Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Abkürzung
MinStG 2022
Abkürzung
MinStG 2022
Abkürzung
MinStG 2022
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 1. (1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).
(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Abkürzung
MinStG 2022
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer)..
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Abkürzung
MinStG 2022
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer)..
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 63
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde
§ 1. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer)..
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;
die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00 und 2712 90 31 bis 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20 bis 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;
die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00 und 2712 90 31 bis 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20 bis 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;
die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00 und 2712 90 31 bis 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20 bis 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 00 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Position 2901 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;
die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2902 11, 2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind:
die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
die Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 4 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und
der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und
der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
“Bioethanol”, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;
“Fettsäuremethylester” (FAME, Biodiesel), das ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten) hergestellter Methylester;
“Biogas”, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;
“Biomethanol”, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
“Biodimethylether”, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
“Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)”, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;
“Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)”, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;
“Synthetische Biokraftstoffe”, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
“Biowasserstoff”, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
“Reines Pflanzenöl”, das ist ein aus Biomasse (Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.
(4a) “Biomasse” sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.
(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und
der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art
ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;
„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten) hergestellter Methylester;
„Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;
„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
„Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;
„Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;
„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
„Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
„Reines Pflanzenöl“, das ist ein aus Biomasse (Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.
(4a) „Biomasse“ sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.
(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Union gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle,
der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art oder
für diesen nach Abs. 9 gleichgestellte Waren
ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;
„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten) hergestellter Methylester;
„Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;
„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
„Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;
„Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;
„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
„Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
„Reines Pflanzenöl“, das ist ein aus Biomasse (Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.
(4a) „Biomasse“ sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.
(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif § 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Union gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle,
der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art oder
für diesen nach Abs. 9 gleichgestellte Waren
ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% vol.;
„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
„Biogas“, das sind gasförmige Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol;
„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
„Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 37%;
„Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%;
„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische;
“Erneuerbarer Wasserstoff“, das ist ein ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff;
„Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;
„Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO), das sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.
(4a) „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif § 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, wobei § 1 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 auch für anderes Mineralöl gelten. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Union gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle,
der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art oder
für diesen nach Abs. 9 gleichgestellte Waren
ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64t Abs. 2 und BGBl. II Nr. 440/2019
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas (§ 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz);
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% vol.;
„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
„Biogas“, das sind gasförmige Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol;
„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
„Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 37%;
„Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%;
„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische;
“Erneuerbarer Wasserstoff“, das ist ein ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff;
„Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;
„Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO), das sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.
(4a) „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.2018 S. 27.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif § 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, wobei § 1 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 auch für anderes Mineralöl gelten. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Union gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle,
der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art oder
für diesen nach Abs. 9 gleichgestellte Waren
ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 63
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas (§ 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz);
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% vol.;
„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
„Biogas“, das sind gasförmige Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol;
„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
„Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 37%;
„Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%;
„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische;
“Erneuerbarer Wasserstoff“, das ist ein ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff;
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