Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1982 über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983)
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50
Bewilligung
zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,
für Einzelfahrten 4,35
auf Zeit 10,90
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43
Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)
gültig bis zu drei Monaten 43
gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50
165. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20
Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490
Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218
Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380
Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380
Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76
Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98
Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65
XI. Elektrizitätswesen
Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar
Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70
Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70
Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70
Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65
XII. Dampfkesselwesen
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65
für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109
für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70
Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218
Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327
Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65
mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218
Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109
191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435
191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218
XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens
Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130
XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327
Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87
Genehmigung der Ände rung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218
Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50
für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65
II. Kleinseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76
Erteilung
der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327
der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50
Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50
Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20
XV. Schiffahrt
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
A. auf Wasserstraßen
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind
unbeschränkt 490
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130
B. auf anderen Gewässern
unbeschränkt 130
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
auf Wasserstraßen
Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130
Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218
auf anderen Gewässern 65
Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar
A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490
gemäß § 19 109
B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen
gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50
gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70
C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70
D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
bis einschließlich 15 m 163
über 15 m 218
Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261 |
|---|
Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,
für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 49
von 30 bis einschließlich 50 m 65
über 50 m 98
für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
von 10 bis einschließlich 50 m 32,70
über 50 m 65
Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|---|
Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|---|
Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90
Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 3,20
über 30 m 6,50
für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 6,50
über 30 m 13
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,
zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130
zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30
Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43
Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur
Kapitänsprüfung 21,80
Schiffsführerprüfung 13
Floßführerprüfung 6,50
Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90
Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
des § 4 Schiffsführerverordnung 13
der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50
Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13
Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt
bis einschließlich 10 BRT 32,70
über 10 bis einschließlich 50 BRT 65
über 50 bis einschließlich 500 BRT 163
über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327
über 5 000 BRT 490
XVI. Kraftfahrlinienwesen
Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327
Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70
Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30
Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70
Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30
XVII. Kraftfahrwesen
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130
Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80
Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87
295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70
Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163
Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80
Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar
eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60
eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80
Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt 43
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76
Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1
Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327
Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35
Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70
Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327
320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218
Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
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