Bundesgesetz vom 27. Juni 1985 über das Disziplinarrecht der Soldaten, Wehrpflichtigen der Reserve und Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes (Heeresdisziplinargesetz 1985 – HDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-03
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 85

BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HDG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

HDG

I. ALLGEMEINER TEIL

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, auf

1.

Soldaten,

2.

Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes und

3.

Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes

anzuwenden.

(2) Soldaten sind Personen, die

1.

Präsenzdienst leisten (§ 1 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) oder

2.

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses (§ 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 des Wehrgesetzes 1978) angehören.

(3) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Wehrpflichtigen, die nicht dem Präsenzstand (§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978) angehören und berechtigt sind, einen höheren Dienstgrad als „Wehrmann“ zu führen.

(4) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind

1.

Berufsoffiziere des Ruhestandes und

2.

Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand oder bis zu ihrem Übertritt in diesen gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden waren.

(5) Dieses Bundesgesetz ist in einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 auf alle Soldaten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören, nur nach Maßgabe der Einsatzbestimmungen (§ 80) anzuwenden.

Abkürzung

HDG

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten,

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren,

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten,

3.

Erschleichung eines Dienstgrades oder

4.

einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1.

wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren,

2.

wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3.

wenn sie Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes sind, überdies wegen

a)

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten,

b)

Erschleichung eines Dienstgrades oder

c)

einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Soldaten sind nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.

Abkürzung

HDG

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.

innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung einer Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, die für den Verdächtigen als zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz in Betracht kommt, und

2.

innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung

das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

(2) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt, und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist (§§ 57 und 58 des Strafgesetzbuches) länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist; Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt

1.

für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,

2.

solange ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist,

3.

für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung der Verwaltungsbehörde beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens genommen worden ist, oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens,

4.

für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens und

5.

für die Dauer des Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

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HDG

Strafanzeige und Anzeige an die Verwaltungsbehörde

§ 4. (1) Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, so ist die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so ist die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Für die Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen zuständig. Gegen Personen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist die Strafanzeige von dem Disziplinarvorgesetzten zu erstatten, dem der Verdacht zur Kenntnis gelangt ist.

Abkürzung

HDG

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Treffen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen mit Pflichtverletzungen zusammen, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1.

dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist,

2.

der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt und

3.

der dieser Pflichtverletzung Verdächtige wegen des in Z 2 bezeichneten Tatbestandes gerichtlich rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder eine rechtskräftige Strafverfügung erlassen wurde.

Ein dienstliches Interesse an der disziplinären Verfolgung im Sinne der Z 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Verdächtigen von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder Pflichtverletzungen anderer entgegenzuwirken.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines rechtskräftigen Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) im Urteil (Straferkenntnis) als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Wurde Strafanzeige oder Anzeige an die Verwaltungsbehörde erstattet oder ist ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1.

die Mitteilung des Staatsanwaltes, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder die Mitteilung der Verwaltungsbehörde, daß die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens genommen worden ist, beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt oder

2.

das strafgerichtliche Verfahren oder das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder das strafgerichtliche Verfahren, sei es auch nur vorläufig, eingestellt worden

ist.

(4) Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, in der Fassung des Militärstrafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 511/1974, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sind – abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 – ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. Das gleiche gilt auch, sofern die unverzügliche Durchführung eines Disziplinarverfahrens zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung zwingend geboten erscheint, für Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen. Erfolgt zunächst eine disziplinäre Ahndung, so sind die Einleitung und das Ergebnis des Disziplinarverfahrens dem Staatsanwalt mitzuteilen. Diese Mitteilung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

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HDG

Strafbemessung und Absehen von der Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist jedoch unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die im Führungsblatt (§ 8) festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder Pflichtverletzungen anderer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Bezieht sich ein Urteil, ein Straferkenntnis oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfügung auf einen Sachverhalt einer Pflichtverletzung, so ist bei der Strafbemessung auf die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe Bedacht zu nehmen.

(4) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Abkürzung

HDG

Verlautbarung von Strafen

§ 7. (1) Disziplinarerkenntnisse und Disziplinarverfügungen sind nach Eintritt der Rechtskraft im militärischen Dienstbereich zu verlautbaren, wenn dies erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Dies gilt auch für gerichtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen, die sich auf den der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung von Disziplinarerkenntnissen und Disziplinarverfügungen ist von dem Organ, das sie in erster Instanz erlassen hat, für seinen Befehlsbereich anzuordnen. Die Verlautbarung der von Disziplinarkommissionen erlassenen Disziplinarerkenntnisse sowie von Urteilen, Straferkenntnissen und gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfügungen ist vom Disziplinarvorgesetzten für seinen Befehlsbereich anzuordnen.

(3) Unter Berücksichtigung der Art und der Schwere der Pflichtverletzung kann die Verlautbarung nach den jeweiligen disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Befehlsbereiches beschränkt werden.

(4) Hält der nach Abs. 2 zuständige Vorgesetzte die Verlautbarung in einem größeren Befehlsbereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat er die Verlautbarung bei dem für diesen Befehlsbereich zuständigen Vorgesetzten zu beantragen.

(5) Die Verlautbarung hat – ohne Namensnennung – den der Disziplinarverfügung, dem Disziplinarerkenntnis, dem Urteil, dem Straferkenntnis oder der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt, die verletzten Pflichten und die verhängte Strafe (das Absehen von der Strafe) zu enthalten. Die Verlautbarung hat auf die sonst für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Kundmachung usw.) zu erfolgen.

Abkürzung

HDG

Führungsblätter, Aufbewahrung der Akten

§ 8. (1) Die Pflichtverletzung, die verhängte Disziplinarstrafe (das Absehen von einer Strafe) und der Zeitpunkt der Rechtskraft des betreffenden Disziplinarerkenntnisses oder der betreffenden Disziplinarverfügung sind – ausgenommen bei Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind – in einem Führungsblatt festzuhalten. Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen dient eine Durchschrift als Führungsblatt.

(2) Die Führungsblätter, mit Ausnahme jener, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde, sind nach Vollstreckung der Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses, zu vernichten.

(3) Nach Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

Abkürzung

HDG

Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter

§ 9. Soldatenvertreter dürfen wegen Handlungen, die sie in Wahrung der ihnen gemäß § 47a des Wehrgesetzes 1978 anvertrauten Interessen gesetzt haben, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Abkürzung

HDG

Abgaben- und Gebührenfreiheit

§ 10. Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

Abkürzung

HDG

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 11. (Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht, unbeschadet sonstiger Gnadenrechte, das Recht zu, Disziplinarstrafen, die von den Disziplinarbehörden über die im § 1 genannten Personen verhängt wurden, zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt wird.

Abkürzung

HDG

2.

Abschnitt

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 12. Disziplinarbehörden sind

1.

die Einheitskommandanten,

2.

die Disziplinarvorgesetzten,

3.

die Haftprüfungsorgane und

4.

die Disziplinarkommissionen.

Abkürzung

HDG

Unabhängigkeit

§ 13. (Verfassungsbestimmung) Die Haftprüfungsorgane und die Mitglieder von Disziplinarkommissionen sind bei Ausübung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben selbständig und unabhängig.

Abkürzung

HDG

Einheitskommandanten

§ 14. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten als Disziplinarbehörden sind im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichgestellt:

1.

Offiziere, denen der Befehl über ein abgesondertes Kommando, einen Transport oder einen Kurs mit Verantwortlichkeit für die Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb übertragen ist, gegenüber jenen ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, die nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,

2.

Kommandanten von heereseigenen Sanitätseinrichtungen mit Verantwortlichkeit für die Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb gegenüber jenen Soldaten, die in dieser Einrichtung in dauernder oder mehr als zweimonatiger Dienstverwendung stehen oder sich in stationärer Krankenbehandlung befinden und nicht einem dieser Sanitätseinrichtung nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,

3.

Kommandanten von größeren militärischen Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder einer der in den Z 1 und 2 genannten Kommandanten zuständig ist,

4.

der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen VIII und IX und, soweit nicht ein Einheitskommandant oder einer der in den Z 1 bis 3 genannten Kommandanten zuständig ist, auch gegenüber anderen Soldaten.

(2) Gegenüber den im Dienstgrad (Amtstitel) oder im Rang höheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den nach Abs. 1 Z 1 bis 3 Gleichgestellten eine Strafbefugnis nicht zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.

(3) Für Soldaten, die sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z 1 oder 2 Gleichgestellten unterstellt sind, gelten die Letztgenannten als Disziplinarbehörden, soweit ihnen nach Abs. 2 eine Strafbefugnis zusteht. Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Kommandanten können ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.

Abkürzung

HDG

Disziplinarvorgesetzte

§ 15. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

1.

die Kommandanten von Bataillonen, die einem Truppenkörper angehören, und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

2.

die Kommandanten von Truppenkörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in der Z 1 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,

3.

die Kommandanten von Heereskörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in den Z 1 und 2 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,

4.

der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen VIII und IX und, soweit nicht einer der in den Z 1 bis 3 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist, auch gegenüber anderen Soldaten.

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes ist der zuständige Militärkommandant.

(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist der nach Abs. 1 im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte.

(4) Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach Abs. 1 im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches

1.

infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder

2.

unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse

beträchtlich erschwert, so hat im Falle der Z 1 der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, im Falle der Z 2 der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Die Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.

Abkürzung

HDG

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 16. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten und des Disziplinarvorgesetzten gehen über

1.

auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle (etwa für die Dauer einer Übung oder einer Mobilmachung)

a)

ihre disziplinären Befugnisse weggefallen sind oder

b)

das Disziplinarverfahren von ihnen in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,

2.

auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn

a)

die Tat außer Dienst am Einheitskommandanten oder am Disziplinarvorgesetzten selbst begangen wurde,

b)

sie an der Tat beteiligt waren,

c)

ihre disziplinären Befugnisse aus einem anderen als dem in der Z 1 genannten organisatorischen Grund weggefallen sind oder

d)

das Disziplinarverfahren von ihnen aus einem anderen als dem in der Z 1 genannten organisatorischen Grund in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,

3.

auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder verschiedenen Disziplinarvorgesetzten unterstehen.

(2) Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag haben

1.

die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder eine der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionen innehaben,

2.

die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine der im § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionen innehaben.

(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten, des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern diese Offiziere, Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b oder vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag sind; ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.

Abkürzung

HDG

Haftprüfungsorgan

§ 17. (1) Wenn der Disziplinarvorgesetzte in erster Instanz Disziplinarhaft (§ 45) verhängt hat, ist ein Haftprüfungsorgan Berufungsinstanz. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Bedienstete aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Haftprüfungsorgane zu bestellen. Für diese Funktionen sind rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A oder rechtskundige Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a, sofern diese Beamten und Vertragsbediensteten Offiziere des Miliz- oder des Reservestandes sind, oder rechtskundige Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 heranzuziehen. Die sonstige Verwendung dieser Bediensteten darf nicht die Möglichkeit einer Einflußnahme auf ihre Tätigkeit als Haftprüfungsorgan bieten.

(2) Für die Funktion als Haftprüfungsorgan sind die im Abs. 1 bezeichneten Bediensteten auf drei Jahre zu bestellen. Der Zuständigkeitsbereich eines Haftprüfungsorgans hat grundsätzlich einen Militärkommandobereich zu umfassen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung kann unter Berücksichtigung der militärischen Erfordernisse, der örtlichen Gegebenheiten sowie der Personalstärke bestimmt werden, daß ein Haftprüfungsorgan für mehrere Militärkommandobereiche oder für Teile von Militärkommandobereichen zuständig ist. Die Haftprüfungsorgane dürfen – abgesehen von den Fällen des Abs. 3 – nur in jenen Bereichen verwendet werden, für die sie bestellt wurden.

(3) Für jedes Haftprüfungsorgan ist für die Fälle seiner vorübergehenden Verhinderung, des Ruhens oder der kurzfristigen Vakanz seiner Funktion vom Bundesminister für Landesverteidigung ein Vertreter zu bestellen. Im Bedarfsfall hat dieser in die Funktion des Haftprüfungsorgans, das zu vertreten ist, einzutreten. Dauert die Verhinderung (das Ruhen, die Vakanz) schon einen Monat, so kann ein Haftprüfungsorgan für den Zeitraum bis zum Dienstantritt des verhinderten Haftprüfungsorgans neu bestellt werden. Die Funktion dieses Haftprüfungsorgans endet jedoch spätestens mit Ablauf der Bestellungsdauer des verhinderten Haftprüfungsorgans.

(4) Ein zum Haftprüfungsorgan bestellter Bediensteter oder sein Vertreter darf nur mit seiner Zustimmung versetzt werden.

(5) Ein Bediensteter darf nicht zum Haftprüfungsorgan (Vertreter) bestellt werden, wenn

1.

er (vorläufig) vom Dienst enthoben (suspendiert) oder außer Dienst gestellt ist,

2.

gegen ihn ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens,

3.

er wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zum Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt wird,

4.

gegen ihn eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis ergangen ist, bis zum Ende der Vollstreckung der Disziplinarstrafe, jedenfalls aber innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses.

(6) Die Funktion des Haftprüfungsorgans ruht

1.

während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung,

2.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,

3.

während einer vorläufigen Dienstenthebung (vorläufigen Suspendierung) oder einer Dienstenthebung (Suspendierung),

4.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,

5.

während der Leistung eines Präsenzdienstes.

(7) Die Funktion des Haftprüfungsorgans endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer,

2.

der Außerdienststellung,

3.

der Versetzung,

4.

dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

5.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder dem rechtskräftigen Schuldspruch ohne Verhängung einer Strafe,

6.

der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung.

Abkürzung

HDG

Disziplinarkommissionen

§ 18. (1) Als Disziplinarkommissionen sind

1.

für Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind,

a)

in erster Instanz bei jedem Militärkommando eine Disziplinarkommission,

b)

in zweiter Instanz bei jedem Korpskommando eine Disziplinaroberkommission,

2.

für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, ausgenommen die in der Z 3 genannten Offiziere,

a)

in erster Instanz bei jedem Korpskommando und beim Militärkommando Wien eine Disziplinarkommission,

b)

in zweiter Instanz beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Disziplinaroberkommission,

3.

für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind und den Dienstklassen VII bis IX angehören oder angehört haben, beim Bundesministerium für Landesverteidigung

a)

in erster Instanz eine Disziplinarkommission,

b)

in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission

einzurichten. Der nach Z 1 lit. a beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen ist die nach Z 1 lit. b beim Korpskommando I eingerichtete Disziplinaroberkommission im Instanzenzug übergeordnet.

(2) Der Zuständigkeitsbereich einer Disziplinarkommission deckt sich jeweils mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist. Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach Abs. 1 im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Disziplinarkommission erster Instanz oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches

1.

infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder

2.

unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse

beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einer anderen für den Beschuldigten in Betracht kommenden Disziplinarkommission zuzuweisen. Die Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.

(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

Abkürzung

HDG

Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen

§ 19. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Disziplinarkommissionen auch während dieser drei Jahre durch die Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Vorsitzenden aller Disziplinarkommissionen, deren Stellvertreter sowie die Hälfte der weiteren Mitglieder der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Disziplinarkommissionen (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3) aus dem Kreis der Berufsoffiziere zu bestellen.

(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen (§ 18 Abs. 1 Z 1) eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Disziplinarkommissionen aus dem Kreis der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission Dienst versehenden Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen.

(4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Disziplinarkommission für Offiziere (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. a) eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Disziplinarkommissionen aus dem Kreis der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission Dienst versehenden Berufsoffiziere zu bestellen.

(5) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung oder die Kommandanten der Dienststellen, bei denen Disziplinarkommissionen eingerichtet sind, keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so haben diese Organe die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(6) Zum Mitglied einer Disziplinarkommission darf nicht bestellt werden:

1.

ein Soldat, der (vorläufig) vom Dienst enthoben oder außer Dienst gestellt ist,

2.

ein Soldat, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens,

3.

ein Soldat, der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zum Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt wird,

4.

ein Soldat, für den ein Führungsblatt (§ 8) angelegt ist.

(7) Bei der Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen ist auf die für die Zusammensetzung der Disziplinarsenate erforderliche Anzahl und die dienstrechtliche Stellung der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HDG

Disziplinarsenate

§ 20. (1) Die Disziplinarsenate haben aus dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung

1.

die Anzahl der Senate festzulegen,

2.

die Kommissionsmitglieder unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 6 den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

3.

die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

4.

den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln sowie

5.

den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach § 19 Abs. 1 letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

(4) Die Disziplinarsenate der Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere und Chargen haben aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden müssen

1.

bei den Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere und Chargen Hauptmann sein oder einer der Dienstklassen V bis VIII und

2.

bei den Disziplinaroberkommissionen für Unteroffiziere und Chargen einer der Dienstklassen VI bis VIII

angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß Vizeleutnant sein, der Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des anderen muß dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des Beschuldigten entsprechen.

(5) Die Disziplinarsenate für Offiziere nach § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 haben aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem und zwei Offizieren als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden müssen

1.

bei den Disziplinarkommissionen für Offiziere nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a einer der Dienstklassen VI bis VIII,

2.

bei der Disziplinaroberkommission für Offiziere nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b einer der Dienstklassen VII bis IX und

3.

bei den Disziplinarkommissionen nach § 18 Abs. 1 Z 3 einer der Dienstklassen VIII oder IX

angehören. Der Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) eines weiteren Mitgliedes muß dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des Beschuldigten entsprechen.

(6) Mangelt es an einem dem Senat zugeordneten Kommissionsmitglied mit einem dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des Beschuldigten entsprechenden Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung), so hat an dessen Stelle dem Senat ein Soldat mit dem jeweils nächstniedrigeren oder nächsthöheren Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) anzugehören. Ist der Beschuldigte Charge, so kann dieses Senatsmitglied Charge oder Unteroffizier sein.

Abkürzung

HDG

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Disziplinarkommissionen

§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht

1.

während eines wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,

2.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,

3.

während einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer Dienstenthebung,

4.

während einer Außerdienststellung,

5.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,

6.

während einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,

7.

während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer,

2.

der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten Disziplinarkommission,

3.

der Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,

4.

dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand,

5.

der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,

6.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder dem rechtskräftigen Schuldspruch ohne Verhängung einer Strafe.

Abkürzung

HDG

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

§ 22. (1) Die Schriftführer sind von den Kommandanten der Dienststellen, bei denen Disziplinarkommissionen eingerichtet sind, aus dem Personalstand des örtlichen Zuständigkeitsbereiches dieser Disziplinarkommission zu bestellen; § 19 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich des Ruhens und Endens der Funktion des Schriftführers gilt § 21 sinngemäß.

(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommissionen und für deren Sacherfordernisse haben die Dienststellen aufzukommen, bei denen sie eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsitzender nicht bei der Dienststelle in Verwendung, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist, sind die Kanzleigeschäfte dieses Disziplinarsenates von der Dienststelle wahrzunehmen, bei der der Senatsvorsitzende in Verwendung steht.

Abkürzung

HDG

3.

Abschnitt

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Verfahrensarten

§ 23. Das Disziplinarverfahren ist als

1.

Kommandantenverfahren (§§ 55 bis 63) oder als

2.

Kommissionsverfahren (§§ 64 bis 74)

durchzuführen.

Abkürzung

HDG

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, sinngemäß anzuwenden:

1.

im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren

§ 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit),
§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 (Befangenheit von Verwaltungsorganen),
§ 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit),
§ 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11 (Vertreter),
§ 13 (Anbringen),
§ 13a (Rechtsbelehrung),
§§ 14 und 15 (Niederschriften),
§ 16 (Aktenvermerke),
§ 17 Abs. 1, 3 und 4 (Akteneinsicht),
§ 18 Abs. 1, 2 und 4 (Erledigungen),
§§ 19 und 20 (Ladungen),
§§ 21 und 22 (Zustellungen),
§§ 32 und 33 (Fristen),
§ 34 (Ordnungsstrafen),
§ 35 (Mutwillensstrafen),
§ 36 (Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),
§§ 37 bis 39 (Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens),
§ 39a (Dolmetscher und Übersetzer),
§§ 40, 41 und § 42 Abs. 3 (Mündliche Verhandlung),
§§ 45 und 46 (Allgemeine Grundsätze über den Beweis),
§ 47 (Urkunden),
§§ 48 bis 50 (Zeugen),
§§ 52 und 53 (Sachverständige),
§ 54 (Augenschein),
§ 55 (Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),
§ 56 (Erlassung von Bescheiden),
§§ 58 bis 61, § 61a und § 62 Abs. 4 (Inhalt und Form der Bescheide),
§ 63 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 1 und § 65 (Berufung),
§ 68 Abs. 1, 4, 5 und 7 (Abänderung und Behebung von Amts wegen),
§§ 69 und 70 (Wiederaufnahme des Verfahrens),
§§ 71 und 72 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),
§ 73 (Entscheidungspflicht) und
§ 78a (Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben),
2.

im Kommandantenverfahren vor dem Haftprüfungsorgan sowie im Kommissionsverfahren auch

§ 7 Abs. 1 Z 4 und 5 (Befangenheit von Verwaltungsorganen).

Abkürzung

HDG

Zuständigkeit

§ 25. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten bestimmt sich nach jener Dienststelle, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört oder bei der er für mehr als zwei Monate in Dienstverwendung steht; diese Zuständigkeit bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bestehen.

(2) Für die Zuständigkeit im Verfahren gegen Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes ist der Ort im Inland maßgebend, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren ordentlichen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthalt, so ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 die Disziplinarkommission beim Militärkommado Wien beziehungsweise die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zuständig.

(3) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nicht Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, richtet sich nach ihrem ordentlichen Wohnsitz im Inland, in Ermangelung eines solchen nach ihrem ständigen Aufenthalt im Inland. Ansonsten ist der Militärkommandant von Wien zuständig.

(4) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten (§§ 14 und 16) oder zwischen Disziplinarvorgesetzten (§§ 15 und 16) ist vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.

(5) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen (§ 18), von denen der Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist von dieser zu entscheiden; ein Zuständigkeitsstreit zwischen anderen Disziplinarkommissionen ist von der Disziplinaroberkommission nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b zu entscheiden.

Abkürzung

HDG

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 26. (1) Gegen mehrere Beschuldigte, die an einer Pflichtverletzung beteiligt waren,

1.

sind Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen, wenn dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist,

2.

können mündliche Verhandlungen gemeinsam durchgeführt werden, wenn Disziplinarkommissionen derselben Ebene zuständig sind und das Disziplinarverfahren durch die Verbindung vereinfacht wird.

Im Falle der Z 2 haben die Disziplinarsenate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlußfassung ist gesondert durchzuführen.

(2) Die Disziplinarbehörden, die ein Disziplinarverfahren gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam durchführen, können das Disziplinarverfahren gegen einzelne Beschuldigte gesondert weiterführen, wenn hiedurch Verzögerungen des Disziplinarverfahrens vermieden werden.

Abkürzung

HDG

Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht

§ 27. Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch der Disziplinaranwalt oder die Disziplinarbehörde zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit verpflichtet.

Abkürzung

HDG

Parteien

§ 28. (1) Parteien im Kommissionsverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Im Kommandantenverfahren ist nur der Beschuldigte Partei.

(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.

Abkürzung

HDG

Verteidigung

§ 29. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch

1.

einen Soldaten oder

2.

einen Beamten oder Vertragsbediensteten, der nicht Soldat ist,

jeweils aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Disziplinarbehörde, verteidigen lassen, der sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Soldat als Verteidiger zu bestellen. Der Bund hat den im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwand für diesen Verteidiger bis zum Abschluß des Verfahrens vorläufig zu tragen. Soweit dieser Aufwand nicht endgültig vom Bund zu tragen ist (§ 38), hat der Beschuldigte dem Bund nach Abschluß des Verfahrens den Aufwand zu ersetzen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall sind Soldaten sowie Beamte und Vertragsbedienstete, die nicht Soldaten sind, zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet.

(4) Soldaten sowie Beamte und Vertragsbedienstete, die nicht Soldaten sind, dürfen, wenn sie eine Verteidigung übernommen haben, in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(5) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(6) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden.

(7) Der Verteidiger kann die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.

(8) Die Verteidigung dürfen nicht übernehmen:

1.

Personen, die (vorläufig) vom Dienst enthoben (suspendiert) sind oder gegen die ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der (vorläufigen) Dienstenthebung (Suspendierung) oder des Verfahrens,

2.

Personen während der Vollstreckung einer Disziplinarstrafe,

3.

Personen, die im Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind.

Die in den Z 1 bis 3 genannten Personen dürfen auch nicht als Verteidiger bestellt werden.

Abkürzung

HDG

Zustellung

§ 30. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Die §§ 8, 10 und 25 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

HDG

Ladungen

§ 31. Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörde haben.

Abkürzung

HDG

Fristenberechnung

§ 32. Die Tage des Laufes des Dienstweges sind in den Fristenlauf nicht einzurechnen.

Abkürzung

HDG

Verfahrensgrundsatz

§ 33. Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Abkürzung

HDG

Befreiung von der Zeugenpflicht

§ 34. Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, der Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses zu befreien.

Abkürzung

HDG

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 35. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und des Disziplinarverfahrens sind, soweit nicht § 7 anzuwenden oder in den folgenden Absätzen anderes bestimmt ist, verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung darf die Tatsache und den jeweiligen Stand des Disziplinarverfahrens veröffentlichen.

(3) Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen dürfen die Tatsache

1.

der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen im Falle des § 58 Abs. 3 Z 5,

2.

der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens

veröffentlichen.

(4) Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch des Disziplinarerkenntnisses ausgeschlossen wird; die Veröffentlichung kann insoweit ausgeschlossen werden, als ihr öffentliche Interessen oder private Interessen Dritter entgegenstehen.

Abkürzung

HDG

Berufung und Berufungsentscheidung

§ 36. (1) Die Berufung ist von der Partei schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder mündlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufungsfrist beginnt für jede Partei im Falle bloß mündlicher Verkündung des Bescheides mit dieser, in allen anderen Fällen mit der an sie erfolgten Zustellung des Bescheides.

(2) Die Berufungsbehörde hat, sofern nicht die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.

(3) Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis darf das Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Strafe nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Abkürzung

HDG

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 37. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(3) Nach dem Tod des Beschuldigten können auch sein Ehegatte und seine Verwandten in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Antrag des Beschuldigten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluß des wiederaufgenommenen Verfahrens zu unterbleiben.

(5) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.

(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der für die Verjährung (§ 3) festgelegten Fristen mit der Maßgabe zulässig, daß die Frist des § 3 Abs. 1 Z 1 ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu berechnen ist.

(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, nicht zu.

Abkürzung

HDG

Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 5 000 S, zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, auf Grund einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten sind im Verfahren gegen Soldaten, die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, vom Bund zu tragen. In allen anderen Fällen sind diese Kosten vom Beschuldigten zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

HDG

Mitwirkung im Disziplinarverfahren

§ 39. Der Bestellung zum Haftprüfungsorgan, zum Mitglied einer Disziplinarkommission, zum Disziplinaranwalt, zum Stellvertreter eines Disziplinaranwaltes oder zum Schriftführer ist Folge zu leisten.

Abkürzung

HDG

4.

Abschnitt

Sicherungsmaßnahmen

Dienstenthebung

§ 40. (1) Wird über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Untersuchungshaft verhängt, oder würden durch die Belassung dieses Soldaten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährdet, so hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Enthebung des Soldaten vom Dienst zu verfügen.

(2) Verfügungen nach Abs. 1 können auch von den Vorgesetzten, die dem Disziplinarvorgesetzten übergeordnet sind, oder von den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren getroffen werden.

(3) Gegen die vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Jede vorläufige Dienstenthebung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Dienstenthebung zu entscheiden hat. Die vorläufige Dienstenthebung endet mit dem Tag, an dem diese Entscheidung dem Betroffenen zugestellt wird. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Durch Beschluß der Disziplinarkommission kann für die Dauer der Dienstenthebung die Kürzung des Monatsbezuges – unter Ausschluß der Haushaltszulage – unter Bedachtnahme auf die der Behörde bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des vom Dienst Enthobenen bis auf zwei Drittel verfügt werden.

(6) Tritt in den Umständen, die für eine Verfügung nach Abs. 5 maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so ist die Bezugskürzung

1.

auf Antrag des vom Dienst Enthobenen,

2.

auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder

3.

von Amts wegen

von der Disziplinarkommission aufzuheben oder abzuändern; im Falle der Z 1 wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(7) Die Dienstenthebung und die Bezugskürzung enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Dienstenthebung maßgebend gewesen sind, vorher weg, so sind die Dienstenthebung und die Bezugskürzung von der Disziplinarkommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(8) Berufungen gegen eine Dienstenthebung oder gegen eine Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die im Instanzenzug übergeordnete Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Im Verfahren über die Dienstenthebung und die Bezugskürzung kommt dem Disziplinaranwalt Parteistellung zu.

(9) Vom Dienst enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(10) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das Kommandantenverfahren sinngemäß anzuwenden. Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und die Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren sinngemäß anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur durchzuführen, wenn dies im Interesse der Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens gelegen ist.

(11) Bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Dienstenthebung ist der § 73 des AVG 1950 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die darin genannte Frist einen Monat beträgt.

(12) Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die Abs. 1 bis 4, 7, 9 und 11 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und die Aufgaben der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen sind. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Kommandantenverfahren (§§ 55 bis 63) sinngemäß anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur durchzuführen, wenn dies im Interesse der Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens gelegen ist. Die Berufungsfrist beträgt drei Tage. Berufungen gegen eine Dienstenthebung haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung gegen eine Verfügung des Disziplinarvorgesetzten hat der nächsthöhere Vorgesetzte in letzter Instanz zu entscheiden.

Abkürzung

HDG

Vorläufige Festnahme

§ 41. (1) Ein Soldat, der im Verdacht einer Pflichtverletzung steht, ist vorläufig festzunehmen, wenn

1.

er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,

2.

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen werde,

3.

er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht oder

4.

die vorläufige Festnahme zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der militärischen Disziplin, Ordnung oder Sicherheit zwingend erforderlich ist.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme von Soldaten steht zu:

1.

den Offizieren, die einen höheren Dienstgrad (Amtstitel) als Fähnrich haben,

2.

den Leitern militärischer Dienststellen, auch wenn sie nicht Soldaten sind,

3.

den Soldaten vom Tag,

4.

den Wachen und

5.

den Angehörigen der Militärstreife.

Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihnen untergebenen Soldaten zu, sofern ein Einschreiten der nach den Z 1 bis 5 befugten Organe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

(3) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Wege dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle, der der Festgenommene angehört, in dessen Abwesenheit dem Offizier vom Tag, bekanntzugeben. Dieser hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.

(4) Der Festgenommene ist unverzüglich dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle, der der Festgenommene angehört, in dessen Abwesenheit dem Offizier vom Tag, zur Verwahrung im Haftraum zu übergeben.

(5) Der Kommandant (Leiter) der militärischen Dienststelle (der Offizier vom Tag) hat den Festgenommenen freizulassen, wenn der Grund für die Festnahme entfällt. Sofern die Voraussetzungen für eine Freilassung gegeben sind, der Festgenommene jedoch noch nicht dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle (dem Offizier vom Tag) zur Verwahrung im Haftraum übergeben wurde, ist die Freilassung vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetztem zu verfügen. Der Festgenommene ist binnen 48 Stunden nach der Festnahme entweder freizulassen oder der zur weiteren Verfolgung berufenen Behörde zu überstellen. Die vorläufige Festnahme ist jedenfalls mit Ablauf von 48 Stunden nach der Festnahme aufzuheben.

(6) Für die Verwahrung vorläufig Festgenommener im Haftraum gilt § 45 Abs. 7 bis 10 sinngemäß.

Abkürzung

HDG

Vorläufige Festnahme

§ 41. (1) Ein Soldat, der im Verdacht einer Pflichtverletzung steht, ist vorläufig festzunehmen, wenn

1.

er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,

2.

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen werde,

3.

er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht oder

4.

die vorläufige Festnahme zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der militärischen Disziplin, Ordnung oder Sicherheit zwingend erforderlich ist.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme von Soldaten steht zu:

1.

den Offizieren, die einen höheren Dienstgrad (Amtstitel) als Fähnrich haben,

2.

den Leitern militärischer Dienststellen, auch wenn sie nicht Soldaten sind,

3.

den Soldaten vom Tag,

4.

den Wachen und

5.

den Angehörigen der Militärstreife.

Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihnen untergebenen Soldaten zu, sofern ein Einschreiten der nach den Z 1 bis 5 befugten Organe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

(3) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Wege dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle, der der Festgenommene angehört, in dessen Abwesenheit dem Offizier vom Tag, bekanntzugeben. Dieser hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.

(4) Der Festgenommene ist unverzüglich dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle, der der Festgenommene angehört, in dessen Abwesenheit dem Offizier vom Tag, zur Verwahrung im Haftraum zu übergeben.

(5) Der Kommandant (Leiter) der militärischen Dienststelle (der Offizier vom Tag) hat den Festgenommenen freizulassen, wenn der Grund für die Festnahme entfällt. Sofern die Voraussetzungen für eine Freilassung gegeben sind, der Festgenommene jedoch noch nicht dem Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle (dem Offizier vom Tag) zur Verwahrung im Haftraum übergeben wurde, ist die Freilassung vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetztem zu verfügen.

(6) Für die Verwahrung vorläufig Festgenommener im Haftraum gilt § 45 Abs. 7 bis 10 sinngemäß.

Abkürzung

HDG

II. BESONDERER TEIL

1.

Hauptstück: Disziplinarstrafen

1.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 42. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 (Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst) leisten, sind:

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße,

3.

das Ausgangsverbot,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1988)

5.

die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Abkürzung

HDG

Geldbuße

§ 43. (1) Die Geldbuße ist mit höchstens 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfaßt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie, die nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren. Maßgebend ist die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung. Gebühren die genannten Barbezüge in diesem Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den Tag der Entscheidung der ersten Instanz gebührenden Barbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren für den maßgebenden Monat oder Tag keine Barbezüge, so ist der letzte Monat beziehungsweise Tag vor der Entscheidung maßgebend, für den ein solcher Anspruch bestand.

(3) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

Abkürzung

HDG

Ausgangsverbot

§ 44. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des täglichen Ausgangs. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.

(2) Beim Überwiegen mildernder Umstände ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Der teilweise Entzug des Ausgangs besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen; ein solches Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen Ausmaß pro Tag zu verhängen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausgangs in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden nach Dienstschluß (an dienstfreien Tagen ab 8.00 Uhr) in der Kaserne (Lager, Quartier, Freilager u. dgl.) anwesend zu sein.

(3) Den mit teilweisem Entzug des Ausgangs Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbots vermindert, so gilt dennoch das Ausgangsverbot für diesen Tag als vollstreckt.

(4) Beim Überwiegen erschwerender Umstände kann der volle Entzug des täglichen Ausgangs

1.

durch die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder

2.

durch die Verpflichtung zur Dienstleistung

verschärft werden. Die Dienstleistung nach der Z 2 darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden. Die Strafverschärfungen nach den Z 1 und 2 können auch nebeneinander angeordnet werden.

(5) Während der Vollstreckung dürfen die mit Ausgangsverbot Bestraften kein Schanklokal (Kantine, Kasino, Soldatenheim u. dgl.) besuchen und den ihrer Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Erlaubnis ihres Vorgesetzten verlassen. Jeglicher Genuß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ist verboten.

(6) Tage, an denen dem Bestraften aus anderen Gründen kein Ausgang zusteht, zählen nicht als Tage der Strafvollstreckung. Für die Dauer der Vollstreckung einer Disziplinarhaft wird die Vollstreckung des Ausgangsverbots unterbrochen; eine noch nicht begonnene Vollstreckung wird aufgeschoben.

(7) Im Anschluß an die tägliche Vollstreckung des Ausgangsverbots entfällt ein dem Soldaten sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben.

(8) Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten zu melden. Zwischen den Zeitpunkten der Meldung müssen mindestens zwei Stunden liegen.

(9) Würde die Vollstreckung mit Rücksicht auf die familiären oder sonstigen persönlichen Gründe des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist sie auf Weisung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.

Abkürzung

HDG

Disziplinarhaft

§ 45. (1) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Sie ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen; als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden.

(2) Während der Strafdauer hat der Bestrafte – soweit er dienstfähig ist – am Dienst teilzunehmen. Solange er aber Dienstleistungen verweigert, ist er unbeschadet seiner sonstigen disziplinären oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch in der Zeit im Haftraum zu verwahren, in der er ansonsten am Dienst teilzunehmen hat.

(3) Die Disziplinarhaft darf nur bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden, verhängt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.

der Verstoß des Beschuldigten gegen die militärische Disziplin mehrere Pflichtverletzungen umfaßt,

2.

mehrere Soldaten an der Pflichtverletzung beteiligt waren,

3.

die Pflichtverletzung den Dienst schwer beeinträchtigt hat und auf den Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zurückzuführen ist,

4.

die Pflichtverletzung während des Gefechtsdienstes begangen wurde,

5.

die Pflichtverletzung vor mehreren anderen Soldaten begangen wurde oder

6.

der Beschuldigte schon einmal wegen einer Pflichtverletzung bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht hat.

(4) Liegt ein Vollstreckungshindernis vor, so ist die Strafvollstreckung auf Weisung des Einheitskommandanten von Amts wegen bis zum Wegfall des Hindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen. Vollstreckungshindernisse liegen vor, wenn

1.

der Bestrafte haftuntauglich ist,

2.

geeignete Hafträume fehlen,

3.

Ausbildungsrücksichten oder die Erfordernisse eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 der Strafvollstreckung entgegenstehen oder

4.

die Vollstreckung der Disziplinarhaft mit Rücksicht auf die familiären oder sonstigen persönlichen Gründe des Bestraften eine unbillige Härte darstellen würde.

(5) Vor dem Antritt der Disziplinarhaft sowie während der Vollstreckung ist die Hafttauglichkeit des Bestraften in angemessenen Zeitabständen und bei Bedarf durch ärztliche Untersuchungen zu prüfen. Die ärztliche Untersuchung ist vom Einheitskommandanten anzuordnen.

(6) Bei Gefahr im Verzuge sind die Aufgaben des Einheitskommandanten nach den Abs. 4 und 5 vom Kommandanten der Haftwache wahrzunehmen.

(7) Der Bestrafte ist unmittelbar vor seiner Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für die Dauer der Vollstreckung dürfen ihm im Haftraum nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände belassen werden, von denen nicht zu befürchten ist, daß sie

1.

als Mittel zur Flucht dienen,

2.

geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen, oder

3.

eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Vollstreckung darstellen.

Werden Gegenstände, die dem Bestraften belassen wurden, während der Vollstreckung in einer der in den Z 1 bis 3 umschriebenen Art und Weise benützt, so sind diese für die restliche Dauer der Vollstreckung abzunehmen. Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Vollstreckung ordnungsgemäß zu verwahren. Zusätzlich zu der dem Bestraften zustehenden Verpflegung dürfen Nahrungs- und Genußmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.

(8) Bei der Vollstreckung der Disziplinarhaft sind die Bestraften unter Achtung ihres Ehrgefühles und ihrer Menschenwürde zu behandeln. Die Bestraften haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung der Vollstreckung gefährden könnte.

(9) Die Bestraften sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Hafträumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Den Bestraften ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toiletteanlagen zu geben.

(10) Während der Vollstreckung der Disziplinarhaft ist der Empfang von Besuchen verboten. Ausnahmen können vom Offizier vom Tag bewilligt werden, wenn das Besuchsverbot eine unbillige Härte darstellen würde.

(11) Während der Vollstreckung der Disziplinarhaft darf eine Vollstreckung eines Ausgangsverbots weder begonnen noch fortgesetzt werden.

Abkürzung

HDG

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 46. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad „Wehrmann“ verhängt werden und bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad „Wehrmann“ und bewirkt die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von drei Jahren.

Abkürzung

HDG

Ersatzgeldstrafen

§ 47. (1) Soweit das Ausgangsverbot oder die Disziplinarhaft bis zum Tag der Entlassung des Soldaten nicht vollstreckt werden können, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und unterliegt keinem weiteren Rechtszug.

(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, daß das Ausgangsverbot oder die Disziplinarhaft bis zum Tag der Entlassung des Beschuldigten nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Disziplinarbehörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung des Beschuldigten zu fällen, so ist von der Disziplinarbehörde an Stelle des Ausgangsverbots oder der Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt für

1. den teilweisen Entzug des Ausgangs 10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde,
2. den vollen Entzug des Ausgangs 10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag,
3. die Disziplinarhaft 45 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag,

der Bemessungsgrundlage nach § 43 Abs. 2.

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.

Abkürzung

HDG

2.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 48. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße,

3.

die Geldstrafe,

4.

a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung,

b)

bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Abkürzung

HDG

Geldbuße und Geldstrafe

§ 49. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit 15 vH, höchstens mit dem Dreieinhalbfachen der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1.

bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2.

bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt und Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,

3.

bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder unmittelbar im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz 1985,

4.

bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst leisten, das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 1985,

in den Fällen der Z 1 und 2 jeweils unter Ausschluß der Haushaltszulage. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen. Maßgebend ist im Kommandantenverfahren die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung, im Kommissionsverfahren die Beschlußfassung. Gebühren in diesem Monat die Dienstbezüge nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für einen Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Die Pauschalentschädigung ist auch dann in die Bemessungsgrundlage nach der Z 4 einzubeziehen, wenn dem Soldaten ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Dienstbezüge oder eine höhere Entschädigung zusteht. Gebühren für den maßgebenden Monat keine Dienstbezüge, so ist der letzte Monat vor der Entscheidung maßgebend, für den ein solcher Anspruch bestand.

Abkürzung

HDG

Entlassung

§ 50. (1) Die Entlassung bewirkt neben der Auflösung des Dienstverhältnisses die Zurücksetzung auf den Dienstgrad „Wehrmann“ und die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, sowie für Soldaten, denen eine Abfertigung gebührt, überdies den Entfall der Abfertigung.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen Soldaten, dem sonst eine Abfertigung gebührt hätte, nach Maßgabe der jeweiligen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine einmalige Zuwendung im Höchstausmaß der Hälfte des Betrages, der dem Entlassenen im Falle einer Kündigung im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Erkenntnisses als Abfertigung gebührt hätte, gewähren.

Abkürzung

HDG

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 51. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 46.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer als Vertragsbediensteter angehört, die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bewirkt für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat sowie, sofern ihnen eine Überbrückungshilfe gebührt, den Entfall der Überbrückungshilfe. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Abkürzung

HDG

Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber) dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der Abfertigung im Ausmaß von 50 vH zu verfügen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde (des Dienstgebers) und des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber) die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu verfügen.

(2) Endet der Präsenzdienst eines Zeitsoldaten, der Anspruch auf eine Überbrückungshilfe hat, während eines Disziplinarverfahrens, so hat das zuständige Militärkommando von Amts wegen die vorläufige Einbehaltung der Überbrückungshilfe im Ausmaß von 50 vH zu verfügen. Ist nach Ansicht des Militärkommandos die Degradierung zu erwarten, so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen Überbrückungshilfe zu verfügen.

(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten während eines Disziplinarverfahrens, so kann die Disziplinarbehörde die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Entschädigungsbeträgen verfügen.

Abkürzung

HDG

3.

Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes

Degradierung

§ 53. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nicht Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und kann bis zum Dienstgrad „Wehrmann“ verfügt werden.

(2) Mit der Degradierung ist die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von drei Jahren verbunden.

Abkürzung

HDG

4.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 54. (1) Disziplinarstrafen für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit dem Dreieinhalbfachen der nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge, unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage, festzusetzen. § 49 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche hat für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes sind, auch die Zurücksetzung zum Wehrmann zur Folge. Mit dieser Disziplinarstrafe ist die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von drei Jahren verbunden.

Abkürzung

HDG

2.

Hauptstück: Besondere Verfahrensbestimmungen

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