Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1998 (Bundesfinanzgesetz 1998 - BFG 1998)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-01-01
Letzte Aktualisierung 1998-12-16
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.

Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 besetzt werden.

(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.

(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.

Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppen A oder A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.

(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,

die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,

die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,

die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,

die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,

die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,

die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,

die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,

die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,

die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9

entsprechen.

(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.

Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß

(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.

Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.

Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.

(8) Ausgeschlossen sind

a)

die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und

b)

die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.

(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.

(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.

5.

Aufnahme von Ersatzkräften

(1) Für einen Bundesbediensteten, der

a)

als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,

b)

als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,

c)

sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,

d)

zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,

e)

zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,

f)

ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,

g)

Zivildienst leistet,

h)

zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,

i)

sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,

j)

für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist oder

k)

der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,

(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.

(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz'' festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.

(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.

6.

Ausgliederungsmaßnahmen

Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.

7.

Umwandlung von Planstellen

Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.

8.

Ernennungsreserve

(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung'', „Wachebeamte'' und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten'', die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.

(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die

a)

als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,

b)

als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,

c)

sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,

d)

zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,

e)

zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.

9.

Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen

(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.

(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.

(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.

Hiefür gilt:

a)

Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

b)

Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen.

c)

Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.

10.

Befugnisse bestimmter oberster Organe

Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.

11.

Organisationsänderungen

Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

STELLENPLAN 1998

Planstellenverzeichnis

(Anm.: Stellenplan 1998 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1998

Stellenplan für das Jahr 1998

I. Allgemeiner Teil

1.

Gliederung des Stellenplanes

(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:

a)

Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),

b)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),

c)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),

d)

das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).

(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.

(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für

1.

Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie

2.

Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

Besetzung von Planstellen

Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.

3.

Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan

festgesetzten Stand

(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.

(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.

(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.

(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.

Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.

(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten'', „1430 Kunsthochschulen'' und „1244 Museen'' die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten - zweckgebundene Gebarung'', „1431 Kunsthochschulen - zweckgebundene Gebarung'' und „1425 Museen - zweckgebundene Gebarung'' dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.

(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.

(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 300 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.

4.

Bindung von Planstellen

(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.

Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.

Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.

In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.

Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 besetzt werden.

(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.

(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.

Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppen A oder A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.

(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,

die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,

die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,

die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,

die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,

die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,

die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,

die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,

die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,

die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9

entsprechen.

(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.

Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß

(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.

Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.

Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.

(8) Ausgeschlossen sind

a)

die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und

b)

die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.

(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.

(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.

5.

Aufnahme von Ersatzkräften

(1) Für einen Bundesbediensteten, der

a)

als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,

b)

als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,

c)

sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,

d)

zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,

e)

zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,

f)

ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,

g)

Zivildienst leistet,

h)

zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,

i)

sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,

j)

für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist oder

k)

der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,

(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.

(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz'' festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.

(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.

6.

Ausgliederungsmaßnahmen

Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.

7.

Umwandlung von Planstellen

Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.

8.

Ernennungsreserve

(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung'', „Wachebeamte'' und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten'', die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.

(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die

a)

als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,

b)

als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,

c)

sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,

d)

zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,

e)

zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.

9.

Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen

(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.

(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.

(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.

Hiefür gilt:

a)

Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

b)

Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen.

c)

Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.

10.

Befugnisse bestimmter oberster Organe

Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.

11.

Organisationsänderungen

Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

STELLENPLAN 1998

Planstellenverzeichnis

(Anm.: Stellenplan 1998 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BFG 1998

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1998

Stellenplan für das Jahr 1998

I. Allgemeiner Teil

1.

Gliederung des Stellenplanes

(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:

a)

Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),

b)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),

c)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),

d)

das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).

(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.

(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für

1.

Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie

2.

Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

zu verstehen.

Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.

Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.

2.

Besetzung von Planstellen

Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.

3.

Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan

festgesetzten Stand

(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.

(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.

(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 500 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.

(4) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.

Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.

(5) Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche „1420 Universitäten“, „1430 Kunsthochschulen“ und „1244 Museen“ die in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten - zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen - zweckgebundene Gebarung“ und „1425 Museen - zweckgebundene Gebarung“ dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.

(6) Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.

(7) Werden in einem Planstellenbereich über die vorgesehene Anzahl von Lehrlingen hinaus weitere Lehrstellen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen für die Besetzung dieser Lehrstellen Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.

4.

Bindung von Planstellen

(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, S1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, IL und IIL können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.

Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.

Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.

In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.

Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 besetzt werden.

(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.

(3) Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), freie Planstellen für Ordentliche Universitätsprofessoren überdies auch mit Außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.

Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Kunsthochschulen (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppen A oder A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

(4) Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.

(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

die Verwendungsgruppe A1 und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,

die Verwendungsgruppe A2 und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,

die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,

die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,

die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,

die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,

die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,

die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,

die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,

die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT9

entsprechen.

(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.

Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß

(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.

Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.

Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Juni 1999 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen EU-Präsidentschaft.

(8) Ausgeschlossen sind

a)

die Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes und

b)

die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.

(9) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.

(10) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.

5.

Aufnahme von Ersatzkräften

(1) Für einen Bundesbediensteten, der

a)

als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,

b)

als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,

c)

sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,

d)

zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,

e)

zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,

f)

ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,

g)

Zivildienst leistet,

h)

zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,

i)

sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,

j)

für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist oder

k)

der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,

kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Dienstfreistellung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.

Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.

(2) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.

(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz“ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.

(6) Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.

6.

Ausgliederungsmaßnahmen

Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.

7.

Umwandlung von Planstellen

Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.

8.

Ernennungsreserve

(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen „Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung“, „Wachebeamte“ und „Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten“, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.

(2) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die

a)

als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,

b)

als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,

c)

sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,

d)

zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,

e)

zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.

Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.

9.

Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen

(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.

(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.

(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.

Hiefür gilt:

a)

Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

b)

Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der

festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.

c)

Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.

10.

Befugnisse bestimmter oberster Organe

Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.

11.

Organisationsänderungen

Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

STELLENPLAN 1998

Planstellenverzeichnis

(Anm.: Stellenplan 1998 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

BFG 1998

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1998

Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1998

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1.

Gliederung des Fahrzeugplanes

(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.

(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:

1.

Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.

Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.

2.

Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.

3.

Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.

Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.

4.

Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.

Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.

5.

Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:

a)

Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des

P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. b erfaßt werden;

b)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;

c)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;

d)

Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.

6.

Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.

7.

Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.

8.

Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.

9.

Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:

a)

Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;

b)

Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des

P. 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;

c)

Omnibusse;

d)

Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);

e)

Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;

f)

Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);

g)

Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);

h)

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.

(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:

1.

Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);

2.

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;

3.

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;

4.

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;

5.

Hubschrauber;

6.

Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);

7.

Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).

(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:

1.

Passagier- und Transportschiffe;

2.

Spezialwasserfahrzeuge;

3.

Innenbordmotorboote;

4.

Außenbordmotorboote;

5.

Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.

(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:

a)

die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;

b)

Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal zwölf Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.

2.

Verwendung der Fahrzeuge

(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.

(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P. 3 Abs. 1 eingehalten werden.

(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1998 entsprechen, dürfen im Jahr 1998 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.

(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.

(5) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:

a)

Bei P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:

Personenkraftwagen, Kategorie III, Personenkraftwagen, Kategorie II, Personenkraftwagen, Kategorie Ia, Personenkraftwagen, Kategorie I,

Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;

b)

bei P. 1 Abs. 2 Z 7 bis 9:

Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;

c)

bei P. 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:

Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,

Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,

Hubschrauber;

d)

bei P. 1 Abs. 3 Z 6 und 7:

Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,

Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;

e)

bei P. 1 Abs. 4 Z 1 und 2:

Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;

f)

bei P. 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:

Innenbordmotorboote,

Außenbordmotorboote,

Boote,

Zillen uä. mit Außenbordmotor.

(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien laut Abschnitt I P. 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P. 1 Abs. 2 Z 9 lit. h bestritten werden.

3.

Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan

festgesetzten Stand

(1) Tritt im Laufe des Jahres 1998 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn

a)

ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,

b)

ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und

c)

seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P. 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.

(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß anstelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P. 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

FAHRZEUGPLAN 1998

(Anm.: Fahrzeugplan 1998 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

FAHRZEUGPLAN 1998

IV. Anmerkungen

1.

Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge

Kap.

Tit.

bzw.

Par. Anerkennung

01 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

repräsentative Zwecke.

021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.

022 Die Betreuung dieses Fahrzeuges obliegt der

Parlamentsdirektion.

024 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.

für offizielle repräsentative Zwecke.

1000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle

repräsentative Zwecke.

1075 In den ausgewiesenen 17 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in

Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3) und für

das Bundessportzentrum Südstadt (1) vorgesehen sind

1090 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für

Lebenmitteluntersuchung Graz wird auch im Rahmen des

Zivilschutzes eingesetzt.

1091 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für

Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren wien-Hetzendorf (1)

vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere

Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei

Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im

Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.

1130 In den ausgewiesenen 492 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind auch 2 Traktoren enthalten.

1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor.

1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für

Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist.

1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Traktoren.

1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

über 1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den

angeführten Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg

auch als Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen

7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich

1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck

vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA

Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA

Villach (1) vorgesehen sind.

1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Traktoren.

1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke

handelt es sich um einen Traktor.

1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast

über 1000 kg) dient das für das Institut für

Fertigungstechnik der technischen Universität Wien

vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den

ausgewiesenen 50 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind

21 Traktoren enthalten, die für das Institut für

Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität für

Bodenkultur (1), die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der

Universität für Bodenkultur (6), die Universität Graz (1),

das Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die

Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut

der Universität Innsbruck (2), für das Lehr- und

Forschungsgut Merkenstein der veterinärmedizinischen

Universität Wien (7), für die Universität Klagenfurt (1)

sowie für das Institut für Botanik und Botanischen Garten

der Universität Wien (1) vorgesehen sind.

302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz

(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und

die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für

Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für

Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,

Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der

Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr,

St. Pölten, Wels und Wr. Neustadt; Handelsgericht Wien;

Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof Wien

vorgesehen.

303 Bei den ausgewiesenen 30 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die

Justizanstalt Wien-Josefstadt; 24 Traktoren, die für die

Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3),

Hirtenberg (5), Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1),

Schwarzau (3), Sonnberg (2), Stein (1) und für die

Justizanstalten für Jugendliche Gerasdorf (1) vorgesehen

sind; 2 Kühlwagen für die Justizanstalten in Garsten und

Hirtenberg.

401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986

in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des

Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Fahrzeuplan nicht

zu erfassen.

5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für

Finanzen direkt unterstehenden

Zollwachegeneralinspektorates.

5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im

Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen

mitbenützt.

6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes

eingesetzt.

6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 26 Traktoren enthalten, die für die höheren

Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in

Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für

die höheren Bundeslehranstalten für Land- und

Ernährungswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich (1),

Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten (2) und Sitzenberg (2),

für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehranstalt und

Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (5) sowie

für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

Francisco-Josephinum (3) und St. Florian (2) vorgesehen

sind.

6051 In den ausgewiesenen 32 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 27 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14), für das

Bundesamt für Agrarbiologie in Linz (3) sowie für die

Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in

Gumpenstein (10) vorgesehen sind.

6059 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten.

6072 In den ausgewiesenen 12 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen

Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)

vorgesehen sind.

6093 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in

Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind

6094 In den ausgewiesenen 8 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 6 Traktoren enthalten.

6096 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und

Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2),

Kollerhube (1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.

6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke

handelt es sich um Zugmaschinen.

71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke

setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus

zusammen.

```

2.

Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge

```

(entfällt)

```

3.

Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge

```

Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:

```

```

Kennziffer

Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der

RIM *)

```

```

Passagier- und Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221

Transportschiffe

Spezialwasser- Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223

fahrzeuge Schleppschiffe, Schleppboote,

Zugschiffe, sonstige

Spezialwasserfahrzeuge ......... 224

Bagger ........................... 226

Innenbord- und Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,

Außenbord-Motorboote Fischereifahrzeuge, Jachten,

Kabinenboote u. ä.) ............ 227

Boote, Zillen u. ä. Sonstige Wasserfahrzeuge mit

mit Außenbordmotor Außenbordmotor ................. 227, 228

```

```

*) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes (Inventar-Kontenrahmen).

Abkürzung

BFG 1998

Anlage

zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1998

Plan für Datenverarbeitungsanlagen

für das Jahr 1998

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

1.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:

(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind

a)

Bundesebene,

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