen über 50 000 S liegt, vom Anordnungsbefugten selbst im Nachhinein bestätigt oder bei der Nachprüfung gemäß § 119 überprüft werden;

6.

die erteilten Anordnungen entsprechend dokumentiert sind, innerhalb der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen ersichtlich sind oder in angemessener Zeit sichtbar gemacht werden können;

7.

die Verantwortung des Anordnungsbefugten und der anderen Beteiligten klar festgelegt ist.

(2) Die Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 ist in der gemäß § 56 zu erlassenden Sondervorschrift festzulegen, wobei die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und die Verantwortung der Beteiligten besonders hervorzuheben sind. Die Betrauung der einzelnen Bediensteten mit dieser Form der Anordnungsbefugnis ist bei der Festlegung gemäß § 20 Abs. 1 bekanntzumachen.

(3) Die Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 kann auch auf den förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß § 24 sinngemäß angewendet werden, wenn keine Auszahlungen gemäß § 35 angeordnet werden und dies in der gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Vorschrift geregelt ist.

Berechtigungen betreffende Anordnungen

§ 30. (1) Aufträge von anderen Organen des Bundes oder von Dritten zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) sind nach Feststellung ihrer Durchführbarkeit und ihrer Annahme vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Berechtigung gemäß § 63 bekanntzugeben. Berechtigungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (§ 36).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Berechtigungen durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht eines anderen Organes des Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.

Verpflichtungen betreffende Anordnungen

§ 31. (1) Aufträge an andere Organe des Bundes oder an Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke an den Auftragnehmer vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Verpflichtung gemäß § 63 bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Rechtsgeschäfte, denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) zugrundeliegt bzw. bei denen eine Kaufoption vereinbart oder eingeräumt und die Erfüllung des Rechtsgeschäftes laufend fortschreitend abgewickelt wird und der Bund als Leasingnehmer die Gefahr des Unterganges des Leasinggegenstandes zu tragen hat. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren der Bund Rechte erwirbt und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen können. Verpflichtungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (§ 37).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Verpflichtungen durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.

(3) Jeder Auftrag zur Erbringung einer Leistung hat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, schriftlich mittels Bestellschreiben oder Bestellschein zu erfolgen (Bestellung). Bestellschreiben sind zu verwenden, wenn die zu erbringende Leistung einer eingehenden Beschreibung bedarf, eine Zuschlagserteilung auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist oder besondere Vertragsbedingungen festgelegt werden müssen. Eine Bestellung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung der bestellenden Dienststelle;

2.

Ort, Datum und Geschäftszahl der Bestellung;

3.

Name und Anschrift des Auftragnehmers;

4.

die genaue Bezeichnung der bestellten Leistung, deren Menge und Qualität (gegebenenfalls unter Beifügung der handelsüblichen Bezeichnung) bzw. die genaue Beschreibung der aufgetragenen Arbeiten, nötigenfalls auch nähere Angaben, wo die Erbringung der Leistung zu erfolgen hat (Dienststelle, Gebäude u. dgl.);

5.

die Frist, innerhalb der die Leistung zu erbringen ist (Leistungsfrist);

6.

den Einzelpreis und das Gesamtentgelt in Übereinstimmung mit einem Kostenvoranschlag oder Tarif und allfällige Spesen, gegebenenfalls die voraussichtlichen (geschätzten) Preise, wenn die genaue Preisangabe im Zeitpunkt der Bestellung nicht möglich ist sowie bei größeren Aufträgen (zB Bauleistungen) einen Hinweis auf die in einem Leistungsverzeichnis zum Vertragsbestandteil gemachten Einheitspreise;

7.

die Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen (Höhe der Teilzahlungen und deren Fristen, Preisnachlässe);

8.

weitere Vertragsbedingungen (zB Pönale, Gewährleistungsfrist, Haftrücklaß);

9.

die Aufforderung zur Bekanntgabe von Postscheck- oder Bankverbindungen sowie der Daten der Bestellung (Bestellscheinnummer, Geschäftszahl) auf der Rechnung;

10.

die Aufforderung zur Rechnungslegung innerhalb einer vom Anordnungsbefugten festzulegenden Frist nach erbrachter Leistung;

11.

den Vermerk, daß die Rechnung an die Buchhaltung oder Kasse einzusenden ist.

(4) Die im Abs. 3 angeordnete Schriftlichkeit der Bestellung kann in folgenden Fällen entfallen:

1.

bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, deren Wert 2 500 S (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt;

2.

beim Einkauf, wenn dem Handelsbrauch entsprechend Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung bzw. Aushändigung einer Lieferbescheinigung üblich ist (zB sogenannte Handkäufe, Einkauf auf Märkten);

3.

bei schriftlich festgelegter laufender Inanspruchnahme von Leistungen gegen deren periodische Abrechnung (zB Energiebezüge, Telefon, Wasserabnahme, Reinigung);

4.

bei Gefahr im Verzug oder wenn aus anderen Gründen eine besondere Dringlichkeit zur Leistungserbringung geboten und eine rechtzeitige schriftliche Bestellung nicht möglich ist.

Verpflichtungen betreffende Anordnungen

§ 31. (1) Aufträge an andere Organe des Bundes oder an Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke an den Auftragnehmer vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Verpflichtung gemäß § 63 bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Rechtsgeschäfte, denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) zugrundeliegt bzw. bei denen eine Kaufoption vereinbart oder eingeräumt und die Erfüllung des Rechtsgeschäftes laufend fortschreitend abgewickelt wird und der Bund als Leasingnehmer die Gefahr des Unterganges des Leasinggegenstandes zu tragen hat. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren der Bund Rechte erwirbt und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen können. Verpflichtungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (§ 37).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Verpflichtungen durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.

(3) Jeder Auftrag zur Erbringung einer Leistung hat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, schriftlich mittels Bestellschreiben oder Bestellschein zu erfolgen (Bestellung). Bestellschreiben sind zu verwenden, wenn die zu erbringende Leistung einer eingehenden Beschreibung bedarf, eine Zuschlagserteilung auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist oder besondere Vertragsbedingungen festgelegt werden müssen. Eine Bestellung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung der bestellenden Dienststelle;

2.

Ort, Datum und Geschäftszahl der Bestellung;

3.

Name und Anschrift des Auftragnehmers;

4.

die genaue Bezeichnung der bestellten Leistung, deren Menge und Qualität (gegebenenfalls unter Beifügung der handelsüblichen Bezeichnung) bzw. die genaue Beschreibung der aufgetragenen Arbeiten, nötigenfalls auch nähere Angaben, wo die Erbringung der Leistung zu erfolgen hat (Dienststelle, Gebäude u. dgl.);

5.

die Frist, innerhalb der die Leistung zu erbringen ist (Leistungsfrist);

6.

den Einzelpreis und das Gesamtentgelt in Übereinstimmung mit einem Kostenvoranschlag oder Tarif und allfällige Spesen, gegebenenfalls die voraussichtlichen (geschätzten) Preise, wenn die genaue Preisangabe im Zeitpunkt der Bestellung nicht möglich ist sowie bei größeren Aufträgen (zB Bauleistungen) einen Hinweis auf die in einem Leistungsverzeichnis zum Vertragsbestandteil gemachten Einheitspreise;

7.

die Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen (Höhe der Teilzahlungen und deren Fristen, Preisnachlässe);

8.

weitere Vertragsbedingungen (zB Pönale, Gewährleistungsfrist, Haftrücklaß);

9.

die Aufforderung zur Bekanntgabe von Postscheck- oder Bankverbindungen sowie der Daten der Bestellung (Bestellscheinnummer, Geschäftszahl) auf der Rechnung;

10.

die Aufforderung zur Rechnungslegung innerhalb einer vom Anordnungsbefugten festzulegenden Frist nach erbrachter Leistung;

11.

den Vermerk, daß die Rechnung an die Buchhaltung oder Kasse einzusenden ist.

(4) Die im Abs. 3 angeordnete Schriftlichkeit der Bestellung kann in folgenden Fällen entfallen:

1.

bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, deren Wert 5 000 S (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt;

2.

beim Einkauf, wenn dem Handelsbrauch entsprechend Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung bzw. Aushändigung einer Lieferbescheinigung üblich ist (zB sogenannte Handkäufe, Einkauf auf Märkten);

3.

bei schriftlich festgelegter laufender Inanspruchnahme von Leistungen gegen deren periodische Abrechnung (zB Energiebezüge, Telefon, Wasserabnahme, Reinigung);

4.

bei Gefahr im Verzug oder wenn aus anderen Gründen eine besondere Dringlichkeit zur Leistungserbringung geboten und eine rechtzeitige schriftliche Bestellung nicht möglich ist.

Verpflichtungen betreffende Anordnungen

§ 31. (1) Aufträge an andere Organe des Bundes oder an Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke an den Auftragnehmer vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Verpflichtung gemäß § 63 bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Rechtsgeschäfte, denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) zugrundeliegt bzw. bei denen eine Kaufoption vereinbart oder eingeräumt und die Erfüllung des Rechtsgeschäftes laufend fortschreitend abgewickelt wird und der Bund als Leasingnehmer die Gefahr des Unterganges des Leasinggegenstandes zu tragen hat. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren der Bund Rechte erwirbt und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen können. Verpflichtungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (§ 37).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Verpflichtungen durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.

(3) Jeder Auftrag zur Erbringung einer Leistung hat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, schriftlich mittels Bestellschreiben oder Bestellschein zu erfolgen (Bestellung). Bestellschreiben sind zu verwenden, wenn die zu erbringende Leistung einer eingehenden Beschreibung bedarf, eine Zuschlagserteilung auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist oder besondere Vertragsbedingungen festgelegt werden müssen. Eine Bestellung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung der bestellenden Dienststelle;

2.

Ort, Datum und Geschäftszahl der Bestellung;

3.

Name und Anschrift des Auftragnehmers;

4.

die genaue Bezeichnung der bestellten Leistung, deren Menge und Qualität (gegebenenfalls unter Beifügung der handelsüblichen Bezeichnung) bzw. die genaue Beschreibung der aufgetragenen Arbeiten, nötigenfalls auch nähere Angaben, wo die Erbringung der Leistung zu erfolgen hat (Dienststelle, Gebäude u. dgl.);

5.

die Frist, innerhalb der die Leistung zu erbringen ist (Leistungsfrist);

6.

den Einzelpreis und das Gesamtentgelt in Übereinstimmung mit einem Kostenvoranschlag oder Tarif und allfällige Spesen, gegebenenfalls die voraussichtlichen (geschätzten) Preise, wenn die genaue Preisangabe im Zeitpunkt der Bestellung nicht möglich ist sowie bei größeren Aufträgen (zB Bauleistungen) einen Hinweis auf die in einem Leistungsverzeichnis zum Vertragsbestandteil gemachten Einheitspreise;

7.

die Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen (Höhe der Teilzahlungen und deren Fristen, Preisnachlässe);

8.

weitere Vertragsbedingungen (zB Pönale, Gewährleistungsfrist, Haftrücklaß);

9.

die Aufforderung zur Bekanntgabe von Postscheck- oder Bankverbindungen sowie der Daten der Bestellung (Bestellscheinnummer, Geschäftszahl) auf der Rechnung;

10.

die Aufforderung zur Rechnungslegung innerhalb einer vom Anordnungsbefugten festzulegenden Frist nach erbrachter Leistung;

11.

den Vermerk, daß die Rechnung an die Buchhaltung oder Kasse einzusenden ist.

(4) Die im Abs. 3 angeordnete Schriftlichkeit der Bestellung kann in folgenden Fällen entfallen:

1.

bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, deren Wert 7 500 S (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt;

2.

beim Einkauf, wenn dem Handelsbrauch entsprechend Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung bzw. Aushändigung einer Lieferbescheinigung üblich ist (zB sogenannte Handkäufe, Einkauf auf Märkten);

3.

bei schriftlich festgelegter laufender Inanspruchnahme von Leistungen gegen deren periodische Abrechnung (zB Energiebezüge, Telefon, Wasserabnahme, Reinigung);

4.

bei Gefahr im Verzug oder wenn aus anderen Gründen eine besondere Dringlichkeit zur Leistungserbringung geboten und eine rechtzeitige schriftliche Bestellung nicht möglich ist.

Forderungen betreffende Anordnungen

§ 32. (1) Forderungen des Bundes, die auf Grund einer entgeltlichen Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) einen finanziellen Anspruch des Bundes auf den Empfang einer Geldleistung unmittelbar begründen, sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Forderung gemäß § 64 bekanntzugeben. Werden auf Grund der besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnisse Rechnungen oder sonstige Zahlungsaufforderungen dem Zahlungspflichtigen unmittelbar ausgehändigt oder übermittelt, so ist unverzüglich eine Zweitschrift des entsprechenden Beleges der Buchhaltung oder Kasse zuzuleiten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen einziehbare Forderungen des Bundes unmittelbar begründet werden.

(3) Forderungen des Bundes, die aus Rückzahlungsverpflichtungen des ursprünglichen Zahlungsempfängers für vom Bund erbrachte Geldleistungen entstehen und gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 7 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, die den Rückersatz von vermittlungsweise für ein anderes Organ gemäß § 50 BHG geleisteten Zahlungen darstellen oder denen die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes gemäß § 60 BHG zugrundeliegt, stellen Ersatzforderungen dar; die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Belegen, denen die Begründung einer Forderung zugrundeliegt, ist der gemäß § 39 Abs. 1 und 3 BHG festgelegte Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Buchhaltung oder Kasse zur Überwachung ihrer fristgerechten Erfüllung gemäß § 5 Abs. 7 bzw. § 11 Abs. 2 bekanntzugeben.

(5) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 letzter Satz gelten sinngemäß.

(6) Wird eine gemäß den Abs. 1 bis 3 begründete Forderung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 61 Abs. 1 und 2 BHG oder anderer gesetzlicher Bestimmungen gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, dann sind die entsprechenden Maßnahmen von dem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Forderung entstanden ist, der Buchhaltung oder Kasse umgehend bekanntzugeben, sodaß sie bei der Überwachung der Erfüllung der Forderung des Bundes gemäß § 5 Abs. 7 bzw. § 11 Abs. 2 berücksichtigt werden können. Dabei ist der Buchhaltung oder Kasse bekanntzugeben, ob Stundungszins ausbedungen wurden.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß, wenn die Einziehung einer gemäß den Abs. 1 bis 3 begründeten Forderung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 61 Abs. 3 und 4 BHG ganz oder teilweise ausgesetzt oder eingestellt wird bzw. wenn auf eine einziehbare Forderung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 62 BHG ganz oder teilweise verzichtet wird. Bei der Abstandnahme einer Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes gemäß § 60 BHG sowie bei einer Einstellung der Einziehung oder bei einem Verzicht auf eine Forderung ist gleichzeitig der Buchhaltung oder Kasse ein Auftrag zu erteilen, daß der betreffende Teil der Forderung oder diese zur Gänze einschließlich der Zinsen und Nebengebühren buchmäßig abzuschreiben ist. Eine Abschreibung hat auch dann zu erfolgen, wenn die weitere Ausweisung einer Forderung dadurch entbehrlich wird, daß sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden kann oder wird (zB Vergleich, Unmöglichkeit der Einbringung wegen Konkurs oder besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse).

Forderungen betreffende Anordnungen

§ 32. (1) Forderungen des Bundes, die auf Grund einer entgeltlichen Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) einen finanziellen Anspruch des Bundes auf den Empfang einer Geldleistung unmittelbar begründen, sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Forderung gemäß § 64 bekanntzugeben. Werden auf Grund der besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnisse Rechnungen oder sonstige Zahlungsaufforderungen dem Zahlungspflichtigen unmittelbar ausgehändigt oder übermittelt, so ist unverzüglich eine Zweitschrift des entsprechenden Beleges der Buchhaltung oder Kasse zuzuleiten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen einziehbare Forderungen des Bundes unmittelbar begründet werden.

(3) Forderungen des Bundes, die aus Rückzahlungsverpflichtungen des ursprünglichen Zahlungsempfängers für vom Bund erbrachte Geldleistungen entstehen und gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 7 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, die den Rückersatz von vermittlungsweise für ein anderes Organ gemäß § 50 BHG geleisteten Zahlungen darstellen oder denen die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes gemäß § 60 BHG zugrundeliegt, stellen Ersatzforderungen dar; die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Belegen, denen die Begründung einer Forderung zugrundeliegt, ist der gemäß § 39 Abs. 1 und 3 BHG festgelegte Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Buchhaltung oder Kasse zur Überwachung ihrer fristgerechten Erfüllung gemäß § 5 Abs. 7 bzw. § 11 Abs. 2 bekanntzugeben.

(5) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 letzter Satz gelten sinngemäß.

(6) Wird eine gemäß den Abs. 1 bis 3 begründete Forderung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 61 Abs. 1 und 2 BHG oder anderer gesetzlicher Bestimmungen gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, dann sind die entsprechenden Maßnahmen von dem anweisenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Forderung entstanden ist, der Buchhaltung oder Kasse umgehend bekanntzugeben, sodaß sie bei der Überwachung der Erfüllung der Forderung des Bundes gemäß § 5 Abs. 7 bzw. § 11 Abs. 2 berücksichtigt werden können. Dabei ist der Buchhaltung oder Kasse bekanntzugeben, ob Stundungszins ausbedungen wurden.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß, wenn die Einziehung einer gemäß den Abs. 1 bis 3 begründeten Forderung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 61 Abs. 3 und 4 BHG ganz oder teilweise ausgesetzt oder eingestellt wird bzw. wenn auf eine einziehbare Forderung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 62 BHG ganz oder teilweise verzichtet wird. Bei einer Einstellung der Einziehung oder bei einem Verzicht auf eine Forderung ist gleichzeitig der Buchhaltung oder Kasse ein Auftrag zu erteilen, daß der betreffende Teil der Forderung oder diese zur Gänze einschließlich der Zinsen und Nebengebühren buchmäßig abzuschreiben ist. Eine Abschreibung hat auch dann zu erfolgen, wenn die weitere Ausweisung einer Forderung dadurch entbehrlich wird, daß sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden kann oder wird (zB Vergleich, Unmöglichkeit der Einbringung wegen Konkurs oder besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse).

Schulden betreffende Anordnungen

§ 33. (1) Schulden des Bundes, die auf Grund einer erbrachten Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Schuld gemäß § 64 bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Fälle, bei denen im Zuge der Abwicklung eines Rechtsgeschäftes bereits eine Teilzahlungsverpflichtung des Bundes entsteht oder beim Abschluß von Rechtsgeschäften, denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) oder eine Kaufoption zugrundeliegt, und der andere Vertragspartner die Leistung erbracht hat und unbeschadet des fehlenden rechtlichen Eigentums des Bundes an der erbrachten Leistung, eine Zahlungsverpflichtung vereinbart wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren der Bund Rechte erworben hat und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Schulden des Bundes durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen unmittelbar begründet werden und vollstreckbar sind.

(3) Rechnungen von anderen Organen des Bundes oder von Dritten über deren erbrachte Leistungen, die entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 3 Z 11 nicht bei der Buchhaltung oder Kasse einlangen, sind sofort nach ihrem Einlangen ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung gemäß den §§ 112 und 113 der Buchhaltung oder Kasse zu übermitteln und erst nach ihrer Erfassung als Schuld an die zuständige Stelle (§ 112) weiterzuleiten.

(4) Liegt einer Rechnung keine Bestellung gemäß § 31 zugrunde, so kann deren Übermittlung, abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3, durch den Auftragnehmer an die auftragsvergebende oder die Auftragsausführung prüfende Stelle selbst verlangt werden, wenn die sachliche Prüfung der Rechnung gemäß § 112 binnen fünf Tagen möglich ist; dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Rechnungen ausnahmsweise bei einer nicht im gleichen Gebäude wie die Buchhaltung oder Kasse untergebrachten Stelle einlangen. Ist die sachliche Prüfung binnen fünf Tagen nicht möglich, ist die ungeprüfte Rechnung mit den erforderlichen Angaben der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Schuld gemäß § 64 unverzüglich zuzuleiten.

(5) Langt eine Rechnung ohne vorherige schriftliche Bestellung ein und handelt es sich dabei um keine zulässige Ausnahme gemäß § 31 Abs. Z 1 bis 3, so hat der Anordnungsbefugte oder der, der den Auftrag erteilt hat, die maßgeblichen Gründe dafür auf der Rechnung festzuhalten; dies gilt auch in den Fällen des § 31 Abs. 4 Z 4.

(6) Jede Rechnung ist von der Stelle, bei der sie eingelangt ist, mit einem Eingangsvermerk zu versehen, aus dem zumindest die Stelle und das Datum des Einlangens der Rechnung ersichtlich sein müssen.

(7) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 letzter Satz und des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß.

Schulden betreffende Anordnungen

§ 33. (1) Schulden des Bundes, die auf Grund einer erbrachten Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Schuld gemäß § 64 bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Fälle, bei denen im Zuge der Abwicklung eines Rechtsgeschäftes bereits eine Teilzahlungsverpflichtung des Bundes entsteht oder beim Abschluß von Rechtsgeschäften, denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) oder eine Kaufoption zugrundeliegt, und der andere Vertragspartner die Leistung erbracht hat und unbeschadet des fehlenden rechtlichen Eigentums des Bundes an der erbrachten Leistung, eine Zahlungsverpflichtung vereinbart wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren der Bund Rechte erworben hat und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Schulden des Bundes durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen unmittelbar begründet werden und vollstreckbar sind.

(3) Rechnungen von anderen Organen des Bundes oder von Dritten über deren erbrachte Leistungen, die entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 3 Z 11 nicht bei der Buchhaltung oder Kasse einlangen, sind sofort nach ihrem Einlangen ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung gemäß den §§ 112 und 113 der Buchhaltung oder Kasse zu übermitteln und erst nach ihrer Erfassung als Schuld an die zuständige Stelle (§ 112) weiterzuleiten.

(4) Liegt einer Rechnung keine Bestellung gemäß § 31 zugrunde, so kann deren Übermittlung, abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3, durch den Auftragnehmer an die auftragsvergebende oder die Auftragsausführung prüfende Stelle selbst verlangt werden, wenn die sachliche Prüfung der Rechnung gemäß § 112 binnen zehn Arbeitstagen möglich ist; dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Rechnungen bei einer nicht im gleichen Gebäude wie die Buchhaltung oder Kasse untergebrachten Stelle einlangen. Ist die sachliche Prüfung binnen zehn Arbeitstagen nicht möglich, ist die ungeprüfte Rechnung mit den erforderlichen Angaben der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Schuld gemäß § 64 unverzüglich zuzuleiten.

(5) Langt eine Rechnung ohne vorherige schriftliche Bestellung ein und handelt es sich dabei um keine zulässige Ausnahme gemäß § 31 Abs. Z 1 bis 3, so hat der Anordnungsbefugte oder der, der den Auftrag erteilt hat, die maßgeblichen Gründe dafür auf der Rechnung festzuhalten; dies gilt auch in den Fällen des § 31 Abs. 4 Z 4.

(6) Jede Rechnung ist von der Stelle, bei der sie eingelangt ist, mit einem Eingangsvermerk zu versehen, aus dem zumindest die Stelle und das Datum des Einlangens der Rechnung ersichtlich sein müssen.

(7) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 letzter Satz und des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß.

Einzahlungen betreffende Anordnungen

§ 34. (1) Die Anordnungen über den Empfang von Zahlungen sind anläßlich der Begründung von Forderungen gemäß § 32 und in den Fällen, in denen eine Forderung gemäß § 32 nicht vorausgegangen ist (§ 20 Abs. 8) unverzüglich nach Zahlungseingang der Buchhaltung oder Kasse bekanntzugeben. Diese Anordnungen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der veranschlagten Einnahmen nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zu erlassen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß Einnahmen vor dem Fälligkeitszeitpunkt oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder vertraglicher Vereinbarungen im voraus zufließen.

Auszahlungen betreffende Anordnungen

§ 35. (1) Die Anordnungen zur Leistung von Zahlungen sind der Buchhaltung oder Kasse zur Verrechnung als voranschlagswirksame Zahlung gemäß § 65 oder zur Verrechnung als voranschlagsunwirksame Zahlung gemäß § 69 sowie zur Einleitung des Zahlungsvollzuges gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 54 bekanntzugeben. Die Erlassung von Anordnungen voranschlagswirksamer Zahlungen darf nur nach Maßgabe der verfügbaren Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge erfolgen.

(2) Die Leistung von Ausgaben - ausgenommen solche gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 11 BHG - ohne gleichzeitige Belastung von Voranschlagsbeträgen und die Leistung von Ausgaben vor ihrer Fälligkeit, ausgenommen An- oder Vorauszahlungen gemäß § 40 Abs. 2 BHG, sind unzulässig; allfällige vereinbarte oder eingeräumte Zahlungsbegünstigungen sind jedenfalls zu berücksichtigen. Werden An- oder Vorauszahlungen geleistet, so ist dies auf der Anordnung gesondert anzuführen.

(3) Die Erlassung von Anordnungen zur Leistung von Zahlungen hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Ausnützung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet ist.

Auszahlungen betreffende Anordnungen

§ 35. (1) Die Anordnungen zur Leistung von Zahlungen sind der Buchhaltung oder Kasse zur Verrechnung als voranschlagswirksame Zahlung gemäß § 65 oder zur Verrechnung als voranschlagsunwirksame Zahlung gemäß § 69 sowie zur Einleitung des Zahlungsvollzuges gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 54 bekanntzugeben. Die Erlassung von Anordnungen voranschlagswirksamer Zahlungen darf nur nach Maßgabe der verfügbaren Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge erfolgen.

(2) Die Leistung von Ausgaben - ausgenommen solche gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 13 BHG - ohne gleichzeitige Belastung von Voranschlagsbeträgen und die Leistung von Ausgaben vor ihrer Fälligkeit, ausgenommen An- oder Vorauszahlungen gemäß § 40 Abs. 2 BHG, sind unzulässig; allfällige vereinbarte oder eingeräumte Zahlungsbegünstigungen sind jedenfalls zu berücksichtigen. Werden An- oder Vorauszahlungen geleistet, so ist dies auf der Anordnung gesondert anzuführen.

(3) Die Erlassung von Anordnungen zur Leistung von Zahlungen hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Ausnützung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet ist.

Vorberechtigungen betreffende Anordnungen

§ 36. (1) Wird zu Berechtigungen gemäß § 30 die Leistung des Bundes in einem künftigen Finanzjahr erbracht, so ist bei der Bekanntgabe der Berechtigung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der voraussichtlichen Leistungserfüllung anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als Vorberechtigung gemäß § 67 erfassen kann. Bezieht sich eine Berechtigung auf mehrere künftige Finanzjahre, so ist sie mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn zu einer Forderung gemäß § 32 die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse deren Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch anzuwenden, wenn vom Bund gewährte Darlehen zu einer Darlehensauszahlung führen oder wenn eine Darlehenszusage eine Schuld des Bundes begründet.

(4) Die vorgenannten Bestimmungen sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen, Personalausgaben sowie Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen nicht anzuwenden. Als Dauerschuldverhältnisse im Sinne dieser Verordnung sind finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes zu verstehen, bei denen die Leistung fortschreitend erbracht wird und die keiner Befristung unterliegen.

Vorbelastungen betreffende Anordnungen

§ 37. (1) Werden Verpflichtungen gemäß § 31 eingegangen, bei denen der Auftrag zur Leistungserbringung in einem künftigen Finanzjahr zu erfüllen ist oder bei denen die Zahlungsverpflichtung des Bundes für ein künftiges Finanzjahr begründet oder in Aussicht gestellt wird, so ist bei der Bekanntgabe der Verpflichtung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der voraussichtlichen Leistungserfüllung anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als Vorbelastung gemäß § 67 erfassen kann. Bezieht sich eine Verpflichtung auf mehrere künftige Finanzjahre, so ist sie mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Schuld gemäß § 33 eingegangen wird und die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse deren Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind. Dies gilt auch, wenn Finanzschulden durch ihre Aufnahme (Zahlungseingang) oder aus anderen im § 65 BHG genannten Gründen entstehen.

(3) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.

Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 38. (1) In folgenden Fällen dürfen von der Buchhaltung, Kasse oder Zahlstelle Zahlungen ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn

1.

Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung erfolgt;

2.

die Buchung der laufenden Zahlungseingänge auf Grund vorheriger finanzieller Ansprüche des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt erfolgt;

3.

Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund gesetzlicher oder genereller verwaltungsbehördlicher Verfügungen unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Fälle sind in den gemäß § 56 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln, wobei sicherzustellen ist, daß der Buchhaltung oder Kasse entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die im § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 enthaltenen Angaben bestimmbar sind.

Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 38. (1) In folgenden Fällen dürfen von der Buchhaltung, Kasse oder Zahlstelle Zahlungen ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn

1.

Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung erfolgt;

2.

die Buchung der laufenden Zahlungseingänge auf Grund vorheriger finanzieller Ansprüche des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt erfolgt;

3.

Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund gesetzlicher oder genereller verwaltungsbehördlicher Verfügungen unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Fälle sind in den gemäß § 56 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln, wobei sicherzustellen ist, daß der Buchhaltung oder Kasse entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die im § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 enthaltenen Angaben bestimmbar sind.

(3) Verfügungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und Ermittlung der Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge und der sonstigen Verfügungen zu deren Erhöhung oder Verminderung stehen, bedürfen keines Verrechnungsauftrages, sondern können formlos, jedoch in schriftlicher Form, erteilt werden.

Inhalt der Zu- und Abgangsanordnung

§ 39. (1) Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Beschreibung der Sache und deren Menge sowie bei Zugängen deren Wert, sofern dieser aus den beigelegten Unterlagen nicht hervorgeht, sowie allfällige Mängelfeststellungen;

2.

den Lieferer der Sache oder deren Empfänger;

3.

den Tag der Lieferung der Sache sowie allenfalls den Übernahmeort;

4.

die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;

5.

besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Ausscheidung wegen Unbrauchbarkeit, Sachgüteraustausch).

(2) Eine Zu- und Abgangsanordnung kann in Form eines Geschäftsstückes oder mit der Erlassung eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages erteilt werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch hinsichtlich der den Buchhaltungen und Kassen zur Aufbewahrung der gemäß § 46 übergebenen sicherungsbedürftigen Wertsachen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht auf die Verwahrung von Bargeld, Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln anzuwenden.

IV. ABSCHNITT

Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

§ 40. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln und obliegt den Buchhaltungen und Kassen. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von oder auf Konten der Bundesdienststellen bei Kreditunternehmungen (Banken) zu verstehen, gleichgültig ob der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte den Betrag im Wege eines Postamtes oder einer Kreditunternehmung (Bank) bar einzahlt oder erhält. Unter bargeldlos sind auch die Entgegennahme und Aushändigung von Schecks, Überweisungsaufträgen, diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln und Zahlungen mittels Kreditkarten zu verstehen.

(2) Der Barzahlungsverkehr, insbesondere die Vornahme von Barauszahlungen, hat nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zu erfolgen und obliegt den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen.

(3) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für den Zahlungsverkehr dieses Rechtsträgers, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

IV. ABSCHNITT

Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

§ 40. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln und obliegt den Buchhaltungen und Kassen. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von oder auf Konten der Bundesdienststellen bei Kreditunternehmungen (Banken) zu verstehen, gleichgültig ob der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte den Betrag im Wege eines Postamtes oder einer Kreditunternehmung (Bank) bar einzahlt oder erhält.

(2) Der Barzahlungsverkehr, insbesondere die Vornahme von Barauszahlungen, hat nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zu erfolgen und obliegt den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen.

(3) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für den Zahlungsverkehr dieses Rechtsträgers, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Bargeldloser Zahlungsverkehr

§ 41. (1) Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist von der Buchhaltung im Wege des bei der ÖPSK oder der OeNB eröffneten Subkontos, jener der Kasse im Wege eines Nebenkontos, oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) abzuwickeln. Über die bei der ÖPSK errichteten Konten sind der Zahlungsverkehr im Inland und der Zahlungsverkehr in das Ausland, sofern dieser wiederkehrende Zahlungen oder Zahlungen an ausländische Postanschriften betrifft, abzuwickeln. Über die bei der OeNB errichteten Konten ist der übrige Zahlungsverkehr in das Ausland abzuwickeln. In Ausnahmefällen kann, wenn dies der früheren Verfügbarkeit der Geldmittel für den Bund oder zur Beschleunigung von Auszahlungen dient, der Zahlungsverkehr im Inland auch im Wege der OeNB durchgeführt werden. Ist für eine Kasse kein Nebenkonto bei der OeNB errichtet, so ist der Zahlungsverkehr in das Ausland im Wege der ÖPSK zu vollziehen.

(2) Zu den als Sammelkonten für den Zahlungsverkehr des Bundes und zur Zusammenfassung der Zahlungsmittel dienenden Hauptkonten des Bundes bei der ÖPSK und OeNB sind für die Buchhaltungen Subkonten einzurichten. Zu den als Sammelkonten dienenden Subkonten sind für die Kassen Nebenkonten einzurichten. Die Summen der Gut- und Lastschriften jedes Nebenkontos werden taggleich auf das jeweilige Subkonto, die der Subkonten taggleich auf das Hauptkonto übertragen, sodaß die Sub- und Nebenkonten keine Guthaben aufweisen. Über die Gut- und Lastschriften auf den Sub- und Nebenkonten werden die Buchhaltung und Kasse durch Übermittlung von Kontoauszügen verständigt. In den Kontoauszügen der Sammelkonten sind die Tagesumsatzsummen der Gut- und Lastschriften der zugehörigen Sub- oder Nebenkonten enthalten.

(3) Die Eröffnung eines Subkontos bei der ÖPSK und der OeNB wird vom Bundesminister für Finanzen anläßlich der Errichtung einer Buchhaltung veranlaßt. Die Eröffnung eines Nebenkontos bei der ÖPSK und der OeNB für eine Kasse wird vom Bundesminister für Finanzen über Antrag des anweisenden Organs im Wege seines haushaltsleitenden Organs veranlaßt.

(4) Die Eröffnung eines anderen Kontos als die im Abs. 3 genannten Konten bei der ÖPSK, OeNB oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Der Antrag auf Eröffnung eines solchen Kontos ist vom anweisenden Organ im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Kontoeröffnung ist nach dessen Zustimmung vom anweisenden Organ über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zu veranlassen. Der Bundesminister für Finanzen darf der Eröffnung eines sonstigen Kontos nur zustimmen, wenn die zu erwartenden Guthabensbestände auf den Konten für die Zusammenfassung und die allgemeine Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes gemäß § 71 Abs. 2 BHG unbedeutend sind und durch die besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Führung eines sonstigen Kontos wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist oder zur Anlegung der Geldmittel des Bundes gemäß § 40 Abs. 3 BHG dienen.

(5) Dem Antrag auf Eröffnung eines Nebenkontos gemäß Abs. 3 oder sonstigen Kontos gemäß Abs. 4 haben Untersuchungen der zuständigen Buchhaltung voranzugehen, ob der Vollzug der Gebarung des in Betracht kommenden anweisenden Organs nicht auf andere Weise oder im Wege eines anderen ausführenden Organs des gleichen oder eines anderen Verwaltungszweiges möglich ist und ob die personellen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Vollzug gegeben sind. Das Ergebnis der Untersuchungen ist dem Antrag anzuschließen (§ 6 Abs. 1 Z 8).

(6) Sind die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Kontos nicht mehr gegeben, so ist dieses unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 von dem Organ, das die Eröffnung veranlaßt hat, bei der entsprechenden Kreditunternehmung (Bank) umgehend zu schließen, wobei Verfügungen über die Verwendung eines allfälligen Guthabens bei sonstigen Konten und über die Behandlung weiterer Zahlungseingänge zu treffen sind. Von der Schließung ist der Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Alle von der ÖPSK, OeNB und einer sonstigen Kreditunternehmung (Bank) in der Dienststelle einlangenden Poststücke sind ungesäumt und ungeöffnet dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zuzuleiten. Dieser hat den Inhalt auf Grund der Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Bei Kontoauszügen ist überdies auf deren fortlaufende Numerierung zu achten.

(8) Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs über die bei den Kreditunternehmungen (Banken) geführten Konten gelten neben deren Geschäftsbedingungen die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 bis 8 gelten auch für den Zahlungsverkehr der von Organen des Bundes verwalteten Rechtsträger mit der Maßgabe, daß für die Eröffnung eines Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nicht erforderlich ist.

Bargeldloser Zahlungsverkehr

§ 41. (1) Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist von der Buchhaltung im Wege des bei der ÖPSK oder der OeNB eröffneten Subkontos, jener der Kasse im Wege eines Nebenkontos, oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) abzuwickeln. Über diese Konten sind sowohl der Zahlungsverkehr im Inland als auch der in das Ausland abzuwickeln. Zahlungen im internationalen Postscheckverkehr sowie Zahlungen an ausländische Postanschriften sind jedenfalls im Wege der ÖPSK durchzuführen.

(2) Zu den als Sammelkonten für den Zahlungsverkehr des Bundes und zur Zusammenfassung der Zahlungsmittel dienenden Hauptkonten des Bundes bei der ÖPSK und OeNB sind für die Buchhaltungen Subkonten einzurichten. Zu den als Sammelkonten dienenden Subkonten sind für die Kassen Nebenkonten einzurichten. Die Summen der Gut- und Lastschriften jedes Nebenkontos werden taggleich auf das jeweilige Subkonto, die der Subkonten taggleich auf das Hauptkonto übertragen, sodaß die Sub- und Nebenkonten keine Guthaben aufweisen. Über die Gut- und Lastschriften auf den Sub- und Nebenkonten werden die Buchhaltung und Kasse durch Übermittlung von Kontoauszügen verständigt. In den Kontoauszügen der Sammelkonten sind die Tagesumsatzsummen der Gut- und Lastschriften der zugehörigen Sub- oder Nebenkonten enthalten.

(3) Die Eröffnung eines Subkontos bei der ÖPSK und der OeNB wird vom Bundesminister für Finanzen anläßlich der Errichtung einer Buchhaltung veranlaßt. Die Eröffnung eines Nebenkontos bei der ÖPSK und der OeNB für eine Kasse wird vom Bundesminister für Finanzen über Antrag des anweisenden Organs im Wege seines haushaltsleitenden Organs veranlaßt. Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, ist grundsätzlich ein Sub- oder ein Nebenkonto zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen darf der Eröffnung eines weiteren Sub- und/oder Nebenkontos für eine Buchhaltung oder eine Kasse nur zustimmen, wenn insbesondere umfangreiche, gleichartige Einzahlungen von den übrigen Einzahlungen getrennt erfaßt werden sollen oder dies die Überwachung von finanziellen Ansprüchen des Bundes oder Abrechnungsvorgängen erleichtert oder der Zahlungsverkehr im Wege eines für die Verarbeitung von Daten der Haushaltsführung zuständigen Organs wesentlich vereinfacht werden soll.

(4) Die Eröffnung eines anderen Kontos als die im Abs. 3 genannten Konten bei der ÖPSK, OeNB oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Der Antrag auf Eröffnung eines solchen Kontos ist vom anweisenden Organ im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Kontoeröffnung ist nach dessen Zustimmung vom anweisenden Organ über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zu veranlassen. Der Bundesminister für Finanzen darf der Eröffnung eines sonstigen Kontos nur zustimmen, wenn die zu erwartenden Guthabensbestände auf den Konten für die Zusammenfassung und die allgemeine Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes gemäß § 71 Abs. 2 BHG unbedeutend sind und durch die besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Führung eines sonstigen Kontos wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist oder zur Anlegung der Geldmittel des Bundes gemäß § 40 Abs. 3 BHG dienen.

(5) Dem Antrag auf Eröffnung eines Nebenkontos gemäß Abs. 3 oder sonstigen Kontos gemäß Abs. 4 haben Untersuchungen der zuständigen Buchhaltung voranzugehen, ob der Vollzug der Gebarung des in Betracht kommenden anweisenden Organs nicht auf andere Weise oder im Wege eines anderen ausführenden Organs des gleichen oder eines anderen Verwaltungszweiges möglich ist und ob die personellen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Vollzug gegeben sind. Das Ergebnis der Untersuchungen ist dem Antrag anzuschließen (§ 6 Abs. 1 Z 8).

(6) Sind die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Kontos nicht mehr gegeben, so ist dieses unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 von dem Organ, das die Eröffnung veranlaßt hat, bei der entsprechenden Kreditunternehmung (Bank) umgehend zu schließen, wobei Verfügungen über die Verwendung eines allfälligen Guthabens bei sonstigen Konten und über die Behandlung weiterer Zahlungseingänge zu treffen sind. Von der Schließung ist der Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Alle von der ÖPSK, OeNB und einer sonstigen Kreditunternehmung (Bank) in der Dienststelle einlangenden Poststücke sind ungesäumt und ungeöffnet dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zuzuleiten. Dieser hat den Inhalt auf Grund der Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Bei Kontoauszügen ist überdies auf deren fortlaufende Numerierung zu achten.

(8) Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs über die bei den Kreditunternehmungen (Banken) geführten Konten gelten neben deren Geschäftsbedingungen die Bestimmungen dieses Abschnittes. Sehen die Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen (Banken) Leistungen im Zahlungsverkehr vor, die in den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht vorgesehen sind, so gelten die Geschäftsbedingungen nur nach Maßgabe der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 71 Abs. 3 BHG abgeschlossenen Übereinkommen sowie der dazu gegebenenfalls erlassenen Richtlinien.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 bis 8 gelten auch für den Zahlungsverkehr der von Organen des Bundes verwalteten Rechtsträger mit der Maßgabe, daß für die Eröffnung eines Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nicht erforderlich ist.

Zeichnungsrecht für die Konten bei Kreditunternehmungen (Banken)

§ 42. (1) Das Zeichnungsrecht für die eröffneten Sub- und Nebenkonten sowie sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 nur Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse erteilt werden. Das Zeichnungsrecht ermächtigt zu Verfügungen über das Konto (einschließlich Einziehungsaufträge), zur Bestellung der erforderlichen Vordrucke und zur Auskunftseinholung bei der kontoführenden Kreditunternehmung (Bank).

(2) Das Zeichnungsrecht ist dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, deren Stellvertretern und weiteren hiezu ermächtigten Bediensteten vorbehalten. Bei der Festlegung der Zeichnungsberechtigungen hat der Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter auf Abwesenheiten vom Dienst Bedacht zu nehmen und auch die Art der Zeichnung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) festzulegen. Als Zeichnungsberechtigte sind nur qualifizierte Bedienstete heranzuziehen, welche die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäß § 18 erfüllen und denen die volle Verantwortung für die Richtigkeit der unterfertigten Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) bewußt sein muß.

(3) Die scheckmäßige Zeichnung von Aufträgen an Kreditunternehmungen (Banken) hat stets durch zwei Bedienstete (Gemeinsamzeichnung) und unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu erfolgen.

(4) Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten und die Art der Gemeinsamzeichnung sind auf den von den Kreditunternehmungen (Banken) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern festzuhalten. Dabei ist anzugeben, daß jeweils zwei Bedienstete unter Beifügung eines Stempelabdruckes der Dienststelle zu zeichnen haben. Die Unterschriftsprobenblätter sind bei der Buchhaltung mit einem Sichtvermerk des Leiters des anweisenden Organs und bei der Kasse zusätzlich mit dem Sichtvermerk des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, unter Beifügung eines Stempelabdruckes, zu versehen.

(5) Die Unterschriftsprobenblätter sind in zweifacher Ausfertigung der Kreditunternehmung (Bank) zu übermitteln. In der Buchhaltung oder Kasse ist jeweils eine Ausfertigung der Unterschriftsprobenblätter vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter gesichert zu verwahren; sie stellen aufzubewahrende Verrechnungsunterlagen gemäß den §§ 81 bis 83 dar.

(6) Bei der Übermittlung der Unterschriftsprobenblätter zu Sub- und Nebenkonten können der ÖPSK jene Postämter bekanntgegeben werden, bei denen gemäß § 48 Abs. 3 Bargeldabhebungen oder Scheckeinlösungen beabsichtigt sind (Wahlpostämter). Die ÖPSK übermittelt sodann diesen Stellen Kopien der Unterschriftsprobenblätter.

(7) Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in der Art der Zeichnungsberechtigung sowie der Wahlpostämter sind der Kreditunternehmung (Bank) neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.

(8) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann bei Verfügungen, die der Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 3 BHG zwecks Veranlagung von Geldmitteln trifft und bei denen wegen der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse eine besondere Dringlichkeit geboten ist, abgegangen werden. Die getroffenen Verfügungen sind jedoch von zwei Anordnungsbefugten zu unterfertigen und nachträglich der Buchhaltung umgehend bekanntzugeben.

Zeichnungsrecht für die Konten bei Kreditunternehmungen (Banken)

§ 42. (1) Das Zeichnungsrecht für die eröffneten Sub- und Nebenkonten sowie sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 nur Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse erteilt werden. Das Zeichnungsrecht ermächtigt zu Verfügungen über das Konto (einschließlich Einziehungsaufträge), zur Bestellung der erforderlichen Vordrucke und zur Auskunftseinholung bei der kontoführenden Kreditunternehmung (Bank).

(2) Das Zeichnungsrecht ist dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, deren Stellvertretern und weiteren hiezu ermächtigten Bediensteten vorbehalten. Bei der Festlegung der Zeichnungsberechtigungen hat der Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter auf Abwesenheiten vom Dienst Bedacht zu nehmen und auch die Art der Zeichnung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) festzulegen. Als Zeichnungsberechtigte sind nur qualifizierte Bedienstete heranzuziehen, welche die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäß § 18 erfüllen und denen die volle Verantwortung für die Richtigkeit der unterfertigten Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) bewußt sein muß.

(3) Die scheckmäßige Zeichnung von Aufträgen an Kreditunternehmungen (Banken) hat stets durch zwei Bedienstete (Gemeinsamzeichnung) und unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu erfolgen. Ist eine Gemeinsamzeichnung bei Kassen aus personellen Gründen nicht möglich, so ist eine scheckmäßige Zeichnung von Aufträgen an Kreditunternehmungen (Banken) durch einen Bediensteten (Einfachzeichnung) nur zulässig, wenn hiefür durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs hergestellt wurde. Bei einem Antrag auf Kontoeröffnung gemäß § 41 Abs. 5 ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen.

(4) Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten und die Art der Zeichnung (Gemeinsam- oder Einzelzeichnung) sind auf den von den Kreditunternehmungen

(Banken) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern festzuhalten. Dabei ist anzugeben, daß die Zeichnung der Aufträge unter Beifügung eines Stempelabdruckes der Dienststelle zu erfolgen hat. Die Unterschriftsprobenblätter sind bei der Buchhaltung mit einem Sichtvermerk des Leiters des anweisenden Organs und bei der Kasse zusätzlich mit dem Sichtvermerk des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, unter Beifügung eines Stempelabdruckes, zu versehen.

(5) Die Unterschriftsprobenblätter sind in zweifacher Ausfertigung der Kreditunternehmung (Bank) zu übermitteln. In der Buchhaltung oder Kasse ist jeweils eine Ausfertigung der Unterschriftsprobenblätter vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter gesichert zu verwahren; sie stellen aufzubewahrende Verrechnungsunterlagen gemäß den §§ 81 bis 83 dar.

(6) Bei der Übermittlung der Unterschriftsprobenblätter zu Sub- und Nebenkonten können der ÖPSK jene Postämter bekanntgegeben werden, bei denen gemäß § 48 Abs. 3 Bargeldabhebungen oder Scheckeinlösungen beabsichtigt sind (Wahlpostämter). Die ÖPSK übermittelt sodann diesen Stellen Kopien der Unterschriftsprobenblätter.

(7) Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in der Art der Zeichnungsberechtigung sowie der Wahlpostämter sind der Kreditunternehmung (Bank) neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.

(8) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann bei Verfügungen, die der Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 3 BHG zwecks Veranlagung von Geldmitteln trifft und bei denen wegen der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse eine besondere Dringlichkeit geboten ist, abgegangen werden. Die getroffenen Verfügungen sind jedoch von zwei Anordnungsbefugten zu unterfertigen und nachträglich der Buchhaltung umgehend bekanntzugeben.

Zeichnungsrecht für die Konten bei Kreditunternehmungen (Banken)

§ 42. (1) Das Zeichnungsrecht für die eröffneten Sub- und Nebenkonten sowie sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8 nur Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse erteilt werden. Das Zeichnungsrecht ermächtigt zu Verfügungen über das Konto (einschließlich Einziehungsaufträge), zur Bestellung der erforderlichen Vordrucke und zur Auskunftseinholung bei der kontoführenden Kreditunternehmung (Bank).

(2) Das Zeichnungsrecht ist dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, deren Stellvertretern und weiteren hiezu ermächtigten Bediensteten vorbehalten. Im Falle des § 10 Abs. 3 darf das Zeichnungsrecht auch Bediensteten, die nicht im Bereich der Kasse tätig sind, erteilt werden. Bei der Festlegung der Zeichnungsberechtigungen hat der Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter auf Abwesenheiten vom Dienst Bedacht zu nehmen und auch die Art der Zeichnung der Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) festzulegen. Als Zeichnungsberechtigte sind nur qualifizierte Bedienstete heranzuziehen, welche die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäß § 18 erfüllen und denen die volle Verantwortung für die Richtigkeit der unterfertigten Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) bewußt sein muß.

(3) Die scheckmäßige Zeichnung von Aufträgen an Kreditunternehmungen (Banken) hat stets durch zwei Bedienstete (Gemeinsamzeichnung) und unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu erfolgen. Ist eine Gemeinsamzeichnung bei Kassen aus personellen Gründen nicht möglich, so ist eine scheckmäßige Zeichnung von Aufträgen an Kreditunternehmungen (Banken) durch einen Bediensteten (Einfachzeichnung) nur zulässig, wenn hiefür durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs hergestellt wurde. Bei einem Antrag auf Kontoeröffnung gemäß § 41 Abs. 5 ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen.

(4) Die Musterunterschriften der Zeichnungsberechtigten und die Art der Zeichnung (Gemeinsam- oder Einzelzeichnung) sind auf den von den Kreditunternehmungen

(Banken) dafür zur Verfügung gestellten Unterschriftsprobenblättern festzuhalten. Dabei ist anzugeben, daß die Zeichnung der Aufträge unter Beifügung eines Stempelabdruckes der Dienststelle zu erfolgen hat. Die Unterschriftsprobenblätter sind bei der Buchhaltung mit einem Sichtvermerk des Leiters des anweisenden Organs und bei der Kasse zusätzlich mit dem Sichtvermerk des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, unter Beifügung eines Stempelabdruckes, zu versehen.

(5) Die Unterschriftsprobenblätter sind in zweifacher Ausfertigung der Kreditunternehmung (Bank) zu übermitteln. In der Buchhaltung oder Kasse ist jeweils eine Ausfertigung der Unterschriftsprobenblätter vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter gesichert zu verwahren; sie stellen aufzubewahrende Verrechnungsunterlagen gemäß den §§ 81 bis 83 dar.

(6) Bei der Übermittlung der Unterschriftsprobenblätter zu Sub- und Nebenkonten können der ÖPSK jene Postämter bekanntgegeben werden, bei denen gemäß § 48 Abs. 3 Bargeldabhebungen oder Scheckeinlösungen beabsichtigt sind (Wahlpostämter). Die ÖPSK übermittelt sodann diesen Stellen Kopien der Unterschriftsprobenblätter.

(7) Bei Änderungen im Personenkreis der Zeichnungsberechtigten und in der Art der Zeichnungsberechtigung sowie der Wahlpostämter sind der Kreditunternehmung (Bank) neue Unterschriftsprobenblätter zu übermitteln.

(8) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann bei Verfügungen, die der Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 3 BHG zwecks Veranlagung von Geldmitteln trifft und bei denen wegen der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse eine besondere Dringlichkeit geboten ist, abgegangen werden. Die getroffenen Verfügungen sind jedoch von zwei Anordnungsbefugten zu unterfertigen und nachträglich der Buchhaltung umgehend bekanntzugeben.

Barzahlungsverkehr

§ 43. (1) Der Barzahlungsverkehr ist bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen von den dazu bestimmten Bediensteten (Kassiere) zu besorgen. Die Namen der hiezu berechtigten Bediensteten und ihre Unterschriftsproben sind durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.

(2) Barzahlungsmittel dürfen nur im Kassenraum angenommen oder ausgehändigt werden. Der Zeitraum, während dessen Barzahlungen im Kassenraum getätigt werden, ist schriftlich festzulegen (Kassenstunden) und entsprechend ersichtlich zu machen.

(3) Barauszahlungen dürfen nur in jenen Fällen geleistet werden, in denen der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit glaubhaft macht, Zahlungsbegünstigungen für den Bund erreicht werden oder die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vor jeder Auszahlung hat sich der Kassier zu überzeugen, ob der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist beim Anordnungsbefugten, der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Der Empfänger hat, wenn seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Kassier persönlich bekannt sein muß, nachzuweisen, daß er die empfangsberechtigte Person ist. Soweit an einen anderen Übernahmsberechtigten auszuzahlen ist, hat dieser außer seiner Nämlichkeit auch die Übernahmsberechtigung (zB Vollmacht) nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung gemäß Abs. 5 mit einem entsprechenden Zusatz (zB in Vertretung, im Auftrag, in Vollmacht) zu unterfertigen. Bei Auszahlung an Empfänger, die des Schreibens unkundig sind oder die aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten können, hat an die Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten, wobei die Identität durch einen Zeugen nachzuweisen und auf der Auszahlungsbestätigung festzuhalten ist.

(4) Bei Bareinzahlungen sind in Gegenwart des Einzahlers die Gültigkeit und Vollzähligkeit der Zahlungsmittel zu prüfen.

(5) Alle Barein- und Barauszahlungen haben - unbeschadet der Bestimmungen des § 20 Abs. 8 und 9 bzw. § 38 Abs. 1 Z 1 - auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen, sie sind entsprechend zu belegen und fortlaufend in einem Kassabuch gemäß § 86 Abs. 3 festzuhalten. Für jede Ein- und Auszahlung, ausgenommen eine solche zur Bargeldverstärkung, ist vom Kassier eine Bestätigung auszustellen. Die Einzahlungsbestätigung ist vom Kassier, die Auszahlungsbestätigung vom Empfangsberechtigten zu unterfertigen. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die Auszahlung vom Empfangsberechtigten auf vorgelegten Belegen (Rechnungen, Sammellisten u. dgl.) bestätigt wird oder beim Einkauf handelsübliche Kassabons ausgefertigt werden.

(6) Die Einzahlungsbestätigung ist in dreifacher Ausfertigung zu führen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für das Kassabuch dient, die zweite Ausfertigung für den Einzahler bestimmt ist und die dritte Ausfertigung als Beleg beim Kassier zu verbleiben hat.

Die Einzahlungsbestätigung hat zumindest zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Dienststelle;

2.

die vorgedruckte Bestätigungsnummer;

3.

den Betrag der Einzahlung;

4.

den Namen des Zahlungspflichtigen;

5.

den Einzahlungsgrund;

6.

das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Kassiers.

(7) Die Auszahlungsbestätigung hat zumindest zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Dienststelle;

2.

den Betrag der Auszahlung;

3.

den Namen des Empfangsberechtigten;

4.

den Auszahlungsgrund;

5.

das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfangsberechtigten.

(8) Bei Ende der Kassenstunden und bei jeder Übergabe der Kassengeschäfte sind das Kassabuch durch Bildung der Summe der Ein- und Auszahlungen abzuschließen, die Übereinstimmung des tatsächlichen Bestandes an Barzahlungsmitteln mit dem sich aus dem Kassabuch ergebenden Stand festzustellen und dies im Kassabuch zu bestätigen. Ergibt sich dabei eine Differenz, so ist diese umgehend aufzuklären. Festgestellte Mehrbeträge an Barzahlungsmitteln sind als Einnahme gemäß § 65, festgestellte Minderbeträge sind, sofern sie nicht vom Kassier sofort ersetzt werden, gemäß § 69 Abs. 5 Z 15 als Ausgabe zu verrechnen. Das Original des Kassabuches ist zusammen mit den dazugehörigen Belegen zu den festgesetzten Abrechnungszeitpunkten an die für die endgültige Verrechnung dieser Gebarung zuständige Stelle weiterzuleiten.

(9) Die Durchschriften des Kassabuches und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen haben als Beleg beim Kassier zu verbleiben. Die Bestimmungen des § 95 Abs. 3 werden hievon nicht berührt.

Barzahlungsverkehr

§ 43. (1) Der Barzahlungsverkehr ist bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen von den dazu bestimmten Bediensteten (Kassiere) zu besorgen. Die Namen der hiezu berechtigten Bediensteten und ihre Unterschriftsproben sind durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.

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