Wehrgesetz 1990 – WG
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Präambel/Promulgationsklausel
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Präambel/Promulgationsklausel
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Präambel/Promulgationsklausel
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I. Allgemeines
Wehrsystem
§ 1. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand und im Milizstand.
(3) Dem Präsenzstand gehören alle Personen an, die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes). Wehrdienst leisten
Personen, die zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden,
Berufsoffiziere des Dienststandes,
Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
Militärpiloten auf Zeit (§ 12).
Diese Personen sind Soldaten. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.
(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 1)
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I. Allgemeines
Wehrsystem
§ 1. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand und im Milizstand.
(3) Dem Präsenzstand gehören alle Personen an, die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes). Wehrdienst leisten
Personen, die zum Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden, und
Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
Militärpersonen des Dienststandes,
Berufsoffiziere des Dienststandes,
Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
Militärpiloten auf Zeit.
(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.
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Hauptstück
Allgemeines
Wehrsystem
§ 1. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand. Die Friedensorganisation umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand und im Milizstand.
(3) Dem Präsenzstand gehören an
Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
Militärpersonen des Dienststandes,
Berufsoffiziere des Dienststandes,
Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
Militärpiloten auf Zeit.
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.
(3a) Den Ausbildungsdienst leisten jene Frauen, die beim Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst stehen. Durch die Heranziehung zu diesem Ausbildungsverhältnis wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.
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Wehrsystem
§ 1. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand.
(3) Dem Präsenzstand gehören an
Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
Militärpersonen des Dienststandes,
Berufsoffiziere des Dienststandes,
Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
Militärpiloten auf Zeit.
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.
(3a) Den Ausbildungsdienst leisten jene Frauen, die beim Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst stehen. Durch die Heranziehung zu diesem Ausbildungsverhältnis wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.
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Allgemeines
Wehrsystem
§ 1. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand.
(3) Dem Präsenzstand gehören an
Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
Militärpersonen des Dienststandes,
Berufsoffiziere des Dienststandes,
Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
Militärpiloten auf Zeit.
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(3a) (Anm. : aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)
(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die
den Zwecken des Bundesheeres dienen und
nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.
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Zweck des Bundesheeres
§ 2. (1) Das Bundesheer ist bestimmt:
zur militärischen Landesverteidigung,
auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges sowie
zur Hilfeleistung im Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen oder der Liga der Rotkreuz-Gesellschaften;
in den Fällen der lit. b und c insoweit, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt, im Falle der lit. d insoweit, als die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließt.
(2) Die Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu nehmen, sofern sie diesen Zwecken ohne Mitwirkung des Bundesheeres nicht zu entsprechen vermögen. Anläßlich der Anforderung sind der Zweck, der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Dauer anzugeben. Soweit jedoch zu den im Abs. 1 lit. b genannten Zwecken die Inanspruchnahme von mehr als 100 Soldaten erforderlich ist, obliegt eine solche Anordnung der Bundesregierung. Ist eine solche Anordnung jedoch zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich, so ist sie vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zu treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine solche Anordnung unverzüglich zu berichten. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 2)
(3) Die §§ 28 und 36 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, wonach die Strafgerichte und die Staatsanwälte das Bundesheer zum Beistand aufzufordern befugt sind, werden durch Abs. 2 nicht berührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 3)
(4) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
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Zweck des Bundesheeres
§ 2. (1) Das Bundesheer ist bestimmt
zur militärischen Landesverteidigung,
auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Die Aufgaben nach den lit. b und c sind insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt, jene nach lit. d insoweit, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.
(2) Die Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu nehmen, sofern sie diesen Zwecken ohne Mitwirkung des Bundesheeres nicht zu entsprechen vermögen. Anläßlich der Anforderung sind der Zweck, der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Dauer anzugeben. Soweit jedoch zu den im Abs. 1 lit. b genannten Zwecken die Inanspruchnahme von mehr als 100 Soldaten erforderlich ist, obliegt eine solche Anordnung der Bundesregierung. Ist eine solche Anordnung jedoch zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich, so ist sie vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zu treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine solche Anordnung unverzüglich zu berichten. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 2)
(3) Die §§ 28 und 36 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, wonach die Strafgerichte und die Staatsanwälte das Bundesheer zum Beistand aufzufordern befugt sind, werden durch Abs. 2 nicht berührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 3)
(4) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 lit. b und c genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
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Aufgaben des Bundesheeres
§ 2. (1) Dem Bundesheer obliegen
die militärische Landesverteidigung,
auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.
(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen
die allgemeine Einsatzvorbereitung,
die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und
alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs. 1 lit. a sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.
(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind.
(4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.
(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie
der Bundesregierung oder,
sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.
(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben
Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und
jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann.
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Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer
§ 3. (1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.
(2) Soweit nicht nach den folgenden Bestimmungen der Bundespräsident über das Bundesheer verfügt, steht die Verfügung dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
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Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit
§ 4. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Kommanden, Truppen, Behörden, militärischen Dienststellen und Heeresanstalten grundsätzlich durch deren Kommandanten oder Vorstände aus; diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich.
(2) Die militärische Führung und die Leitung der Ausbildung obliegen nach den Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung den Kommandanten.
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Landesverteidigungsrat
§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten.
(2) Dem Landesverteidigungsrat gehören an: der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister, ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor und Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien. Von der im Nationalrat am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, von der im Nationalrat am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, und von jeder anderen im Nationalrat vertretenen Partei, sofern sie auch im Hauptausschuß vertreten ist, ist ein Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien vier Vertreter in den Landesverteidigungsrat, von denen je drei Vertreter dem Nationalrat und je ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben. Für jedes von den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien entsendete Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, an einer Sitzung des Landesverteidigungsrates teilzunehmen.
(3) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien gehören dem Landesverteidigungsrat so lange an, bis von diesen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
(4) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:
vor der Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten gemäß Art. 67 Abs. 1 B-VG auf allgemeine oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst (§ 35 Abs. 3) oder auf vorläufige Aufschiebung der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst (§ 39 Abs. 2) sowie vor der Verfügung der Einberufung zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung (§ 35 Abs. 4 und 5), sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, und in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 4)
in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht unter Z 1 fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder von mindestens einem der dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(5) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.
(6) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler, dem auch der Vorsitz obliegt, einzuberufen. Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei in Verwendung stehender Beamter als Beobachter einzuladen.
(7) Der Landesverteidigungsrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen.
(8) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachtet.
(9) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.
(11) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates erläßt die Bundesregierung durch Verordnung; diese bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
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Landesverteidigungsrat
§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten.
(2) Dem Landesverteidigungsrat gehören an: der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister, ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor und Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien. Von der im Nationalrat am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, von der im Nationalrat am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, und von jeder anderen im Nationalrat vertretenen Partei, sofern sie auch im Hauptausschuß vertreten ist, ist ein Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien vier Vertreter in den Landesverteidigungsrat, von denen je drei Vertreter dem Nationalrat und je ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben. Für jedes von den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien entsendete Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, an einer Sitzung des Landesverteidigungsrates teilzunehmen.
(3) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien gehören dem Landesverteidigungsrat so lange an, bis von diesen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
(4) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:
a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3) oder zum Aufschubpräsenzdienst (§ 39 Abs. 2) durch den Bundespräsidenten,
vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 35 Abs. 4) oder zum Aufschubpräsenzdienst (§ 39 Abs. 2) durch den Bundesminister für Landesverteidigung, sofern in diesen Fällen nicht Gefahr im Verzug vorliegt,
in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen und
in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreters der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(5) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.
(6) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler, dem auch der Vorsitz obliegt, einzuberufen. Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei in Verwendung stehender Beamter als Beobachter einzuladen.
(7) Der Landesverteidigungsrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen.
(8) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachtet.
(9) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.
(11) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates erläßt die Bundesregierung durch Verordnung; diese bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
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Landesverteidigungsrat
§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. Dem Landesverteidigungsrat gehören an:
der Bundeskanzler als Vorsitzender,
der Vizekanzler,
der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
der Bundesminister für Landesverteidigung,
die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister,
der Generaltruppeninspektor,
ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.
(2) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Darüber hinaus sind sechs weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien in den Landesverteidigungsrat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Die Vertreter haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so hat ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist. Für jedes von den Parteien entsandte Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Die Vertreter der Parteien bleiben so lange Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesverteidigungsrates, bis von den jeweiligen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.
(3) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:
a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,
vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,
sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt,
in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und
in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit diese Angelegenheiten
nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und
nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Parteienvertreters von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.
(5) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler einzuberufen. Zu den Sitzungen ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei Dienst versehender Beamter als Beobachter einzuladen. Der Landesverteidigungsrat kann zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen. Für Beratungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beratungen sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit aufheben, soweit er dies nach Gegenstand und Zweck der Beratung für notwendig erachtet.
(6) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.
(7) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
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Abs. 1 und 9: Verfassungsbestimmung
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung wird eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten eingerichtet. Der Beschwerdekommission gehören drei sich gemäß Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat gemäß Abs. 9 bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuß des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre. (BGBl. Nr. 457/1984, Art. I Z 1)
(2) Die Beschwerdekommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 5)
(3) Der Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Generaltruppeninspektor und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.
(4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden; sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Die Beschwerdekommission kann die Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle überprüfen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 6)
(5) Die Beschwerdekommission verfaßt jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Beschwerdekommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen. (BGBl. Nr. 205/1989, Art. I)
(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Beschwerdekommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 7)
(7) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat der Beschwerdekommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen.
(8) Die Beschwerdekommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode. (BGBl. Nr. 457/1984, Art. I Z 2)
(10) Die drei Vorsitzenden wechseln sich in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr. (BGBl. Nr. 457/1984, Art. I Z 2)
Abkürzung
WG
Abs. 1, 7 und 9: Verfassungsbestimmung
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung wird eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Bundesheer-Beschwerdekommission) eingerichtet. Der Beschwerdekommission gehören drei sich gemäß Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat gemäß Abs. 9 bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuß des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre.
(2) Die Beschwerdekommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Generaltruppeninspektor und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.
(4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden; sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Darüber hinaus ist die Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.
(5) Die Beschwerdekommission verfaßt jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Beschwerdekommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Beschwerdekommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind.
(7) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat der Beschwerdekommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Beschwerdekommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.
(8) Die Beschwerdekommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.
(10) Die drei Vorsitzenden wechseln sich in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr.
Abkürzung
WG
Abs. 1, 7 und 9: Verfassungsbestimmung
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung wird eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Bundesheer-Beschwerdekommission) eingerichtet. Der Beschwerdekommission gehören drei sich gemäß Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat gemäß Abs. 9 bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuß des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre.
(2) Die Beschwerdekommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Generaltruppeninspektor und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.
(4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden; sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Darüber hinaus ist die Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.
(5) Die Beschwerdekommission verfaßt jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Beschwerdekommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Beschwerdekommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind.
(7) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat der Beschwerdekommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Beschwerdekommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.
(8) Die Beschwerdekommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.
(10) Die drei Vorsitzenden wechseln sich in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr.
Abkürzung
WG
Abs. 1, 7 und 9: Verfassungsbestimmung
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung wird eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Bundesheer-Beschwerdekommission) eingerichtet. Der Beschwerdekommission gehören drei sich gemäß Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat gemäß Abs. 9 bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuß des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre.
(2) Die Beschwerdekommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Generaltruppeninspektor und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.
(4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und – es sei denn, die Beschwerdekommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes – zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden; sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. Darüber hinaus ist die Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.
(5) Die Beschwerdekommission verfaßt jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Beschwerdekommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Beschwerdekommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind.
(7) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat der Beschwerdekommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Beschwerdekommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.
(8) Die Beschwerdekommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.
(10) Die drei Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr.
Abkürzung
WG
Ernennung der Offiziere
§ 7. (1) Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG ernennt der Bundespräsident die Berufsoffiziere. Gemäß Art. 66 Abs. 1 B-VG kann der Bundespräsident das Recht der Ernennung von Berufsoffizieren bestimmter Dienstgrade übertragen.
(2) Darüber hinaus steht dem Bundespräsidenten das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. Die Wehrpflichtigen können im Präsenz-, Miliz- und Reservestand ernannt werden; die Ernennung gilt für jeden dieser Stände. Berufsoffiziere werden mit einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder mit einem Austritt aus dem Dienstverhältnis unmittelbar zu Offizieren des Milizstandes. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 8)
Abkürzung
WG
Ernennung der Offiziere
§ 7. Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. Eine Ernennung von Wehrpflichtigen im Präsenz- oder Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände.
Abkürzung
WG
Beförderung von Chargen und Unteroffizieren
§ 8. (1) Die Beförderung zu Chargen obliegt den Kommandanten von Truppenkörpern, die Beförderung zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dies gilt auch für Chargen und Unteroffiziere, die nicht dem Präsenzstand angehören.
(2) Eine Beförderung von Wehrpflichtigen im Präsenz-, Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 9)
Abkürzung
WG
Beförderung zu Chargen und Unteroffizieren
§ 8. (1) Die Beförderung zu Chargen obliegt den Kommandanten von Truppenkörpern, die Beförderung zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dies gilt auch für Chargen und Unteroffiziere, die nicht dem Präsenzstand angehören.
(2) Eine Beförderung von Wehrpflichtigen im Präsenz-, Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände.
Abkürzung
WG
Verleihung von Kommandostellen
§ 9. Zu bestellen sind:
die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung,
die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom zuständigen Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.
Abkürzung
WG
Dienstgrad
§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:
für Wehrpflichtige ohne Chargengrad:
Wehrmann;
für Chargen:
Gefreiter,
Korporal,
Zugsführer;
für Unteroffiziere:
Wachtmeister,
Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister,
Oberstabswachtmeister,
Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant;
für Offiziere:
Fähnrich,
Leutnant,
Oberleutnant,
Hauptmann,
Major,
Oberstleutnant,
Oberst,
Brigadier,
sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze
„…arzt“,
„…apotheker“,
„…veterinär“,
„des Generalstabsdienstes“,
„des Intendanzdienstes“,
„des höheren militärtechnischen Dienstes“,
„des höheren militärfachlichen Dienstes“,
bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel, für Berufsoffiziere die dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen auch über die genannten Dienstgradbezeichnungen hinaus;
für ehemalige Berufsoffiziere der zuletzt geführte Amtstitel bzw. die zuletzt geführte Verwendungsbezeichnung.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)
(2) Wehrpflichtige, die nach § 7 zu Offizieren ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)
(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt der § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen, unberührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 2)
Abkürzung
WG
Dienstgrad
§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:
| Dienstgradgruppe | Dienstgradbezeichnung |
|---|---|
| 1. Wehrpflichtige ohne Chargengrad | Wehrmann |
| 2. Chargen | Gefreiter |
| Korporal | |
| Zugsführer | |
| 3. Unteroffiziere | Wachtmeister |
| Oberwachtmeister | |
| Stabswachtmeister | |
| Oberstabswachtmeister | |
| Offiziersstellvertreter | |
| Vizeleutnant | |
| 4. Offiziere | Fähnrich |
| Leutnant | |
| Oberleutnant | |
| Hauptmann | |
| Major | |
| Oberstleutnant | |
| Oberst | |
| Brigadier | |
| sowie je nach | |
| Verwendung bei den Dienstgraden | |
| Oberleutnant bis Oberst | |
| die Zusätze | |
| „…arzt“, | |
| „…apotheker,“ | |
| „…veterinär,“ | |
| „des Generalstabsdienstes“, | |
| „des Intendanzdienstes“, | |
| „des höheren militärfachlichen Dienstes“, | |
| „des höheren militärtechnischen Dienstes“, | |
| bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. | |
Wehrpflichtige, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“.
(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.
(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333), unberührt, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
Abkürzung
WG
Dienstgrad
§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:
| Dienstgradgruppe | Dienstgradbezeichnung |
|---|---|
| 1. Wehrpflichtige ohne Chargengrad | Wehrmann |
| 2. Chargen | Gefreiter |
| Korporal | |
| Zugsführer | |
| 3. Unteroffiziere | Wachtmeister |
| Oberwachtmeister | |
| Stabswachtmeister | |
| Oberstabswachtmeister | |
| Offiziersstellvertreter | |
| Vizeleutnant | |
| 4. Offiziere | Fähnrich |
| Leutnant | |
| Oberleutnant | |
| Hauptmann | |
| Major | |
| Oberstleutnant | |
| Oberst | |
| Brigadier | |
| sowie je nach | |
| Verwendung bei den Dienstgraden | |
| Oberleutnant bis Oberst | |
| die Zusätze | |
| „…arzt“, | |
| „…apotheker“, | |
| „…veterinär“, | |
| „des Generalstabsdienstes“, | |
| „des Intendanzdienstes“, | |
| „des höheren militärfachlichen Dienstes“, | |
| „des höheren militärtechnischen Dienstes“, | |
| bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. | |
Wehrpflichtige, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“.
(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.
(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333) unberührt, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
Abkürzung
WG
Dienstgrad
§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sowie für Frauen im Ausbildungsdienst sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
| Dienstgradgruppe | Dienstgrad |
|---|---|
| 1. Personen ohne Chargengrad | Rekrut |
| 2. Chargen | Gefreiter |
| Korporal | |
| Zugsführer | |
| 3. Unteroffiziere | Wachtmeister |
| Oberwachtmeister | |
| Stabswachtmeister | |
| Oberstabswachtmeister | |
| Offiziersstellvertreter | |
| Vizeleutnant | |
| 4. Offiziere | Fähnrich |
| Leutnant | |
| Oberleutnant | |
| Hauptmann | |
| Major | |
| Oberstleutnant | |
| Oberst | |
| Brigadier | |
| sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze | |
| „...arzt“, | |
| „...apotheker“, | |
| „...veterinär“, | |
| „des Generalstabsdienstes“, | |
| „des Intendanzdienstes“, | |
| „des höheren militärfachlichen Dienstes“, | |
| „des höheren militärtechnischen Dienstes“ | |
| sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. | |
Personen, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen den ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechenden Dienstgrad. Die übrigen Personen führen den Dienstgrad „Rekrut“.
(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad
die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) zu führen.
Abkürzung
WG
Dienstgrade und Beförderung
§ 10. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen:
Personen ohne Chargengrad,
Chargen,
Unteroffiziere und
Offiziere.
(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz “des Reservestandes” (“dRes”) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz “außer Dienst” (“aD”) weiter geführt werden
von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
(4) Eine Beförderung obliegt
zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und
zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen.
(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.
Abkürzung
WG
Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
§ 11. (1) Personen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E bis C, als Beamte in handwerklicher Verwendung, als Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c oder als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II angehören und Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes sind, können, wenn militärische Rücksichten es erfordern, nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit vom Bundesminister für Landesverteidigung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 11)
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
(3) Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet, sofern sie nicht früher vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen aufgehoben worden ist oder nicht früher eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Heranziehung weggefallen ist, mit Ablauf des Jahres, in dem der zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogene das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion endet überdies auf Grund der Zurückziehung der Zustimmung (Abs. 2) durch den zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion Herangezogenen, sofern dieser das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Im Falle der Zurückziehung der Zustimmung gemäß Abs. 3 endet die Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Zustimmung.
(5) Beamte und Vertragsbedienstete, die am Tage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gelten, sofern sie ihre Zustimmung hiezu erteilen, als nach Abs. 1 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen.
Abkürzung
WG
Militärpilot auf Zeit
§ 12. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages (§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines (§ 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist der § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt. Der § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Berufsoffiziere bzw. Beamten, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, zu regeln.
(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Haushaltszulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(7) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird.
(8) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 6 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 12)
Abkürzung
WG
Militärpilot auf Zeit
§ 12. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages (§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines (§ 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist der § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt. Der § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Berufsoffiziere bzw. Beamten, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, zu regeln.
(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Haushaltszulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(7) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird.
(8) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 6 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
Abkürzung
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Militärpilot auf Zeit
§ 12. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages (§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines (§ 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist der § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt. Der § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.
(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Sechsfache,
11 Jahren das Achtfache,
12 Jahren das Zehnfache,
13 Jahren das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Haushaltszulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(7) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird.
(8) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 6 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
Abkürzung
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Dienstvorschriften
§ 13. Die allgemeinen Dienstvorschriften werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassen.
Abkürzung
WG
Heeresorganisation, Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und Adjustierung der Truppen
§ 14. (1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Heeresorganisation (soweit sie nicht im § 1 geregelt sind), der Bewaffnung, der Garnisonierung und der Benennung der Truppen bestimmt die Bundesregierung. Im übrigen ist hiefür und für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung berufen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 13)
(2) Die Garnisonierung richtet sich nach den Erfordernissen der Landesverteidigung.
Abkürzung
WG
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 14. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,
der Bewaffnung,
der Garnisonierung und
der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
Abkürzung
WG
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 14. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,
der Bewaffnung,
der Garnisonierung und
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