Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-12-24
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 758
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§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1.

seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2.

sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3.

sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Abkürzung

ZDG

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(1a) Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1.

seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2.

sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3.

sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Abkürzung

ZDG

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(1a) Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1.

seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2.

sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3.

sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(4) Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hiefür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit iSd § 19a Abs. 1 fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen.

§ 24. (1) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung dem Rechtsträger der Einrichtung, der er zugewiesen ist, einen Schaden zu, so haftet er, wenn er in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, nach dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sonst nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.

(2) Ist der Zivildienstleistende nicht einer Einrichtung des Bundes zugewiesen, so richtet sich die Pflicht zum Ersatz eines Schadens, den er bei Erbringung der Dienstleistung dem Bund zufügt, nach dem Organhaftpflichtgesetz.

(3) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung einem Dritten einen Schaden zu, so ist, wenn er in Vollziehung der Gesetze handelt, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sonst im Verhältnis zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden.

Abkürzung

ZDG

Besondere Hilfeleistungen

§ 24a. (1) Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß §§ 23a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.

2.

An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.

3.

§ 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.

(2) Bestehen Ansprüche im Sinne der §§ 23a ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß § 23b Abs. 6 GehG übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

(3) § 32 Abs. 5 ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 GehG anzuwenden.

(4) Die im Sinne der §§ 23a ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Taggeld und Überbrückungshilfe (§ 26),

2.

Quartiergeld (§ 27),

3.

Kostgeld (§ 28),

4.

Kleidergeld (§ 29),

5.

Ersatz der Kosten für Wasch- und Putzzeug (§ 30),

6.

Reisekostenvergütung (§ 31),

7.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

8.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),(BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 2)

8a. Vergütung der Unkosten für die Benützung der eigenen Wohnung (§ 34a), (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 28)

8b. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b), (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 3)

9.

Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).

(2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 6 erwähnten Bezüge werden nur gewährt, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung oder Reinigung der Kleider oder die Beförderung der Zivildienstleistenden sorgt.

(3) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(4) Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 erwähnten Ansprüche sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 29)

(5) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus den in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie zB Familienbesuch, Dienstfreistellung gemäß § 23a bewilligt werden, soweit Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen. In diesen Fällen gebührt den Zivildienstleistenden an Stelle der Verpflegung ein Verpflegsgeld in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach § 11 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 30; BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 13)

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Taggeld und Monatsprämie (§§ 26 und 26a),

2.

Quartiergeld (§ 27),

3.

Kostgeld (§ 28),

4.

Kleidergeld (§ 29),

5.

Ersatz der Kosten für Wasch- und Putzzeug (§ 30),

6.

Reisekostenvergütung (§ 31),

7.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

8.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),(BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 2)

8a. Vergütung der Unkosten für die Benützung der eigenen Wohnung (§ 34a), (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 28)

8b. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b), (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 3)

9.

Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).

(2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 6 erwähnten Bezüge werden nur gewährt, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung oder Reinigung der Kleider oder die Beförderung der Zivildienstleistenden sorgt.

(3) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(4) Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 erwähnten Ansprüche sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Taggeld und Monatsprämie (§§ 26 und 26a),

2.

Quartiergeld (§ 27),

3.

Kostgeld (§ 28),

4.

Kleidergeld (§ 29),

5.

Ersatz der Kosten für Wasch- und Putzzeug (§ 30),

6.

Reisekostenvergütung (§ 31),

7.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

8.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),(BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 2)

8a. Vergütung der Unkosten für die Benützung der eigenen Wohnung (§ 34a), (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 28)

8b. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b), (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 3)

9.

Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).

(2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 6 erwähnten Bezüge werden nur gewährt, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung oder Reinigung der Kleider oder die Beförderung der Zivildienstleistenden sorgt.

(3) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(4) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),

2.

Reisekostenvergütung (§ 31),

3.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

4.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

5.

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b) und

6.

Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1.

Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

2.

Verpflegung (§ 28 Abs. 1),

3.

Bekleidung (§ 29 Abs. 1) und

4.

Reinigung der Bekleidung (§ 30 Abs. 1).

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),

2.

Reisekostenvergütung (§ 31),

3.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

4.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

5.

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b) und

6.

Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1.

Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

2.

Verpflegung (§ 28 Abs. 1),

3.

Bekleidung (§ 29 Abs. 1) und

4.

Reinigung der Bekleidung (§ 30 Abs. 1).

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),

2.

Reisekostenvergütung (§ 31),

3.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

4.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

5.

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b) und

6.

Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1.

Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

3.

Bekleidung (§ 29 Abs. 1) und

4.

Reinigung der Bekleidung (§ 30 Abs. 1).

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),

2.

Reisekostenvergütung (§ 31),

3.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

4.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

5.

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1.

Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

3.

Bekleidung und

4.

Reinigung der Bekleidung.

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Abkürzung

ZDG

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30),

2.

Reisekostenvergütung (§ 31),

3.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

4.

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

5.

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1.

Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

3.

Bekleidung und

4.

Reinigung der Bekleidung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 25a. (1) Nimmt der Zivildienstleistende an der Verpflegung durch den Bund oder den Rechtsträger der Einrichtung nicht teil, gebührt ihm an Stelle der Verpflegung ein Verpflegsgeld

1.

in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach § 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, BGBl. Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes, wenn die Einrichtung aus in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie Familienbesuch und Dienstfreistellung gemäß § 23a, die Nichtteilnahme an der Verpflegung bewilligt und einer Bewilligung Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen,

2.

in der doppelten Höhe des in Z 1 genannten Tageskostgeldes für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (§ 23b Abs. 2).

(2) Kein Verpflegsgeld gebührt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag (§ 28 Abs. 2).

(3) Das Verpflegsgeld nach Abs. 1 ist von der Einrichtung ehestens, im Falle der Z 2 jedoch spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes, auszuzahlen.

§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1985 - HGG, BGBl. Nr. 87, zustehenden Ansprüche für Taggeld, Monatsprämie, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge).

(2) Die Grundvergütung nach Abs. 1 beträgt monatlich:

```

1.

Bei einem ordentlichen Zivildienst nach § 8

```

Abs. 1 und § 8a Abs. 1 sowie bei einem daran

anschließenden außerordentlichen Zivildienst

nach § 8a Abs. 6 ............................ 3 102 S

und

```

2.

bei einem außerordentlichen Zivildienst nach

```

§ 21 Abs. 1 ................................. 2 922 S.

(3) Die Zuschläge nach Abs. 1 zur Grundvergütung für erhöhtes

Taggeld betragen monatlich:

```

1.

Bei Einsätzen nach § 8a Abs. 1 und § 21

```

Abs. 1 ...................................... 600 S

und

```

2.

bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 .............. 1 200 S.

```

(4) Soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die

nachstehenden Leistungen sorgt, ist die Grundvergütung gemäß Abs. 2

nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 für jeden vollen Monat wie folgt zu

kürzen:

```

1.

für die Arbeitskleidung um .................. 370 S,

```

```

2.

für die Leibwäsche um ....................... 88 S,

```

```

3.

für die Reinigung der Arbeitskleidung um .... 250 S

```

und

```

4.

für die Reinigung der Leibwäsche um ......... 350 S.

```

(5) Erstreckt sich der Anspruch nach den Abs. 2 bis 4 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992, BGBl. Nr. 422, zustehenden Ansprüche für Monatsgeld, Prämie im Grundwehrdienst, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

(2) Die Grundvergütung nach Abs. 1 beträgt monatlich:

```

1.

Bei einem ordentlichen Zivildienst nach § 8

```

Abs. 1 und § 8a Abs. 1 sowie bei einem daran

anschließenden außerordentlichen Zivildienst

nach § 8a Abs. 6 ............................ 3 102 S

und

```

2.

bei einem außerordentlichen Zivildienst nach

```

§ 21 Abs. 1 ................................. 2 922 S.

(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 zur

Grundvergütung beträgt bei Einsätzen

nach § 8a Abs. 1, § 8a Abs. 6 und § 21

Abs. 1 monatlich ................................. 1 500 S.

(4) Soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die

nachstehenden Leistungen sorgt, ist die Grundvergütung gemäß Abs. 2

nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 für jeden vollen Monat wie folgt zu

kürzen:

```

1.

für die Arbeitskleidung um .................. 370 S,

```

```

2.

für die Leibwäsche um ....................... 88 S,

```

```

3.

für die Reinigung der Arbeitskleidung um .... 250 S

```

und

```

4.

für die Reinigung der Leibwäsche um ......... 350 S.

```

(5) Erstreckt sich der Anspruch nach den Abs. 2 bis 4 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt

1.

für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 9,52 vH und

2.

für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992, BGBl. Nr. 422, zustehenden Ansprüche für Monatsgeld, Prämie im Grundwehrdienst, Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

(2) Die Grundvergütung nach Abs. 1 beträgt monatlich:

```

1.

Bei einem ordentlichen Zivildienst nach § 8

```

Abs. 1 und § 8a Abs. 1 sowie bei einem daran

anschließenden außerordentlichen Zivildienst

nach § 8a Abs. 6 ............................ 3 102 S

und

```

2.

bei einem außerordentlichen Zivildienst nach

```

§ 21 Abs. 1 ................................. 2 922 S.

(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 zur

Grundvergütung beträgt bei Einsätzen

nach § 8a Abs. 1, § 8a Abs. 6 und § 21

Abs. 1 monatlich ................................. 1 500 S.

(4) Soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die

nachstehenden Leistungen sorgt, ist die Grundvergütung gemäß Abs. 2

nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 für jeden vollen Monat wie folgt zu

kürzen:

```

1.

für die Arbeitskleidung um .................. 370 S,

```

```

2.

für die Leibwäsche um ....................... 88 S,

```

```

3.

für die Reinigung der Arbeitskleidung um .... 250 S

```

und

```

4.

für die Reinigung der Leibwäsche um ......... 350 S.

```

(5) Erstreckt sich der Anspruch nach den Abs. 2 bis 4 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt

1.

für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 14,73 vH und

2.

für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt

1.

für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 9,52 vH und

2.

für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

Abkürzung

ZDG

§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1)

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt

1.

für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und

2.

für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

(___

Anm. 1:

ab 1.1.2020 gemäß BGBl. II Nr. 2/2020:

Grundvergütung: € 346,70

Zuschlag: € 189,90

ab 1.1.2019 gemäß BGBl. II Nr. 16/2019:

Grundvergütung: € 339,00

Zuschlag: € 185,70

ab 1.1.2018 gemäß BGBl. II Nr. 5/2018:

Grundvergütung: € 328,70

Zuschlag: € 180,10

ab 1.1.2017 gemäß BGBl. II Nr. 32/2017:

Grundvergütung: € 321,30

Zuschlag: € 176,00

ab 1.1.2016 gemäß BGBl. II Nr. 13/2016:

Grundvergütung: € 317,10

Zuschlag: € 173,70

ab 1.3.2015 gemäß BGBl. II Nr. 42/2015:

Grundvergütung:€ 313,00

Zuschlag:€ 171,50

ab 1.3.2014 gemäß BGBl. II Nr. 41/2014:

Grundvergütung: € 307,50

Zuschlag: € 168,50

ab 1.2.2012 gemäß BGBl. II Nr. 29/2012:

Grundvergütung: € 301,40

Zuschlag: € 165,10

ab 1.1.2011 gemäß BGBl. II Nr. 7/2011:

Grundvergütung: € 292,50

Zuschlag: € 160,20

ab 1.1.2010 gemäß BGBl. II Nr. 8/2010:

Grundvergütung: € 289,20

Zuschlag: € 158,50

ab 1.1.2009 gemäß BGBl. II Nr. 11/2009:

Grundvergütung:€ 286,10

Zuschlag: € 156,80

ab 1.1.2008 gemäß BGBl. II Nr. 20/2008:

Grundvergütung: € 276,30

Zuschlag: € 151,40

ab 1.1.2007 gemäß BGBl. II Nr. 20/2007:

Grundvergütung: € 269,10

Zuschlag: € 147,40

ab 1.1.2006 gemäß BGBl. II Nr. 9/2006:

Grundvergütung: € 262,90

Zuschlag: € 144,00)

Abkürzung

ZDG

§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1)

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und beträgt

1.

für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und

2.

für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen

a)

nach § 8a Abs. 6 59,60 vH und

b)

nach § 21 Abs. 1 55,19 vH

dieses Referenzbetrages

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

(___

Anm. 1:

ab 1.1.2020 gemäß BGBl. II Nr. 2/2020: Grundvergütung: € 346,70 Zuschlag: € 189,90

ab 1.1.2021 gemäß BGBl. II Nr. 26/2021: Grundvergütung: € 351,70, Zuschlag: € 192,70

ab 1.1.2022 gemäß BGBl. II Nr. 15/2022: Grundvergütung: € 362,60, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 1.678,90, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.554,70)

Abkürzung

ZDG

§ 25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1)

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und beträgt

1.

für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 17,76 vH und

2.

für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen

a)

nach § 8a Abs. 6 59,60 vH und

b)

nach § 21 Abs. 1 55,19 vH

dieses Referenzbetrages

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

(___

Anm. 1:

ab 1.1.2023 gemäß BGBl. II Nr. 513/2022: Grundvergütung: € 536,10, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 1.798,90, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.665,80

ab 1.1.2024 gemäß BGBl. II Nr. 436/2023: Grundvergütung: € 585,10, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 1.963,50, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.818,30

ab 1.1.2025 gemäß BGBl. II Nr. 418/2024: Grundvergütung: € 605,60, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 2.032,30, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.881,90

ab 1.7.2026 gemäß BGBl. II Nr. 112/2026: Grundvergütung: € 625,60, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 2.099,40, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.944,00)

§ 26. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für jeden Tag des Zivildienstes ein Taggeld.

(2) Das Taggeld beträgt

1.

im Falle eines ordentlichen Zivildienstes 45 S und

2.

im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes 65 S. (BGBl. Nr. 267/1985, Art. II)

(3) Zivildienstleistenden gebührt für jeden Monat des ordentlichen Zivildienstes eine Überbrückungshilfe im Ausmaß von 90 S. Die Überbrückungshilfe ist am Tage der Beendigung des ordentlichen Zivildienstes auszuzahlen. Wird ein Zivildienstleistender vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, so ist ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe in dem Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt auf die abgeleistete Zivildienstzeit entfällt, auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe ist ihm am Tage der Entlassung aus dem restlich abgeleisteten ordentlichen Zivildienst auszuzahlen.

(BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 4)

§ 26. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für jeden Tag des Zivildienstes ein Taggeld.

(2) Das Taggeld beträgt im Falle

1.

eines ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs. 1 45 S,

2.

eines ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8a Abs. 1 65 S,

3.

eines außerordentlichen Zivildienstes gemäß § 8a Abs. 6 100 S und

4.

eines außerordentlichen Zivildienstes gemäß § 21 Abs. 1 65 S.

§ 26. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für jeden Tag des Zivildienstes ein Taggeld.

(2) Das Taggeld beträgt im Falle

1.

eines ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs. 1, und zwar bei Leistung

a)

eines Grundzivildienstes (§ 7 Abs. 1 und 3) 60 S und

b)

von Zivildienstübungen (§ 7 Abs. 2) 45 S,

2.

eines ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8a Abs. 165 S,

3.

eines außerordentlichen Zivildienstes gemäß § 8a Abs. 6 100 S und

4.

eines außerordentlichen Zivildienstes gemäß § 21 Abs. 1 65 S.

§ 26. (1) Die Beträge nach § 25a Abs. 2 bis 4 werden wertbeständig gehalten. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient das jeweilige Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine an seine Stelle tretende Gehaltsregelung. Änderungen auf Grund dieser Wertsicherung treten mit dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis ein, in dem sich das vorangeführte Gehalt ändert. Sofern dabei Beträge der Pauschalvergütung (§ 25a Abs. 2 bis 4) nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile dieser Beträge auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(2) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der durch die Wertsicherung nach Abs. 1 eingetretenen Änderungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

§ 26. (1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 26. (1) Die Beträge nach § 25a Abs. 2 bis 4 werden wertbeständig gehalten. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient das jeweilige Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine an seine Stelle tretende Gehaltsregelung. Änderungen auf Grund dieser Wertsicherung treten mit dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis ein, in dem sich das vorangeführte Gehalt ändert. Sofern dabei Beträge der Pauschalvergütung (§ 25a Abs. 2 bis 4) nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile dieser Beträge auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(2) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der durch die Wertsicherung nach Abs. 1 eingetretenen Änderungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

§ 26. (1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.

§ 26a. (1) Dem Zivildienstpflichtigen, der einen im § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Zivildienst leistet, gebührt für jeden Monat eines solchen Zivildienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.

(2) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

§ 27. (1) Dem Zivildienstleistenden sind die Kosten für die Unterkunft wie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, - unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 - zu ersetzen (Quartiergeld).

(2) Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die Dienstleistung am Wohnsitz (§ 66 Jurisdiktionsnorm) des Zivildienstleistenden - im Falle mehrerer Wohnsitze an einem von diesen - zu erbringen ist.

(3) Der Anspruch auf das Quartiergeld entfällt, wenn der Zivildienstleistende bei seiner täglichen Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort aus unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrtzeit von einer Stunde erreichen kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 31)

§ 27. (1) Dem Zivildienstleistenden sind die Kosten für die Unterkunft mit 90 vH der Nächtigungsgebühr, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebühren - unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 -, zu ersetzen (Quartiergeld). Sofern dieser Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(2) Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die Dienstleistung am Wohnsitz (§ 66 Jurisdiktionsnorm) des Zivildienstleistenden - im Falle mehrerer Wohnsitze an einem von diesen - zu erbringen ist.

(3) Der Anspruch auf Quartiergeld entfällt, wenn für die täglichen Reisen des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem der Wohnung des Zivildienstleistenden nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

§ 27. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1.

wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder

2.

wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei internatsmäßig geführten Grundlehrgängen oder Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

§ 27. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1.

wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder

2.

wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1.

wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder

2.

wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

Abkürzung

ZDG

§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1.

wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt – bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen – oder

2.

wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

(3) Dienstort im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Ortsgemeinde, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet.

§ 28. (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht der Tagesgebühr nach Tarif II, die einem sich auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

(2) Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 32)

§ 28. (1) Die Höhe des Kostgeldes entspricht dem Vierfachen des in § 25a Abs. 1 Z 1 genannten Tageskostgeldes.

(2) Das Kostgeld entfällt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag.

(3) Für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (§ 23b Abs. 2) gebührt an Stelle der Vergütung nach Abs. 1 eine solche in der im § 25a Abs. 1 Z 2 festgesetzten Höhe.

§ 28. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden entweder durch einen Küchenbetrieb oder durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten zu sorgen.

(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, für die Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so hat er in diesen Fällen dem Zivildienstleistenden eine Abfindung zu gewähren. Gleiches gilt, wenn dem Zivildienstleistenden die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist.

(4) Die Höhe dieser Abfindung (Abs. 3) ist nach den durchschnittlichen Kosten der in Abs. 2 angeführten Art der Beistellung der Verpflegung zu bestimmen.

(5) Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18a Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18a Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (§ 18a Abs. 3), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.

§ 28. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmittel zu sorgen.

(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden für dessen Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so hat er, sofern für die Krankheit eine amtsärztliche Bestätigung vorliegt, dem Zivildienstleistenden eine angemessene Abfindung zu gewähren.

(4) Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18a Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18a Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (§ 18a Abs. 3), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.

§ 28. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden entweder durch einen Küchenbetrieb oder durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten zu sorgen.

(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, für die Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so hat er in diesen Fällen dem Zivildienstleistenden eine Abfindung zu gewähren. Gleiches gilt, wenn dem Zivildienstleistenden die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist.

(4) Die Höhe dieser Abfindung (Abs. 3) ist nach den durchschnittlichen Kosten der in Abs. 2 angeführten Art der Beistellung der Verpflegung zu bestimmen.

(5) Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18a Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18a Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (§ 18a Abs. 3), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.

§ 28. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen gelegenen Gründen davon Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmittel zu sorgen.

(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden zur Gänze oder zum Teil für dessen Verpflegung zu sorgen, so hat er dem Zivildienstleistenden eine angemessene Abfindung zu gewähren. Für Dienstleistungsverhinderungen ab fünf Tagen gilt dies nur, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung gemäß § 39 Abs. 4 zustimmt.

(4) Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18a Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18a Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden Kosten (§ 18a Abs. 3), für die Verpflegung der Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 3 000 S je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 6 000 S und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 3 000 S.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 218 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 436 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 218 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 500 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 310 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 580 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 390 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 95 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 635 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 445 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

Abkürzung

ZDG

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 130 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 600 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 410 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

Abkürzung

ZDG

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 130 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 600 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 410 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

(6) Für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 sowie der in § 8a und § 21 Abs. 4 festgelegten Regelungen die in den Absätzen 7 bis 11 festgelegten Regelungen anzuwenden.

(7) Die Zivildienstserviceagentur kann sich für die administrative Abwicklung der Zuweisung von Zivildienstleistenden gemäß § 21 eines anerkannten Rechtsträgers oder, falls es besondere Umstände notwendig machen, auch mehrerer anerkannter Rechtsträger bedienen. Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstleistende gemäß § 21 einem solchen anerkannten Rechtsträger zuzuweisen.

(8) Ein mit der administrativen Abwicklung betrauter Rechtsträger, dem Zivildienstleistende gemäß § 21 zugewiesen worden sind, hat den Bedarf für eine weitere Zuweisung zu erheben und entsprechend dem gemeldeten Bedarf Zivildienstleistende an andere anerkannte Rechtsträger zuzuweisen, um deren Bedarf zu decken. Die weitere Dienstleistung bei einer Einrichtung des mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträgers ist zulässig.

(9) Mit der Zuweisung an einen anderen anerkannten Rechtsträger, der zugewiesene Zivildienstleistende gemäß § 21 nur in eigenen anerkannten Einrichtungen zur Dienstleistung heranziehen darf, gehen alle Pflichten und Rechte betreffend die Zivildienstleistenden gemäß § 21 auf den anderen anerkannten Rechtsträger über.

(10) Die Zivildienstserviceagentur hat dem Zivildienstleistenden gemäß § 21 die Pauschalvergütung gemäß § 25a (bestehend aus der Grundvergütung sowie dem Zuschlag zur Grundvergütung) sowie die Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge gemäß § 34b Abs. 1 auszuzahlen.

(11) Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz-ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu entrichten. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüglich als Dienstgeber im Sinne des § 33 ASVG und hat die An- und Abmeldungen der Zivildienstleistenden gemäß § 21 vorzunehmen.

Abkürzung

ZDG

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 130 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 600 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 410 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

(6) Für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 sowie der in § 21 Abs. 4 festgelegten Regelungen die in den Absätzen 7 bis 11 festgelegten Regelungen anzuwenden.

(7) Die Zivildienstserviceagentur kann sich gegen angemessene Entschädigung für die administrative Abwicklung der Zuweisung von Zivildienstleistenden gemäß § 21 eines anerkannten Rechtsträgers oder, falls es besondere Umstände notwendig machen, auch mehrerer anerkannter Rechtsträger bedienen. Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstleistende gemäß § 21 einem solchen anerkannten Rechtsträger zuzuweisen. Anerkannte Rechtsträger sind Rechtsträger, die zumindest eine gemäß § 4 anerkannte Einrichtung aufweisen.

(8) Ein mit der administrativen Abwicklung betrauter Rechtsträger, dem Zivildienstleistende gemäß § 21 zugewiesen worden sind, hat den Bedarf für eine weitere Zuweisung zu erheben und entsprechend dem gemeldeten Bedarf Zivildienstleistende anderen anerkannten Rechtsträgern oder deren Einrichtungen zuzuweisen, um deren Bedarf zu decken. Die weitere Dienstleistung bei einer Einrichtung des mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträgers ist zulässig.

(9) Mit der Zuweisung an einen anderen anerkannten Rechtsträger, der zugewiesene Zivildienstleistende gemäß § 21 nur in eigenen anerkannten Einrichtungen zur Dienstleistung heranziehen darf, gehen alle Pflichten und Rechte betreffend die Zivildienstleistenden gemäß § 21 auf den anderen anerkannten Rechtsträger über.

(10) Die Zivildienstserviceagentur hat dem Zivildienstleistenden gemäß § 21 die Pauschalvergütung gemäß § 25a (bestehend aus der Grundvergütung sowie dem Zuschlag zur Grundvergütung) sowie die Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge gemäß § 34b Abs. 1 auszuzahlen.

(11) Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu entrichten und diesem vom Bund zu ersetzen. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüglich als Dienstgeber im Sinne des § 33 ASVG.

Abkürzung

ZDG

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 130 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 600 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 410 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

(Anm.: Abs. 6 bis 11 mit Ablauf des 31.9.2021 außer Kraft getreten)

Abkürzung

ZDG

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 208/2022)

(3) Der Bund hat den Rechtsträgern von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen oder von Menschen in Schubhaft erbringen, ein Zivildienstgeld auszubezahlen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Das Zivildienstgeld für Rechtsträger von Einrichtungen beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1.

im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 740 Euro und

2.

in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen oder von Menschen in Schubhaft 550 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

(Anm.: Abs. 6 bis 11 mit Ablauf des 31.9.2021 außer Kraft getreten)

§ 28. (Anm.: richtig: § 28a.) (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(2) Kommt ein Rechtsträger seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 nicht nach, so ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(2) Kommt ein Rechtsträger seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 nicht nach, so ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen. Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern.

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(1a) Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet.

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach § 42 mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

Abkürzung

ZDG

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(1a) Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet.

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