Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellenAuswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 desBundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltendenFassung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-02-17
Status Aufgehoben · 2001-09-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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4. Mengengerüst
4.1. Ermittlung des Mengengerüstes
4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst” erstellt werden kann.
4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.
4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen” ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu prüfen.
4.2. Gliederung des Mengengerüstes Das „Mengengerüst” hat mindestens zu enthalten:
4.2.1. Angaben über die Leistungen - Zahl und Struktur von Leistungsempfängern, - Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle), - Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen), - Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)
4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse - Zahl und Art der Verfahren, - durchschnittliche Verfahrensdauer, - welche Behörden beteiligt sind, - Zahl und Art entfallender Verfahren, - Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen
4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen -Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten, -Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände, -Art und Menge einzusparender Ressourcen
4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche Abweichungen zu erwarten sind.
4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz zu prüfen.
4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
5. Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen
5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten (Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/ Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes” unter Verwendung von ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten” (wie zB bei Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen. Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten, Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.
5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.
5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.
5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten: Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist. Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen: -Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten) -Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige) -Nominalausgaben/-kosten -Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen -Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige) -Summe der Ausgaben bzw. Kosten
5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen. In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen: - Bezüge (Brutto) - Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) - Zulagen - Mehrleistungsvergütungen - Sonstige Nebengebühren - Dienstgeberbeiträge Die Dienstgeberbeiträge für Beamte, für die der Bund im Rahmen der Selbstträgerschaft die Familienbeihilfen direkt ausbezahlt, sind um den jeweils aktuellen FLAF-Beitrag zu erhöhen. Die Pensionsvorsorge kann vereinfacht mit 17% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Beamten angesetzt werden. Der Pauschalansatz für Abfertigungen der Nicht-Beamten ist vereinfacht mit 2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Nicht-Beamten anzusetzen. Liegen genauere Daten vor, sind diese zu verwenden. Eine Berechnungsanleitung befindet sich im Anhang 1; die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen für den Bund zeigt Anhang 3. Eine detailliertere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für Zwecke einer ex ante Ausgaben/Kostenkalkulation nicht immer notwendig, da nur in Ausnahmefällen im voraus gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt werden wird. Dies gilt auch für die Unterscheidung der Ausgaben/Kosten von Beamten und Nicht-Beamten.
5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten, Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben”, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen. Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder - sofern kein ausreichendes Datenmaterial vorhanden ist - die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen (ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen.
5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse) an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.
5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für - Erstanschaffungs-, - Erweiterungs-, - Ergänzungs- und - Ersatzinvestitionen. Sie fallen erfahrungsgemäß nicht nur im betreffenden Funktionsbereich, sondern auch in anderen Infrastrukturbereichen an. In der Ausgaben- und Kostenrechnung sind alle Investitionsausgaben/-kosten bis zur vollen Funktionstüchtigkeit zu erfassen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen). Darunter sind der gesamte, also nicht um etwaige Zuschüsse oder Beiträge verminderte Anschaffungs- oder Herstellungspreis sowie alle anderen Ausgaben, die notwendig sind, um den Anlagengegenstand in Betriebsbereitschaft zu setzen (zB Vertragskosten/-ausgaben, Speditionen, Transportkosten usw.), zu verstehen. In den Ausgabenrechnungen sind die Investitionsausgaben mit ihren jeweils im Betrachtungszeitraum fälligen Beträgen darzustellen. Der Nutzungszeitraum ist im Zusammenhang mit der Kostenermittlung von Belang. Im letzteren Fall sind die Investitionsgüter mit den in der Betriebswirtschaft üblichen Kostengrößen zu bewerten und die Nutzungsdauer festzulegen (kalkulatorische Abschreibungen). In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Abschreibungsbeträge für die Nutzung der Investitionen sowie kalkulatorische Zinsen anzusetzen. Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen auszugehen. Die Abschreibung ist nach der linearen Methode vorzunehmen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder durch die Jahre der Nutzungsdauer dividiert oder mit dem Abschreibungsprozentsatz multipliziert und anschließend das Produkt durch 100 dividiert wird. Lassen sich die kalkulatorischen Abschreibungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln, können als Annäherung kalkulatorische Werte angesetzt werden, die einem angemessenen durchschnittlichen üblichen Mietsatz entsprechen, der für die Nutzungsüberlassung gleichartiger Wirtschaftsgüter durch Dritte an diese zu zahlen sind. Richtwerte für marktübliche Mieten zeigt die Tabelle 3 im Anhang 3. Bei den kalkulatorischen Zinsen ist vom betriebsnotwendigen Kapital auszugehen, das aus Vereinfachungsgründen mit den Anschaffungs- oder Herstellungsausgaben gleichgesetzt werden kann. Als kalkulatorischer Zinssatz ist der gemäß § 102 Abs. 3 BHV festgelegte Zinssatz in Ansatz zu bringen (Anhang 3 Punkt 2).
5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)
5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis 5.4.4 minus 5.4.5)
5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden:
5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)
5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)
5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.
5.5.4. Entfallende Einnahmen
5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3 minus 5.5.4)
3.

Abschnitt

6. Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)
6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen (Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).
6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.
6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.
6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der gegenständlichen Richtlinien.
6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5 Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.
7. Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen Bei Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, die den Abgang des Bundeshaushaltes (Budgetsaldo) erhöhen würden, muß die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt werden. Die haushaltsleitenden Organe haben diesbezüglich geeignete, substantielle Vorschläge zu erstatten.
8. Richtwerte Bei der Berechnung der diversen vollzugsbestimmten Ausgaben und/oder Einnahmen bzw. Kostenermittlung kann die Anwendung von Richtwerten (Anhang 3) zweckmäßig sein. Das Bundesministerium für Finanzen wird jährlich bis Ende Juni die im Anhang 3 festgelegten Werte sowie den gemäß § 102 Abs. 3 BHV 1989 ermittelten Kalkulationszinssatz aktualisieren und im Bundesgesetzblatt II kundmachen.

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1.

Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz“ entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.

1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes

Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:

1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme

Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.

Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.

Ziel des „Akkreditierungsgesetzes“ ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.

Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende

Vorschriften:

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4

Begriffsbestimmungen § 5

II. Abschnitt:

Akkreditierungsverfahren §§ 6-12

III. Abschnitt:

A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen

für Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen §§ 13-17

B. Zusätzliche Voraussetzungen für

Überwachungsstellen § 18

IV. Abschnitt:

Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen

A. Prüfstelle §§ 19-21

B. Überwachungsstelle §§ 22-25

C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30

V. Abschnitt:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen §§ 31-33

1.3. Analyse der Leistungsprozesse

Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.

Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:

1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.

Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:


Akkreditierung einer Prüfstelle

(gleichzeitige Akkreditierung als

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)



Informationsgespräch

mit dem Antragsteller



Übersendung desInformationsmaterials


---------------------Antrag langt ein.

Weiterleitung an diezuständige Abteilung



Prüfung der Zuständigkeit


```

```

Unklarheit ja Abklärung mit

über die --- anderen Ressorts

Zuständigkeit? ----------------

```

```

Nein

Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-

------------------------- ---- ständigung

des Ende

Antragstellers ----

```

```

wie folgt Ja


Prüfung auf Vollständigkeit

1

(Anm.: Flußdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.

Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:

Bearbeitungsschritte:

1.

Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)

2.

Zusendung des Informationsblattes

3.

Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.

Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.

1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?

Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.

Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)

```

```

Nr.  Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit

dungs- sations- bedarf

gruppe einheit in Min.

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsge-

spräches mit dem

Antragsteller,

welche Unterlagen

für den Antrag

benötigt werden bzw.

wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A 1 Abt. II/3 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A 3 - 5

```

```

```

3.

Prüfung der

```

Zuständigkeit,

Prüfung der

Unterlagen auf

Vollständigkeit A 2 - 60

```

```

... ... ... ... ...

```

```

1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?

1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden

Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:

1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?

Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.

Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0“ und „1“ ausgedrückt, wobei „1“ bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01“, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.

Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.

Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der

Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte

sind rein fiktiv)

```

```

Organi- Zeit- Wahr- Erwar-

Nr.  Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-

einheit in Min. lich- wert

keit

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsgespräches

mit der ansuchenden

Stelle, welche

Unterlagen für den

Antrag benötigt werden

bzw. wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A2 XY 20 1 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A3 ... 10 1 10

```

```

```

3.

Prüfen auf

```

Zuständigkeit, Prüfen

der Unterlagen auf

Vollständigkeit A2 ... 60 1 60

```

```

3a. Falls Unklarheiten

über die Zuständigkeit

bestehen, werden

Gespräche mit den in

Frage kommenden

Bundesministerien

geführt bzw.

entsprechende

Erledigungen an die

betroffenen

Ministerien

übermittelt; A1 ... 120 0,1 12

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3b. Falls Zuständigkeit

nicht gegeben ist,

wird die ansuchende

Stelle darüber

informiert und an die

zuständige Behörde

verwiesen; A1 ... 30 0,1 3

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3c. Falls die Unterlagen

nicht vollständig

sind, werden die

fehlenden Unterlagen

urgiert; A2 ... 20 0,7 14

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 10 0,7 7

```

```

```

4.

Prüfen des

```

Akkreditierungs-

gebietes, welche

Prüfnormen fallen in

das angestrebte

Fachgebiet

(Normenstudium) A1 ... 240 1 240

```

```

```

5.

Auswählen des

```

Sachverständigen

aus der

Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20

```

```

```

6.

Aktualisieren der

```

Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15

```

```

```

2.

Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten

```

Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung

Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.

Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.

2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle

Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:

Durchschnittsgehalt P 12

oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)


= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren


= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.

Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Mai im „Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung (AÖFV)“ publiziert.

2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)

Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.

Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:

365 Tage/Jahr


= Bruttoarbeitszeit/Jahr

Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)

(Nettoarbeitszeit/Jahr)


= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr


Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.

2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift

Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:

Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.

x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.


= Personalausgaben/-kosten/VGr.

3.

Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten

3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten

Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.

Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.

Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.

3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf

Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.

Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:

jährl. Arbeitszeiterwartungswert

(in Minuten)/VGr.

Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------

100 000

Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze“ Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.

Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.

Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2

Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.

Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.

Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.

3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben“ (Verwaltungsgemeinkosten)

Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.

Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.

3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten

Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1.

Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.

1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes

Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:

1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme

Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.

Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.

Ziel des „Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.

Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende

Vorschriften:

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4

Begriffsbestimmungen § 5

II. Abschnitt:

Akkreditierungsverfahren §§ 6-12

III. Abschnitt:

A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen

für Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen §§ 13-17

B. Zusätzliche Voraussetzungen für

Überwachungsstellen § 18

IV. Abschnitt:

Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen

A. Prüfstelle §§ 19-21

B. Überwachungsstelle §§ 22-25

C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30

V. Abschnitt:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen §§ 31-33

1.3. Analyse der Leistungsprozesse

Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.

Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:

1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.

Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:


Akkreditierung einer Prüfstelle

(gleichzeitige Akkreditierung als

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)



Informationsgespräch

mit dem Antragsteller



Übersendung desInformationsmaterials


---------------------Antrag langt ein.

Weiterleitung an diezuständige Abteilung



Prüfung der Zuständigkeit


```

```

Unklarheit ja Abklärung mit

über die --- anderen Ressorts

Zuständigkeit? ----------------

```

```

Nein

Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-

------------------------- ---- ständigung

des Ende

Antragstellers ----

```

```

wie folgt Ja


Prüfung auf Vollständigkeit

1

(Anm.: Flussdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.

Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:

Bearbeitungsschritte:

1.

Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)

2.

Zusendung des Informationsblattes

3.

Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.

Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.

1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?

Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.

Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)

```

```

Nr.  Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit

dungs- sations- bedarf

gruppe einheit in Min.

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsge-

spräches mit dem

Antragsteller,

welche Unterlagen

für den Antrag

benötigt werden bzw.

wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A 1 Abt. II/3 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A 3 - 5

```

```

```

3.

Prüfung der

```

Zuständigkeit,

Prüfung der

Unterlagen auf

Vollständigkeit A 2 - 60

```

```

... ... ... ... ...

```

```

1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?

1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden

Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:

1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?

Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.

Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0” und „1” ausgedrückt, wobei „1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.

Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.

Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der

Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte

sind rein fiktiv)

```

```

Organi- Zeit- Wahr- Erwar-

Nr.  Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-

einheit in Min. lich- wert

keit

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsgespräches

mit der ansuchenden

Stelle, welche

Unterlagen für den

Antrag benötigt werden

bzw. wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A2 XY 20 1 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A3 ... 10 1 10

```

```

```

3.

Prüfen auf

```

Zuständigkeit, Prüfen

der Unterlagen auf

Vollständigkeit A2 ... 60 1 60

```

```

3a. Falls Unklarheiten

über die Zuständigkeit

bestehen, werden

Gespräche mit den in

Frage kommenden

Bundesministerien

geführt bzw.

entsprechende

Erledigungen an die

betroffenen

Ministerien

übermittelt; A1 ... 120 0,1 12

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3b. Falls Zuständigkeit

nicht gegeben ist,

wird die ansuchende

Stelle darüber

informiert und an die

zuständige Behörde

verwiesen; A1 ... 30 0,1 3

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3c. Falls die Unterlagen

nicht vollständig

sind, werden die

fehlenden Unterlagen

urgiert; A2 ... 20 0,7 14

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 10 0,7 7

```

```

```

4.

Prüfen des

```

Akkreditierungs-

gebietes, welche

Prüfnormen fallen in

das angestrebte

Fachgebiet

(Normenstudium) A1 ... 240 1 240

```

```

```

5.

Auswählen des

```

Sachverständigen

aus der

Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20

```

```

```

6.

Aktualisieren der

```

Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15

```

```

```

2.

Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten

```

Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung

Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.

Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.

2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle

Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:

Durchschnittsgehalt P 12

oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)


= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren


= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten

einer bestimmten

Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr


Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.

Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.

2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)

Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.

Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:

365 Tage/Jahr


= Bruttoarbeitszeit/Jahr

Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)

(Nettoarbeitszeit/Jahr)


= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr


Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.

2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift

Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:

Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.

x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.


= Personalausgaben/-kosten/VGr.

3.

Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten

3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten

Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.

Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.

Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.

3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf

Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.

Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:

jährl. Arbeitszeiterwartungswert

(in Minuten)/VGr.

Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------

100 000

Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze” Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.

Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.

Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2

Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.

Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.

Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.

3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten)

Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.

Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.

3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten

Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.

Anhang 1

Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und derBerechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten undkalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften

1.

Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf „Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht.

1.1. Analyse und Strukturierung des Gesetzes

Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein:

1.2. Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme

Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen.

Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992.

Ziel des „Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte.

Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende

Vorschriften:

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4

Begriffsbestimmungen § 5

II. Abschnitt:

Akkreditierungsverfahren §§ 6-12

III. Abschnitt:

A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen

für Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen §§ 13-17

B. Zusätzliche Voraussetzungen für

Überwachungsstellen § 18

IV. Abschnitt:

Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und

Zertifizierungsstellen

A. Prüfstelle §§ 19-21

B. Überwachungsstelle §§ 22-25

C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30

V. Abschnitt:

Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen §§ 31-33

1.3. Analyse der Leistungsprozesse

Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden.

Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse:

1.4. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich.

Beispiel für die Abfolge von Arbeitsschritten in einem Leistungsprozeß:


Akkreditierung einer Prüfstelle

(gleichzeitige Akkreditierung als

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)



Informationsgespräch

mit dem Antragsteller



Übersendung desInformationsmaterials


---------------------Antrag langt ein.

Weiterleitung an diezuständige Abteilung



Prüfung der Zuständigkeit


```

```

Unklarheit ja Abklärung mit

über die --- anderen Ressorts

Zuständigkeit? ----------------

```

```

Nein

Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-

------------------------- ---- ständigung

des Ende

Antragstellers ----

```

```

wie folgt Ja


Prüfung auf Vollständigkeit

1

(Anm.: Flussdiagramm nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)

Entsprechend dem Flußdiagramm hat eine genaue Auflistung der Arbeitsschritte zu folgen.

Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte:

Bearbeitungsschritte:

1.

Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)

2.

Zusendung des Informationsblattes

3.

Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.

1.5. Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen.

Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt.

1.6. Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen?

Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist.

Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv)

```

```

Nr.  Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit

dungs- sations- bedarf

gruppe einheit in Min.

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsge-

spräches mit dem

Antragsteller,

welche Unterlagen

für den Antrag

benötigt werden bzw.

wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A 1 Abt. II/3 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A 3 - 5

```

```

```

3.

Prüfung der

```

Zuständigkeit,

Prüfung der

Unterlagen auf

Vollständigkeit A 2 - 60

```

```

... ... ... ... ...

```

```

1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?

1.7.1. Exkurs: Prognosemethoden

Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten:

1.7.2. Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen?

Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren.

Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen „0” und „1” ausgedrückt, wobei „1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB „0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt.

Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme.

Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der

Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte

sind rein fiktiv)

```

```

Organi- Zeit- Wahr- Erwar-

Nr.  Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-

einheit in Min. lich- wert

keit

```

```

```

1.

Durchführung eines

```

Informationsgespräches

mit der ansuchenden

Stelle, welche

Unterlagen für den

Antrag benötigt werden

bzw. wie das Verfahren

abläuft (meist

telefonisch) A2 XY 20 1 20

```

```

```

2.

Zusendung des

```

Informationsblattes A3 ... 10 1 10

```

```

```

3.

Prüfen auf

```

Zuständigkeit, Prüfen

der Unterlagen auf

Vollständigkeit A2 ... 60 1 60

```

```

3a. Falls Unklarheiten

über die Zuständigkeit

bestehen, werden

Gespräche mit den in

Frage kommenden

Bundesministerien

geführt bzw.

entsprechende

Erledigungen an die

betroffenen

Ministerien

übermittelt; A1 ... 120 0,1 12

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3b. Falls Zuständigkeit

nicht gegeben ist,

wird die ansuchende

Stelle darüber

informiert und an die

zuständige Behörde

verwiesen; A1 ... 30 0,1 3

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5

```

```

3c. Falls die Unterlagen

nicht vollständig

sind, werden die

fehlenden Unterlagen

urgiert; A2 ... 20 0,7 14

Abfassen einer

diesbezüglichen

Reinschrift A4 ... 10 0,7 7

```

```

```

4.

Prüfen des

```

Akkreditierungs-

gebietes, welche

Prüfnormen fallen in

das angestrebte

Fachgebiet

(Normenstudium) A1 ... 240 1 240

```

```

```

5.

Auswählen des

```

Sachverständigen

aus der

Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20

```

```

```

6.

Aktualisieren der

```

Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15

```

```

```

2.

Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten

```

Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

2.1. Personalausgaben-/-kostenberechnung

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