Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-12-24
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 758
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(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der ihm nach § 28 Abs. 1 monatlich gebührenden Leistungen zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach § 42 mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

(3) In besonderen Härtefällen ist § 56 HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das Heerespersonalamt erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.

Abkürzung

ZDG

§ 28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 3 und 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(1a) Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet.

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der ihm nach § 28 Abs. 1 monatlich gebührenden Leistungen zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach § 42 mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

(3) In besonderen Härtefällen ist § 56 HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das Heerespersonalamt erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.

§ 29. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt der Ersatz des Aufwandes für die erforderliche Arbeitskleidung und Leibwäsche (Kleidergeld). Die Höhe des Kleidergeldes ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistungen und auf die durchschnittlichen Preise einfacher, jedoch strapazfähiger und der Jahreszeit angepaßter Kleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist auch die Tragdauer der Kleidung festzulegen.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 32a)

(2) Neuerlicher Anspruch auf Kleidergeld besteht erst dann, wenn die Tragdauer abgelaufen oder die Kleidung unbrauchbar geworden ist, es sei denn, daß der Zivildienstleistende selbst letzteres vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(3) Das Kleidergeld ist erstmals bei Dienstantritt, in der Folge ehestmöglich nach Entstehen des Anspruches nach Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Die um das Kleidergeld angeschaffte Kleidung verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.

§ 29. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert. In diesen Fällen ist die in Betracht kommende Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 um den im § 25a Abs. 4 Z 1 und/oder 2 festgesetzten Betrag zu kürzen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38 Abs. 4.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen.

§ 29. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38 Abs. 4.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen.

§ 29. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert. In diesen Fällen ist die in Betracht kommende Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 um den im § 25a Abs. 4 Z 1 und/oder 2 festgesetzten Betrag zu kürzen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38 Abs. 4.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen.

§ 30. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzgeld, dessen Höhe und Auszahlungstermin durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission unter Bedachtnahme auf die vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistungen festgesetzt werden.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 32b)

(2) Das um dieses Geld angeschaffte Wasch- und Putzzeug verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.

§ 30. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat in den in § 29 Abs. 1 angegebenen Fällen für die Reinigung der dem Zivildienstleistenden zugewiesenen Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) zu sorgen.

(2) In diesen Fällen ist die in Betracht kommende Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 um den in § 25a Abs. 4 Z 3 und/oder 4 festgesetzten Betrag zu kürzen.

§ 30. Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat in den in § 29 Abs. 1 angegebenen Fällen für die Reinigung der dem Zivildienstleistenden zugewiesenen Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) zu sorgen.

§ 30. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat in den in § 29 Abs. 1 angegebenen Fällen für die Reinigung der dem Zivildienstleistenden zugewiesenen Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) zu sorgen.

(2) In diesen Fällen ist die in Betracht kommende Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 um den in § 25a Abs. 4 Z 3 und/oder 4 festgesetzten Betrag zu kürzen.

§ 30. Der Bund oder der Rechtsträger hat für die Reinigung der Bekleidung der Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn die Verschmutzung außergewöhnlich ist und auf die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes zurückzuführen ist.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise vom Wohnsitz des Zivildienstpflichtigen oder in Ermangelung eines solchen vom Aufenthalt, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges, (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 15)

1b. bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Z 1a genannten Strecke,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

die Hin- und Rückreise zweimal im Monat während des ordentlichen Zivildienstes auf der in Z 1 genannten Strecke, insoweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt, (BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 1)

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), soweit diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt,

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 3,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung der Zivildienstoberkommission durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 16)

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen. (BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 3)

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 17)

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 33)

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle).

1a. bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges,

1b. bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Z 1a genannten Strecke,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

die Hin- und Rückreise zweimal im Monat während des Grundzivildienstes auf der in Z 1 genannten Strecke, insoweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), soweit diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt,

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 3,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung der Zivildienstoberkommission durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges,

1b. bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Z 1a genannten Strecke,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

die Hin- und Rückreise zweimal im Monat während des Grundzivildienstes auf der in Z 1 genannten Strecke, insoweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), soweit diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt,

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 3,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung der Zivildienstoberkommission durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges,

1b. bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Z 1a genannten Strecke,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

die Hin- und Rückreise zweimal im Monat während des Grundzivildienstes auf der in Z 1 genannten Strecke, insoweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), soweit diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt,

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 3,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges,

1b. bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Z 1a genannten Strecke,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des Grundzivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF

BGBl. Nr. 675/1991).

In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges,

1b. bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Z 1a genannten Strecke,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges,

1b. bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Z 1a genannten Strecke,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des Grundzivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung der Zivildienstoberkommission durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges,

1b. bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Z 1a genannten Strecke,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung der Zivildienstoberkommission durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges,

1b. bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Z 1a genannten Strecke,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung der Zivildienstoberkommission durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. bei Antritt des Grundlehrganges die Anreise von der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) zum Ort des Grundlehrganges,

1b. bei Beendigung des Grundlehrganges die Rückreise auf der in Z 1a genannten Strecke,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

1b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat der Bundesminister für Inneres die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, an dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion eines Vertrauensmannes ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

1b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000) ,

1b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000) ,

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstbeschwerderates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

Abkürzung

ZDG

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

(Anm.: Z 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

Die Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ZDG

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

(Anm.: Z 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

Die Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ZDG

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1.

Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

(Anm.: Z 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

2.

bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3.

die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4.

vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,

5.

bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6.

die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),

7.

die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8.

Reisen im Auftrag der Einrichtung.

Der Ersatz gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere des KlimaTicket Ö Zivildienst) als abgegolten. Abs. 7 bleibt hiervon unberührt.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1.

eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2.

eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

Die Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32. (1) Die nach den §§ 26 bis 30 und nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 34)

(2) Das Taggeld, das Quartiergeld (soweit es die normale Nächtigungsgebühr nicht übersteigt) und das Kostgeld sind am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am 1. jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 44 Abs. 1 und 2 HGG ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 5)

(3) Die Reisekostenvergütung für die im § 31 Abs. 1 Z 8 genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 36)

(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat der Bundesminister für Inneres über die nach den §§ 26 bis 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 45 HGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu treffen sind. (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 6)

(6) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen. (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 7)

§ 32. (1) Die nach den §§ 26 bis 30 und nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.

(2) Das Taggeld, die Monatsprämie, das Quartiergeld (soweit es die normale Nächtigungsgebühr nicht übersteigt) und das Kostgeld sind am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am 1. jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 44 Abs. 1 und 2 HGG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Reisekostenvergütung für die im § 31 Abs. 1 Z 8 genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.

(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat der Bundesminister für Inneres über die nach den §§ 26 bis 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 45 HGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu treffen sind.

(6) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.

§ 32. (1) Die nach den §§ 26 bis 30 sowie nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.

(2) Das Taggeld, die Monatsprämie, das Quartiergeld (soweit es die normale Nächtigungsgebühr nicht übersteigt) und das Kostgeld sind am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am 1. jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 44 Abs. 1 und 2 HGG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Reisekostenvergütung für die im § 31 Abs. 1 Z 8 genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.

(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat der Bundesminister für Inneres über die nach den §§ 26 bis 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 45 HGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu treffen sind.

(6) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.

§ 32. (1) Die nach den §§ 26 bis 30 sowie nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Inneres ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.

(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 44 Abs. 1 und 2 HGG ist anzuwenden.

(3) Die Reisekostenvergütung für die im § 31 Abs. 1 Z 8 genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.

(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat der Bundesminister für Inneres über die nach den §§ 26 bis 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

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