Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen (Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992)(NR: GP XVIII RV 472 AB 556 S. 74. BR: AB 4297 S. 556.)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Personenkreis
§ 2. Umfang der Ansprüche
II. Hauptstück
Barbezüge
§ 3. Monatsgeld
§ 4. Dienstgradzulage
§ 5. Prämie im Grundwehrdienst
§ 6. Besoldung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 7. Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige
§ 8. Fahrtkostenvergütung für andere Personen
§ 9. Treueprämie
§ 10. Unterhaltsbeitrag
§ 11. Auszahlung
III. Hauptstück
Sachbezüge und Aufwandsersatz
§ 12. Unterbringung
§ 13. Verpflegung
§ 14. Soldatenheime
§ 15. Verlassen des Garnisonsortes
§ 16. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 17. Versicherungsaufwand
§ 18. Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer
Dienstfreistellung
IV. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des
Ablebens von Wehrpflichtigen
§ 19. Ärztliche Betreuung
§ 20. Umfang der ärztlichen Behandlung
§ 21. Kostenregelung
§ 22. Versicherungsschutz im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 23. Bestattung und Überführung
§ 24. Ersatzansprüche
§ 25. Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
V. Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 26. Dauer der Ansprüche
§ 27. Änderungen
II. Abschnitt
Familienunterhalt
§ 28. Anspruch
§ 29. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 30. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 31. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig
erwerbstätig sind
§ 32. Ausmaß
III. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
§ 33. Anspruch
§ 34. Ausmaß
IV. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 35. Antragstellung
§ 36. Entscheidung über den Antrag
§ 37. Mitteilungspflicht
§ 38. Auszahlung
VI. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
I. Abschnitt
Entschädigung
§ 39. Anspruch und Umfang
§ 40. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 41. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die
selbständig erwerbstätig sind
II. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge
§ 42. Fortzahlung im Bereich des Bundes
§ 43. Fortzahlung im Bereich der Länder
§ 44. Fortzahlung in anderen Bereichen
§ 45. Zusammenrechnung von Ansprüchen
III. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 46. Antragstellung und Entscheidung
§ 47. Auszahlung
VII. Hauptstück
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 48. Strafbestimmung
§ 49. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 50. Übergenuß
§ 51. Gebührenfreiheit
§ 52. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 53. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 54. In- und Außerkrafttreten
§ 55. Übergangsbestimmungen
§ 56. Vollziehung
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1a
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Personenkreis
§ 2. Umfang der Ansprüche
II. Hauptstück
Barbezüge
§ 3. Monatsgeld
§ 4. Dienstgradzulage
§ 5. Prämie im Grundwehrdienst
§ 6. Besoldung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 7. Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige
§ 7a. Freifahrt im ordentlichen Präsenzdienst
§ 8. Fahrtkostenvergütung für andere Personen
§ 9. Treueprämie
§ 10. Unterhaltsbeitrag
§ 11. Auszahlung
III. Hauptstück
Sachbezüge und Aufwandsersatz
§ 12. Unterbringung
§ 13. Verpflegung
§ 14. Soldatenheime
§ 15. Verlassen des Garnisonsortes
§ 16. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 17. Versicherungsaufwand
§ 18. Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer
Dienstfreistellung
IV. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des
Ablebens von Wehrpflichtigen
§ 19. Ärztliche Betreuung
§ 20. Umfang der ärztlichen Behandlung
§ 21. Kostenregelung
§ 22. Versicherungsschutz im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 23. Bestattung und Überführung
§ 24. Ersatzansprüche
§ 25. Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
V. Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 26. Dauer der Ansprüche
§ 27. Änderungen
II. Abschnitt
Familienunterhalt
§ 28. Anspruch
§ 29. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 30. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 31. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig
erwerbstätig sind
§ 32. Ausmaß
III. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
§ 33. Anspruch
§ 34. Ausmaß
IV. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 35. Antragstellung
§ 36. Entscheidung über den Antrag
§ 37. Mitteilungspflicht
§ 38. Auszahlung
VI. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
I. Abschnitt
Entschädigung
§ 39. Anspruch und Umfang
§ 40. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 41. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die
selbständig erwerbstätig sind
II. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge
§ 42. Fortzahlung im Bereich des Bundes
§ 43. Fortzahlung im Bereich der Länder
§ 44. Fortzahlung in anderen Bereichen
§ 45. Zusammenrechnung von Ansprüchen
III. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 46. Antragstellung und Entscheidung
§ 47. Auszahlung
VII. Hauptstück
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 48. Strafbestimmung
§ 49. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 50. Übergenuß
§ 51. Gebührenfreiheit
§ 52. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 53. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 54. In- und Außerkrafttreten
§ 55. Übergangsbestimmungen
§ 56. Vollziehung
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1a
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Personenkreis
§ 2. Umfang der Ansprüche
II. Hauptstück
Barbezüge
§ 3. Monatsgeld
§ 4. Dienstgradzulage
§ 5. Prämie im Grundwehrdienst
§ 6. Besoldung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 7. Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige
§ 7a. Freifahrt im Grundwehrdienst
§ 8. Fahrtkostenvergütung für andere Personen
§ 9. Treueprämie
§ 10. Unterhaltsbeitrag
§ 11. Auszahlung
III. Hauptstück
Sachbezüge und Aufwandsersatz
§ 12. Unterbringung
§ 13. Verpflegung
§ 14. Soldatenheime
§ 15. Verlassen des Garnisonsortes
§ 16. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 17. Versicherungsaufwand
§ 18. Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer
Dienstfreistellung
IV. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des
Ablebens von Wehrpflichtigen
§ 19. Ärztliche Betreuung
§ 20. Umfang der ärztlichen Behandlung
§ 21. Kostenregelung
§ 22. Versicherungsschutz im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 23. Bestattung und Überführung
§ 24. Ersatzansprüche
§ 25. Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
V. Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 26. Dauer der Ansprüche
§ 27. Änderungen
II. Abschnitt
Familienunterhalt
§ 28. Anspruch
§ 29. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 30. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 31. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig
erwerbstätig sind
§ 32. Ausmaß
III. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
§ 33. Anspruch
§ 34. Ausmaß
IV. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 35. Antragstellung
§ 36. Entscheidung über den Antrag
§ 37. Mitteilungspflicht
§ 38. Auszahlung
VI. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
I. Abschnitt
Entschädigung
§ 39. Anspruch und Umfang
§ 40. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 41. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die
selbständig erwerbstätig sind
II. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge
§ 42. Fortzahlung im Bereich des Bundes
§ 43. Fortzahlung im Bereich der Länder
§ 44. Fortzahlung in anderen Bereichen
§ 45. Zusammenrechnung von Ansprüchen
III. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 46. Antragstellung und Entscheidung
§ 47. Auszahlung
VII. Hauptstück
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 48. Strafbestimmung
§ 49. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 50. Übergenuß
§ 51. Gebührenfreiheit
§ 52. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 53. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 54. In- und Außerkrafttreten
§ 55. Übergangsbestimmungen
§ 56. Vollziehung
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1a
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Personenkreis
§ 2. Umfang der Ansprüche
II. Hauptstück
Barbezüge
§ 3. Monatsgeld
§ 4. Dienstgradzulage
§ 5. Prämie im Grundwehrdienst
§ 6. Besoldung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 7. Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige
§ 7a. Freifahrt im Grundwehrdienst
§ 8. Fahrtkostenvergütung für andere Personen
§ 9. Treueprämie
§ 10. Unterhaltsbeitrag
§ 11. Auszahlung
III. Hauptstück
Sachbezüge und Aufwandsersatz
§ 12. Unterbringung
§ 13. Verpflegung
§ 14. Soldatenheime
§ 15. Verlassen des Garnisonsortes
§ 16. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 17. Versicherungsaufwand
§ 18. Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer
Dienstfreistellung
IV. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des
Ablebens von Wehrpflichtigen
§ 19. Ärztliche Betreuung
§ 20. Umfang der ärztlichen Behandlung
§ 21. Kostenregelung
§ 22. Versicherungsschutz im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 23. Bestattung und Überführung
§ 24. Ersatzansprüche
§ 25. Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
V. Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 26. Dauer der Ansprüche
§ 27. Änderungen
II. Abschnitt
Familienunterhalt
§ 28. Anspruch
§ 29. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 30. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 31. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig
erwerbstätig sind
§ 32. Ausmaß
III. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
§ 33. Anspruch
§ 34. Ausmaß
IV. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 35. Antragstellung
§ 36. Entscheidung über den Antrag
§ 37. Mitteilungspflicht
§ 38. Auszahlung
VI. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
I. Abschnitt
Entschädigung
§ 39. Anspruch und Umfang
§ 40. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 41. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die
selbständig erwerbstätig sind
II. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge
§ 42. Fortzahlung im Bereich des Bundes
§ 43. Fortzahlung im Bereich der Länder
§ 44. Fortzahlung in anderen Bereichen
§ 45. Zusammenrechnung von Ansprüchen
III. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 46. Antragstellung und Entscheidung
§ 47. Auszahlung
VII. Hauptstück
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 48. Strafbestimmung
§ 48a. Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 49. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 50. Übergenuß
§ 51. Gebührenfreiheit
§ 52. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 53. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 54. In- und Außerkrafttreten
§ 55. Übergangsbestimmungen
§ 56. Vollziehung
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1a
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Personenkreis
§ 2. Umfang der Ansprüche
II. Hauptstück
Barbezüge
§ 3. Monatsgeld
§ 4. Dienstgradzulage
§ 5. Prämie im Grundwehrdienst
§ 6. Besoldung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 7. Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige
§ 7a. Freifahrt
§ 8. Fahrtkostenvergütung für andere Personen
§ 9. Treueprämie
§ 10. Unterhaltsbeitrag
§ 11. Auszahlung
III. Hauptstück
Sachbezüge und Aufwandsersatz
§ 12. Unterbringung
§ 13. Verpflegung
§ 14. Soldatenheime
§ 15. Verlassen des Garnisonsortes
§ 16. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 17. Versicherungsaufwand
§ 18. Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer
Dienstfreistellung
IV. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des
Ablebens von Wehrpflichtigen
§ 19. Ärztliche Betreuung
§ 20. Umfang der ärztlichen Behandlung
§ 21. Kostenregelung
§ 22. Versicherungsschutz im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 23. Bestattung und Überführung
§ 24. Ersatzansprüche
§ 25. Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
V. Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 26. Dauer der Ansprüche
§ 27. Änderungen
II. Abschnitt
Familienunterhalt
§ 28. Anspruch
§ 29. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 30. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 31. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig
erwerbstätig sind
§ 32. Ausmaß
III. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
§ 33. Anspruch
§ 34. Ausmaß
IV. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 35. Antragstellung
§ 36. Entscheidung über den Antrag
§ 37. Mitteilungspflicht
§ 38. Auszahlung
VI. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
I. Abschnitt
Entschädigung
§ 39. Anspruch und Umfang
§ 40. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 41. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die
selbständig erwerbstätig sind
II. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge
§ 42. Fortzahlung im Bereich des Bundes
§ 43. Fortzahlung im Bereich der Länder
§ 44. Fortzahlung in anderen Bereichen
§ 45. Zusammenrechnung von Ansprüchen
III. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 46. Antragstellung und Entscheidung
§ 47. Auszahlung
VII. Hauptstück
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 48. Strafbestimmung
§ 48a. Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 49. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung
§ 50. Übergenuß
§ 51. Gebührenfreiheit
§ 52. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 53. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 54. In- und Außerkrafttreten
§ 55. Übergangsbestimmungen
§ 56. Vollziehung
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
Personenkreis
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die einen ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, leisten.
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
Personenkreis
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes, insbesondere für Frauen im Ausbildungsdienst, bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die Präsenzdienst leisten.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Umfang der Ansprüche
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:
Barbezüge (II. Hauptstück),
Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Hauptstück),
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (IV. Hauptstück),
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Hauptstück) und
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge (VI. Hauptstück).
(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Weist der Wehrpflichtige nach, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit hat der Wehrpflichtige ab dem Zeitpunkt, an dem er sich selbst stellt oder aufgegriffen wird, Anspruch auf Leistungen nach dem IV. Hauptstück. Ein Anspruch nach dem V. Hauptstück auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Wehrpflichtige mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
Umfang der Ansprüche
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:
Barbezüge (II. Hauptstück),
Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Hauptstück),
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (IV. Hauptstück),
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Hauptstück) und
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge (VI. Hauptstück).
(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Weist der Wehrpflichtige nach, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit hat der Wehrpflichtige ab dem Zeitpunkt, an dem er sich selbst stellt oder aufgegriffen wird, Anspruch auf Leistungen nach dem IV. Hauptstück. Ein Anspruch nach dem V. Hauptstück auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Wehrpflichtige mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.
Umfang der Ansprüche
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:
Barbezüge (II. Hauptstück),
Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Hauptstück),
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (IV. Hauptstück),
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Hauptstück) und
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge (VI. Hauptstück).
(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Die Ansprüche der Frauen im Ausbildungsdienst nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt. Weist der Wehrpflichtige nach, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit hat der Wehrpflichtige ab dem Zeitpunkt, an dem er sich selbst stellt oder aufgegriffen wird, Anspruch auf Leistungen nach dem IV. Hauptstück. Ein Anspruch nach dem V. Hauptstück auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Wehrpflichtige mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.
II. HAUPTSTÜCK
Barbezüge
Monatsgeld
§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Kalendermonat ihres Präsenzdienstes ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Für die Kalendermonate, an denen Wehrpflichtige
den außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG (Einsatzpräsenzdienst) leisten oder
während eines anderen Präsenzdienstes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind,
II. HAUPTSTÜCK
Barbezüge
Monatsgeld
§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Kalendermonat ihres Präsenzdienstes ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Für die Kalendermonate, an denen Wehrpflichtige
den außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG (Einsatzpräsenzdienst) leisten oder
während eines anderen Präsenzdienstes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind,
Dienstgradzulage
§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.
(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den
Gefreiten ................................ 2,28 vH,
Korporal ................................. 2,85 vH,
Zugsführer ............................... 3,41 vH,
Wachtmeister ............................. 4,68 vH,
Oberwachtmeister ......................... 5,24 vH,
Stabswachtmeister ........................ 5,81 vH,
Oberstabswachtmeister .................... 6,37 vH,
Offiziersstellvertreter .................. 6,94 vH,
Vizeleutnant ............................. 7,50 vH,
Fähnrich ................................. 8,36 vH,
Leutnant ................................. 8,92 vH,
Oberleutnant ............................. 9,47 vH,
Hauptmann ................................ 10,61 vH,
Major .................................... 11,88 vH,
Oberstleutnant ........................... 13,00 vH,
Oberst ................................... 14,14 vH,
Brigadier ................................ 15,41 vH,
General .................................. 16,68 vH,
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Für einen Wehrpflichtigen mit einer anders festgesetzten Dienstgradbezeichnung gilt der Ansatz für den gleichwertigen Dienstgrad.
Dienstgradzulage
§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.
(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den
Gefreiten ................................ 2,28 vH,
Korporal ................................. 2,85 vH,
Zugsführer ............................... 3,41 vH,
Wachtmeister ............................. 4,68 vH,
Oberwachtmeister ......................... 5,24 vH,
Stabswachtmeister ........................ 5,81 vH,
Oberstabswachtmeister .................... 6,37 vH,
Offiziersstellvertreter .................. 6,94 vH,
Vizeleutnant ............................. 7,50 vH,
Fähnrich ................................. 8,36 vH,
Leutnant ................................. 8,92 vH,
Oberleutnant ............................. 9,47 vH,
Hauptmann ................................ 10,61 vH,
Major .................................... 11,88 vH,
Oberstleutnant ........................... 13,00 vH,
Oberst ................................... 14,14 vH,
Brigadier ................................ 15,41 vH,
General .................................. 16,68 vH,
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Für einen Wehrpflichtigen mit einer anders festgesetzten Dienstgradbezeichnung gilt der Ansatz für den gleichwertigen Dienstgrad.
Prämie im Grundwehrdienst
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 WG (Aufschubpräsenzdienst) im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Prämie in der Höhe von 1,06 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Schließt der Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Kalendermonate seines Grundwehrdienstes gebührenden Prämien um je 3,29 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.
Prämie im Grundwehrdienst
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 WG (Aufschubpräsenzdienst) im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Prämie in der Höhe von 4,41 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Schließt der Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Kalendermonate seines Grundwehrdienstes gebührenden Prämien um je 3,29 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.
Prämie im Grundwehrdienst
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 WG (Aufschubpräsenzdienst) im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Prämie in der Höhe von 4,41 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Schließt der Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Kalendermonate seines Grundwehrdienstes gebührenden Prämien um je 3,29 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.
Besoldung im Wehrdienst als
Zeitsoldat
§ 6. (1) Zeitsoldaten gebührt für jeden Kalendermonat ihres
Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt
```
bei einem Verpflichtungszeitraum
```
von weniger als einem Jahr .......... 23,51 vH
und
```
bei einem Verpflichtungszeitraum
```
von mindestens einem Jahr
für den
```
Wehrmann, Gefreiten und
```
Korporal ........................ 42,33 vH,
```
Zugsführer ...................... 44,43 vH,
```
```
Unteroffizier ................... 47,84 vH,
```
```
Offizier ........................ 52,83 vH
```
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Vergütung von 2,35 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.
(3) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, der in einem Kalendermonat
in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,
auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und
diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,
(4) Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Gehaltsansatzes nach Abs. 1:
```
```
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG
```
```
Wehrmänner und
Chargen .......................... 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere ................... 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere ........................ 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Zeitsoldaten, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(5) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einem ihm unterstellten Zeitsoldaten
als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
aus sonstigen besonderen Anlässen
(6) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag in der Höhe der Differenz zwischen
der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 Z 2 und Vergütungen nach Abs. 2 und 3 und
der Summe der Monatsprämien nach Abs. 1 Z 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären,
(7) Einem Wehrpflichtigen, der im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen Aufschubpräsenzdienst leistet, gebühren die Geldleistungen nach den Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihm bei einer Fortsetzung seines Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.
Besoldung im Wehrdienst als
Zeitsoldat
§ 6. (1) Zeitsoldaten gebührt für jeden Kalendermonat ihres
Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt
```
bei einem Verpflichtungszeitraum
```
von weniger als einem Jahr .......... 23,51 vH
und
```
bei einem Verpflichtungszeitraum
```
von mindestens einem Jahr
für den
```
Wehrmann, Gefreiten und
```
Korporal ........................ 42,33 vH,
```
Zugsführer ...................... 44,43 vH,
```
```
Unteroffizier ................... 47,84 vH,
```
```
Offizier ........................ 52,83 vH
```
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Vergütung von 2,35 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.
(3) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, der in einem Kalendermonat
in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,
auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und
diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,
(4) Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Gehaltsansatzes nach Abs. 1:
```
```
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG
```
```
Wehrmänner und
Chargen .......................... 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere ................... 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere ........................ 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Zeitsoldaten, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(5) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einem ihm unterstellten Zeitsoldaten
als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
aus sonstigen besonderen Anlässen
(6) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag in der Höhe der Differenz zwischen
der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 Z 2 und Vergütungen nach Abs. 2 und 3 und
der Summe der Monatsprämien nach Abs. 1 Z 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären,
(7) Einem Wehrpflichtigen, der im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen Aufschubpräsenzdienst leistet, gebühren die Geldleistungen nach den Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihm bei einer Fortsetzung seines Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.
Besoldung im Wehrdienst als
Zeitsoldat
§ 6. (1) Zeitsoldaten gebührt für jeden Kalendermonat ihres
Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt
```
bei einem Verpflichtungszeitraum
```
von weniger als einem Jahr .......... 23,51 vH
und
```
bei einem Verpflichtungszeitraum
```
von mindestens einem Jahr
für den
```
Rekruten, Gefreiten und
```
Korporal ........................ 42,33 vH,
```
Zugsführer ...................... 44,43 vH,
```
```
Unteroffizier ................... 47,84 vH,
```
```
Offizier ........................ 52,83 vH
```
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Vergütung von 2,35 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.
(3) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, der in einem Kalendermonat
in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,
auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und
diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,
(4) Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Gehaltsansatzes nach Abs. 1:
```
```
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG
```
```
Rekruten und
Chargen .......................... 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere ................... 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere ........................ 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Zeitsoldaten, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(5) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einem ihm unterstellten Zeitsoldaten
als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
aus sonstigen besonderen Anlässen
(6) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag in der Höhe der Differenz zwischen
der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 Z 2 und Vergütungen nach Abs. 2 und 3 und
der Summe der Monatsprämien nach Abs. 1 Z 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären,
(7) Einem Wehrpflichtigen, der im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen Aufschubpräsenzdienst leistet, gebühren die Geldleistungen nach den Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihm bei einer Fortsetzung seines Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.
Besoldung im Wehrdienst als
Zeitsoldat
§ 6. (1) Zeitsoldaten gebührt für jeden Kalendermonat ihres
Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt
```
bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr
```
```
bis zum Ablauf des sechsten Monates dieses
```
Wehrdienstes ...................................... 29,57 vH,
```
ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes ........ 32,99 vH
```
und
```
bei einem Verpflichtungszeitraum
```
von mindestens einem Jahr
für den
```
Rekruten, Gefreiten und
```
Korporal ........................ 42,33 vH,
```
Zugsführer ...................... 44,43 vH,
```
```
Unteroffizier ................... 47,84 vH,
```
```
Offizier ........................ 52,83 vH
```
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Vergütung von 2,35 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.
(3) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, der in einem Kalendermonat
in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,
auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und
diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,
(4) Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Gehaltsansatzes nach Abs. 1:
```
```
Einsatz nach § 2 Abs. 1
Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c
WG
```
```
Rekruten und
Chargen .......................... 49,34 vH 44,17 vH,
Unteroffiziere ................... 63,43 vH 55,92 vH,
Offiziere ........................ 82,23 vH 72,83 vH.
Darüber hinaus gebührt Zeitsoldaten, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(5) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einem ihm unterstellten Zeitsoldaten
als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
aus sonstigen besonderen Anlässen
(6) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag in der Höhe der Differenz zwischen
der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 Z 2 und Vergütungen nach Abs. 2 und 3 und
der Summe der Monatsprämien nach Abs. 1 Z 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären,
(7) Einem Wehrpflichtigen, der im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen Aufschubpräsenzdienst leistet, gebühren die Geldleistungen nach den Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihm bei einer Fortsetzung seines Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.
Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige
§ 7. (1) Wehrpflichtige haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen
bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben, oder
bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 53 WG unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der Wegstrecke nach Z 1 oder
bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Z 2 genannten Dienstfreistellung nach § 53 WG durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke nach Z 1 oder
während des Grundwehrdienstes oder während eines Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der Wegstrecke nach Z 1 in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Z 2 oder 3 anzuwenden sind und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß sie ihre militärische Dienststelle verlassen, oder
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten, und dem Ort der beruflichen Bildung.
(2) Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstehenden Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Der § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.
(3) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.
(4) Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2
ein Gutschein nicht eingelöst oder
ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige im Falle des Abs. 1 Z 1 die notwendigen Fahrtkosten nicht innerhalb von einer Woche bei der militärischen Dienststelle nachgewiesen,
(5) Die notwendigen Fahrtkosten sind in den Fällen
des Abs. 1 Z 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle und
des Abs. 1 Z 5 für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten,
(6) Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen
des Abs. 1 Z 1 innerhalb von 30 Tagen nach Antritt des Präsenzdienstes,
des Abs. 1 Z 2 am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung und
des Abs. 1 Z 3 bis 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten
(7) Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet
Präsenzdienst leistet oder
die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder
seine Wohnung oder Arbeitsstelle hat,
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1a
Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige
§ 7. (1) Wehrpflichtige haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen
bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben, oder
bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 53 WG unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der Wegstrecke nach Z 1 oder
bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Z 2 genannten Dienstfreistellung nach § 53 WG durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke nach Z 1 oder
während eines Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der Wegstrecke nach Z 1 in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Z 2 oder 3 anzuwenden sind und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß sie ihre militärische Dienststelle verlassen, oder
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten, und dem Ort der beruflichen Bildung.
(2) Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstehenden Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Der § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.
(3) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.
(4) Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2
ein Gutschein nicht eingelöst oder
ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige im Falle des Abs. 1 Z 1 die notwendigen Fahrtkosten nicht innerhalb von einer Woche bei der militärischen Dienststelle nachgewiesen,
(5) Die notwendigen Fahrtkosten sind in den Fällen
des Abs. 1 Z 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle und
des Abs. 1 Z 5 für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten,
(6) Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen
des Abs. 1 Z 1 innerhalb von 30 Tagen nach Antritt des Präsenzdienstes,
des Abs. 1 Z 2 am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung und
des Abs. 1 Z 3 bis 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten
(7) Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet
Präsenzdienst leistet oder
die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder
seine Wohnung oder Arbeitsstelle hat,
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1a
Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige
§ 7. (1) Wehrpflichtige haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen
bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben, oder
bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 53 WG unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der Wegstrecke nach Z 1 oder
bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Z 2 genannten Dienstfreistellung nach § 53 WG durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke nach Z 1 oder
während eines Wehrdienstes als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr monatlich durch vier Fahrten auf der Wegstrecke nach Z 1 in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Z 2 oder 3 anzuwenden sind und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß sie ihre militärische Dienststelle verlassen, oder
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten, und dem Ort der beruflichen Bildung.
(2) Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstehenden Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Der § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.
(3) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.
(4) Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2
ein Gutschein nicht eingelöst oder
ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige im Falle des Abs. 1 Z 1 die notwendigen Fahrtkosten nicht innerhalb von einer Woche bei der militärischen Dienststelle nachgewiesen,
(5) Die notwendigen Fahrtkosten sind in den Fällen
des Abs. 1 Z 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle und
des Abs. 1 Z 5 für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten,
(6) Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen
des Abs. 1 Z 1 innerhalb von 30 Tagen nach Antritt des Präsenzdienstes,
des Abs. 1 Z 2 am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung und
des Abs. 1 Z 3 bis 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten
(7) Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet
Präsenzdienst leistet oder
die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder
seine Wohnung oder Arbeitsstelle hat,
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1a
Freifahrt im ordentlichen Präsenzdienst
§ 7a. (1) Wehrpflichtige, die einen ordentlichen Präsenzdienst oder im Anschluß an einen solchen Präsenzdienst den Aufschubpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel. Dieser Anspruch besteht nur
für Fahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Präsenzdienstleistung,
Im Falle einer Benutzung dieser Verkehrsmittel in Uniform und
für Fahrten auf Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern.
(2) Wehrpflichtige nach Abs. 1 haben nach Maßgabe des Abs. 1 Z 2 und 3 Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel, die diesen Wehrpflichtigen monatlich für vier Fahrten auf einer beliebigen, jedoch nicht länger als jeweils 80 Kilometer betragenden Wegstrecke erwachsen. Auf diese Vergütung ist § 7 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Z 3 anzuwenden.
(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs im Inland dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Dabei gelten folgende Maßgaben:
Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.
Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.
(4) Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.
(5) Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet, das nicht oder nur ungenügend mit Massenbeförderungsmitteln versorgt wird, einen ordentlichen Präsenzdienst leistet oder seine Wohnung hat, ist ein pauschaler Fahrtkostenersatz zu gewähren. Dieser Ersatz gebührt für die Fahrten auf der Wegstrecke zwischen
dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der
Wohnung im Inland oder
der Präsenzdienstleistung und
dem Anschluß an das nächste Massenbeförderungsmittel.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1a
Freifahrt im Grundwehrdienst
§ 7a. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß daran den Aufschubpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel. Dieser Anspruch besteht nur
für Fahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Präsenzdienstleistung,
Im Falle einer Benutzung dieser Verkehrsmittel in Uniform und
für Fahrten auf Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern.
(2) Wehrpflichtige nach Abs. 1 haben nach Maßgabe des Abs. 1 Z 2 und 3 Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel, die diesen Wehrpflichtigen monatlich für vier Fahrten auf einer beliebigen, jedoch nicht länger als jeweils 80 Kilometer betragenden Wegstrecke erwachsen. Auf diese Vergütung ist § 7 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Z 3 anzuwenden.
(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs im Inland dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Dabei gelten folgende Maßgaben:
Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.
Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.
(4) Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.
(5) Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet, das nicht oder nur ungenügend mit Massenbeförderungsmitteln versorgt wird, Präsenzdienst leistet oder seine Wohnung hat, ist ein pauschaler Fahrtkostenersatz zu gewähren. Dieser Ersatz gebührt für die Fahrten auf der Wegstrecke zwischen
dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der
Wohnung im Inland oder
der Präsenzdienstleistung und
dem Anschluß an das nächste Massenbeförderungsmittel.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1a
Freifahrt im Grundwehrdienst
§ 7a. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß daran den Aufschubpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel. Dieser Anspruch besteht nur
für Fahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Präsenzdienstleistung,
im Falle einer Benützung dieser Verkehrsmittel in Uniform und
für Fahrten auf Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern.
(2) Wehrpflichtige nach Abs. 1 haben nach Maßgabe des Abs. 1 Z 2 und 3 Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel, die diesen Wehrpflichtigen monatlich für vier Fahrten auf einer beliebigen, jedoch nicht länger als jeweils 80 Kilometer betragenden Wegstrecke erwachsen. Auf diese Vergütung ist § 7 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Z 3 anzuwenden.
(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs im Inland dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Dabei gelten folgende Maßgaben:
Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.
Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.
(4) Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.
(5) Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet, das nicht oder nur ungenügend mit Massenbeförderungsmitteln versorgt wird, Präsenzdienst leistet oder seine Wohnung hat, ist ein pauschaler Fahrtkostenersatz zu gewähren. Dieser Ersatz gebührt für die Fahrten auf der Wegstrecke zwischen
dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der
Wohnung im Inland oder
der Präsenzdienstleistung und
dem Anschluß an das nächste Massenbeförderungsmittel.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 54 Abs. 1a
Freifahrt
§ 7a. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr oder im Anschluß an solche Präsenzdienste den Aufschubpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf kostenlose Benützung der Massenbeförderungsmittel. Dieser Anspruch besteht nur
für Fahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Präsenzdienstleistung,
im Falle einer Benützung dieser Verkehrsmittel in Uniform und
für Fahrten auf Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern.
(2) Wehrpflichtige nach Abs. 1 haben nach Maßgabe des Abs. 1 Z 2 und 3 Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel, die diesen Wehrpflichtigen monatlich für vier Fahrten auf einer beliebigen, jedoch nicht länger als jeweils 80 Kilometer betragenden Wegstrecke erwachsen. Auf diese Vergütung ist § 7 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Z 3 anzuwenden.
(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs im Inland dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offensteht. Dabei gelten folgende Maßgaben:
Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.
Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.
Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.
(4) Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.
(5) Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet, das nicht oder nur ungenügend mit Massenbeförderungsmitteln versorgt wird, Präsenzdienst leistet oder seine Wohnung hat, ist ein pauschaler Fahrtkostenersatz zu gewähren. Dieser Ersatz gebührt für die Fahrten auf der Wegstrecke zwischen
dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der
Wohnung im Inland oder
der Präsenzdienstleistung und
dem Anschluß an das nächste Massenbeförderungsmittel.
Fahrtkostenvergütung für andere Personen
§ 8. (1) Angehörige des Miliz- und Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten (§ 7 Abs. 2), die ihnen erwachsen
bei der Übernahme oder Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der genannten Gegenstände zu erfolgen hat, oder
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung.
(2) Angehörige des Milizstandes haben bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder der Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort dieser Tätigkeit erwachsen.
(3) Personen nach § 43 Abs. 5 WG haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf der Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 erwachsen.
(4) Sofern es im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Personen nach den Abs. 1 bis 3 Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.
(5) Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie der Abs. 2 und 3
ein Gutschein nicht eingelöst oder
ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige die notwendigen Fahrtkosten im Falle
des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei der für die Übergabe oder Rücknahme der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zuständigen militärischen Dienststelle und
des Abs. 2 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando
(6) Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen
des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,
des Abs. 1 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten und
des Abs. 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Geltendmachung der Fahrtkosten bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando
(7) Einer Person nach den Abs. 1 bis 3, die in einem Gebiet
Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu übernehmen oder rückzustellen hat oder
die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder
eine Tätigkeit im Milizstand nach Abs. 2 durchführt oder
ihre Wohnung oder Arbeitsstelle hat,
Fahrtkostenvergütung für andere Personen
§ 8. (1) Angehörige des Miliz- und Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten (§ 7 Abs. 2), die ihnen erwachsen
bei der Übernahme oder Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der genannten Gegenstände zu erfolgen hat, oder
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung.
(2) Angehörige des Milizstandes haben bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder der Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort dieser Tätigkeit erwachsen.
(3) Personen nach § 43 Abs. 5 WG haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf der Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 erwachsen. Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der Stellungskommission.
(4) Sofern es im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Personen nach den Abs. 1 bis 3 Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.
(5) Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie der Abs. 2 und 3
ein Gutschein nicht eingelöst oder
ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige die notwendigen Fahrtkosten im Falle
des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei der für die Übergabe oder Rücknahme der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zuständigen militärischen Dienststelle oder bis zum letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission und
des Abs. 2 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando
(6) Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen
des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände oder am letzten Tag der Stellung,
des Abs. 1 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten und
des Abs. 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Geltendmachung der Fahrtkosten bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando
(7) Einer Person nach den Abs. 1 bis 3, die in einem Gebiet
Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu übernehmen oder rückzustellen hat oder
die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder
eine Tätigkeit im Milizstand nach Abs. 2 durchführt oder
ihre Wohnung oder Arbeitsstelle hat,
Treueprämie
§ 9. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Vergütung nach § 6 Abs. 2. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.
(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat
von fünf Jahren auf das Dreifache und
von zehn Jahren auf das Vierfache
(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.
Unterhaltsbeitrag
§ 10. (1) Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag darf
bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Vergütung nach § 6 Abs. 2 und
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