Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 - BHV 1989)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 192
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2.

die Betriebsabrechnung ist so aufzubauen, daß sie an geänderte Bedingungen oder Aufgaben leicht und umgehend angepaßt werden kann;

3.

die Betriebsabrechnung hat den für die Erfüllung ihrer Aussagekraft benötigten Vollständigkeits- und Genauigkeitsgrad aufzuweisen;

4.

die Betriebsabrechnung hat zeitlich aktuelle und für die anweisenden Organe notwendige Ergebnisse zu liefern;

5.

die Erfassung und Verrechnung der Kosten hat auf Grund von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen und von Belegen zu erfolgen;

6.

ein Wechsel in der Verfahrensweise der Betriebsabrechnung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und ist zu begründen;

7.

ein Wechsel in der Festlegung sowie Anwendung von Kostenaufteilungsschlüsseln ist nur in begründeten Fällen zulässig;

8.

die Betriebsabrechnungsperiode endet grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Kürzere Perioden sind anzustreben, wenn dies der Erhöhung des Informationsgehaltes dient. Eine über das Kalenderjahr hinausreichende Periode ist nur zulässig, wenn dies für die Abrechnung von Einzelaufträgen oder sonstigen Einzelleistungen (Kostenträger gemäß § 106), die nicht in einem Kalenderjahr beendet werden, erforderlich ist;

9.

die Betriebsabrechnung hat grundsätzlich von den in der voranschlagswirksamen Verrechnung bzw. Bestands- und Erfolgsverrechnung erfaßten Geschäftsfällen auszugehen;

10.

entstandene Kosten sind nur einmal zu verrechnen. Die Kostenzuordnung hat unmittelbar oder, wo dies nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, schlüsselmäßig zu erfolgen;

11.

die Ergebnisse der Betriebsabrechnung sind übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen und zu dokumentieren. Insbesondere sind die Verantwortungsbereiche, die festgelegten Gliederungen, die Zuordnungsarten und die Aufteilungsschlüssel schriftlich festzuhalten und als Verrechnungsunterlagen aufzubewahren.

Einteilung der Kosten und Leistungen (Erlöse)

§ 99. (1) Als Kosten sind in der Betriebsabrechnung der in Geld bewertete Einsatz oder der Verbrauch an Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen materieller und immaterieller Art anzusetzen, die zur Erstellung, Erbringung oder Verwertung von Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft erforderlich sind. Für die Bewertung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (zB Einstandspreis, Durchschnittspreis, niederster oder höchster bzw. erster oder letzter Anschaffungspreis), Tagespreise (zB Verbrauchstagespreis, Wiederbeschaffungspreis) oder Standardpreise (längere Zeit gleichgehaltener Preis, wie fiktiver Stundensatz, Festpreis, Durchschnittspreis alter Perioden) in Schillingwährung heranzuziehen, wobei für gleichartige Güter und Leistungen dieselben Bewertungsmaßstäbe anzuwenden sind.

(2) Als Sachleistungen (Erlöse) sind in der Betriebsabrechnung die in Entsprechung der Aufgabenerfüllung oder des betrieblichen Zwecks erstellten und bewerteten Sach-, Dienst- oder sonstigen Leistungen, die für andere Organe des Bundes oder für Dritte bestimmt sind oder die für andere Teile einer Einrichtung erbracht werden (innerbetriebliche Leistungen), anzusehen. Die Bewertung der erbrachten Sach- oder Dienstleistungen hat nach den erzielten Erlösen, die der erbrachten sonstigen Leistungen nach deren Kosten zu folgen. Die innerbetrieblichen Leistungen sind nach den üblichen Marktpreisen vergleichbarer Leistungen zu bewerten; sind solche nicht vorhanden oder werden nur Teilleistungen erbracht, so kann die Bewertung mit deren Kosten vorgenommen werden oder es sind vom anweisenden Organ Verrechnungssätze festzulegen.

(3) Die Kosten und Leistungen (Erlöse) gemäß Abs. 1 und 2 sind nach der Form ihrer Zurechenbarkeit zu bestimmten Bezugsobjekten als Einzel- oder Gemeinkosten zu erfassen. Als Bezugsobjekte sind Kostenstellen gemäß § 103 oder Kostenträger gemäß § 106 anzusehen. Kosten und Leistungen (Erlöse), die von einem Bezugsobjekt eindeutig verursacht werden oder dieses eindeutig betreffen, stellen Einzelkosten/-erlöse dar und sind dem Bezugsobjekt direkt zuzurechnen. Ist die direkte Zurechnung nicht möglich, so sind die Kosten und Leistungen (Erlöse) als Gemeinkosten/-erlöse den Bezugsobjekten indirekt zuzurechnen; die indirekte Zurechnung hat durch schlüsselmäßige Aufteilung der Gemeinkosten auf die einzelnen Bezugsobjekte nach den Bestimmungen des § 104 Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Ist die Abrechnungsperiode der Betriebsabrechnung kürzer als ein Kalenderjahr (zB Monat, Vierteljahr), so hat die Zuordnung der Kosten und Leistungen (Erlöse) zu dieser Abrechnungsperiode zu erfolgen.

Kostenartenrechnung

§ 100. (1) Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung der Kosten sowie ihrer Gliederung nach den einzelnen Kostenarten und der Zusammenfassung nach Kostenartengruppen. Die Ausgangslage für die Kostenartenrechnung hat die von der Buchhaltung gemäß § 69 geführte Erfolgsverrechnung zu bilden. Bei den Kassen ist diese aus der gemäß § 87 geführten voranschlagswirksamen Verrechnung abzuleiten.

(2) Die sich aus der Erfolgsverrechnung gemäß Abs. 1 ergebenden Aufwände bei den Buchhaltungen und die erfolgswirksamen Ausgaben bei den Kassen sind in Kosten überzuleiten. Bei der Überleitung sind die Aufwände in bezug auf den jeweiligen Betriebsabrechnungszeitraum zu periodisieren (zeitliche Abgrenzung) und zu neutralisieren (sachliche Abgrenzung) sowie um die zusätzlichen oder anderen Kosten zu ergänzen (kalkulatorische Abgrenzung). Aufwände bzw. Ausgaben, die bereits als Kosten anzusehen sind, sind als aufwands- bzw. ausgabengleiche Kosten unverändert überzuleiten.

(3) Für die Berücksichtigung als Kosten ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens eines Aufwandes oder dessen Zahlung heranzuziehen, sondern es ist für die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Betriebsabrechnungsperiode der Mitteleinsatz maßgeblich. Im Wege der zeitlichen Abgrenzung sind deshalb die Aufwände bzw. erfolgswirksamen Ausgaben der zugehörigen Periode zuzurechnen oder periodengerecht aufzuteilen. Zeitlich abzugrenzen sind jedenfalls Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben, die zu einer künftigen bzw. einer abgelaufenen Betriebsabrechnungsperiode gehören sowie Vorauszahlungen, Anzahlungen und Abrechnungen, die sich auf abgelaufene Perioden beziehen. Von den vorgenannten Grundsätzen kann abgegangen werden, wenn die zu periodisierenden Kosten auf Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung vernachlässigbar sind oder die jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden mit annähernd gleichbleibenden Beträgen belastet werden.

(4) Als Kosten sind nur die leistungsbedingten und die dem durchschnittlichen Werteinsatz normalerweise entsprechenden Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben zu berücksichtigen. Im Wege der sachlichen Abgrenzung sind deshalb die mit der Leistungserbringung nicht in Beziehung stehenden oder betragsmäßig aus der Sicht der Betriebsabrechnung unrichtig wiedergegebenen Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben als neutral auszuscheiden. Als neutrale Aufwände bzw. erfolgswirksame Ausgaben sind jedenfalls solche anzusehen, die in keiner oder keiner üblichen Beziehung zur Leistungserbringung stehen, dieser auch nicht dienen, die außergewöhnliche Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben darstellen (zB Kursgewinne, Schadensfälle, Forderungsabschreibungen, Schwund, Verzugszinsen, Pönale, unentgeltliche Zu- und Abgänge von Wirtschaftsgütern, Reparaturkosten auf Grund von Schäden oder Katastrophen) und die sonstigen Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben, die zwar leistungsbezogen sind, aber mit dem Zweck der Betriebsabrechnung in keinem Zusammenhang stehen.

(5) Kosten, denen in der Verrechnung durch die Buchhaltung oder Kasse keine Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben bzw. solche in anderer Höhe gegenüberstehen, sind als kalkulatorische Kosten gemäß § 102 in der Kostenartenrechnung zu berücksichtigen.

Kostenartenrechnung

§ 100. (1) Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung der Kosten sowie ihrer Gliederung nach den einzelnen Kostenarten und der Zusammenfassung nach Kostenartengruppen. Die Ausgangslage für die Kostenartenrechnung hat die von der Buchhaltung gemäß § 69 geführte Erfolgsverrechnung zu bilden. Bei den Kassen ist diese aus der gemäß § 87 geführten voranschlagswirksamen Verrechnung abzuleiten.

(2) Die sich aus der Erfolgsverrechnung gemäß Abs. 1 ergebenden Aufwände bei den Buchhaltungen und die erfolgswirksamen Ausgaben bei den Kassen sind in Kosten überzuleiten. Bei der Überleitung sind die Aufwände in bezug auf den jeweiligen Betriebsabrechnungszeitraum zu periodisieren (zeitliche Abgrenzung) und zu neutralisieren (sachliche Abgrenzung) sowie um die zusätzlichen oder anderen Kosten zu ergänzen (kalkulatorische Abgrenzung). Aufwände bzw. Ausgaben, die bereits als Kosten anzusehen sind, sind als aufwands- bzw. ausgabengleiche Kosten unverändert überzuleiten.

(3) Für die Berücksichtigung als Kosten ist nicht der Zeitpunkt des Entstehens eines Aufwandes oder dessen Zahlung heranzuziehen, sondern es ist für die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Betriebsabrechnungsperiode der Mitteleinsatz maßgeblich. Im Wege der zeitlichen Abgrenzung sind deshalb die Aufwände bzw. erfolgswirksamen Ausgaben der zugehörigen Periode zuzurechnen oder periodengerecht aufzuteilen. Zeitlich abzugrenzen sind jedenfalls Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben, die zu einer künftigen bzw. einer abgelaufenen Betriebsabrechnungsperiode gehören sowie Vorauszahlungen, Anzahlungen und Abrechnungen, die sich auf abgelaufene Perioden beziehen. Von den vorgenannten Grundsätzen kann abgegangen werden, wenn die zu periodisierenden Kosten auf Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung vernachlässigbar sind oder die jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden mit annähernd gleichbleibenden Beträgen belastet werden.

(4) Als Kosten sind nur die leistungsbedingten und die dem durchschnittlichen Werteinsatz normalerweise entsprechenden Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben zu berücksichtigen. Im Wege der sachlichen Abgrenzung sind deshalb die mit der Leistungserbringung nicht in Beziehung stehenden oder betragsmäßig aus der Sicht der Betriebsabrechnung unrichtig wiedergegebenen Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben als neutral auszuscheiden. Als neutral sind jedenfalls jene Aufwände und/oder Ausgaben auszuscheiden, die in keiner oder keiner üblichen Beziehung zur Leistungserbringung stehen, dieser auch nicht dienen (zB Kursverluste, Schadensfälle, Forderungsabschreibungen, Schwund, Verzugszinsen, Pönale, unentgeltliche Abgänge von Wirtschaftsgütern, Reparaturkosten auf Grund von Schäden und Katastrophen) und die sonstigen Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben, die zwar leistungsbezogen sind, aber mit dem Zweck der Betriebsabrechnung in keinem Zusammenhang stehen.

(5) Kosten, denen in der Verrechnung durch die Buchhaltung oder Kasse keine Aufwände oder erfolgswirksame Ausgaben bzw. solche in anderer Höhe gegenüberstehen, sind als kalkulatorische Kosten gemäß § 102 in der Kostenartenrechnung zu berücksichtigen.

Gliederung der Kostenarten

§ 101. (1) Die Gliederung der Kostenarten ergibt sich nach den Bestimmungen der KPV, die bei den Erfolgskonten bereits jene Aufwands- bzw. Ausgabenarten enthält, die den für die Führung der Betriebsabrechnung erforderlichen Kostenarten entsprechen. Die Führung der Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 69 bzw. der Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß den §§ 60 und 87 hat so zu erfolgen, daß diesen bereits die für die Betriebsabrechnung erforderliche Aussagekraft zukommt.

(2) Die Betriebsabrechnung hat grundsätzlich folgende Kostenartengruppen zu umfassen:

1.

Materialkosten;

2.

Personalkosten;

3.

Sozialkosten;

4.

Energiekosten;

5.

Fremdleistungskosten;

6.

Kalkulatorische Kosten;

7.

Sonstige Kosten.

(3) Als Materialkosten sind insbesondere die bewerteten Einsätze an geringwertigen Gütern des Anlagevermögens einschließlich (Ersatz)Teilen für Anlagen, an Handelswaren, an Lebensmitteln, an Futtermitteln, an Verbrauchsgütern und an sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich der Nebenkosten (zB Lagerung, Beschaffung, Lohnarbeit an beigestelltem Material) zu erfassen. Zur Erlangung der Materialkosten sind die Mengen der eingesetzten Materialien zu ermitteln und mit Geld zu bewerten. Der Materialeinsatz ist grundsätzlich auf die erbrachten Leistungen (Kostenträger gemäß § 106) bezogen als Einzelkosten zu ermitteln. Ist dies aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zweckmäßig, so kann der Materialeinsatz am Ort des Anfalls (Kostenstelle gemäß § 103) ermittelt und entsprechend der Beanspruchung den Leistungen indirekt zugerechnet werden.

(4) Als Personalkosten sind die Personalausgaben für aktive Bundesbedienstete gemäß § 20 Abs. 3 BHG - ausgenommen jene, die gemäß Abs. 5 den Sozialkosten zuzurechnen sind - zu erfassen. Die Personalkosten sind, falls dies wirtschaftlich möglich ist, den erbrachten Leistungen zuzurechnen. Wo dies nicht möglich ist, sind sie den Stellen ihres Anfalls (Kostenstellen gemäß § 103) zuzuordnen und anteilsmäßig den Leistungen indirekt zuzurechnen. Die Kosten von in Ausbildung stehenden Bediensteten, die Personalkosten für längere Abwesenheiten, die Jubiläumszuwendungen und die Geldaushilfen sind jedenfalls als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.

(5) Als Sozialkosten sind insbesondere die gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, die freiwilligen Sozialleistungen, die Pensionen und die Beihilfen zur Familienförderung zu erfassen, die als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen sind.

(6) Als Energiekosten sind die aus der Inanspruchnahme der Lieferung von Wasser, Strom, Wärme und sonstigen Energiebezügen anfallenden Kosten zu erfassen. Gelagerte Energieträger (zB Öl, Kohle, Treibstoff) sind nach Maßgabe ihres Verbrauches als Materialkosten gemäß Abs. 3 zu erfassen. Die Energiekosten sind den erbrachten Leistungen direkt oder über die Stellen, wo die Energiekosten anfallen, indirekt anteilsmäßig zuzurechnen.

(7) Als Fremdleistungskosten sind insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Reparatur von beweglichen und unbeweglichen Gütern, die Transportkosten, die Kosten der Nachrichtenübermittlung, die Rechts- und Beratungskosten, die Geldverkehrsspesen, die Versicherungsprämien, die Miet- und Pachtzinse und die sonstigen Leistungen Dritter zu erfassen. Diese Kosten sind, wenn sie sich auf einzelne Leistungen beziehen, diesen direkt zuzurechnen, ansonsten als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.

(8) Die Erfassung der kalkulatorischen Kosten hat nach den Bestimmungen des § 102 zu erfolgen.

(9) Als sonstige Kosten sind insbesondere die Reisekosten, die Aufwandsentschädigungen, die Werkleistungen auf Grund von Werkverträgen (bei Bindung von Planstellen), die öffentlichen Abgaben, die Pauschalabgeltungen gemäß dem Finanzausgleichsgesetz und alle in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Kosten zu erfassen. Diese sind, wenn sie sich auf einzelne Leistungen beziehen, diesen zuzurechnen, ansonsten als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.

(10) Vergütungen, die zwischen Organen des Bundes gemäß § 49 BHG geleistet werden, sind nach der ihnen zugrundeliegenden Leistungserbringung zu beurteilen und, wenn sie als Kosten anzusehen sind, den jeweiligen Kostenartengruppen nach den vorgenannten Bestimmungen zuzurechnen.

(11) Einrichtungen des Bundes, bei denen zur Finanzierung Fremdkapital eingesetzt ist, haben die sich aus der Rückzahlung ergebenden Zinsen in einer zusätzlichen Kostenartengruppe zu erfassen. In dieser Kostenartengruppe sind auch die Zinsen-Kosten des eigenen Kapitals im Sinne des § 102 Abs. 3 gesondert darzustellen.

(12) Von der gesonderten Darstellung einzelner in Abs. 2 enthaltenen Kostenartengruppen kann abgegangen werden, wenn sich diese aus besonderen für diese Zwecke geführten Kostenstellen gemäß § 103 eindeutig ergeben (zB selbstproduzierte Energie in eigenen Kraftwerken).

Gliederung der Kostenarten

§ 101. (1) Die Gliederung der Kostenarten ergibt sich nach den Bestimmungen der KPV, die bei den Erfolgskonten bereits jene Aufwands- bzw. Ausgabenarten enthält, die den für die Führung der Betriebsabrechnung erforderlichen Kostenarten entsprechen. Die Führung der Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 69 bzw. der Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß den §§ 60 und 87 hat so zu erfolgen, daß diesen bereits die für die Betriebsabrechnung erforderliche Aussagekraft zukommt.

(2) Die Betriebsabrechnung hat grundsätzlich folgende Kostenartengruppen zu umfassen:

1.

Materialkosten;

2.

Personalkosten;

3.

Sozialkosten;

4.

Energiekosten;

5.

Fremdleistungskosten;

6.

Kalkulatorische Kosten;

7.

Sonstige Kosten.

(3) Als Materialkosten sind insbesondere die bewerteten Einsätze an geringwertigen Gütern des Anlagevermögens einschließlich (Ersatz)Teilen für Anlagen, an Handelswaren, an Lebensmitteln, an Futtermitteln, an Verbrauchsgütern und an sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich der Nebenkosten (zB Lagerung, Beschaffung, Lohnarbeit an beigestelltem Material) zu erfassen. Zur Erlangung der Materialkosten sind die Mengen der eingesetzten Materialien zu ermitteln und mit Geld zu bewerten. Der Materialeinsatz ist grundsätzlich auf die erbrachten Leistungen (Kostenträger gemäß § 106) bezogen als Einzelkosten zu ermitteln. Ist dies aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zweckmäßig, so kann der Materialeinsatz am Ort des Anfalls (Kostenstelle gemäß § 103) ermittelt und entsprechend der Beanspruchung den Leistungen indirekt zugerechnet werden.

(4) Als Personalkosten sind die Personalausgaben für aktive Bundesbedienstete gemäß § 20 Abs. 3 BHG und für Aufwendungen für nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen - ausgenommen jene, die gemäß Abs. 5 den Sozialkosten zuzurechnen sind - zu erfassen. Die Personalkosten sind, falls dies wirtschaftlich möglich ist, den erbrachten Leistungen zuzurechnen. Wo dies nicht möglich ist, sind sie den Stellen ihres Anfalls (Kostenstellen gemäß § 103) zuzuordnen und anteilsmäßig den Leistungen indirekt zuzurechnen. Die Kosten von in Ausbildung stehenden Bediensteten, die Personalkosten für längere Abwesenheiten, die Jubiläumszuwendungen und die Geldaushilfen sind jedenfalls als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.

(5) Als Sozialkosten sind insbesondere die gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, die freiwilligen Sozialleistungen, die Pensionen und die Beihilfen zur Familienförderung zu erfassen, die als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen sind.

(6) Als Energiekosten sind die aus der Inanspruchnahme der Lieferung von Wasser, Strom, Wärme und sonstigen Energiebezügen anfallenden Kosten zu erfassen. Gelagerte Energieträger (zB Öl, Kohle, Treibstoff) sind nach Maßgabe ihres Verbrauches zu erfassen. Die Energiekosten sind den erbrachten Leistungen direkt oder über die Stellen, wo die Energiekosten anfallen, indirekt anteilsmäßig zuzurechnen.

(7) Als Fremdleistungskosten sind insbesondere die Kosten der Instandhaltung und Reparatur von beweglichen und unbeweglichen Gütern, die Transportkosten, die Kosten der Nachrichtenübermittlung, die Rechts- und Beratungskosten, die Geldverkehrsspesen, die Versicherungsprämien, die Miet- und Pachtzinse und die sonstigen Leistungen Dritter zu erfassen. Diese Kosten sind, wenn sie sich auf einzelne Leistungen beziehen, diesen direkt zuzurechnen, ansonsten als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.

(8) Die Erfassung der kalkulatorischen Kosten hat nach den Bestimmungen des § 102 zu erfolgen.

(9) Als sonstige Kosten sind insbesondere die Reisekosten, die Aufwandsentschädigungen, die Werkleistungen auf Grund von Werkverträgen (bei Bindung von Planstellen), die öffentlichen Abgaben, die Pauschalabgeltungen gemäß dem Finanzausgleichsgesetz und alle in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Kosten zu erfassen. Diese sind, wenn sie sich auf einzelne Leistungen beziehen, diesen zuzurechnen, ansonsten als Gemeinkosten auf alle Leistungen aufzuteilen.

(10) Vergütungen, die zwischen Organen des Bundes gemäß § 49 BHG geleistet werden, sind nach der ihnen zugrundeliegenden Leistungserbringung zu beurteilen und, wenn sie als Kosten anzusehen sind, den jeweiligen Kostenartengruppen nach den vorgenannten Bestimmungen zuzurechnen.

(11) Einrichtungen des Bundes, bei denen zur Finanzierung Fremdkapital eingesetzt ist, haben die sich aus der Rückzahlung ergebenden Zinsen in einer zusätzlichen Kostenartengruppe zu erfassen. In dieser Kostenartengruppe sind auch die Zinsen-Kosten des eigenen Kapitals im Sinne des § 102 Abs. 3 gesondert darzustellen.

(12) Von der gesonderten Darstellung einzelner in Abs. 2 enthaltenen Kostenartengruppen kann abgegangen werden, wenn sich diese aus besonderen für diese Zwecke geführten Kostenstellen gemäß § 103 eindeutig ergeben (zB selbstproduzierte Energie in eigenen Kraftwerken).

Gliederung der kalkulatorischen Kosten

§ 102. (1) Als kalkulatorische Kosten sind kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Wagnisse und die bei anderen Dienststellen auf Grund ihrer Zuständigkeit angefallenen und dem Leistungszweck zuordenbaren Kosten sowie sonstige kalkulatorische Kosten zu erfassen.

(2) Eine kalkulatorische Abschreibung hat bei jenen Anlagegütern, insbesondere Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, zu erfolgen, die dem Leistungszweck dienen. Darunter fallen auch Reserveanlagen und Anlagen, die keinen Restbuchwert aufweisen, nicht jedoch stillgelegte und nicht betriebsnotwendige Anlagen. Der kalkulatorischen Abschreibung ist der Wert der betriebsnotwendigen Anlagen gemäß § 99 Abs. 1 und deren Nutzungsdauer zugrunde zu legen; bei bereits abgeschriebenen Anlagen sind die Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die Nutzungsdauer darf bei Bundesbetrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen mit der gewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß § 69 Abs. 9 übereinstimmen, wenn der Aufwand in der Festlegung einer voraussichtlich erwarteten Nutzungsdauer zu groß ist und dadurch die Aussagekraft der Betriebsabrechnung nicht beeinträchtigt wird. Bei Amtsorganen ist anstelle der Pauschalabschreibung gemäß § 69 Abs. 9 die Dauer der voraussichtlichen Nutzung vom haushaltsleitenden Organ festzulegen.

(3) Den kalkulatorischen Zinsen sind die Werte jener Güter, die zur Leistungserstellung benötigt werden, zugrunde zu legen; andere bleiben unberücksichtigt. Der Wert des Anlagevermögens ist mit der Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit den sich bei der kalkulatorischen Abschreibung gemäß Abs. 2 ergebenden Restwerten anzusetzen. Als Zinssatz sind 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der OeNB zu berücksichtigen.

(4) Durch die kalkulatorischen Wagnisse sollen die vom anweisenden Organ zu tragenden besonderen Risken, nicht jedoch allgemeine oder durch Versicherungsverträge abgedeckte Leistungsrisikofaktoren, berücksichtigt werden. Zu diesen Risken zählen insbesondere Schadensfälle, Wertberichtigungen, Schwund und Gewährleistungsansprüche. Die Kosten der kalkulatorischen Wagnisse können aus vergangenheitsbezogenen Erfahrungswerten oder in Form von fiktiven Versicherungsprämien für gleichartige Risikoabdeckungen angesetzt werden.

(5) Die von anderen Dienststellen auf Grund ihrer Zuständigkeit (zB Bundesgebäudeverwaltung, übergeordnete Stelle, Mitbesorgung der Buchhaltungsaufgaben) erbrachten Leistungen sind, wenn sie dem Leistungserstellungszweck des jeweiligen anweisenden Organs dienen, zu bewerten und als Zusatzkosten zu berücksichtigen. Die angefallenen Kosten sind bei der jeweiligen Dienststelle ermitteln zu lassen. Ist die Ermittlung mit zu großem Aufwand verbunden und stehen die erbrachten Leistungen in keinem Verhältnis zum Zweck der Betriebsabrechnung, so können die Kosten im Einvernehmen mit der Dienststelle, welche die Leistung erbracht hat, auf Grund von Erfahrungswerten mit Durchschnittskosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten dieser Dienststelle angesetzt werden.

(6) Als sonstige kalkulatorische Kosten sind weitere mit dem Leistungszweck in Zusammenhang stehende Zusatzkosten (zB kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Sozialversicherungsbeiträge) anzusetzen, deren Zuordnung zu den in den vorstehenden Absätzen enthaltenen kalkulatorischen Kosten nicht möglich ist.

(7) Bei Amtsorganen, die keine entgeltlichen Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen, kann die Erfassung der kalkulatorischen Kosten, insbesondere jedoch der Zinsen und Wagnisse unterbleiben, wenn die Betriebsabrechnung vornehmlich dem Vergleich von gleichartigen Einrichtungen des Bundes dient.

Gliederung der kalkulatorischen Kosten

§ 102. (1) Als kalkulatorische Kosten sind kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen, Wagnisse und die bei anderen Dienststellen auf Grund ihrer Zuständigkeit angefallenen und dem Leistungszweck zuordenbaren Kosten sowie sonstige kalkulatorische Kosten zu erfassen.

(2) Eine kalkulatorische Abschreibung hat bei jenen Anlagegütern, insbesondere Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, zu erfolgen, die dem Leistungszweck dienen. Darunter fallen auch Reserveanlagen und Anlagen, die keinen Restbuchwert aufweisen, nicht jedoch stillgelegte und nicht betriebsnotwendige Anlagen. Der kalkulatorischen Abschreibung ist der Wert der betriebsnotwendigen Anlagen gemäß § 99 Abs. 1 und deren Nutzungsdauer zugrunde zu legen; bei bereits abgeschriebenen Anlagen sind die Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die Nutzungsdauer darf bei Bundesbetrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen mit der gewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß § 69 Abs. 9 übereinstimmen, wenn der Aufwand in der Festlegung einer voraussichtlich erwarteten Nutzungsdauer zu groß ist und dadurch die Aussagekraft der Betriebsabrechnung nicht beeinträchtigt wird. Bei Amtsorganen ist anstelle der Pauschalabschreibung gemäß § 69 Abs. 9 die Dauer der voraussichtlichen Nutzung vom haushaltsleitenden Organ festzulegen.

(3) Den kalkulatorischen Zinsen sind die Werte jener Güter, die zur Leistungserstellung benötigt werden, zugrunde zu legen; andere bleiben unberücksichtigt. Der Wert des Anlagevermögens ist mit der Hälfte der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit den sich bei der kalkulatorischen Abschreibung gemäß Abs. 2 ergebenden Restwerten anzusetzen. Der Zinssatz, mit dem die kalkulatorischen Zinsen anzusetzen sind, ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festzulegen; dabei ist von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldaufnahmen des Bundes auszugehen. Jene Einrichtungen des Bundes, bei denen zur Finanzierung Fremdkapital eingesetzt ist, haben die durchschnittlichen Zinsen aus der Kapital-Rückzahlung als Zinssatz für die kalkulatorischen Zinsen anzusetzen.

(4) Durch die kalkulatorischen Wagnisse sollen die vom anweisenden Organ zu tragenden besonderen Risken, nicht jedoch allgemeine oder durch Versicherungsverträge abgedeckte Leistungsrisikofaktoren, berücksichtigt werden. Zu diesen Risken zählen insbesondere Schadensfälle, Wertberichtigungen, Schwund und Gewährleistungsansprüche. Die Kosten der kalkulatorischen Wagnisse können aus vergangenheitsbezogenen Erfahrungswerten oder in Form von fiktiven Versicherungsprämien für gleichartige Risikoabdeckungen angesetzt werden.

(5) Die von anderen Dienststellen auf Grund ihrer Zuständigkeit (zB Bundesgebäudeverwaltung, übergeordnete Stelle, Mitbesorgung der Buchhaltungsaufgaben) erbrachten Leistungen sind, wenn sie dem Leistungserstellungszweck des jeweiligen anweisenden Organs dienen, zu bewerten und als Zusatzkosten zu berücksichtigen. Die angefallenen Kosten sind bei der jeweiligen Dienststelle ermitteln zu lassen. Ist die Ermittlung mit zu großem Aufwand verbunden und stehen die erbrachten Leistungen in keinem Verhältnis zum Zweck der Betriebsabrechnung, so können die Kosten im Einvernehmen mit der Dienststelle, welche die Leistung erbracht hat, auf Grund von Erfahrungswerten mit Durchschnittskosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten dieser Dienststelle angesetzt werden.

(6) Als sonstige kalkulatorische Kosten sind weitere mit dem Leistungszweck in Zusammenhang stehende Zusatzkosten (zB kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Sozialversicherungsbeiträge) anzusetzen, deren Zuordnung zu den in den vorstehenden Absätzen enthaltenen kalkulatorischen Kosten nicht möglich ist.

(7) Bei Amtsorganen, die keine entgeltlichen Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen, kann die Erfassung der kalkulatorischen Kosten, insbesondere jedoch der Zinsen und Wagnisse unterbleiben, wenn die Betriebsabrechnung vornehmlich dem Vergleich von gleichartigen Einrichtungen des Bundes dient.

Kostenstellenrechnung

§ 103. (1) In der Kostenstellenrechnung sind die gemäß den §§ 100 bis 102 zu erfassenden Kostenarten nach den Teilbereichen eines anweisenden Organs, in denen sie entstehen, zu gliedern; diese Teilbereiche sind Kostenstellen. Ihre Aufgabe ist es, die an einer bestimmten Stelle für bestimmte Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln. Die Kostenstellenrechnung ist so zu führen, daß sie die Kontrolle der Kostenwirtschaftlichkeit der Teilbereiche eines anweisenden Organs ermöglicht und eine Zurechnung der Kosten auf die einzelnen Leistungen als Kostenträger gemäß § 106 gewährleistet.

(2) Die Bildung der Kostenstellen hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

die Aufgabenerfüllung und die Verantwortung müssen mit der Zuständigkeit übereinstimmen;

2.

die Abgrenzung zu anderen Teilbereichen der Dienststelle muß funktional und räumlich möglich sein;

3.

die Beeinflußbarkeit der Kosten ist zu gewährleisten;

4.

die Tiefengliederung hat der Wirtschaftlichkeit der Erfassung der Kosten, dem Genauigkeitsgrad und dem Zweck der Betriebsabrechnung zu entsprechen;

5.

die Einheitlichkeit der Verrichtung bzw. Leistungserstellung ist zu berücksichtigen;

6.

die Erfassung der Kosten soll weitestgehend durch die direkte Zuordnung zu einer Kostenstelle möglich sein;

7.

die Kontrolle der Kosten ist sicherzustellen.

(3) Neben den in Abs. 2 festgelegten Grundsätzen sind die Kostenstellen nach der Art ihrer Abrechnung in Hauptkostenstellen, Hilfskostenstellen und Nebenkostenstellen einzuteilen.

(4) Als Hauptkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in überwiegendem Maße in unmittelbarem Bezug zur Leistungserstellung stehen. Die Hauptkostenstellen sind als Endkostenstellen einzurichten, deren Kosten nicht auf andere Kostenstellen umzulegen sind, sondern mit Hilfe von Bezugsgrößen auf die Kostenträger gemäß § 106 zu übernehmen sind; dabei ist sicherzustellen, daß die bei den Kostenstellen erfaßten Kosten, die bereits einem Kostenträger zugerechnet wurden (Kostenträger-Einzelkosten), nicht ein zweites Mal erfaßt werden.

(5) Als Hilfskostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in überwiegendem Maße innerbetriebliche Leistungen für andere Kostenstellen erbringen bzw. für den gesamten oder allgemeinen Bereich einer Dienststelle tätig sind (zB Rechtsabteilung, Personalabteilung, Buchhaltung, Wirtschaftsstelle), in keinem unmittelbaren Bezug zur Leistungserstellung stehen und zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen gemäß Abs. 4 dienen. Die Hilfskostenstellen sind als Vorkostenstellen einzurichten, deren Kosten im Ausmaß der Leistungsinanspruchnahme auf die anderen Kostenstellen umzulegen sind; diese Umlage kann mit einer eigenen zusätzlich zu den in § 101 Abs. 2 genannten Kostenart dargestellt werden (Verrechnungskostenart).

(6) Als Nebenkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die Leistungen erbringen, die aber nicht dem Hauptzweck der Dienststelle zuzurechnen sind (zB Hausdruckerei, Telefonzentrale). Die Nebenkostenstellen sind als Endkostenstellen einzurichten, deren Kosten nicht auf andere Kostenstellen und nicht auf die Kostenträger umzulegen sind.

(7) Die Kostenstellen sind mit Kostenstellennummern zu bezeichnen, die vom anweisenden Organ im Zusammenwirken mit der Buchhaltung oder Kasse nach dekadischen Gesichtspunkten in hierarchischer Ordnung (zB nach Gruppen, Untergruppen, allenfalls nach Arbeitsplätzen) zu vergeben sind. Bestehen mehrere gleichartige und vergleichbare Einrichtungen des Bundes in einem Ressortbereich, so ist die Gliederung der Kostenstellen vom haushaltsleitenden Organ festzulegen. Die bei jedem anweisenden Organ eingerichteten Kostenstellen sind in einem Kostenstellenverzeichnis festzuhalten, welches zumindest die Nummer und Bezeichnung der Kostenstelle, den für die Kostenstelle verantwortlichen Bediensteten, die Funktion der Kostenstelle und ihr Verhältnis zu anderen Kostenstellen zu enthalten hat.

Kostenstellenrechnung

§ 103. (1) In der Kostenstellenrechnung sind die gemäß den §§ 100 bis 102 zu erfassenden Kostenarten nach den Teilbereichen eines anweisenden Organs, in denen sie entstehen, zu gliedern; diese Teilbereiche sind Kostenstellen. Ihre Aufgabe ist es, die an einer bestimmten Stelle für bestimmte Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln. Die Kostenstellenrechnung ist so zu führen, daß sie die Kontrolle der Kostenwirtschaftlichkeit der Teilbereiche eines anweisenden Organs ermöglicht und eine Zurechnung der Kosten auf die einzelnen Leistungen als Kostenträger gemäß § 106 gewährleistet.

(2) Die Bildung der Kostenstellen hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

die Aufgabenerfüllung und die Verantwortung müssen mit der Zuständigkeit übereinstimmen;

2.

die Abgrenzung zu anderen Teilbereichen der Dienststelle muß funktional und räumlich möglich sein;

3.

die Beeinflußbarkeit der Kosten ist zu gewährleisten;

4.

die Tiefengliederung hat der Wirtschaftlichkeit der Erfassung der Kosten, dem Genauigkeitsgrad und dem Zweck der Betriebsabrechnung zu entsprechen;

5.

die Einheitlichkeit der Verrichtung bzw. Leistungserstellung ist zu berücksichtigen;

6.

die Erfassung der Kosten soll weitestgehend durch die direkte Zuordnung zu einer Kostenstelle möglich sein;

7.

die Kontrolle der Kosten ist sicherzustellen.

(3) Neben den in Abs. 2 festgelegten Grundsätzen sind die Kostenstellen nach der Art ihrer Abrechnung in Hauptkostenstellen, Hilfskostenstellen und Nebenkostenstellen einzuteilen.

(4) Als Hauptkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in überwiegendem Maße in unmittelbarem Bezug zur Leistungserstellung stehen. Die Hauptkostenstellen sind als Endkostenstellen einzurichten, deren Kosten nicht auf andere Kostenstellen umzulegen sind, sondern mit Hilfe von Bezugsgrößen auf die Kostenträger gemäß § 106 zu übernehmen sind; dabei ist sicherzustellen, daß die bei den Kostenstellen erfaßten Kosten, die bereits einem Kostenträger zugerechnet wurden (Kostenträger-Einzelkosten), nicht ein zweites Mal erfaßt werden.

(5) Als Hilfskostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die ausschließlich oder in überwiegendem Maße innerbetriebliche Leistungen für andere Kostenstellen erbringen bzw. für den gesamten oder allgemeinen Bereich einer Dienststelle tätig sind (zB Rechtsabteilung, Personalabteilung, Buchhaltung, Wirtschaftsstelle), in keinem unmittelbaren Bezug zur Leistungserstellung stehen und zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen gemäß Abs. 4 dienen. Die Hilfskostenstellen sind als Vorkostenstellen einzurichten, deren Kosten im Ausmaß der Leistungsinanspruchnahme auf die anderen Kostenstellen umzulegen sind; diese Umlage kann mit einer eigenen zusätzlich zu den in § 101 Abs. 2 genannten Kostenart dargestellt werden (Verrechnungskostenart).

(6) Als Nebenkostenstellen sind jene Kostenstellen festzulegen, die Leistungen erbringen, die aber nicht dem Hauptzweck der Dienststelle zuzurechnen sind (zB Garagen- und Abstellplätze, Kantinenräumlichkeiten, Kindergärten, Aufgabenbesorgung für andere anweisende Organe). Die Nebenkostenstellen sind als Endkostenstellen einzurichten, deren Kosten nicht auf andere Kostenstellen und nicht auf die Kostenträger umzulegen sind.

(7) Die Kostenstellen sind mit Kostenstellennummern zu bezeichnen, die vom anweisenden Organ im Zusammenwirken mit der Buchhaltung oder Kasse nach dekadischen Gesichtspunkten in hierarchischer Ordnung (zB nach Gruppen, Untergruppen, allenfalls nach Arbeitsplätzen) zu vergeben sind. Bestehen mehrere gleichartige und vergleichbare Einrichtungen des Bundes in einem Ressortbereich, so ist die Gliederung der Kostenstellen vom haushaltsleitenden Organ festzulegen. Die bei jedem anweisenden Organ eingerichteten Kostenstellen sind in einem Kostenstellenverzeichnis festzuhalten, welches zumindest die Nummer und Bezeichnung der Kostenstelle, den für die Kostenstelle verantwortlichen Bediensteten, die Funktion der Kostenstelle und ihr Verhältnis zu anderen Kostenstellen zu enthalten hat.

Belastung der Kostenstellen

§ 104. (1) Die Belastung der Kostenstellen mit den angefallenen Kosten hat entsprechend den Bestimmungen des § 103 Abs. 2 Z 6 grundsätzlich direkt (Kostenstelleneinzelkosten) zu erfolgen. Diese Art der Erfassung der Erstkosten ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn die zu belastende Kostenstelle aus den zugrundeliegenden Belegen eindeutig ersichtlich ist und die verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten gegeben ist.

(2) Betreffen die angefallenen Kosten mehrere Kostenstellen und ist daher eine direkte verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten zu den Kostenstellen nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die Kosten auf indirekte Weise (Kostenstellengemeinkosten) zu ermitteln. Die Erstkosten sind in diesem Fall auf besonderen Kostenstellen zu sammeln und spätestens mit Ende der Betriebsabrechnungsperiode auf die in Betracht kommenden Kostenstellen mit Hilfe von Verrechnungsschlüsseln umzulegen (indirekte Erstkostenverrechnung); diese besonderen Kostenstellen sind demnach verrechnungsmäßig als Hilfskostenstellen gemäß § 103 Abs. 5 einzurichten.

(3) Die Verrechnungsschlüssel sind so zu wählen, daß sie die Umlegung der angefallenen Kosten, abhängig von der Kostenart, möglichst im Verhältnis der tatsächlichen Inanspruchnahme oder Nutzung durch die Kostenstellen auf einfache Weise ermöglichen. Als Verrechnungsschlüssel kommen auf Grund der jeweiligen Kostenart und unter Berücksichtigung der vorhandenen bzw. feststellbaren Bezugsgrößen insbesondere folgende Schlüssel in Betracht:

1.

Mengenschlüssel für verbrauchte oder umgesetzte Mengen nach Anzahl, Länge, Fläche, Rauminhalt, Gewicht;

2.

Zeitschlüssel für benötigte Arbeits-, Maschinen- oder Platzstunden;

3.

Wertschlüssel nach gezahlten Gehältern, verwendeten Materialien, aufgewendeten Mieten und Grundsteuer;

4.

Arbeitskraftschlüssel für die Anzahl der in Anspruch genommenen Bediensteten;

5.

Vermögensschlüssel nach den beanspruchten Flächen, Räumen, Ausstattungen.

(4) Die festgelegten Verrechnungsschlüssel und ihre Beziehung zu den einzelnen Kostenarten bzw. Kostenstellen sind in einem Schlüsselverzeichnis festzuhalten; sie stellen aufzubewahrende Verrechnungsunterlagen im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 und 93 dar.

Innerbetriebliche Leistungsverrechnung

§ 105. (1) Werden von einer Kostenstelle für eine andere Leistungen erbracht, so sind die Kosten der Leistungserstellung der Kostenstelle, für welche die Leistungen erbracht werden, verursachungsgerecht zuzurechnen. Für die empfangende Kostenstelle stellen diese Kosten Zweitkosten dar, die zusammen mit den Erstkosten gemäß § 104 die gesamten Kosten der Kostenstelle bilden. Die leistenden Kostenstellen sind im Ausmaß der Kosten der innerbetrieblichen Leistungserbringung zu entlasten; diese Entlastung kann mit einer eigenen Verrechnungskostenart gemäß § 103 Abs. 5, letzter Satz erfolgen.

(2) Werden durch innerbetriebliche Leistungen Anlagegüter hergestellt, so sind diese als Anlagevermögen gemäß § 69 nachzuweisen und in den jeweiligen Betriebsabrechnungsperioden den Kostenstellen, für die sie hergestellt wurden, mit kalkulatorischen Kosten gemäß § 102 anzulasten. Nicht aktivierungspflichtige innerbetriebliche Leistungen sind entsprechend der Kostenhöhe und der Zugehörigkeit zur Betriebsabrechnungsperiode von den leistenden Kostenstellen auf die empfangenden zu verrechnen; für die Bewertung der Leistung sind die Bestimmungen des § 99 Abs. 2, letzter Satz anzuwenden.

Kostenträgerrechnung

§ 106. (1) In der Kostenträgerrechnung sind die gemäß den §§ 100 bis 105 erfaßten Kosten den erbrachten (Teil)Leistungen eines anweisenden Organs zuzurechnen, für die sie angefallen sind (zB erhaltene Aufträge, produzierte Güter, betreute Fälle, sonstige Leistungen); diese (Teil)Leistungen sind Kostenträger, für die die angefallenen Kosten möglichst verursachungsgerecht zu ermitteln sind. Die Kostenträgerrechnung ist so zu führen, daß sie die Zurechnung der ausschließlich von den Kostenträgern verursachten Kosten und die Kontrolle der Kostenwirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen ermöglicht.

(2) Die Kostenträgerrechnung ist entsprechend dem Zweck der Betriebsabrechnung als Voll- bzw. Teilkostenrechnung einzurichten. Bei der Vollkostenrechnung sind alle bei einer Kostenstelle angefallenen Kosten auf die einzelnen Kostenträger weiterzuverrechnen, wodurch sich deren Summe unter Einschluß der Kostenträgereinzelkosten mit der Kostenartensumme decken muß. Eine Vollkostenrechnung wird insbesondere von den Amtsorganen sowie dann zu führen sein, wenn keine entgeltlichen Einzelaufträge oder Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden, wenn dies zur Ermittlung angemessener Preise oder Tarife dient, wenn gleichartige Leistungen erbracht werden, bei denen die Kosten auf alle Leistungen gleichermaßen aufgeteilt werden, wenn Leistungen nicht entgeltlich verwertet werden, wenn die Betriebsabrechnung vornehmlich dem Kostenvergleich gleichartiger Einrichtungen des Bundes dient oder wenn aus anderen Gründen eine genaue Kenntnis der Kosten, die ausschließlich von den einzelnen Leistungen oder Leistungsgruppen verursacht werden, nicht erforderlich ist.

(3) Bei der Teilkostenrechnung sind nur jene Kosten auf die Kostenträger weiterzuverrechnen, die in einem direkten Verursachungszusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen und durch diese ausgelöst werden (variable Kosten). Kosten, die mit der konkreten Leistungserstellung in keinem direkten Zusammenhang stehen, sind - auch wenn durch sie der Leistungserstellungsprozeß im allgemeinen erst ermöglicht wird - auf die einzelnen Kostenträger nicht weiterzuverrechnen (fixe Kosten). Die Unterscheidung der Kostenträgerkosten in ihre fixen und variablen Teile hat nach den Bestimmungen des § 107 zu erfolgen. Eine Teilkostenrechnung wird insbesondere von den Bundesbetrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen sowie dann zu führen sein, wenn entgeltliche Einzelaufträge oder Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden oder aus anderen Gründen die Kenntnis der Kosten der einzelnen Leistungen oder Leistungsgruppen erforderlich ist.

(4) Die zu erfassenden Kostenträger sind vom anweisenden Organ im Zusammenwirken mit der Buchhaltung oder Kasse festzulegen. Bestehen mehrere gleichartige und vergleichbare Einrichtungen des Bundes, die auch die zu erbringenden Leistungen in einem Ressortbereich einschließen, so sind die Kostenträger vom haushaltsleitenden Organ festzulegen. Die bei jedem anweisenden Organ festgelegten Kostenträger sind in einem Kostenträgerverzeichnis festzuhalten.

Fixe und variable Kosten

§ 107. (1) Entsprechend den im § 106 Abs. 3 festgelegten Grundsätzen über die Verursachungszusammenhänge zwischen den angefallenen Kosten und den erbrachten Leistungen sind die den Kostenträgern weiterzuverrechnenden Kosten in fixe und variable Kosten einzuteilen. Die Trennung der Kosten in fixe und variable Kosten hat entsprechend der Eigenart der Einrichtung des Bundes, dem Zweck der Betriebsabrechnung und der erbrachten Leistungen zu erfolgen.

(2) Unter fixen Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die aus der Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft und unabhängig vom Ausmaß des Beschäftigungsgrades, der Nutzung von Betriebsmitteln und der erbrachten Leistungen anfallen sowie bei Änderung dieser Faktoren kurzfristig, längstens jedoch binnen 24 Monaten, zu keiner bzw. keiner nennenswerten Erhöhung oder Verringerung der Kosten führen. Als fixe Kosten kommen insbesondere die Personalkosten gemäß § 101 Abs. 4 mit Ausnahme der nichtpauschalierten Mehrleistungsvergütungen, freiwilligen Sozialleistungen, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, Instandsetzungen, Abschreibungen, Rechtsberatungskosten, Zinsen und Geldverkehrsspesen, öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien und Mieten in Betracht, sofern diese nicht ausschließlich von einer bestimmten Leistung verursacht werden. Falls Beschäftigungsschwankungen (zB Personalumschichtungen, Nichtnachbesetzungen, Entlassungen) insbesondere innerhalb gleichartiger Kostenstellen durch Personalanpassungen ausgeglichen werden können, so können die daraus entstehenden Personalkosten den variablen Kosten gemäß Abs. 3 zugeordnet werden.

(3) Unter variablen Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die durch die Erbringung einer bestimmten Leistung unmittelbar verursacht werden, vom Grad der Beschäftigungs- und Leistungserbringung abhängig sind sowie bei Änderung dieser Faktoren kurzfristig zur Erhöhung bzw. Verringerung der Kosten und somit zu deren Beeinflußbarkeit führen. Als variable Kosten kommen insbesondere nichtpauschalierte Mehrleistungsvergütungen, Energiebezüge, Transportleistungen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, laufende Instandhaltungen, Verbrauchsgüter, Werkzeuge und sonstige Gebrauchsgüter in Betracht.

Ermittlung der Kostenträger- und Periodenerfolge

§ 108. (1) Für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe sind die durch sie verursachten Kosten zu ermitteln und den erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Werden Leistungen entgeltlich gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht, so sind, nach Vornahme der zeitlichen Abgrenzung, die Kosten je Kostenträger oder Kostenträgergruppe den erbrachten Leistungen (Erlöse) gegenüberzustellen. Zur Ermittlung der Kostenträgererfolge ist sodann für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe deren kalkulatorischer Erfolg durch Gegenüberstellung der Erlöse mit den ermittelten Kosten festzustellen. Dies hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 106 und 107 mit Vollkosten oder Teilkosten zu erfolgen. Im ersten Fall ist der kalkulatorische Gewinn oder Verlust des Kostenträgers oder der Kostenträgergruppe, im zweiten Fall der Deckungsbeitrag, den der Kostenträger oder die Kostenträgergruppe zur Abdeckung der fixen Kosten leistet, zu errechnen.

(2) Zum Ende der Betriebsabrechnungsperiode sind die insgesamt angefallenen Kosten und die Erlöse einander gegenüberzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 1, 3. Satz gelten sinngemäß, wobei das Periodenergebnis oder der Periodendeckungsbeitrag zu errechnen ist.

Ermittlung der Kostenträger- und Periodenerfolge

§ 108. (1) Für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe sind die durch sie verursachten Kosten zu ermitteln und den erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Werden Leistungen entgeltlich gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht, so sind, nach Vornahme der zeitlichen Abgrenzung, die Kosten je Kostenträger oder Kostenträgergruppe den erbrachten Leistungen (Erlöse) gegenüberzustellen. Zur Ermittlung der Kostenträgererfolge ist sodann für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe deren kalkulatorischer Erfolg durch Gegenüberstellung der Erlöse mit den ermittelten Kosten festzustellen. Dies hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 106 und 107 mit Vollkosten oder Teilkosten zu erfolgen. Im ersten Fall ist der kalkulatorische Gewinn oder Verlust des Kostenträgers oder der Kostenträgergruppe, im zweiten Fall der Deckungsbeitrag, den der Kostenträger oder die Kostenträgergruppe zur Abdeckung der fixen Kosten leistet, zu errechnen. Die Teilkostenrechnung ist zur Ermittlung der Grenzkosten heranzuziehen, die bei Erbringung zusätzlicher Leistungen im Rahmen der vorhandenen personellen und sachlichen Kapazitäten über die bisherigen Kosten hinaus entstehen (Einzelkosten und variable anteilige Gemeinkosten).

(2) Zum Ende der Betriebsabrechnungsperiode sind die insgesamt angefallenen Kosten und die Erlöse einander gegenüberzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 1, 3. Satz gelten sinngemäß, wobei das Periodenergebnis oder der Periodendeckungsbeitrag zu errechnen ist.

Ausgestaltung der Betriebsabrechnung

§ 109. (1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu führende Betriebsabrechnung ist entsprechend dem Umfang der auf die Kostenträger weiterzuverrechnenden Kosten als Voll- bzw. als Teilkostenrechnung auszugestalten. Bei der Vollkostenrechnung sind den Kostenträgern sowohl die fixen als auch die variablen Kosten gemäß § 107 Abs. 2 und 3 anzulasten, wodurch sich die vollen Herstellungs-, Leistungs- oder Selbstkosten ergeben. Bei der Teilkostenrechnung sind den Kostenträgern nur die variablen Kosten gemäß § 107 Abs. 3 anzulasten, wodurch sich die von ihnen unmittelbar verursachten Kosten ergeben (Grenzkosten).

(2) Neben dem Umfang gemäß Abs. 1 ist die Betriebsabrechnung zumindest als Ist-Kostenrechnung auszugestalten, wobei alle in der Betriebsabrechnungsperiode angefallenen Kosten zu verrechnen sind. Neben der Vergangenheitsbezogenheit der Betriebsabrechnung ist diese zukunftsorientiert als Plankostenrechnung auszugestalten, wenn eine Vorgabe der erwarteten oder zu erwartenden Kosten erfolgt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die voraussichtlichen Kosten einer zu erbringenden entgeltlichen Leistung festzustellen sind (Vorkalkulation) und den tatsächlich erwachsenen Kosten (Nachkalkulation) gegenüberzustellen sind.

(3) Bei der Erteilung eines Auftrages zur Führung einer Betriebsabrechnung gemäß § 97 Abs. 1 ist den Amtsorganen und betriebsähnlichen Einrichtungen vom haushaltsleitenden Organ auch die Ausgestaltung der Betriebsabrechnung nach Abs. 1 und 2 vorzugeben; bei gleichartigen Einrichtungen ist eine einheitliche Ausgestaltung sicherzustellen. Wird die Betriebsabrechnung ausschließlich für Kostenvergleichszwecke zwischen gleichartigen Amtsorganen geführt, so kann das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof bestimmte Kostenartengruppen von der verursachungsgerechten Zurechnung ausnehmen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 82 Abs. 1 BHG, auch für die Bundesbetriebe anzuwenden.

Ausgestaltung der Betriebsabrechnung

§ 109. (1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu führende Betriebsabrechnung ist entsprechend dem Umfang der auf die Kostenträger weiterzuverrechnenden Kosten als Voll- bzw. als Teilkostenrechnung auszugestalten. Bei der Vollkostenrechnung sind den Kostenträgern sowohl die fixen als auch die variablen Kosten gemäß § 107 Abs. 2 und 3 anzulasten, wodurch sich die vollen Herstellungs-, Leistungs- oder Selbstkosten ergeben. Bei der Teilkostenrechnung sind den Kostenträgern nur die variablen Kosten gemäß § 107 Abs. 3 anzulasten, wodurch sich die von ihnen unmittelbar verursachten Kosten ergeben.

(2) Neben dem Umfang gemäß Abs. 1 ist die Betriebsabrechnung zumindest als Ist-Kostenrechnung auszugestalten, wobei alle in der Betriebsabrechnungsperiode angefallenen Kosten zu verrechnen sind. Neben der Vergangenheitsbezogenheit der Betriebsabrechnung ist diese zukunftsorientiert als Plankostenrechnung auszugestalten, wenn eine Vorgabe der erwarteten oder zu erwartenden Kosten erfolgt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die voraussichtlichen Kosten einer zu erbringenden entgeltlichen Leistung festzustellen sind (Vorkalkulation) und den tatsächlich erwachsenen Kosten (Nachkalkulation) gegenüberzustellen sind.

(3) Bei der Erteilung eines Auftrages zur Führung einer Betriebsabrechnung gemäß § 97 Abs. 1 ist den Amtsorganen und betriebsähnlichen Einrichtungen vom haushaltsleitenden Organ auch die Ausgestaltung der Betriebsabrechnung nach Abs. 1 und 2 vorzugeben; bei gleichartigen Einrichtungen ist eine einheitliche Ausgestaltung sicherzustellen. Wird die Betriebsabrechnung ausschließlich für Kostenvergleichszwecke zwischen gleichartigen Amtsorganen geführt, so kann das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof bestimmte Kostenartengruppen von der verursachungsgerechten Zurechnung ausnehmen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 82 Abs. 1 BHG, auch für die Bundesbetriebe anzuwenden.

IX. ABSCHNITT

Innenprüfung

Grundsätze für die Innenprüfung

§ 110. (1) Die gesamte Geld- und Sachengebarung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sind zu prüfen. Diese Prüfung ist entsprechend ihrem zeitlichen Wirksamwerden als Prüfung vor dem Gebarungsvollzug (Vorprüfung), als Prüfung im Gebarungsvollzug und als Prüfung nach dem Gebarungsvollzug (Nachprüfung) einzurichten.

(2) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist besonders darauf zu achten, daß den Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 18 entsprochen wird und die fachliche Eignung der Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet.

(3) Jede Prüfung ist grundsätzlich einmal durchzuführen. Die Prüfung hat sich auf den Umfang des finanziellen Anspruches oder der Zahlungsverpflichtung des Bundes zu beziehen. Dazu sind die den finanziellen Ansprüchen oder den Zahlungsverpflichtungen zugrundeliegenden Unterlagen auf ihre formgerechte Beschaffenheit, ziffernmäßige Richtigkeit, Echtheit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu prüfen. Unterlagen, bei denen Zahlen oder sonstige Angaben unkenntlich gemacht, umgebildet, ausgeschabt, weggeätzt oder überklebt wurden, die umfangreichen Berichtigungen unterzogen wurden oder die aus anderen Gründen nicht glaubhaft sind, sind nicht anzuerkennen; hievon ist der Aussteller der Unterlage in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Innenprüfung ist stets auf dem laufenden zu halten, sodaß nach Tunlichkeit keine Rückstände bestehen. Jede Einschränkung der Prüfungstätigkeit, insbesondere mit der Begründung von Arbeitsbelastung, Arbeitsspitzen, Personalengpässen, Personalausfällen sowie anderen dringenden Tätigkeiten, ist unzulässig. Von aufgetretenen Prüfungsrückständen, die in absehbarer Zeit nicht aufgearbeitet werden können, ist der Leiter des anweisenden Organs zu verständigen, welcher die erforderlichen Veranlassungen zu ihrer Beseitigung zu treffen hat.

(5) Werden bei der Durchführung der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, die insbesondere im Zusammenhang mit der Art und Höhe nach unzulässigen Anordnungen, mit der Manipulation von Zahlungsbelegen oder Zahlungsmitteln, mit verschwiegenen Einnahmen oder sonstigen groben Dienstverletzungen stehen, so sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet allfälliger strafrechtlicher bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen, ihrer Funktion zu entheben bzw. mit anderen Aufgaben zu betrauen.

(6) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die Innenprüfung der Geld- und Sachengebarung dieses Rechtsträgers.

IX. ABSCHNITT

Innenprüfung

Grundsätze für die Innenprüfung

§ 110. (1) Die gesamte Geld- und Sachengebarung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sind zu prüfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Diese Prüfung ist entsprechend ihrem zeitlichen Wirksamwerden als Prüfung vor dem Gebarungsvollzug (Vorprüfung), als Prüfung im Gebarungsvollzug und als Prüfung nach dem Gebarungsvollzug (Nachprüfung) einzurichten.

(2) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist besonders darauf zu achten, daß den Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 18 entsprochen wird und die fachliche Eignung der Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet.

(3) Jede Prüfung ist grundsätzlich einmal durchzuführen. Die Prüfung hat sich auf den Umfang des finanziellen Anspruches oder der Zahlungsverpflichtung des Bundes zu beziehen. Dazu sind die den finanziellen Ansprüchen oder den Zahlungsverpflichtungen zugrundeliegenden Unterlagen auf ihre formgerechte Beschaffenheit, ziffernmäßige Richtigkeit, Echtheit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu prüfen. Unterlagen, bei denen Zahlen oder sonstige Angaben unkenntlich gemacht, umgebildet, ausgeschabt, weggeätzt oder überklebt wurden, die umfangreichen Berichtigungen unterzogen wurden oder die aus anderen Gründen nicht glaubhaft sind, sind nicht anzuerkennen; hievon ist der Aussteller der Unterlage in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Innenprüfung ist stets auf dem laufenden zu halten, sodaß nach Tunlichkeit keine Rückstände bestehen. Jede Einschränkung der Prüfungstätigkeit, insbesondere mit der Begründung von Arbeitsbelastung, Arbeitsspitzen, Personalengpässen, Personalausfällen sowie anderen dringenden Tätigkeiten, ist unzulässig. Von aufgetretenen Prüfungsrückständen, die in absehbarer Zeit nicht aufgearbeitet werden können, ist der Leiter des anweisenden Organs zu verständigen, welcher die erforderlichen Veranlassungen zu ihrer Beseitigung zu treffen hat.

(5) Werden bei der Durchführung der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, die insbesondere im Zusammenhang mit der Art und Höhe nach unzulässigen Anordnungen, mit der Manipulation von Zahlungsbelegen oder Zahlungsmitteln, mit verschwiegenen Einnahmen oder sonstigen groben Dienstverletzungen stehen, so sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet allfälliger strafrechtlicher bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen, ihrer Funktion zu entheben bzw. mit anderen Aufgaben zu betrauen.

(6) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für die Innenprüfung der Geld- und Sachengebarung dieses Rechtsträgers.

Vorprüfung

§ 111. (1) Alle Unterlagen, die eine unmittelbare Veränderung des Geld- oder Sachenbestandes des Bundes zum Inhalt haben, sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer sachlichen und rechnerischen Prüfung gemäß den §§ 112 und 113 zu unterziehen.

(2) Die durchgeführte Prüfung ist von dem hiezu beauftragten Bediensteten durch einen Prüfungsvermerk mit Datum und Unterschrift zu bestätigen; die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Die Prüfungsvermerke sind auf den Unterlagen oder, wenn dort der Platz nicht ausreicht, auf einem mit dem Beleg dauerhaft verbundenen Beiblatt anzubringen.

(3) Auf Unterlagen zu Gebarungsvorgängen, die bereits durch vorherige Verfügungen des anweisenden Organs festgesetzt wurden oder durch Gesetz oder allgemeine verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide bestimmt sind, sind keine Prüfungsvermerke zu setzen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit wird in diesen Fällen mit der Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vom Anordnungsbefugten bescheinigt.

(4) Bei An-, Vorauszahlungen oder sonstigen Zahlungen, die mit der Auflage einer späteren Abrechnungspflicht geleistet werden, ist durch die sachliche und rechnerische Prüfung die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Art und Höhe nach zu bestätigen. Mit der Abschlußzahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 können sinngemäß bei Unterlagen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 000 S und bei finanziellen Ansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt wurden, angewendet werden, wenn diese Berechnungen, Verrechnungen und Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß § 27 erlassen wurden.

(6) Der Bedienstete, der die sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit bescheinigt, ist für die Richtigkeit der Angaben insoweit verantwortlich, als nicht eine andere Person für ein Teilgebiet die Richtigkeit bescheinigt hat. Ein Prüfungsvermerk für ein Teilgebiet darf nur anerkannt werden, wenn der Umfang der Verantwortung vom anweisenden Organ vorher schriftlich festgelegt wurde und keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben bestehen. Zum Zeichen der sachlichen und rechnerischen Prüfung sind die in den Belegen enthaltenen Leistungen und Zahlenangaben anzuhaken oder richtig zu stellen. Die Prüfungszeichen sind so anzubringen, daß die Lesbarkeit der ursprünglichen Angaben nicht beeinträchtigt wird.

(7) Die Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung für ein Teilgebiet der Gebarung kann auf Grund eines schriftlichen Vertrages, eines Verwaltungsübereinkommens oder einer sonstigen schriftlichen Verfügung einer anderen Dienststelle oder einem Dritten übertragen werden, wenn diese oder dieser fachlich besser geeignet und unbedenklich ist und das Prüfungsziel dadurch wirtschaftlicher, sparsamer und rascher erreicht wird. Hiebei sind sowohl der Prüfungsumfang zu beschreiben als auch der Inhalt und die Form des Prüfungsvermerkes besonders festzulegen. Der Prüfungsvermerk des Bediensteten, der die sachliche bzw. rechnerische Richtgkeit (Anm.: richtig: Richtigkeit) bestätigt, beschränkt sich in diesem Fall darauf, daß die durchgeführte Prüfung entsprechend dem Umfang der vertraglichen oder sonstigen Verfügung erfolgte und daß auch sonst keine Bedenken bestehen.

(8) Die sachliche und rechnerische Prüfung hat vor Erlassung des sich auf Grund der Unterlagen ergebenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen weitestgehend gewährleistet bleibt. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen unverzüglich nach Zahlungseingang oder Zahlungsleistung, längstens jedoch binnen 14 Tagen, nachzuholen. Bei Auszahlungen ist dies jedoch nur zulässig, wenn die Leistung bereits erbracht wurde oder wenn die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Art nach bestimmt ist, der betraglichen Höhe nach glaubhaft erscheint, der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener Frist rückzuerstatten oder rückzuverrechnen bereit ist und sonst keine Gründe dagegensprechen; die Leistung von solchen Zahlungen zum Verbrauch noch verfügbarer Voranschlagsbeträge ist unzulässig.

(9) Langen Belege in mehrfacher Ausfertigung ein, so sind die zweite und jede weitere Ausfertigung mit dem Vermerk „Zum Zahlungsvollzug nicht geeignet'' zu kennzeichnen. Ist ein Originalbeleg in Verlust geraten, so können Zweit- oder Ersatzausfertigungen dem Zahlungsvollzug zugrundegelegt werden, die mit einem Vermerk über den Verlust des Originalbeleges zu versehen sind. Es ist sicherzustellen, daß bei Wiederauffinden des ursprünglich in Verlust geratenen Originalbeleges dieser nicht zum Zahlungsvollzug verwendet und als solcher gekennzeichnet wird.

Vorprüfung

§ 111. (1) Alle Unterlagen, die eine unmittelbare Veränderung des Geld- oder Sachenbestandes des Bundes zum Inhalt haben, sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer sachlichen und rechnerischen Prüfung gemäß den §§ 112 und 113 zu unterziehen.

(2) Die durchgeführte Prüfung ist von dem hiezu beauftragten Bediensteten durch einen Prüfungsvermerk mit Datum und Unterschrift zu bestätigen; die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Die Prüfungsvermerke sind auf den Unterlagen oder, wenn dort der Platz nicht ausreicht, auf einem mit dem Beleg dauerhaft verbundenen Beiblatt anzubringen.

(3) Auf Unterlagen zu Gebarungsvorgängen, die bereits durch vorherige Verfügungen des anweisenden Organs festgesetzt wurden oder durch Gesetz oder allgemeine verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide bestimmt sind, sind keine Prüfungsvermerke zu setzen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit wird in diesen Fällen mit der Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages vom Anordnungsbefugten bescheinigt.

(4) Bei An-, Vorauszahlungen oder sonstigen Zahlungen, die mit der Auflage einer späteren Abrechnungspflicht geleistet werden, ist durch die sachliche und rechnerische Prüfung die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Art und Höhe nach zu bestätigen. Mit der Abschlußzahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen.

(5) Bei Unterlagen, die von anderen Organen des Bundes ausgestellt werden, bei Unterlagen bis zu einem Betrag von 50 000 S, die von einer Gesellschaft ausgestellt werden und an der der Bund mehrheitlich beteiligt ist und bei Unterlagen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 000 S, die von Dritten ausgestellt werden, sind keine Prüfungsvermerke zu setzen, wenn die Ansprüche an den Bund der Art nach gegeben sind und der Höhe nach glaubhaft erscheinen; dies ist vom Anordnungsbefugten durch die Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu bescheinigen. Bei finanziellen Ansprüchen, die von Bediensteten des Bundes geltend gemacht werden (zB Reiserechnungen) gilt bis zu einem Auszahlungsbetrag von 1 000 S Vorstehendes sinngemäß. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei finanziellen Ansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt wurden, wenn diese Berechnungen, Verrechnungen und Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag gemäß § 27 erlassen wurden.

(6) Der Bedienstete, der die sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit bescheinigt, ist für die Richtigkeit der Angaben insoweit verantwortlich, als nicht eine andere Person für ein Teilgebiet die Richtigkeit bescheinigt hat. Ein Prüfungsvermerk für ein Teilgebiet darf nur anerkannt werden, wenn der Umfang der Verantwortung vom anweisenden Organ vorher schriftlich festgelegt wurde und keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben bestehen. Zum Zeichen der sachlichen und rechnerischen Prüfung sind die in den Belegen enthaltenen Leistungen und Zahlenangaben anzuhaken oder richtig zu stellen. Die Prüfungszeichen sind so anzubringen, daß die Lesbarkeit der ursprünglichen Angaben nicht beeinträchtigt wird.

(7) Die Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung für ein Teilgebiet der Gebarung kann auf Grund eines schriftlichen Vertrages, eines Verwaltungsübereinkommens oder einer sonstigen schriftlichen Verfügung einer anderen Dienststelle oder einem Dritten übertragen werden, wenn diese oder dieser fachlich besser geeignet und unbedenklich ist und das Prüfungsziel dadurch wirtschaftlicher, sparsamer und rascher erreicht wird. Hiebei sind sowohl der Prüfungsumfang zu beschreiben als auch der Inhalt und die Form des Prüfungsvermerkes besonders festzulegen. Der Prüfungsvermerk des Bediensteten, der die sachliche bzw. rechnerische Richtgkeit (Anm.: richtig: Richtigkeit) bestätigt, beschränkt sich in diesem Fall darauf, daß die durchgeführte Prüfung entsprechend dem Umfang der vertraglichen oder sonstigen Verfügung erfolgte und daß auch sonst keine Bedenken bestehen.

(8) Die sachliche und rechnerische Prüfung hat vor Erlassung des sich auf Grund der Unterlagen ergebenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen weitestgehend gewährleistet bleibt. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen unverzüglich nach Zahlungseingang oder Zahlungsleistung, längstens jedoch binnen 14 Tagen, nachzuholen. Bei Auszahlungen ist dies jedoch nur zulässig, wenn die Leistung bereits erbracht wurde oder wenn die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Art nach bestimmt ist, der betraglichen Höhe nach glaubhaft erscheint, der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener Frist rückzuerstatten oder rückzuverrechnen bereit ist und sonst keine Gründe dagegensprechen; die Leistung von solchen Zahlungen zum Verbrauch noch verfügbarer Voranschlagsbeträge ist unzulässig.

(9) Langen Belege in mehrfacher Ausfertigung ein, so sind die zweite und jede weitere Ausfertigung mit dem Vermerk „Zum Zahlungsvollzug nicht geeignet'' zu kennzeichnen. Ist ein Originalbeleg in Verlust geraten, so können Zweit- oder Ersatzausfertigungen dem Zahlungsvollzug zugrundegelegt werden, die mit einem Vermerk über den Verlust des Originalbeleges zu versehen sind. Es ist sicherzustellen, daß bei Wiederauffinden des ursprünglich in Verlust geratenen Originalbeleges dieser nicht zum Zahlungsvollzug verwendet und als solcher gekennzeichnet wird.

Umfang der sachlichen Prüfung

§ 112. (1) Die sachliche Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk „Sachlich richtig'' zu bescheinigen; dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wenn

1.

in Fällen einer der Zahlung zugrundeliegenden unmittelbaren Gegenleistung

a)

die Leistung bereits erbracht wurde, sofern es sich nicht um eine Anzahlung für eine zu erbringende Leistung handelt;

b)

die Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung ausgeführt wurde;

c)

die der Leistung zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB Zeitraum, Menge, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung) richtig sind;

d)

die erworbenen Liegenschaften, Gegenstände oder Materialien in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen eingetragen sind;

e)

der Rechnungsleger die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat;

2.

in Fällen einer der Zahlung nicht unmittelbar zugrundeliegenden Gegenleistung eine Verpflichtung zur Zahlung des Bundes besteht und die Leistung der Zahlung zur Fortführung der Verwaltung erforderlich ist oder der Erreichung der Ziele und der Beachtung der Grundsätze der Haushaltsführung dient.

(2) In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, daß auffallende Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung begründet erscheinen oder aufgeklärt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen wohl glaubhaft sind, infolge ihrer Eigenart und Menge nicht prüfbar sind. Diese vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde, wobei dieses hinsichtlich der Kontoführungsentgelte, Fernmeldegebühren, Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren, Energiekosten und Postgebühren bereits als hergestellt anzusehen ist.

(3) Fällt bei Arbeiten Altmaterial an oder werden Teile von Gegenständen ersetzt, dann sind Art und Menge des Altmaterials oder der Teile sowie deren Verbleib auf der Rechnung über die Neuanschaffung oder über die geleistete Arbeit zu vermerken. Auf Rechnungen über Waren, die in Behältnissen, Paketen u. dgl. geliefert werden, ist neben dem Vermerk „Sachlich richtig'' eine Angabe über den Verbleib und die Verwertung der Verpackung zu machen, falls diese in Rechnung gestellt wurde oder im Entgelt der gelieferten Ware enthalten und noch verwertbar ist.

(4) Der Vermerk über die Eintragung in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ist neben dem Vermerk „Sachlich richtig'' anzubringen. Die Bestätigung über die erfolgte Eintragung in diese Aufschreibungen kann auch im nachhinein erfolgen, wenn die Aufschreibungen örtlich entfernt geführt werden (zB anderes Bundesland, Ausland) und durch die besondere Dringlichkeit einer Zahlung (zB drohender Skontoverlust) ein Zeitverlust vermieden werden soll; in diesem Fall ist ein Hinweis anzubringen, daß der Vermerk nachträglich erfolgen wird. Eine nachträgliche Bestätigung ist auch bei im Bau befindlichen Anlagen zulässig, wenn die Eintragung in diese Aufschreibung periodisch in summarischer Form erfolgt. Sind Materialien nicht für das Lager, sondern zum sofortigen Verbrauch bestimmt, dann ist der Vermerk „Zum sofortigen Verbrauch'' oder „Verbrauch'' unter Angabe des Verwendungszweckes anzubringen.

(5) Werden Anzahlungen geleistet, so ist der Vermerk gemäß Abs. 4 erst bei der Abschlußzahlung bzw. Abrechnung der Anzahlung anzubringen.

(6) Die sachliche Prüfung hat der Bedienstete zu bescheinigen, der die Erbringung der Leistung, die Dienstverrichtung, die Dienstreise oder die sonstigen Maßnahmen, die zu einer Ausgabe führen, angeordnet und die Ausführung in verantwortlicher Weise zu leiten, abzunehmen oder zu überwachen hat. Für ein Teilgebiet der sachlichen Prüfung kann eine andere Person betraut werden; in diesem Fall hat sich deren Prüfungsvermerk auf die vorgenommene Überprüfung dieses Teilgebietes zu beschränken (zB „Die richtige Lieferung wird bestätigt'' oder „Fachtechnisch richtig''). Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen stellt eine Verletzung der Haushaltsvorschriften dar und ist daher unzulässig.

(7) Ausnahmsweise darf zugleich mit der sachlichen Prüfung derselbe Bedienstete auch die rechnerische Prüfung gemäß § 113 mitbesorgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die Prüfungstätigkeit dadurch wesentlich beschleunigt wird, die volle Gebarungssicherheit und Unbefangenheit gewährleistet sind, keine Unvereinbarkeit vorliegt und die zugehörige Anordnung von einem anderen Bediensteten unterfertigt wird. In diesem Fall hat eine gesonderte rechnerische Prüfung durch die Buchhaltung oder Kasse zu unterbleiben.

(8) Nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 3 BHG dürfen Anordnungsbefugte mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn gemäß § 18 die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Bestätigung über eine erbrachte Leistung auf den Lieferpapieren und über die Eintragung in den Inventar- oder Materialaufschreibungen durch einen anderen Bediensteten erfolgt sowie die Nachprüfbarkeit der der Zahlung zugrundeliegenden Leistung im einzelnen gegeben ist.

(9) Die Namen der Bediensteten, die zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit befugt sind, sind der Buchhaltung oder Kasse mit Unterschriftsproben bekanntzugeben.

(10) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu einer Einnahme des Bundes führen.

Umfang der sachlichen Prüfung

§ 112. (1) Die sachliche Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk „Sachlich richtig'' zu bescheinigen; dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wenn

1.

in Fällen einer der Zahlung zugrundeliegenden unmittelbaren Gegenleistung

a)

die Leistung bereits erbracht wurde, sofern es sich nicht um eine Anzahlung für eine zu erbringende Leistung handelt;

b)

die Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung ausgeführt wurde;

c)

die der Leistung zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB Zeitraum, Menge, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung) richtig sind;

d)

die erworbenen Liegenschaften, Gegenstände oder Materialien in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen eingetragen sind;

e)

der Rechnungsleger die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat;

2.

in Fällen einer der Zahlung nicht unmittelbar zugrundeliegenden Gegenleistung eine Verpflichtung zur Zahlung des Bundes besteht und die Leistung der Zahlung zur Fortführung der Verwaltung erforderlich ist oder der Erreichung der Ziele und der Beachtung der Grundsätze der Haushaltsführung dient.

(2) In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, daß auffallende Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung begründet erscheinen oder aufgeklärt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen wohl glaubhaft sind, infolge ihrer Eigenart und Menge nicht prüfbar sind. Diese vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde, wobei dieses hinsichtlich der Kontoführungsentgelte, Fernmeldegebühren, Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren, Energiekosten und Postgebühren bereits als hergestellt anzusehen ist.

(3) Fällt bei Arbeiten Altmaterial an oder werden Teile von Gegenständen ersetzt, dann sind Art und Menge des Altmaterials oder der Teile sowie deren Verbleib auf der Rechnung über die Neuanschaffung oder über die geleistete Arbeit zu vermerken. Auf Rechnungen über Waren, die in Behältnissen, Paketen u. dgl. geliefert werden, ist neben dem Vermerk „Sachlich richtig'' eine Angabe über den Verbleib und die Verwertung der Verpackung zu machen, falls diese in Rechnung gestellt wurde oder im Entgelt der gelieferten Ware enthalten und noch verwertbar ist.

(4) Der Vermerk über die Eintragung in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ist neben dem Vermerk „Sachlich richtig'' anzubringen. Die Bestätigung über die erfolgte Eintragung in diese Aufschreibungen kann auch im nachhinein erfolgen, wenn die Aufschreibungen örtlich entfernt geführt werden (zB anderes Bundesland, Ausland) und durch die besondere Dringlichkeit einer Zahlung (zB drohender Skontoverlust) ein Zeitverlust vermieden werden soll; in diesem Fall ist ein Hinweis anzubringen, daß der Vermerk nachträglich erfolgen wird. Eine nachträgliche Bestätigung ist auch bei im Bau befindlichen Anlagen zulässig, wenn die Eintragung in diese Aufschreibung periodisch in summarischer Form erfolgt. Sind Materialien nicht für das Lager, sondern zum sofortigen Verbrauch bestimmt, dann ist der Vermerk „Zum sofortigen Verbrauch'' oder „Verbrauch'' unter Angabe des Verwendungszweckes anzubringen.

(5) Werden Anzahlungen geleistet, so ist der Vermerk gemäß Abs. 4 erst bei der Abschlußzahlung bzw. Abrechnung der Anzahlung anzubringen.

(6) Die sachliche Prüfung hat der Bedienstete zu bescheinigen, der die Erbringung der Leistung, die Dienstverrichtung, die Dienstreise oder die sonstigen Maßnahmen, die zu einer Ausgabe führen, angeordnet oder die Ausführung in verantwortlicher Weise zu leiten, abzunehmen oder zu überwachen hat. Für ein Teilgebiet der sachlichen Prüfung kann eine andere Person betraut werden; in diesem Fall hat sich deren Prüfungsvermerk auf die vorgenommene Überprüfung dieses Teilgebietes zu beschränken (zB „Die richtige Lieferung wird bestätigt'' oder „Fachtechnisch richtig''). Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen stellt eine Verletzung der Haushaltsvorschriften dar und ist daher unzulässig.

(7) Ausnahmsweise darf zugleich mit der sachlichen Prüfung derselbe Bedienstete auch die rechnerische Prüfung gemäß § 113 mitbesorgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die Prüfungstätigkeit dadurch wesentlich beschleunigt wird, die volle Gebarungssicherheit und Unbefangenheit gewährleistet sind, keine Unvereinbarkeit vorliegt und die zugehörige Anordnung von einem anderen Bediensteten unterfertigt wird. In diesem Fall hat eine gesonderte rechnerische Prüfung durch die Buchhaltung oder Kasse zu unterbleiben.

(8) Nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 3 BHG dürfen Anordnungsbefugte mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn gemäß § 18 die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Bestätigung über eine erbrachte Leistung auf den Lieferpapieren oder über die Eintragung in den Inventar- oder Materialaufschreibungen durch einen anderen Bediensteten erfolgt sowie die Nachprüfbarkeit der der Zahlung zugrundeliegenden Leistung im einzelnen gegeben ist.

(9) Die Namen der Bediensteten, die zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit befugt sind, sind - wenn dies nicht in der Geschäfts- und Personaleinteilung der Dienststelle festgelegt ist bzw. wenn sie den Anordnungsbefugten nicht bekannt sind - diesen bekanntzugeben oder es sind bei der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit zusätzlich auch der Name bzw. die dienstliche Stellung des bestätigenden Bediensteten anzuführen.

(10) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu einer Einnahme des Bundes führen.

Umfang der sachlichen Prüfung

§ 112. (1) Die sachliche Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk „Sachlich richtig'' zu bescheinigen; dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wenn

1.

in Fällen einer der Zahlung zugrundeliegenden unmittelbaren Gegenleistung

a)

die Leistung bereits erbracht wurde, sofern es sich nicht um eine Anzahlung für eine zu erbringende Leistung handelt;

b)

die Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung ausgeführt wurde;

c)

die der Leistung zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB Zeitraum, Menge, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung) richtig sind;

d)

die erworbenen Liegenschaften, Gegenstände oder Materialien in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen eingetragen sind;

e)

der Rechnungsleger die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat;

2.

in Fällen einer der Zahlung nicht unmittelbar zugrundeliegenden Gegenleistung eine Verpflichtung zur Zahlung des Bundes besteht und die Leistung der Zahlung zur Fortführung der Verwaltung erforderlich ist oder der Erreichung der Ziele und der Beachtung der Grundsätze der Haushaltsführung dient.

(2) In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, daß auffallende Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung begründet erscheinen oder aufgeklärt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen wohl glaubhaft sind, infolge ihrer Eigenart und Menge nicht prüfbar sind. Diese vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde, wobei dieses hinsichtlich der Kontoführungsentgelte, Fernmeldegebühren, Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren, Energiekosten, Nutzung von Kommunikations- und Informationssystemen und Postgebühren bereits als hergestellt anzusehen ist.

(3) Fällt bei Arbeiten Altmaterial an oder werden Teile von Gegenständen ersetzt, dann sind Art und Menge des Altmaterials oder der Teile sowie deren Verbleib auf der Rechnung über die Neuanschaffung oder über die geleistete Arbeit zu vermerken. Auf Rechnungen über Waren, die in Behältnissen, Paketen u. dgl. geliefert werden, ist neben dem Vermerk „Sachlich richtig'' eine Angabe über den Verbleib und die Verwertung der Verpackung zu machen, falls diese in Rechnung gestellt wurde oder im Entgelt der gelieferten Ware enthalten und noch verwertbar ist.

(4) Der Vermerk über die Eintragung in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ist neben dem Vermerk „Sachlich richtig'' anzubringen. Die Bestätigung über die erfolgte Eintragung in diese Aufschreibungen kann auch im nachhinein erfolgen, wenn die Aufschreibungen örtlich entfernt geführt werden (zB anderes Bundesland, Ausland) und durch die besondere Dringlichkeit einer Zahlung (zB drohender Skontoverlust) ein Zeitverlust vermieden werden soll; in diesem Fall ist ein Hinweis anzubringen, daß der Vermerk nachträglich erfolgen wird. Eine nachträgliche Bestätigung ist auch bei im Bau befindlichen Anlagen zulässig, wenn die Eintragung in diese Aufschreibung periodisch in summarischer Form erfolgt. Sind Materialien nicht für das Lager, sondern zum sofortigen Verbrauch bestimmt, dann ist der Vermerk „Zum sofortigen Verbrauch'' oder „Verbrauch'' unter Angabe des Verwendungszweckes anzubringen.

(5) Werden Anzahlungen geleistet, so ist der Vermerk gemäß Abs. 4 erst bei der Abschlußzahlung bzw. Abrechnung der Anzahlung anzubringen.

(6) Die sachliche Prüfung hat der Bedienstete zu bescheinigen, der die Erbringung der Leistung, die Dienstverrichtung, die Dienstreise oder die sonstigen Maßnahmen, die zu einer Ausgabe führen, angeordnet oder die Ausführung in verantwortlicher Weise zu leiten, abzunehmen oder zu überwachen hat. Für ein Teilgebiet der sachlichen Prüfung kann eine andere Person betraut werden; in diesem Fall hat sich deren Prüfungsvermerk auf die vorgenommene Überprüfung dieses Teilgebietes zu beschränken (zB „Die richtige Lieferung wird bestätigt'' oder „Fachtechnisch richtig''). Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen stellt eine Verletzung der Haushaltsvorschriften dar und ist daher unzulässig.

(7) Ausnahmsweise darf zugleich mit der sachlichen Prüfung derselbe Bedienstete auch die rechnerische Prüfung gemäß § 113 mitbesorgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die Prüfungstätigkeit dadurch wesentlich beschleunigt wird, die volle Gebarungssicherheit und Unbefangenheit gewährleistet sind, keine Unvereinbarkeit vorliegt und die zugehörige Anordnung von einem anderen Bediensteten unterfertigt wird. In diesem Fall hat eine gesonderte rechnerische Prüfung durch die Buchhaltung oder Kasse zu unterbleiben.

(8) Nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 3 BHG dürfen Anordnungsbefugte mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn gemäß § 18 die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein anderer Bediensteter am Gebarungsvorgang, beispielsweise durch Bestätigung auf den Lieferpapieren, als Sachbearbeiter des Geschäftsstückes, durch Setzen eines fachtechnischen Prüfungsvermerkes gemäß Abs. 6, durch Eintragung in das Inventar- oder Materialverzeichnis, oder eine andere Dienststelle oder ein unabhängiger Dritter (zB Ziviltechnikerprüfungsvermerk gemäß § 111 Abs. 7) beteiligt ist sowie die Nachprüfbarkeit der der Zahlung zugrundeliegenden Leistung im einzelnen gegeben ist.

(9) Die Namen der Bediensteten, die zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit befugt sind, sind - wenn dies nicht in der Geschäfts- und Personaleinteilung der Dienststelle festgelegt ist bzw. wenn sie den Anordnungsbefugten nicht bekannt sind - diesen bekanntzugeben oder es sind bei der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit zusätzlich auch der Name bzw. die dienstliche Stellung des bestätigenden Bediensteten anzuführen.

(10) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu einer Einnahme des Bundes führen.

Umfang der rechnerischen Prüfung

113.

(1) Die rechnerische Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk

1.

die Unterlage (zB Rechnung) im Original vorliegt, echt, glaubwürdig und vollständig belegt ist;

2.

der Beleg den Empfangsberechtigten ausweist;

3.

der Beleg rechnerisch richtig ist und die Berechnung den zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB Zeitraum, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung), den maßgebenden Vorschriften, besonderen Verfügungen, Verträgen u. dgl. entspricht;

4.

die angebotenen oder vereinbarten Zahlungsbegünstigungen (Skonti, Rabatte) ausgenützt wurden oder noch auszunützen sind;

5.

bei der Schlußrechnung die bereits geleisteten Vorauszahlungen abgezogen sind; darüber gelegte Teilrechnungen sind als solche zu bezeichnen (zB 5. Teilrechnung).

(2) Bestehen die Belege aus mehreren Schriftstücken, die in sich abgeschlossene Leistungen enthalten, so ist die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit auf dem Schriftstück anzubringen, das die Endsumme enthält.

(3) Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit ist von einem Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse vorzunehmen, sofern diese nicht gleichzeitig bei der sachlichen Prüfung gemäß § 112 mitbesorgt wurde.

(4) Bei der Änderung des Endbetrages eines Beleges ist anstatt des Vermerkes „Rechnerisch richtig'' der Vermerk „Richtiggestellt auf

. . S'' anzubringen. Der richtiggestellte Betrag ist nur in Ziffern anzuschreiben. Dem Empfangsberechtigten ist die Änderung des Endbetrages - insbesondere bei Betragsherabsetzung - in geeigneter Weise mitzuteilen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu einer Einnahme des Bundes führen.

Umfang der rechnerischen Prüfung

113.

(1) Die rechnerische Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk

1.

die Unterlage (zB Rechnung) im Original vorliegt, echt, glaubwürdig und vollständig belegt ist;

2.

der Beleg den Empfangsberechtigten ausweist;

3.

der Beleg rechnerisch richtig ist und die Berechnung den zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB Zeitraum, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung), den maßgebenden Vorschriften, besonderen Verfügungen, Verträgen u. dgl. entspricht;

4.

die angebotenen oder vereinbarten Zahlungsbegünstigungen (Skonti, Rabatte) ausgenützt wurden oder noch auszunützen sind;

5.

bei der Schlußrechnung die bereits geleisteten Vorauszahlungen abgezogen sind; darüber gelegte Teilrechnungen sind als solche zu bezeichnen (zB 5. Teilrechnung).

(2) Bestehen die Belege aus mehreren Schriftstücken, die in sich abgeschlossene Leistungen enthalten, so ist die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit auf dem Schriftstück anzubringen, das die Endsumme enthält.

(2a) Die rechnerische Prüfung hat zu entfallen, wenn

1.

der einem einzelnen Gebarungsvorgang zugrundeliegende Beleg nur aus einer Position besteht oder seine Erstellung durch Dritte mittels ADV-Einsatz erfolgte, oder

2.

finanzielle Zahlungsverpflichtungen des Bundes durch ein für die Verarbeitung der Daten in der Haushaltsführung des Bundes zuständiges Organ erfolgen (zB Bezugszahlungen, Mehrleistungsvergütungen, Reiserechnungen), oder

3.

Belege laufende Leistungsinanspruchnahmen mit periodischen Abrechnungen (zB Energiebezüge, Betriebskosten) enthalten, oder

4.

Belege sich auf gleichbleibende wiederkehrende Zahlungen auf Grund von Verträgen beziehen (zB Mieten, Raten, Leasingzahlungen)

(3) Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit ist von einem Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse vorzunehmen, sofern diese nicht gleichzeitig bei der sachlichen Prüfung gemäß § 112 mitbesorgt wurde.

(4) Bei der Änderung des Endbetrages eines Beleges ist anstatt des Vermerkes „Rechnerisch richtig'' der Vermerk „Richtiggestellt auf

. . S'' anzubringen. Der richtiggestellte Betrag ist nur in Ziffern anzuschreiben. Dem Empfangsberechtigten ist die Änderung des Endbetrages - insbesondere bei Betragsherabsetzung - in geeigneter Weise mitzuteilen.

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