Wehrgesetz 1990 – WG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-06-20
Letzte Aktualisierung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 272
Änderungshistorie JSON API

§ 36. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen:

1.

Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

2.

Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung und

3.

Wehrpflichtige, die die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 3 erfüllen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluß nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies vom Bundeskanzler bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.

(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gilt § 30 Abs. 3.

Abkürzung

WG

Ausschluß von der Einberufung

§ 36. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen:

1.

Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

2.

Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung und

3.

Wehrpflichtige, die die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 3 erfüllen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluß nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.

(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gilt § 30 Abs. 3.

Abkürzung

WG

Ausschluß von der Einberufung

§ 36. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen:

1.

Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

2.

Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung und

3.

Wehrpflichtige, die

a)

die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 3 erfüllen oder

b)

nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluß nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.

(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gilt § 30 Abs. 3.

Abkürzung

WG

Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

§ 36a. (1) Taugliche Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden:

1.

von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische, Interessen erfordern und

2.

auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn ein solcher Grund während eines Präsenzdienstes eintritt. Über Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung, nach Z 2 das zuständige Militärkommando zu entscheiden.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus

1.

hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2.

während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist,

schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen, die

1.

Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind oder

2.

sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen oder

3.

ein Hochschulstudium betreiben oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder

4.

Turnusärzte nach § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373, sind,

ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, auf ihren Antrag vom zuständigen Militärkommando der Antritt des Grundwehrdienstes oder von Truppen- oder Kaderübungen aufzuschieben. Dieser Aufschub darf längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Wehrpflichtigen nach Z 1 und 2 das 25. Lebensjahr, jene nach Z 3 das 28. Lebensjahr und jene nach Z 4 das 30. Lebensjahr vollenden. Anträge auf Aufschub dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.

(4) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(5) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

1.

jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 1 und

2.

jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 2

der zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

(6) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß

1.

der Nachweis innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen und

2.

der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Ausbildung nachzuweisen ist.

(7) Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Abkürzung

WG

Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

§ 36a. (1) Taugliche Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden:

1.

von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische, Interessen erfordern und

2.

auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn ein solcher Grund während eines Präsenzdienstes eintritt. Über Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung, nach Z 2 das zuständige Militärkommando zu entscheiden.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus

1.

hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2.

während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist,

schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1.

sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder

2.

a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

b)

sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Wird die Stellung nach Z 1 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag.

(3a) Ein Aufschub ist vom zuständigen Militärkommando auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub nach Abs. 3 Z 1 dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(5) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

1.

jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 1 und

2.

jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 2

der zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

(6) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß

1.

der Nachweis innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen und

2.

der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Ausbildung nachzuweisen ist.

(7) Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Abkürzung

WG

Befreiung und Aufschub

§ 36a. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2.

auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus

1.

hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2.

während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist,

schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1.

sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder

2.

a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

b)

sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Wird die Stellung nach Z 1 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag.

(3a) Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub nach Abs. 3 Z 1 dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(5) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

1.

jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 1 und

2.

jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 2

der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

(6) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß

1.

der Nachweis innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen und

2.

der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Ausbildung nachzuweisen ist.

(7) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Abkürzung

WG

Befreiung und Aufschub

§ 36a. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1.

von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2.

auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus

1.

hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2.

während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist,

eingebracht werden. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1.

sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder

2.

a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

b)

sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Wird die Stellung nach Z 1 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag.

(3a) Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus hinsichtlich eines Aufschubes nach Abs. 3 Z 1 auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(5) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

1.

jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 1 und

2.

jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 2

der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

(6) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß

1.

der Nachweis innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen und

2.

der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Ausbildung nachzuweisen ist.

(7) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Abkürzung

WG

Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen

§ 37. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenzdienstes im Bundesheer Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind.

(2) In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet:

1.

die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem auf ein solches Entweichen oder auf den Beginn eines solchen Fernbleibens folgenden Tag bis einschließlich des Tages, an dem sich der Wehrpflichtige selbst stellt oder aufgegriffen wird,

2.

die Zeit, während der sich ein Wehrpflichtiger durch listige Umtriebe, durch Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls, durch Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder durch grobe Täuschung dem Dienst entzogen hat,

3.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung,

4.

die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten. (BGBl. Nr. 328/1986, Art. I Z 1)

Abkürzung

WG

Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen

§ 37. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenzdienstes im Bundesheer Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind.

(2) In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet:

1.

die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem auf ein solches Entweichen oder auf den Beginn eines solchen Fernbleibens folgenden Tag bis einschließlich des Tages, an dem sich der Wehrpflichtige selbst stellt oder aufgegriffen wird,

2.

die Zeit, während der sich ein Wehrpflichtiger durch listige Umtriebe, durch Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls, durch Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder durch grobe Täuschung dem Dienst entzogen hat,

3.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung,

4.

die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten und

5.

die Zeit einer Dienstenthebung mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522.

Abkürzung

WG

Dienstzeit

§ 37. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

1.

die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,

2.

die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a)

listige Umtriebe oder

b)

die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c)

die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d)

grobe Täuschung,

3.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,

4.

die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,

5.

die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und

6.

im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.

Abkürzung

WG

Treuegelöbnis

§ 38. Nach erstmaligem Antritt des Dienstes hat jeder Wehrpflichtige ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen; ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.“

Abkürzung

WG

Treuegelöbnis

§ 38. Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Wehrpflichtige ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen; ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.“

Abkürzung

WG

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 43)

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundespräsident die Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst trotz eines geleisteten ordentlichen Präsenzdienstes oder außerordentlichen Präsenzdienstes nach § 27 Abs. 3 Z 3 bis 5 vorläufig aufschieben. Diese Verfügung ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen entweder durch Rundfunk oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 43)

(3) Wehrpflichtige sind vom Bundesminister für Landesverteidigung vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach der Einberufung herausstellt, daß die im § 36 Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die von der Einberufung in das Bundesheer ausschließen, zur Zeit der Einberufung gegeben waren.

(4) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sie vom Bundesminister für Landesverteidigung nach § 36 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 oder vom zuständigen Militärkommando nach § 36 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 2 von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 44)

(5) Wehrpflichtige können, sofern einer der im § 36 Abs. 2 angeführten Gründe während ihres Präsenzdienstes eintritt und sie nicht Truppenübungen (§ 28 Abs. 2) oder Kaderübungen (§ 29 Abs. 1) leisten,

1.

aus den im § 36 Abs. 2 Z 1 angeführten Gründen von Amts wegen,

2.

aus den im § 36 Abs. 2 Z 2 angeführten Gründen auf Antrag der Wehrpflichtigen

vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 45)

(6) Die Anträge nach Abs. 5 Z 2 sind bei jener militärischen Dienststelle, der die Wehrpflichtigen zur Dienstleistung zugeteilt sind, schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Bescheide nach Abs. 5 Z 1 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung, Bescheide nach Abs. 5 Z 2 vom zuständigen Militärkommando zu erlassen. Bescheide nach Abs. 5 Z 1 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Dienstgeber zur Kenntnis zu bringen, sofern es sich um die vorzeitige Entlassung von Wehrpflichtigen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 46)

(7) Auf die nach den Abs. 1, 3, 4 und 5 Entlassenen sind bis zu ihrer Außerstandbringung alle straf- und dienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die für Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, gelten.

(8) Den Entlassenen ist bei ihrer Außerstandbringung eine Bescheinigung (Entlassungsbescheinigung) auszufolgen.

(9) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze und nur für die restliche Dauer des Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, zulässig. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten (§ 28 Abs. 3) vor dem Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, dürfen zur Leistung des Grundwehrdienstes in seiner restlichen Dauer einberufen werden. Sofern sie aber nach diesem Zeitpunkt entlassen wurden, dürfen sie bis zu der nach § 28 Abs. 2 maßgeblichen Altersgrenze zu Truppenübungen in der restlichen Dauer dieses Grundwehrdienstes einberufen werden. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung, aus einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 47)

(10) Wehrpflichtige, die – sofern für die vorzeitige Entlassung nicht ausschließlich militärische Interessen maßgeblich waren – aus dem Präsenzdienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte die vorzeitige Entlassung wegen einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses, so ist zur Mitteilung der Dienstgeber verpflichtet.

Abkürzung

WG

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anläßlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die zuständige Behörde bestimmt wurde,

nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl des zuständigen Militärkommandos festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden.

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen bei der Beendigung

1.

des Grundwehrdienstes oder

2.

einer Truppenübung oder

3.

eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

4.

einer Kaderübung oder

5.

einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes vorläufig aufgeschoben werden. Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 39a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit Inkrafttreten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.

(3) Wehrpflichtige sind vom zuständigen Militärkommando vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Den Wehrpflichtigen ist bei der Entlassung von der zuständigen militärischen Dienststelle eine Bescheinigung (Entlassungsbescheinigung) auszufolgen.

(6) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten entlassen wurden, dürfen

1.

zur Leistung des Grundwehrdienstes in seiner restlichen Dauer oder,

2.

sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, nach den jeweiligen militärischen Interessen auch bis zu der nach § 28 Abs. 2 maßgeblichen Altersgrenze zu Truppenübungen in der restlichen Dauer dieses Grundwehrdienstes

einberufen werden. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.

Abkürzung

WG

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anläßlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die zuständige Behörde bestimmt wurde,

nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl des zuständigen Militärkommandos festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden.

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen bei der Beendigung

1.

des Grundwehrdienstes oder

2.

einer Truppenübung oder

3.

eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

4.

einer Kaderübung oder

5.

einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes vorläufig aufgeschoben werden. Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 39a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit Inkrafttreten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.

(3) Wehrpflichtige sind vom zuständigen Militärkommando vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Den Wehrpflichtigen ist bei der Entlassung von der zuständigen militärischen Dienststelle eine Bescheinigung (Entlassungsbescheinigung) auszufolgen.

(6) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden

1.

zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,

2.

sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.

Im Falle der Z 2 treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in den Milizstand über. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.

Abkürzung

WG

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1.

durch das Gesetz angeordnet wird oder

2.

anläßlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die zuständige Behörde bestimmt wurde,

nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden.

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen bei der Beendigung

1.

des Grundwehrdienstes oder

2.

einer Truppenübung oder

3.

eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

4.

einer Kaderübung oder

5.

einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes vorläufig aufgeschoben werden. Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 39a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit Inkrafttreten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.

(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(Anm. : Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(6) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden

1.

zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,

2.

sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.

Im Falle der Z 2 treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in den Milizstand über. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.

Abkürzung

WG

Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 39a. Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

Abkürzung

WG

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 40. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige, deren Dienstunfähigkeit vom zuständigen Militärarzt festgestellt wird, gelten mit Ablauf des Tages dieser Feststellung als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 48)

(2) Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Dienst im Bundesheer

1.

dauernd unfähig ist oder

2.

vorübergehend unfähig ist, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen, sofern aber der Präsenzdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die im Abs. 1 genannte Rechtswirkung tritt in folgenden Fällen einer Dienstunfähigkeit nur ein, wenn der betroffene Wehrpflichtige mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand einverstanden ist:

1.

In jeglichem Präsenzdienst eine Dienstunfähigkeit, die auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Präsenzdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf eine im § 1 Abs. 1 lit. d, h, i, j oder k des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, näher umschriebene Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist; hinsichtlich der Gesundheitsschädigung gilt der § 2 Abs. 1 und 2 HVG sinngemäß.

2.

In einem außerordentlichen Präsenzdienst, der auf Grund freiwilliger Meldung geleistet wird (§ 27 Abs. 3 Z 3, 4, 5 oder 7), auch eine Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Gesundheitsschädigung nach Z 1 zurückzuführen ist und auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchgeführten Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.

(4) Sind bei einem Zeitsoldaten zwar die im Abs. 3 Z 2 genannten Voraussetzungen gegeben, ist der Zeitsoldat aber mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand nicht einverstanden, so gilt er erst nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Drittel des bis zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zurückgelegten Wehrdienstes als Zeitsoldat, mindestens aber nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wieder erlangt oder der Präsenzdienst vorher endet. Bis zum Zeitpunkt dieser Entlassung kann der Zeitsoldat eine berufliche Bildung nach § 33 in Anspruch nehmen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 48)

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 12)

Abkürzung

WG

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Wehrpflichtigen, der Präsenzdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Wehrpflichtige als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Diese Feststellung wird nur mit Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando und mit Ablauf des Tages wirksam, an dem diese Bestätigung erfolgte.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Wehrpflichtige auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Präsenzdienst herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Präsenzdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen wirksam, wenn

1.

die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2.

die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung steht oder

3.

der Wehrpflichtige einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.

Stimmt der Wehrpflichtige der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Präsenzdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Wehrpflichtige erlitten hat:

1.

infolge des Präsenzdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2.

auf dem Weg zum Antritt des Präsenzdienstes oder

3.

im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4.

bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5.

auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung oder zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder

6.

im Falle einer beruflichen Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes oder

7.

im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldat

a)

auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder vom Ausbildungsort zu einer vor dem Verlassen dieses Ortes dort bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder der Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder zur Wohnung oder

b)

auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder vom Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder zur Wohnung oder

8.

auf einem Weg gemäß Z 2 bis 7 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Präsenzdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein; bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung

1.

vom Wehrpflichtigen

a)

vorsätzlich oder

b)

durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c)

infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels

herbeigeführt wurde oder

2.

in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 8 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist.

(6) Zeitsoldaten ist nach Maßgabe des § 33 bis zum Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung nach § 33 einzurechnen.

(7) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.

Abkürzung

WG

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau im Ausbildungsdienst gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1.

mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando oder

2.

bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1.

die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2.

die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht oder

3.

der Soldat einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder einen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Wehrdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1.

infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2.

auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3.

im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4.

bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5.

auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 oder

6.

auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung

1.

vom Soldaten herbeigeführt wurde

a)

vorsätzlich oder

b)

durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c)

infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels oder

2.

in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

Abkürzung

WG

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1.

mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando oder

2.

bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1.

die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2.

die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht oder

3.

der Soldat einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder einen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Wehrdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1.

infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2.

auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3.

im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4.

bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5.

auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 oder

6.

auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung

1.

vom Soldaten herbeigeführt wurde

a)

vorsätzlich oder

b)

durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c)

infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels oder

2.

in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

Abkürzung

WG

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1.

mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando oder

2.

bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1.

die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2.

die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1.

infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2.

auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3.

im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4.

bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5.

auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, oder

6.

auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung

1.

vom Soldaten herbeigeführt wurde

a)

vorsätzlich oder

b)

durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c)

infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder

2.

in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

Abkürzung

WG

E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 49)

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 41. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten damit unmittelbar in den Reservestand über. Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und noch wehrpflichtig sind.

(3) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 50)

Abkürzung

WG

E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 41. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über:

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit

a)

zu Truppenübungen oder

b)

zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung nach § 29 Abs. 6 oder einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 7 und 8 oder Abs. 9 oder

2.

sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

zehn Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluß der Stellungskommisson.

Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder einen Aufschub der Einberufung nicht berührt.

(3) Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten damit unmittelbar in den Reservestand über. Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und noch wehrpflichtig sind.

(4) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Abkürzung

WG

E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 41. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über:

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit

a)

zu Truppenübungen oder

b)

zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung nach § 29 Abs. 6 oder einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 7 und 8 oder Abs. 9 oder

2.

sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

zehn Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluß der Stellungskommisson.

Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder einen Aufschub der Einberufung nicht berührt.

(2a) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1.

einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

Militärpersonen und Berufsoffiziere,

2.

Beamte, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.

(4) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Abkürzung

WG

5.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 41. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über:

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit

a)

zu Truppenübungen oder

b)

zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung nach § 29 Abs. 6 oder einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 7 und 8 oder Abs. 9 oder

2.

sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

zehn Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluß der Stellungskommisson.

Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder einen Aufschub der Einberufung nicht berührt.

(2a) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1.

einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

Militärpersonen und Berufsoffiziere,

2.

Beamte, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.

(4) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Abkürzung

WG

5.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 41. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder

2.

vier Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder

3.

acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4.

mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.

(2a) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1.

einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2.

einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über

1.

Militärpersonen und Berufsoffiziere,

2.

Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.

(4) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Abkürzung

WG

Pflichten und Befugnisse im Milizstand

§ 42. (1) Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kommandantenfunktion betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes die notwendigen Anordnungen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften erteilen. Die Anordnungen sind in dieser Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des zuständigen militärischen Vorgesetzten im Sinne des § 2 Z 5 des Militärstrafgesetzes (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, auszuführen. Diese Anordnungen können aber nach Maßgabe ihres Inhaltes und Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt werden. In diesem Falle hat der Empfänger der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Zeit, Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu melden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften jenen Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese Aufgaben durch einen Befehl des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos unterstellt sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses Befehles auszuführen.

(3) Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der Abschlußmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken (Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit sind durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando schriftlich festzulegen; dabei sind insbesondere

1.

Zeit und Ort,

2.

Inhalt,

3.

voraussichtliche Dauer,

4.

der verantwortliche Leiter und

5.

der zugelassene Teilnehmerkreis

zu bestimmen. Wehrpflichtige des Milizstandes haben ihre Teilnahme an solchen militärischen Maßnahmen durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der verantwortliche Leiter ist berechtigt, an die Teilnehmer für die Dauer ihrer Anwesenheit die zur Durchführung der Maßnahmen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese Weisungen pünktlich und genau zu befolgen.

(4) Wehrpflichtige des Milizstandes sind in Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art über eine Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Vorschläge zu erstatten und Informationen einzuholen.

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