Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellenAuswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 desBundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltendenFassung
Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit.
Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden.
2.2. Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle
Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden:
Durchschnittsgehalt P 12
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Aufwandsentschädigungen
- sonst. Nebengebühren
- Dienstgeberbeitrag (für Beamte)
oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB)
= durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten
einer bestimmten
Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr
- Pauschalansatz für Pensionen (für Beamte); 30% von
Gehalt, Zulagen und Nebengebühren
- Pauschalansatz für Abfertigungen (für Nicht-Beamte):
2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren
= durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten
einer bestimmten
Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr
Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird.
Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.
2.3. Die Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten)
Für die Errechnung der Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute müssen die Jahres-Personalausgaben/-kosten der Jahres-Normalarbeitszeit (in Stunden oder Minuten) gegenübergestellt werden.
Die durchschnittliche jährliche Normalarbeitszeit kann folgendermaßen berechnet werden:
365 Tage/Jahr
- Samstage, Sonn- und Feiertage
= Bruttoarbeitszeit/Jahr
- Schulung, Krankheit, Unfall, Urlaub,
Sonderurlaub ua. ------------------------------------------------- = 200 effektive Arbeitstage/Jahr (gerundet)
(Nettoarbeitszeit/Jahr)
= 100 000 Nettoarbeitsminuten/Jahr
Die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten je Minute in einer bestimmten Verwendungsgruppe (VGr) ergeben sich daher aus der Division der durchschnittlichen Jahrespersonalausgaben/-kosten durch den Faktor 100 000.
2.4. Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift
Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe:
Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr.
x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr.
= Personalausgaben/-kosten/VGr.
Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten
3.1. Laufende Sachausgaben/-kosten
Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf.
Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden.
Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden.
3.2. Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf
Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnitts-Mietwerten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen.
Zunächst ist für den voraussichtlichen Raumbedarf die für die Vollziehung notwendige Anzahl von Bediensteten zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung von Arbeitszeiterwartungswert und Normalarbeitszeit geschieht:
jährl. Arbeitszeiterwartungswert
(in Minuten)/VGr.
Personalbedarf/VGr. = ---------------------------------
100 000
Eine Auf- oder Abrundung des Ergebnisses dieser Rechnung (auf „ganze” Planstellen) ist nicht vorzunehmen, da andernfalls die Ausgaben für den Raumbedarf immer nur dann ausgewiesen werden können, wenn die Vollziehung einer Rechtsnorm voraussichtlich mehr als die Hälfte der jährlichen Normalarbeitszeit eines Bediensteten bindet. Dies würde dazu führen, daß in Organisationseinheiten, die viele Zuständigkeiten mit relativ geringem Vollzugsaufwand besitzen, der rechnerische Raumbedarf in eklatantem Widerspruch zur Wirklichkeit stünde.
Aus Gründen der leichteren Handhabbarkeit wird jedoch im gegenwärtigen Stadium die Einbeziehung solcher Größen in die Berechnung der finanziellen Wirkungen unterlassen. Die zukünftige Erfahrung - insbesondere auf Grund von allfälligen, künftigen ex post Kalkulationen von Gesetzen - wird erweisen, inwieweit die Einbeziehung der genannten Rechengrößen in eine ex ante Kalkulation sinnvoll ist.
Für die Errechnung des Raumbedarfs ist davon auszugehen, daß pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Es gilt daher die Formel:
Raumbedarf = Personalbedarf x 14 m2
Die sich daraus ergebende Quadratmeteranzahl ist mit den aus Anhang 3.3 ersichtlichen kalkulatorischen Mieten zu multiplizieren.
Geht der Raumbedarf, der durch die geplante Rechtsnorm verursacht wird, wesentlich über die Arbeitsplätze der Bediensteten hinaus (zB Universitäten, Schulen, Lagerhallen usw.), ist dieser getrennt zu berechnen und zusätzlich zu dem Raumbedarf der mit dem Vollzug betrauten Bediensteten in der Berechnung der finanziellen Folgewirkungen zu berücksichtigen. Bei der Ausgabenermittlung sind dabei die jährlichen Investitionsbeträge anzusetzen. Bei der Kostenermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bzw. kalkulatorischen Mieten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Investitionen, Abschreibungen bzw. Zinsen sind als separate Kategorie darzustellen.
Sofern es sich als zweckmäßig erweist, kann auch mit nachvollziehbar ermittelten Zuschlagsätzen zu den Personalausgaben/-kosten gearbeitet werden.
3.3. Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und „Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten)
Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.
Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten.
3.4. Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten
Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten.
Anhang 1
Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und der Berechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten und kalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften
| 1. | Anleitung für die Ermittlung des Mengengerüstes Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird empfohlen, bei der Berechnung der Ausgaben/Kosten einer neuen rechtsetzenden Maßnahme nach folgendem, dem Arbeitsbehelf “Was kostet ein Gesetz” entnommenen und adaptierten Schema, vorzugehen. Die Anleitung ist als Orientierungshilfe gedacht. Wegen der unterschiedlichen Regelungsbereiche der Normen, die naturgemäß nicht nach einem völlig einheitlichen Schema behandelt werden können, ist eine verbindliche Festlegung des Schemas nicht zweckmäßig. Die Modifizierung der Anleitung ist daher, entsprechend den gegebenen Verhältnissen, für jeden Anwendungsfall gesondert vorzunehmen. |
|---|---|
| 1.1. | Analyse und Strukturierung des Gesetzes Als erster Schritt werden die Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden Maßnahme auf die Verwaltung anhand folgender Fragen zu klären sein: -Welche Leistungsprozesse fallen auf Grund der zu berechnenden neuen rechtsetzenden Maßnahme an? -Welche Verwaltungseinheiten werden in den Anwendungsprozeß der neuen rechtsetzenden Maßnahme miteinbezogen und welche Arbeitsplätze mit welchen Qualifikationen sind für die Durchführung der neuen rechtsetzenden Maßnahme erforderlich? -Kann die neue rechtsetzende Maßnahme mit den bereits vorhandenen Organisationseinheiten vollzogen werden? -Welche Änderungen müssen innerhalb der bereits vorhandenen Organisationseinheiten vorgenommen werden, um die neue rechtsetzende Maßnahme vollziehen zu können? -Wenn unbedingt neue Organisationseinheiten geschaffen werden müssen: Warum sind sie zu schaffen und welche Organisationseinheiten wären zu schaffen? -Wie verändern sich Aufbau- und Ablauforganisation? |
| 1.2. | Inhaltliche Analyse der neuen rechtsetzenden Maßnahme Eine neue rechtsetzende Maßnahme besteht in der Regel aus mehreren Vorschriften. Es ist zu untersuchen, welche der Vorschriften im Laufe des Vollzuges Leistungsprozesse (Abfolgen von Tätigkeiten) auslösen. Das folgende Beispiel ist einer ex ante Berechnung eines Entwurfes des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, entnommen. Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Folgekosten des Akkreditierungsgesetzes siehe: Promberger, K./Pracher, Ch.: Praktische Erfahrungen bei der ex ante Kalkulation von Rechtsnormen - Die Ermittlung der Vollzugskosten eines Gesetzesvorhabens -, in: Das Öffentliche Haushaltswesen in Österreich, Heft 3-4, Wien 1992. Ziel des “Akkreditierungsgesetzes” ist die Sicherstellung der Qualifikation der österreichischen Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich des technischen Versuchswesens durch die Festlegung der hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Insbesondere legt das Gesetz die personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen einer Akkreditierung fest. Weiters nennt es die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger, die Pflichten bei der Ausübung der Akkreditierung sowie die Entziehungs- und Erlöschungstatbestände. Es regelt die behördliche Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Anerkennung ausländischer Prüfberichte. Beispiel für die Analyse dieses Gesetzes: Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen umfaßt folgende Vorschriften: |
| I. Abschnitt: | |
| --- | --- |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| Begriffsbestimmungen | |
| II. Abschnitt: | |
| Akkreditierungsverfahren | |
| III. Abschnitt: | |
| A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | |
| B. Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen | |
| IV. Abschnitt: | |
| Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | |
| A. Prüfstelle | |
| B. Überwachungsstelle | |
| C. Zertifizierungsstelle | |
| V. Abschnitt: | |
| Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
| 1.3. | Analyse der Leistungsprozesse Die inhaltliche Analyse der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes muß in eine Darstellung der vom Gesetz beabsichtigten Leistungen (Leistungsprozesse) münden. Es ist zu prüfen, ob ausschließlich gleichartige oder aber verschiedenartige Leistungsprozesse für den Vollzug dieser Vorschriften ausgeführt werden. Beispiel zur Analyse der Leistungsprozesse: - Leistungsprozeß 1: Akkreditierung Im Rahmen dieses Leistungsprozesses erfolgt die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- und/oder Zertifizierungsstelle. - Leistungsprozeß 2: Überprüfung der akkreditierten Stellen Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung wird aufrechterhalten, eingeschränkt oder entzogen. - Leistungsprozeß 3: Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Stellen Die Behörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges und des Geltungsbereiches der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. - Leistungsprozeß 4: Bewilligung von Änderungen in den akkreditierten Stellen Änderungen in einer Prüf- bzw. Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle bedürfen einer bescheidmäßigen Bewilligung. - Leistungsprozeß 5: Erfahrungsaustausch Die Behörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen. |
| --- | --- |
| 1.4. | Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse Zur leichteren Ermittlung der notwendigen Arbeitsschritte bei den einzelnen Leistungsprozessen ist die Dokumentation der Abfolge der Arbeitsschritte in einem Flußdiagramm hilfreich. |
| Beispiel für die Auflistung der Arbeitsschritte: |
|---|
| Bearbeitungsschritte: |
Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)
Zusendung des Informationsblattes
Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.
| 1.5. | Welche Organisationseinheiten und welche Verwendungsgruppen von Bediensteten werden mit der Vollziehung betraut sein? Als nächstes ist für die einzelnen Arbeitsschritte zu ermitteln, von welchen Bedienstetengruppen sie zu vollziehen sind und (eventuell) welcher Organisationseinheit diese angehören sollen. Ein Beispiel siehe beim nächsten Punkt. | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.6. | Wieviel Arbeitszeit werden die einzelnen Arbeitsschritte beanspruchen? Im dritten Schritt wird ermittelt, wie hoch der durchschnittliche Zeitaufwand für die Durchführung der Bearbeitungsschritte ist. Beispiel: (sämtliche Werte sind rein fiktiv) | ||||||||||||
| Nr. | Bearbeitungsschritt | Verwen-dungs-gruppe | Organi-sations-einheit | Zeit-bedarf in Min. | |||||||||
| 1. | Durchführung eines Informationsgespräches mit dem Antragsteller, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch) | A 1 | Abt. II/3 | 20 | |||||||||
| 2. | Zusendung des Informationsblattes | A 3 | - | 5 | |||||||||
| 3. | Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit | A 2 | - | 60 | |||||||||
| ... | ... | ... | ... | ... | |||||||||
| 1.7. | Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit? | ||||||||||||
| 1.7.1. | Exkurs: Prognosemethoden Ein spezielles Problem bei der Berechnung der vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten von neuen rechtsetzenden Maßnahmen ist die Prognose der Häufigkeit des Vollzuges. Besonders schwierig ist dies bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, für die noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Vor einer Prognose sind folgende Fragen zu beantworten: - Bedingt die neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt unmittelbar ein Vollzugsverfahren? - Wird die neue rechtsetzende Maßnahme auf Antrag vollzogen oder wird die Behörde von sich aus tätig? | ||||||||||||
| 1.7.2. | Wie oft wird die neue rechtsetzende Maßnahme bzw. werden die einzelnen Abschnitte vollzogen? Liegen keine ausgefeilten Prognoseprogramme vor, wird man sich mit Schätzungen begnügen müssen. Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit von neuen rechtsetzenden Maßnahmen sind die einzelnen Leistungsprozesse getrennt zu prognostizieren. Bei einzelnen Teilleistungen, deren Vollzug an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist zusätzlich noch die Wahrscheinlichkeit (relative Häufigkeit) des Eintretens dieser Bedingungen und damit des Vollzuges der Teilleistungsprozesse zu ermitteln. Es muß die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit dieses Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Leistungsprozesses festgelegt werden. Üblicherweise wird diese Wahrscheinlichkeit mit einer Zahl zwischen “0” und “1” ausgedrückt, wobei “1” bedeutet, daß dieser Arbeitsschritt jedesmal vorkommt, und zB “0,01”, daß dieser Arbeitsschritt ganz selten vorkommt. Diese Wahrscheinlichkeit (0 W 1) ist sodann mit dem voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren, woraus sich der prognostizierte Zeitwert für den einzelnen Arbeitsschritt ergibt. Die Summe der prognostizierten Zeitwerte der Arbeitsschritte ergibt sodann eine Art Erwartungswert des Vollzuges des Teilprozesses der neuen rechtsetzenden Maßnahme. | ||||||||||||
| Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte sind rein fiktiv) | |||||||||||||
| Nr. | Arbeitsschritte | VGr | Organi-sations-einheit | Zeit-bedarf in Min. | Wahr-schein-lich-keit | Erwar-tungs-wert | |||||||
| 1. | Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch) | A2 | XY | 20 | 1 | 20 | |||||||
| 2. | Zusendung des Informationsblattes | A3 | ... | 10 | 1 | 10 | |||||||
| 3. | Prüfen auf Zuständigkeit, Prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit | A2 | ... | 60 | 1 | 60 | |||||||
| 3a. | Falls Unklarheiten über die Zuständigkeit bestehen, werden Gespräche mit den in Frage kommenden Bundesministerien geführt bzw. entsprechende Erledigungen an die betroffenen Ministerien übermittelt; | A1 | ... | 120 | 0,1 | 12 | |||||||
| Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift | A4 | ... | 15 | 0,1 | 1,5 | ||||||||
| 3b. | Falls Zuständigkeit nicht gegeben ist, wird die ansuchende Stelle darüber informiert und an die zuständige Behörde verwiesen; | A1 | ... | 30 | 0,1 | 3 | |||||||
| Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift | A4 | ... | 15 | 0,1 | 1,5 | ||||||||
| 3c. | Falls die Unterlagen nicht vollständig sind, werden die fehlenden Unterlagen urgiert; | A2 | ... | 20 | 0,7 | 14 | |||||||
| Abfassen einer diesbezüglichen Reinschrift | A4 | ... | 10 | 0,7 | 7 | ||||||||
| 4. | Prüfen des Akkreditierungsgebietes, welche Prüfnormen fallen in das angestrebte Fachgebiet (Normenstudium) | A1 | ... | 240 | 1 | 240 | |||||||
| 5. | Auswählen des Sachverständigen aus der Sachverständigenliste | A1 | ... | 20 | 1 | 20 | |||||||
| 6. | Aktualisieren der Sachverständigenliste | A3 | ... | 15 | 1 | 15 | |||||||
| 2. | Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten Bei der Berechung der finanziellen Auswirkungen sind die pauschalen Ansätze für Pensionsvorsorge und Abfertigungsvorsorge nur bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. | ||||||||||||
| --- | --- | ||||||||||||
| 2.1. | Personalausgaben-/-kostenberechnung Die Ausgaben/Kosten des für den Vollzug einer Rechtsvorschrift voraussichtlich notwendigen Personaleinsatzes sind das Produkt aus dem geschätzten Zeitbedarf (in Stunden oder Minuten/Jahr) und den Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit. Um die Personalausgaben/-kosten je Stunde oder Minute errechnen zu können, muß zunächst von den Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle ausgegangen werden. | ||||||||||||
| 2.2. | Die Jahresausgaben/-kosten einer Planstelle Als Personalausgaben/-kosten sind Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) einzusetzen, die wie folgt berechnet werden: Durchschnittsgehalt P 12 + Zulagen + Mehrleistungsvergütungen + Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) + sonst. Nebengebühren + Dienstgeberbeitrag (für Beamte, inklusive FLAF – Beitrag bei Selbstträgerschaft) oder: Dienstgeberbeitrag nach ASVG (bei VB) _________ = durchschnittliche Personalausgaben für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr _________ + Pauschalansatz für Pensionen (für Beamte); 17% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren + Pauschalansatz für Abfertigungen (für Nicht-Beamte): 2,5% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren _________ = durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungs-(Verwendungs-/Entlohnungs-)gruppe/Jahr _________ Im Anhang 3 sind detaillierte Werte für die derzeit aktuellen Durchschnitts-Personalausgaben/-kosten pro Jahr, gegliedert nach Besoldungs- und Verwendungsgruppen, aufgelistet. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für die gegenständlichen Berechnungen nicht sinnvoll, da im voraus nur in Ausnahmefällen gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt sein wird. Die im Anhang 3 festgelegten Größen sind den Berechnungen zugrunde zu legen, wenn keine genaueren Daten vorhanden sind. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und Ende Juni im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. | ||||||||||||
| 2.3 | Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit (Stunden oder Minuten) Die Leistungszeit eines Bediensteten ist mit 1.680 Stunden pro Jahr anzusetzen. Für Bedienstete im Richter- und Staatsanwaltsschema sowie im Militärdienst sind 1.720 Stunden als Leistungszeit pro Jahr anzunehmen. | ||||||||||||
| 2.4. | Die Personalausgaben/-kosten für den Vollzug einer Rechtsvorschrift Die voraussichtlich beim Vollzug der neuen Rechtsvorschrift erwachsenden Personalausgaben/-kosten ergeben sich durch Summierung der Produkte aus geschätzter notwendiger Arbeitszeit/VGr. und durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten pro Verwendungsgruppe: Jahres-Arbeitszeiterwartungswert (in Minuten oder Stunden) Vgr. x durchschnittliche Personalausgaben/-kosten/pro Minute bzw. Stunde/VGr. _________ = Personalausgaben/-kosten/VGr. | ||||||||||||
| 3. | Anleitung zur Ermittlung der Verwaltungssachausgaben/-kosten Hier können für den gegenständlichen Zweck die Ausgaben den Kosten im Regelfall weitgehend gleichgesetzt werden. | ||||||||||||
| 3.1. | Laufende Sachausgaben/-kosten Die Ermittlung der Sachausgaben/-kosten erfolgt in Anlehnung an die Ausstattung von Arbeitsplatztypen. Typische Arbeitsplätze sind nach der Funktion des Arbeitsplatzinhabers (zB Büroarbeitsplatz eines Referenten, einer Schreibkraft, eines Programmierers usw.) festzulegen. Die Sachausgaben/-kosten sollen die für diesen Arbeitsplatztypus übliche Ausstattung (insbesondere auch die technischen Geräte) erfassen. Sie enthalten jedoch nicht die Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf. Falls keine speziellen Daten vorliegen, können die Sachausgaben/-kosten mit 12% der Personalausgaben/-kosten angesetzt werden. Falls genauere Informationen über die erwarteten Ausgaben/Kosten vorliegen, sind diese zu verwenden. | ||||||||||||
| 3.2 | Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf Da es sich bei der gegenständlichen Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten um eine Rechnung mit Durchschnittssätzen handelt, ist von Durchschnittsmieten und durchschnittlichem Raumbedarf auszugehen. Für die Errechnung des Raumbedarfes ist davon auszugehen, dass pro Bediensteten 14 m2 Bürofläche zu veranschlagen sind. Für Gänge und Nebenräume kann ein Zuschlag von 30% vorgenommen werden. Als Quadratmeterpreis können die im Anhang 3.3. ersichtlichen kalkulatorischen Mieten angesetzt werden. | ||||||||||||
| 3.3. | Allgemeine Ausgaben/Kosten für übergeordnete Leitung und “Querschnittsaufgaben” (Verwaltungsgemeinkosten) Diese umfassen zB die Ausgaben/Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung, Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw. Kann die Berechnung auf keine konkreten Daten gestützt werden, sind die allgemeinen vollzugsbestimmten Ausgaben/Kosten ebenfalls durch einen geschätzten prozentuellen Zuschlag zu ermitteln. Es wird daher empfohlen, mit einem allgemeinen Zuschlagsatz von 20% der Personalausgaben/-kosten zu arbeiten. | ||||||||||||
| 3.4. | Die Berechnung der laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten Die Verwaltungssachausgaben/-kosten sind die Summe der laufenden Sachausgaben/-kosten, der Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf und der Verwaltungsgemeinkosten. |
Anhang 2
Beispiele zur Standardisierung von Ermittlungsschemata
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A/2.1. Blatt Nr.:
```
```
Nr. Bezeichnung der Leistungsprozesse
```
```
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```
```
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```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
(Anm.: A/2.1. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
------ --------------
A/2.2. Blatt Nr.:
```
```
Nr. des Nr. des
Leistungs- Arbeits- Arbeitsschritte
prozesses schritttes
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
(Anm.: A/2.2. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
(Anm.: A/2.3. (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
------ --------------
A/2.4. Blatt Nr.:
```
```
Personalausgaben/-kosten
```
```
```
```
------------ -------------------
Personalaus- Jahreszeit- Durchschnittliche
gaben/ = bedarf/VGr. x Personalausgaben/
-kosten/ (in Minuten) -kosten/VGr./Minute
p. a./VGr. *1)
------------ -------------------
```
```
```
```
Durchschnitt-
Jahreszeit- liche Personal- Personalausgaben/
VGr. bedarf/VGr. ausgaben/ -kosten pro Jahr/
(in Minuten) -kosten/VGr./ VGr.
Minute
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Gesamtpersonalausgaben/-kosten=
```
```
(Anm.: A/2.4. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
------ --------------
A/2.5. Blatt Nr.:
```
```
Personalbedarf
```
```
```
```
------------ --------------------
Personal- Jahreszeit- Jahresnormalarbeits-
bedarf/VGr. = bedarf/VGr. : zeit
(in Minuten) (= 100 000 Minuten)
------------ --------------------
```
```
```
```
Jahreszeit- Jahresnormal-
VGr. bedarf (in arbeitszeit Personalbedarf/VGr.
Minuten) (in Minuten)
```
```
A1 100 000
```
```
A2 100 000
```
```
A3 100 000
```
```
A4 100 000
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Gesamt-Personalbedarf:
```
```
(Anm.: A/2.5. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
------ --------------
A/2.6. Blatt Nr.:
```
```
Ausgaben/Kosten für Raumbedarf
```
```
```
```
--------- ---------------
personal-
abhängige = Personal- x 14 x kalkulatorische
Raumausgaben/ bedarf Miete
-kosten
--------- ---------------
```
```
Gesamt- Raumbedarf/ kalkulatorische personalab-
Standort personal- Bed. Miete (gem. hängige Raum-
bedarf Anhang 3.3) ausgaben/
-kosten
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
14
```
```
Zwischensumme 1:
```
```
sonstiger Miete sonstige
Standort Raumbe- (gem. Raumaus-
darf in Anhang 3.3) gaben/-kosten
m2
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Zwischensumme 2:
```
```
```
```
Gesamt:
```
```
```
```
*1) Ergibt sich durch Summation der Werte der Spalte „Erwartungswert“ des Formulars A/2.3. je Verwendungsgruppe. Falls die Spalte „Erwartungswert“ nicht verwendet wurde, sind die Werte der Spalte „Zeitbedarf“ heranzuziehen.
(Anm.: A/2.6. nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Anhang 2
Beispiele zur Standardisierung von Ermittlungsschemata
| A/2.1. | Blatt Nr.: | |
|---|---|---|
| Nr. | Bezeichnung der Leistungsprozesse | |
| A/2.2. | Blatt Nr.: | |
| --- | --- | --- |
| Nr. des Leistungs-prozesses | Nr. des Arbeits- schritttes | Arbeitsschritte |
Anhang 3
Richtwerte
Anhang 3.1
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten für Bundesbedienstete
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Das Bundesministerium für Finanzen legte im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Abs. 3 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen auszugehen ist, für das Jahr 1997 mit 5,11% fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Kalkulatorische Mieten für Büros *1)
öS pro m2
Stichtagserhebung: 31. August 1997
mäßige Lage gute Lage sehr gute Lage
Wien 60-75 87-109 132-180
St. Pölten 49-67 77-91 96-118
Graz 52-63 72-86 98-120
Linz 53-60 69-80 90-103
Salzburg 70-79 84-96 102-122
Innsbruck 63-71 82-92 102-118
Klagenfurt 43-56 55-74 73-100
Bregenz 59-67 74-84 95-108
Eisenstadt 80 90 120
Durchschnitt *2) 64 84 111
*1) Hauptmieten („Kaltmieten“) ohne Betriebskosten, Heizung, Ust.
usw.
*2) Sofern keine genaueren Daten zur Verfügung stehen.
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 1998 der Wirtschaftskammer
Anhang 3
Anhang 3.1a
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
30% Zuschlag als Pensionssatz
6% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge
Werte für 2000
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.1b
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
(Anfangsbezüge bei den Akademikern bis zum 30. Lebensjahr und bei
den übrigen Bediensteten bis zum 25. Lebensjahr)
Werte für 2000
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist,
für das Jahr 2000 mit
5,5%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2000
Schilling/m2
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien 111 131 188
St. Pölten 70 90 160
Graz-Stadt 83 99 125
Linz-Stadt 60 81 115
Salzburg-Stadt 75 105 130
Innsbruck-Stadt 85 99 148
Klagenfurt-Stadt 60 80 96
Bregenz 74 95 136
Eisenstadt 79 89 110
Durchschnitt 77 97 134
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2001 der Wirtschaftskammer
Anhang 3
Anhang 3.1a
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
30% Zuschlag als Pensionssatz
2,5% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge
Werte für 2001
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.1b
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
(Anfangsbezüge bei den Akademikern bis zum 30. Lebensjahr und bei
den übrigen Bediensteten bis zum 25. Lebensjahr)
Werte für 2001
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist,
für das Jahr 2001 mit
4,87%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2001
€/m2
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien 8,1 9,5 13,7
St. Pölten 5,1 6,5 11,6
Graz-Stadt 6,0 7,2 9,1
Linz-Stadt 4,4 5,9 8,4
Salzburg-Stadt 5,5 7,6 9,4
Innsbruck-Stadt 6,2 7,2 10,8
Klagenfurt-Stadt 4,4 5,8 7,0
Bregenz 5,4 6,9 9,9
Eisenstadt 5,7 6,5 8,0
Durchschnitt 5,6 7,0 9,7
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2001 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1a
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
30% Zuschlag als Pensionssatz
2,5% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge
Werte für 2002
(Anm.: Anhang (Tabelle) nicht darstellbar!)
Anhang 3.1b
(Anm.: Anhang (Tabelle) nicht darstellbar!)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes auszugehen ist, für das Jahr 2002 mit
4,55 %
fest.
Dieser Zinssatz hat so lange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2002
€/m2
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien 6,9 9,5 12,3
St. Pölten 4,8 6,4 10,1
Graz-Stadt 5,8 7,2 9,3
Linz-Stadt 4,8 6,3 8,2
Salzburg-Stadt 6,0 7,6 9,2
Innsbruck-Stadt 6,1 7,3 9,2
Klagenfurt-Stadt 4,4 5,8 7,8
Bregenz 5,4 6,8 9,1
Eisenstadt 5,6 6,5 8,5
Durchschnitt 5,5 7,0 9,3
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2002 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1
Durchschnittliche Personalausgaben 2002, 2003 und 2004
in € pro Jahr ohne kalkulatorische Zuschläge
(Beamte 17% Pensionstangente; Vertragsbedienstete 2,5% Abfertigung)
(Anm.: Anhang (Tabelle) 3.1. nicht darstellbar!)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist, für das Jahr 2004 mit
3,85%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2003
€/m2
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien 9,0 12,1 17,2
St. Pölten 4,7 6,3 8,9
Graz-Stadt 5,3 6,7 8,7
Linz-Stadt 5,0 6,8 9,2
Salzburg-Stadt 6,4 8,0 9,5
Innsbruck-Stadt 5,7 7,0 8,6
Klagenfurt-Stadt 4,0 5,9 6,9
Bregenz 5,9 7,2 10,0
Eisenstadt 5,5 6,8 8,0
Durchschnitt 5,7 7,4 9,7
Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2003 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1
Durchschnittliche Personalausgaben 2005
in € pro Jahr ohne kalkulatorische Zuschläge
```
```
Leis- Ver- Leist
tungs- KLR VwGr/EGr rechn. Stund DS
art Bezeichnung Kosten- per Kosten
art anno 2005
```
```
Allgemeine Verwaltung
```
```
LBVH1 VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: VBVH1 1.680 70.223
DK IX
```
```
LBVH2 VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: VBVH2 1.680 70.223
DK VI-VIII;
PF 1/S
```
```
LBVH3 VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: VBVH3 1.680 70.223
DK III-V; PF 1
```
```
LBVG1 VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: VBVG1 1.680 45.331
DK VII; PF 2/S
```
```
LBVG2 VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: VBVG2 1.680 45.331
DK V-VI;
PF 2/1-2
```
```
LBVG3 VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: VBVG3 1.680 45.331
DK III-IV;
PF 2/3 und 3b;
PF 3
```
```
LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; VBVF0 1.680 32.949
PF 4-PF 5
```
```
LBVS0 VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; VBVS0 1.680 26.636
P2-P5; PF 6
```
```
```
```
LVVH1 VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7 VVVH1 1.680 51.896
```
```
LVVH2 VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4 VVVH2 1.680 51.896
```
```
LVVH3 VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a VVVH3 1.680 51.896
```
```
LVVG1 VB-VD-Gehob. v2/5-v2/6 VVG1 1.680 40.207
Dienst 1
```
```
LVVG2 VB-VD-Gehob. v2/4 VVVG2 1.680 40.207
Dienst 2
```
```
LVVG3 VB-VD-Gehob. v2/1-v2/3; b VVVG3 1.680 40.207
Dienst 3
```
```
LVVF0 VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 VVVF0 1.680 32.242
```
```
LVVS0 VB-VD-Sonst.Dienste v4-v5, d, e; VVVS0 1.680 25.630
h2-h5, p2-p5;
ORGSTA
```
```
Sonderverträge
```
```
LVAH2 VB-A-Höh. Dienst 2 SV 1 VVAH2 1.680 72.654
```
```
LVAH3 VB-A-Höh. Dienst 3 SV 2 VVAH3 1.680 62.275
```
```
LVAG1 VB-A-Gehob. SV 3 VVAG1 1.680 51.896
Dienst 1
```
```
LVAG3 VB-A-Gehob. SV 4, SV 5 VVAG3 1.680 46.706
Dienst 3
```
```
LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 VVAF0 1.680 40.207
```
```
Richter/Staatsanwälte
```
```
LBRH1 RS-Höherer Dienst 1 R 3, St 3; VBRH1 1.720 114.730
R III,
Sta III;
Richter d.OGH;
FG-RI, FG-STA
```
```
LBRH2 RS-Höh. Dienst 2 R 2, St 2; VBRH2 1.720 87.525
R II, Sta II;
Richter d.OLG;
Oberstaatsanw.
```
```
LBRH3 RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, VBRH3 1.720 64.766
St 1; Ri I,
Sta I; Richter
d.BG/GH1;
Staatsanw.
```
```
LSRH3 S-RS-Höh. Dienst 3 Richteramtsanw VSRH3 1.680 32.383
```
```
Hochschullehrer
```
```
LBHH1 HL-Höh. Dienst 1 Univ. VBHH1 1.680 104.277
Professor
```
```
LBHH2 HL-Höh. Dienst 2 Univ. Dozent VBHH2 1.680 90.235
```
```
LBHH3 HL-Höh. Dienst 3 Univ. VBHH3 1.680 76.192
Assistent
```
```
LVHH1 VB-HL-Höh. Dienst 1 Vertr. VVHH1 1.680 104.277
Professor;
Vertr. Rektor
```
```
LVHH2 VB-HL-Höh. Dienst 2 Vertr. Dozent VVHH2 1.680 90.235
```
```
LVHH3 VB-HL-Höh. Dienst 3 Vertr. VVHH3 1.680 76.192
Assistent
```
```
Lehrer
```
```
LBLH1 LS-Höh. Dienst 1 FI1, L1-§ 71, VBLH1 1.680 76.295
SI1, S1,
```
```
LBLH2 LS-Höh. Dienst 2 LPA, VBLH2 1.680 66.071
L1-Direktor
```
```
LBLH3 LS-Höh. Dienst 3 L1/übrige VBLH3 1.680 66.071
```
```
LBLG1 LS-Gehob. Dienst 1 SI2, FI2, S2, VBLG1 1.680 76.295
L2A2-§ 71,
L2B1-§ 71,
L2A2/Direktor,
FI2-L1,
FI2-L2A2,
FI2-L2A1
```
```
LBLG2 LS-Gehob. Dienst 2 L2A1, VBLG2 1.680 53.493
L2A2/übrige
```
```
LBLG3 LS-Gehob. Dienst 3 L2B1, L2B2 VBLG3 1.680 53.493
```
```
LBLF0 LS-Fachdienst L3 VBLF0 1.680 53.493
```
```
LVLH1 VB-LS-Höh. Dienst 1 FI1, l1-§ 71, VVLH1 1.680 76.295
SI1
```
```
LVLH2 VB-LS-Höh. Dienst 2 lpa, VVLH2 1.680 54.346
l1-Direktor
```
```
LVLH3 VB-LS-Höh. Dienst 3 l1/übrige VVLH3 1.680 54.346
```
```
LVLG1 VB-LS-Gehob. SI2, FI 2, VVLG1 1.680 76.295
Dienst 1 l2a2-§ 71,
l2b1-§ 71,
l2a2/Direktor,
FI2-l1,
FI2-l2a2,
FI2-l2a1
```
```
LVLG2 VB-LS-Gehob. l2a1, l2a2 VVLG2 1.680 43.247
Dienst 2
```
```
LVLG3 VB-LS-Gehob. l2b1, l2b2 VVLG3 1.680 43.247
Dienst 3
```
```
LVLF0 VB-LS-Fachdienst l3 VVLF0 1.680 43.247
```
```
Exekutivdienst
```
```
LBEG1 ED-Gehob. Dienst 1 E1/7-E1/11; VBEG1 1.680 62.935
W 1
```
```
LBEG2 ED-Gehob. Dienst 2 E1/3-E1/6 VBEG2 1.680 62.935
```
```
LBEG3 ED-Gehob. Dienst 3 E1/GL-E1/2 VBEG3 1.680 62.935
```
```
LBEF0 ED-Fachdienst E2a; W 2 VBEF0 1.680 44.034
```
```
LBES0 ED-Sonst.Dienste E2b, E2c VBES0 1.680 44.034
```
```
```
```
LVES0 VB-ED-Sonst.Dienste VB-Wachdienst, 1.680 28.262
SV/Aspirant
```
```
Militärdienst
```
```
LBMH1 MD-Höh. Dienst 1 M BO 1/7- VBMH1 1.720 76.866
M BO 1/9; H1:
DK IX
```
```
LBMH2 MD-Höh. Dienst 2 M BO 1/5- VBMH2 1.720 76.866
M BO 1/6;
M ZO 1/5-
M ZO 1/6;
H1: DK V-VIII
```
```
LBMH3 MD-Höh. Dienst 3 M BO 1/GL- VBMH3 1.720 76.866
M BO 1/4;
M ZO 1/GL-
M ZO 1/4;
H1: DK III-IV
```
```
LBMG1 MD-Gehob. Dienst 1 M BO 2/7- VBMG1 1.720 49.025
M BO 2/9;
M ZO 2/7-
M ZO 2/9;
H2:
DK VII-VIII
```
```
LBMG2 MD-Gehob. Dienst 2 M BO 2/5- VBMG2 1.720 49.025
M BO 2/6;
M ZO 2/5-
M ZO 2/6;
H2: DK V-VI
```
```
LBMG3 MD-Gehob. Dienst 3 M BO 2/ VBMG3 1.720 49.025
GL-M BO 2/4;
M ZO 2/GL-M
ZO 2/4;
H2: DK III-IV
```
```
LBMF0 MD-Fachdienst M BUO 1; VBMF0 1.720 36.436
M ZUO 1;
UO-C; UO-P1
```
```
LBMS0 MD-Sonst.Dienste M BUO 2; VBMS0 1.720 29.536
M ZUO 2,
M ZCh; UO-D;
UO-P2 bis
UO-P3
```
```
```
```
LVMH2 VB-MD-Höh. Dienst 2 MD/MP/GL – 1.720 76.866
MD/MP/2
```
```
LVMF0 VB-MD-Fachdienst VB I/UO-c, 1.720 32.242
VB II/UO-p1,
KIOP
```
```
LVMS0 VB-MD-Sonst.Dienste VB I/UO-d u. 1.720 28.262
e, VB II/UO
p2-p5
```
```
Krankendienst
```
```
LBKG3 KD-Gehob. Dienst 3 K 1, K 2 VBKG3 1.680 43.555
```
```
LBKF0 KD-Fachdienst K 3, K 4, K 5 VBKF0 1.680 43.555
```
```
LBKS0 KD-Sonst.Dienste K 6 VBKS0 1.680 43.555
```
```
LVKG3 VB-KD-Gehob. k 1, k 2 VVKG3 1.680 40.742
Dienst 3
```
```
LVKF0 VB-KD-Fachdienst k 3, k 4, k 5 VVKF0 1.680 40.742
```
```
LVKS0 VB-KD-Sonst. Dienst k 6 VVKS0 1.680 40.742
```
```
LSKH2 S-KD-Höh. Dienst 2 Schularzt VSKH2 1.680 62.275
```
```
sonstige Dienste
```
```
LSVH1 S-VD-Höh. Dienst 1 KV-Hofmusik- VSHH1 1.680 51.896
kapelle
```
```
LSFS2 S-VD-Höh. Dienst 2 Flugsicherung VSFH2 1.680 51.896
```
```
LSSS S-VD-Sonst.Dienst Aushilfs- VSSS0 1.680 25.630
bedienstete:
Kraftfahrer,
VM.Arb.,
Ersatz-
bedienstete;
KV-
Bodenschätzer;
Surplacekräfte
```
```
Ergänzung (neu ab 2004) – sonstige Dienste
```
```
LAVH3 Prakt.-VD-Höh. Verwaltungs- 1.680 17.077
Dienst 3 praktikant v1
```
```
LAVG3 Prakt.-VD-Geh. Verwaltungs- 1.680 13.208
Dienst 3 praktikant v2
```
```
LAVF0 Prakt.- Verwaltungs- 1.680 11.829
VD-Fachdienst praktikant v3
```
```
LAVS S-VD-Sonst.Dienst 2 Lehrlinge 1.680 10.902
```
```
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt den kalkulatorischen Zinssatz für das Jahr 2005 mit
4,6%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen
ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2005
€/m²
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien (1. Bez.) 8,9 11,4 15,4
St. Pölten 4,3 6,3 8,0
Graz-Stadt 5,3 6,9 8,8
Linz-Stadt 5,1 6,7 8,6
Salzburg-Stadt 5,3 7,0 9,6
Innsbruck-Stadt 5,5 7,3 8,9
Klagenfurt-Stadt 4,0 5,4 7,4
Bregenz 5,9 7,4 9,5
Eisenstadt 5,8 7,0 8,2
Durchschnitt 5,6 7,3 9,4
Anmerkung: Werte ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2005 der Wirtschaftskammer
Anhang 3.1
Durchschnittliche Personalausgaben 2006
in € pro Jahr – ohne kalkulatorische Zuschläge
```
```
Leist- KLR Leist DS
ungen Stund Kosten
Norm- Bezeichnung VwGr/EGr per 2006
kosten- anno
gr.
```
```
Allgemeine Verwaltung
```
```
LBVH1 VD-Höherer A1/7-A1/9; A: DK IX 1.680 116.815
Dienst 1
```
```
LBVH2 VD-Höherer A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; 1.680 76.465
Dienst 2 PF 1/S
```
```
LBVH3 VD-Höherer A1/GL-A1/4; A: DK III-V; 1.680 61.619
Dienst 3 PF 1
```
```
LBVG1 VD-Gehob. A2/7-A2/8; B: DK VII; 1.680 58.147
Dienst 1 PF 2/S
```
```
LBVG2 VD-Gehob. A2/5-A2/6; B: DK V-VI; 1.680 50.529
Dienst 2 PF 2/1-2
```
```
LBVG3 VD-Gehob. A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; 1.680 44.504
Dienst 3 PF 2/3 und 3b; PF 3
```
```
LBVF0 VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 1.680 33.906
```
```
LBVS0 VD-Sonst. A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6 1.680 25.615
Dienste
```
```
```
```
LVVH1 VB-VD-Höh. v1/5-v1/7 1.680 111.552
Dienst 1
```
```
LVVH2 VB-VD-Höh. v1/4 1.680 71.758
Dienst 2
```
```
LVVH3 VB-VD-Höh. v1/1-v1/3; a 1.680 51.025
Dienst 3
```
```
LVVG1 VB-VD-Gehob. v2/5-v2/6 1.680 48.339
Dienst1
```
```
LVVG2 VB-VD-Gehob. v2/4 1.680 48.339
Dienst2
```
```
LVVG3 VB-VD-Gehob. v2/1-v2/3; b 1.680 39.028
Dienst3
```
```
LVVF0 VB-VD- v3; c; h1, p1 1.680 32.141
Fachdienst
```
```
LVVS0 VB-VD-Sonst. v4-v5, d, e; h2-h5, 1.680 26.068
Dienste p2-p5; ORGSTA
```
```
Sonderverträge
```
```
LVAH2 VB-A-Höh. SV 1 1.680 86.580
Dienst 2
```
```
LVAH3 VB-A-Höh. SV 2 1.680 77.358
Dienst 3
```
```
LVAG1 VB-A-Gehob. SV 3 1.680 61.628
Dienst 1
```
```
LVAG3 VB-A-Gehob. SV 4, SV 5 1.680 53.549
Dienst 3
```
```
LVAF0 VB-A-Fachdienst SV 6, SV 7 1.680 39.943
```
```
Richter/Staatsanwälte
```
```
LBRH1 RS-Höherer R 3, St 3; R III, Sta III; 1.720 111.018
Dienst 1 Richter d.OGH; FG-RI,
FG-STA
```
```
LBRH2 RS-Höh. R 2, St 2; R II, Sta II; 1.720 92.961
Dienst 2 Richter d.OLG;
Oberstaatsanw.
```
```
LBRH3 RS-Höh. R 1a, R 1b, St 1; Ri I, 1.720 71.877
Dienst 3 Sta I;
Richter d.BG/GH1;
Staatsanw.
```
```
LSRH3 S-RS-Höh. Richteramtsanw. 1.680 33.257
Dienst 3
```
```
Lehrer
```
```
LBLH1 LS-Höh. FI1, L1-§71, SI1, S1, 1.680 80.069
Dienst 1
```
```
LBLH2 LS-Höh. LPA, L1-Direktor 1.680 80.069
Dienst 2
```
```
LBLH3 LS-Höh. L1/übrige 1.680 65.141
Dienst 3
```
```
LBLG1 LS-Gehob. SI2, FI2, S2, L2A2-§71, 1.680 74.987
Dienst 1 L2B1-§71,
L2A2/Direktor, FI2-L1,
FI2-L2A2, FI2-L2A1
```
```
LBLG2 LS-Gehob. L2A1, L2A2/übrige 1.680 60.016
Dienst 2
```
```
LBLG3 LS-Gehob. L2B1, L2B2 1.680 42.861
Dienst 3
```
```
LBLF0 LS-Fachdienst L3 1.680 36.892
```
```
LVLH1 VB-LS-Höh. FI1, l1-§71, SI1 1.680 80.069
Dienst 1
```
```
LVLH2 VB-LS-Höh. lpa, l1-Direktor 1.680 80.069
Dienst 2
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