Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 - BHV 1989)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 192
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(5) Für jede Finanzschuld des Bundes sowie für jeden damit verbundenen Währungstauschvertrag sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere die Art und Bezeichnung der Schuld/Forderung, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Ausgabekurs, die Mehr- oder Minderbeträge (Spesen, Emissionsgewinne/-verluste, Einlösungsprovisionen u. dgl. sowie der Nettoerlös in der jeweiligen Währung, die entsprechenden Schillinggegenwerte, die Höhe und Fälligkeit der Tilgungen, Zinsen), die gesetzliche Grundlage, der Name, die Anschrift und die Bankverbindung des Gläubigers, die bezüglichen Geschäftszahlen sowie bei titrierten Schulden die Stückzahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Begebungskurswert und zu jedem Monatsende mit dem Devisenmittelkurs umzurechnen. Über jede Finanzschuld und jeden Währungstauschvertrag ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.

(6) Für jede Haftung des Bundes sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere die Art und Bezeichnung der Haftung, der Name und die Anschrift des Schuldners und des Gläubigers, der Nennwert der Haftungszusage und der Haftungsausnützung in der jeweiligen Währung, der Schillinggegenwert einschließlich allfälliger Zinsen, die Laufzeit der Haftung, die gesetzliche Grundlage und die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Diese Bestimmungen gelten auch für jede Erhöhung oder Herabsetzung einer Haftungszusage und Haftungsausnützung. Die Schuldübernahme durch den Bund ist als Herabsetzung der Haftungszusage und Haftungsausnützung darzustellen. Zum 31. Dezember jedes Finanzjahres sind die in Fremdwährung erfolgten Haftungsausnützungen mit dem Devisenmittelkurs zu bewerten.

(7) Die Bestände der Beteiligungen und sonstigen Wertpapiere haben mit den in der Bestands- und Erfolgsverrechnung (§ 69) diesbezüglich ausgewiesenen Werten übereinzustimmen. Bei den Finanzschulden gilt das auch hinsichtlich der voranschlagswirksamen Verrechnung (§§ 64 und 67). Haftungen des Bundes sind erst bei einer allfälligen Schuldübernahme durch den Bund in der voranschlagswirksamen Verrechnung und in der Bestands- und Erfolgsverrechnung als Schulden auszuweisen.

Weitere Verrechnungskreise

§ 71. (1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß den §§ 60 bis 67 zu führenden voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden Stellen erfaßt werden. Die für die Einnahmen- und Ausgabenstellen zu führenden Konten sind gemäß § 60 Abs. 2 und 3 in Phasenfelder zu gliedern. Für zusammengehörende Einnahmen und Ausgaben, die in verschiedenen Finanzjahren anfallen (zB Bauvorhaben, Forschungsprojekte), sind zusätzlich zu diesen Phasenfeldern gesonderte Phasenfelder zur Erfassung der geplanten Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und der in den vorangegangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen vorzusehen.

(2) Ist für Einnahmen- oder Ausgabenstellen gemäß Abs. 1 die gesonderte Zurverfügungstellung und Überwachung von Voranschlagsbeträgen nicht erforderlich, so können die Einnahmen und Ausgaben dieser Stellen durch Untergliederung der gemäß § 55 Abs. 8 vorzusehenden Dienststellenkennzahl erfaßt werden.

(3) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß den §§ 63 bis 65 und 67 sowie die voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 69 Abs. 5 können zusätzlich nach Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten auf Personenkonten erfaßt werden. Die Personenkonten sind sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 63 und 64 in Phasenfelder zu gliedern. Die Personenkonten sind für die Erstellung der gemäß § 53 Abs. 2 auszufertigenden Einzelaufträge und der gemäß § 53 Abs. 5 an die ÖPSK weiterzugebenden Datenträger heranzuziehen. Über die in Verwendung stehenden Personenkonten ist eine numerische und eine alphabetische Kartei zu führen.

Zeitliche Abgrenzung der voranschlagswirksamen Verrechnung

§ 72. (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung für das laufende Finanzjahr endet grundsätzlich mit 31. Dezember. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen können Zahlungen bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres, Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden müssen bis zum 20. Februar des folgenden Jahres noch für das abgelaufene Finanzjahr verrechnet werden (Auslaufzeitraum für die voranschlagswirksame Verrechnung). Während des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung sind die Voranschlagskonten für das abgelaufene und das laufende Finanzjahr voneinander getrennt zu führen.

(2) Gebarungen, die im abgelaufenen Finanzjahr angefallen sind, der Buchhaltung erst nach dessen Ablauf zur Kenntniss gelangen (zB Kontoauszüge, Kassenabrechnungen) sind jedenfalls auf den Voranschlagskonten des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(3) Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durch Weitergabe der jeweiligen Einzelaufträge gemäß § 53 erfolgt ist. Bei Berechtigungen und Verpflichtungen oder Forderungen und Schulden wird die zeitliche Zugehörigkeit durch den Zeitpunkt ihres Entstehens bestimmt (zB Ausstellungsdatum der Bestellung oder Rechnung).

(4) Ausgaben für Schulden des Bundes, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind, können bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten der Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn die zugrundeliegende Rechnung über die von anderen Organen des Bundes oder von Dritten erbrachte Leistung bis zum 31. Dezember in der Dienststelle eingelangt ist oder andere Schulden des Bundes beglichen werden, die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind.

(5) Bei Rückzahlung vermittlungsweiser Ausgaben gemäß § 50 BHG gilt Abs. 4 sinngemäß. Bei dem die Rückzahlung empfangenden Organ ist die Einzahlung noch für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen, wenn die Ausgabe beim leistenden Organ bis zum 20. Jänner zu Lasten der Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres erfolgt ist. Dies gilt auch bei der Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen von Organen des Bundes als Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG 1972, wenn die vom anderen Organ des Bundes erbrachte Leistung für Zwecke dieses Organs bestimmt war.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn Berichtigungen zu den Verrechnungsaufschreibungen erforderlich sind (zB Umbuchungen, Stornobuchungen).

(7) Zahlungen des Bundes, deren Fälligkeit im Jänner des folgenden Finanzjahres liegt und die wegen ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen (Vorlaufzeitraum). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich oder vertraglich festgelegte Fälligkeitszeitpunkte bestehen, die eine termingerechte Verfügungsgewalt des Empfangsberechtigten über die vom Bund zu leistende Zahlung verlangen.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß § 71 eingerichteten weiteren Verrechnungskreise anzuwenden.

(9) Die in den Verrechungsaufschreibungen vorgefundenen Mängel können nach den in den vorstehenden Ausführungen genannten Terminen (20. Jänner und 20. Februar) noch innerhalb von sieben Kalendertagen im Amtshilfeweg durch das Bundesministerium für Finanzen behoben werden. Zu diesem Zweck sind dem Bundesministerium für Finanzen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß § 24 zu übermitteln.

(10) Fällt einer der in den vorstehenden Bestimmungen genannten Termine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der letzte vorangegangene Arbeitstag.

(11) Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagswirksamen und der kassenmäßigen Wirksamkeit der Gebarungen gemäß den Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 hat im Wege der zeitlichen Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 73 zu erfolgen.

(12) Die zeitliche Abgrenzung für die Verrechnung der Zuführung zu Rücklagen, der Entnahme aus der Ausgleichsrücklage, der Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und der Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund richtet sich nach § 52 Abs. 2 letzter Satz bzw. Abs. 3 BHG.

Zeitliche Abgrenzung der voranschlagswirksamen Verrechnung

§ 72. (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung für das laufende Finanzjahr endet grundsätzlich mit 31. Dezember. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen können Zahlungen bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres, Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden müssen bis zum 20. Februar des folgenden Jahres noch für das abgelaufene Finanzjahr verrechnet werden (Auslaufzeitraum für die voranschlagswirksame Verrechnung). Während des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung sind die Voranschlagskonten für das abgelaufene und das laufende Finanzjahr voneinander getrennt zu führen.

(2) Gebarungen, die im abgelaufenen Finanzjahr angefallen sind, der Buchhaltung erst nach dessen Ablauf zur Kenntniss gelangen (zB Kontoauszüge, Kassenabrechnungen) sind jedenfalls auf den Voranschlagskonten des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(3) Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durch Weitergabe der jeweiligen Einzelaufträge gemäß § 53 erfolgt ist. Bei Berechtigungen und Verpflichtungen oder Forderungen und Schulden wird die zeitliche Zugehörigkeit durch den Zeitpunkt ihres Entstehens bestimmt (zB Ausstellungsdatum der Bestellung oder Rechnung).

(4) Ausgaben für Schulden des Bundes, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind, können bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten der Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn die zugrundeliegende Rechnung über die von anderen Organen des Bundes oder von Dritten erbrachte Leistung bis zum 31. Dezember in der Dienststelle eingelangt ist oder andere Schulden des Bundes beglichen werden, die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind.

(5) Bei Rückzahlung vermittlungsweiser Ausgaben gemäß § 50 BHG gilt Abs. 4 sinngemäß. Bei dem die Rückzahlung empfangenden Organ ist die Einzahlung noch für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen, wenn die Ausgabe beim leistenden Organ bis zum 20. Jänner zu Lasten der Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres erfolgt ist. Dies gilt auch bei der Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen von Organen des Bundes als Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG 1972, wenn die vom anderen Organ des Bundes erbrachte Leistung für Zwecke dieses Organs bestimmt war.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn Genehmigungen und sonstige Verfügungen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge sowie Berichtigungen zu den Verrechnungsaufschreibungen erforderlich sind (zB Umbuchungen, Stornobuchungen).

(7) Zahlungen des Bundes, deren Fälligkeit im Jänner des folgenden Finanzjahres liegt und die wegen ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen (Vorlaufzeitraum). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich oder vertraglich festgelegte Fälligkeitszeitpunkte bestehen, die eine termingerechte Verfügungsgewalt des Empfangsberechtigten über die vom Bund zu leistende Zahlung verlangen.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß § 71 eingerichteten weiteren Verrechnungskreise anzuwenden.

(9) Die in den Verrechungsaufschreibungen vorgefundenen Mängel können nach den in den vorstehenden Ausführungen genannten Terminen (20. Jänner und 20. Februar) noch innerhalb von sieben Kalendertagen im Amtshilfeweg durch das Bundesministerium für Finanzen behoben werden. Zu diesem Zweck sind dem Bundesministerium für Finanzen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß § 24 zu übermitteln.

(10) Fällt einer der in den vorstehenden Bestimmungen genannten Termine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der letzte vorangegangene Arbeitstag.

(11) Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagswirksamen und der kassenmäßigen Wirksamkeit der Gebarungen gemäß den Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 hat im Wege der zeitlichen Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 73 zu erfolgen.

(12) Die zeitliche Abgrenzung für die Verrechnung der Zuführung zu Rücklagen, der Entnahme aus der Ausgleichsrücklage, der Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und der Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund richtet sich nach § 52 Abs. 2 letzter Satz bzw. Abs. 3 BHG.

Zeitliche Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung

§ 73. (1) Für die zeitliche Zugehörigkeit der gemäß § 69 in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu verrechnenden Gebarungen sind neben den im § 72 festgelegten Grundsätzen die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden. Verrechnungen in der Bestands- und Erfolgsverrechnung können noch bis zum 20. April des folgenden Jahres für das abgelaufene Finanzjahr durchgeführt werden (Auslaufzeitraum für die Bestands- und Erfolgsverrechnung). Während des Auslaufzeitraumes für die Bestands- und Erfolgsverrechnung sind die Bestands- und Erfolgskonten für das abgelaufene und das laufende Finanzjahr voneinander getrennt zu führen.

(2) Die zeitliche Zugehörigkeit von Bestandszugängen und Bestandsabgängen sowie von Aufwendungen und Erträgen richtet sich nach deren rechtlicher oder wirtschaftlicher Verwirklichung. Ist diese für das abgelaufene Finanzjahr gegeben, so ist die Verrechnung für dieses Finanzjahr vorzunehmen; ist nur eine teilweise Zugehörigkeit gegeben, so ist diese Abgrenzung anteilsmäßig vorzunehmen. Von den vorgenannten Grundsätzen kann bei Aufwendungen und Erträgen abgegangen werden, wenn diese auf Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung vernachlässigbar sind oder diese laufend wiederkehrend mit periodischer Abrechnung und annähernd mit gleichbleibenden Beträgen anfallen.

(3) Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres ist der Endbestand des tatsächlichen Anlage- und Umlaufvermögens des Bundes mit den buchmäßigen Beständen abzustimmen und durch entsprechende Abschlußbuchungen auf den Bestands- und Erfolgskonten des abgelaufenen Finanzjahres die Übereinstimmung herzustellen.

(4) Voranschlagsunwirksame Zahlungen dürfen während des Auslaufzeitraumes nur dann auf den Bestandskonten des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn diese mit voranschlagswirksamen Zahlungen im Zusammenhang stehen.

(5) Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagwirksamen Verrechnung und der kassenmäßigen Wirksamkeit der nach den Bestimmungen des § 72 Abs. 4, 5 und 7 geleisteten oder empfangenen Zahlungen ist im Wege der Konten der Rechnungsabgrenzung für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen.

(6) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Abschluß der Konten

§ 74. (1) Mit Stichtag 31. Dezember eines Finanzjahres sind die Salden der Konten getrennt nach den eingerichteten Verrechnungskreisen gemäß den folgenden Bestimmungen auf die Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.

(2) Die offenen Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die nicht abgerechneten An- und Vorauszahlungen sind getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Voranschlagskonten des neuen Finanzjahres zu übertragen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen des abgelaufenen Finanzjahres, die sich auf das nunmehr neue Finanzjahr beziehen, sind dabei als Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden zu übertragen.

(3) Die Salden der Bestandskonten sind auf die numerisch gleichbezeichneten Bestandskonten des neuen Finanzjahres zu übertragen. Die Salden der für die Sub- und Nebenkonten geführten Konten, der bundesweit geführten Verrechnungskonten (zB Verrechnungskonto - Bundesbesoldung), der Vorkonten zu den Kapitalausgleichskonten einschließlich des Gewinn- und Verlustkontos, der Konten für Kapitalerhöhungen und -verminderungen sowie der Konten für die gemäß § 69 Abs. 10 erfolgenden Vermögensübertragungen sind auf das Kapitalausgleichskonto des neuen Finanzjahres zu übertragen.

(4) Bei dem gemäß den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 geführten Verrechnungskreis sind zusätzlich die Salden der im letzten Satz angeführten gesonderten Phasenfelder für die Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und für die in den vergangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen (einschließlich der im abgelaufenen Finanzjahr erfolgten) auf die Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.

(5) Die in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen Überträge von Salden entfallen bei den gemäß § 71 Abs. 3 geführten Personenkonten, da diese nicht getrennt nach Finanzjahren zu führen sind.

(6) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Überträge von diesem Organ vorzunehmen.

Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen

§ 75. (1) Zu jedem Monatsende sind jeweils die Ergebnisse der gemäß den §§ 60, 69 und 71 Abs. 1 und 2 eingerichteten Verrechnungskreise von den anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG in besonderen Monatsnachweisungen zusammenzufassen. Diese Monatsnachweisungen haben auch die Ergebnisse der Verrechnung der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG zu enthalten (§ 92). Für den Monat Dezember ist eine Monatsnachweisung mit Monatsende und mit Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufzustellen, welche die Ergebnisse der Verrechnung Dezember einschließlich des Auslaufzeitraumes gemäß den §§ 72 und 73 zu enthalten hat.

(2) Die Monatsnachweisungen sind nach den gemäß § 55 Abs. 8 festgelegten Dienststellenkennzahlen zu erstellen; die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 BHG haben die von ihnen aufgestellten Monatsnachweisungen auch dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zu übermitteln.

(3) Die haushaltsleitenden Organe und die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe haben zusätzlich zu den Monatsnachweisungen gemäß Abs. 2 auch solche über die voranschlagswirksame Verrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Bestands- und Erfolgsverrechnung (§§ 60, 67, 69 und 71) ihres gesamten Bereiches zu erstellen. Die Bereichs-Monatsnachweisung über die voranschlagswirksame Verrechnung ist auch dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 1 BHG über die Zuständigkeit für die Aufstellung der Monatsnachweisungen haben die Buchhaltungen dabei mitzuwirken (§ 7 Abs. 1 Z 3 BHG).

(5) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die gemäß Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Monatsnachweisungen unter Mitwirkung dieses Organs aufzustellen.

Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen

§ 75. (1) Zu jedem Monatsende sind jeweils die Ergebnisse der gemäß den §§ 60, 69 und 71 Abs. 1 und 2 eingerichteten Verrechnungskreise von den anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 BHG in besonderen Monatsnachweisungen zusammenzufassen. Diese Monatsnachweisungen haben auch die Ergebnisse der Verrechnung der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG zu enthalten (§ 92). Für den Monat Dezember ist eine Monatsnachweisung mit Monatsende und mit Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufzustellen, welche die Ergebnisse der Verrechnung Dezember einschließlich des Auslaufzeitraumes gemäß den §§ 72 und 73 zu enthalten hat.

(2) Die Monatsnachweisungen sind nach den gemäß § 55 Abs. 8 festgelegten Dienststellenkennzahlen zu erstellen; die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4, 6 und 7 BHG haben die von ihnen aufgestellten Monatsnachweisungen auch dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zu übermitteln.

(3) Die haushaltsleitenden Organe und die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe haben zusätzlich zu den Monatsnachweisungen gemäß Abs. 2 auch solche über die voranschlagswirksame Verrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Bestands- und Erfolgsverrechnung (§§ 60, 67, 69 und 71) ihres gesamten Bereiches zu erstellen. Die Bereichs-Monatsnachweisung über die voranschlagswirksame Verrechnung ist auch dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Z 7 und Abs. 4 Z 1 BHG über die Zuständigkeit für die Aufstellung der Monatsnachweisungen haben die Buchhaltungen dabei mitzuwirken (§ 7 Abs. 1 Z 3 BHG).

(5) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die gemäß Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Monatsnachweisungen unter Mitwirkung dieses Organs aufzustellen.

Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung

§ 76. (1) Über die Ergebnisse der voranschlagswirksamen Verrechnung ist eine Monatsnachweisung getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach Voranschlagsansätzen und -posten aufzustellen.

(2) In der Monatsnachweisung sind für jede Voranschlagspost nachzuweisen:

1.

der Jahresvoranschlagsbetrag;

2.

der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 einerseits und den Z 4, 5, 7 und 8 andererseits (Jahresverfügungsrest);

3.

der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 einerseits und den Z 7 und 8 andererseits (Jahresbetragsrest);

4.

der Endbestand an Berechtigungen/Verpflichtungen;

5.

der Endbestand an Forderungen/Schulden;

6.

der Endbestand an Ersatzforderungen/-schulden;

7.

die Summen der seit Jahresbeginn und der seit Monatsbeginn zugeflossenen Einnahmen/geleisteten Ausgaben;

8.

die Summe der sonstigen Verfügungen gemäß § 66.

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 2 sind für die Kapitel, Titel, Paragraphen und für jeden Voranschlagsansatz nachzuweisen:

1.

der Monatsvoranschlagsbetrag;

2.

der Endbestand an Berechtigungen/Verpflichtungen der anweisungsermächtigten Organe;

3.

der Endbestand an Forderungen/Schulden der anweisungsermächtigten Organe;

4.

die Summe der seit Monatsbeginn zugeflossenen Einnahmen/geleisteten Ausgaben;

5.

die noch nicht abgerechneten Einnahmenberechtigungen/Ausgabenermächtigungen der anweisungsermächtigten Organe;

6.

die Summe der Beträge unter Z 4 und 5;

7.

der Unterschiedsbetrag zwischen der Z 1 gegenüber Z 6 (Monatsbetragsrest).

(4) Bei der Aufstellung der Monatsnachweisungen ist dafür zu sorgen, daß Voranschlagsposten, die in den Teilheften zum Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) nicht enthalten sind und auch nicht gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden, keine Ergebnisse ausweisen; zutreffendenfalls wäre deren Bereinigung umgehend - spätestens bis zum nächsten Monatsende, jedoch noch vor Ende des Auslaufzeitraumes - zu veranlassen. Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger durch Zahlungen verursachte Überschreitungen von Voranschlagsbeträgen.

Monatsnachweisungen über die Vorberechtigungen/Vorbelastungen

§ 77. (1) Über den Stand an Vorberechtigungen und Vorbelastungen ist eine Monatsnachweisung getrennt nach nichtfälligen Darlehen und Finanzschulden sowie nach sonstigen Vorberechtigungen und Vorbelastungen in der Gliederung des § 76 Abs. 1 aufzustellen.

(2) In dieser Monatsnachweisung sind getrennt nach künftigen Finanzjahren und in Summe nachzuweisen:

1.

der Endbestand und die Summe der monatlichen Zu- und Abgänge an künftigen Berechtigungen und Verpflichtungen;

2.

der Endbestand und die Summe der monatlichen Zu- und Abgänge an nichtfälligen Forderungen und Schulden;

3.

die Summen der vorgenannten Beträge.

(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Weiters ist dafür zu sorgen, daß alle sich auf künftige Finanzjahre beziehenden Berechtigungen und Verpflichtungen sowie auf Grund ihrer festgelegten oder vereinbarten Fälligkeiten in künftigen Finanzjahren fälligen Forderungen und Schulden enthalten sind und daß keine Dauerschuldverhältnisse (§ 36 Abs. 4) als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen ausgewiesen werden.

Monatsnachweisungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung

§ 78. (1) Über die Ergebnisse der Bestands- und Erfolgsverrechnung ist eine Monatsnachweisung gegliedert nach Bestands- und Erfolgskonten aufzustellen.

(2) In der Monatsnachweisung ist für jedes Bestandskonto der Saldo zu Jahresbeginn und für jedes Bestands- und Erfolgskonto nachzuweisen:

1.

der Saldo zum Monatsanfang;

2.

die Monatsumsätze Soll und Haben;

3.

die bisherigen Jahresumsätze Soll und Haben;

4.

der Saldo zum Monatsende.

(3) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 2 sind Summen über die Kontenstellen, Kontengruppen, Kontenunterklassen und Kontenklassen, die aktiven und passiven Bestandskonten sowie die Aufwands- und Ertragskonten zu bilden.

Monatsnachweisungen über die weiteren Verrechnungskreise

§ 79. (1) Über die Ergebnisse der gemäß § 71 Abs. 1 und 2 geführten weiteren Verrechnungskreise sind Monatsnachweisungen getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach den diese verursachenden oder betreffenden Stellen (Einnahmen- und Ausgabenstellen oder Dienststellenkennzahl-Untergliederungen) aufzustellen.

(2) Die Monatsnachweisungen sind sinngemäß nach den §§ 76 und 77 aufzustellen, wobei die Nachweisung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen in Summe über alle künftigen Finanzjahre erfolgen kann. Bei dem gemäß § 71 Abs. 1, 3. Satz geführten Verrechnungskreis sind zusätzlich auch die Salden der für die Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und der in den vergangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen auszuweisen.

Abstimmung der geldwirksamen Verrechnung

§ 80. (1) Zum Ende jeden Monates und zum Ende des Finanzjahres ist von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen die Richtigkeit und Vollständigkeit der gesamten geldwirksamen Verrechnung des Bundes zu prüfen. Dazu sind die Bestände des Bundes an Zahlungsmitteln, getrennt nach Guthaben bei Kreditunternehmungen (Banken), Bargeld und entgegengenommenen und ausgehändigten Schecks, Überweisungsaufträgen sowie diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln und die im Finanzjahr erfolgten Ein- und Auszahlungen im Wege der Subkonten (einschließlich der zugehörigen Nebenkonten) mit den für das Finanzjahr vollzogenen voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben abzustimmen.

(2) Die im Wege der Subkonten (einschließlich der zugehörigen Nebenkonten) vollzogenen Ein- und Auszahlungen sind zum Ende jeden Monates von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen mit den auf den Hauptkonten des Bundes bei der ÖPSK und OeNB verrechneten taggleichen Summen der Gut- und Lastschriften abzustimmen.

(3) Die im Abs. 1 festgelegte Abstimmung der geldwirksamen Verrechnung ist von den Buchhaltungen der anweisenden Organe für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen. Die im Wege der Nebenkonten vollzogenen Ein- und Auszahlungen sind von der zuständigen Buchhaltung mit den auf ihren Subkonten verrechneten taggleichen Gut- und Lastschriften abzustimmen.

(4) Die nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 vorzunehmenden Abstimmungen müssen Soll- und Habengleichheit ergeben. Allfällige Unterschiedsbeträge sind umgehend - spätestens bis zum nächsten Monatsende, jedoch noch vor Ende des Finanzjahres - aufzuklären und durch Vornahme der entsprechenden Buchungen zu berichtigen.

(5) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Abstimmungen unter Mitwirkung dieses Organs vorzunehmen.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der Monatsnachweisungen

§ 81. (1) Die Verrechnungsunterlagen, Verrechnungsaufschreibungen und Monatsnachweisungen sind in ihren Zusammenhängen und in der für sie in den folgenden Bestimmungen festgelegten Ordnung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beträgt - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - sieben Jahre und beginnt mit Schluß des Finanzjahres, auf das sich die Verrechnungsunterlage oder -aufschreibung bezieht. Die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gilt nicht, wenn aus Gründen der Beweissicherung, insbesondere zur Sicherung wichtiger dinglicher oder obligatorischer Rechte (zB Pfandbestellungsurkunden, Bankgarantien), eine längere Aufbewahrung geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn gegen Bedienstete oder gegen sonstige Personen (zB Empfangsberechtigte) eine Untersuchung anhängig ist und die damit im Zusammenhang stehenden Belege und Aufschreibungen bis zur Erledigung des Verfahrens benötigt werden. Ist eine verlängerte Belegaufbewahrung aus den vorgenannten Gründen erforderlich, so ist die Buchhaltung hievon vom anweisenden Organ in Kenntnis zu setzen.

(2) Eine Verkürzung der im Abs. 1 genannten Aufbewahrungsfrist ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zulässig, wenn es sich bei den Verrechnungsaufschreibungen um solche weiterer Verrechnungskreise gemäß § 71 handelt, wenn Verrechnungsunterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachvollziehbarkeit der Gebarung auf Grund anderer Unterlagen oder auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen möglich ist.

(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen obliegt den Buchhaltungen. Eine Entlehnung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen ist - ausgenommen eine solche an ein für die Prüfung zuständiges Organ des Bundes - nur gegen Bestätigung zulässig. Werden Unterlagen voraussichtlich für längere Zeit entnommen und ist deren Inhalt für die Fortführung der Verwaltung von besonderer Bedeutung, so ist eine Ablichtung der Unterlagen mit der Entnahmebestätigung anstelle der Originalunterlagen aufzubewahren. Ist der Grund für die Entlehnung von Unterlagen nicht mehr gegeben, so sind diese unverzüglich wieder der Aufbewahrung zuzuführen.

(4) Vor der Vernichtung von Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen ist das anweisende Organ zu benachrichtigen. Zur Vernichtung bestimmte Unterlagen und Aufschreibungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses hat Angaben über die Art sowie den Zeitraum, auf die sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen, zu enthalten. Das Vernichtungsprotokoll ist von dem mit der Ausscheidung betrauten Bediensteten zu fertigen und dem anweisenden Organ zu übermitteln. Dieses bestimmt, auf welche Weise die Vernichtung zu erfolgen hat.

(5) Zur Vernichtung bestimmte Verrechnungsunterlagen sind vor ihrer Vernichtung dem zuständigen Archiv unter deren allgemeiner Umschreibung anzubieten, wenn sie der Buchhaltungsvorstand für historisch bedeutsam erachtet.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der Monatsnachweisungen

§ 81. (1) Die Verrechnungsunterlagen, Verrechnungsaufschreibungen und Monatsnachweisungen sind in ihren Zusammenhängen und in der für sie in den folgenden Bestimmungen festgelegten Ordnung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beträgt - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - sieben Jahre und beginnt mit Schluß des Finanzjahres, auf das sich die Verrechnungsunterlage oder -aufschreibung bezieht. Die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gilt nicht, wenn aus Gründen der Beweissicherung, insbesondere zur Sicherung wichtiger dinglicher oder obligatorischer Rechte (zB Pfandbestellungsurkunden, Bankgarantien), eine längere Aufbewahrung geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn gegen Bedienstete oder gegen sonstige Personen (zB Empfangsberechtigte) eine Untersuchung anhängig ist und die damit im Zusammenhang stehenden Belege und Aufschreibungen bis zur Erledigung des Verfahrens benötigt werden. Ist eine verlängerte Belegaufbewahrung aus den vorgenannten Gründen erforderlich, so ist die Buchhaltung hievon vom anweisenden Organ in Kenntnis zu setzen.

(2) Eine Verkürzung der im Abs. 1 genannten Aufbewahrungsfrist ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zulässig, wenn es sich bei den Verrechnungsaufschreibungen um solche weiterer Verrechnungskreise gemäß § 71 handelt, wenn Verrechnungsunterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachvollziehbarkeit der Gebarung auf Grund anderer Unterlagen oder auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen möglich ist.

(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen obliegt den Buchhaltungen. Eine Entlehnung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen ist - ausgenommen eine solche an ein für die Prüfung zuständiges Organ des Bundes - nur gegen Bestätigung zulässig. Werden Unterlagen voraussichtlich für längere Zeit entnommen und ist deren Inhalt für die Fortführung der Verwaltung von besonderer Bedeutung, so ist eine Ablichtung der Unterlagen mit der Entnahmebestätigung anstelle der Originalunterlagen aufzubewahren. Ist der Grund für die Entlehnung von Unterlagen nicht mehr gegeben, so sind diese unverzüglich wieder der Aufbewahrung zuzuführen. Die Aufbewahrung umfangreicher Verrechnungsunterlagen durch die Buchhaltung kann unterbleiben, wenn deren Ablage außerhalb der Buchhaltung unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Aufbewahrungsfrist durch andere Vorschriften geregelt ist (zB durch die Kanzleiordnung) und auf dem zugehörigen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ein entsprechender Hinweis angebracht ist.

(4) Vor der Vernichtung von Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen ist das anweisende Organ zu benachrichtigen. Zur Vernichtung bestimmte Unterlagen und Aufschreibungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses hat Angaben über die Art sowie den Zeitraum, auf die sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen, zu enthalten. Das Vernichtungsprotokoll ist von dem mit der Ausscheidung betrauten Bediensteten zu fertigen und dem anweisenden Organ zu übermitteln. Dieses bestimmt, auf welche Weise die Vernichtung zu erfolgen hat.

(5) Zur Vernichtung bestimmte Verrechnungsunterlagen sind vor ihrer Vernichtung dem zuständigen Archiv unter deren allgemeiner Umschreibung anzubieten, wenn sie der Buchhaltungsvorstand für historisch bedeutsam erachtet.

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen

§ 82. (1) Ist ein Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt (Gebarungsfall) noch nicht abgeschlossen, so sind alle diesem zugehörenden Verrechnungsunterlagen, das sind insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bescheide, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemeinsam in der Zwischenablage aufzubewahren. Die Zwischenablage kann getrennt nach Gebarungsarten geführt werden, ist aber jedenfalls nach Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten geordnet zu führen.

(2) Ist ein Gebarungsfall abgeschlossen oder besteht er nur aus einem Geschäftsfall (zB Zahlung ohne vorausgegangene Verpflichtung oder Schuld), so sind alle zugehörenden Verrechnungsunterlagen gemeinsam in der Endablage aufzubewahren. Die Endablage ist getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und innerhalb dieser sachgeordnet nach Konten zu führen. Beziehen sich Verrechnungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, so sind diese nach dem letzten angesprochenen Finanzjahr aufzubewahren. Beziehen sie sich auf mehrere Verrechnungskreise, so ist die Aufbewahrung nach der voranschlagswirksamen Verrechnung, ist diese nicht betroffen, nach der Bestands- und Erfolgsverrechnung vorzunehmen; Unterlagen, die sich ausschließlich auf weitere Verrechnungskreise beziehen, sind in sachlicher Ordnung dieser Verrechnungskreise aufzubewahren. Innerhalb der sachlichen Ordnung sind die Unterlagen in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.

(3) Beziehen sich Verrechnungsunterlagen auf mehrere Konten, so ist die Aufbewahrung bei dem Konto vorzunehmen, das die größte Aussagefähigkeit besitzt. Gleichartige Verrechnungsunterlagen, die in größerer Anzahl anfallen (zB Unterlagen zu Kontoauszügen, Voranschlagsbuchungen, Kassenabrechnungen, Zahlstellenabrechnungen, Abschlußbuchungen, Vorhabensabrechnungen), können gemeinsam aufbewahrt werden, wenn dadurch die Aussagefähigkeit der sachgeordneten Endablage nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen, Kassenabrechnungen und sonstigen Verrechnungsunterlagen sind der Art nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen

§ 82. (1) Ist ein Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt (Gebarungsfall) noch nicht abgeschlossen, so sind alle diesem zugehörenden Verrechnungsunterlagen, das sind insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bescheide, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - soweit für die Verrechnung erforderlich - gemeinsam in der Zwischenablage aufzubewahren. Die Zwischenablage kann getrennt nach Gebarungsarten geführt werden, ist aber jedenfalls nach Zahlungspflichtigen und Empfangsberechtigten geordnet zu führen.

(2) Ist ein Gebarungsfall abgeschlossen oder besteht er nur aus einem Geschäftsfall (zB Zahlung ohne vorausgegangene Verpflichtung oder Schuld), so sind alle zugehörenden Verrechnungsunterlagen gemeinsam in der Endablage aufzubewahren. Die Endablage ist getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und innerhalb dieser sachgeordnet nach Konten zu führen. Beziehen sich Verrechnungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, so sind diese nach dem letzten angesprochenen Finanzjahr aufzubewahren. Beziehen sie sich auf mehrere Verrechnungskreise, so ist die Aufbewahrung nach der voranschlagswirksamen Verrechnung, ist diese nicht betroffen, nach der Bestands- und Erfolgsverrechnung vorzunehmen; Unterlagen, die sich ausschließlich auf weitere Verrechnungskreise beziehen, sind in sachlicher Ordnung dieser Verrechnungskreise aufzubewahren. Innerhalb der sachlichen Ordnung sind die Unterlagen in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.

(3) Beziehen sich Verrechnungsunterlagen auf mehrere Konten, so ist die Aufbewahrung bei dem Konto vorzunehmen, das die größte Aussagefähigkeit besitzt. Gleichartige Verrechnungsunterlagen, die in größerer Anzahl anfallen (zB Unterlagen zu Kontoauszügen, Voranschlagsbuchungen, Kassenabrechnungen, Zahlstellenabrechnungen, Abschlußbuchungen, Vorhabensabrechnungen), können gemeinsam aufbewahrt werden, wenn dadurch die Aussagefähigkeit der sachgeordneten Endablage nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Kassenabrechnungen und sonstigen Verrechnungsunterlagen sind der Art nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.

Aufbewahrung der Verrechnungsaufschreibungen

§ 83. (1) Die Tagebücher sind in zeitlicher Reihenfolge und in lückenloser Ordnung aufzubewahren.

(2) Die Kontoblätter der sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und aufsteigend nach Kontonummern geordnet aufzubewahren. Dies gilt sinngemäß, wenn der Inhalt dieser Verrechnungsaufschreibungen gemäß § 58 auf Bildträger ausgegeben wird.

(3) Die gemäß den §§ 76 bis 79 aufgestellten Monatsnachweisungen sind getrennt nach Verrechnungskreisen und Monaten geordnet aufzubewahren. Die Monatsnachweisungen, ausgenommen jene, die zum Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufgestellt werden, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden.

(4) Werden Monatsnachweisungen in mehrfacher Ausfertigung aufgestellt, so genügt die Aufbewahrung in einfacher Ausfertigung.

Aufbewahrung der Dokumentation der Datenverarbeitung

§ 84. (1) Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere Organisationsunterlagen, Vorschriften und Anweisungen sowie deren Änderungen, soweit sie zur Kenntnis eines automationsunterstützten Verfahrens erforderlich sind, zu enthalten. Die in § 57 festgelegte Dokumentation der Datenverarbeitung ist geordnet aufzubewahren.

(2) Die Dokumentation der in Abs. 1 genannten Unterlagen in Form von Bildträgern gemäß § 58 ist zulässig, wenn in angemessener Frist die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe der Unterlagen gewährleistet ist.

VI. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Kassen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Kassen

§ 85. (1) Die Bestimmungen des § 55 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß verrechnungspflichtige Geschäftsfälle für die Kassen der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG die Zahlungsvorgänge sind.

(2) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß § 86 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.

VI. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Kassen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Kassen

§ 85. (1) Die Bestimmungen der §§ 55 bis 58 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß verrechnungspflichtige Geschäftsfälle für die Kassen der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG die Zahlungsvorgänge sind.

(2) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß § 86 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.

Verrechnungsaufschreibungen der Kassen

§ 86. (1) Die zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind von der Kasse entsprechend dem Gebarungsumfang in Form eines Kassabuches oder einer Durchschreibebuchführung zu führen. Die Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches kann dann geführt werden, wenn der Gebarungsvollzug durch die Kasse nur im Barzahlungsverkehr erfolgt oder wenn der monatliche Gesamtausgabenrahmen 100 000 S im Jahresdurchschnitt und die Anzahl der Sachkonten für voranschlagswirksame Ausgaben zehn nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die Verrechnungsaufschreibungen in Form der Durchschreibebuchführung einzurichten. Die Form der Verrechnungsaufschreibungen ist für die Kasse von der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, festzulegen. Für gleichartige anweisungsermächtigte Organe ist diese Festlegung durch das zuständige haushaltsleitende Organ vorzunehmen.

(2) Die Verrechnungsaufschreibungen gemäß Abs. 1 sind mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise zu führen, die eine dauernde Lesbarkeit, insbesondere auch der Durchschriften, gewährleisten. Das Umbilden von Zahlen, das Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der Unkenntlichmachung von sonstigen Angaben sind unzulässig. Berichtigungen sind so durchzuführen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Richtigstellungen, deren Erfordernis sich erst nach Abschluß der Aufschreibungen herausgestellt hat, sind durch Berichtigungsbuchungen vorzunehmen. Die Verrechnungsaufschreibungen sind fortlaufend und zusammenhängend zu führen; willkürliche Zwischenräume sind unzulässig.

(3) Die Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches ist in Durchschrift zu führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, eine Blattnummer, die fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den Gegenstand und den Betrag der Ein- oder Auszahlung (getrennt nach Barzahlungen und Überweisungen) zu enthalten. Die zeitgeordnete Verrechnung hat durch Buchung der Geschäftsfälle fortlaufend nach ihrem Anfall im Kassabuch zu erfolgen. Die sachgeordnete Verrechnung hat durch Eintragung der Kontonummer der Verrechnungsweisung im Kassabuch oder durch die kontengerechte Buchung der Beträge in den Kontenspalten zu erfolgen.

(4) Die Verrechnungsaufschreibung in Form der Durchschreibebuchführung ist mit Hilfe eines Kontoblattes, welches der sachgeordneten Verrechnung dient, und eines mit Durchschrift zu führenden Kassabuchblattes, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient (Tagebuch), einzurichten. Das Kontoblatt hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, die Kontonummer und -bezeichnung, eine fortlaufende Blattnummer und für jede Buchung deren fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den Gegenstand auf den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Das Kassabuchblatt ist doppelt zu führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, den Verrechnungszeitraum, eine fortlaufende Blattnummer, die für jede Buchung auf Grund der Bestimmungen des 2. Satzes erforderlichen Angaben sowie die Trennung der im Barzahlungsverkehr oder durch Überweisung erfolgten Zahlungen und einen Hinweis auf den zugrundeliegenden Kontoauszug zu enthalten. Die Buchung auf dem Kontoblatt hat in Durchschrift auf das (doppelt geführte) Kassabuchblatt zu erfolgen. Jedes in Verwendung genommene Kontoblatt ist in ein Kontenverzeichnis einzutragen. Dies ist auf dem Kontoblatt und im Verzeichnis von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Rechnungsführer, zu bestätigen.

(5) In den Verrechnungsaufschreibungen der Kasse sind die Ein- und Auszahlungen einzeln oder der Art nach zusammengefaßt zu buchen.

(6) Werden die von der Kasse zu führenden Verrechnungsaufschreibungen nicht händisch, sondern unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel geführt, so sind die vorgenannten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei sicherzustellen ist, daß der Zusammenhang zwischen den zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen hergestellt ist, daß Buchungen nicht nachträglich geändert oder gelöscht werden können und daß bei der Verwendung von Schlüsseln, Abkürzungen, Codes u. dgl. darüber ein Verzeichnis geführt wird.

(7) Blattnummern und fortlaufende Nummern haben jährlich mit der Zahl eins, allenfalls unter Beisetzung der Zehner- und Einerstelle des Finanzjahres, zu beginnen.

Verrechnungsaufschreibungen der Kassen

§ 86. (1) Die zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind von der Kasse entsprechend dem Gebarungsumfang in Form eines Kassabuches oder einer Durchschreibebuchführung zu führen. Die Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches kann dann geführt werden, wenn der Gebarungsvollzug durch die Kasse nur im Barzahlungsverkehr erfolgt oder wenn der monatliche Gesamtausgabenrahmen 100 000 S im Jahresdurchschnitt und die Anzahl der Sachkonten für voranschlagswirksame Ausgaben zehn nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die Verrechnungsaufschreibungen in Form der Durchschreibebuchführung einzurichten. Die Form der Verrechnungsaufschreibungen ist für die Kasse von der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, festzulegen. Für gleichartige anweisungsermächtigte Organe ist diese Festlegung durch das zuständige haushaltsleitende Organ vorzunehmen.

(2) Die Verrechnungsaufschreibungen gemäß Abs. 1 sind mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise zu führen, die eine dauernde Lesbarkeit, insbesondere auch der Durchschriften, gewährleisten. Das Umbilden von Zahlen, das Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der Unkenntlichmachung von sonstigen Angaben sind unzulässig. Berichtigungen sind so durchzuführen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Richtigstellungen, deren Erfordernis sich erst nach Abschluß der Aufschreibungen herausgestellt hat, sind durch Berichtigungsbuchungen vorzunehmen. Die Verrechnungsaufschreibungen sind fortlaufend und zusammenhängend zu führen; willkürliche Zwischenräume sind unzulässig.

(3) Die Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches ist in Durchschrift zu führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, eine Blattnummer, die fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den Gegenstand und den Betrag der Ein- oder Auszahlung (getrennt nach Barzahlungen und Überweisungen) zu enthalten. Die zeitgeordnete Verrechnung hat durch Buchung der Geschäftsfälle fortlaufend nach ihrem Anfall im Kassabuch zu erfolgen. Die sachgeordnete Verrechnung hat durch Eintragung der Kontonummer der Verrechnungsweisung im Kassabuch oder durch die kontengerechte Buchung der Beträge in den Kontenspalten zu erfolgen.

(4) Die Verrechnungsaufschreibung in Form der Durchschreibebuchführung ist mit Hilfe eines Kontoblattes, welches der sachgeordneten Verrechnung dient, und eines mit Durchschrift zu führenden Kassabuchblattes, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient (Tagebuch), einzurichten. Das Kontoblatt hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, die Kontonummer und -bezeichnung, eine fortlaufende Blattnummer und für jede Buchung deren fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den Gegenstand auf den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Das Kassabuchblatt ist doppelt zu führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, den Verrechnungszeitraum, eine fortlaufende Blattnummer, die für jede Buchung auf Grund der Bestimmungen des 2. Satzes erforderlichen Angaben sowie die Trennung der im Barzahlungsverkehr oder durch Überweisung erfolgten Zahlungen und einen Hinweis auf den zugrundeliegenden Kontoauszug zu enthalten. Die Buchung auf dem Kontoblatt hat in Durchschrift auf das (doppelt geführte) Kassabuchblatt zu erfolgen. Jedes in Verwendung genommene Kontoblatt ist in ein Kontenverzeichnis einzutragen. Dies ist auf dem Kontoblatt und im Verzeichnis von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Rechnungsführer, zu bestätigen. Die Führung eines Kontenverzeichnisses kann entfallen, wenn die Vollständigkeit der in Verwendung stehenden Kontoblätter durch andere geeignete Maßnahmen gesichert und diese Ausnahmeregelung in einer gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Verfahrensvorschrift festgelegt ist.

(5) In den Verrechnungsaufschreibungen der Kasse sind die Ein- und Auszahlungen einzeln oder der Art nach zusammengefaßt zu buchen.

(6) Werden die von der Kasse zu führenden Verrechnungsaufschreibungen nicht händisch, sondern unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel geführt, so sind die vorgenannten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei sicherzustellen ist, daß der Zusammenhang zwischen den zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen hergestellt ist, daß Buchungen nicht nachträglich geändert oder gelöscht werden können und daß bei der Verwendung von Schlüsseln, Abkürzungen, Codes u. dgl. darüber ein Verzeichnis geführt wird.

(7) Blattnummern und fortlaufende Nummern haben jährlich mit der Zahl eins, allenfalls unter Beisetzung der Zehner- und Einerstelle des Finanzjahres, zu beginnen.

Verrechnungsaufschreibungen der Kassen

§ 86. (1) Die zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind von der Kasse entsprechend dem Gebarungsumfang in Form eines Kassabuches oder einer Durchschreibebuchführung zu führen. Die Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches kann dann geführt werden, wenn der Gebarungsvollzug durch die Kasse nur im Barzahlungsverkehr erfolgt oder wenn der monatliche Gesamtausgabenrahmen 100 000 S im Jahresdurchschnitt und die Anzahl der Sachkonten für voranschlagswirksame Ausgaben zehn nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die Verrechnungsaufschreibungen in Form der Durchschreibebuchführung einzurichten. Die Form der Verrechnungsaufschreibungen ist für die Kasse von der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, festzulegen. Für gleichartige anweisungsermächtigte Organe ist diese Festlegung durch das zuständige haushaltsleitende Organ vorzunehmen.

(2) Die Verrechnungsaufschreibungen gemäß Abs. 1 sind mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise zu führen, die eine dauernde Lesbarkeit, insbesondere auch der Durchschriften, gewährleisten. Das Umbilden von Zahlen, das Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der Unkenntlichmachung von sonstigen Angaben sind unzulässig. Berichtigungen sind so durchzuführen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Richtigstellungen, deren Erfordernis sich erst nach Abschluß der Aufschreibungen herausgestellt hat, sind durch Berichtigungsbuchungen vorzunehmen. Die Verrechnungsaufschreibungen sind fortlaufend und zusammenhängend zu führen; willkürliche Zwischenräume sind unzulässig.

(3) Die Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches ist in Durchschrift zu führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, eine Blattnummer, die fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den Gegenstand und den Betrag der Ein- oder Auszahlung (getrennt nach Barzahlungen und Überweisungen) zu enthalten. Die zeitgeordnete Verrechnung hat durch Buchung der Geschäftsfälle fortlaufend nach ihrem Anfall im Kassabuch zu erfolgen. Die sachgeordnete Verrechnung hat durch Eintragung der Kontonummer der Verrechnungsweisung im Kassabuch oder durch die kontengerechte Buchung der Beträge in den Kontenspalten zu erfolgen.

(4) Die Verrechnungsaufschreibung in Form der Durchschreibebuchführung ist mit Hilfe eines Kontoblattes, welches der sachgeordneten Verrechnung dient, und eines mit Durchschrift zu führenden Kassabuchblattes, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient (Tagebuch), einzurichten. Das Kontoblatt hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, die Kontonummer und -bezeichnung, eine fortlaufende Blattnummer und für jede Buchung deren fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den Gegenstand auf den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Das Kassabuchblatt ist doppelt zu führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, den Verrechnungszeitraum, eine fortlaufende Blattnummer, die für jede Buchung auf Grund der Bestimmungen des 2. Satzes erforderlichen Angaben sowie die Trennung der im Barzahlungsverkehr oder durch Überweisung erfolgten Zahlungen und einen Hinweis auf den zugrundeliegenden Kontoauszug zu enthalten. Die Buchung auf dem Kontoblatt hat in Durchschrift auf das (doppelt geführte) Kassabuchblatt zu erfolgen. Jedes in Verwendung genommene Kontoblatt ist in ein Kontenverzeichnis einzutragen. Dies ist auf dem Kontoblatt und im Verzeichnis von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Rechnungsführer, zu bestätigen. Die Führung eines Kontenverzeichnisses kann entfallen, wenn die Vollständigkeit der in Verwendung stehenden Kontoblätter durch andere geeignete Maßnahmen gesichert und diese Ausnahmeregelung in einer gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Verfahrensvorschrift festgelegt ist.

(5) In den Verrechnungsaufschreibungen der Kasse sind die Ein- und Auszahlungen einzeln oder der Art nach zusammengefaßt zu buchen.

(6) Werden die von Kassen zu führenden Verrechnungsaufschreibungen unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel (zB ADV-Einsatz) geführt, so gelten vorgenannte Bestimmungen mit folgender Maßgabe:

1.

der Zusammenhang zwischen zeit- und sachgeordneter Verrechnungsaufschreibung muß gewährleistet sein;

2.

Buchungen dürfen nicht nachträglich geändert oder gelöscht werden;

3.

der Inhalt der Kontoblätter muß innerhalb der vorgesehenen Aufbewahrungsfristen ersichtlich sein oder in angemessener Zeit sichtbar gemacht werden können;

4.

in Verwendung genommene Konten dürfen nicht gelöscht werden, ansonsten ist ein Kontenverzeichnis gemäß Abs. 4 erforderlich;

5.

die Verfahrensanwendung sowie die Aufgaben der Beteiligten sind ordnungsgemäß zu dokumentieren.

(7) Blattnummern und fortlaufende Nummern haben jährlich mit der Zahl eins, allenfalls unter Beisetzung der Zehner- und Einerstelle des Finanzjahres, zu beginnen.

Voranschlagswirksame Verrechnung bei den Kassen

§ 87. (1) Geschäftsfälle über Zahlungen, deren finanzielle Auswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BHG den Gegenstand der Veranschlagung bilden, sowie jene Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 78 BHG in der voranschlagswirksamen Verrechnung in Übereinstimmung mit den Voranschlagsposten der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) zu verrechnen.

(2) Als Zahlung sind alle Anordnungen des anweisungsermächtigten Organs zu buchen, die in Erfüllung von Berechtigungen oder Verpflichtungen sowie von Forderungen oder Schulden oder mangels solcher unmittelbar zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag bei den Einnahmen erfüllt und bei den Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Für die Verrechnung von Zahlungen durch die Kassen sind die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Leistung von Ausgaben darf nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge oder der monatlich erteilten Ausgabenermächtigungen erfolgen. Die den anweisungsermächtigten Organen zugewiesenen Voranschlagsbeträge oder erteilten Ausgabenermächtigungen sind von den Kassen in den Verrechnungsaufschreibungen oder in gesonderten Vormerken festzuhalten.

(4) Eine laufende Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß § 63 durch die Kasse ist nicht erforderlich. Der Endbestand an Berechtigungen und Verpflichtungen ist jeweils zum Monatsende ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß § 92 zu erstellenden Kassenabrechnung zu ermitteln.

(5) Eine laufende Verrechnung von Forderungen und Schulden gemäß § 64 durch die Kasse ist nicht erforderlich. Unbeschadet dessen, sind von der Kasse Aufzeichnungen über die ausgehenden und eingehenden Zahlungsverpflichtungen (Ausgangs- und Eingangsfakturenbuch) zu führen, welche zumindest eine fortlaufende Nummer, den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten, einen Hinweis auf den Gegenstand, den betroffenen Voranschlagsansatz, den Fälligkeitszeitpunkt und den Betrag der Forderung oder Schuld zu enthalten haben. Die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen durch die Kasse kann entfallen, wenn deren Inhalt bereits bei der Führung anderer Aufschreibungen erfaßt wird oder ohne besonderen zusätzlichen Aufwand mitbesorgt werden kann oder die Überwachung der rechtzeitigen Erfüllung auf andere Weise sichergestellt ist. Der Endbestand an Forderungen und Schulden ist jeweils zum Monatsende ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß § 92 zu erstellenden Kassenabrechnung zu ermitteln.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten auch hinsichtlich der Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen.

(7) Die Bestimmungen des § 60 Abs. 4 gelten auch für die Kassen.

Voranschlagswirksame Verrechnung bei den Kassen

§ 87. (1) Geschäftsfälle über Zahlungen, deren finanzielle Auswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BHG den Gegenstand der Veranschlagung bilden, sowie jene Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 78 BHG in der voranschlagswirksamen Verrechnung in Übereinstimmung mit den Voranschlagsposten der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) zu verrechnen.

(2) Als Zahlung sind alle Anordnungen des anweisungsermächtigten Organs zu buchen, die in Erfüllung von Berechtigungen oder Verpflichtungen sowie von Forderungen oder Schulden oder mangels solcher unmittelbar zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag bei den Einnahmen erfüllt und bei den Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Für die Verrechnung von Zahlungen durch die Kassen sind die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Leistung von Ausgaben darf nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge oder der monatlich erteilten Ausgabenermächtigungen erfolgen. Die den anweisungsermächtigten Organen zugewiesenen Voranschlagsbeträge oder erteilten Ausgabenermächtigungen sind von den Kassen in den Verrechnungsaufschreibungen oder in gesonderten Vormerken festzuhalten.

(4) Eine laufende Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß § 63 durch die Kasse ist nicht erforderlich. Der Endbestand an Berechtigungen und Verpflichtungen ist jeweils zum Monatsende ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß § 92 zu erstellenden Kassenabrechnung zu ermitteln.

(5) Eine laufende Verrechnung von Forderungen und Schulden gemäß § 64 durch die Kasse ist nicht erforderlich. Unbeschadet dessen, sind von der Kasse Aufzeichnungen über die ausgehenden und eingehenden Zahlungsverpflichtungen (Ausgangs- und Eingangsfakturenbuch) zu führen, welche zumindest eine fortlaufende Nummer, den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten, einen Hinweis auf den Gegenstand, den betroffenen Voranschlagsansatz, den Fälligkeitszeitpunkt und den Betrag der Forderung oder Schuld zu enthalten haben. Die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen durch die Kasse kann entfallen, wenn deren Inhalt bereits bei der Führung anderer Aufschreibungen erfaßt wird oder ohne besonderen zusätzlichen Aufwand mitbesorgt werden kann oder die Überwachung der rechtzeitigen Erfüllung auf andere Weise sichergestellt ist. Der Endbestand an Forderungen und Schulden ist jeweils zum Monatsende ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß § 92 zu erstellenden Kassenabrechnung zu ermitteln.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten auch hinsichtlich der Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen.

(7) Die Ermittlung der Endbestände an Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie an Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Abs. 4 bis 6 kann entfallen, wenn diese im Wege der Buchhaltung des zuständigen anweisenden Organs erfaßt werden.

(8) Die Bestimmungen des § 60 Abs. 4 gelten auch für die Kassen.

Bestands- und Erfolgsverrechnung bei den Kassen

§ 88. (1) Die Kassen haben ergänzend zur voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß § 87 eine Bestandsverrechnung zur Erfassung der Geschäftsfälle gemäß § 69 Abs. 5 bis 7 zu führen.

(2) Die Konten der Bestandsverrechnung sind entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen, daß sie eine übersichtliche und aussagefähige Ausweisung der voranschlagsunwirksamen Ein- und Auszahlungen sicherstellen.

(3) Eine umfassende Darstellung des Vermögens, der Aufwendungen und Erträge gemäß § 69 hat durch die Buchhaltung des anweisenden Organs zu erfolgen, mit dem das anweisungsermächtigte Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht.

Weitere Verrechnungskreise bei den Kassen

§ 89. (1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß § 87 zu führenden voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden Stellen erfaßt werden. Für die Verrechnung nach Einnahmen- und Ausgabenstellen gelten die Bestimmungen der voranschlagswirksamen Verrechnung sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß zur Erfassung der voranschlagswirksamen oder voranschlagsunwirksamen Ein- und Ausgaben nach Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten.

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung bei den Kassen

§ 90. (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung und die Bestands- und Erfolgsverrechnung enden bei den Kassen mit dem 31. Dezember (Finanzjahr). Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der §§ 72 und 73 ist für die Kassen nicht zulässig.

(2) Gebarungen, die das abgelaufene Finanzjahr betreffen und in diesem angefallen sind, der Kasse aber erst nach dessen Ablauf zur Kenntnis gelangen (zB Kontoauszüge, Zahlstellenabrechnungen), sind jedenfalls für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen.

(3) Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durch Weitergabe der jeweiligen Einzelaufträge gemäß § 53 erfolgt ist.

(4) Zahlungen des Bundes, deren Fälligkeit im Jänner des folgenden Finanzjahres liegt und die wegen ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen. Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagswirksamen Verrechnung und der kassenmäßigen Wirksamkeit dieser Gebarungen hat im Wege der Bestandsverrechnung (Konten der Rechnungsabgrenzung) für das abgelaufene Finanzjahr zu erfolgen.

(5) Die in den Verrechnungsaufschreibungen der Kassen vorgefundenen Mängel können im Wege der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres behoben werden. Zu diesem Zweck sind der Buchhaltung die entsprechenden Unterlagen zeitgerecht zu übermitteln.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß § 89 Abs. 1 eingerichteten weiteren Verrechnungskreise anzuwenden.

Abschluß der Konten bei den Kassen

§ 91. (1) Mit Stichtag des letzten Tages eines jeden Monates oder des gemäß § 92 Abs. 3 festgelegten Abrechnungsstichtages und nach Buchung des letzten den Abrechnungszeitraum betreffenden Kontoauszuges sind die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß § 87 und die Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 88 durch Bildung der Summen der monatlichen Ein- und Auszahlungen für die gemäß § 92 aufzustellende Kassenabrechnung abzuschließen.

(2) Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres sind die sich beim Abschluß gemäß Abs. 1 ergebenden Salden auf den Konten der Bestandsverrechnung gemäß § 88 getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.

(3) Der Saldoübertrag gemäß Abs. 2 ist in die gemäß § 92 zu erstellende Kassenabrechnung nicht aufzunehmen.

Abschluß der Konten bei den Kassen

§ 91. (1) Mit Stichtag des letzten Tages eines jeden Monates oder des gemäß § 92 Abs. 3 festgelegten Abrechnungsstichtages und nach Buchung des letzten den Abrechnungszeitraum betreffenden Kontoauszuges sind die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß § 87 und die Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 88 durch Bildung der Summen der monatlichen Ein- und Auszahlungen für die gemäß § 92 aufzustellende Kassenabrechnung abzuschließen.

(2) Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres sind die sich beim Abschluß gemäß Abs. 1 ergebenden Salden auf den Konten der Bestandsverrechnung gemäß § 88 getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.

(3) Der Saldoübertrag gemäß Abs. 2 ist in die gemäß § 92 zu erstellende Kassenabrechnung nicht aufzunehmen. Die gesonderte Darstellung des Kontenabschlusses und des Saldoübertrages auf Bestandskonten kann bis zu deren betragsmäßigen Ausgleich unterbleiben, wenn diese Konten nur für zusammengehörende Geschäftsfälle geführt werden, die Aussagekraft und Übersichtlichkeit eines Kontos - insbesondere auch auf Grund des Umfanges der Buchungen - dadurch nicht vermindert wird und die Zuordnung der Buchungen zu den einzelnen Geschäftsfällen innerhalb der Aufbewahrungsfrist gemäß § 93 gewährleistet ist.

Kassenabrechnung

§ 92. (1) Für jeden Monat ist von den anweisungsermächtigten Organen unter Mitwirkung der Kassen eine Kassenabrechnung nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, zur Erfassung in den gemäß § 59 geführten Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln.

(2) Die Kassenabrechnung ist grundsätzlich zum Ende jeden Monates aufzustellen (Abrechnungsstichtag) und hat die Gebarung eines Monates zu umfassen. Die Übermittlung an die Buchhaltung gemäß Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß diese die Erfassung der Ergebnisse der Monate Jänner bis November noch im unmittelbar nachfolgenden Monat vornehmen kann. Die Abrechnung des Monates Dezember muß so zeitgerecht erfolgen, daß die Erfassung bis zum Ende des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung gemäß § 72 möglich ist.

(3) Eine Vorverlegung des Abrechnungsstichtages für die Monate Jänner bis November durch das anweisende Organ, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, ist zulässig, wenn die Erfassung der Ergebnisse durch die Buchhaltung gemäß Abs. 1 noch im laufenden Monat möglich ist.

(4) Die Kassenabrechnung hat, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zumindest eine monatliche Abschlußübersicht, eine Kontensummenübersicht und ein Verzeichnis der Monatsendbestände an Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden oder deren Jahresendbestände zu umfassen. Diese Aufstellungen sind zweifach auszufertigen, wobei das Original für die Buchhaltung bestimmt ist und die Durchschrift in der Kasse zu verbleiben hat. Der Kassenabrechnung sind die Originale der Kassabuchblätter anzuschließen. Über Anordnung der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, sind der Kassenabrechnung die Verrechnungsunterlagen und allfällige weitere Unterlagen - insbesondere Bestellscheine, Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - anzuschließen.

(5) Die Abschlußübersicht hat der Abstimmung und der Bestätigung der Richtigkeit der Kassenabrechnung zu dienen. Von der Aufstellung einer Abschlußübersicht kann bei Kassen, bei denen infolge ihres Gebarungsumfanges und mangels eines Nebenkontos ausschließlich Barzahlungsverkehr anfällt, abgesehen werden, wenn die Übereinstimmung des tatsächlichen Kassenbestandes mit dem buchmäßig ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag auf der letzten Seite des Kassabuches oder Kassabuchblattes bestätigt wird. Die Abschlußübersichten haben neben der Bezeichnung der Dienststelle, dem Abrechnungsmonat und dem Erstellungstag zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den anfänglichen Kassenbestand, bestehend aus der Summe des Bargeldbestandes und der Guthaben auf sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken), der mit dem schließlichen Wert der Kassenabrechnung des vorangegangenen Abrechnungsmonates übereinstimmen muß;

2.

die Summe der Einnahmen aus der Kontensummenübersicht gemäß Abs. 6;

3.

die Summe der erhaltenen (Bargeld )Verläge;

4.

die Summe der Nebenkontoausgaben;

5.

die Summe der im Abrechnungsmonat noch nicht abgebuchten Aufträge;

6.

die Summe der im Abrechnungsmonat abgebuchten Aufträge des Vormonates (abzüglich);

7.

die Summe der Beträge unter Z 1 bis 6;

8.

die Summe der Ausgaben aus der Kontensummenübersicht gemäß Abs. 6;

9.

die Summe der getätigten (Bargeld )Abfuhren;

10.

die Summe der Nebenkontoeinnahmen;

11.

den schließlichen Kassenbestand, gegliedert nach Bargeldbestand und Guthaben auf sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken), abzüglich der noch nicht abgebuchten Aufträge zu solchen Konten;

12.

die Summe der Beträge unter Z 8 bis 11, die mit der Summe unter

(6) Die Kontensummenübersicht hat die im Abrechnungsmonat vollzogenen Einnahmen und Ausgaben zu umfassen. Sie hat neben der Bezeichnung der Dienststelle und des Abrechnungsmonates zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung und der Bestandsverrechnung;

2.

die Summen der auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen der Kasse auf die einzelnen Konten entfallenden Beträge der Ein- und Ausgaben (einschließlich der Beträge gemäß Z 3);

3.

die Summen der auf die einzelnen Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung entfallenden Beträge der Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG nicht zu veranschlagen sind;

4.

die Summen der Einnahmen und Ausgaben.

(7) Das Verzeichnis der Monatsendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden hat für die Monate Jänner bis November die ansatzweise Darstellung der zum Abrechnungsstichtag offenen Geschäftsfälle zu umfassen. Sie hat neben der Bezeichnung der Dienststelle und des Abrechnungsmonates zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Voranschlagsansätze;

2.

die Summen der auf die einzelnen Voranschlagsansätze entfallenden Beträge der offenen Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden;

3.

die Summen der unter Z 2 nachgewiesenen Beträge.

(8) Das Verzeichnis der Jahresendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden hat die kontengerechte Darstellung der im Abs. 7 genannten Gebarungsgrößen zum 31. Dezember zu umfassen. Dies kann mittels einer gesonderten und als solche gekennzeichneten Kontensummenübersicht erfolgen.

(9) Die Abschlußübersicht, die Kontensummenübersicht sowie die Verzeichnisse der Monats- und Jahresendbestände sind jeweils vom Dienststellenleiter und Kassenleiter eigenhändig zu unterfertigen; ist ein Kassenleiter nicht bestellt, so ist dies durch den Rechnungsführer vorzunehmen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig.

(10) Die Kontensummenübersicht sowie die Verzeichnisse der Monats- und Jahresendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sind der zuständigen Buchhaltung in einer Form vorzulegen, daß deren Inhalt ohne zusätzliche Übertragungsarbeiten an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weitergegeben werden kann.

Kassenabrechnung

§ 92. (1) Für jeden Monat ist von den anweisungsermächtigten Organen unter Mitwirkung der Kassen eine Kassenabrechnung nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an die Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, zur Erfassung in den gemäß § 59 geführten Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln.

(2) Die Kassenabrechnung ist grundsätzlich zum Ende jeden Monates aufzustellen (Abrechnungsstichtag) und hat die Gebarung eines Monates zu umfassen. Die Übermittlung an die Buchhaltung gemäß Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß diese die Erfassung der Ergebnisse der Monate Jänner bis November noch im unmittelbar nachfolgenden Monat vornehmen kann. Die Abrechnung des Monates Dezember muß so zeitgerecht erfolgen, daß die Erfassung bis zum Ende des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung gemäß § 72 möglich ist.

(3) Eine Vorverlegung des Abrechnungsstichtages für die Monate Jänner bis November durch das anweisende Organ, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, ist zulässig, wenn die Erfassung der Ergebnisse durch die Buchhaltung gemäß Abs. 1 noch im laufenden Monat möglich ist.

(4) Die Kassenabrechnung hat, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zumindest eine monatliche Abschlußübersicht, eine Kontensummenübersicht und ein Verzeichnis der Monatsendbestände an Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden oder deren Jahresendbestände zu umfassen. Diese Aufstellungen sind zweifach auszufertigen, wobei das Original für die Buchhaltung bestimmt ist und die Durchschrift in der Kasse zu verbleiben hat. Der Kassenabrechnung sind die Originale der Kassabuchblätter anzuschließen. Über Anordnung der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, sind der Kassenabrechnung die Verrechnungsunterlagen und allfällige weitere Unterlagen - insbesondere Bestellscheine, Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - anzuschließen.

(5) Die Abschlußübersicht hat der Abstimmung und der Bestätigung der Richtigkeit der Kassenabrechnung zu dienen. Von der Aufstellung einer Abschlußübersicht kann bei Kassen, bei denen infolge ihres Gebarungsumfanges und mangels eines Nebenkontos ausschließlich Barzahlungsverkehr anfällt, abgesehen werden, wenn die Übereinstimmung des tatsächlichen Kassenbestandes mit dem buchmäßig ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag auf der letzten Seite des Kassabuches oder Kassabuchblattes bestätigt wird. Die Abschlußübersichten haben neben der Bezeichnung der Dienststelle, dem Abrechnungsmonat und dem Erstellungstag zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den anfänglichen Kassenbestand, bestehend aus der Summe des Bargeldbestandes und der Guthaben auf sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken), der mit dem schließlichen Wert der Kassenabrechnung des vorangegangenen Abrechnungsmonates übereinstimmen muß;

2.

die Summe der Einnahmen aus der Kontensummenübersicht gemäß Abs. 6;

3.

die Summe der erhaltenen (Bargeld )Verläge;

4.

die Summe der Nebenkontoausgaben;

5.

die Summe der im Abrechnungsmonat noch nicht abgebuchten Aufträge;

6.

die Summe der im Abrechnungsmonat abgebuchten Aufträge des Vormonates (abzüglich);

7.

die Summe der Beträge unter Z 1 bis 6;

8.

die Summe der Ausgaben aus der Kontensummenübersicht gemäß Abs. 6;

9.

die Summe der getätigten (Bargeld )Abfuhren;

10.

die Summe der Nebenkontoeinnahmen;

11.

den schließlichen Kassenbestand, gegliedert nach Bargeldbestand und Guthaben auf sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken), abzüglich der noch nicht abgebuchten Aufträge zu solchen Konten;

12.

die Summe der Beträge unter Z 8 bis 11, die mit der Summe unter

(6) Die Kontensummenübersicht hat die im Abrechnungsmonat vollzogenen Einnahmen und Ausgaben zu umfassen. Sie hat neben der Bezeichnung der Dienststelle und des Abrechnungsmonates zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung und der Bestandsverrechnung;

2.

die Summen der auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen der Kasse auf die einzelnen Konten entfallenden und saldierten Beträge der Einnahmen und Ausgaben (einschließlich der Beträge gemäß Z 3);

3.

die Summen der auf die einzelnen Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung entfallenden Beträge der Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG nicht zu veranschlagen sind;

4.

die Summen der Einnahmen und Ausgaben.

(7) Das Verzeichnis der Monatsendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden hat für die Monate Jänner bis November die ansatzweise Darstellung der zum Abrechnungsstichtag offenen Geschäftsfälle zu umfassen. Sie hat neben der Bezeichnung der Dienststelle und des Abrechnungsmonates zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Voranschlagsansätze;

2.

die Summen der auf die einzelnen Voranschlagsansätze entfallenden Beträge der offenen Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden;

3.

die Summen der unter Z 2 nachgewiesenen Beträge.

(8) Das Verzeichnis der Jahresendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden hat die kontengerechte Darstellung der im Abs. 7 genannten Gebarungsgrößen zum 31. Dezember sowie die Summen der abgeschriebenen Forderungen zu umfassen. Dies kann mittels einer gesonderten und als solche gekennzeichneten Kontensummenübersicht erfolgen.

(9) Die Abschlußübersicht, die Kontensummenübersicht sowie die Verzeichnisse der Monats- und Jahresendbestände sind jeweils vom Dienststellenleiter und Kassenleiter eigenhändig zu unterfertigen; ist ein Kassenleiter nicht bestellt, so ist dies durch den Rechnungsführer vorzunehmen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig.

(10) Die Kontensummenübersicht sowie die Verzeichnisse der Monats- und Jahresendbestände der Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sind der zuständigen Buchhaltung in einer Form vorzulegen, daß deren Inhalt ohne zusätzliche Übertragungsarbeiten an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weitergegeben werden kann.

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der

Kassenabrechnungen

§ 93. (1) Die Bestimmungen des § 81 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und der Durchschriften der Kassenabrechnungen der Kasse obliegt.

(2) Die zu einem Rechtsgeschäft bzw. Verwaltungsakt gehörenden Verrechnungsunterlagen (das sind insbesondere Bestellscheine, Referatsdurchschriften von Akten, Lieferpapiere, Ein- und Ausgangsrechnungen, Bescheide, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge) sind getrennt nach Finanzjahren und innerhalb dieser zeitgeordnet nach Belegnummern in der Endablage aufzubewahren. Gleichartige Verrechnungsunterlagen, die wiederkehrend anfallen (zB Kontoauszüge, Zahlstellenabrechnungen), können gesondert, zeitlich geordnet, aufbewahrt werden.

(3) Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren aufzubewahren. Die Kontoblätter der Durchschreibebuchführung sind nach Konto- und Blattnummern, die Durchschriften der Kassabuchblätter nach Blattnummern aufsteigend aufzubewahren. Die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen sind zeitgeordnet aufzubewahren.

(4) Die Durchschriften der Kassenabrechnungen und die sonstigen Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind, der Art nach getrennt, zeitgeordnet aufzubewahren.

VII. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Zahlstellen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Zahlstellen

§ 94. (1) Für die bei den anweisenden oder anweisungsermächtigten Organen errichteten Zahlstellen sind die im Barzahlungsverkehr erfolgten Ein- und Auszahlungen die verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Verrechnung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93. Die Verrechnungsaufschreibungen sind in Form eines Kassabuches zu führen.

(2) Die Leistung von Auszahlungen durch die Zahlstellen darf nur auf Grund des ihnen gemäß den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 3 und 9 Abs. 3 BHG eingeräumten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches sowie nur nach Maßgabe der erteilten Ausgabenermächtigungen und der von der zuständigen Buchhaltung oder Kasse zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel erfolgen. Die Verwendung von Einzahlungen zur Bestreitung von Auszahlungen ist zulässig.

(3) Die im § 87 Abs. 5 angeordnete Führung von Aufzeichnungen über die ausgehenden und eingehenden Zahlungsverpflichtungen kann bei Zahlstellen entfallen.

(4) Weitere Verrechnungskreise im Sinne des § 89 sind von den Zahlstellen nicht zu führen.

(5) Für die zeitliche Zugehörigkeit der Verrechnung bei den Zahlstellen ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Barzahlung erfolgt ist. Zahlungen für das abgelaufene oder das folgende Finanzjahr dürfen von der Zahlstelle nicht vollzogen werden; erforderlichenfalls sind diese im Wege der Buchhaltung oder Kasse vollziehen zu lassen.

VII. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Zahlstellen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Zahlstellen

§ 94. (1) Für die bei den anweisenden oder anweisungsermächtigten Organen errichteten Zahlstellen sind die im Barzahlungsverkehr erfolgten Ein- und Auszahlungen die verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Verrechnung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93.

(2) Die Leistung von Auszahlungen durch die Zahlstellen darf nur auf Grund des ihnen gemäß den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 3 und 9 Abs. 3 BHG eingeräumten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches sowie nur nach Maßgabe der erteilten Ausgabenermächtigungen und der von der zuständigen Buchhaltung oder Kasse zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel erfolgen. Die Verwendung von Einzahlungen zur Bestreitung von Auszahlungen ist zulässig.

(3) Die im § 87 Abs. 5 angeordnete Führung von Aufzeichnungen über die ausgehenden und eingehenden Zahlungsverpflichtungen kann bei Zahlstellen entfallen.

(4) Weitere Verrechnungskreise im Sinne des § 89 sind von den Zahlstellen nicht zu führen.

(5) Für die zeitliche Zugehörigkeit der Verrechnung bei den Zahlstellen ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Barzahlung erfolgt ist. Zahlungen für das abgelaufene oder das folgende Finanzjahr dürfen von der Zahlstelle nicht vollzogen werden; erforderlichenfalls sind diese im Wege der Buchhaltung oder Kasse vollziehen zu lassen.

Zahlstellenabrechnung

§ 95. (1) Die Zahlstellen haben laufend, spätestens jedoch zum Monatsende, eine Abrechnung über die getätigten Barzahlungen nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an ihre Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln. Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der §§ 72 und 73 ist für die Zahlstellen nicht zulässig.

(2) Die Zahlstellenabrechnung hat die kontengerechte Zusammenstellung der Ein- und Auszahlungen sinngemäß nach den Bestimmungen des § 92 Abs. 6 zu umfassen; diese ist vom Kassier zu unterfertigen. Der Abrechnung sind die Originale des Kassabuches und die Verrechnungsunterlagen - insbesondere Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - anzuschließen. Auf der letzten Seite des Kassabuches ist vom Kassier die Übereinstimmung des tatsächlichen mit dem buchmäßig auf Grund des Kassabuches ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag zu bestätigen.

(3) Mit der Zahlstellenabrechnung sind die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen an die Buchhaltung oder Kasse zu übermitteln.

Zahlstellenabrechnung

§ 95. (1) Die Zahlstellen haben laufend, bei einem durchschnittlichen monatlichen Gesamtausgabenrahmen von über 5 000 S zumindest zum Monatsende, ansonsten spätestens zum Jahresende, eine Abrechnung über die getätigten Barzahlungen nach den folgenden Bestimmungen aufzustellen und an ihre Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln. Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der §§ 72 und 73 ist für die Zahlstellen nicht zulässig.

(2) Die Zahlstellenabrechnung hat die kontengerechte Zusammenstellung der Ein- und Auszahlungen sinngemäß nach den Bestimmungen des § 92 Abs. 6 zu umfassen; diese ist vom Kassier zu unterfertigen. Der Abrechnung sind die Originale des Kassabuches und die Verrechnungsunterlagen - insbesondere Rechnungen, Lieferpapiere, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge - anzuschließen. Auf der letzten Seite des Kassabuches ist vom Kassier die Übereinstimmung des tatsächlichen mit dem buchmäßig auf Grund des Kassabuches ermittelten Kassenbestand zum Abschlußstichtag zu bestätigen.

(3) Mit der Zahlstellenabrechnung sind die Durchschriften der ausgeschriebenen Kassabücher und der Einzahlungsbestätigungen sowie die Auszahlungsbestätigungen an die Buchhaltung oder Kasse zu übermitteln.

Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen der

Zahlstellen

§ 96. Die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind bis zu ihrer Vorlage an die zuständige Buchhaltung oder Kasse von der Zahlstelle in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren. Die mit der Zahlstellenabrechnung gemäß § 95 an die Buchhaltung oder Kasse übermittelten Unterlagen sind von diesen nach den Bestimmungen dieser Verordnung aufzubewahren.

VIII. ABSCHNITT

Betriebsabrechnung

Organisation der Betriebsabrechnung

§ 97. (1) Nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 1 BHG haben die Bundesbetriebe eine Betriebsabrechnung zu führen. Amtsorganen und betriebsähnlichen Einrichtungen kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen werden; dies kann sich auch auf Teile solcher Einrichtungen beziehen, wenn diese durch abgrenzbare Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten festlegbar sind. Der Auftrag zur Führung einer Betriebsabrechnung ist insbesondere dann zu erteilen, wenn Einrichtungen des Bundes entgeltliche Leistungen mit angestrebter Kostendeckung gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen (zB Erzeugung, Dienstleistung), die Wirtschaftlichkeit gleichartiger Einrichtungen des Bundes durch zwischenbetriebliche Vergleiche ermittelt werden soll oder aus anderen Gründen eine genaue Kenntnis der Kosten der Leistungserstellung bzw. -erbringung sowie ihrer Wirtschaftlichkeit erforderlich ist.

(2) Anweisende Organe, denen die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen ist, haben nach den Bestimmungen des § 56 Abs. 3 BHG ihre Vermögensverzeichnisse zu einer Anlagen- und einer Materialrechnung zu ergänzen. Dabei ist sicherzustellen, daß die für die Betriebsabrechnung erforderlichen Daten, insbesondere Preise und Nutzungsdauer des Anlagevermögens, zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen gemäß § 102 festgestellt werden können. Von der Führung einer Anlagen- und Materialrechnung kann bei Amtsorganen abgesehen werden, wenn diese keine entgeltlichen Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbringen.

(3) Die Führung der Betriebsabrechnung hat durch die Buchhaltung oder Kasse im Rahmen der von ihnen nach den §§ 59 und 86 zu führenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Die Führung der Betriebsabrechnung kann bei Bundesbetrieben der Buchhaltung-Betriebsabrechnung übertragen werden, wenn dies infolge des Gebarungsumfanges, der Anzahl der Kostenstellen und Kostenträger wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist. Die Buchhaltungen haben die Betriebsabrechnungen in Form eines weiteren Verrechnungskreises unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 69 und 71, die Kassen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 87 zu führen. Bei Kassen kann die Führung auch in statistisch-tabellarischer Form erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dadurch der Aussagewert und die Richtigkeit der Betriebsabrechnung nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die anweisenden Organe, denen die Führung einer Betriebsabrechnung aufgetragen ist, haben für die Erfassung der hiefür erforderlichen Daten zu sorgen und diese an die Buchhaltung oder Kasse weiterzuleiten. Dies hat grundsätzlich bei der Erlassung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen. Fallen diese Daten dabei nicht an, so sind sie gesondert bekanntzugeben.

(5) Die Ergebnisse der Betriebsabrechnung sind von den anweisenden Organen auszuwerten, wobei insbesondere die Kostenstruktur, die erbrachten Leistungen, der erzielte Nutzen (Erlöse) sowie deren Entwicklung im Verhältnis zu Vorperioden und die Ursachen von Abweichungen zu untersuchen sowie für eine allfällige Planung heranzuziehen sind; auf die Bestimmungen der §§ 108 und 109 wird verwiesen. Die Buchhaltungen und Kassen haben dabei mitzuwirken.

(6) Erfolgt die Verrechnung nach den Bestimmungen der §§ 55 bis 84 unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so ist die Betriebsabrechnung unter Mitwirkung dieses Organs durchzuführen.

Grundsätze für die Führung von Betriebsabrechnungen

§ 98. (1) Zur Erreichung der im § 82 Abs. 1 BHG festgelegten Ziele ist im Rahmen der Betriebsabrechnung zu ermitteln, welche Kosten anfallen, welche Teile der Einrichtung die Kosten verursachen, welche Kosten für die Erbringung welcher Leistungen anfallen und welcher Nutzen (Erlöse) durch die Leistungserbringung entsteht. Zur Ermittlung dieser Kostengrößen sind von den Buchhaltungen und Kassen zu führen:

1.

eine Kostenartenrechnung zur Feststellung der Art und Höhe der Kosten;

2.

eine Kostenstellenrechnung zur Feststellung des Ortes des Kostenanfalles (Abteilungen oder sonstige Organisationseinrichtungen einer Dienststelle oder Teile von solchen) sowie der Art und Höhe der Kosten;

3.

eine Kostenträgerrechnung zur Feststellung der Art, Höhe und Zusammensetzung der Kosten für eine bestimmte Leistung oder Leistungsgruppe.

(2) Die nach Abs. 1 zu führende Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung ist nach folgenden Grundsätzen einzurichten:

1.

die Durchführung der Betriebsabrechnung hat unter geringstmöglichem Mitteleinsatz zu erfolgen;

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