Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1993 (Bundesfinanzgesetz 1993 - BFG 1993)
bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden. Bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;
durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern;
lit. b findet hiebei sinngemäß Anwendung;
im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Art. II aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben.
(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen.
Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen.
Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge.
Kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis 31. Dezember 1993 getilgt werden, sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen anzurechnen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 500 Millionen Schilling an Kapital und 4 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüberhinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Abkürzung
BFG 1993
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 6 000 Millionen Schilling an Kapital und 6 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüberhinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1993 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 (für die Julius Raab-Stiftung, das Bruno Kreisky Forum für Internationalen Dialog und die Sondermaßnahmen der Bundesregierung: Ausland), 1/10606, 1/10608, 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges.m.b.H. und den klinischen Aufwand), 1/15166, 1/15526, 1/17328, 1/18616, 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1993 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 (für die Julius Raab-Stiftung, das Bruno Kreisky Forum für Internationalen Dialog und die Sondermaßnahmen der Bundesregierung: Ausland), 1/10606, 1/10608, 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges.m.b.H. und den klinischen Aufwand), 1/15166, 1/15526, 1/17328, 1/18616, 1/18646, 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Abkürzung
BFG 1993
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1993 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 (für die Julius-Raab-Stiftung, das Bruno Kreisky Forum für Internationalen Dialog, für die Gesellschaft österreichisch-arabischer Beziehungen (Klinik in Jerusalem) und die Sondermaßnahmen der Bundesregierung: Ausland), 1/10606,1/10608,1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14156, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges.m.b.H. und den Klinischen Aufwand), 1/14248 (für Eumetsat), 1/15166, 1/15515 (Sonderprogramm 1993, nicht zweckgeb.), 1/15516 (Sonderprogramm 1993, nicht zweckgeb.), 1/15518 (Sonderprogramm 1993, nicht zweckgeb.), 1/15526, 1/17328, 1/18616, 1/18646, 1/18648, 1/40108 (für Eumetsat), 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65018 (für Schlammbaggerungskosten), 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65308 (für Eumetsat) genehmigten Ausgabenbeträge bzw. die beim Voranschlagsansatz 1/51816/22 für Bedeckungen von Mehrausgaben im Rahmen des Sonderprogrammes 1993 nicht in Anspruch genommenen Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Abkürzung
BFG 1993
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 10 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;
gemäß § 84 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 4 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Abkürzung
BFG 1993
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1993 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder
der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Abkürzung
BFG 1993
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1993 werden durch den Stellenplan 1993 festgelegt (Anlage III). (Anm.: Stellenplan nicht darstellbar)
Abkürzung
BFG 1993
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1993 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1993 (Anlage IV) (Anm.: Fahrzeugplan nicht darstellbar) getroffen.
Abkürzung
BFG 1993
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1993 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1993 (Anlage V) (Anm.: Plan für Datenverarbeitungsanlagen nicht darstellbar) getroffen.
Abkürzung
BFG 1993
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei Sachausgaben (Unterteilung 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst Ausgaben entstehen, die nicht durch die beim Paragraph 1/5180 veranschlagten Voranschlagsbeträge bedeckt werden können, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.
Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
Abkürzung
BFG 1993
Artikel XVII. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.
Abkürzung
BFG 1993
Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,
soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
BUNDESVORANSCHLAG 1993
Gliederung 1)
(Anm.: Anlage I nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
BUNDESVORANSCHLAG 1993
Gliederung 1)
(Anm.: Anlage I nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Abkürzung
BFG 1993
BUNDESVORANSCHLAG 1993
Gliederung 1)
(Anm.: Anlage I nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Abkürzung
BFG 1993
KONJUNKTURAUSGLEICH - VORANSCHLAG 1993
(Anm.: Anlage II nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1993
Stellenplan für das Jahr 1993
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
das Planstellenverzeichnis des Bundes
das Planstellenverzeichnis der Österreichischen Bundesbahnen (Teil III),
das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten (Teil IV),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbaren Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten dieser Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete dieser Kategorie A für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,
Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 7 und des Punktes 7 Abs. 3 lit b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden die nicht österreichische Staatsbürger sind und die im Ausland zu Hilfsdiensten in konsularischen Bereich und zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist von zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 250 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Sind in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Angelegenheiten der Europäischen Integration erforderlich , kann die Bundesregierung aufgrund eines vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zuweisen. Hiefür stehen 250 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich '7720 Forstverwaltungen, Bau- und Maschinenhöfe, Sägewerke und Waldbauhof' zur Aufarbeitung allfälliger durch Naturkatastrophen hervorgerufener Forstschäden als Arbeitskräfte herangezogen werden.
(6) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich '7820 Post- und Telegraphenanstalt' für die Betreuung von Poststellen herangezogen werden. Hiefür steht eine Gesamtjahresarbeitsleistung im Gegenwert von 40 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(7) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können im Planstellenbereich '1421 Universitäten zweckgebundene Gebarung' die aus Mitteln des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt werden.
(8) Durch die Absätze 2 bis 7 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, C, D, P1, P2, P3, P4, L1 L2, W1, W2, H1, H2 und H3 mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe oder in der gleichen Verwendungsgruppe mit Bundesbeamten einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II und II L können mit Vertragsbedienstete einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen D und E können mit Bundesbeamten der Verwendungsgruppen P4 und P5 besetzt werden. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden. Ebenso können freie Planstellen für außerordentliche Universitätsprofessoren mit Universitätsassistenten besetzt werden.
(4) Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts(Hochschul)lehrer, Lehrer, Wachebeamte und Berufsoffiziere können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorien A und B besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A bis E und P1 bis P5 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983,
die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P1 und die Entlohnungsgruppe P1 der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P2 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P3 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P4 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P5 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT 9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppen B bis D und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
gemäß Art. I Ziffer 8 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 277/1991
- die Verwendungsgruppe B der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
- die Verwendungsgruppe C der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
- die Verwendungsgruppe D der Verwendungsgruppe K6 und
- die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
- die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten entsprechende freie Planstelle dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die weder österreichischer Staatsbürger ist noch im Bundesdienst steht, im Ausland zu anderen als geistigen Arbeitsleistungen herangezogen wird.
(8) Wird in einem Planstellenbereich mit einem Bundesbediensteten oder einer anderen Person ein Werkvertrag abgeschlossen, der eine geistige Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und einen Auftrag beinhaltet, der eine Reihe von Leistungen umfaßt, deren Anzahl von vornherein nicht feststeht und deren Erfüllung einen längeren Zeitraum erfordert, ist für die Dauer des Werkvertrages eine der Wertigkeit der für das Werk aufgewendeten Arbeitsleistung entsprechend de freie Planstelle zu binden, wenn durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers zur Gänze in Anspruch genommen wird. Wird durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers nur zu einem Teil in Anspruch genommen, ist eine entsprechende freie Planstelle eines Vertragsbediensteten der Kategorie B zu binden.
(9) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile IV bis VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII)
(10) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub befindet oder
dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist,
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubgesetzes in Anspruch nimmt,
(2) Für einen Beamten der Verwendungsgruppe D, E, P3, P4 oder P5, für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d oder e, sowie des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppe p3, p4 oder p5, der an der Dienstleistung verhindert ist, kann bei dringenden Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der Kategorie B der gleichen Entlohnungsgruppe aufgenommen werden.
(3) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(4) Für Richter und Staatsanwälte, bei denen in den nächsten vier Kalenderjahren mit dem Eintritt eines Ersatzfalles oder mit dem Abgang aus dem Dienststand zu rechnen ist, können bis zu 120 Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
Weitere 20 Richteramtsanwärter können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen aufgenommen werden, sobald der Gesetzesbeschluß des Nationalrates für die Novelle zur Strafprozeßordnung (Neuregelung der Untersuchungshaft) vorliegt.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(6) Für einen Richter, der aus einem im Abs. 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel 30 Justiz festgelegte Zahl von übrigen Richtern ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz ernannt werden (§ 77 Abs. 6 RDG).
Umwandlung von Planstellen
(1) Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) einer niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen die vom Bundeskanzler einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Für jede der art über den Stand in einer höheren Dienstklasse (Dienststufe) besetzte Planstelle hat eine Planstelle einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe des Planstellenbereiches unbesetzt zu bleiben.
(2) Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen ist, gilt als Planstelle der Ernennungsreserve, solange in dieser Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe der tatsächliche Stand den systemisierten Stand im Planstellenverzeichnis übersteigt.
(3) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtungen herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche freie Zeit gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 sinngemäß.
(5) Für die Durchführung der Überleitung gemäß § 240a Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 346/1989 können aus der Ernennungsreserve Planstellen
der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 1, alle
Dienstzulagengruppen,
der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2, alle
Dienstzulagengruppen,
der Verwendungsgruppe G, Dienstklasse V,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 5,
Dienstzulagengruppe A,
der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse IV,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 7,
Dienstzulagengruppe A und
der Verwendungsgruppe P2, Dienstklasse IV,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 7,
Dienstzulagengruppe A
herangezogen werden.
Bewirtschaftung nach
Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 v.H. ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleitungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 v.H. der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
STELLENPLAN 1993
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Der Stellenplan ist nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Abkürzung
BFG 1993
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1993
Stellenplan für das Jahr 1993
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
das Planstellenverzeichnis des Bundes
(Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Österreichischen Bundesbahnen (Teil III),
das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten (Teil IV),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbaren Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten dieser Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete dieser Kategorie A für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,
Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, jugendliche „Vertragsbedienstete und Anlernkräfte, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes oder der Österreichischen Bundesbahnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 7 und des Punktes 7 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden die nicht österreichische Staatsbürger sind und die im Ausland zu Hilfsdiensten in konsularischen Bereich und zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist von zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 250 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Sind in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Angelegenheiten der Europäischen Integration erforderlich , kann die Bundesregierung aufgrund eines vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zuweisen. Hiefür stehen 250 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich '7720 Forstverwaltungen, Bau- und Maschinenhöfe, Sägewerke und Waldbauhof' zur Aufarbeitung allfälliger durch Naturkatastrophen hervorgerufener Forstschäden als Arbeitskräfte herangezogen werden.
(6) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich '7820 Post- und Telegraphenanstalt' für die Betreuung von Poststellen herangezogen werden. Hiefür steht eine Gesamtjahresarbeitsleistung im Gegenwert von 40 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(7) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können im Planstellenbereich '1421 Universitäten zweckgebundene Gebarung' die aus Mitteln des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt werden.
(8) Durch die Absätze 2 bis 7 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, C, D, P1, P2, P3, P4, L1 L2, W1, W2, H1, H2 und H3 mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe oder in der gleichen Verwendungsgruppe mit Bundesbeamten einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II und II L können mit Vertragsbedienstete einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen D und E können mit Bundesbeamten der Verwendungsgruppen P4 und P5 besetzt werden. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden. Ebenso können freie Planstellen für außerordentliche Universitätsprofessoren mit Universitätsassistenten besetzt werden.
(4) Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts(Hochschul)lehrer, Lehrer, Wachebeamte und Berufsoffiziere können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorien A und B besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A bis E und P1 bis P5 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983,
die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P1 und die Entlohnungsgruppe P1 der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P2 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P3 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P4 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P5 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT 9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppen B bis D und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
gemäß Art. I Ziffer 8 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 277/1991
- die Verwendungsgruppe B der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
- die Verwendungsgruppe C der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
- die Verwendungsgruppe D der Verwendungsgruppe K6 und
gemäß Art. III Ziffer 7 leg. cit. - die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
- die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
- die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten entsprechende freie Planstelle dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die weder österreichischer Staatsbürger ist noch im Bundesdienst steht, im Ausland zu anderen als geistigen Arbeitsleistungen herangezogen wird.
(8) Wird in einem Planstellenbereich mit einem Bundesbediensteten oder einer anderen Person ein Werkvertrag abgeschlossen, der eine geistige Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und einen Auftrag beinhaltet, der eine Reihe von Leistungen umfaßt, deren Anzahl von vornherein nicht feststeht und deren Erfüllung einen längeren Zeitraum erfordert, ist für die Dauer des Werkvertrages eine der Wertigkeit der für das Werk aufgewendeten Arbeitsleistung entsprechend de freie Planstelle zu binden, wenn durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers zur Gänze in Anspruch genommen wird. Wird durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers nur zu einem Teil in Anspruch genommen, ist eine entsprechende freie Planstelle eines Vertragsbediensteten der Kategorie B zu binden.
(9) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile IV bis VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII)
für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(10) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub befindet oder
dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist,
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubgesetzes in Anspruch nimmt,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenanteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(2) Für einen Beamten der Verwendungsgruppe D, E, P3, P4 oder P5, für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d oder e, sowie des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppe p3, p4 oder p5, der an der Dienstleistung verhindert ist, kann bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der Kategorie B der gleichen Entlohnungsgruppe aufgenommen werden.
(3) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(4) Für Richter und Staatsanwälte, bei denen in den nächsten vier Kalenderjahren mit dem Eintritt eines Ersatzfalles oder mit dem Abgang aus dem Dienststand zu rechnen ist, können bis zu 120 Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
Weitere 20 Richteramtsanwärter können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen aufgenommen werden, sobald der Gesetzesbeschluß des Nationalrates für die Novelle zur Strafprozeßordnung (Neuregelung der Untersuchungshaft) vorliegt.
Darüber hinaus können für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes 14 RiAA aufgenommen werden.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(6) Für einen Richter, der aus einem im Abs. 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel 30 Justiz festgelegte Zahl von übrigen Richtern ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz ernannt werden (§ 77 Abs. 6 RDG).
Umwandlung von Planstellen
(1) Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) einer niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen die vom Bundeskanzler einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Für jede derart über den Stand in einer höheren Dienstklasse (Dienststufe) besetzte Planstelle hat eine Planstelle einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe des Planstellenbereiches unbesetzt zu bleiben.
(2) Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen ist, gilt als Planstelle der Ernennungsreserve, solange in dieser Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe der tatsächliche Stand den systemisierten Stand im Planstellenverzeichnis übersteigt.
(3) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtungen herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche freie Zeit gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 sinngemäß.
(5) Für die Durchführung der Überleitung gemäß § 240a Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 346/1989 können aus der Ernennungsreserve Planstellen
der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 1, alle
Dienstzulagengruppen,
der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2, alle
Dienstzulagengruppen,
der Verwendungsgruppe G, Dienstklasse V,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 5,
Dienstzulagengruppe A,
der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse IV,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 7,
Dienstzulagengruppe A und
der Verwendungsgruppe P2, Dienstklasse IV,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 7,
Dienstzulagengruppe A
herangezogen werden.
Bewirtschaftung nach
Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 v.H. ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleitungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 v.H. der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
STELLENPLAN 1993
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Der Stellenplan ist nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1993
Fahrzeugplan des Bundes
für das Jahr 1993
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Nationalrates und Präsidenten und Präsidenten des des Bundesrates, den Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 290 000 S begrenzt.
Personenkraftwagen Kategorie I a, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum, die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung.
Motorräder über 125 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
Motorräder über 50 ccm Hubraum bis einschließlich 125 ccm Hubraum.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke.
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
Omnibusse;
Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.
Zugmaschinen (z. B. Radschlepper, Traktoren);
Sonderkraftfahrzeuge (z. B. Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 19/1958 in der derzeit geltenden Fassung den folgenden Kategorien unterschieden:
Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D - F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht 2 000 kg bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
Hubschrauber;
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden unterschieden:
Passagier- und Transportschiffe;
Spezialwasserfahrzeuge;
Innenbordmotorboote;
Außenbordmotorboote;
Boote, Zillen u.ä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige, der Exekutive behördlich zugelassen werden.
Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, soferne die Bestimmungen in P3 Abs. 1 eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung und bei den Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1993 entsprechen, dürfen im Jahr 1993 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die einzelnen Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
Bei P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
bei P 1 Abs. 2 Z 6 und 7:
bei P 1 Abs. 2 Z 8 bis 10:
bei P 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
bei P 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
bei P 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
bei P 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt I P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Abs. 2 Z 10 lit. h) bestritten werden.
Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1993 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einen Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organs des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
Haltungskostenbeitrag
Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.
(Anm.: Der II. und III. (Abschnitt Fahrzeugplan 1993) ist nicht
darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
FAHRZEUGPLAN 1993
IV. Anmerkungen
Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge
Kap.
Tit. bzw. Par. Anmerkung
01 Hievon 3 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.
022 Der jeweilige Präsident des Bundesrates erhält statt der
Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens eine
Entschädigung, da halbjährlich ein Wechsel im Vorsitz des
Bundesrates eintritt und der Präsident sich nicht ständig in
Wien aufhält. Von der Aufnahme eines Dienstkraftwagens in den
Plan der Fahrzeuge wird daher derzeit abgesehen.
024 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw. für
offizielle repräsentative Zwecke.
1000 Hievon 9 Personenkraftwagen (Kategorie III) für die
Landeshauptmänner und 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für
offizielle repräsentative Zwecke.
101 Nur für die Dauer der Übersiedlung der Archivabteilungen des
Staatsarchives in das neue Zentralarchiv.
113 In den ausgewiesenen 312 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 2 Traktoren enthalten.
1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke handelt
es sich um einen Traktor.
1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke handelt
es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für
Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist.
1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über
1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den angeführten
Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg auch als
Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen
7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich
1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck vor
gesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 5 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA
Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA
Villach (1) vorgesehen sind.
1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke handelt
es sich um einen Traktor.
1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über
1000 kg) dient das für das Institut für Fertigungstechnik der
technischen Universität Wien vorgesehene Fahrzeug auch als
Unterrichtsbehelf. In den ausgewiesenen 45 Kraftfahrzeugen für
besondere Zwecke sind 19 Traktoren enthalten, die für das
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität
für Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der
Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1), das
Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die
Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut der
Universität Innsbruck (2) und für das Lehr- und Forschungsgut
Merkenstein der veterinärmedizinischen Universität Wien (7)
vorgesehen sind.
1790 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für
Lebenmitteluntersuchung Graz wird auch im Rahmen des
Zivilschutzes eingesetzt.
1795 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten
für Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)
vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere
Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen
des Zivilschutzes eingesetzt.
1797 In den ausgewiesenen 18 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 7 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3), für das Bundessportzentrum Südstadt (1) und das Bundesstadion Graz-Liebenau (1) vorgesehen sind.
2000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) auch für offizielle
Repräsentationszwecke.
302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz
(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und die
21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für
Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für
Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,
Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und
St. Pölten; Handelsgericht Wien; Jugendgerichtshof Wien;
Arbeits- und Sozialgericht Wien; Kreisgerichte in Korneuburg,
Krems an der Donau, Leoben, Ried im Innkreis, Steyr, Wels und
Wr. Neustadt) vorgesehen.
303 Bei den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um 4 Gefangenentransportwagen für das
landesgerichtliche Gefangenenhaus in Wien, 25 Traktoren, die
für die Gefangenenhäuser in Innsbruck (2), Klagenfurt (4),
Linz (1), für die Justizanstalt in Sonnberg (2), die
Sonderanstalt Gerasdorf (2) und für die Strafvollzugsanstalten
in Garsten (2), Graz (3), Hirtenberg (5), Schwarzau (3) und
Stein (1) vorgesehen sind, sowie um 2 Kühlwagen für die
Strafvollzugsanstalten in Garsten und Hirtenberg.
401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in
der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung von der Aufnahme in den
Plan der Kraftfahrzeuge ausgenommen.
5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für
Finanzen direkt unterstehenden Zollwachegeneralinspektorates.
5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen
mitbenützt.
6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke wird
1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.
6050 In den ausgewiesenen 33 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 25 Traktoren enthalten, die für die höheren
Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in
Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3),
für die höheren Bundeslehranstalten für Land- und
Hauswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1), Kematen/Tirol
(2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2), für die höhere
Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (2),
für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und
Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg (4)
sowie für die höheren landwirtschaftlichen
Bundeslehranstalten Francisco-Josephinum in Weinzirl (3) und
St. Florian (2) vorgesehen sind.
6051 In den ausgewiesenen 28 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 23 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten
für Pflanzenbau in Wien (9) und für Pflanzenschutz in Wien
(3), für die Bundesversuchsanstalt für alpenländische
Landwirtschaft Gumpenstein (9) sowie für die
landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt Wien (2) vorgesehen
sind.
6057 In den ausgewiesenen 2 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke ist
1 Traktor enthalten, der für die Bundesanstalt für Pferdezucht
in Stadl-Paura vorgesehen ist.
6072 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen
Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)
vorgesehen sind.
6093 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
5 Traktoren enthalten, die für die Verwaltung der
Bundesgärten in Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4)
vorgesehen sind.
6095 In den ausgewiesenen 82 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 81 Traktoren enthalten, die für die
Bundesversuchswirtschaften in Fohlenhof bei Wiener Neustadt
(4), Fuchsenbigl im Marchfeld (33), Königshof bei Bruck/Leitha
(21) und Wieselburg an der Erlauf (23) vorgesehen sind. 6096 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2), Kollerhube
(1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.
6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Zugmaschinen.
71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus
zusammen.
77 Die im Plan enthaltenen 255 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 82 geländegängigen Fahrzeugen, 45 Kleinbussen,
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