Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1998 (Bundesfinanzgesetz 1998 - BFG 1998)
bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragraphen 5183 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, betragen;
beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 15, 16 und 17 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für besondere Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost 7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/50024 sichergestellt werden kann;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1998);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1998);
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 70 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60068 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für den Zweckaufwand der Länder im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen des Bundesanteils an Agrarförderungen gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für degressive Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag, wenn der Mehrbedarf durch entsprechend gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60146 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Ersatz für in Anspruch genommene Haftungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154 sichergestellt werden kann.
beim Voranschlagsansatz 1/64738 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen im Rahmen des Hochbaues zugunsten der Bauten der Landesverteidigung, wenn die Bedeckung beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Mehreinnahmen aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt werden, sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64918 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1998);
beim Voranschlagsansatz 1/54846 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für die Umstrukturierung der Wiener Börse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/64233 bis zu einem Betrag von 140 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der Postbehörde und weiteren organisatorischen Änderungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 65 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft. m. b. H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/12216 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses für Jugendliche bis zum vollendeten
Lebensjahr, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/12266 und 1/15626 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für zusätzliche (nichtschulische) Berufsausbildungslehrgänge, wenn vor Inanspruchnahme dieser Mittel das Einvernehmen zwischen den Bundesministerinnen für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für Arbeit, Gesundheit und Soziales hergestellt wurde und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15626 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen von Beihilfen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10506 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für Förderungen der Volksgruppenlokalradios, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen im Zusammenhang mit der EU-Ratspräsidentschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/13113 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling zur Zahlung des Stammkapitals für die Gesellschaften des Bundestheaterorganisationsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 71 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11513 und 1/11518 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,750 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit einer Gedenkveranstaltung im Konzentrationslager Mauthausen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Kapitel 10 bis zu 5 Millionen Schilling, bei Kapitel 12, 14 und 20 jeweils bis zu 1,250 Millionen Schilling und bei Kapitel 50 bis zu 5 Millionen Schilling sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/50008 und 1/50296 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63008 bis zu einem Betrag von 14 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Grubenunglück Lassing, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen der Kapitel 63 und/oder 64 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63308 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Grubenunglück Lassing, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen der Kapitel 63 und/oder 64 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1998 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 1998 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1999 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara (MINURSO) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu einem Betrag von 127 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1998 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling, sofern diese Mittel für Zuwendungen des Nationalrates an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich sind;
beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;
beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, sofern diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1959;
beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für Kofinanzierungen;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission), sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestiteln;
beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
beim Voranschlagsansatz 1/51048 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für Stückzinsenzahlungen;
beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 59 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 Milliarden Schilling pro Voranschlagsansatz;
bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu 390 Millionen Schilling, sofern diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;
beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling, sofern diese Mittel für Zuwendungen des Nationalrates an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich sind;
beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina;
beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 60 Millionen Schilling für die Informationsarbeit der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Europäischen Union;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina;
beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
beim Voranschlagsansatz 1/15008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für die Durchführung von EU-Programmen, sofern diese Mittel zur Erlangung einer Kofinanzierung erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15565 und 1/15566 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1959;
beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der ARGE-Kostenrechnung;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit Großverfahren vor dem Umweltsenat;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe sowie für Kofinanzierungen;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 35 Millionen Schilling für die Teilnahme an der ECMM (European Community Monitoring Mission), sofern die Mehrausgaben dem Bundesminister für Finanzen detailliert nachgewiesen werden;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung, BGBl. Nr. 524/1990; in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1998);
beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1998);
beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 59 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehrbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 Milliarden Schilling pro Voranschlagsansatz;
bei Bundesanteilen an Agrarförderungen der Voranschlagsansätze der Titel 601, 602, 603 bis zu 390 Millionen Schilling, sofern diese Agrarförderungen durch die Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zuschüsse gemäß § 33f Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215;
beim Voranschlagsansatz 1/64293 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982;
bei den Voranschlagsansätzen 7/59009, 7/59019, 7/59089, 7/59309 und 7/59319 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
bei den Voranschlagsansätzen 1/59008, 1/59018, 1/59088, 1/59308 und 1/59318 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 523/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ASFINAG zur Finanzierung der ihr durch Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen wenn
in den Fällen der Z 1 bis 5 diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65b BHG entsprechen und
in den Fällen der Z 6 und 7 die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65 Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel, das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1 vH oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1 vH oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.
Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis Z 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 523/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ASFINAG zur Finanzierung der ihr durch Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. V des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14156 (für Technologie/Exportoffensive), 1/14158 (für Technologie/Exportoffensive), 1/14168 (für Start/Wittgenstein-Programme), 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308 (für Prozeßkosten), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/15018, 1/15565, 1/15566, 1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/18656, 1/20058, 1/20068, 1/20506, 1/20508, 1/50118, 1/50236 (für Technologie/Exportoffensive), 1/50296 (für Technologie/Exportoffensive), 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/63156 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63176, 1/63178 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63186, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/64176 (für Technologie/Exportoffensive), 1/64178 (für Technologie/Exportoffensive), 1/65148, 1/65158, 1/65178, 1/65226 (für Technologie/Exportoffensive), 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306 und 2/51315 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/12006 (für
der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Abkürzung
BFG 1998
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006, 1/10008
(EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post), 1/10046
(EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/10098, 1/10756, 1/12006 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung), 1/12266 (für Sicherung der Jugendausbildung), 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14156 (für Technologie/Exportoffensive), 1/14158 (für Technologie/Exportoffensive), 1/14168 (für Start/Wittgenstein-Programme), 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308 (für Prozeßkosten), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/15018, 1/15626, 1/15565, 1/15566, 1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/18656, 1/20006 (Österreich Institut Ges. m. b. H. und Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit), 1/20058, 1/20068, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für Verwaltungsreform), 1/50118, 1/50238 (für Technologie/Exportoffensive), 1/50296 (für Technologie/Exportoffensive), 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/51836, 1/54729, 1/54846, 1/60606, 1/60608, 1/63003 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63008 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63156 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63158 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63176, 1/63178 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63186, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/64176 (für Technologie/Exportoffensive), 1/64178 (für Technologie/Exportoffensive), 1/65148, 1/65158, 1/65178, 1/65226 (für Technologie/Exportoffensive), 1/65228 (für Technologie/Exportoffensive), 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 1998 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger Finanzierungen, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1998 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315 und 2/51325 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Abkürzung
BFG 1998
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;
gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1998 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder
der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1998 werden durch den Stellenplan 1998 festgelegt (Anlage III).
Abkürzung
BFG 1998
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1998 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1998 (Anlage IV) getroffen.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1998 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1998 (Anlage V) getroffen.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (UT 0) und bei Sachausgaben (UT 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst Ausgaben entstehen, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenbindungen zu verfügen.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel XVII. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel XVIII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
Abkürzung
BFG 1998
Artikel XIX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.
BUNDESVORANSCHLAG 1998
Gliederung
(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1998
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
BUNDESVORANSCHLAG 1998
Gliederung
(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1998
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
BUNDESVORANSCHLAG 1998
Gliederung
(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1998
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1998
BUNDESVORANSCHLAG 1998
Gliederung
(Anm.: Gliederung des Bundesvoranschlages nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1998
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1998
Anlage II KONJUNKTURAUSGLEICH - VORANSCHLAG 1998
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1998
Stellenplan für das Jahr 1998
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan
festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten'', „1430 Kunsthochschulen'' und „1244 Museen'' die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten - zweckgebundene Gebarung'', „1431 Kunsthochschulen - zweckgebundene Gebarung'' und „1425 Museen - zweckgebundene Gebarung'' dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 300 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen c bis e und p1 bis p5 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppen A oder A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,
die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,
die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
- die Verwendungsgruppe A2 der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
- die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
- die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
- die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
- die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
- die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.
(8) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,
(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz'' festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung'', „Wachebeamte'' und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten'', die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
STELLENPLAN 1998
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Stellenplan 1998 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1998
Stellenplan für das Jahr 1998
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Besetzung von Planstellen
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan
festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten'', „1430 Kunsthochschulen'' und „1244 Museen'' die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten - zweckgebundene Gebarung'', „1431 Kunsthochschulen - zweckgebundene Gebarung'' und „1425 Museen - zweckgebundene Gebarung'' dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 300 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
Bindung von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.