Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)(NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)(EWR/Anh. IX: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308; EWR/Anh. XIX: 387L0102)
§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss - unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände, in die investiert wird - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann die in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung näher konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und auf das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis eines harmonisierten Prospekts Bedacht zu nehmen.
(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des Kapitalanlagefonds zu berechnen ist.
(4) Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein.
(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.
(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fonds vermögen zuzuführen.
(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.
Ausgabe der Anteilscheine
§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Kapitalanlagefonds enthalten sind) sowie die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Der vollständige Prospekt muss - unabhängig von der Art der Vermögensgegenstände, in die investiert wird - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Kapitalanlagefonds enthalten. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage E Schema E vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der FMA durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann die in Anlage E Schema E genannten Angaben durch Verordnung näher konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck ergänzen. Dabei ist auf die Anlegerinteressen und auf das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis eines harmonisierten Prospekts Bedacht zu nehmen.
(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwahrungsfrist für die Meldestelle vom Abwicklungszeitpunkt des Kapitalanlagefonds zu berechnen ist.
(4) Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein.
(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in § 20 Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und anderer in § 20 Abs. 3 und § 21 genannter liquider Finanzanlagen mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.
(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fonds vermögen zuzuführen.
(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.
Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
§ 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.
(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (§ 22) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
(3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.
Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
§ 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln.
(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (§ 22) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
(3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis entfällt bei Spezialfonds.
(4) Für andere als in § 20 Abs. 3 Z 1 genannte Wertpapiere ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, zu Grunde zu legen.
Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
§ 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln. Ist für ein Wertpapier kein oder kein aktueller Börsenkurs verfügbar, so ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, heranzuziehen.
(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (§ 22) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
(3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis entfällt bei Spezialfonds.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2006)
Eintragungen im Aktienbuch
§ 8. Das Miteigentum der Anteilinhaber wird im Aktienbuch unter dem Namen des Kapitalanlagefonds eingetragen. Die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft ist anzumerken. Die Depotbank ist jedoch ermächtigt, auf Namen lautende, im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter ihrem Namen oder unter dem Namen des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers eintragen zu lassen.
Haftungsverhältnisse
§ 9. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft für einen Kapitalanlagefonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 10. (1) Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß § 16 aufgehoben werden.
(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlung sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Mitteilung an den Bundesminister für Finanzen vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen.
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 10. (1) Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß § 16 aufgehoben werden.
(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an den Bundesminister für Finanzen vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an den Bundesminister für Finanzen kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) unterbleiben.
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 10. (1) Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß § 16 aufgehoben werden.
(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an die FMA kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) unterbleiben.
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile
§ 10. (1) Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß § 16 aufgehoben werden.
(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an die FMA kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) unterbleiben.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Werden die Anteilscheine in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben, so hat sie diese Information unverzüglich dessen zuständigen Stellen bekannt zu geben.
Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds
§ 11. Das Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen.
Rechnungslegung und Veröffentlichung
§ 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Kapitalanlagefonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der Kapitalanlagefonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen. Der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(3) Betreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 5), Zins- oder Devisenswapgeschäfte (§ 4 Abs. 6 und 7) oder Wertpapierleihgeschäfte (§ 4 Abs. 8) so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Rechnungsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.
(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(7) Mit dem Jahresabschluß der Kapitalanlagegesellschaft sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
Rechnungslegung und Veröffentlichung
§ 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Kapitalanlagefonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der Kapitalanlagefonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen. Der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(3) Betreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 5), Zins- oder Devisenswapgeschäfte (§ 4 Abs. 6 und 7) oder Wertpapierleihgeschäfte (§ 4 Abs. 8) so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Rechnungsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.
(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(7) Mit dem Jahresabschluß der Kapitalanlagegesellschaft sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind dem Bundesminister für Finanzen nur auf Anforderung einzureichen.
Rechnungslegung und Veröffentlichung
§ 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Kapitalanlagefonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der Kapitalanlagefonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen. Der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(3) Betreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 5), Zins- oder Devisenswapgeschäfte (§ 4 Abs. 6 und 7) oder Wertpapierleihgeschäfte (§ 4 Abs. 8) so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.
(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(7) Mit dem Jahresabschluß der Kapitalanlagegesellschaft sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der FMA nur auf Anforderung einzureichen.
Rechnungslegung und Veröffentlichung
§ 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Kapitalanlagefonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der Kapitalanlagefonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen. Der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(3) Betreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 5), Zins- oder Devisenswapgeschäfte (§ 4 Abs. 6 und 7) oder Wertpapierleihgeschäfte (§ 4 Abs. 8) so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.
(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen und den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(7) Mit dem Jahresabschluß der Kapitalanlagegesellschaft sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der FMA nur auf Anforderung einzureichen. Der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Spezialfonds jedenfalls zu übermitteln.
Rechnungslegung und Veröffentlichung
§ 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Kapitalanlagefonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der Kapitalanlagefonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen. Der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(3) Betreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 5), Zins- oder Devisenswapgeschäfte (§ 4 Abs. 6 und 7) oder Wertpapierleihgeschäfte (§ 4 Abs. 8) so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.
(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen und den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(7) Mit dem Jahresabschluß der Kapitalanlagegesellschaft sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der FMA nur auf Anforderung einzureichen. Der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Spezialfonds jedenfalls zu übermitteln.
Rechnungslegung und Veröffentlichung
§ 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Kapitalanlagefonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der Kapitalanlagefonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen. Der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(3) Betreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 5), Zins- oder Devisenswapgeschäfte (§ 4 Abs. 6 und 7) oder Wertpapierleihgeschäfte (§ 4 Abs. 8) so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 UGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.
(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen und den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
(7) Mit dem Jahresabschluß der Kapitalanlagegesellschaft sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der FMA nur auf Anforderung einzureichen. Der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Spezialfonds jedenfalls zu übermitteln.
Gewinnverwendung
§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber nach Maßgabe der Fondsbestimmungen insoweit auszuschütten, als der auf einen Anteil entfallende Betrag zehn Groschen oder ein Mehrfaches ergibt. Die Auszahlung der Erträge an die Anteilinhaber erfolgt durch die Depotbank.
Gewinnverwendung
§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich).
Gewinnverwendung
§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 30 Abs. 8 und § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer und Spekulationsertragsteuer zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 30 Abs. 8 Z 11 lit. a und b oder § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.
Gewinnverwendung
§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.
Gewinnverwendung
§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.
Gewinnverwendung
§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.
Gewinnverwendung und Ausschüttungen
§ 13. Die Fondsbestimmungen haben Regelungen über die Art der Ausschüttungen des Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber zu enthalten. Das Fondsvermögen darf jedoch durch Ausschüttungen in keinem Fall 1 150 000 Euro unterschreiten. Insoweit der Jahresertrag nach Abzug der Aufwendungen nicht ausgeschüttet wird, ist ein Betrag in der Höhe der auf die Erträge gemäß § 40 Abs. 1 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen leisten (Ertragsausgleich auf Zinserträge). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an andere Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.
Abkürzung
InvFG 1993
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.
Gewinnverwendung und Ausschüttungen
§ 13. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen leisten (Ertragsausgleich auf Zinserträge).
Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 14. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.
(2) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Konzession (§§ 6 und 7 BWG) für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.
Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 14. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an den Bundesminister für Finanzen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 5 Millionen Schilling unterschreitet.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Besimmungen (Anm.: richtig: Bestimmungen) des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 14. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anlegerausreichend gewahrt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 370 000 Euro unterschreitet.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Besimmungen (Anm.: richtig: Bestimmungen) des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.
Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 14. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anlegerausreichend gewahrt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 1 150 000 Euro unterschreitet. Eine Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während einer Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß Abs. 1 nicht zulässig.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Besimmungen (Anm.: richtig: Bestimmungen) des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung der FMA ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere
Kapitalanlagegesellschaft
§ 15. (1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank kann mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Bewilligung zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der neuen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen.
Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere
Kapitalanlagegesellschaft
§ 15. (1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft
§ 15. (1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung der FMA.
Abwicklung eines Kapitalanlagefonds
§ 16. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 15 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.
(3) Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, so hat die Depotbank einem Anteilinhaber, der dies binnen einem Monat nach der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 schriftlich verlangt, Wertpapiere aus dem Fonds anteilmäßig auszufolgen, falls dies nach der Höhe seines Anteiles und der Stückelung der Wertpapiere des Fonds möglich ist; § 7 ist anzuwenden. Spitzen sind unter Beachtung des Abs. 2 bar auszuzahlen.
(4) Abs. 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft.
Abwicklung eines Kapitalanlagefonds
§ 16. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 15 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1998)
Abwicklung eines Kapitalanlagefonds
§ 16. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 15 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft; sofern sich ein Fonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1998)
Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft
§ 17. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft dürfen Wertpapiere weder aus den Beständen von Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.
Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft
§ 17. Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft dürfen Wertpapiere weder aus den Beständen von Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.
Veröffentlichungen
§ 18. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 KMG sinngemäß. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen gemäß § 7, falls diese Werte in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht werden.
Veröffentlichungen
§ 18. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der nach § 7 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis), § 10 Abs. 4 und Abs. 8 KMG. Für nach § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen.
Schutz von Bezeichnungen
§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft'', „Kapitalanlagefonds'', „Investmentfondsgesellschaft'', „Investmentfonds'', „Miteigentumsfonds'', „Wertpapierfonds'', „Aktienfonds'', „Obligationenfonds'', „Investmentanteilscheine'', „Investmentzertifikate'' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden.
Schutz von Bezeichnungen
§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft'', „Kapitalanlagefonds'', „Investmentfondsgesellschaft'', „Investmentfonds'', „Miteigentumsfonds'', „Wertpapierfonds'', „Aktienfonds'', „Obligationenfonds'', „Investmentanteilscheine'', „Investmentzertifikate'', „Pensionsinvestmentfonds'', „Spezialfonds'', „thesaurierende Kapitalanlagefonds'' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher'' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.
Schutz von Bezeichnungen
§ 19. Die Bezeichnungen "Kapitalanlagegesellschaft", "Kapitalanlagefonds", "Investmentfondsgesellschaft", "Investmentfonds", "Miteigentumsfonds", "Wertpapierfonds", "Aktienfonds", "Obligationenfonds", "Investmentanteilscheine", "Investmentzertifikate", "Pensionsinvestmentfonds", "Spezialfonds", "Indexfonds", "Anleihefonds", "Rentenfonds", "Dachfonds", "thesaurierende Kapitalanlagefonds" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz "mündelsicher" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.
Schutz von Bezeichnungen
§ 19. (1) Die Bezeichnungen “Kapitalanlagegesellschaft”, “Kapitalanlagefonds”, “Investmentfondsgesellschaft”, “Investmentfonds”, “Miteigentumsfonds”, “Wertpapierfonds”, “Aktienfonds”, “Obligationenfonds”, “Investmentanteilscheine”, “Investmentzertifikate”, “Pensionsinvestmentfonds”, “Spezialfonds”, “Indexfonds”, “Anleihefonds”, “Rentenfonds”, “Dachfonds”, “thesaurierende Kapitalanlagefonds” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz “mündelsicher” oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.
(2) Verwaltungsgesellschaften aus einem EWR-Mitgliedstaat dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Abschnittes IIa dieses Bundesgesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen führen, die sie in ihrem Sitzstaat führen. Sie müssen jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.
Veranlagungsvorschriften
§ 20. (1) Die Wertpapiere eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.
(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen nur folgende Wertpapiere erworben werden: Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bundesschatzscheine, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 lit. c Abs. 1 VAG sowie Optionsscheine, die Optionen auf Wertpapiere der vor genannten Arten oder auf einen Index auf Basis solcher Wertpapiere verbriefen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung weitere Arten von Wertpapieren bestimmen, die für einen Kapitalanlagefonds erworben werden dürfen, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
(3) Die Wertpapiere des Abs. 2 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
Sie müssen
an der Wertpapierbörse eines EWR-Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) amtlich notiert werden oder
an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,
wenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und
wenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;
insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als in den in Z 1 und 2 genannten Wertpapieren sowie in anderen verbrieften Rechten, die Wertpapieren gleichzuhalten sind, übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert jederzeit oder zumindest in den gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, angelegt werden;
Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;
Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;
Wertpapiere, die von demselben Zone-A-Staat (§ 2 Z 18 BWG) oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;
Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 dürfen nicht kumuliert werden;
Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes oder an Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur bis zu 5 vH des Fondsvermögens unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
Es dürfen nur Anteile einer Investmentgesellschaft oder Anteile eines anderen Kapitalanlagefonds erworben werden, sofern die Anteile öffentlich, ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben;
der Erwerb von Anteilen eines Kapitalanlagefonds derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen der diese Anteile verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft die Spezialisierung auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich vorsehen, die Kapitalanlagegesellschaft die Absicht des Erwerbes derartiger Anteile angekündigt hat und die Anlage in solchen Anteilen in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist;
lit. b gilt auch in Fällen, in denen ein Kapitalanlagefonds Anteile an einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des lit. b verbunden ist;
die Kapitalanlagegesellschaft darf bei Geschäften mit Anteilen des Kapitalanlagefonds keine Gebühren oder Kosten berechnen, wenn
aa) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt werden, der von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist oder
bb) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen einer Investmentgesellschaft angelegt werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist;
Stammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile eines Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft gemäß Z 9 dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens dieses Kapitalanlagefonds oder des Vermögens der Investmentgesellschaft erworben werden;
der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.
(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5 und 6 und der Abs. 7 und 8 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.
(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 nicht berührt.
(7) Die Anlage von Mitteln des Fondsvermögens in Kassenscheinen und anderen Geldmarktpapieren ist nur bis zu 50 vH des Fondsvermögens gestattet.
(8) Neben den Erträgnissen dürfen Bankguthaben nur bis zu einer Höhe von 50 vH des Fondsvermögens und bis zu einer Höhe von 25 vH des Fondsvermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden.
Veranlagungsvorschriften
§ 20. (1) Die Wertpapiere eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.
(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
(3) Die Wertpapiere des Abs. 2 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
Sie müssen
an der Wertpapierbörse eines EWR-Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) amtlich notiert werden oder
an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,
wenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und
wenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;
insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als in den in Z 1 und 2 genannten Wertpapieren sowie in anderen verbrieften Rechten, die Wertpapieren gleichzuhalten sind, übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert jederzeit oder zumindest in den gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, angelegt werden;
Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;
Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;
Wertpapiere, die von demselben Zone-A-Staat (§ 2 Z 18 BWG) oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;
Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 dürfen nicht kumuliert werden;
Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes oder an Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur bis zu 5 vH des Fondsvermögens unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
Es dürfen nur Anteile einer Investmentgesellschaft oder Anteile eines anderen Kapitalanlagefonds erworben werden, sofern die Anteile öffentlich, ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben;
der Erwerb von Anteilen eines Kapitalanlagefonds derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen der diese Anteile verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft die Spezialisierung auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich vorsehen, die Kapitalanlagegesellschaft die Absicht des Erwerbes derartiger Anteile angekündigt hat und die Anlage in solchen Anteilen in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist;
lit. b gilt auch in Fällen, in denen ein Kapitalanlagefonds Anteile an einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des lit. b verbunden ist;
die Kapitalanlagegesellschaft darf bei Geschäften mit Anteilen des Kapitalanlagefonds keine Gebühren oder Kosten berechnen, wenn
aa) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt werden, der von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist oder
bb) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen einer Investmentgesellschaft angelegt werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist;
Stammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile eines Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft gemäß Z 9 dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens dieses Kapitalanlagefonds oder des Vermögens der Investmentgesellschaft erworben werden;
der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.
(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5 und 6 und der Abs. 7 und 8 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.
(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nicht berührt.
(7) Die Anlage von Mitteln des Fondsvermögens in Kassenscheinen und anderen Geldmarktpapieren ist nur bis zu 50 vH des Fondsvermögens gestattet.
(8) Neben den Erträgnissen dürfen Bankguthaben nur bis zu einer Höhe von 50 vH des Fondsvermögens und bis zu einer Höhe von 25 vH des Fondsvermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden.
Veranlagungsvorschriften
§ 20. (1) Die Wertpapiere eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.
(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
(3) Die Wertpapiere des Abs. 2 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
Sie müssen
an der Wertpapierbörse eines EWR-Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) amtlich notiert werden oder
an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,
wenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und
wenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;
insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als in den in Z 1 und 2 genannten Wertpapieren sowie in anderen verbrieften Rechten, die Wertpapieren gleichzuhalten sind, übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert jederzeit oder zumindest in den gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, angelegt werden;
Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;
Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;
Wertpapiere, die von demselben Zone-A-Staat (§ 2 Z 18 BWG) oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;
Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;
die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 dürfen nicht kumuliert werden;
Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes oder an Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur bis zu 5 vH des Fondsvermögens unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:
Es dürfen nur Anteile einer Investmentgesellschaft oder Anteile eines anderen Kapitalanlagefonds erworben werden, sofern die Anteile öffentlich, ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben;
der Erwerb von Anteilen eines Kapitalanlagefonds derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen der diese Anteile verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft die Spezialisierung auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich vorsehen, die Kapitalanlagegesellschaft die Absicht des Erwerbes derartiger Anteile angekündigt hat und die Anlage in solchen Anteilen in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist;
lit. b gilt auch in Fällen, in denen ein Kapitalanlagefonds Anteile an einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des lit. b verbunden ist;
die Kapitalanlagegesellschaft darf bei Geschäften mit Anteilen des Kapitalanlagefonds keine Gebühren oder Kosten berechnen, wenn
aa) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt werden, der von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist oder
bb) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen einer Investmentgesellschaft angelegt werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist;
Stammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile eines Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft gemäß Z 9 dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens dieses Kapitalanlagefonds oder des Vermögens der Investmentgesellschaft erworben werden;
der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.
(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5 und 6 und der Abs. 7 und 8 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.
(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.
(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nicht berührt.
(7) Die Anlage von Mitteln des Fondsvermögens in Kassenscheinen und anderen Geldmarktpapieren ist nur bis zu 50 vH des Fondsvermögens gestattet.
(8) Neben den Erträgnissen dürfen Bankguthaben nur bis zu einer Höhe von 50 vH des Fondsvermögens und bis zu einer Höhe von 25 vH des Fondsvermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden.
Veranlagungsvorschriften
§ 20. (1) Die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und die anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.
(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Abs. 3 und § 21 genannten liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquiden Finanzanlagen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen
an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder
an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder
an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,
wenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und
wenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;
insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in Z 1 und 2, 8b und 8c genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt werden;
Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;
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