Wehrgesetz 1990 – WG
der Benennung der Truppen.
Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Abkürzung
WG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Abkürzung
WG
II. Wehrpflicht
A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens
Aufnahmebedingungen
§ 15. (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 14)
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst vorzeitig leisten.
Abkürzung
WG
II. Wehrpflicht
A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens
Aufnahmebedingungen
§ 15. (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Grundwehrdienst vorzeitig leisten.
Abkürzung
WG
Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen
Aufnahmebedingungen
§ 15. (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.
Abkürzung
WG
Dauer der Wehrpflicht
§ 16. Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 15)
Abkürzung
WG
Dauer der Wehrpflicht
§ 16. Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
Abkürzung
WG
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 17. (1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 16)
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 17)
(3) Wehrpflichtige haben bei jeder Anmeldung im Sinne des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, für eine Unterkunftsdauer von mehr als zwei Monaten einen zusätzlichen Meldezettel auszufüllen und der Meldebehörde zu übergeben. Die Meldebehörden sind verpflichtet, die zusätzlichen Meldezettel unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu übermitteln.
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden; die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die ihren ordentlichen Präsenzdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 18)
(5) Wenn es militärische Rücksichten erfordern, kann durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt werden, daß Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die den ordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos bedürfen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 19)
(6) Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren ordentlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland keiner Bewilligung. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 20)
Abkürzung
WG
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 17. (1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
(3) Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach § 3 und § 5 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach § 7 Abs. 2 und 3 MeldeG.
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden; die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die ihren ordentlichen Präsenzdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Wenn es militärische Rücksichten erfordern, kann durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt werden, daß Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die den Grundwehrdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos bedürfen.
(6) Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren ordentlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland keiner Bewilligung.
Abkürzung
WG
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 17. (1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
(3) Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach § 3 und § 5 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach § 7 Abs. 2 und 3 MeldeG.
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden; die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die ihren ordentlichen Präsenzdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Wenn es militärische Rücksichten erfordern, kann durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt werden, daß Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die den Grundwehrdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos bedürfen.
(6) Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz
unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung des Hauptwohnsitzes im Ausland keiner Bewilligung.
Abkürzung
WG
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 17. (1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
(3) Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach § 3 und § 5 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach § 7 Abs. 2 und 3 MeldeG.
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden; die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
den Grundwehrdienst und die Truppenübungen vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Wenn es militärische Rücksichten erfordern, kann durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt werden, daß Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die den Grundwehrdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos bedürfen.
(6) Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz
unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung des Hauptwohnsitzes im Ausland keiner Bewilligung.
Abkürzung
WG
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 17. (1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
(3) Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach § 3 und § 5 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach § 7 Abs. 2 und 3 MeldeG.
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben diese Wehrpflichtigen ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Abkürzung
WG
Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 17. (1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
(3) Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach § 3 und § 5 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach § 7 Abs. 2 und 3 MeldeG.
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben diese Wehrpflichtigen ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.
Abkürzung
WG
Ergänzungsbereiche
§ 18. Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen; die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Bundesländer zu decken.
Abkürzung
WG
Ergänzungsbereiche
§ 18. Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.
Abkürzung
WG
Ergänzungsbehörden
§ 19. (1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das – unbeschadet sonstiger Aufgaben – für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Abkürzung
WG
Ergänzungsbehörden
§ 19. (1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das – unbeschadet sonstiger Aufgaben – für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Abkürzung
WG
Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden, der Bundespolizeibehörden und der Gemeinden bei der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen
§ 20. (1) Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden und Gemeinden haben auf Weisung des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch auf Verlangen der Stellungskommissionen, an der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, mitzuwirken:
durch Anlage von Erfassungsblättern über die Angehörigen stellungspflichtiger Geburtsjahrgänge und Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando sowie bei der Anlage von Erfassungsblättern über andere Wehrpflichtige, (Art. IV Z 4 der Kundmachung)
bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung,
durch zwangsweise Vorführung von Stellungspflichtigen,
bei der Identitätsfeststellung der Stellungspflichtigen,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung in den Fällen des § 2 einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben überdies an der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung sowie an der Zustellung von Einberufungsbefehlen in den Fällen des § 2 einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen mitzuwirken.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben – soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen – die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
Abkürzung
WG
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 20. (1) Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken:
durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando,
bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung, einen Aufschub oder eine vorzeitige Entlassung maßgebenden Sachverhaltes.
In den Fällen der Z 1, 4 und 6 dürfen Auskünfte auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden. In den Fällen der Z 3 und 4 haben die Organe der Bundesgendarmerie als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Diese Auskünfte dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
Abkürzung
WG
Mitwirkung an der Ergänzung
§ 20. (1) Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken:
durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando,
bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung, einen Aufschub oder eine vorzeitige Entlassung maßgebenden Sachverhaltes.
In den Fällen der Z 3 und 4 haben die Organe der Bundesgendarmerie als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
Abkürzung
WG
B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
Stellungskommissionen
§ 21. (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Abkürzung
WG
Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
Stellungskommissionen
§ 21. (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Abkürzung
WG
Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
Stellungskommissionen
§ 21. Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.
Abkürzung
WG
Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 22. (1) Jede Stellungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Stellungskommission sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen, und zwar als Vorsitzender ein Stabsoffizier, als weitere Mitglieder ein Stabsoffizier oder ein Hauptmann, ein rechtskundiger Bediensteter, ein Arzt sowie ein Bediensteter mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie. Die Mitglieder der Stellungskommission sind nach Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando in Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten zu bestellen. Alle Mitglieder müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Kommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Funktion als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 21)
Abkürzung
WG
Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 22. (1) Die Stellungskommission hat aus
einem Stabsoffizier als Vorsitzenden und
einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern
zu bestehen. Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten nach Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando in Verwendung stehenden Bediensteten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.
(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.
Abkürzung
WG
Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 22. (1) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
einem Offizier als Vorsitzenden und
einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.
(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.
Abkürzung
WG
Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 23. (1) Den Stellungskommissionen obliegt – soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind – die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen. (Art. IV Z 5 lit. a der Kundmachung)
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der im Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“, „Vorübergehend untauglich“, „Untauglich“. Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die im Abs. 1 genannten Personen von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder oder der nach § 22 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluß bedarf jedoch der Zustimmung des Arztes.
(3) Stellungspflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen.
(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben und deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen, sofern die Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges innerhalb der erwähnten Frist zur Stellung aufgefordert wurden.
(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben, von der Stellungskommission bereits dreimal vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das zuständige Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der genannten Personen von weiteren Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Stellungskommissionen haben den im Abs. 1 genannten Personen über diese Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.
(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der im Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
auf Wunsch des Untersuchten diesem
weitergegeben werden; die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden. (Art. IV Z 5 lit. b der Kundmachung)
Abkürzung
WG
Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 23. (1) Den Stellungskommissionen obliegt – soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind – die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der im Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“, „Vorübergehend untauglich“, „Untauglich“. Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die im Abs. 1 genannten Personen von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder oder der nach § 22 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluß bedarf jedoch der Zustimmung des Arztes.
(3) Stellungspflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen.
(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben und deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen, sofern die Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges innerhalb der erwähnten Frist zur Stellung aufgefordert wurden.
(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben, von der Stellungskommission bereits dreimal vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das zuständige Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der genannten Personen von weiteren Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Stellungskommissionen haben den im Abs. 1 genannten Personen über diese Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.
(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der im Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
auf Wunsch des Untersuchten diesem
weitergegeben werden; die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.
Abkürzung
WG
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
C. Bestimmungen über die Stellung
Stellungspflicht
§ 24. (1) Wehrpflichtige (§ 16) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie der Ort, an dem diese stattfindet, bekanntzugeben; die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden; in diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluß nach § 23 Abs. 2 allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen. (Art. IV Z 6 lit. a der Kundmachung)
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung (Abs. 1) auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:
ausgeweihte Priester,
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in diesem oder dem der Stellung folgenden Kalenderjahr zum Grundwehrdienst einzuberufen.
(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach seinem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das zuständige Militärkommando hat den Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu befolgen.
(7) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, – unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit – zur Stellung vorgeführt werden.
(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben oder – sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt – von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung nach Zustellung des Einberufungsbefehls oder nach allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung zum Präsenzdienst ist bis zur Entlassung aus diesem nicht zulässig.
(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehören, können sich freiwillig der Stellungspflicht (Abs. 1) unterziehen; sie sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen. (Art. IV Z 6 lit. b der Kundmachung)
(10) (Entfällt; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 22)
Abkürzung
WG
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
C. Bestimmungen über die Stellung
Stellungspflicht
§ 24. (1) Wehrpflichtige (§ 16) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie der Ort, an dem diese stattfindet, bekanntzugeben; die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden; in diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluß nach § 23 Abs. 2 allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung (Abs. 1) auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:
ausgeweihte Priester,
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in diesem oder dem der Stellung folgenden Kalenderjahr zum Grundwehrdienst einzuberufen.
(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach seinem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das zuständige Militärkommando hat den Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu befolgen.
(7) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, – unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit – zur Stellung vorgeführt werden.
(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben oder – sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt – von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages
der Zustellung des Einberufungsbefehles oder
der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig.
(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehören, können sich freiwillig der Stellungspflicht (Abs. 1) unterziehen; sie sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
(10) (Entfällt; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 22)
Abkürzung
WG
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
C. Bestimmungen über die Stellung
Stellungspflicht
§ 24. (1) Wehrpflichtige (§ 16) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie der Ort, an dem diese stattfindet, bekanntzugeben; die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden; in diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluß nach § 23 Abs. 2 allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung (Abs. 1) auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:
ausgeweihte Priester,
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in diesem oder dem der Stellung folgenden Kalenderjahr zum Grundwehrdienst einzuberufen.
(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach seinem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das zuständige Militärkommando hat den Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu befolgen.
(7) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, – unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit – zur Stellung vorgeführt werden.
(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben oder – sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt – von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages
der Zustellung des Einberufungsbefehles oder
der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig.
(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehören, können sich freiwillig der Stellungspflicht (Abs. 1) unterziehen; sie sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
(10) (Entfällt; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 22)
Abkürzung
WG
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
C. Bestimmungen über die Stellung
Stellungspflicht
§ 24. (1) Wehrpflichtige (§ 16) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie der Ort, an dem diese stattfindet, bekanntzugeben; die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden; in diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluß nach § 23 Abs. 2 allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung (Abs. 1) auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:
ausgeweihte Priester,
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.
(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach seinem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das zuständige Militärkommando hat den Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu befolgen.
(7) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, – unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit – zur Stellung vorgeführt werden.
(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben oder – sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt – von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages
der Zustellung des Einberufungsbefehles oder
der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig.
(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehören, können sich freiwillig der Stellungspflicht (Abs. 1) unterziehen; sie sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
(10) (Entfällt; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 22)
Abkürzung
WG
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Abschnitt
Stellung
Stellungspflicht
§ 24. (1) Wehrpflichtige (§ 16) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie der Ort, an dem diese stattfindet, bekanntzugeben; die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden; in diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluß nach § 23 Abs. 2 allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung (Abs. 1) auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:
ausgeweihte Priester,
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.
(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach seinem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das zuständige Militärkommando hat den Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu befolgen.
(7) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, – unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit – zur Stellung vorgeführt werden.
(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben oder – sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt – von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages
der Zustellung des Einberufungsbefehles oder
der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig.
(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehören, können sich freiwillig der Stellungspflicht (Abs. 1) unterziehen; sie sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
(10) (Entfällt; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 22)
Abkürzung
WG
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Abschnitt
Stellung
Stellungspflicht
§ 24. (1) Wehrpflichtige (§ 16) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie der Ort, an dem diese stattfindet, bekanntzugeben; die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden; in diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluß nach § 23 Abs. 2 allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung (Abs. 1) auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:
ausgeweihte Priester,
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach seinem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das zuständige Militärkommando hat den Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu befolgen.
(7) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, – unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit – zur Stellung vorgeführt werden.
(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
der Zustellung des Einberufungsbefehles oder
der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.
(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder die von der Stellungspflicht befreit sind, können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
Abkürzung
WG
Meldung Stellungspflichtiger im Ausland
§ 25. Stellungspflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten und sich nicht freiwillig einer Stellung im Inland unterziehen, haben sich bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Nimmt der Stellungspflichtige später seinen ständigen Aufenthalt im Inland, so hat er sich innerhalb von drei Wochen bei dem Militärkommando, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich er seinen ständigen Aufenthalt nimmt, zu melden; er ist von diesem der Stellung zu unterziehen. Unterzieht sich ein Stellungspflichtiger, der sich ständig im Ausland aufhält, freiwillig der Stellung, so ist für die Durchführung der Stellung das Militärkommando zuständig, bei dem der Stellungspflichtige seine Erklärung, sich freiwillig der Stellung zu unterziehen, schriftlich abgibt.
Abkürzung
WG
Ansprüche anläßlich der Stellung
§ 26. (1) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung gleich Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten. Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung umfaßt auch Nächtigung sowie Abendessen bzw. Frühstück unmittelbar vor dem ersten bzw. nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- bzw. Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist; wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so gebührt kein Ersatz der Unterkunftskosten. Den Stellungspflichtigen und den Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, gebührt der Ersatz der aufgelaufenen Verpflegungskosten bis zu dem im § 13 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, festgesetzten Höchstausmaß, sofern ihnen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 4; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 23)
(2) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen für eine Hin- und Rückfahrt zwischen ihrer Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der zuständigen Stellungskommission erwachsen. Der § 7 Abs. 5 HGG ist sinngemäß anzuwenden. Die Fahrtkostenvergütung ist spätestens am letzten Tage der Stellung auszuzahlen. Sofern es jedoch einfacher und zweckmäßiger ist, sind den genannten Personen Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 24)
Abkürzung
WG
Ansprüche anläßlich der Stellung
§ 26. (1) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung gleich Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten. Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung umfaßt auch Nächtigung sowie Abendessen bzw. Frühstück unmittelbar vor dem ersten bzw. nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- bzw. Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist; wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so gebührt kein Ersatz der Unterkunftskosten. Den Stellungspflichtigen und den Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, gebührt der Ersatz der aufgelaufenen Verpflegungskosten bis zu dem im § 15 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, festgesetzten Höchstausmaß, sofern ihnen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Fahrtkostenvergütung. Der § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 bis 7 HGG 1992 ist auf diese Geldleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Die Vergütung gebührt für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der zuständigen Stellungskommission.
Ein allfälliger Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist spätestens am letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission zu erbringen.
Die Fahrtkostenvergütung ist spätestens am letzten Tag der Stellung auszuzahlen.
Abkürzung
WG
D. Bestimmungen über den Präsenzdienst
Präsenzdienst
§ 27. (1) Der Präsenzdienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst.
(2) Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den Grundwehrdienst und die Truppenübungen.
(3) Der außerordentliche Präsenzdienst ist als
Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a bis c;
Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2;
Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32; (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 6)
Kaderübungen nach § 29 Abs. 1;
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30; (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 25)
außerordentliche Übungen nach § 35 Abs. 4;
Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
zu leisten.
Abkürzung
WG
D. Bestimmungen über den Präsenzdienst
Präsenzdienst
§ 27. (1) Der Präsenzdienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst.
(2) Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den Grundwehrdienst und die Truppenübungen.
(3) Der außerordentliche Präsenzdienst ist zu leisten als
Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 oder
Kaderübungen nach § 29 oder
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 oder
außerordentliche Übungen nach § 35 Abs. 4 oder
Präsenzdienst nach dem Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
Abkürzung
WG
Abschnitt
Präsenzdienstleistung
Präsenzdienstarten
§ 27. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
Grundwehrdienst oder
Truppenübungen oder
Kaderübungen oder
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
Wehrdienst als Zeitsoldat oder
Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
außerordentliche Übungen oder
Präsenzdienst im Falle einer vorläufigen Aufschiebung der Entlassung nach § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
Abkürzung
WG
Abschnitt
Präsenzdienstleistung
Präsenzdienstarten
§ 27. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
Grundwehrdienst oder
Truppenübungen oder
Kaderübungen oder
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
Wehrdienst als Zeitsoldat oder
Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
außerordentliche Übungen oder
Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
Abkürzung
WG
Ordentlicher Präsenzdienst
§ 28. (1) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß von sechs Monaten geleistet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 26)
(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Die Dauer der Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen dürfen zu den Truppenübungen nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres einberufen werden; wurde der Wehrpflichtige aber aus besonders rücksichtswürdigen, in seiner Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des seiner Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst einberufen oder aus diesem vorzeitig entlassen, so darf er zu Truppenübungen bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes (Abs. 1), längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden. Wehrpflichtige, die Offiziere, Unteroffiziere oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes sind, dürfen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Truppenübungen einberufen werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 26)
(3) Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige auf Grund freiwilliger Meldung durch das zuständige Militärkommando zur Leistung eines Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden, der an die Stelle des Grundwehrdienstes nach Abs. 1 tritt. Die freiwillige Meldung ist
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