Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
„Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;
„Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO), das sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.
(4a) „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr L 282 vom 31.10.2017, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif § 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, wobei § 1 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 auch für anderes Mineralöl gelten. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Union gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle,
der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art oder
für diesen nach Abs. 9 gleichgestellte Waren
ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;
Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete:
die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;
Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
Einfuhr: Die Überlassung von Mineralöl zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;
beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;
Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Mineralöl in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Mineralöl zollpflichtig gewesen wäre.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);
Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;
Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 4 510 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 5 500 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 290 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 290 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 650 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 2 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, die zum Verheizen verwendet werden, 200 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, die als Treibstoff verwendet werden, 2 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 4 510 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 290 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 650 S für 1 000 l.
(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4
vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen oder zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.
(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4
vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.
(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4
vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.
(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 4
vgl. § 64d Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 106/1999
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 407 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 479 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 282 Euro;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 282 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 69 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur 36 Euro, wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, ansonsten für 1 000 l 282 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro, ansonsten 43 Euro;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 407 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 282 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 69 Euro für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 417 €,
mehr als 10 mg/kg 432 €;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 489 €,
mehr als 10 mg/kg 504 €;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 317 €;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 302 €,
mehr als 10 mg/kg 317 €;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,
ansonsten für 1 000 l
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 Euro;
bb) ansonsten 445 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 484 Euro;
bb) ansonsten 517 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
317 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro,
bb) ansonsten 325 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 Euro;
bb) ansonsten 445 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 484 Euro;
bb) ansonsten 517 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
317 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro,
bb) ansonsten 325 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 325 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 519 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 534 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;
355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 475 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 375 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 519 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 534 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;
355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 475 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 375 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 519 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 534 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;
355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 475 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 375 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 482 Euro;
bb) ansonsten 515 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 519 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 534 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 554 Euro;
bb) ansonsten 587 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;
355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;
397 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;
bb) ansonsten 425 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;
bb) ansonsten 425 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 515 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 425 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;
ansonsten 515 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;
ansonsten 587 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur, 397 Euro;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
ansonsten 425 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
ansonsten 128 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 Euro;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;
ansonsten für 1 000 l
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
bb) ansonsten 425 Euro; 8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 515 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 425 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
ansonsten 128 Euro.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;
ansonsten 515 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;
ansonsten 587 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur, 397 Euro;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
ansonsten 425 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
ansonsten 128 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 Euro;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;
ansonsten für 1 000 l
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
bb) ansonsten 425 Euro; 8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, erneuerbarer Wasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 37% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 515 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 425 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
ansonsten 128 Euro.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum zu Abs. 1 Z 6 und 8 vgl. § 64t Abs. 2
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;
ansonsten 515 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;
ansonsten 587 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur, 397 Euro;
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