Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1993 bis 1995 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1993 - FAG 1993) und Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird(NR: GP XVIII RV 867 AB 883. S. 99. BR: AB 4427 S. 563.)
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,227 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;
in den Haushaltsjahren 1993 bis 1995:
bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Biersteuer auf die Länder 18,151 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 15,736 Hundertteile nach der Volkszahl; auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl;
bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach der länderweisen Verteilung an Kraftfahrzeugsteuer und Motorbezogener Versicherungssteuer,
nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993 und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar: Burgenland 3 436, Kärnten 5 398, Niederösterreich 22 278, Oberösterreich 14 215, Salzburg 3 051, Steiermark 11 472, Tirol 5 022, Vorarlberg 1 862 und Wien 2 068, sohin zusammen 68 802 km;
bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Motorbezogenen Versicherungssteuer im folgenden Verhältnis:
Burgenland ...................... 3,243 vH
Kärnten ......................... 6,769 vH
Niederösterreich ................ 19,261 vH
Oberösterreich .................. 16,993 vH
Salzburg ........................ 6,557 vH
Steiermark ...................... 14,757 vH
Tirol ........................... 7,548 vH
Vorarlberg ...................... 4,246 vH
Wien ............................ 20,626 vH
beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
(3) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10 000
Einwohnern mit ............................ 1 1/3,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000
Einwohnern mit ............................ 1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000
Einwohnern und bei Städten mit eigenem
Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern
mit ....................................... 2
und bei Gemeinden mit über 50 000
Einwohnern und der Stadt Wien mit ......... 2 1/3
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(5) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes 1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.
(6) Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.
(7) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(8) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 5 und 7 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
im Haushaltsjahr 1993:
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer ........ 48,896 27,213 23,891
Lohnsteuer ........................ 63,414 20,507 16,079
Kapitalertragsteuer I ............. 20,081 13,317 66,602
Umsatzsteuer ...................... 69,564 18,700 11,736
in den Haushaltsjahren 1994 und 1995:
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer ........ 48,579 27,382 24,039
Lohnsteuer ........................ 63,164 20,647 16,189
Kapitalertragsteuer I ............. 19,887 13,349 66,764
Umsatzsteuer ...................... 69,412 18,793 11,795
in den Haushaltsjahren 1993 bis 1995:
Kapitalertragsteuer II ............ 53,000 27,000 20,000
Biersteuer ........................ 38,601 33,887 27,512
Weinsteuer ........................ 38,601 33,887 27,512
Schaumweinsteuer .................. 38,601 33,887 27,512
Zwischenerzeugnissteuer ........... 38,601 33,887 27,512
Alkoholsteuer ..................... 38,601 33,887 27,512
Branntweinaufschlag und
Monopolausgleich .................. 38,601 33,887 27,512
Abgabe von alkoholischen Getränken 40,000 30,000 30,000
Mineralölsteuer ................... 88,559 8,638 2,803
Erbschafts- und Schenkungssteuer .. 70,000 30,000 -
Grunderwerbsteuer ................. 4,000 - 96,000
Bodenwertabgabe ................... 4,000 - 96,000
Kraftfahrzeugsteuer und
Motorbezogene Versicherungssteuer . 50,000 50,000 -
Kunstförderungsbeitrag ............ 70,000 30,000 -
(1a) Vor der länderweisen Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer ist von den Anteilen der Länder und Gemeinden im Verhältnis von 18,793 zu 11,795 im Jahr 1994 ein Betrag von 445 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 555 Millionen Schilling abzuziehen. Von diesen Beträgen sind vorweg dem Land Steiermark jährlich 20 Millionen Schilling als Ertragsanteile an der Umsatzsteuer zu überweisen; diese Ertragsanteile sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs gemäß § 20 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen. Die restlichen Beträge sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, für die sich gemäß Z 1 bis 3 Einnahmenverluste ergeben, bestimmt und sind spätestens zum 20. Oktober an die Länder im Verhältnis des länderweisen Bedarfes zu überweisen; die Länder haben diese Beträge spätestens zum 10. November im Verhältnis des Bedarfes an die Gemeinden zu überweisen. Der länderweise Bedarf ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Der Bedarf ist wie folgt festzustellen: Zunächst sind für jede Gemeinde
die Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital durch die Nichtanwendung des Gewerbesteuergesetzes für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994, wobei vom jährlichen Durchschnittsaufkommen der Gemeinde in den Jahren 1989 bis 1993 auszugehen ist und Resteingänge wie folgt zu berücksichtigen sind: im Jahr 1994 in Höhe des Aufkommens in den Monaten Jänner bis August 1994 und 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993, im Jahr 1995 in Höhe des Aufkommens in den Monaten September 1994 bis August 1995 abzüglich 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993,
die Mehreinnahmen durch die Einführung der Kommunalsteuer gegenüber den bisherigen Einnahmen aus der Lohnsummensteuer, wobei diese Mehreinnahmen dadurch zu errechnen sind, daß im Jahr 1994 ein Betrag von 7 600 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 8 700 Millionen Schilling auf alle Gemeinden im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres aufzuteilen ist, und
die Auswirkungen der Neuregelung der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 ab 1. Jänner 1994 auf die Anteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und unter der Annahme, daß die Landesumlage zur Gänze im Verhältnis der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 aufzubringen ist auf die Verpflichtung zur Leistung der Landesumlage
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
im Haushaltsjahr 1993:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,534 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,679 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,090 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,417 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,889 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,269 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,593 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,867 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,276 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
in den Haushaltsjahren 1994 Und 1995:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,699 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,683 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,227 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;
in den Haushaltsjahren 1993 bis 1995:
bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Biersteuer auf die Länder 18,151 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 15,736 Hundertteile nach der Volkszahl; auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile nach dem länderweisen Verbrauch von Bier und 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl;
bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach der länderweisen Verteilung an Kraftfahrzeugsteuer und Motorbezogener Versicherungssteuer,
nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993 und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar: Burgenland 3 436, Kärnten 5 398, Niederösterreich 22 278, Oberösterreich 14 215, Salzburg 3 051, Steiermark 11 472, Tirol 5 022, Vorarlberg 1 862 und Wien 2 068, sohin zusammen 68 802 km;
bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Motorbezogenen Versicherungssteuer im folgenden Verhältnis:
Burgenland ...................... 3,243 vH
Kärnten ......................... 6,769 vH
Niederösterreich ................ 19,261 vH
Oberösterreich .................. 16,993 vH
Salzburg ........................ 6,557 vH
Steiermark ...................... 14,757 vH
Tirol ........................... 7,548 vH
Vorarlberg ...................... 4,246 vH
Wien ............................ 20,626 vH
beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
(3) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10 000
Einwohnern mit ............................ 1 1/3,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000
Einwohnern mit ............................ 1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000
Einwohnern und bei Städten mit eigenem
Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern
mit ....................................... 2
und bei Gemeinden mit über 50 000
Einwohnern und der Stadt Wien mit ......... 2 1/3
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(5) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes 1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.
(6) Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.
(7) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(8) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 5 und 7 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden im Haushaltsjahr 1995 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer 46,074 29,156 24,770
Lohnsteuer 63,164 20,647 16,189
Kapitalertragsteuer I 19,887 13,349 66,764
Kapitalertragsteuer II 53,000 27,000 20,000
Umsatzsteuer 69,412 18,793 11,795
Biersteuer 38,601 33,887 27,512
Weinsteuer 38,601 33,887 27,512
Schaumweinsteuer 38,601 33,887 27,512
Zwischenerzeugnissteuer 38,601 33,887 27,512
Alkoholsteuer 38,601 33,887 27,512
Branntweinaufschlag
und Monopolausgleich 38,601 33,887 27,512
Abgabe v. alkoholischen
Getränken 40,000 30,000 30,000
Mineralölsteuer 88,559 8,638 2,803
Erbschafts- und
Schenkungssteuer 70,000 30,000 -
Grunderwerbsteuer 4,000 - 96,000
Bodenwertabgabe 4,000 - 96,000
Kraftfahrzeugsteuer 74,000 26,000 -
Motorbezogene Versicherungssteuer 50,000 50,000 -
Kunstförderungsbeitrag 70,000 30,000 -
(1a) Vor der länderweisen Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer ist von den Anteilen der Länder und Gemeinden im Verhältnis von 18,793 zu 11,795 im Jahr 1994 ein Betrag von 445 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 555 Millionen Schilling abzuziehen. Von diesen Beträgen sind vorweg dem Land Steiermark jährlich 20 Millionen Schilling als Ertragsanteile an der Umsatzsteuer zu überweisen; diese Ertragsanteile sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs gemäß § 20 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen. Die restlichen Beträge sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, für die sich gemäß Z 1 bis 3 Einnahmenverluste ergeben, bestimmt und sind spätestens zum 20. Oktober an die Länder im Verhältnis des länderweisen Bedarfes zu überweisen; die Länder haben diese Beträge spätestens zum 10. November im Verhältnis des Bedarfes an die Gemeinden zu überweisen. Der länderweise Bedarf ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Der Bedarf ist wie folgt festzustellen: Zunächst sind für jede Gemeinde
die Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital durch die Nichtanwendung des Gewerbesteuergesetzes für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994, wobei vom jährlichen Durchschnittsaufkommen der Gemeinde in den Jahren 1989 bis 1993 auszugehen ist und Resteingänge wie folgt zu berücksichtigen sind: im Jahr 1994 in Höhe des Aufkommens in den Monaten Jänner bis August 1994 und 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993, im Jahr 1995 in Höhe des Aufkommens in den Monaten September 1994 bis August 1995 abzüglich 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993,
die Mehreinnahmen durch die Einführung der Kommunalsteuer gegenüber den bisherigen Einnahmen aus der Lohnsummensteuer, wobei diese Mehreinnahmen dadurch zu errechnen sind, daß im Jahr 1994 ein Betrag von 7 600 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 8 700 Millionen Schilling auf alle Gemeinden im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres aufzuteilen ist, und
die Auswirkungen der Neuregelung der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 ab 1. Jänner 1994 auf die Anteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und unter der Annahme, daß die Landesumlage zur Gänze im Verhältnis der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 aufzubringen ist auf die Verpflichtung zur Leistung der Landesumlage
(1b) Vor der länderweisen Verteilung sind für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen: 16,835 vH der Summe aus
den Eigenmitteln gemäß dem Beschluß 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S 24, und der Durchführungsverordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989, ABl. Nr. L 155 vom 7.6.1989, S 1, in der Fassung ABl. Nr. L 293 vom 12.11.1994,
dem Betrag von 8 Milliarden Schilling, der ab dem Jahr 1996 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist.
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 1b auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden im Haushaltsjahr 1995 auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,429 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,727 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,227 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;
bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,327 vH
Kärnten 8,812 vH
Niederösterreich 17,831 vH
Oberösterreich 17,964 vH
Salzburg 8,832 vH
Steiermark 14,879 vH
Tirol 11,761 vH
Vorarlberg 4,331 vH
Wien 13,263 vH
bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach der länderweisen Verteilung an Kraftfahrzeugsteuer und Motorbezogener Versicherungssteuer, b) nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993 und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar:
bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Motorbezogenen Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland 3,243 vH
Kärnten 6,769 vH
Niederösterreich 19,261 vH
Oberösterreich 16,993 vH
Salzburg 6,557 vH
Steiermark 14,757 vH
Tirol 7,548 vH
Vorarlberg 4,246 vH
Wien 20,626 vH
beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
(3) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10 000
Einwohnern mit ............................ 1 1/3,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000
Einwohnern mit ............................ 1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000
Einwohnern und bei Städten mit eigenem
Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern
mit ....................................... 2
und bei Gemeinden mit über 50 000
Einwohnern und der Stadt Wien mit ......... 2 1/3
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer 46,074 29,156 24,770
Lohnsteuer 63,164 20,647 16,189
Kapitalertragsteuer I 19,887 13,349 66,764
Kapitalertragsteuer II 53,000 27,000 20,000
Umsatzsteuer 69,496 18,697 11,807
Biersteuer 38,601 33,887 27,512
Weinsteuer 38,601 33,887 27,512
Schaumweinsteuer 38,601 33,887 27,512
Zwischenerzeugnissteuer 38,601 33,887 27,512
Alkoholsteuer 38,601 33,887 27,512
Branntweinaufschlag
und Monopolausgleich 38,601 33,887 27,512
Abgabe v. alkoholischen
Getränken 40,000 30,000 30,000
Mineralölsteuer 91,291 6,575 2,134
Erbschafts- und
Schenkungssteuer 70,000 30,000 -
Grunderwerbsteuer 4,000 - 96,000
Bodenwertabgabe 4,000 - 96,000
Kraftfahrzeugsteuer 76,827 23,173 -
Motorbezogene Versicherungssteuer 50,000 50,000 -
Kunstförderungsbeitrag 70,000 30,000 -
(1a) Vor der länderweisen Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer ist von den Anteilen der Länder und Gemeinden im Verhältnis von 18,793 zu 11,795 im Jahr 1994 ein Betrag von 445 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 555 Millionen Schilling abzuziehen. Von diesen Beträgen sind vorweg dem Land Steiermark jährlich 20 Millionen Schilling als Ertragsanteile an der Umsatzsteuer zu überweisen; diese Ertragsanteile sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs gemäß § 20 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen. Die restlichen Beträge sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, für die sich gemäß Z 1 bis 3 Einnahmenverluste ergeben, bestimmt und sind spätestens zum 20. Oktober an die Länder im Verhältnis des länderweisen Bedarfes zu überweisen; die Länder haben diese Beträge spätestens zum 10. November im Verhältnis des Bedarfes an die Gemeinden zu überweisen. Der länderweise Bedarf ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Der Bedarf ist wie folgt festzustellen: Zunächst sind für jede Gemeinde
die Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital durch die Nichtanwendung des Gewerbesteuergesetzes für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994, wobei vom jährlichen Durchschnittsaufkommen der Gemeinde in den Jahren 1989 bis 1993 auszugehen ist und Resteingänge wie folgt zu berücksichtigen sind: im Jahr 1994 in Höhe des Aufkommens in den Monaten Jänner bis August 1994 und 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993, im Jahr 1995 in Höhe des Aufkommens in den Monaten September 1994 bis August 1995 abzüglich 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993,
die Mehreinnahmen durch die Einführung der Kommunalsteuer gegenüber den bisherigen Einnahmen aus der Lohnsummensteuer, wobei diese Mehreinnahmen dadurch zu errechnen sind, daß im Jahr 1994 ein Betrag von 7 600 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 8 700 Millionen Schilling auf alle Gemeinden im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres aufzuteilen ist, und
die Auswirkungen der Neuregelung der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 ab 1. Jänner 1994 auf die Anteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und unter der Annahme, daß die Landesumlage zur Gänze im Verhältnis der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 aufzubringen ist auf die Verpflichtung zur Leistung der Landesumlage
(1b) Vor der länderweisen Verteilung sind für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen: 16,835 vH der Summe aus
den Eigenmitteln gemäß dem Beschluß 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S 24, und der Durchführungsverordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989, ABl. Nr. L 155 vom 7.6.1989, S 1, in der Fassung ABl. Nr. L 293 vom 12.11.1994,
dem Betrag von 8 Milliarden Schilling, der ab dem Jahr 1996 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist.
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 1b auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,429 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,727 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden
zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und
zu zwei Fünfteln in folgendem Verhältnis:
Burgenland ............................. 1,583 vH
Kärnten ................................ 5,247 vH
Niederösterreich ....................... 15,004 vH
Oberösterreich ......................... 16,318 vH
Salzburg ............................... 9,326 vH
Steiermark ............................. 9,657 vH
Tirol .................................. 9,021 vH
Vorarlberg ............................. 6,428 vH
Wien ................................... 27,416 vH;
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,227 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,886 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,269 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,621 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,903 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,283 Hundertteile nach dem in Z 1 lit. b genannten Verhältnis;
bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,327 vH
Kärnten 8,812 vH
Niederösterreich 17,831 vH
Oberösterreich 17,964 vH
Salzburg 8,832 vH
Steiermark 14,879 vH
Tirol 11,761 vH
Vorarlberg 4,331 vH
Wien 13,263 vH
bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und zu drei Viertel in folgendem Verhältnis:
Burgenland ............................. 3,758 vH
Kärnten ................................ 8,203 vH
Niederösterreich ....................... 22,431 vH
Oberösterreich ......................... 16,756 vH
Salzburg ............................... 7,359 vH
Steiermark ............................. 15,645 vH
Tirol .................................. 10,332 vH
Vorarlberg ............................. 4,007 vH
Wien ................................... 11,509 vH
```
bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Motorbezogenen
```
Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland 3,243 vH
Kärnten 6,769 vH
Niederösterreich 19,261 vH
Oberösterreich 16,993 vH
Salzburg 6,557 vH
Steiermark 14,757 vH
Tirol 7,548 vH
Vorarlberg 4,246 vH
Wien 20,626 vH
beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
(3) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
(4) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens
10 000 Einwohnern mit ............... 1 1/3,
bei Gemeinden mit 10 001 bis
20 000 Einwohnern mit ............... 1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis
50 000 Einwohnern und bei Städten mit
eigenem Statut mit höchstens
50 000 Einwohnern mit ............... 2
und bei Gemeinden mit über
50 000 Einwohnern und der Stadt Wien
mit ................................. 2 1/3
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
Veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer ...... 46,640 28,850 24,510
Lohnsteuer ........................ 63,480 20,470 16,050
Kapitalertragsteuer I ............ 20,574 13,235 66,191
Kapitalertragsteuer II ............ 53,000 27,000 20,000
Umsatzsteuer ...................... 69,496 18,697 11,807
Biersteuer ........................ 38,601 33,887 27,512
Weinsteuer ........................ 38,601 33,887 27,512
Schaumweinsteuer .................. 38,601 33,887 27,512
Zwischenerzeugnissteuer ........... 38,601 33,887 27,512
Alkoholsteuer ..................... 38,601 33,887 27,512
Branntweinaufschlag und
Monopolausgleich ................ 38,601 33,887 27,512
Abgabe von alkoholischen Getränken 40,000 30,000 30,000
Mineralölsteuer ................... 91,291 6,575 2,134
Erbschafts- und Schenkungssteuer .. 70,000 30,000 -
Grunderwerbsteuer ................. 4,000 - 96,000
Bodenwertabgabe ................... 4,000 - 96,000
Kraftfahrzeugsteuer ............... 76,827 23,173 -
Motorbezogene Versicherungssteuer . 50,000 50,000 -
Kunstförderungsbeitrag ............ 70,000 30,000 -
(1a) Vor der länderweisen Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer ist von den Anteilen der Länder und Gemeinden im Verhältnis von 18,793 zu 11,795 im Jahr 1994 ein Betrag von 445 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 555 Millionen Schilling abzuziehen. Von diesen Beträgen sind vorweg dem Land Steiermark jährlich 20 Millionen Schilling als Ertragsanteile an der Umsatzsteuer zu überweisen; diese Ertragsanteile sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs gemäß § 20 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen. Die restlichen Beträge sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, für die sich gemäß Z 1 bis 3 Einnahmenverluste ergeben, bestimmt und sind spätestens zum 20. Oktober an die Länder im Verhältnis des länderweisen Bedarfes zu überweisen; die Länder haben diese Beträge spätestens zum 10. November im Verhältnis des Bedarfes an die Gemeinden zu überweisen. Der länderweise Bedarf ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Der Bedarf ist wie folgt festzustellen: Zunächst sind für jede Gemeinde
die Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital durch die Nichtanwendung des Gewerbesteuergesetzes für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994, wobei vom jährlichen Durchschnittsaufkommen der Gemeinde in den Jahren 1989 bis 1993 auszugehen ist und Resteingänge wie folgt zu berücksichtigen sind: im Jahr 1994 in Höhe des Aufkommens in den Monaten Jänner bis August 1994 und 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993, im Jahr 1995 in Höhe des Aufkommens in den Monaten September 1994 bis August 1995 abzüglich 6 2/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993,
die Mehreinnahmen durch die Einführung der Kommunalsteuer gegenüber den bisherigen Einnahmen aus der Lohnsummensteuer, wobei diese Mehreinnahmen dadurch zu errechnen sind, daß im Jahr 1994 ein Betrag von 7 600 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 8 700 Millionen Schilling auf alle Gemeinden im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres aufzuteilen ist, und
die Auswirkungen der Neuregelung der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 ab 1. Jänner 1994 auf die Anteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und unter der Annahme, daß die Landesumlage zur Gänze im Verhältnis der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 aufzubringen ist auf die Verpflichtung zur Leistung der Landesumlage
(1b) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:
von den Anteilen der Länder:
für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus
aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und
ab) dem Betrag von 8,24 Milliarden Schilling;
für den Bund ein Betrag von 1 150 Millionen Schilling;
von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 690 Millionen Schilling.
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 1b auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,131 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,719 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden
zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und
zu zwei Fünfteln in folgendem Verhältnis:
Burgenland ............................. 1,583 vH
Kärnten ................................ 5,247 vH
Niederösterreich ....................... 15,004 vH
Oberösterreich ......................... 16,318 vH
Salzburg ............................... 9,326 vH
Steiermark ............................. 9,657 vH
Tirol .................................. 9,021 vH
Vorarlberg ............................. 6,428 vH
Wien ................................... 27,416 vH;
bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,054 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,416 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder
bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,886 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,269 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,621 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,903 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,283 Hundertteile nach dem in Z 1 lit. b genannten Verhältnis;
bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis:
Burgenland 2,327 vH
Kärnten 8,812 vH
Niederösterreich 17,831 vH
Oberösterreich 17,964 vH
Salzburg 8,832 vH
Steiermark 14,879 vH
Tirol 11,761 vH
Vorarlberg 4,331 vH
Wien 13,263 vH
bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und zu drei Viertel in folgendem Verhältnis:
Burgenland ............................. 3,758 vH
Kärnten ................................ 8,203 vH
Niederösterreich ....................... 22,431 vH
Oberösterreich ......................... 16,756 vH
Salzburg ............................... 7,359 vH
Steiermark ............................. 15,645 vH
Tirol .................................. 10,332 vH
Vorarlberg ............................. 4,007 vH
Wien ................................... 11,509 vH
```
bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Motorbezogenen
```
Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:
Burgenland 3,243 vH
Kärnten 6,769 vH
Niederösterreich 19,261 vH
Oberösterreich 16,993 vH
Salzburg 6,557 vH
Steiermark 14,757 vH
Tirol 7,548 vH
Vorarlberg 4,246 vH
Wien 20,626 vH
beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
(3) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit .......... 1 1/3,
bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit ......... 1 2/3,
bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und bei
Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern
mit ........................................................ 2
und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt
Wien mit ................................................... 2 1/3,
vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 vH der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt. Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
(2) Die restlichen 86,5 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Von den verbleibenden Ertragsanteilen erhält zuerst jede Gemeinde jährlich 102,30 S je Einwohner, die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 4 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 4 dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 4 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 300 vH;
von 83 vH der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) in den Monaten Jänner bis September des Vorjahres und Oktober bis Dezember des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und der im § 8 Abs. 1a geregelten Bedarfszuweisungen an die Gemeinden werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt. Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
(2) Die restlichen 86,5 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Von den verbleibenden Ertragsanteilen erhält zuerst jede Gemeinde jährlich 102,30 S je Einwohner, die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 4 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 4 dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 4 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 vH;
für das Jahr 1994 von 54 vH und für das Jahr 1995 von 68 vH der Erträge der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 1 000. Für Zeiträume, in denen die Lohnsummensteuer nicht erhoben wurde, sind die tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) heranzuziehen;
für das Jahr 1994 von 20 vH der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) in den Monaten Jänner bis September des Vorjahres und Oktober bis Dezember des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und der im § 8 Abs. 1a geregelten Bedarfszuweisungen an die Gemeinden werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt. Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
(2) Die restlichen 86,5 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Von den verbleibenden Ertragsanteilen erhält zuerst jede Gemeinde jährlich 102,30 S je Einwohner, die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 4 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 4 dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 4 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 vH;
von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 10. (1) Zum Zweck der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile der Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
(2) Die restlichen 86,5 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Von den verbleibenden Ertragsanteilen erhält zuerst jede Gemeinde jährlich 102,30 S je Einwohner, die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 4 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 4 dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 4 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 vH;
von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei - vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung - den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.
(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 2 000 Millionen Schilling als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Kapitalertragsteuer II. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.
§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Der Abzug gemäß § 8 Abs. 1b ist in monatlich gleichen Teilbeträgen auf der Basis des für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisses vorzunehmen. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Feber zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei - vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung - den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.
(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 2 000 Millionen Schilling als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Kapitalertragsteuer II. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.
§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 8 Abs. 1b sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß § 8 Abs. 1b Z 1 lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Feber zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei - vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung - den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.
(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 2 000 Millionen Schilling als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Kapitalertragsteuer II. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.
§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.
(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung
den Hebesatz der Lohnsummensteuer mit einem Höchstsatz von 1 000 vH festzusetzen,
die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) von den stehenden Gewerbebetrieben mit einem Hebesatz von 172 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages auszuschreiben.
(5) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(6) Die Festsetzung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Diese Neufestsetzung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer gilt erstmals für die Lohnsumme, die nach der Hebesatzänderung gezahlt wird.
(7) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
(8) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben zu tragen hat.
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.
(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 959/1993)
die Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) von den stehenden Gewerbebetrieben mit einem Hebesatz von 172 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages auszuschreiben.
(5) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 959/1993)
(7) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
(8) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben zu tragen hat.
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.
(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 959/1993)
(5) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 959/1993)
(7) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
(8) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben zu tragen hat.
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 959/1993)
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 959/1993)
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.
(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer für Erhebungszeiträume bis 31. Dezember 1993 der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 959/1993)
(5) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 959/1993)
(7) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
(8) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben zu tragen hat.
§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer für Erhebungszeiträume bis 31. Dezember 1993 der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 959/1993)
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 959/1993)
(7) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft)
C. Ausschließliche
. Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
die Grundsteuer;
Zweitwohnsitzabgaben;
die Feuerschutzsteuer;
Fremdenverkehrsabgaben;
Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt sowie Lieferungen von Milch;
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
Abgaben für das Halten von Tieren;
Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
Abgaben von Ankündigungen;
Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
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