Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1993 (Bundesfinanzgesetz 1993 - BFG 1993)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-01-01
Letzte Aktualisierung 1993-11-24
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Abkürzung

BFG 1993

Abkürzung

BFG 1993

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1993 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben: 688.419,621 107.171,720 795.591,341

Einnahmen: 624.299,416 171.291,925 795.591,341

```

```

Abgang: 64.120,205 - -

Überschuß: - 64.120,205 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1993 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich in Finanzjahr 1993 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1.

gemäß Art. III,

2.

gemäß Art. VII und

3.

gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach § 65 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung,

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1993

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich in Finanzjahr 1993 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1.

gemäß Art. III,

2.

gemäß Art. VII und

3.

gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach § 65 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, sowie beim Voranschlagsansatz 1/15557 bis zu 5 500 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/18137 bis zu 2 000 Millionen Schilling

ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel 1 sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen gemäß Artikel VIII zu bedecken.

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1993 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

1.

Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2.439,555 Millionen Schilling, wenn

a)

die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und

b)

das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.

2.

Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 3.290,506 Millionen Schilling, wenn

a)

mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter

b)

dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung

3.

Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2

(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1993 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1993 mit 5,3 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1993 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

Abkürzung

BFG 1993

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1993 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

1.

Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2.439,555 Millionen Schilling, wenn

a)

die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und

b)

das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.

2.

Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 3.290,506 Millionen Schilling, wenn

a)

mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter

insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und

b)

dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung

entgegengewirkt werden

kann.

3.

Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2

genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1993 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 4 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1993 mit 5,3 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1993 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

Abkürzung

BFG 1993

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den zweckgebundenen Ausgabenteilen der Voranschlagsansätze des Paragraphen 1415 und beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zur Höhe von Einsparungen der zweckgebundenen Ausgabenbeträge bei anderen Voranschlagsansätzen der Paragraphe 1415 und 1418 zu geben, wenn im Rahmen des festgelegten Förderungsschwerpunktprogrammes oder der Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation dies forschungspolitisch notwendig oder wirtschaftlich zweckmäßig ist, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

2.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen der dem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;

5.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

7.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;

8.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

9.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10006, 1/10008 (bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling) und 1/54285 für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5182 sichergestellt werden kann;

10.

bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EG/EWR-Programmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

15.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

17.

beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher aufgrund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/54255 bis zu einem Betrag von 234 Millionen Schilling für die Gewährung von Darlehen an Flughafenbetriebsgesellschaften nach Maßgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54093 sichergestellt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 39 Millionen Schilling für gemäß den §§ 31 Abs. 3 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 5 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/60126 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen gemäß § 33f. Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

23.

beim Voranschlagsansatz 1/60456 bis zu einem Betrag von 105 Millionen Schilling, wenn aufgrund der Marktlage zusätzliche exportfördernde Maßnahmen im Bereich Vieh und Fleisch erforderlich sind und die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

24.

beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 65 Millionen Schilling für Zinsenzuschüsse im Rahmen der ERP-Ersatzaktion, sofern die beabsichtigte Änderung der Förderungsauszahlung bei der ERP-Ersatzaktion nicht zustande kommt und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

25.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 6453 bis zur Höhe von 25 vH des veranschlagten Betrages, sofern zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit der betriebsähnlichen Einrichtung erforderlich sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 6450 sichergestellt werden kann;

26.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15515, 1/15516 und 1/15518 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für besondere sozial- und wirtschaftspolitische Förderungsmaßnahmen der Bundesregierung, wenn die Bedeckung beim Paragraphen 5181 sichergestellt werden kann;

27.

beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 AlVG vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Art. III Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1991 bis 30. Juni 1993 zu tragenden Personalausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/65303 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für die im Zusammenhang mit der Zusammenlegung des militärischen Wetterdienstes mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt erforderliche Ausstattung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 40 sichergestellt werden kann.

29.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/1516 in jener Höhe, in der für die Voranschlagsansätze 1/15158 und 1/15164 Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1993 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1994 in Höhe des gemäß § 65 Abs. 5 AlVG für die Überweisung an den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

2.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen der dem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;

5.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

7.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;

8.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

9.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10006, 1/10008 (bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling) und 1/54285 für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5182 sichergestellt werden kann;

10.

bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EG/EWR-Programmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

15.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

17.

beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher aufgrund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/54255 bis zu einem Betrag von 234 Millionen Schilling für die Gewährung von Darlehen an Flughafenbetriebsgesellschaften nach Maßgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54093 sichergestellt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 39 Millionen Schilling für gemäß den §§ 31 Abs. 3 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 5 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/60126 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen gemäß § 33f. Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

23.

beim Voranschlagsansatz 1/60456 bis zu einem Betrag von 105 Millionen Schilling, wenn aufgrund der Marktlage zusätzliche exportfördernde Maßnahmen im Bereich Vieh und Fleisch erforderlich sind und die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

24.

beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 65 Millionen Schilling für Zinsenzuschüsse im Rahmen der ERP-Ersatzaktion, sofern die beabsichtigte Änderung der Förderungsauszahlung bei der ERP-Ersatzaktion nicht zustande kommt und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

25.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 6453 bis zur Höhe von 25 vH des veranschlagten Betrages, sofern zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit der betriebsähnlichen Einrichtung erforderlich sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 6450 sichergestellt werden kann;

26.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15515, 1/15516 und 1/15518 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für besondere sozial- und wirtschaftspolitische Förderungsmaßnahmen der Bundesregierung, wenn die Bedeckung beim Paragraphen 5181 sichergestellt werden kann;

27.

beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 AlVG vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Art. III Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1991 bis 30. Juni 1993 zu tragenden Personalausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/65303 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für die im Zusammenhang mit der Zusammenlegung des militärischen Wetterdienstes mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt erforderliche Ausstattung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 40 sichergestellt werden kann.

29.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind,

30.

bei den Voranschlagsansätzen 1/18646 und 1/18648 bis zu einem Betrag von insgesamt 650 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18616 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/1516 in jener Höhe, in der für die Voranschlagsansätze 1/15158 und 1/15164 Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1993 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1994 in Höhe des gemäß § 65 Abs. 5 AlVG für die Überweisung an den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1993

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

2.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen der dem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;

5.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

7.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;

8.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

9.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10006, 1/10008 (bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling) und 1/54285 für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5182 sichergestellt werden kann;

10.

bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EG/EWR-Programmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;

die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;

15.

bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

17.

beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 70 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher aufgrund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/54255 bis zu einem Betrag von 234 Millionen Schilling für die Gewährung von Darlehen an Flughafenbetriebsgesellschaften nach Maßgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54093 sichergestellt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 39 Millionen Schilling für gemäß den §§ 31 Abs. 3 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 5 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/60126 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Förderungsmaßnahmen gemäß § 33f. Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

23.

beim Voranschlagsansatz 1/60456 bis zu einem Betrag von 105 Millionen Schilling, wenn aufgrund der Marktlage zusätzliche exportfördernde Maßnahmen im Bereich Vieh und Fleisch erforderlich sind und die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

24.

beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 65 Millionen Schilling für Zinsenzuschüsse im Rahmen der ERP-Ersatzaktion, sofern die beabsichtigte Änderung der Förderungsauszahlung bei der ERP-Ersatzaktion nicht zustande kommt und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

25.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 6453 bis zur Höhe von 25 vH des veranschlagten Betrages, sofern zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit der betriebsähnlichen Einrichtung erforderlich sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Paragraphen 6450 sichergestellt werden kann;

26.

bei den Voranschlagsansätzen 1/15515, 1/15516 und 1/15518 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für besondere sozial- und wirtschaftspolitische Förderungsmaßnahmen der Bundesregierung, wenn die Bedeckung beim Paragraphen 5181 sichergestellt werden kann;

27.

beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 AlVG vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Art. III Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1991 bis 30. Juni 1993 zu tragenden Personalausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/65303 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für die im Zusammenhang mit der Zusammenlegung des militärischen Wetterdienstes mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt erforderliche Ausstattung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 40 sichergestellt werden kann.

29.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind,

30.

bei den Voranschlagsansätzen 1/18646 und 1/18648 bis zu einem Betrag von insgesamt 650 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18616 sichergestellt werden kann;

31.

beim Voranschlagsansatz 1/11228 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für den vom Bund zu tragenden Aufwand in fremdenpolizeilichen Angelegenheiten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/1516 in jener Höhe, in der für die Voranschlagsansätze 1/15158 und 1/15164 Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1993 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

4.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1994 in Höhe des gemäß § 65 Abs. 5 AlVG für die Überweisung an den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1993

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10606, und 1/10608 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

3.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 850 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

4.

beim Voranschlagsansatz 1/18616 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/51918 für aufgrund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling;

9.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;

10.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling zur Durchführung der in einer noch abzuschließenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung;

11.

beim Voranschlagsansatz 1/60476 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, wenn dies durch die Erhöhung des Erstattungsvolumens beim Export von Milch und Milchprodukten im Zuge der Auswirkungen des EWR-Vertrages erforderlich ist;

12.

beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Beitragszahlung aus der Teilnahme am 3. Rahmenprogramm/EWR;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/64753 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen zum Wiederaufbau der Wiener Hofburg.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10606, und 1/10608 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

3.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 850 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

4.

beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/51918 für aufgrund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling;

9.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;

10.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling zur Durchführung der in einer noch abzuschließenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung;

11.

beim Voranschlagsansatz 1/60476 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, wenn dies durch die Erhöhung des Erstattungsvolumens beim Export von Milch und Milchprodukten im Zuge der Auswirkungen des EWR-Vertrages erforderlich ist;

12.

beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Beitragszahlung aus der Teilnahme am 3. Rahmenprogramm/EWR;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/64753 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen zum Wiederaufbau der Wiener Hofburg.

Abkürzung

BFG 1993

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10606, und 1/10608 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;

2.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;

3.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 050 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;

4.

beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/51918 für aufgrund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling;

9.

bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 500 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;

10.

bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling zur Durchführung der in einer noch abzuschließenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung;

11.

beim Voranschlagsansatz 1/60476 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling, wenn ein entsprechender Finanzierungsbedarf bei den Exporterstattungen für Milch und Milchprodukte gegeben ist;

12.

beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Beitragszahlung aus der Teilnahme am 3. Rahmenprogramm/EWR;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/64753 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Maßnahmen zum Wiederaufbau der Wiener Hofburg.

Abkürzung

BFG 1993

Artikel VIIa. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Art. II enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1993 namens des Bundes Finanzschulden und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn

1.

deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt;

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.

(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

1.

Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

a)

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

b)

bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden. Bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;

c)

durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern; lit 6 findet hiebei sinngemäß Anwendung;

2.

im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Art. II aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben.

(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen.

2.

Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen.

3.

Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge.

4.

Kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis 31. Dezember 1993 getilgt werden, sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

Abkürzung

BFG 1993

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Art. II enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1993 namens des Bundes Finanzschulden und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn

1.

deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt;

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.

(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

1.

Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

a)

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

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