Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1982 über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-03-01
Letzte Aktualisierung 2006-10-06
Status Aufgehoben · 1997-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 102
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/1968 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/1968 wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 8.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

(3) Die durch das Hochwasser im August 2002 veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern der Antrag, durch den die Amtshandlung veranlasst ist, vor dem 1. Februar 2003 bei der Behörde einlangt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 9.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

(3) Die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben

§ 4. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

§ 5. Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben

bei den Bundesbehörden

§ 6. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden von der Partei in Stempelmarken im Sinne des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964, in bar oder durch Einzahlung mit Erlagschein zu entrichten.

(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben gegeben hat, oder falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird; die Entrichtung in bar oder durch Erlagschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben

bei den Bundesbehörden

§ 6. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden von der Partei in Stempelmarken im Sinne des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964, in bar, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten.

(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben gegeben hat, oder falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird; die Entrichtung in bar, durch Erlagschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden

§ 6. Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(9) § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 11/2005 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2005 beantragt wurden. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 460/2002 ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die durch einen vor dem 1. Februar 2003 eingelangten Antrag veranlasst wurden.

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Schilling

```

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

```

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung

verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht

unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifes fällt ................................. 60

```

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die

```

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung

findet ............................................... 60

```

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

```

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch

nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Über-

nahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken

oder dergleichen), sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt ...... 20

```

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

```

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen-

den Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ..... 20

```

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten,

```

wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privat-

interesse der Partei gelegen ist und nicht unter

eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Ab-

schrift (des Duplikates) ............................ 20

```

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbe-

```

glaubigungen, sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei ge-

legen ist ........................................... 30

```

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich

```

im Privatinteresse der Partei gelegen ist ........... 30

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Schilling

```

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

```

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung

verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht

unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifes fällt ................................. 90

```

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die

```

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung

findet ............................................... 90

```

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

```

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch

nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Über-

nahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken

oder dergleichen), sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt ...... 30

```

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

```

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen-

den Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ..... 30

```

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten,

```

wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privat-

interesse der Partei gelegen ist und nicht unter

eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Ab-

schrift (des Duplikates) ............................ 30

```

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbe-

```

glaubigungen, sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei ge-

legen ist ........................................... 45

```

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich

```

im Privatinteresse der Partei gelegen ist ........... 45

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80

b)

mindestens jedoch 7,60

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)

a)

Ausstellung 2,10

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20

15.

Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) 16,30

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 16,30

17.

Erteilung

a)

einer Meldeauskunft (§ 18 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) 2,10

b)

einer Meldebestätigung (§ 19 Meldegesetz 1991) 2,10

c)

einer Auskunft gemäß § 20 Meldegesetz 1991

aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45

bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) 2,10

21.

Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)

a)

für einen Jahrgang 1,80

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) 1,80

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum

a)

während der Dienststunden 5,45

b)

außerhalb der Dienststunden 10,90

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45

b)

in allen anderen Fällen 54,50

29.

Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163

33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34.

Bewilligung einer Ausnahme

1.

vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43

2.

von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109

34a. Ausstellung

1.

einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43

2.

eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87

3.

einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43

34c. Ausstellung

1.

eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87

2.

eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43

3.

eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43

4.

einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43

35.

Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70

38.

Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 10,90

b)

je Flintenlauf 8,70

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60

b)

je Revolver 8,70

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 10,90

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80

c)

je Revolver 17,40

5.

Höchstbeanspruchte

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 3,20

b)

je Flintenlauf 3,20

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

b)

je Revolver 3,20

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 4,35

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

c)

je Revolver 5,45

5.

Höchstbeanspruchte

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 14,10

b)

je Flintenlauf 11,90

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90

b)

je Revolver 10,90

3.

Sonstige Schießgeräte:

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) 3,20

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272

2.

Schrotpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70

III. Unterrichtswesen

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule

a)

für jedes Schuljahr 21,80

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen 490

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) . 490

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327

53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

a)

Juxausspielungen 2,10

b)

Glückshäfen 3,20

c)

Tombolaspiele 21,80

d)

sonstige Nummernlotterien 54,50

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76

80.

Genehmigung der Bestellung

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50

81.

Bewilligung zur Errichtung

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)

a)

bis 100 kg 13

b)

über 100 kg 27,20

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70

89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe
108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30

b)

bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70

c)

bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität 163

2.

Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B 109

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A 272

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a)

bei Kernreaktoren

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272

bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435

cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490

b)

bei sonstigen Kernanlagen 435

110.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70

2.

Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,

a)

bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50

b)

bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272

c)

über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435

111.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)

50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
112.

Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)

25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
113.

Zulassung von Bauarten

a)

gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163

b)

gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327

114.

Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran – 233:

1.

mehr als 5 g bis 500 g 163

2.

mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272

3.

ab 2 kg 435

B. Uran – 235:

1.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 10 g bis 1 kg 163

b)

mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272

c)

ab 5 kg 435

2.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163

b)

ab 10 kg 272

3.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163

115.

Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Ansätze der Tarifpost 114
116.

Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen

25 vH der Ansätze der Tarifpost 114

VIII. Veterinärwesen

117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80

IX. Wasserrecht

121.

Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)

a)

bis zu 200 fm 1

b)

über 200 fm bis 1 000 fm 10,90

c)

über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50

d)

über 5 000 fm 109

122.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

bis 25 kW 27,20

b)

über 25 bis 200 kW 65

c)

über 200 bis 2 000 kW 109

d)

über 2 000 kW 327

123.

Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

a)

bis 50 m 3 16,30

b)

über 50 bis 200 m 3 43

c)

über 200 bis 1 000 m 3 109

d)

darüber 327

124.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 50 m3 6,50

b)

über 50 bis 500 m3 32,70

c)

über 500 bis 3 000 m3 65

d)

über 3 000 bis 10 000 m3 218

e)

darüber 435

125.

Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218

126.

Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490

127.

Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13

128.

Wasserrechtliche Bewilligung

a)

für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben Abstufung wie in Tarifpost 124
b)

für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen

wie lit. a

c)

für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30

129.

Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,

a)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben
b)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet

die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung
130.

a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435

b)

Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163

131.

Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

eines Wasserkraftnutzungsrechtes

wie Tarifpost 122

b)

eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes

wie Tarifpost 123

c)

eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten

1.

bis 10 000 S 6,50

2.

über 10 000 bis 100 000 S 21,80

3.

über 100 000 bis 1 000 000 S 65

4.

über 1 000 000 S 327

d)

von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes

1.

Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes

aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr

bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen

2.

Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50

b)

sonst 27,20

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)

a)

an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109

b)

sonst 54,50

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130

135.

Nachsichten

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70

e)

Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

141.

Besondere Bewilligung

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43

142.

Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490

142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43

145.

Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218

c)

sonst 43

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)

die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149
147.

Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65

c)

sonst 13

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10

b)

für drei bis zehn Tage 10,90

c)

für mehr als zehn Tage 27,20

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.