Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen (Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992)(NR: GP XVIII RV 472 AB 556 S. 74. BR: AB 4297 S. 556.)
von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr,
(2) Der Antrag ist beim Bundesminister für Landesverteidigung oder bei dem für den Antragsteller örtlich zuständigen Militärkommando einzubringen. Wird der Antrag später als drei Monaten ach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.
(4) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Landesverteidigung jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Abs. 3.
Auszahlung
§ 11. (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Prämie im Grundwehrdienst und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am
jeden Monates auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind diese Bezüge für die Tage bis zum Monatsende spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für die Barbezüge der Zeitsoldaten.
(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
(3) Die Teile der Prämie im Grundwehrdienst, um die sich diese nach § 5 Abs. 2 erhöht, sind mit der Prämie für den letzten Kalendermonat des Grundwehrdienstes auszuzahlen.
(4) Die Vergütung nach § 6 Abs. 2 ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonates auszuzahlen.
(5) Dem Wehrpflichtigen, der einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen einen Aufschubpräsenzdienst leistet, sind die für ihn vorgesehenen Barbezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung, auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Der Wehrpflichtige ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Er hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
(6) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekanntzugeben.
III. HAUPTSTÜCK
Sachbezüge und Aufwandsersatz
Unterbringung
§ 12. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Unterkunft zu benützen.
(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nicht. Ihnen kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
(3) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, von der zuständigen militärischen Dienststelle aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen gestattet werden.
(4) Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG unentgeltlich eine zur Verfügung gestellte Unterkunft benützen.
III. HAUPTSTÜCK
Sachbezüge und Aufwandsersatz
Unterbringung
§ 12. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Unterkunft zu benützen.
(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nicht. Ihnen kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
(3) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, von der zuständigen militärischen Dienststelle aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen gestattet werden.
(4) Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG unentgeltlich eine zur Verfügung gestellte Unterkunft benützen.
(5) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfaßt auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.
III. HAUPTSTÜCK
Sachbezüge und Aufwandsersatz
Unterbringung
§ 12. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Unterkunft zu benützen.
(2) Für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gilt der Abs. 1 nicht. Ihnen kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.
(3) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, von der zuständigen militärischen Dienststelle aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen gestattet werden.
(4) Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG unentgeltlich eine zur Verfügung gestellte Unterkunft benützen.
(5) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfaßt auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.
Verpflegung
§ 13. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen.
(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur während
militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder
einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35 Abs. 4 WG oder
der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, oder
eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294.
(3) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann von der zuständigen militärischen Dienststelle
aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, oder
aus dienstlichen Gründen
(4) Den Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe, insbesondere bei Seuchengefahr, erfordert, gebühren den Wehrpflichtigen für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.
(5) Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG unentgeltlich an der den Wehrpflichtigen verabreichten Verpflegung teilnehmen.
Verpflegung
§ 13. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen.
(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur während
militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder
einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35 Abs. 4 WG oder
der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, oder
eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.
(3) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann von der zuständigen militärischen Dienststelle
aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, oder
aus dienstlichen Gründen
(4) Den Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe, insbesondere bei Seuchengefahr, erfordert, gebühren den Wehrpflichtigen für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.
(5) Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG unentgeltlich an der den Wehrpflichtigen verabreichten Verpflegung teilnehmen.
Verpflegung
§ 13. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen.
(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur während
militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder
einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35 Abs. 4 WG oder
der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, oder
eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.
(3) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann von der zuständigen militärischen Dienststelle
aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, oder
aus dienstlichen Gründen
(4) Den Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe, insbesondere bei Seuchengefahr, erfordert, gebühren den Wehrpflichtigen für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.
(5) Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG unentgeltlich an der den Wehrpflichtigen verabreichten Verpflegung teilnehmen.
(6) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfaßt auch das Abendessen und Frühstück unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen der Ersatz der tatsächlichen nachgewiesenen Verpflegungskosten bis zum Höchstausmaß des Aufwandsersatzes für die Verpflegung im Falle des Verlassens des Garnisonsortes durch einen Wehrpflichtigen.
Verpflegung
§ 13. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen.
(2) Für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gilt der Abs. 1 nur während
militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder
einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35 Abs. 4 WG oder
der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, oder
eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.
(3) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann von der zuständigen militärischen Dienststelle
aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, oder
aus dienstlichen Gründen
(4) Den Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe, insbesondere bei Seuchengefahr, erfordert, gebühren den Wehrpflichtigen für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.
(5) Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG unentgeltlich an der den Wehrpflichtigen verabreichten Verpflegung teilnehmen.
(6) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfaßt auch das Abendessen und Frühstück unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen der Ersatz der tatsächlichen nachgewiesenen Verpflegungskosten bis zum Höchstausmaß des Aufwandsersatzes für die Verpflegung im Falle des Verlassens des Garnisonsortes durch einen Wehrpflichtigen.
Soldatenheime
§ 14. (1) Im militärischen Unterkunftsbereich sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Wehrpflichtigen auch
anderen Soldaten,
den Angehörigen der Heeresverwaltung und
sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten,
Verlassen des Garnisonsortes
§ 15. (1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf
bei einem Wehrpflichtigen der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 und
bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere,
(2) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für die Verpflegung. Dieser Aufwandsersatz für die Verpflegung darf das Vierfache des nach § 13 Abs. 3 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten. Er erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.
Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 16. (1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.
(2) Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
(3) Die Wehrpflichtigen haben beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes für die Pflege ihrer Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten.
(4) Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung der Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst in ihr Eigentum über.
Versicherungsaufwand
§ 17. Wird ein Wehrpflichtiger im Rahmen seines Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die dem Wehrpflichtigen in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlaß der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung
§ 18. Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so hat er Anspruch auf den Ersatz des ihm notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes, sofern er diesen Aufwand bei seiner militärischen Dienststelle nachweist.
IV. HAUPTSTÜCK
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie
im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen
Ärztliche Betreuung
§ 19. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Behandlung. Sie sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen.
(2) Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegen den Militärärzten. Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenzdienst tätigen Ärzte.
(3) Die Militärärzte haben unter Bedachtnahme auf militärische und medizinische Erfordernisse zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft gestattet ist, im Falle einer Erkrankung oder Verletzung
in häuslicher Pflege belassen werden kann oder
zur näheren Feststellung oder Behandlung der Erkrankung oder Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.
Umfang der ärztlichen Behandlung
§ 20. (1) Zur ärztlichen Behandlung gehören
die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege sowie
die Zahnbehandlung und der Zahnersatz.
(2) Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Hat sich der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
(3) Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt die während des Präsenzdienstes notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist. Ein während des Präsenzdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst geltend gemacht werden.
(4) Kann die notwendige ärztliche Behandlung
nicht oder
nicht rechtzeitig, insbesondere bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen, oder
nicht in vollem Umfang, insbesondere mangels erforderlicher technischer Einrichtungen,
(5) Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen. Der Wehrpflichtige hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Darüber hinaus darf der Wehrpflichtige eine andere als in den Abs. 2 bis 4 vorgesehene Behandlung nur mit schriftlicher Zustimmung seiner militärischen Dienststelle in Anspruch nehmen. Diese Zustimmung ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, nicht verweigert werden.
(6) Leistungen nach Abs. 3 dürfen auch durch Dentisten erbracht werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenzdienst tätig sind. In den Fällen der Abs. 4 und 5 dürfen Leistungen auch durch andere Dentisten erbracht werden. Der § 1 Abs. 2 und der § 2 des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, über die Befugnisse der Dentisten bleiben hievon unberührt.
Umfang der ärztlichen Behandlung
§ 20. (1) Zur ärztlichen Behandlung gehören
die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege,
die Zahnbehandlung und der Zahnersatz und
die Behandlung im Falle der Mutterschaft.
(2) Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Hat sich der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
(3) Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt die während des Präsenzdienstes notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist. Ein während des Präsenzdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst geltend gemacht werden.
(3a) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfaßt den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Pflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.
(4) Kann die notwendige ärztliche Behandlung
nicht oder
nicht rechtzeitig, insbesondere bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen, oder
nicht in vollem Umfang, insbesondere mangels erforderlicher technischer Einrichtungen,
(5) Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen. Der Wehrpflichtige hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Darüber hinaus darf der Wehrpflichtige eine andere als in den Abs. 2 bis 4 vorgesehene Behandlung nur mit schriftlicher Zustimmung seiner militärischen Dienststelle in Anspruch nehmen. Diese Zustimmung ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, nicht verweigert werden.
(6) Leistungen nach Abs. 3 dürfen auch durch Dentisten erbracht werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenzdienst tätig sind. In den Fällen der Abs. 4 und 5 dürfen Leistungen auch durch andere Dentisten erbracht werden. Der § 1 Abs. 2 und der § 2 des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, über die Befugnisse der Dentisten bleiben hievon unberührt.
Kostenregelung
§ 21. (1) In den Fällen des § 20 Abs. 4 hat der Bund
für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und
für eine andere ärztliche Behandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 die vereinbarten, höchstens aber die tatsächlich erwachsenen Kosten
(2) Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch
die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Behandlung durch einen Arzt oder Dentisten seines Vertrauens oder
eine mit Zustimmung seiner militärischen Dienststelle erfolgte Inanspruchnahme einer anderen als im § 20 Abs. 2 bis 4 genannten Behandlung oder
die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Hilfsmitteln und Zahnersatz im Falle der Z 1 oder 2
Versicherungsschutz im Wehrdienst
als Zeitsoldat
§ 22. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.
(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und
in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.
(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 und die Anerkennungsprämie.
(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 19 bis 21 nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat im laufenden Verpflichtungszeitraum monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. d. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2.
(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 40 WG zurückzuführen war.
Versicherungsschutz im Wehrdienst
als Zeitsoldat
§ 22. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.
(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und
in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.
(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 und die Anerkennungsprämie.
(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 19 bis 21 nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat im laufenden Verpflichtungszeitraum monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. d. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2.
(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 40 WG zurückzuführen war.
Bestattung und Überführung
§ 23. Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Ort seines Ablebens zum Ort der Bestattung zu tragen. Ist der Ort des Ablebens im Ausland gelegen und hat der Wehrpflichtige sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze. Ist der Ort der Bestattung im Ausland gelegen, so gebühren die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.
Ersatzansprüche
§ 24. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach § 20 Abs. 2 und 3 erbracht oder Kosten nach den §§ 21 oder 23 getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.
(2) Hat der Bund einem geschädigten Wehrpflichtigen durch Erbringung von Leistungen nach § 20 Abs. 2 und 3 oder durch eine Kostentragung nach den §§ 21 oder 23 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(3) Der nach den Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zugrunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.
Ersatzansprüche
§ 24. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach § 20 Abs. 2, 3 und 3a erbracht oder Kosten nach den §§ 21 oder 23 getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.
(2) Hat der Bund einem geschädigten Wehrpflichtigen durch Erbringung von Leistungen nach § 20 Abs. 2, 3 und 3a oder durch eine Kostentragung nach den §§ 21 oder 23 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(3) Der nach den Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zugrunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.
Gesundheitliche Betreuung im
Milizstand
§ 25. (1) Die Angehörigen des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG heereseigene Sanitätseinrichtungen
zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und
zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen,
(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 24.
(3) Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Abs. 1 genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Angehörigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, unberührt.
V. HAUPTSTÜCK
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Dauer der Ansprüche
§ 26. (1) Ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe besteht für Wehrpflichtige, die
den Grundwehrdienst oder
im Anschluß an diesen einen Aufschubpräsenzdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes. Im Falle einer Präsenzdienstleistung nach Z 2 endet ein für den Grundwehrdienst zuerkannter Anspruch mit der Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
Änderungen
§ 27. (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.
(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von der Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.
(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.
II. Abschnitt
Familienunterhalt
Anspruch
§ 28. (1) Der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Familienunterhalt besteht
für seine Ehefrau,
für Kinder, für die ihm oder seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und
für andere Personen, sofern er ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte.
(2) Wird die Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde, während des Präsenzdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 27 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.
(3) Wird die Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Präsenzdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Präsenzdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst.
Mindest- und
Höchstbemessungsgrundlage
§ 29. Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt sind 48 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH dieses Gehaltsansatzes, jeweils einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, heranzuziehen.
Mindest- und
Höchstbemessungsgrundlage
§ 29. Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt sind 48 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH dieses Gehaltsansatzes, jeweils einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, heranzuziehen.
Bemessungsgrundlage für
Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 30. (1) Bemessungsgrundlage ist bei einem Wehrpflichtigen, der Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit oder
Renten oder
Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe oder
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder
Karenzurlaubsgeld
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Nettoeinkommen umfaßt
sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
Renten,
Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
Karenzurlaubsgeld,
(4) Auf einen Wehrpflichtigen, der ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig ist oder war, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind.
(5) Bei einem Wehrpflichtigen, dessen Bemessungsgrundlage nicht nach den Abs. 1 bis 4 oder nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen ermittelt werden kann, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(6) Für einen Wehrpflichtigen, der einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegt, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen außerstande ist, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über sein Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
(7) Gehört der Wehrpflichtige sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert zu ermitteln. In diesen Fällen bildet die Summe dieser beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche Bemessungsgrundlage. Die Höchstbemessungsgrundlage gilt auch für die auf diese Weise ermittelte Bemessungsgrundlage.
(8) Im Falle eines anderen als monatlichen Lohnzahlungszeitraumes tritt an die Stelle
des Zeitraumes von drei Kalendermonaten nach den Abs. 1 und 2
bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 13 Wochen,
in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 90 Tagen und
des Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten nach Abs. 1
bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 52 Wochen,
in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 365 Tagen.
Bemessungsgrundlage für
Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 30. (1) Bemessungsgrundlage ist bei einem Wehrpflichtigen, der Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit oder
Renten oder
Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe oder
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder
Karenzurlaubsgeld
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Zustellung des Einberufungsbefehles oder vor der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung Zeiten, während deren der Wehrpflichtige nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Nettoeinkommen umfaßt
sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
Renten,
Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
Karenzurlaubsgeld,
(4) Auf einen Wehrpflichtigen, der ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig ist oder war, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind.
(5) Bei einem Wehrpflichtigen, dessen Bemessungsgrundlage nicht nach den Abs. 1 bis 4 oder nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen ermittelt werden kann, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(6) Für einen Wehrpflichtigen, der einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegt, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen außerstande ist, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über sein Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
(7) Gehört der Wehrpflichtige sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert zu ermitteln. In diesen Fällen bildet die Summe dieser beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche Bemessungsgrundlage. Die Höchstbemessungsgrundlage gilt auch für die auf diese Weise ermittelte Bemessungsgrundlage.
(8) Im Falle eines anderen als monatlichen Lohnzahlungszeitraumes tritt an die Stelle
des Zeitraumes von drei Kalendermonaten nach den Abs. 1 und 2
bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 13 Wochen,
in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 90 Tagen und
des Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten nach Abs. 1
bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 52 Wochen,
in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 365 Tagen.
Bemessungsgrundlage für
Wehrpflichtige, die selbständig
erwerbstätig sind
§ 31. (1) Bemessungsgrundlage ist bei einem Wehrpflichtigen, der selbständig erwerbstätig ist, der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
(2) War der Wehrpflichtige in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.
(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln.
(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Präsenzdienstes aufgenommen, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist der zwölfte Teil des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer Präsenzdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.
(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und
Gewerbebetrieb.
Bemessungsgrundlage für
Wehrpflichtige, die selbständig
erwerbstätig sind
§ 31. (1) Bemessungsgrundlage ist bei einem Wehrpflichtigen, der selbständig erwerbstätig ist, der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
(2) War der Wehrpflichtige in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.
(3) War der Wehrpflichtige für das der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln.
(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Präsenzdienstes aufgenommen, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist der zwölfte Teil des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer Präsenzdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.
(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und
Gewerbebetrieb.
Ausmaß
§ 32. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind zu veranschlagen:
für die Ehefrau, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die nicht unter die Z 1 oder 2 fällt, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(2) Fällt ein Familienunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen nur Kinder und ist der Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der der Ehefrau und den Kindern zusammen zustehen würde.
(4) Der Familienunterhalt darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
III. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 33. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten:
alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, und
Grundgebühren oder diesen entsprechende Gebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.
III. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 33. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet ist. Dabei gilt folgendes:
Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt hat.
Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten:
alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, und
Grundgebühren oder diesen entsprechende Gebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.
Ausmaß
§ 34. (1) Dem Wehrpflichtigen der Anspruch auf Familienunterhalt für Personen hat, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Sofern die Ehefrau des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, vermindert sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz, bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich des Pauschbetrages an Werbungskosten nach § 62 Abs. 1 EStG 1988 für eine monatliche Lohnzahlung, übersteigen.
(2) Als Einkünfte nach Abs. 1 gelten die im § 17 Abs. 5 PG 1965 angeführten Einkunftsarten.
(3) Dem Wehrpflichtigen der keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen hat, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für ihn im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
IV. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
Antragstellung
§ 35. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
bei der Gemeinde, in der der Wehrpflichtige seinen Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) hat, oder
bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Gemeinde liegt,
(2) Zur Antragstellung sind auch die Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ab Zustellung des Einberufungsbefehles an den Wehrpflichtigen oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung berechtigt. Für diese Personen beginnt
die dreimonatige Frist nach § 26 Abs. 2 ab dem Tag der Kenntnis vom Antritt des Präsenzdienstes durch den Wehrpflichtigen und
die dreimonatige Frist nach § 27 Abs. 3 ab dem Tag der Kenntnis vom Entstehen oder von der Änderung des Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes.
(3) Der Arbeitgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Wehrpflichtigen auszuhändigen. Der Antragsteller ist verpflichtet alle ihm zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe sowie für deren Bemessung erforderlich sind.
(4) Wird ein Antrag bei einer Gemeinde oder militärischen Dienststelle nach Abs. 1 eingebracht, so hat diese Einbringungsstelle den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 1 weiterzuleiten.
IV. Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
Antragstellung
§ 35. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung beim Heeresgebührenamt eingebracht werden. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht. Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten.
(2) Zur Antragstellung sind auch die Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ab Zustellung des Einberufungsbefehles an den Wehrpflichtigen oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung berechtigt. Für diese Personen beginnt
die dreimonatige Frist nach § 26 Abs. 2 ab dem Tag der Kenntnis vom Antritt des Präsenzdienstes durch den Wehrpflichtigen und
die dreimonatige Frist nach § 27 Abs. 3 ab dem Tag der Kenntnis vom Entstehen oder von der Änderung des Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes.
(3) Der Arbeitgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Wehrpflichtigen auszuhändigen. Der Antragsteller ist verpflichtet alle ihm zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe sowie für deren Bemessung erforderlich sind.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)
Entscheidung über den Antrag
§ 36. (1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der nach § 35 Abs. 1 der Antrag eingebracht werden kann. Sofern der Antrag spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Tag des Antrittes des Präsenzdienstes eingebracht wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der für den Wehrpflichtigen nach Antritt des Präsenzdienstes zuständigen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid ist der Familienunterhalt nach § 32 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern und für den Kalendermonat zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind.
(3) Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(4) Die entscheidenden Behörden haben ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, bei welcher der Wehrpflichtige
den Präsenzdienst anzutreten hat oder
Dienst leistet oder
unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat,
Entscheidung über den Antrag
§ 36. (1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe obliegt dem Heeresgebührenamt. Sofern der Antrag spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Tag des Antrittes des Präsenzdienstes eingebracht wird, hat das Heeresgebührenamt den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der für den Wehrpflichtigen nach Antritt des Präsenzdienstes zuständigen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat das Heeresgebührenamt binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihm, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid ist der Familienunterhalt nach § 32 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern und für den Kalendermonat zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind.
(3) Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
(4) Die entscheidenden Behörden haben ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, bei welcher der Wehrpflichtige
den Präsenzdienst anzutreten hat oder
Dienst leistet oder
unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat,
Mitteilungspflicht
§ 37. (1) Der Wehrpflichtige und die Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen einer nach § 35 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle mitzuteilen. Wird diese Mitteilung nicht bei der zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht, so hat die Gemeinde oder militärische Dienststelle die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.
(2) Eine Mitteilung nach Abs. 1 gilt als Antrag nach diesem Hauptstück, sofern die mitteilende Person nach § 35 zur Antragstellung berechtigt ist.
Mitteilungspflicht
§ 37. (1) Der Wehrpflichtige und die Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht. Diese Dienststelle hat die Mitteilung unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten.
(2) Eine Mitteilung nach Abs. 1 gilt als Antrag nach diesem Hauptstück, sofern die mitteilende Person nach § 35 zur Antragstellung berechtigt ist.
Auszahlung
§ 38. (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen:
für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden Personen
an die Ehefrau oder,
sofern eine Ehefrau nicht vorhanden ist, an die vom Wehrpflichtigen bestimmte, den Haushalt führende Person, und
für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden Personen
an diese selbst oder,
sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an den gesetzlichen Vertreter oder,
sofern der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen:
im Falle des § 34 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und
im Falle des § 34 Abs. 3 an den Wehrpflichtigen oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind im Falle
des Abs. 1 und des Abs. 2 Z 1 jeweils von der zum Empfang der Leistung berechtigten Person und
des Abs. 2 Z 2 vom Wehrpflichtigen
(4) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am
eines jeden Kalendermonates für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.
Auszahlung
§ 38. (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen:
für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden Personen
an die Ehefrau oder,
sofern eine Ehefrau nicht vorhanden ist, an die vom Wehrpflichtigen bestimmte, den Haushalt führende Person, und
für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden Personen
an diese selbst oder,
sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an den gesetzlichen Vertreter oder,
sofern der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen:
im Falle des § 34 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und
im Falle des § 34 Abs. 3 an den Wehrpflichtigen oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind im Falle
des Abs. 1 und des Abs. 2 Z 1 jeweils von der zum Empfang der Leistung berechtigten Person und
des Abs. 2 Z 2 vom Wehrpflichtigen
(4) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am
eines jeden Kalendermonates für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.
VI. HAUPTSTÜCK
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
I. Abschnitt
Entschädigung
Anspruch und Umfang
§ 39. (1) Wehrpflichtigen, die
Truppenübungen oder
Kaderübungen oder
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
einen Aufschubpräsenzdienst im Anschluß an einen Präsenzdienst nach Z 1 bis 3 oder
außerordentliche Übungen oder
einen Einsatzpräsenzdienst
(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines Präsenzdienstes nach Abs. 1 nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 100 S nicht übersteigt.
VI. HAUPTSTÜCK
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
I. Abschnitt
Entschädigung
Anspruch und Umfang
§ 39. (1) Wehrpflichtigen, die
Truppenübungen oder
Kaderübungen oder
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
einen Aufschubpräsenzdienst im Anschluß an einen Präsenzdienst nach Z 1 bis 3 oder
außerordentliche Übungen oder
einen Einsatzpräsenzdienst
(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines Präsenzdienstes nach Abs. 1 nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 100 S nicht übersteigt.
VI. HAUPTSTÜCK
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
I. Abschnitt
Entschädigung
Anspruch und Umfang
§ 39. (1) Wehrpflichtigen, die
Truppenübungen oder
Kaderübungen oder
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
einen Aufschubpräsenzdienst im Anschluß an einen Präsenzdienst nach Z 1 bis 3 oder
außerordentliche Übungen oder
einen Einsatzpräsenzdienst
(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines Präsenzdienstes nach Abs. 1 nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 7 Euro nicht übersteigt.
Entschädigungsbemessung für
Wehrpflichtige, die nicht
selbständig erwerbstätig sind
§ 40. (1) Die Entschädigung nach § 39 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die
steuerpflichtige und steuerfreie Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
Renten oder
Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe oder
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
Karenzurlaubsgeld
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Einkommen umfaßt
sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
Renten,
Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
Karenzurlaubsgeld,
(4) Auf einen Wehrpflichtigen, der ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig ist oder war, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages:
4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug,
8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug,
12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen und
17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens eines Wehrpflichtigen, der einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegt, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen außerstande ist, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über sein Einkommen für die Zeitraume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
(7) Gehört ein Wehrpflichtiger sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu berechnen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung nach § 39 Abs. 2 gilt auch in diesem Fall.
(8) Im Falle eines anderen als monatlichen Lohnzahlungszeitraumes tritt an die Stelle
des Zeitraumes von drei Kalendermonaten nach den Abs. 1 und 2
bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 13 Wochen,
in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 90 Tagen und
des Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten nach Abs. 1
bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 52 Wochen,
in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 365 Tagen.
(9) Der Bund hat an Stelle des Wehrpflichtigen für die Dauer des Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte.
Entschädigungsbemessung für
Wehrpflichtige, die selbständig
erwerbstätig sind
§ 41. (1) Die Höhe der Entschädigung nach § 39 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
(2) War der Wehrpflichtige in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.
(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.
(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Präsenzdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. Dabei sind die Zeiten einer Präsenzdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.
(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und
Gewerbebetrieb,
II. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge
Fortzahlung im Bereich des Bundes
§ 42. (1) Der Wehrpflichtige, der in einem
Dienstverhältnis zum Bund oder
Dienstverhältnis zu einer Stiftung oder einem Fonds oder einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,
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