Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)(NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)(EWR/Anh. IX: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308; EWR/Anh. XIX: 387L0102)
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel I: Bankwesengesetz
Artikel II: Investmentfondsgesetz
I. Abschnitt: Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)
§ 1. Kapitalanlagefonds
§ 2. Kapitalanlagegesellschaften
§ 3. Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaften
§ 4. Verfügungsbeschränkungen
§ 5. Anteilscheine
§ 6. Ausgabe der Anteilscheine
§ 7. Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
§ 8. Eintragungen im Aktienbuch
§ 9. Haftungsverhältnisse
§ 10. Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 11. Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds § 12. Rechnungslegung und Veröffentlichung § 13. Gewinnverwendung
§ 14. Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 15. Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere
Kapitalanlagegesellschaft
§ 16. Abwicklung eines Kapitalanlagefonds
§ 17. Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft
§ 18. Veröffentlichungen
§ 19. Schutz von Bezeichnungen
§ 20. Veranlagungsvorschriften
§ 21. Derivative Produkte
§ 22. Fondsbestimmungen
§ 23. Depotbank
II. Abschnitt: Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds
§ 24. Geltungsbereich
§ 25. Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines
öffentlichen Angebots
§ 26. Publizitätsbestimmungen
§ 27. Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis
§ 28. Maßgeblicher deutscher Wortlaut
§ 29. Repräsentant
§ 30. Anzeigepflicht
§ 31. Wartefrist - Vertriebsuntersagung
§ 32. Werbung
III. Abschnitt: Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefonds
§ 33. Voraussetzungen
§ 34. Benennung eines inländischen Kreditinstituts - weitere
Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft
§ 35. Deutschsprachige Veröffentlichung von
Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekt
§ 36. Anzeigepflicht
§ 37. Aufnahme des Vertriebs
§ 38. Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekt,
Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
§ 39. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
IV. Abschnitt: Steuern
§ 40. Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen § 41. Kapitalverkehrsteuer
§ 42. Anwendungsbericht des IV. Abschnittes
V. Abschnitt: Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen § 43. Einschränkung der Werbung für Anteilscheine § 44. und § 45. Strafbestimmungen
§ 46. Zwangsstrafe
VI. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 47. Übergangsbestimmungen
§ 48. Vollzugsklausel
VII. Abschnitt: Schlußbestimmungen
Artikel III: Bausparkassengesetz
Artikel IV: Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Artikel V: Änderung des Sparkassengesetzes
Artikel VI: Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Artikel VII: Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel VIII: Änderung der Einführungsverordnung zum
Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz
Artikel IX: Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes
Artikel X: Änderung des Postsparkassengesetzes 1969
Artikel XI: Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel XII: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978
Artikel XIII: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes
Artikel XIV: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel XV: Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel XVI: Änderung der Gewerbeordnung 1973
Artikel XVII: Änderung des Rechnungslegungsgesetzes
Abkürzung
InvFG 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel I: Bankwesengesetz
Artikel II: Investmentfondsgesetz
I. Abschnitt: Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)
§ 1. Kapitalanlagefonds
§ 2. Kapitalanlagegesellschaften
§ 3. Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaften
§ 4. Verfügungsbeschränkungen
§ 5. Anteilscheine
§ 6. Ausgabe der Anteilscheine
§ 7. Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
§ 8. Eintragungen im Aktienbuch
§ 9. Haftungsverhältnisse
§ 10. Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 11. Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds § 12. Rechnungslegung und Veröffentlichung § 13. Gewinnverwendung
§ 14. Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 15. Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere
Kapitalanlagegesellschaft
§ 16. Abwicklung eines Kapitalanlagefonds
§ 17. Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft
§ 18. Veröffentlichungen
§ 19. Schutz von Bezeichnungen
§ 20. Veranlagungsvorschriften
§ 20a. Dachfonds
§ 21. Derivative Produkte
§ 22. Fondsbestimmungen
§ 23. Depotbank
Ia. Abschnitt: Besondere Vorschriften für
Pensionsinvestmentfonds
§ 23a. Anwendbare Vorschriften
§ 23b. Voraussetzungen für den Erwerb
§ 23c. Gewinnverwendung
§ 23d. Veranlagungsvorschriften
§ 23e. Derivative Produkte
§ 23f. Prospekt
§ 23g. Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan
II. Abschnitt: Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds
§ 24. Geltungsbereich
§ 25. Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines
öffentlichen Angebots
§ 26. Publizitätsbestimmungen
§ 27. Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis
§ 28. Maßgeblicher deutscher Wortlaut
§ 29. Repräsentant
§ 30. Anzeigepflicht
§ 31. Wartefrist - Vertriebsuntersagung
§ 32. Werbung
III. Abschnitt: Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefonds
§ 33. Voraussetzungen
§ 34. Benennung eines inländischen Kreditinstituts - weitere
Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft
§ 35. Deutschsprachige Veröffentlichung von
Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekt
§ 36. Anzeigepflicht
§ 37. Aufnahme des Vertriebs
§ 38. Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekt,
Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
§ 39. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen
IV. Abschnitt: Steuern
§ 40. Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen § 41. Kapitalverkehrsteuer
§ 42. Anwendungsbericht des IV. Abschnittes
V. Abschnitt: Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen § 43. Einschränkung der Werbung für Anteilscheine § 44. und § 45. Strafbestimmungen
§ 46. Zwangsstrafe
VI. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 47. Übergangsbestimmungen
§ 48. Vollzugsklausel
VII. Abschnitt: Schlußbestimmungen
Artikel III: Bausparkassengesetz
Artikel IV: Änderung desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Artikel V: Änderung des Sparkassengesetzes
Artikel VI: Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Artikel VII: Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel VIII: Änderung der Einführungsverordnung zum
Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz
Artikel IX: Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes
Artikel X: Änderung des Postsparkassengesetzes 1969
Artikel XI: Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel XII: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978
Artikel XIII: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes
Artikel XIV: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel XV: Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel XVI: Änderung der Gewerbeordnung 1973
Artikel XVII: Änderung des Rechnungslegungsgesetzes
Abkürzung
InvFG 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel I: Bankwesengesetz
Artikel II: Investmentfondsgesetz
I. Abschnitt: Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)
§ 1. Kapitalanlagefonds
§ 1a. Begriffsbestimmungen
§ 2. Kapitalanlagegesellschaften
§ 3. Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaften
§ 4. Verfügungsbeschränkungen
§ 5. Anteilscheine
§ 6. Ausgabe der Anteilscheine
§ 7. Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
§ 8. Eintragungen im Aktienbuch
§ 9. Haftungsverhältnisse
§ 10. Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 11. Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds § 12. Rechnungslegung und Veröffentlichung § 13. Gewinnverwendung
§ 14. Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 15. Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere
Kapitalanlagegesellschaft
§ 16. Abwicklung eines Kapitalanlagefonds
§ 17. Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft
§ 18. Veröffentlichungen
§ 19. Schutz von Bezeichnungen
§ 20. Veranlagungsvorschriften
§ 20a. Dachfonds (Anm.: jetzt: Andere Sondervermögen)
§ 20b. Indexfonds
§ 21. Derivative Produkte
§ 21a. Verkaufsprospekte und Informationen
§ 22. Fondsbestimmungen
§ 23. Depotbank
Ia. Abschnitt: Besondere Vorschriften für
Pensionsinvestmentfonds
§ 23a. Anwendbare Vorschriften
§ 23b. Voraussetzungen für den Erwerb
§ 23c. Gewinnverwendung
§ 23d. Veranlagungsvorschriften
§ 23e. Derivative Produkte
§ 23f. Prospekt
§ 23g. Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan
II. Abschnitt: Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds
§ 24. Geltungsbereich
§ 25. Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines
öffentlichen Angebots
§ 26. Publizitätsbestimmungen
§ 27. Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis
§ 28. Maßgeblicher deutscher Wortlaut
§ 29. Repräsentant
§ 30. Anzeigepflicht
§ 31. Wartefrist - Vertriebsuntersagung
§ 32. Werbung
IIa. Abschnitt
§ 32a. Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32b. Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten
III. Abschnitt: Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefonds
§ 33. Voraussetzungen
§ 34. Benennung eines inländischen Kreditinstituts - weitere
Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft
§ 35. Deutschsprachige Veröffentlichung von
Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekten
§ 36. Anzeigepflicht
§ 37. Aufnahme des Vertriebs
§ 38. Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten,
Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
§ 39. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen § 39a. Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit
IV. Abschnitt: Steuern
§ 40. Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen § 41. Kapitalverkehrsteuer
§ 42. Anwendungsbericht des IV. Abschnittes
V. Abschnitt: Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen § 43. Einschränkung der Werbung für Anteilscheine § 44. und § 45. Strafbestimmungen
§ 46. Zwangsstrafe
VI. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 47. Übergangsbestimmungen
§ 48. Vollzugsklausel
VII. Abschnitt: Schlußbestimmungen
Artikel III: Bausparkassengesetz
Artikel IV: Änderung desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Artikel V: Änderung des Sparkassengesetzes
Artikel VI: Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Artikel VII: Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel VIII: Änderung der Einführungsverordnung zum
Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz
Artikel IX: Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes
Artikel X: Änderung des Postsparkassengesetzes 1969
Artikel XI: Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel XII: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978
Artikel XIII: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes
Artikel XIV: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel XV: Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel XVI: Änderung der Gewerbeordnung 1973
Artikel XVII: Änderung des Rechnungslegungsgesetzes
Abkürzung
InvFG 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel I: Bankwesengesetz
Artikel II: Investmentfondsgesetz
I. Abschnitt: Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)
§ 1. Kapitalanlagefonds
§ 1a. Begriffsbestimmungen
§ 2. Kapitalanlagegesellschaften
§ 3. Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaften
§ 4. Verfügungsbeschränkungen
§ 5. Anteilscheine
§ 6. Ausgabe der Anteilscheine
§ 7. Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
§ 8. Eintragungen im Aktienbuch
§ 9. Haftungsverhältnisse
§ 10. Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 11. Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds § 12. Rechnungslegung und Veröffentlichung § 13. Gewinnverwendung
§ 14. Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 15. Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere
Kapitalanlagegesellschaft
§ 16. Abwicklung eines Kapitalanlagefonds
§ 17. Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft
§ 18. Veröffentlichungen
§ 19. Schutz von Bezeichnungen
§ 20. Veranlagungsvorschriften
§ 20a. Dachfonds (Anm.: jetzt: Andere Sondervermögen)
§ 20b. Indexfonds
§ 21. Derivative Produkte
§ 21a. Verkaufsprospekte und Informationen
§ 22. Fondsbestimmungen
§ 23. Depotbank
Ia. Abschnitt: Besondere Vorschriften für
Pensionsinvestmentfonds
§ 23a. Anwendbare Vorschriften
§ 23b. Voraussetzungen für den Erwerb
§ 23c. Gewinnverwendung
§ 23d. Veranlagungsvorschriften
§ 23e. Derivative Produkte
§ 23f. Prospekt
§ 23g. Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan
II. Abschnitt: Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds
§ 24. Geltungsbereich
§ 25. Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines
öffentlichen Angebots
§ 26. Publizitätsbestimmungen
§ 27. Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis
§ 28. Maßgeblicher deutscher Wortlaut
§ 29. Repräsentant
§ 30. Anzeigepflicht
§ 31. Wartefrist - Vertriebsuntersagung
§ 32. Werbung
IIa. Abschnitt
§ 32a. Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 32b. Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten
III. Abschnitt: Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefonds
§ 33. Voraussetzungen
§ 34. Benennung eines inländischen Kreditinstituts - weitere
Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft
§ 35. Deutschsprachige Veröffentlichung von
Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekten
§ 36. Anzeigepflicht
§ 37. Aufnahme des Vertriebs
§ 38. Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekten,
Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
§ 39. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen § 39a. Grenzüberschreitende Aufsicht und Zusammenarbeit
IV. Abschnitt: Steuern
§ 40. Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen § 41. Kapitalverkehrsteuer
§ 42. Anwendungsbericht des IV. Abschnittes
V. Abschnitt: Werbung für Anteilscheine - Verfahrensbestimmungen § 43. Einschränkung der Werbung für Anteilscheine § 44. und § 45. Strafbestimmungen
§ 46. Zwangsstrafe
VI. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 47. Übergangsbestimmungen
§ 48. Vollzugsklausel
§ 48a. Sprachliche Gleichbehandlung
VII. Abschnitt: Schlußbestimmungen
Artikel III: Bausparkassengesetz
Artikel IV: Änderung desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Artikel V: Änderung des Sparkassengesetzes
Artikel VI: Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Artikel VII: Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel VIII: Änderung der Einführungsverordnung zum
Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz
Artikel IX: Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes
Artikel X: Änderung des Postsparkassengesetzes 1969
Artikel XI: Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel XII: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978
Artikel XIII: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes
Artikel XIV: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel XV: Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel XVI: Änderung der Gewerbeordnung 1973
Artikel XVII: Änderung des Rechnungslegungsgesetzes
Abkürzung
InvFG 1993
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198 und § 200, BGBl. I Nr. 77/2011.
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel I
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG)
(Anm.: wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Artikel II
Bundesgesetz über Kapitalanlagefonds
(Investmentfondsgesetz - InvFG 1993)
I. Abschnitt
Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften
(Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)
Kapitalanlagefonds
§ 1. Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.
Artikel II
I. Abschnitt
Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften
(Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)
Kapitalanlagefonds
§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.
(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf.
Artikel II
I. Abschnitt
Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften
(Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)
Kapitalanlagefonds
§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen in §§ 20 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.
(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf. Spezialfonds gemäß Abs. 2 sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds genügen die Kapitalanlagegesellschaften den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art informieren.
Artikel II
I. Abschnitt
Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften
(Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)
Kapitalanlagefonds
§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen in §§ 20 und 21 genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.
(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen, gehalten werden. Im Falle des Erwerbes von Anteilscheinen durch eine natürliche Person beträgt die Mindestinvestitionssumme 250 000 Euro. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf. Spezialfonds gemäß Abs. 2 sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Spezialfonds genügen die Kapitalanlagegesellschaften den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern ausgehandelte Art informieren.
Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;
Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:
für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;
Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist;
Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
Wertpapiere:
Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,
Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des BWG anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Verwaltungsgesellschaft: jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 1 oder von Vermögen gemäß §§ 24 oder 33 besteht. Hiezu gehören auch die in der Anlage C Schema C genannten Aufgaben;
Herkunftmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist:
für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten Kapitalanlagefonds der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat;
Aufnahmemitgliedstaat eines Kapitalanlagefonds: jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftmitgliedstaat des Kapitalanlagefonds ist;
Geldmarktinstrumente: Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
Wertpapiere:
Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,
Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,
alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,
(3) Für die Qualifikation als Wertpapiere (Abs. 2 Z 7) müssen folgende Kriterien vorliegen:
Der potenzielle Verlust, der dem Kapitalanlagefonds durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Kapitalanlagefonds zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß § 10 Abs. 2, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
bei sonstigen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:
bei Wertpapieren, die im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
bei anderen Wertpapieren, auf die in § 20 Abs. 3 Z 3 Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Kapitalanlagegesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;
ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des Kapitalanlagefonds in angemessener Weise erfasst;
(4) Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 7 schließen Folgendes ein:
Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;
die für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;
wird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;
Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;
Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Z 1 lit. b gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;
sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;
Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 3;
sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in § 20 Abs. 3 und § 21 genannten abweichen können.
(5) Ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, gilt als Geldmarktinstrument (Abs. 2 Z 6), wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Das Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;
es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;
seine Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;
sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Z 1 oder Z 2 aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Z 3 unterliegen.
(6) Ein Finanzinstrument ist liquide gemäß Abs. 2 Z 6, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilsscheine (§ 10 Abs. 2), innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß Abs. 2 Z 6 genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, die
dem Kapitalanlagefonds die Ermittlung eines Nettobestandswertes ermöglichen, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte und
die entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen, basieren.
(7) Das Vorliegen der Liquidität (Abs. 6) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Abs. 6 Z 1 und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.
Kapitalanlagegesellschaften
§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(2) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das Investmentgeschäft und Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten.
(3) Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß § 14 geendet hat.
(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (§ 23) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank (§ 23) sein.
(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.
Kapitalanlagegesellschaften
§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(2) Für Kapitalanlagegesellschaften gilt § 1 Abs. 3 BWG nicht. Sie dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten ausüben:
die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 oder von Vermögen gemäß § 24 oder § 33; die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Z 2 lit. c, e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und
sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß § 4 BWG verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG, insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten.
(3) Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß § 14 geendet hat.
(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (§ 23) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank (§ 23) sein.
(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(11) Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.
(12) Jede Kapitalanlagegesellschaft hat
über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören, zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß den Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird;
so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung von Zweigstellen im EWR außerhalb Österreichs die organisatorischen Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat den rechtlichen Bestimmungen über die Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat nicht zuwiderlaufen.
(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gelten §§ 93ff BWG.
(14) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG) recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten. § 13 Z 1 und 2 und § 16 Z 1 WAG sind sinngemäß anzuwenden.
(15) Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der Fondsbestimmungen noch auf Grund einer sonstigen Einflussnahme der Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im Inland vertrieben zu werden.
(16) Bei Konzessionsverfahren wegen § 1 Abs. 1 Z 13 BWG mit EWR-Bezug im Sinne des § 4 Abs. 5 BWG ist § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Richtlinie 77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist § 4 Abs. 5 BWG auch dann anzuwenden, wenn Antragsteller das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.
Kapitalanlagegesellschaften
§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(2) Für Kapitalanlagegesellschaften gilt § 1 Abs. 3 BWG nicht. Sie dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten ausüben:
die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 oder von Vermögen gemäß § 24 oder § 33; die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Z 2 lit. c, e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und
sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß § 3 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 oder, sofern die Konzession vor In-Kraft-Treten des WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, erteilt wurde, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Z 19 lit. a und b Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007, insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten.
(3) Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß § 14 geendet hat.
(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (§ 23) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank (§ 23) sein.
(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(11) Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.
(12) Jede Kapitalanlagegesellschaft hat
über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören, zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß den Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird;
so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung von Zweigstellen im EWR außerhalb Österreichs die organisatorischen Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat den rechtlichen Bestimmungen über die Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat nicht zuwiderlaufen.
(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gelten §§ 93ff BWG.
(14) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG)
recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten;
ihre Tätigkeiten mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds zu erbringen;
sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten die von ihr verwalteten Fonds nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und
über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit notwendigen Mittel und Verfahren zu verfügen und wirksam einzusetzen.
(15) Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der Fondsbestimmungen noch auf Grund einer sonstigen Einflussnahme der Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im Inland vertrieben zu werden.
(16) Bei Konzessionsverfahren wegen § 1 Abs. 1 Z 13 BWG mit EWR-Bezug im Sinne des § 4 Abs. 5 BWG ist § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Richtlinie 77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist § 4 Abs. 5 BWG auch dann anzuwenden, wenn Antragsteller das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.
Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft
§ 3. Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.
Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft
§ 3. (1) Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Finanzen, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammensetzung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen; der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 zweiter Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.
Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft
§ 3. (1) Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung der FMA, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammensetzung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen; der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 zweiter Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.
Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft
§ 3. (1) Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung der FMA, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid der FMA, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere der in § 2 Abs. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
die Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;
die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die Verwaltung der Kapitalanlagefonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen im Einklang stehen;
wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandunternehmen erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen zuständigen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein;
der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden;
es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann;
es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der Anteilinhaber ist;
die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 zweiter Satz sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet zwingend für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln;
unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen;
in den Fondsprospekten sind die übertragenen Aufgaben aufzulisten;
durch den Umfang der Übertragung darf die Kapitalanlagegesellschaft nicht zu einem Briefkastenunternehmen werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann auszugehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weitgehend auf Dritte überträgt.
Verfügungsbeschränkungen
§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
(2) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens mit diesen verbundene variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche oder mit diesen verbundene festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen (Zinsswaps).
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens, diese gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen.
Verfügungsbeschränkungen
§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
(2) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche zu tauschen oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen (Zinsswaps), soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen.
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen.
Verfügungsbeschränkungen
§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b, 8c und 9 und § 21 für Rechnung des Kapitalanlagefonds nicht entgegen.
(2) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 und § 21 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche zu tauschen oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen (Zinsswaps), soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen.
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen.
Verfügungsbeschränkungen
§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b, 8c und 9 und § 21 für Rechnung des Kapitalanlagefonds nicht entgegen.
(2) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Dieser Absatz kommt nicht zur Anwendung, soweit für einen Kapitalanlagefonds derivative Geschäfte nach § 21 abgeschlossen werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. § 21 bleibt unberührt.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen.
Verfügungsbeschränkungen
§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 8b, 8c und 9 und § 21 für Rechnung des Kapitalanlagefonds nicht entgegen.
(2) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Dieser Absatz kommt nicht zur Anwendung, soweit für einen Kapitalanlagefonds derivative Geschäfte nach § 21 abgeschlossen werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. § 21 bleibt unberührt.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)
(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen. Die Grenze von 30 vH ist für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) nicht anwendbar, wenn der Anteilinhaber ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG ist oder die Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind und der Entleiher die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve, welche er für den Anteilinhaber abschließt, einsetzt und alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen.
Anteilscheine
§ 5. (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61 bis 63 AktG sinngemäß.
(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu unterzeichnen. § 13 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.
(4) Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen.
(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.
Anteilscheine
§ 5. (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61 bis 63 AktG sinngemäß.
(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu unterzeichnen. § 13 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.
(4) Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen.
(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.
(6) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie auf Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagen dürfen, Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB geeignet.
(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.
Anteilscheine
§ 5. (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61 bis 63 AktG sinngemäß.
(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu unterzeichnen. § 13 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt werden.
(4) Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen.
(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.
(6) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie auf Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagen dürfen, Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB geeignet.
(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.
Anteilscheine
§ 5. (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61 bis 63 AktG sinngemäß.
(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu unterzeichnen. § 13 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile davon ausgestellt werden.
(4) Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen.
(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.
(6) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie auf Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagen dürfen, Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB geeignet.
(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, insbesondere im Hinblick auf die Ertragsverwendung, den Ausgabeaufschlag, den Rücknahmeabschlag, die Währung des Anteilswertes, die Verwaltungsvergütung oder eine Kombination der genannten Kriterien. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Sondervermögen müssen zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsgattung gesondert zu errechnen.
Ausgabe der Anteilscheine
§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes sind § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte Prospekt sowie dessen Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. § 12 KMG gilt sinngemäß.
(4) Dem interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Wertpapiere können höchstens zu ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend eingebracht werden.
(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fonds vermögen zuzuführen.
Ausgabe der Anteilscheine
§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte Prospekt sowie dessen Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. § 12 KMG gilt sinngemäß.
(4) Dem interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Wertpapiere können höchstens zu ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend eingebracht werden.
(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fonds vermögen zuzuführen.
(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.
Ausgabe der Anteilscheine
§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte Prospekt sowie dessen Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. § 12 KMG gilt sinngemäß.
(4) Dem interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.
(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fonds vermögen zuzuführen.
(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.
Ausgabe der Anteilscheine
§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte Prospekt sowie dessen Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. § 12 KMG gilt sinngemäß.
(4) Dem interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.
(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fonds vermögen zuzuführen.
(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.
Ausgabe der Anteilscheine
§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss - unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände, in die investiert wird - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß.
(4) Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein.
(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.
(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fonds vermögen zuzuführen.
(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.
Ausgabe der Anteilscheine
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.