Wehrgesetz 1990 – WG
vor Beginn des Grundwehrdienstes bei der Stellungskommission oder beim zuständigen Militärkommando,
während des Grundwehrdienstes spätestens sechs Wochen vor Ablauf des sechsten Monates dieser Präsenzdienstleistung beim zuständigen Einheitskommandanten
schriftlich abzugeben. Für die Annahme der Meldung sowie für deren Zurückziehung gilt der § 32 Abs. 6 und 8 sinngemäß. Eine Zurückziehung ist jedoch nur binnen vier Wochen nach Beginn des Grundwehrdienstes zulässig. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer dieses Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 26)
(4) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen nach Abs. 2 befreit.
Abkürzung
WG
Ordentlicher Präsenzdienst
§ 28. (1) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß von sechs Monaten geleistet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die den Grundwehrdienst nach Abs. 1 vollständig geleistet haben. Die Heranziehung zu einer Truppenübung ist auch unmittelbar im Anschluß an die Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zulässig. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Eine Truppenübung unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst darf nicht länger als 30 Tage dauern. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen sollen zu den Truppenübungen in der Regel nur
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen, in ihrer Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst einberufen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes
einberufen werden. Sofern sie die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht vollständig geleistet haben, dürfen sie zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes, einberufen werden. Wehrpflichtige, die Kaderübungen auf Grund einer freiwilligen Meldung nach § 29 Abs. 6 oder einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 7 und 8 oder Abs. 9 zu leisten haben, dürfen zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.
(3) Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung eines Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Dieser Grundwehrdienst tritt an die Stelle des Grundwehrdienstes nach Abs. 1. Die Heranziehung ist auf Grund einer freiwilligen Meldung oder, sofern der militärische Bedarf durch freiwillige Meldungen nicht gedeckt werden kann, auf Grund einer Verpflichtung durch das zuständige Militärkommando zulässig. Die freiwillige Meldung ist
vor Beginn des Grundwehrdienstes bei der Stellungskommission oder beim zuständigen Militärkommando und
während des Grundwehrdienstes spätestens sechs Wochen vor Ablauf dieser Präsenzdienstleistung beim zuständigen Einheitskommandanten
schriftlich bekanntzugeben. Die freiwillige Meldung ist unwiderruflich und bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer dieses Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten. Auf Grund einer Verpflichtung dürfen zu diesem Präsenzdienst in einem Kalenderjahr nur bis zu höchstens 60 vH der in diesem Jahr insgesamt zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen herangezogen werden. Auf diesen Prozentsatz sind jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten auf Grund freiwilliger Meldung leisten.
(4) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen nach Abs. 2 befreit.
Abkürzung
WG
Ordentlicher Präsenzdienst
§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Präsenzdienst noch zur Gänze zu leisten. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anläßlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes vom zuständigen Militärkommando zu verfügen.
(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht Monate Grundwehrdienst geleistet haben. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Bei Wehrpflichtigen, die einen längeren als sechsmonatigen Grundwehrdienst geleistet haben, ist die über den sechsten Monat hinausgehende Dienstzeit in die Gesamtdauer der Truppenübungen einzurechnen. Die Wehrpflichtigen sollen zu Truppenübungen in der Regel nur herangezogen werden
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst herangezogen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, auch über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes.
Sofern ein Wehrpflichtiger die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht vollständig geleistet hat, darf er zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres einberufen werden, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der Kaderübungen zu leisten hat, darf zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.
Abkürzung
WG
Grundwehrdienst und Truppenübungen
§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Präsenzdienst noch zur Gänze zu leisten. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anläßlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes vom zuständigen Militärkommando zu verfügen.
(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht Monate Grundwehrdienst geleistet haben. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Bei Wehrpflichtigen, die einen längeren als sechsmonatigen Grundwehrdienst geleistet haben, ist die über den sechsten Monat hinausgehende Dienstzeit in die Gesamtdauer der Truppenübungen einzurechnen. Die Wehrpflichtigen sollen zu Truppenübungen in der Regel nur herangezogen werden
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst herangezogen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, auch über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes.
Sofern ein Wehrpflichtiger die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht vollständig geleistet hat, darf er zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres einberufen werden, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der Kaderübungen zu leisten hat, darf zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.
Abkürzung
WG
Grundwehrdienst und Truppenübungen
§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anläßlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes zu verfügen.
(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht Monate Grundwehrdienst geleistet haben. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Bei Wehrpflichtigen, die einen längeren als sechsmonatigen Grundwehrdienst geleistet haben, ist die über den sechsten Monat hinausgehende Dienstzeit in die Gesamtdauer der Truppenübungen einzurechnen. Die Wehrpflichtigen sollen zu Truppenübungen in der Regel nur herangezogen werden
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst herangezogen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, auch über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes.
Sofern ein Wehrpflichtiger die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht vollständig geleistet hat, darf er zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres einberufen werden, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der Kaderübungen zu leisten hat, darf zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.
Abkürzung
WG
Kaderübungen
§ 29. (1) Kaderübungen sind Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer beträgt
für Offiziersfunktionen 90 Tage,
für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 27)
(2) Kaderübungen sind auf Grund einer freiwilligen Meldung nach Abs. 6 oder auf Grund einer in den Abs. 7 und 8 oder im Abs. 9 näher geregelten Verpflichtung zu leisten. Nach einer solchen freiwilligen Meldung oder einer solchen Verpflichtung können auf Grund einer freiwilligen Meldung weitere Kaderübungen insgesamt bis zum Ausmaß der Gesamtdauer nach Abs. 1 geleistet werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 27)
(3) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zur Ausübung einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich vor dieser Einteilung freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind im Falle der Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.
(4) Die zu einer vorbereitenden Kaderausbildung eingeteilten Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn dieser Ausbildung allen ihm unterstellten Wehrpflichtigen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, ist eine Ablehnung ihrer Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mit kurzer Begründung mitzuteilen. Die Wehrpflichtigen können innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung gegen ihre Nichteinteilung zu dieser eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.
(5) Innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung der Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung können sich Wehrpflichtige, sofern sie sich freiwillig zu Kaderübungen melden, auch noch nachträglich zur Teilnahme an der vorbereitenden Kaderausbildung freiwillig melden. Diesen Wehrpflichtigen ist innerhalb von drei Tagen nach ihrer freiwilligen Meldung vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mitzuteilen, ob ihre freiwillige Meldung angenommen worden ist; wurde die freiwillige Meldung abgelehnt, so können die Wehrpflichtigen innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung über die Ablehnung eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.
(6) Wehrpflichtige, die sich freiwillig zu Kaderübungen gemeldet haben, sind nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse zu Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß heranzuziehen; sie sind von ihrer Eignung und der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst, sofern aber die freiwillige Meldung zu Kaderübungen erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung zu verständigen. Die freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Von der Ablehnung der freiwilligen Meldung ist der Wehrpflichtige durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in Kenntnis zu setzen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 28)
(7) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zu Kaderübungen gemeldet, aber eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich geleistet haben, sind verpflichtet, Kaderübungen nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 zu leisten, sofern die notwendigen Kaderfunktionen auf Grund der freiwilligen Leistung von Kaderübungen nicht ausreichend besetzt werden können. Die Wehrpflichtigen sind nach den jeweiligen territorialen Bedürfnissen auszuwählen, wobei auch auf ihre persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Zu diesen Kaderübungen dürfen nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges herangezogen werden, wobei auf diesen Prozentsatz die Freiwilligen anzurechnen sind; auf denjenigen Teil des Geburtsjahrganges, der bereits den Grundwehrdienst geleistet hat, darf nur eine in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Teil stehende Quote des für die Heranziehung zu Kaderübungen in Betracht kommenden Anteils der Wehrpflichtigen des betreffenden Geburtsjahrganges entfallen.
(8) Die Auswahl der Wehrpflichtigen, die nach Abs. 7 zur Leistung von Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 verpflichtet sind, ist vom zuständigen Militärkommando mit Bescheid (Auswahlbescheid) innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst vorzunehmen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat vor der abweisenden Entscheidung über eine Berufung gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme der Beschwerdekommission einzuholen, wenn es der Berufungswerber verlangt. Auf Grund dieses Bescheides können die Wehrpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend den militärischen Erfordernissen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu den einzelnen Kaderübungen einberufen werden.
(9) Nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen können
Offiziere und Offiziersanwärter des Milizstandes,
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 gewesen sind oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 27 Abs. 3 Z 3) geleistet haben,
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen werden, sofern sie nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung (Abs. 6) oder auf Grund eines Auswahlbescheides (Abs. 7 und 8) zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 anzurechnen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 29)
(10) Zu Kaderübungen dürfen Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, ohne Zustimmung ihres Dienstgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.
Abkürzung
WG
Kaderübungen
§ 29. (1) Kaderübungen sind Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer beträgt
für Offiziersfunktionen 90 Tage,
für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.
(2) Kaderübungen sind auf Grund einer freiwilligen Meldung nach Abs. 6 oder auf Grund einer in den Abs. 7 und 8 oder im Abs. 9 näher geregelten Verpflichtung zu leisten. Nach einer solchen freiwilligen Meldung oder einer solchen Verpflichtung können auf Grund freiwilliger Meldung weitere Kaderübungen insgesamt bis zum Ausmaß der Gesamtdauer nach Abs. 1 geleistet werden.
(3) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zur Ausübung einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich vor dieser Einteilung freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind im Falle der Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.
(4) Die zu einer vorbereitenden Kaderausbildung eingeteilten Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn dieser Ausbildung allen ihm unterstellten Wehrpflichtigen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, ist eine Ablehnung ihrer Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mit kurzer Begründung mitzuteilen. Die Wehrpflichtigen können innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung gegen ihre Nichteinteilung zu dieser eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.
(5) Innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung der Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung können sich Wehrpflichtige, sofern sie sich freiwillig zu Kaderübungen melden, auch noch nachträglich zur Teilnahme an der vorbereitenden Kaderausbildung freiwillig melden. Diesen Wehrpflichtigen ist innerhalb von drei Tagen nach ihrer freiwilligen Meldung vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mitzuteilen, ob ihre freiwillige Meldung angenommen worden ist; wurde die freiwillige Meldung abgelehnt, so können die Wehrpflichtigen innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung über die Ablehnung eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.
(6) Wehrpflichtige, die sich freiwillig zu Kaderübungen gemeldet haben, sind nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse zu Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß heranzuziehen; sie sind von ihrer Eignung und der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst, sofern aber die freiwillige Meldung zu Kaderübungen erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung zu verständigen. Die freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Von der Ablehnung der freiwilligen Meldung ist der Wehrpflichtige durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in Kenntnis zu setzen.
(7) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zu Kaderübungen gemeldet, aber eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich geleistet haben, sind verpflichtet, Kaderübungen nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 zu leisten, sofern die notwendigen Kaderfunktionen auf Grund der freiwilligen Leistung von Kaderübungen nicht ausreichend besetzt werden können. Die Wehrpflichtigen sind nach den jeweiligen territorialen Bedürfnissen auszuwählen, wobei auch auf ihre persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Zu diesen Kaderübungen dürfen nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges herangezogen werden, wobei auf diesen Prozentsatz die Freiwilligen anzurechnen sind; auf denjenigen Teil des Geburtsjahrganges, der bereits den Grundwehrdienst geleistet hat, darf nur eine in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Teil stehende Quote des für die Heranziehung zu Kaderübungen in Betracht kommenden Anteils der Wehrpflichtigen des betreffenden Geburtsjahrganges entfallen.
(8) Die Auswahl der Wehrpflichtigen, die nach Abs. 7 zur Leistung von Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 verpflichtet sind, ist vom zuständigen Militärkommando mit Bescheid (Auswahlbescheid) innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst vorzunehmen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat vor der abweisenden Entscheidung über eine Berufung gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme der Beschwerdekommission einzuholen, wenn es der Berufungswerber verlangt. Auf Grund dieses Bescheides können die Wehrpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend den militärischen Erfordernissen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu den einzelnen Kaderübungen einberufen werden.
(9) Nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen können
Offiziere und Offiziersanwärter des Milizstandes,
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 gewesen sind oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 27 Abs. 3 Z 3) geleistet haben,
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen werden, sofern sie nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung (Abs. 6) oder auf Grund eines Auswahlbescheides (Abs. 7 und 8) zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 anzurechnen.
(10) Zu Kaderübungen dürfen Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.
Abkürzung
WG
Kaderübungen
§ 29. (1) Kaderübungen sind Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer beträgt
für Offiziersfunktionen 90 Tage,
für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.
(2) Kaderübungen sind auf Grund einer freiwilligen Meldung nach Abs. 6 oder auf Grund einer in den Abs. 7 und 8 oder im Abs. 9 näher geregelten Verpflichtung zu leisten. Nach einer solchen freiwilligen Meldung oder einer solchen Verpflichtung können auf Grund freiwilliger Meldung weitere Kaderübungen insgesamt bis zum Ausmaß der Gesamtdauer nach Abs. 1 geleistet werden.
(3) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zur Ausübung einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich vor dieser Einteilung freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind im Falle der Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.
(4) Die zu einer vorbereitenden Kaderausbildung eingeteilten Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn dieser Ausbildung allen ihm unterstellten Wehrpflichtigen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, ist eine Ablehnung ihrer Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mit kurzer Begründung mitzuteilen. Die Wehrpflichtigen können innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung gegen ihre Nichteinteilung zu dieser eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.
(5) Innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung der Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung können sich Wehrpflichtige, sofern sie sich freiwillig zu Kaderübungen melden, auch noch nachträglich zur Teilnahme an der vorbereitenden Kaderausbildung freiwillig melden. Diesen Wehrpflichtigen ist innerhalb von drei Tagen nach ihrer freiwilligen Meldung vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mitzuteilen, ob ihre freiwillige Meldung angenommen worden ist; wurde die freiwillige Meldung abgelehnt, so können die Wehrpflichtigen innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung über die Ablehnung eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.
(6) Wehrpflichtige, die sich freiwillig zu Kaderübungen gemeldet haben, sind nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse zu Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß heranzuziehen; sie sind von ihrer Eignung und der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst, sofern aber die freiwillige Meldung zu Kaderübungen erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung zu verständigen. Die freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Von der Ablehnung der freiwilligen Meldung ist der Wehrpflichtige durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in Kenntnis zu setzen.
(7) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zu Kaderübungen gemeldet, aber eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich geleistet haben, sind verpflichtet, Kaderübungen nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 zu leisten, sofern die notwendigen Kaderfunktionen auf Grund der freiwilligen Leistung von Kaderübungen nicht ausreichend besetzt werden können. Die Wehrpflichtigen sind nach den jeweiligen territorialen Bedürfnissen auszuwählen, wobei auch auf ihre persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Zu diesen Kaderübungen dürfen nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges herangezogen werden, wobei auf diesen Prozentsatz die Freiwilligen anzurechnen sind; auf denjenigen Teil des Geburtsjahrganges, der bereits den Grundwehrdienst geleistet hat, darf nur eine in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Teil stehende Quote des für die Heranziehung zu Kaderübungen in Betracht kommenden Anteils der Wehrpflichtigen des betreffenden Geburtsjahrganges entfallen.
(8) Die Auswahl der Wehrpflichtigen, die nach Abs. 7 zur Leistung von Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 verpflichtet sind, ist vom zuständigen Militärkommando mit Bescheid (Auswahlbescheid) innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst vorzunehmen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat vor der abweisenden Entscheidung über eine Berufung gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme der Beschwerdekommission einzuholen, wenn es der Berufungswerber verlangt. Auf Grund dieses Bescheides können die Wehrpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend den militärischen Erfordernissen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu den einzelnen Kaderübungen einberufen werden.
(9) Nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen können
Offiziere und Offiziersanwärter des Milizstandes,
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen werden, sofern sie nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung (Abs. 6) oder auf Grund eines Auswahlbescheides (Abs. 7 und 8) zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 anzurechnen.
(10) Zu Kaderübungen dürfen Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.
Abkürzung
WG
Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung
§ 29. (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt
für Offiziersfunktionen 90 Tage und
für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.
Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Kaderübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
(2) Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, vom zuständigen Militärkommando zu verständigen
innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.
(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Kaderausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Kaderfunktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Kaderübungen herangezogen werden.
(4) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,
zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet, sofern sie Kaderübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 anzurechnen.
(5) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.
Abkürzung
WG
Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 30. (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken; Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und zu Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Dienstgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits zugestellter Einberufungsbefehl außer Kraft.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 30)
Abkürzung
WG
Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 30. (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken; Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und zu Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits zugestellter Einberufungsbefehl außer Kraft.
Abkürzung
WG
Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 30. (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken; Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.
Abkürzung
WG
Standesevidenz- und Ausrüstungskontrolle bei Waffenübungen
§ 31. Die Standesevidenz und die übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind im Rahmen von Waffenübungen und Funktionsdiensten zu kontrollieren.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 31)
Abkürzung
WG
Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens 15 Jahren verpflichtet werden. Auf Grund freiwilliger Meldung ist eine Weiterverpflichtung oder eine neuerliche Verpflichtung zulässig, wobei die genannte Höchstdauer insgesamt nicht überschritten werden darf. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 32)
(2) Der Wehrdienst als Zeitsoldat darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet, geleistet werden. Ein Verpflichtungszeitraum hat jeweils mit einem Monatsersten zu beginnen und mit dem Ablauf eines Monats zu enden.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, wie oft und zu jeweils welcher Dauer Verpflichtungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen des im Abs. 1 festgelegten Zeitraumes zulässig sind.
(4) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat sich nach dem jeweiligen militärischen Bedarf zu richten. Insoweit ein solcher Bedarf nicht gegeben ist oder sonstige militärische Rücksichten einer Verwendung als Zeitsoldat entgegenstehen, dürfen Wehrpflichtige nicht als Zeitsoldaten verpflichtet werden.
(5) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Finanzjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat einberufen werden darf, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(6) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Während des Grundwehrdienstes oder eines Wehrdienstes als Zeitsoldat ist die freiwillige Meldung spätestens sechs Wochen vor Beendigung dieser Präsenzdienstleistung abzugeben, ansonsten spätestens acht Wochen vor dem in der freiwilligen Meldung gewünschten Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Die freiwillige Meldung bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando. Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu verweigern, wenn ein Wahlausschließungsgrund gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, vorliegt, wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige militärische Eignung aufweist, kein Bedarf gegeben ist oder der Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat durch den Wehrpflichtigen sonstige militärische Rücksichten entgegenstehen.
(7) Nach Annahme der freiwilligen Meldung ist dem Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, der Einberufungsbefehl zum Wehrdienst als Zeitsoldat – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat zuzustellen; diese Frist kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 33)
(8) Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 6 schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Der § 36 Abs. 3, 4 und 5 sowie der § 39 Abs. 4 bis 10 bleiben unberührt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 34)
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 9)
Abkürzung
WG
Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens 15 Jahren verpflichtet werden. Auf Grund freiwilliger Meldung ist eine Weiterverpflichtung oder eine neuerliche Verpflichtung zulässig, wobei die genannte Höchstdauer insgesamt nicht überschritten werden darf.
(2) Der Wehrdienst als Zeitsoldat darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet, geleistet werden. Ein Verpflichtungszeitraum hat jeweils mit einem Monatsersten zu beginnen und mit dem Ablauf eines Monats zu enden.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, wie oft und zu jeweils welcher Dauer Verpflichtungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen des im Abs. 1 festgelegten Zeitraumes zulässig sind.
(4) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat sich nach dem jeweiligen militärischen Bedarf zu richten. Insoweit ein solcher Bedarf nicht gegeben ist oder sonstige militärische Rücksichten einer Verwendung als Zeitsoldat entgegenstehen, dürfen Wehrpflichtige nicht als Zeitsoldaten verpflichtet werden.
(5) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Finanzjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat einberufen werden darf, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(6) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Die freiwillige Meldung bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando. Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu verweigern, wenn ein Wahlausschließungsgrund gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, vorliegt, wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige militärische Eignung aufweist, kein Bedarf gegeben ist oder der Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat durch den Wehrpflichtigen sonstige militärische Rücksichten entgegenstehen.
(7) Nach Annahme der freiwilligen Meldung ist dem Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, der Einberufungsbefehl zum Wehrdienst als Zeitsoldat – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat zuzustellen; diese Frist kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(8) Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 6 schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen.
Abkürzung
WG
Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens 15 Jahren verpflichtet werden. Auf Grund freiwilliger Meldung ist eine Weiterverpflichtung oder eine neuerliche Verpflichtung zulässig, wobei die genannte Höchstdauer insgesamt nicht überschritten werden darf.
(2) Der Wehrdienst als Zeitsoldat darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet, geleistet werden. Ein Verpflichtungszeitraum hat jeweils mit einem Monatsersten zu beginnen und mit dem Ablauf eines Monats zu enden.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, wie oft und zu jeweils welcher Dauer Verpflichtungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen des im Abs. 1 festgelegten Zeitraumes zulässig sind.
(4) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat sich nach dem jeweiligen militärischen Bedarf zu richten. Insoweit ein solcher Bedarf nicht gegeben ist oder sonstige militärische Rücksichten einer Verwendung als Zeitsoldat entgegenstehen, dürfen Wehrpflichtige nicht als Zeitsoldaten verpflichtet werden.
(5) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Finanzjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat einberufen werden darf, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(6) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Die freiwillige Meldung bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando. Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu verweigern, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt, wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige militärische Eignung aufweist, kein Bedarf gegeben ist oder der Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat durch den Wehrpflichtigen sonstige militärische Rücksichten entgegenstehen.
(7) Nach Annahme der freiwilligen Meldung ist dem Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, der Einberufungsbefehl zum Wehrdienst als Zeitsoldat – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat zuzustellen; diese Frist kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(8) Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 6 schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen.
Abkürzung
WG
Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.
(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben
im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.
Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt.
(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 2 eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.
Abkürzung
WG
Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.
(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben
im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.
Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt.
(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 2 eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.
Abkürzung
WG
Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.
(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben
im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.
Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt.
(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 2 eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.
Abkürzung
WG
Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet.
(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.
(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 2 eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.
Abkürzung
WG
Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 33. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando nach Maßgabe der folgenden Absätze eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Dienstleistungszeit als Zeitsoldat, höchstens jedoch in der Dauer von 42 Monaten, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn kann unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten bewilligt werden, wenn die zustehende berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 34a)
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten der Arbeitsmarktverwaltung keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften
als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft,
zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung
vorgesehen sind,
die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf eine Prüfung, die in den einzelnen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften als Erfordernis für eine den in der Z 1 erwähnten Planstellen vergleichbare Verwendung bei den Österreichischen Bundesbahnen oder in der Flugsicherung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgesehen ist,
die Absolvierung anderer als in den Z 1 und 2 angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der im Abs. 3 Z 1 bis 3 angeführten Bildungsgänge in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den Fällen, die nicht im Abs. 4 geregelt sind, ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 9)
Abkürzung
WG
Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 33. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn kann unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten bewilligt werden, wenn die zustehende berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten der Arbeitsmarktverwaltung keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften
als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft,
zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung
vorgesehen sind,
die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf eine Prüfung, die in den einzelnen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften als Erfordernis für eine den in der Z 1 erwähnten Planstellen vergleichbare Verwendung bei den Österreichischen Bundesbahnen oder in der Flugsicherung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgesehen ist,
die Absolvierung anderer als in den Z 1 und 2 angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der im Abs. 3 Z 1 bis 3 angeführten Bildungsgänge in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den Fällen, die nicht im Abs. 4 geregelt sind, ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
Abkürzung
WG
Laufbahnvoraussetzungen
§ 34. (1) Wehrpflichtige können auf Grund einer Wehrdienstleistung (§ 1 Abs. 3) in der ausbildungsmäßig erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1) ernannt werden.
(2) Die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten oder von freiwilligen Waffenübungen in der ausbildungsmäßig erforderlichen Dauer ist Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 35)
Abkürzung
WG
Laufbahnvoraussetzungen
§ 34. (1) Wehrpflichtige können auf Grund einer Wehrdienstleistung (§ 1 Abs. 3) in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1) ernannt werden.
(2) Die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten oder von freiwilligen Waffenübungen in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer ist Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier.
Abkürzung
WG
Laufbahnvoraussetzungen
§ 34. (1) Wehrpflichtige können auf Grund einer Wehrdienstleistung in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen des Miliz- oder des Reservestandes ernannt werden.
(2) Die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten oder von freiwilligen Waffenübungen in der für die Ausbildung erforderlichen Dauer ist Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier.
Abkürzung
WG
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 35. (1) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, sind vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ist spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Der Einberufungsbefehl zu Truppenübungen, zu Kaderübungen sowie zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ist, sofern militärische Erfordernisse – wie insbesondere das Üben einer Mobilmachung und der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen – nicht entgegenstehen, spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen; diese Frist kann hinsichtlich der freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdienste mit Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, wenn es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung erfolgen; in dieser sind der Ort, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt des Beginnes des Präsenzdienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer allfälligen Einberufung Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im Fall ihrer Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. Die allgemeine Bekanntmachung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel – kundzumachen. Die Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 37)
(2) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, sind den einzelnen Truppenkörpern nach Eignung und Bedarf und – soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – unter Bedachtnahme auf den erlernten Beruf, auf die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse und auf den Wohnsitz sowie auf ihre Wünsche hinsichtlich Garnison und Truppengattung zuzuweisen. Bei Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes oder zum Wehrdienst als Zeitsoldat gemeldet haben, ist überdies der Wunsch hinsichtlich des Einberufungstermines – soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 10)
(3) Die allgemeine oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a (personelle Gesamtmobilmachung oder personelle Teilmobilmachung) sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c verfügt der Bundespräsident. Diese Verfügung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung – kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft. Die allgemeine Einberufung hat alle zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichteten Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zu erfassen. Die teilweise Einberufung kann zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichtete Wehrpflichtige des Milizstandes und des Reservestandes
eines Geburtsjahrganges oder mehrerer Geburtsjahrgänge,
aus einem Ergänzungsbereich oder aus mehreren Ergänzungsbereichen oder aus Teilen solcher Bereiche,
die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten militärischen Einheit oder auf Grund ihrer Eignung für bestimmte militärische Verwendungen in Betracht kommen, oder
die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6 unterliegen,
erfassen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 38)
(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft die Einberufung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen unbeschadet ihres bereits geleisteten und nach diesem Bundesgesetz allenfalls noch zu leistenden Präsenzdienstes verfügen. Für diese Verfügung und deren Kundmachung gilt im übrigen Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Einberufung der im Abs. 3 Z 4 bezeichneten Wehrpflichtigen zum außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder zu außerordentlichen Übungen (Abs. 4) verfügt der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Für diese Verfügung und deren Kundmachung gilt im übrigen der Abs. 3 sinngemäß. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 39)
Abkürzung
WG
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 35. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zuzustellen
spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
Truppenübungen,
Kaderübungen und
freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Diese Fristen dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Die Fristen dürfen darüber hinaus auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(2) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen:
nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
den Wohnsitz und
ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.
(3) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 39a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.
(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.
Abkürzung
WG
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 35. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zuzustellen
spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
Truppenübungen,
Kaderübungen und
freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zugestellt werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(2) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen:
nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
den Wohnsitz und
ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.
(3) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 39a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.
(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.
Abkürzung
WG
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 35. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zuzustellen
spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
Truppenübungen,
Kaderübungen und
freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zugestellt werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(2) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen:
nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
den Wohnsitz und
ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.
(3) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 39a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.
(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.
Abkürzung
WG
Ausschluß von der Einberufung, Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und Aufschub der Einberufung
§ 36. (1) Von der Einberufung in das Bundesheer sind ausgeschlossen:
Personen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubs oder dieser Unterbrechung sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt sind, für die Dauer der Entmündigung.
(2) Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden:
von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen – erfordern,
auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(3) Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes befreit werden:
von Amts wegen, wenn und solange es die im Abs. 2 Z 1 angeführten Gründe erfordern,
auf ihren Antrag, wenn und solange es die im Abs. 2 Z 2 angeführten Gründe erfordern.
(4) Anträge nach
Abs. 2 Z 2 sind beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
Abs. 3 Z 2 beim zuständigen Militärkommando
schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Bescheide nach Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung, Bescheide nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 das zuständige Militärkommando zu erlassen. Bescheide nach Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Dienstgeber zur Kenntnis zu bringen, sofern es sich um die Befreiung von Wehrpflichtigen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 40)
(5) Wehrpflichtige, die von der Leistung des Präsenzdienstes befreit sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung, sofern für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte die Befreiung wegen einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1, so ist zur Mitteilung der Dienstgeber verpflichtet.
(6) Tauglichen, die
Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Tauglichen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,
einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373, (Turnusärzte) sind, (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 41)
ist – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres aufzuschieben, in dem die in Z 1 Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z 2 Genannten das 28. Lebensjahr und die in Z 3 Genannten das 30. Lebensjahr vollenden. Die Anträge sind beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Über diese Anträge entscheidet das zuständige Militärkommando.
(7) Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen nach Zustellung des Einberufungsbefehls oder nach Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung eine Befreiung (Abs. 2 oder 3) oder ein Aufschub (Abs. 6) gewährt wurde, wird diese Einberufung für ihn unwirksam. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 42)
Abkürzung
WG
Ausschluß von der Einberufung
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