Bundesgesetz vom 27. Juni 1985 über das Disziplinarrecht der Soldaten, Wehrpflichtigen der Reserve und Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes (Heeresdisziplinargesetz 1985 – HDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-03
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 85

BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Änderungshistorie JSON API
1.

Abschnitt

Kommandantenverfahren

Anwendungsbereich

§ 55. Im Kommandantenverfahren ist über Pflichtverletzungen von

1.

Soldaten, die Präsenzdienst leisten,

2.

Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes, die nicht Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, oder

3.

Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, wenn keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist,

zu entscheiden.

Abkürzung

HDG

Zuständigkeit

§ 56. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind zuständig:

1.

in erster Instanz

a)

der Einheitskommandant für den Verweis, die Geldbuße und ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen oder eine Disziplinarhaft bis zu drei Tagen,

b)

der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,

2.

in zweiter Instanz

a)

wenn der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarhaft verhängt hat, das Haftprüfungsorgan,

b)

sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.

Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten; in diesem Falle sowie im Falle eines Einspruches gegen die Entscheidung des Einheitskommandanten, mit der eine Disziplinarhaft verhängt wurde, hat der Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren durchzuführen.

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die einen anderen als den im Abs. 1 genannten Präsenzdienst leisten, sind zuständig:

1.

in erster Instanz

a)

der Einheitskommandant für den Verweis und die Geldbuße,

b)

der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,

2.

in zweiter Instanz

a)

wenn in erster Instanz der Einheitskommandant entschieden hat, der Disziplinarvorgesetzte,

b)

sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.

Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten; in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren durchzuführen.

(3) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind – für den Verweis und die Geldbuße – zuständig:

1.

in erster Instanz der Einheitskommandant,

2.

in zweiter Instanz der Disziplinarvorgesetzte.

Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten; in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren durchzuführen oder die Disziplinaranzeige zu erstatten. Hat der Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren in erster Instanz durchgeführt, so ist in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte zuständig.

(4) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes sind zuständig:

1.

in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte,

2.

in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte.

Abkürzung

HDG

Einleitung des Kommandantenverfahrens

§ 57. Gelangt dem für den Beschuldigten zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat er zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so ist dieses durch mündliche oder schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten einzuleiten.

Abkürzung

HDG

Verfahren

§ 58. (1) Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig oder zweckmäßig erscheint. Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und, sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung durchzuführen.

(2) Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(3) Das Kommandantenverfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn

1.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Pflichtverletzung darstellt,

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,

4.

die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Pflichtverletzungen durch andere Soldaten entgegenzuwirken, oder

5.

die Erstattung einer Disziplinaranzeige nach § 56 Abs. 3 für erforderlich erachtet wird.

Wurde ein Beschuldigter bereits vernommen oder ihm sonst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so ist ihm die formlose Einstellung des Kommandantenverfahrens unter Hinweis auf einen der in den Z 1 bis 5 angeführten Gründe bekanntzugeben.

(4) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist entweder eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

Abkürzung

HDG

Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung

§ 59. (1) Sofern ein Beschuldigter

1.

vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat,

2.

wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden gerichtlich strafbaren Tatbestandes rechtskräftig verurteilt wurde oder

3.

wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestandes durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder eine rechtskräftige Strafverfügung verurteilt wurde,

kann gegen ihn ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen werden. In diesem abgekürzten Verfahren dürfen nur die Disziplinarstrafen Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Gegen Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes sind sie schriftlich zu erlassen.

(3) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat,

2.

die durch die Tat verletzten Pflichten,

3.

die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe,

4.

die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.

Abkürzung

HDG

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen und gegen Entscheidungen des Einheitskommandanten über die Disziplinarhaft

§ 60. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb der für die Berufung im Kommandantenverfahren eingeräumten Fristen (§ 62 Abs. 1) Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Das Verfahren ist gemäß § 58 fortzuführen; die Erlassung einer neuerlichen Disziplinarverfügung ist jedoch unzulässig. Wird jedoch im Einspruch ausdrücklich nur die Art oder die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, so ist er als Berufung anzusehen und der zweiten Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Gegen die Entscheidung des Einheitskommandanten, mit der eine Disziplinarhaft verhängt wurde, kann der Beschuldigte innerhalb von drei Tagen Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Entscheidung des Einheitskommandanten außer Kraft und bewirkt die Zuständigkeit des Disziplinarvorgesetzten.

(3) Für den Einspruch gilt der § 36 Abs. 1 sinngemäß. Er bedarf keiner Begründung.

(4) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Entscheidung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Strafe aussprechen.

Abkürzung

HDG

Disziplinarerkenntnis

§ 61. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Wenn Disziplinarhaft, eine Geldstrafe oder eine strengere Strafe verhängt wird, sind sie schriftlich zu erlassen.

(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser vorgekommen ist.

(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten:

1.

im Falle eines Schuldspruches

a)

die als erwiesen angenommene Tat,

b)

die durch die Tat verletzten Pflichten,

c)

die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe,

2.

die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen,

3.

eine allfällige Verkürzung der Berufungsfrist.

Abkürzung

HDG

Berufung und Berufungsentscheidung

§ 62. (1) Die Berufungsfrist beträgt drei Tage. Wird die Entscheidung der ersten Instanz in einem Zeitpunkt gefällt, in dem der Beschuldigte dem Miliz- oder dem Reservestand angehört, so beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.

(2) Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren der ersten Instanz geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse während der Berufungsfrist nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Berufung bei dem dort genannten Vorgesetzten einzubringen.

(4) Machen wesentliche Mängel des Verfahrens dessen Wiederholung in erster Instanz erforderlich, so ist das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Abkürzung

HDG

Aufhebung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen

§ 63. (1) Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte hat die Disziplinarverfügung oder das Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten, und zwar auch wenn diese noch nicht rechtskräftig sind, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache zurückzuverweisen, wenn

1.

bei der Erlassung der Disziplinarverfügung gegen die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 oder 2 verstoßen wurde,

2.

bei der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses

a)

Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

b)

die Strafbefugnis überschritten wurde.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte hat die Disziplinarverfügung oder das Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten noch vor Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz neu zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Die gleiche Befugnis steht diesem Disziplinarvorgesetzten auch hinsichtlich rechtskräftiger Disziplinarverfügungen oder Disziplinarerkenntnisse eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten zu, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft nicht mehr als zwei Wochen verstrichen sind. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf die bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HDG

2.

Abschnitt

Kommissionsverfahren

Disziplinaranzeige

§ 64. (1) Gelangt dem Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1.

eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2.

einer Berufsmilitärperson des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat er nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat er je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten zu übermitteln.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

Abkürzung

HDG

Akteneinsicht

§ 65. Bis zur Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist auf Verlangen dem Disziplinaranwalt in vollem Umfang, dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird, Akteneinsicht zu gewähren. Ab Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist den Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang zu gewähren.

Abkürzung

HDG

Verteidigung

§ 66. Im Kommissionsverfahren gilt der § 29 mit der Maßgabe, daß

1.

der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat von dem Kommandanten der Dienststelle, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist, zu bestellen ist,

2.

auch Soldaten, die bei der Disziplinarkommission, bei der das Verfahren durchgeführt wird, oder bei der im Instanzenzug über- oder untergeordneten Disziplinarkommission zum Disziplinaranwalt bestellt sind, für die Dauer der Bestellung die Verteidigung nicht übernehmen dürfen,

3.

sich der Beschuldigte durch eine der im § 29 Abs. 1 genannten Personen, durch einen Rechtsanwalt oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen kann.

Abkürzung

HDG

Disziplinaranwalt

§ 67. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für jede beim Bundesministerium eingerichtete Disziplinarkommission sowie von jedem Kommandanten einer Dienststelle für jede bei dieser Dienststelle eingerichtete Disziplinarkommission ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern aus dem Kreis der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen, und zwar für den gleichen Zeitraum, für den die Mitglieder der Disziplinarkommission bestellt wurden. Für das Ruhen und das Ende der Funktion des Disziplinaranwaltes gilt § 21 sinngemäß.

(2) Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium eingerichteten Disziplinarkommissionen sind an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung, die Disziplinaranwälte der sonstigen Disziplinarkommissionen an die Weisungen des Kommandanten der Dienststelle gebunden, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist.

Abkürzung

HDG

Einleitung des Kommissionsverfahrens

§ 68. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Disziplinarvorgesetzten auf Verlangen des Senatsvorsitzenden durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten sowie dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und im Falle der (vorläufigen) Dienstenthebung ein.

Abkürzung

HDG

Beratung und Abstimmung der Disziplinarsenate

§ 69. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden; die Disziplinarstrafen der Entlassung und der Degradierung dürfen jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Senatsmitglied, das den niedrigsten Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) führt, hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.

(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so muß zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abgestimmt werden.

(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

Abkürzung

HDG

Entscheidungsbefugnis des Senatsvorsitzenden

§ 70. Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlußfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.

Abkürzung

HDG

Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§ 71. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Disziplinarsenat den Verhandlungsbeschluß zu fassen oder, wenn die im § 58 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Gründe vorliegen, das Verfahren mit Beschluß einzustellen. Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, daß zwischen ihr und der Zustellung der Ladung der Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Zugleich mit dem Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Soldaten als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Die Vertrauenspersonen sind über alle ihnen in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn eine hinreichende Klärung des Sachverhalts ohne die Anwesenheit des Beschuldigten möglich erscheint.

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden; die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen.

(6) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(7) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(8) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

(9) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Außerdem sind die im § 72 Abs. 2 Z 3 und 4 lit. c angeführten Teile des Disziplinarerkenntnisses im Protokoll festzuhalten. Wird ein Schallträger verwendet, so sind die Angaben gemäß § 14 Abs. 2 AVG 1950 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde, in Vollschrift im Protokoll festzuhalten. Ferner ist darin festzuhalten, ob die Aufnahme wiedergegeben wurde oder die Beteiligten darauf verzichtet haben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Abkürzung

HDG

Disziplinarerkenntnis

§ 72. (1) Bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten:

1.

die Namen der Senatsmitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben,

2.

die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet,

3.

zu jeder Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,

4.

im Falle eines Schuldspruches

a)

die als erwiesen angenommene Tat,

b)

die durch die Tat verletzten Pflichten,

c)

die verhängte Strafe oder das Absehen von der Strafe,

d)

den allfälligen Kostenbeitrag,

5.

bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Ausschluß der Veröffentlichung und

6.

die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden.

(4) Beschlüsse und Disziplinarerkenntnisse sind den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen, dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten, und, soweit sie dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde des Beschuldigten zuzustellen.

Abkürzung

HDG

Berufungsfrist

§ 73. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Abkürzung

HDG

Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

§ 74. (1) Die §§ 65 bis 67 und 69 bis 72 gelten sinngemäß für das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission; die Disziplinaroberkommission hat jedoch einen Verhandlungsbeschluß nicht zu fassen. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntzugeben.

(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn

1.

die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist,

2.

in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde, das Verfahren nicht einzuleiten,

3.

das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde,

4.

eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und sie den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt,

5.

wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder

6.

die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.

Im Falle der Z 2 ist der Beschluß der Disziplinarkommission erster Instanz aufzuheben und dieser die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z 3 ist der Beschluß der Disziplinarkommission erster Instanz aufzuheben und dieser die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z 5 ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission erster Instanz zurückzuverweisen.

(3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ein.

Abkürzung

HDG

3.

Hauptstück: Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

Veranlassung der Vollstreckung

§ 75. Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, die Vollstreckung der Disziplinarstrafe durch die zuständige militärische Dienststelle zu veranlassen. Im Kommissionsverfahren obliegt diese Aufgabe dem Senatsvorsitzenden.

Abkürzung

HDG

Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 76. Disziplinarstrafen sind unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses zu vollstrecken.

Abkürzung

HDG

Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 77. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen, der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag und ein Ersatzanspruch nach § 29 Abs. 2 sind erforderlichenfalls

1.

bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Taggeld, von der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Überbrückungshilfe und der Entschädigung, die nach dem Heeresgebührengesetz 1985 gebühren,

2.

bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 2) oder einer Abfertigung,

3.

bei Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen

zu vollstrecken. Beim Taggeld, bei der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Entschädigung, den Dienstbezügen und den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Steht die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist der genannte Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Entschädigung zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.

(2) Soweit Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden und der Beschuldigte seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, sind die aushaftenden Beträge unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, hereinzubringen. Dabei kommt dem zuständigen Militärkommando die Stellung des Anspruchsberechtigten im Sinne des VVG 1950 zu.

(3) Verpflichtungen zu Geldleistungen sind auf volle Schillingbeträge abzurunden.

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt gegen die Entscheidung einer Disziplinarkommission zwei Wochen, im Kommandantenverfahren ist § 62 Abs. 1 maßgebend. Die Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Beschuldigte mit einer Rate im Verzug ist.

(5) Eingegangene Beträge sind den Vereinigten altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

Abkürzung

HDG

Wirkungen von Disziplinarstrafen

§ 78. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Disziplinarstrafen, die bei der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder bei der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt (§ 8) festgehalten sind, dürfen in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Abkürzung

HDG

III. SCHLUSSTEIL

Änderung der rechtlichen Stellung des Beschuldigten

§ 79. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen (§ 1 Abs. 2 Z 1, Z 2, Abs. 3 oder Abs. 4) bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist dieses unter Bedachtnahme auf die neue rechtliche Stellung durchzuführen.

(2) Ändert sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten (§ 1 Abs. 2 Z 1, Z 2, Abs. 3 oder Abs. 4) während eines Disziplinarverfahrens, so ist dieses entsprechend der neuen rechtlichen Stellung fortzusetzen, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ist gegen einen Soldaten, der den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leistet, im Zeitpunkt

1.

seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst oder

2.

seines Übertrittes in eine andere Art des Präsenzdienstes

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung, im Falle der Z 1 unter Anwendung des § 47, fortzusetzen. Ist gegen einen Soldaten, der eine andere Art des Präsenzdienstes leistet, im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Präsenzstand ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzusetzen. Das gleiche gilt für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses und gleichzeitigem Übertritt in den Miliz- oder Reservestand; an die Stelle der Disziplinarstrafe der Entlassung tritt die Disziplinarstrafe der Degradierung nach § 51.

(4) Ist gegen einen Soldaten, dem auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Abfertigung gebührt, im Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses ein Disziplinarverfahren anhängig, so tritt an die Stelle der Disziplinarstrafe der Entlassung die Disziplinarstrafe der Degradierung nach § 51. Diese Degradierung bewirkt den Entfall der Abfertigung. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(5) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, oder der Präsenzdienst eines Zeitsoldaten, dem eine Überbrückungshilfe gebührt, während eines Disziplinarverfahrens und wird die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt, so hat der Bestrafte einen bereits ausgezahlten Abfertigungs- oder Überbrückungshilfebetrag zurückzuzahlen.

(6) Wurde über einen Soldaten, dem eine Überbrückungshilfe oder eine Abfertigung gebührt, die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Degradierung verhängt und endet der Präsenzdienst oder das Dienstverhältnis dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses, so bleiben im übrigen die Wirkungen dieser Strafen nach den §§ 50 und 51 unberührt.

Abkürzung

HDG

Disziplinarrecht im Einsatz

§ 80. (1) In einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 gelten für alle Soldaten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören, folgende Disziplinarstrafen:

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße,

3.

das Ausgangsverbot,

4.

die Disziplinarhaft,

5.

der Disziplinararrest,

6.

die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

(2) Auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Disziplinarstrafen sind die §§ 42 bis 47 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1.

Das für die Geldbuße, das Ausgangsverbot und die Disziplinarhaft zulässige Höchstausmaß darf jeweils um die Hälfte überschritten werden.

2.

Die Degradierung bewirkt

a)

für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Eintritt der im § 50 angeführten Rechtsfolgen,

b)

für Vertragsbedienstete den Eintritt der im § 51 Abs. 2 angeführten Rechtsfolgen,

c)

für Zeitsoldaten den Eintritt der im § 51 Abs. 3 angeführten Rechtsfolgen,

d)

für die in den lit. a bis c genannten Personen die Verpflichtung zum Antritt des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.

3.

Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und der Ersatzgeldstrafe für die im § 48 genannten Soldaten richtet sich nach § 49 Abs. 2.

(3) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Er ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen; als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Der § 45 Abs. 4 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden. Den Bestraften ist täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer einer Stunde zu geben. Die Ersatzgeldstrafe für den Disziplinararrest beträgt 45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag der Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2; im übrigen gilt der § 47 sinngemäß.

(4) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung ist in allen Fällen in erster Instanz der Einheitskommandant, in zweiter Instanz der Disziplinarvorgesetzte, für die Degradierung von Offizieren jedoch in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte, in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte zuständig.

(5) Die strengste Disziplinarstrafe, die über Soldaten im abgekürzten Verfahren verhängt werden darf, ist ein Ausgangsverbot für sieben Tage.

(6) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als deren Einhaltung infolge der besonderen Verhältnisse des Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich und eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist. Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen von der Bestimmung des § 36 Abs. 3 ist unzulässig.

(7) Wird die (vorläufige) Dienstenthebung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Absehen von der Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises, einer Geldbuße oder eines Ausgangsverbots, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens eine nach § 8 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

(8) Wurde während eines Einsatzes die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG 1950 zulässig. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes einzubringen.

(9) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Beginns eines Einsatzes oder im Zeitpunkt der Beendigung eines solchen anhängigen Disziplinarverfahrens sind die Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

HDG

Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf

1.

zeitverpflichtete Soldaten,

2.

Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in einer Offiziersfunktion verwendet werden, und

3.

Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten,

anzuwenden. Hiebei sind die in den Z 1 und 2 genannten Personen den Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und die in der Z 3 genannten Personen den Zeitsoldaten gleichzuhalten.

(2) Die Verjährungsfrist nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Rechtskräftige Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen (einschließlich der an ihre Stelle tretenden Geldstrafen), deren Vollstreckung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht begonnen hat oder noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971, 369/1975, 168/1983 und 211/1984 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 446/1983, 486/1983 und 182/1984 unter Anwendung des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu vollstrecken.

(4) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Disziplinarstrafe verhängt, deren Rechtskraft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht eingetreten ist, so hat im Fall eines noch nicht erledigten Rechtsmittels die nach diesem Bundesgesetz zuständige zweite Instanz unter Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. Wurde kein Rechtsmittel eingebracht und tritt die Rechtskraft des Strafbescheides erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein, so wird der Strafbescheid kraft Gesetzes aufgehoben. Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in dieser Instanz zuständige Disziplinarbehörde hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu entscheiden. In keinem Fall darf eine höhere Disziplinarstrafe als die im Zeitpunkt der Begehung der Pflichtverletzung angedrohte verhängt werden.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Ordnungsstrafverfahren sowie die bei Disziplinarkommissionen anhängigen Disziplinarverfahren, in denen eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, deren Rechtskraft noch nicht eingetreten ist, sind kraft Gesetzes eingestellt.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Disziplinarkommissionen anhängigen Disziplinarverfahren sind, sofern auch nach diesem Bundesgesetz ein Kommissionsverfahren zulässig ist, von den nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Disziplinarkommissionen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Disziplinarkommissionen anhängigen Disziplinarverfahren, für die nach diesem Bundesgesetz ein Kommissionsverfahren nicht zulässig ist, sind von den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Disziplinarbehörden weiterzuführen.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Disziplinarvorgesetzten anhängigen Disziplinarverfahren sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

(8) Eine vorläufige Festnahme, eine vorläufige Dienstenthebung oder eine Dienstenthebung sowie eine Bezugskürzung aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verfügt wurden, gelten als Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz.

Abkürzung

HDG

§ 81a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Dies gilt nicht für den § 5 Abs. 4 und den § 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3.

Abkürzung

HDG

Inkrafttreten

§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2) Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971, 369/1975, 168/1983 und 211/1984 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 446/1983, 486/1983 und 182/1984 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(4) Die Mitglieder von Disziplinarkommissionen, die Haftprüfungsorgane, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer können abweichend von Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dauert bis 31. Dezember 1987.

(5) Die nach Abs. 4 bestellten Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben die Geschäftseinteilung gemäß § 20 Abs. 2 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Abkürzung

HDG

Vollziehung

§ 83. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 10, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

2.

hinsichtlich des § 10, soweit sich diese Bestimmung auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Abkürzung

HDG

Artikel X

(Anm.: zu den §§ 3 und 5)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) Der Art. II Z 1 bis 4 tritt in bezug auf die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten leisten, hinsichtlich des Anspruches auf Taggeld und Monatsprämie für den siebenten und den achten Monat ihres Grundwehrdienstes mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)

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