Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1993 bis 1995 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1993 - FAG 1993) und Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird(NR: GP XVIII RV 867 AB 883. S. 99. BR: AB 4427 S. 563.)
ABSCHNITT I
Finanzausgleichsgesetz
Artikel I
Finanzausgleich
(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung
und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von
Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben
§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,
wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,
wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.
Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.
(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:
Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.
Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:
durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfaßt auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der „Auftragsverwaltung'' des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;
durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluß in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:
aa) Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.
bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.
cc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.
dd) Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.
ee) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.
ff) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.
Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen
§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und
Sondernotstandshilfe
§ 2. (1) Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
(2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen § 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.
Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften
§ 2a. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und
Religionslehrer
§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer genannt)
an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,
an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck haben die Länder Jahresberichte vorzulegen.
Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und
Religionslehrer
§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer genannt)
an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne und sonstiger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangener Abrechnungsrichtlinien des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.
(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.
(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.
(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck haben die Länder Jahresberichte vorzulegen.
Landesumlage
§ 4. Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von
Verhandlungen
§ 5. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Banken;
die Tabaksteuer, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;
die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.
(2) Vom Aufkommen an
Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds sowie ab dem Jahr 1994: je 184 765 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft und
Wohnbauförderungsbeitrag sind ab dem Jahr 1994: je 611 202 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden.
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
die Tabaksteuer, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;
die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.
(2) Vom Aufkommen an
Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds sowie ab dem Jahr 1994: je 184 765 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft und
Wohnbauförderungsbeitrag sind ab dem Jahr 1994: je 611 202 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden.
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
die Tabaksteuer, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Straßenbenützungsabgabe, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;
die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.
(2) Vom Aufkommen an
Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds sowie ab dem Jahr 1994: je 184 765 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft und
Wohnbauförderungsbeitrag sind ab dem Jahr 1994: je 611 202 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden.
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
die Tabaksteuer, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Straßenbenützungsabgabe, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;
die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.
(2) Im Haushaltsjahr 1995 sind vom Aufkommen an
Körperschaftsteuer 2,247 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches, 2,247 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 184 765 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft und
Wohnbauförderungsbeitrag 611 202 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden.
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(2) Im Haushaltsjahr 1995 sind vom Aufkommen an
Körperschaftsteuer 2,247 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches, 2,247 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 184 765 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft und
Wohnbauförderungsbeitrag 611 202 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden.
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
die Tabaksteuer, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Straßenbenützungsabgabe, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;
die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.
(2) Vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,247 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 2,247 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden.
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind
die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;
die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Straßenbenützungsabgabe, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;
die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.
(2) Vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,11 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 1,558 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden.
Bezugszeitraum: Abs. 2
vgl. § 23 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 853/1995
„Ab diesem Zeitpunkt (31. 12. 1996) sind die
Bestimmungen über den Vorwegabzug und die
Kostenbeiträge der Länder für Zwecke der
Siedlungswasserwirtschaft wieder in der im Jahr 1994
geltenden Fassung anzuwenden.''
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(2) Vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,247 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 2,247 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden.
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind abzuziehen
bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
aa) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Haushaltsjahr 1993: 205 787 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 402 201 000 S,
bb) bei der Lohnsteuer im Haushaltsjahr 1993: 505 983 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 1 381 824 000 S,
cc) bei der Kapitalertragsteuer I im Haushaltsjahr 1993:
bei der Umsatzsteuer
ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,
im Haushaltsjahr 1993: 154 464 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 1 053 935 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft,
bei der Mineralölsteuer ein Betrag von 970 Millionen Schilling jährlich in zwölf gleich großen Monatsbeträgen, der für Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden ist.
(3) Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen 232 063 000 S jährlich im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.
(4) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1993, die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b und die Beiträge gemäß § 7 Abs. 3 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen. Die auf die Gemeinden entfallenden Zinsen sind in die Bemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Landesumlage und für den Abzug der für Bedarfszuweisungen bestimmten Mittel (§ 10 Abs. 1) nicht einzubeziehen. Der Bund wird durch die Überweisungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b im Haushaltsjahr 1993 nicht belastet.
(5) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergüsse oder Guthaben des Fonds sind hiebei auszugleichen.
(6) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind abzuziehen
bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
aa) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Haushaltsjahr 1993: 205 787 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 402 201 000 S,
bb) bei der Lohnsteuer im Haushaltsjahr 1993: 505 983 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 1 381 824 000 S,
cc) bei der Kapitalertragsteuer I im Haushaltsjahr 1993:
bei der Umsatzsteuer
ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,
im Haushaltsjahr 1993: 154 464 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 1 053 935 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft,
bei der Mineralölsteuer in gleich großen
die gemäß Art. XXIX Z 8 und 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 zweckgebundenen Erträge, die als Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 zu verwenden sind. Berechnungsgrundlage für diesen Anteil am Ertrag an Mineralölsteuer sind die Jahresergebnisse der Erhebung des Verbrauches von Motorenbenzinen gemäß der Erdölstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 250/1986;
ein Betrag von 970 Millionen Schilling jährlich, der für Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden ist.
(3) Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen 232 063 000 S jährlich im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.
(4) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1993, die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b und die Beiträge gemäß § 7 Abs. 3 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen. Die auf die Gemeinden entfallenden Zinsen sind in die Bemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Landesumlage und für den Abzug der für Bedarfszuweisungen bestimmten Mittel (§ 10 Abs. 1) nicht einzubeziehen. Der Bund wird durch die Überweisungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b im Haushaltsjahr 1993 nicht belastet.
(5) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergüsse oder Guthaben des Fonds sind hiebei auszugleichen.
(6) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind abzuziehen
bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
aa) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Haushaltsjahr 1993: 205 787 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 402 201 000 S,
bb) bei der Lohnsteuer im Haushaltsjahr 1993: 505 983 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 1 381 824 000 S,
cc) bei der Kapitalertragsteuer I im Haushaltsjahr 1993:
bei der Umsatzsteuer
ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,
im Haushaltsjahr 1993: 154 464 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 1 053 935 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft,
bei der Mineralölsteuer in gleich großen
Ein Betrag von 50 g je Liter für Mineralöle, für die Mineralölsteuer gemäß den im Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, vorgesehenen Steuersätzen für Benzine entrichtet wurde, der für Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 zu verwenden ist. Berechnungsgrundlage für diesen Anteil am Ertrag an Mineralölsteuer sind die Jahresergebnisse der Erhebung des Verbrauches von Motorenbenzinen gemäß der Erdöl-Statistik-Verordnung, BGBl. Nr. 250/1986;
ein Betrag von 970 Millionen Schilling jährlich, der für Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden ist.
(3) Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen 232 063 000 S jährlich im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.
(4) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1993, die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b und die Beiträge gemäß § 7 Abs. 3 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen. Die auf die Gemeinden entfallenden Zinsen sind in die Bemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Landesumlage und für den Abzug der für Bedarfszuweisungen bestimmten Mittel (§ 10 Abs. 1) nicht einzubeziehen. Der Bund wird durch die Überweisungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b im Haushaltsjahr 1993 nicht belastet.
(5) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergüsse oder Guthaben des Fonds sind hiebei auszugleichen.
(6) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind abzuziehen
bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
ein Anteil in der Höhe von 2,247 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
ein Anteil in der Höhe von 2,247 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
aa) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Haushaltsjahr 1993: 205 787 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 402 201 000 S,
bb) bei der Lohnsteuer im Haushaltsjahr 1993: 505 983 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 1 381 824 000 S,
cc) bei der Kapitalertragsteuer I im Haushaltsjahr 1993:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer ab dem Haushaltsjahr 1995: 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,
bei der Umsatzsteuer
ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,
im Haushaltsjahr 1993: 154 464 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 1 053 935 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft,
bei der Mineralölsteuer in gleich großen Monatsbeträgen
ein Betrag von 50 g je Liter für Mineralöle, für die Mineralölsteuer gemäß den im Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, vorgesehenen Steuersätzen für Benzine entrichtet wurde, der für Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 zu verwenden ist. Bemessungsgrundlage für diesen Anteil am Ertrag an Mineralölsteuer sind die Jahresergebnisse der Erhebung des Verbrauches von Motorenbenzinen gemäß der Erdölstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 250/1986;
als Ertragsanteil des Bundes erstmals im Juli 1995 für Waren, für die Mineralölsteuer gemäß den im Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Steuersätzen entrichtet wurde:
ba) ein Betrag von 1,10 S je Liter für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 erster Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bb) ein Betrag von 0,60 S je Liter für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 und Z 7 zweiter Fall und Abs. 2 zweiter Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bc) ein Betrag von 0,30 S je Liter für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bd) ein Betrag von 1,00 S je Kilogramm für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995,
be) ein Betrag von 0,60 S je Kilogramm für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 zweiter Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bf) ein Betrag von 0,30 S je Kilogramm für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 erster Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995.
(3) Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen 232 063 000 S jährlich im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.
(4) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1993, die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b und die Beiträge gemäß § 7 Abs. 3 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen. Die auf die Gemeinden entfallenden Zinsen sind in die Bemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Landesumlage und für den Abzug der für Bedarfszuweisungen bestimmten Mittel (§ 10 Abs. 1) nicht einzubeziehen. Der Bund wird durch die Überweisungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b im Haushaltsjahr 1993 nicht belastet.
(5) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergüsse oder Guthaben des Fonds sind hiebei auszugleichen.
(6) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind abzuziehen
bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
ein Anteil in der Höhe von 2,247 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
ein Anteil in der Höhe von 2,247 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft
aa) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Haushaltsjahr 1993: 205 787 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 402 201 000 S,
bb) bei der Lohnsteuer im Haushaltsjahr 1993: 505 983 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 1 381 824 000 S,
cc) bei der Kapitalertragsteuer I im Haushaltsjahr 1993:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer ab dem Haushaltsjahr 1995: 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,
bei der Umsatzsteuer
(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
im Haushaltsjahr 1993: 154 464 000 S und in den Haushaltsjahren ab 1994: je 1 053 935 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft,
bei der Mineralölsteuer in gleich großen Monatsbeträgen
ein Betrag von 50 g je Liter für Mineralöle, für die Mineralölsteuer gemäß den im Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, vorgesehenen Steuersätzen für Benzine entrichtet wurde, der für Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 zu verwenden ist. Bemessungsgrundlage für diesen Anteil am Ertrag an Mineralölsteuer sind die Jahresergebnisse der Erhebung des Verbrauches von Motorenbenzinen gemäß der Erdölstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 250/1986;
als Ertragsanteil des Bundes erstmals im Juli 1995 für Waren, für die Mineralölsteuer gemäß den im Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Steuersätzen entrichtet wurde:
ba) ein Betrag von 1,10 S je Liter für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 erster Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bb) ein Betrag von 0,60 S je Liter für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 und Z 7 zweiter Fall und Abs. 2 zweiter Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bc) ein Betrag von 0,30 S je Liter für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bd) ein Betrag von 1,00 S je Kilogramm für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995,
be) ein Betrag von 0,60 S je Kilogramm für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 zweiter Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bf) ein Betrag von 0,30 S je Kilogramm für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 erster Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995.
(3) Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen 232 063 000 S jährlich im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.
(4) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1993, die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b und die Beiträge gemäß § 7 Abs. 3 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen. Die auf die Gemeinden entfallenden Zinsen sind in die Bemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Landesumlage und für den Abzug der für Bedarfszuweisungen bestimmten Mittel (§ 10 Abs. 1) nicht einzubeziehen. Der Bund wird durch die Überweisungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b im Haushaltsjahr 1993 nicht belastet.
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind abzuziehen
bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
ein Anteil in der Höhe von 2,247 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
ein Anteil in der Höhe von 2,247 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
bei der Umsatzsteuer
ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
(4) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1993, die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b und die Beiträge gemäß § 7 Abs. 3 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Die zum 31. Dezember 1993 und zum 31. Dezember 1994 nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen. Die auf die Gemeinden entfallenden Zinsen sind in die Bemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Landesumlage und für den Abzug der für Bedarfszuweisungen bestimmten Mittel (§ 10 Abs. 1) nicht einzubeziehen. Der Bund wird durch die Überweisungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b im Haushaltsjahr 1993 nicht belastet. Im Jahr 1996 ist von den Mitteln des Sonderkontos ein Betrag von 950 Millionen Schilling für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden.
(5) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergüsse oder Guthaben des Fonds sind hiebei auszugleichen.
(6) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind abzuziehen
bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
ein Anteil in der Höhe von 2,11 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
ein Anteil in der Höhe von 1,558 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
bei der Umsatzsteuer
ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
(4) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1993, die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b und die Beiträge gemäß § 7 Abs. 3 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Die zum 31. Dezember 1993 und zum 31. Dezember 1994 nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen. Die auf die Gemeinden entfallenden Zinsen sind in die Bemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Landesumlage und für den Abzug der für Bedarfszuweisungen bestimmten Mittel (§ 10 Abs. 1) nicht einzubeziehen. Der Bund wird durch die Überweisungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b im Haushaltsjahr 1993 nicht belastet. Im Jahr 1996 ist von den Mitteln des Sonderkontos ein Betrag von 950 Millionen Schilling für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden.
(5) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergüsse oder Guthaben des Fonds sind hiebei auszugleichen.
(6) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b,
Abs. 3 und 4
vgl. § 23 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 853/1995
„Ab diesem Zeitpunkt (31. 12. 1996) sind die
Bestimmungen über den Vorwegabzug und die
Kostenbeiträge der Länder für Zwecke der
Siedlungswasserwirtschaft wieder in der im Jahr 1994
geltenden Fassung anzuwenden.''
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
Vor der Teilung sind abzuziehen
bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 853/1995)
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
im Haushaltsjahr 1993:
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer ........ 48,896 27,213 23,891
Lohnsteuer ........................ 63,414 20,507 16,079
Kapitalertragsteuer I ............. 20,081 13,317 66,602
Umsatzsteuer ...................... 69,564 18,700 11,736
in den Haushaltsjahren 1994 und 1995:
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer ........ 48,579 27,382 24,039
Lohnsteuer ........................ 63,164 20,647 16,189
Kapitalertragsteuer I ............. 19,887 13,349 66,764
Umsatzsteuer ...................... 69,412 18,793 11,795
in den Haushaltsjahren 1993 bis 1995:
Kapitalertragsteuer II ............ 53,000 27,000 20,000
Biersteuer ........................ 38,601 33,887 27,512
Weinsteuer ........................ 38,601 33,887 27,512
Schaumweinsteuer .................. 38,601 33,887 27,512
Branntweinaufschlag und
Monopolausgleich .................. 38,601 33,887 27,512
Abgabe von alkoholischen Getränken 40,000 30,000 30,000
Mineralölsteuer ................... 88,559 8,638 2,803
Erbschafts- und Schenkungssteuer .. 70,000 30,000 -
Grunderwerbsteuer ................. 4,000 - 96,000
Bodenwertabgabe ................... 4,000 - 96,000
Kraftfahrzeugsteuer und
Motorbezogene Versicherungssteuer . 50,000 50,000 -
Kunstförderungsbeitrag ............ 70,000 30,000 -
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
im Haushaltsjahr 1993:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,534 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,679 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,090 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,417 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,889 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,269 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,593 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,867 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,276 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
in den Haushaltsjahren 1994 Und 1995:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,699 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,683 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,227 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
in den Haushaltsjahren 1993 bis 1995:
bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Biersteuer auf die Länder 18,151 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 15,736 Hundertteile nach der Volkszahl; auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl;
bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach der länderweisen Verteilung an Kraftfahrzeugsteuer und Motorbezogener Versicherungssteuer,
nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar:
bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Motorbezogenen Versicherungssteuer im folgenden Verhältnis:
Burgenland ...................... 3,243 vH
Kärnten ......................... 6,769 vH
Niederösterreich ................ 19,261 vH
Oberösterreich .................. 16,993 vH
Salzburg ........................ 6,557 vH
Steiermark ...................... 14,757 vH
Tirol ........................... 7,548 vH
Vorarlberg ...................... 4,246 vH
Wien ............................ 20,626 vH
beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
(3) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10 000
Einwohnern mit ............................ 1 1/3,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000
Einwohnern mit ............................ 1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000
Einwohnern und bei Städten mit eigenem
Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern
mit ....................................... 2
und bei Gemeinden mit über 50 000
Einwohnern und der Stadt Wien mit ......... 2 1/3
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(5) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes 1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.
(6) Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.
(7) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(8) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 5 und 7 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
im Haushaltsjahr 1993:
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer ........ 48,896 27,213 23,891
Lohnsteuer ........................ 63,414 20,507 16,079
Kapitalertragsteuer I ............. 20,081 13,317 66,602
Umsatzsteuer ...................... 69,564 18,700 11,736
in den Haushaltsjahren 1994 und 1995:
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer ........ 48,579 27,382 24,039
Lohnsteuer ........................ 63,164 20,647 16,189
Kapitalertragsteuer I ............. 19,887 13,349 66,764
Umsatzsteuer ...................... 69,412 18,793 11,795
in den Haushaltsjahren 1993 bis 1995:
Kapitalertragsteuer II ............ 53,000 27,000 20,000
Biersteuer ........................ 38,601 33,887 27,512
Weinsteuer ........................ 38,601 33,887 27,512
Schaumweinsteuer .................. 38,601 33,887 27,512
Branntweinaufschlag und
Monopolausgleich .................. 38,601 33,887 27,512
Abgabe von alkoholischen Getränken 40,000 30,000 30,000
Mineralölsteuer ................... 88,559 8,638 2,803
Erbschafts- und Schenkungssteuer .. 70,000 30,000 -
Grunderwerbsteuer ................. 4,000 - 96,000
Bodenwertabgabe ................... 4,000 - 96,000
Kraftfahrzeugsteuer und
Motorbezogene Versicherungssteuer . 50,000 50,000 -
Kunstförderungsbeitrag ............ 70,000 30,000 -
(1a) Vor der länderweisen Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer ist von den Anteilen der Länder und Gemeinden im Verhältnis von 18,793 zu 11,795 im Jahr 1994 ein Betrag von 445 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 555 Millionen Schilling abzuziehen. Von diesen Beträgen sind vorweg dem Land Steiermark jährlich 20 Millionen Schilling als Ertragsanteile an der Umsatzsteuer zu überweisen; diese Ertragsanteile sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs gemäß § 20 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen. Die restlichen Beträge sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, für die sich gemäß Z 1 bis 3 Einnahmenverluste ergeben, bestimmt und sind spätestens zum 20. Oktober an die Länder im Verhältnis des länderweisen Bedarfes zu überweisen; die Länder haben diese Beträge spätestens zum 10. November im Verhältnis des Bedarfes an die Gemeinden zu überweisen. Der länderweise Bedarf ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Der Bedarf ist wie folgt festzustellen: Zunächst sind für jede Gemeinde
die Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital durch die Nichtanwendung des Gewerbesteuergesetzes für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994, wobei vom jährlichen Durchschnittsaufkommen der Gemeinde in den Jahren 1989 bis 1993 auszugehen ist und Resteingänge wie folgt zu berücksichtigen sind: im Jahr 1994 in Höhe des Aufkommens in den Monaten Jänner bis August 1994 und 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993, im Jahr 1995 in Höhe des Aufkommens in den Monaten September 1994 bis August 1995 abzüglich 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993,
die Mehreinnahmen durch die Einführung der Kommunalsteuer gegenüber den bisherigen Einnahmen aus der Lohnsummensteuer, wobei diese Mehreinnahmen dadurch zu errechnen sind, daß im Jahr 1994 ein Betrag von 7 600 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 8 700 Millionen Schilling auf alle Gemeinden im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres aufzuteilen ist, und
die Auswirkungen der Neuregelung der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 ab 1. Jänner 1994 auf die Anteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und unter der Annahme, daß die Landesumlage zur Gänze im Verhältnis der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 aufzubringen ist auf die Verpflichtung zur Leistung der Landesumlage
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
im Haushaltsjahr 1993:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,534 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,679 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,090 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,417 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,889 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,269 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,593 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,867 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,276 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
in den Haushaltsjahren 1994 Und 1995:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,699 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,683 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;
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