Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen (Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992)(NR: GP XVIII RV 472 AB 556 S. 74. BR: AB 4297 S. 556.)
(6) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst nach Abs. 4 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. Juli 1992 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Wehrpflichtigen oder einer Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, wieder aufzunehmen und nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 bis zum Ablauf des 30. September 1992 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1992. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 2 gelten hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 26 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Z 1.
(6a) Verfahren auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
(7) Hinsichtlich eines Verfahrens auf Zuerkennung der Entschädigung eines Verdienstentganges sind der Abs. 4 und der Abs. 6 erster und zweiter Satz nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
An die Stelle des V. Abschnittes HGG tritt jeweils der VI. Abschnitt HGG.
An die Stelle des V. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes tritt jeweils das VI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.
Eine Antragstellung nach Abs. 6 durch eine Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ist nur im Falle eines Einsatzpräsenzdienstes zulässig.
Hinsichtlich der Frist für die Antragstellung nach Abs. 6 gilt § 46 Abs. 1 und 3.
(8) Ein Wehrpflichtiger,
der einen Präsenzdienst nach § 39 Abs. 1 vor dem 1. Juli 1992 angetreten hat und ihn über diesen Zeitpunkt hinaus leistet und
dem die Bezüge von einem Arbeitgeber
nach § 42 Abs. 1 oder
nach § 43 in einem nicht um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt werden,
(9) Ein Ersatz der Kosten nach § 42 Abs. 3 oder § 43 gebührt im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 8 Z 1 für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes, jeweils vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 bis zu einem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Ein Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 gebührt nur hinsichtlich solcher Präsenzdienstleistungen, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 beginnen.
(10) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie nach § 9. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1994)
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1994)
(13) Eine Treueprämie nach § 9 tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.
(14) Auf Wehrpflichtige, die am 1. Juli 1996 eine Truppenübung im Höchstausmaß von 30 Tagen unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, ist bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 7a Abs. 1 über die Freifahrt in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Auf Wehrpflichtige, bei denen die Zustellung des Einberufungsbefehls oder die allgemeine Bekanntmachung der Einberufung zum Grundwehrdienst vor dem 1. Juli 1996 erfolgte, ist bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst das V. Hauptstück über Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 6 Abs. 3 und des § 50 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 22 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 24 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 42 Abs. 1 und 2 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für Dienstverhältnisse betroffen ist,
hinsichtlich des § 49 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 51, soweit sich diese Bestimmung auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 51, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 51, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 6 Abs. 3 und des § 50 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 22 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des § 24 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 42 Abs. 1 und 2 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für Dienstverhältnisse betroffen ist,
hinsichtlich des § 49 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 51, soweit sich diese Bestimmung auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 51, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 51, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 22 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich
des § 24 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, und
des § 51, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 42 Abs. 1 und 2 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für Dienstverhältnisse betroffen ist,
hinsichtlich
des § 49 Abs. 6 und
des § 51, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 50 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 51, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.