Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen (Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992)(NR: GP XVIII RV 472 AB 556 S. 74. BR: AB 4297 S. 556.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 402
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(2) Die Bezüge umfassen die dem Wehrpflichtigen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich pauschalierter oder sonstiger regelmäßig gleichbleibender Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltender Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß der für die letzten drei, auf Verlangen des Wehrpflichtigen für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes angefallenen Nebengebühren oder Vergütungen fortzuzahlen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Überdies gebühren dem Wehrpflichtigen die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen. Als Monatsbezüge gelten bei einem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (§ 8a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).

(3) Der Bund hat den Stiftungen, Fonds und Anstalten nach Abs. 1 Z 2 sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die Kosten, die für die Fortzahlung der Bezüge an ihre Bediensteten nach den Abs. 1 und 2 entstanden sind, zu ersetzen.

II. Abschnitt

Fortzahlung der Bezüge

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 42. (1) Der Wehrpflichtige, der in einem

1.

Dienstverhältnis zum Bund oder

2.

Dienstverhältnis zu einer Stiftung oder einem Fonds oder einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder

3.

Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,

(2) Die Bezüge umfassen die dem Wehrpflichtigen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich pauschalierter oder sonstiger regelmäßig gleichbleibender Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltender Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß der für die letzten drei, auf Verlangen des Wehrpflichtigen für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes angefallenen Nebengebühren oder Vergütungen fortzuzahlen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Überdies gebühren dem Wehrpflichtigen die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen. Als Monatsbezüge gelten bei einem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (§ 8a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).

(3) Der Bund hat den Stiftungen, Fonds und Anstalten nach Abs. 1 Z 2 sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die Kosten, die für die Fortzahlung der Bezüge an ihre Bediensteten nach den Abs. 1 und 2 entstanden sind, zu ersetzen.

Fortzahlung im Bereich der Länder

§ 43. Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zu

1.

einem Land oder einem Gemeindeverband

2.

einer Stiftung oder einem Fonds oder einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,

Fortzahlung im Bereich der Länder

§ 43. Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zu

1.

einem Land oder einem Gemeindeverband

2.

einer Stiftung oder einem Fonds oder einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,

Fortzahlung in anderen Bereichen

§ 44. (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 seine Bezüge durch einen anderen als im § 42 Abs. 1 oder im § 43 genannten Arbeitgeber im Inland fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 39 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Wehrpflichtigen fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 39 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen.

Fortzahlung in anderen Bereichen

§ 44. (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 seine Bezüge durch einen anderen als im § 42 Abs. 1 oder im § 43 genannten Arbeitgeber im Inland fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 39 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Wehrpflichtigen fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 39 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen.

Zusammenrechnung von Ansprüchen

§ 45. (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

1.

Pauschalentschädigung,

2.

Entschädigung,

3.

Fortzahlung der Bezüge und

4.

Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung

(2) Werden einem Wehrpflichtigen Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer des Präsenzdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Wehrpflichtigen nach § 39 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch die Pauschalentschädigung, eine Fortzahlung nach § 42 sowie eine Entschädigung und einen Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung der Bezüge insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Wehrpflichtigen einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuß aus dem Dienstverhältnis nach § 42 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 42 Abs. 1 Z 2 oder 3 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuß des Wehrpflichtigen aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

Zusammenrechnung von Ansprüchen

§ 45. (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

1.

Pauschalentschädigung,

2.

Entschädigung,

3.

Fortzahlung der Bezüge und

4.

Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung

(2) Werden einem Wehrpflichtigen Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer des Präsenzdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Wehrpflichtigen nach § 39 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch die Pauschalentschädigung, eine Fortzahlung nach § 42 sowie eine Entschädigung und einen Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung der Bezüge insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Wehrpflichtigen einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuß aus dem Dienstverhältnis nach § 42 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 42 Abs. 1 Z 2 oder 3 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuß des Wehrpflichtigen aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

III. Abschnitt

Zuständigkeit und Verfahren

Antragstellung und Entscheidung

§ 46. (1) Der Antrag des Wehrpflichtigen auf Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu stellen.

(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 44 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge

1.

an mehrere Wehrpflichtige oder

2.

während mehrerer Präsenzdienstleistungen

(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.

(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt:

1.

die Ehefrau des Wehrpflichtigen,

2.

Kinder, für die dem Wehrpflichtigen oder seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und

3.

andere Personen, sofern der Wehrpflichtige ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte.

(5) Der Arbeitgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Wehrpflichtigen auszuhändigen. Der Antragsteller hat alle Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Anspruches und für die Bemessung der Leistungen nach diesem Hauptstück erforderlich sind.

(6) Über einen Antrag auf Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 und auf Kostenersatz nach § 44 hat das Heeresgebührenamt zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

Auszahlung

§ 47. (1) Die Pauschalentschädigung ist dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen bei:

1.

Truppenübungen,

2.

Kaderübungen,

3.

freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten und

4.

einem Aufschubpräsenzdienst.

(2) Die Pauschalentschädigung ist unbar auszuzahlen bei:

1.

außerordentlichen Übungen und

2.

einem Einsatzpräsenzdienst.

(3) Die Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 44 sind unbar auszuzahlen:

1.

bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides erster Instanz über die Zuerkennung der Entschädigung oder des Kostenersatzes und

2.

bei Präsenzdiensten nach Z 1, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen, bei einem Einsatzpräsenzdienst sowie bei einem Aufschubpräsenzdienst nach Zustellung des Bescheides nach Z 1 jeweils am 15. jeden Kalendermonates für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides.

(4) Bei unbarer Auszahlung sind die Pauschalentschädigung, die Entschädigung und der Kostenersatz auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an einen vom Antragsteller bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind hinsichtlich

1.

der Pauschalentschädigung vom Wehrpflichtigen der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und

2.

der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt

VII. HAUPTSTÜCK

Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmung

§ 48. Wer den im § 10 Abs. 4, § 35 Abs. 3 erster Satz, § 37 oder im § 46 Abs. 5 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 10, § 35, § 37 oder des § 46 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

VII. HAUPTSTÜCK

Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmung

§ 48. Wer den im § 10 Abs. 4, § 35 Abs. 3 erster Satz, § 37 oder im § 46 Abs. 5 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 10, § 35, § 37 oder des § 46 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 48a. (1) Frauen im Ausbildungsdienst haben während der ersten sechs Monate dieses Wehrdienstes dieselben Ansprüche nach diesem Bundesgesetz wie Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten. Dabei ist das V. Hauptstück mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ehefrau jeweils der Ehemann tritt. Ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes haben Frauen dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten.

(2) Frauen haben während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

(3) § 11 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 über die unbare Auszahlung von Barbezügen sind auf sämtliche während eines Ausbildungsdienstes anfallenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dies gilt nicht für eine Fahrtkostenvergütung und eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt.

Gemeinsame Bestimmungen für die

Auszahlung

§ 49. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung auszuzahlen.

(3) Sofern ein auszuzahlender Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für die Fahrtkostenvergütung sowie für Beträge, die unbar auszuzahlen sind.

(5) Ist eine Auszahlung von Beträgen, die bar auszuzahlen sind, zum festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich, so sind sie ehestmöglich, spätestens bei der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst, auszuzahlen.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

1.

der den Zeitsoldaten gebührenden Barbezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung,

2.

des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

3.

der Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem II., III. und VI. Hauptstück sind insoweit abweichend von den jeweils festgelegten Bestimmungen über die Auszahlung auszuzahlen, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Gemeinsame Bestimmungen für die

Auszahlung

§ 49. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung auszuzahlen.

(3) Sofern ein auszuzahlender Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für die Fahrtkostenvergütung sowie für Beträge, die unbar auszuzahlen sind.

(5) Ist eine Auszahlung von Beträgen, die bar auszuzahlen sind, zum festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich, so sind sie ehestmöglich, spätestens bei der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst, auszuzahlen.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

1.

der den Zeitsoldaten gebührenden Barbezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung,

2.

des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

3.

der Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem II., III. und VI. Hauptstück sind insoweit abweichend von den jeweils festgelegten Bestimmungen über die Auszahlung auszuzahlen, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Gemeinsame Bestimmungen für die

Auszahlung

§ 49. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung auszuzahlen.

(3) Sofern ein auszuzahlender Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für die Fahrtkostenvergütung sowie für Beträge, die unbar auszuzahlen sind.

(5) Ist eine Auszahlung von Beträgen, die bar auszuzahlen sind, zum festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich, so sind sie ehestmöglich, spätestens bei der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst, auszuzahlen.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

1.

der den Zeitsoldaten gebührenden Barbezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung,

2.

des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

3.

der Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem II., III. und VI. Hauptstück sind insoweit abweichend von den jeweils festgelegten Bestimmungen über die Auszahlung auszuzahlen, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Gemeinsame Bestimmungen für die

Auszahlung

§ 49. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung auszuzahlen.

(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(4) Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für die Fahrtkostenvergütung sowie für Beträge, die unbar auszuzahlen sind.

(5) Ist eine Auszahlung von Beträgen, die bar auszuzahlen sind, zum festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich, so sind sie ehestmöglich, spätestens bei der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst, auszuzahlen.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

1.

der den Zeitsoldaten gebührenden Barbezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung,

2.

des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

3.

der Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem II., III. und VI. Hauptstück sind insoweit abweichend von den jeweils festgelegten Bestimmungen über die Auszahlung auszuzahlen, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Übergenuß

§ 50. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heeresgebührenamt hereinzubringen. Über Berufungen entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Gebührenfreiheit

§ 51. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

Handlungsfähigkeit von

Minderjährigen

§ 52. Die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Handlungsfähigkeit von

Minderjährigen

§ 52. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Verweisungen auf andere

Bundesgesetze

§ 53. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

In- und Außerkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten außer Kraft:

1.

das Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87,

2.

die Art. I bis V der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1985,

3.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985,

4.

der Art. III Abs. 2 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 328,

5.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1987,

6.

die Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1988,

7.

a) der Art. X Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342,

b)

der Art. X Abs. 1 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, soweit diese Absätze das Heeresgebührengesetz 1985 betreffen,

8.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1989,

9.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1990 und

10.

der Art. XXXIV Abs. 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit dieser Absatz das Heeresgebührengesetz 1985 betrifft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 1992 in Kraft gesetzt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten außer Kraft:

1.

das Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87,

2.

die Art. I bis V der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1985,

3.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985,

4.

der Art. III Abs. 2 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 328,

5.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1987,

6.

die Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1988,

7.

a) der Art. X Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342,

b)

der Art. X Abs. 1 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, soweit diese Absätze das Heeresgebührengesetz 1985 betreffen,

8.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1989,

9.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1990 und

10.

der Art. XXXIV Abs. 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit dieser Absatz das Heeresgebührengesetz 1985 betrifft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 188/1994)

In- und Außerkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(1a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat festzustellen und mit Verordnung kundzumachen, ob die Kosten für Vergütungen für Freifahrten nach § 7a Abs. 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 den Betrag von 150 Millionen Schilling überstiegen haben. Ist dies der Fall, so treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Im Falle dieses Außerkrafttretens treten das Inhaltsverzeichnis und der § 7 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 geltenden Fassung mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft.

(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten außer Kraft:

1.

das Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87,

2.

die Art. I bis V der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1985,

3.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985,

4.

der Art. III Abs. 2 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 328,

5.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1987,

6.

die Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1988,

7.

a) der Art. X Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342,

b)

der Art. X Abs. 1 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, soweit diese Absätze das Heeresgebührengesetz 1985 betreffen,

8.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1989,

9.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1990 und

10.

der Art. XXXIV Abs. 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit dieser Absatz das Heeresgebührengesetz 1985 betrifft.

(2a) § 54 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 188/1994)

In- und Außerkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(1a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat festzustellen und mit Verordnung kundzumachen, ob die Kosten für Vergütungen für Freifahrten nach § 7a Abs. 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 den Betrag von 150 Millionen Schilling überstiegen haben. Ist dies der Fall, so treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Im Falle dieses Außerkrafttretens treten das Inhaltsverzeichnis und der § 7 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 geltenden Fassung mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft.

(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(1c) Der § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und der § 55 Abs. 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten außer Kraft:

1.

das Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87,

2.

die Art. I bis V der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1985,

3.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985,

4.

der Art. III Abs. 2 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 328,

5.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1987,

6.

die Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1988,

7.

a) der Art. X Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342,

b)

der Art. X Abs. 1 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, soweit diese Absätze das Heeresgebührengesetz 1985 betreffen,

8.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1989,

9.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1990 und

10.

der Art. XXXIV Abs. 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit dieser Absatz das Heeresgebührengesetz 1985 betrifft.

(2a) § 54 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(2b) § 55 Abs. 11 und 12 treten mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 188/1994)

In- und Außerkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(1a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat festzustellen und mit Verordnung kundzumachen, ob die Kosten für Vergütungen für Freifahrten nach § 7a Abs. 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 den Betrag von 150 Millionen Schilling überstiegen haben. Ist dies der Fall, so treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Im Falle dieses Außerkrafttretens treten das Inhaltsverzeichnis und der § 7 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 geltenden Fassung mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft.

(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(1c) Der § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und der § 55 Abs. 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1d) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 29, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1e) § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 55 Abs. 6a und § 56, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten außer Kraft:

1.

das Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87,

2.

die Art. I bis V der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1985,

3.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985,

4.

der Art. III Abs. 2 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 328,

5.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1987,

6.

die Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1988,

7.

a) der Art. X Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342,

b)

der Art. X Abs. 1 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, soweit diese Absätze das Heeresgebührengesetz 1985 betreffen,

8.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1989,

9.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1990 und

10.

der Art. XXXIV Abs. 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit dieser Absatz das Heeresgebührengesetz 1985 betrifft.

(2a) § 54 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(2b) § 55 Abs. 11 und 12 treten mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.

(2c) § 35 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 188/1994)

In- und Außerkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(1a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat festzustellen und mit Verordnung kundzumachen, ob die Kosten für Vergütungen für Freifahrten nach § 7a Abs. 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 den Betrag von 150 Millionen Schilling überstiegen haben. Ist dies der Fall, so treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Im Falle dieses Außerkrafttretens treten das Inhaltsverzeichnis und der § 7 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 geltenden Fassung mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft.

(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(1c) Der § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und der § 55 Abs. 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1d) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 29, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1e) § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 55 Abs. 6a und § 56, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(1f) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 und § 55 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten außer Kraft:

1.

das Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87,

2.

die Art. I bis V der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1985,

3.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985,

4.

der Art. III Abs. 2 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 328,

5.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1987,

6.

die Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1988,

7.

a) der Art. X Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342,

b)

der Art. X Abs. 1 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, soweit diese Absätze das Heeresgebührengesetz 1985 betreffen,

8.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1989,

9.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1990 und

10.

der Art. XXXIV Abs. 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit dieser Absatz das Heeresgebührengesetz 1985 betrifft.

(2a) § 54 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(2b) § 55 Abs. 11 und 12 treten mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.

(2c) § 35 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 188/1994)

In- und Außerkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(1a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat festzustellen und mit Verordnung kundzumachen, ob die Kosten für Vergütungen für Freifahrten nach § 7a Abs. 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 den Betrag von 150 Millionen Schilling überstiegen haben. Ist dies der Fall, so treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Im Falle dieses Außerkrafttretens treten das Inhaltsverzeichnis und der § 7 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 geltenden Fassung mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft.

(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(1c) Der § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und der § 55 Abs. 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1d) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 29, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1e) § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 55 Abs. 6a und § 56, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(1f) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 und § 55 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(1g) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 48a, § 1, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6, § 20 Abs. 1 und 3a, § 24 Abs. 1 und 2, § 48a samt Überschrift sowie § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten außer Kraft:

1.

das Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87,

2.

die Art. I bis V der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1985,

3.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985,

4.

der Art. III Abs. 2 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 328,

5.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1987,

6.

die Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1988,

7.

a) der Art. X Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342,

b)

der Art. X Abs. 1 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, soweit diese Absätze das Heeresgebührengesetz 1985 betreffen,

8.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1989,

9.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1990 und

10.

der Art. XXXIV Abs. 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit dieser Absatz das Heeresgebührengesetz 1985 betrifft.

(2a) § 54 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(2b) § 55 Abs. 11 und 12 treten mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.

(2c) § 35 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 188/1994)

In- und Außerkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(1a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat festzustellen und mit Verordnung kundzumachen, ob die Kosten für Vergütungen für Freifahrten nach § 7a Abs. 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 den Betrag von 150 Millionen Schilling überstiegen haben. Ist dies der Fall, so treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Im Falle dieses Außerkrafttretens treten das Inhaltsverzeichnis und der § 7 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 geltenden Fassung mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft.

(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(1c) Der § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und der § 55 Abs. 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1d) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 29, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1e) § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 55 Abs. 6a und § 56, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(1f) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 und § 55 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(1g) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 48a, § 1, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6, § 20 Abs. 1 und 3a, § 24 Abs. 1 und 2, § 48a samt Überschrift sowie § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1h) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 7a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten außer Kraft:

1.

das Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87,

2.

die Art. I bis V der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1985,

3.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985,

4.

der Art. III Abs. 2 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 328,

5.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1987,

6.

die Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1988,

7.

a) der Art. X Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342,

b)

der Art. X Abs. 1 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, soweit diese Absätze das Heeresgebührengesetz 1985 betreffen,

8.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1989,

9.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1990 und

10.

der Art. XXXIV Abs. 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit dieser Absatz das Heeresgebührengesetz 1985 betrifft.

(2a) § 54 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(2b) § 55 Abs. 11 und 12 treten mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.

(2c) § 35 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 188/1994)

In- und Außerkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(1a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat festzustellen und mit Verordnung kundzumachen, ob die Kosten für Vergütungen für Freifahrten nach § 7a Abs. 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 den Betrag von 150 Millionen Schilling überstiegen haben. Ist dies der Fall, so treten die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, der § 7 Abs. 1 und der § 7a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Im Falle dieses Außerkrafttretens treten das Inhaltsverzeichnis und der § 7 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 geltenden Fassung mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft.

(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(1c) Der § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und der § 55 Abs. 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

(1d) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 29, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(1e) § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 55 Abs. 6a und § 56, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1995, treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(1f) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 und § 55 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(1g) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 48a, § 1, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6, § 20 Abs. 1 und 3a, § 24 Abs. 1 und 2, § 48a samt Überschrift sowie § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(1h) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 7a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(1i) § 39 Abs. 2, § 48, § 49 Abs. 3 sowie § 55 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten außer Kraft:

1.

das Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87,

2.

die Art. I bis V der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1985,

3.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985,

4.

der Art. III Abs. 2 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 328,

5.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1987,

6.

die Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1988,

7.

a) der Art. X Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342,

b)

der Art. X Abs. 1 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, soweit diese Absätze das Heeresgebührengesetz 1985 betreffen,

8.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1989,

9.

der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1990 und

10.

der Art. XXXIV Abs. 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit dieser Absatz das Heeresgebührengesetz 1985 betrifft.

(2a) § 54 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(2b) § 55 Abs. 11 und 12 treten mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.

(2c) § 35 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 188/1994)

Übergangsbestimmungen

§ 55. (1) Für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 sind für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach § 5a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 HGG sowie die für diese Zeiten vorgesehene Monatsprämie nach § 5a Abs. 1 Z 1 HGG heranzuziehen.

(2) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 9 haben,

(3) Eine Treueprämie nach § 9 ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(4) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst, der

1.

vor dem 1. Juli 1992 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 30. Juni 1992 anzutreten ist,

(5) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Präsenzdienst, der vor dem 1. Juli 1992 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 30. Juni 1992 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes nach dem V. Abschnitt HGG und für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Antragsfrist von drei Monaten nach § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 beginnt für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes mit 1. Juli 1992.

(6) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst nach Abs. 4 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. Juli 1992 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Wehrpflichtigen oder einer Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, wieder aufzunehmen und nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 bis zum Ablauf des 30. September 1992 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1992. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 2 gelten hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 26 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Z 1.

(7) Hinsichtlich eines Verfahrens auf Zuerkennung der Entschädigung eines Verdienstentganges sind der Abs. 4 und der Abs. 6 erster und zweiter Satz nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.

An die Stelle des V. Abschnittes HGG tritt jeweils der VI. Abschnitt HGG.

2.

An die Stelle des V. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes tritt jeweils das VI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

3.

Eine Antragstellung nach Abs. 6 durch eine Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ist nur im Falle eines Einsatzpräsenzdienstes zulässig.

4.

Hinsichtlich der Frist für die Antragstellung nach Abs. 6 gilt § 46 Abs. 1 und 3.

(8) Ein Wehrpflichtiger,

1.

der einen Präsenzdienst nach § 39 Abs. 1 vor dem 1. Juli 1992 angetreten hat und ihn über diesen Zeitpunkt hinaus leistet und

2.

dem die Bezüge von einem Arbeitgeber

a)

nach § 42 Abs. 1 oder

b)

nach § 43 in einem nicht um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt werden,

(9) Ein Ersatz der Kosten nach § 42 Abs. 3 oder § 43 gebührt im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 8 Z 1 für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes, jeweils vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 bis zu einem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Ein Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 gebührt nur hinsichtlich solcher Präsenzdienstleistungen, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 beginnen.

(10) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie nach § 9. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(11) Das Monatsgeld nach § 3 tritt hinsichtlich des § 43 Abs. 2, § 49 Abs. 2 und des § 77 Abs. 1 HDG an die Stelle des Taggeldes nach § 3 HGG.

(12) Die Prämie im Grundwehrdienst nach § 5 tritt hinsichtlich des § 43 Abs. 2 HDG und des § 77 Abs. 1 HDG, soweit sich diese Bestimmung auf Soldaten im Grundwehrdienst bezieht, an die Stelle der Monatsprämie nach § 5 HGG.

(13) Eine Treueprämie nach § 9 tritt hinsichtlich

1.

des § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und des § 79 Abs. 5 und 6 HDG und

2.

des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

Übergangsbestimmungen

§ 55. (1) Für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 sind für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach § 5a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 HGG sowie die für diese Zeiten vorgesehene Monatsprämie nach § 5a Abs. 1 Z 1 HGG heranzuziehen.

(2) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 9 haben,

(3) Eine Treueprämie nach § 9 ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(4) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst, der

1.

vor dem 1. Juli 1992 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 30. Juni 1992 anzutreten ist,

(5) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Präsenzdienst, der vor dem 1. Juli 1992 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 30. Juni 1992 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes nach dem V. Abschnitt HGG und für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Antragsfrist von drei Monaten nach § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 beginnt für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes mit 1. Juli 1992.

(6) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst nach Abs. 4 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. Juli 1992 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Wehrpflichtigen oder einer Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, wieder aufzunehmen und nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 bis zum Ablauf des 30. September 1992 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1992. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 2 gelten hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 26 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Z 1.

(7) Hinsichtlich eines Verfahrens auf Zuerkennung der Entschädigung eines Verdienstentganges sind der Abs. 4 und der Abs. 6 erster und zweiter Satz nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.

An die Stelle des V. Abschnittes HGG tritt jeweils der VI. Abschnitt HGG.

2.

An die Stelle des V. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes tritt jeweils das VI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

3.

Eine Antragstellung nach Abs. 6 durch eine Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ist nur im Falle eines Einsatzpräsenzdienstes zulässig.

4.

Hinsichtlich der Frist für die Antragstellung nach Abs. 6 gilt § 46 Abs. 1 und 3.

(8) Ein Wehrpflichtiger,

1.

der einen Präsenzdienst nach § 39 Abs. 1 vor dem 1. Juli 1992 angetreten hat und ihn über diesen Zeitpunkt hinaus leistet und

2.

dem die Bezüge von einem Arbeitgeber

a)

nach § 42 Abs. 1 oder

b)

nach § 43 in einem nicht um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt werden,

(9) Ein Ersatz der Kosten nach § 42 Abs. 3 oder § 43 gebührt im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 8 Z 1 für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes, jeweils vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 bis zu einem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Ein Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 gebührt nur hinsichtlich solcher Präsenzdienstleistungen, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 beginnen.

(10) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie nach § 9. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1994)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1994)

(13) Eine Treueprämie nach § 9 tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

Übergangsbestimmungen

§ 55. (1) Für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 sind für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach § 5a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 HGG sowie die für diese Zeiten vorgesehene Monatsprämie nach § 5a Abs. 1 Z 1 HGG heranzuziehen.

(2) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 9 haben,

(3) Eine Treueprämie nach § 9 ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(4) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst, der

1.

vor dem 1. Juli 1992 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 30. Juni 1992 anzutreten ist,

(5) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Präsenzdienst, der vor dem 1. Juli 1992 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 30. Juni 1992 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes nach dem V. Abschnitt HGG und für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Antragsfrist von drei Monaten nach § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 beginnt für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes mit 1. Juli 1992.

(6) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst nach Abs. 4 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. Juli 1992 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Wehrpflichtigen oder einer Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, wieder aufzunehmen und nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 bis zum Ablauf des 30. September 1992 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1992. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 2 gelten hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 26 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Z 1.

(7) Hinsichtlich eines Verfahrens auf Zuerkennung der Entschädigung eines Verdienstentganges sind der Abs. 4 und der Abs. 6 erster und zweiter Satz nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.

An die Stelle des V. Abschnittes HGG tritt jeweils der VI. Abschnitt HGG.

2.

An die Stelle des V. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes tritt jeweils das VI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

3.

Eine Antragstellung nach Abs. 6 durch eine Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ist nur im Falle eines Einsatzpräsenzdienstes zulässig.

4.

Hinsichtlich der Frist für die Antragstellung nach Abs. 6 gilt § 46 Abs. 1 und 3.

(8) Ein Wehrpflichtiger,

1.

der einen Präsenzdienst nach § 39 Abs. 1 vor dem 1. Juli 1992 angetreten hat und ihn über diesen Zeitpunkt hinaus leistet und

2.

dem die Bezüge von einem Arbeitgeber

a)

nach § 42 Abs. 1 oder

b)

nach § 43 in einem nicht um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt werden,

(9) Ein Ersatz der Kosten nach § 42 Abs. 3 oder § 43 gebührt im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 8 Z 1 für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes, jeweils vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 bis zu einem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Ein Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 gebührt nur hinsichtlich solcher Präsenzdienstleistungen, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 beginnen.

(10) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie nach § 9. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1994)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1994)

(13) Eine Treueprämie nach § 9 tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

Übergangsbestimmungen

§ 55. (1) Für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 sind für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach § 5a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 HGG sowie die für diese Zeiten vorgesehene Monatsprämie nach § 5a Abs. 1 Z 1 HGG heranzuziehen.

(2) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 9 haben,

(3) Eine Treueprämie nach § 9 ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(4) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst, der

1.

vor dem 1. Juli 1992 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 30. Juni 1992 anzutreten ist,

(5) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Präsenzdienst, der vor dem 1. Juli 1992 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 30. Juni 1992 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes nach dem V. Abschnitt HGG und für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Antragsfrist von drei Monaten nach § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 beginnt für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes mit 1. Juli 1992.

(6) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst nach Abs. 4 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. Juli 1992 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Wehrpflichtigen oder einer Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, wieder aufzunehmen und nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 bis zum Ablauf des 30. September 1992 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1992. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 2 gelten hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 26 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Z 1.

(6a) Verfahren auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(7) Hinsichtlich eines Verfahrens auf Zuerkennung der Entschädigung eines Verdienstentganges sind der Abs. 4 und der Abs. 6 erster und zweiter Satz nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.

An die Stelle des V. Abschnittes HGG tritt jeweils der VI. Abschnitt HGG.

2.

An die Stelle des V. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes tritt jeweils das VI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

3.

Eine Antragstellung nach Abs. 6 durch eine Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ist nur im Falle eines Einsatzpräsenzdienstes zulässig.

4.

Hinsichtlich der Frist für die Antragstellung nach Abs. 6 gilt § 46 Abs. 1 und 3.

(8) Ein Wehrpflichtiger,

1.

der einen Präsenzdienst nach § 39 Abs. 1 vor dem 1. Juli 1992 angetreten hat und ihn über diesen Zeitpunkt hinaus leistet und

2.

dem die Bezüge von einem Arbeitgeber

a)

nach § 42 Abs. 1 oder

b)

nach § 43 in einem nicht um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt werden,

(9) Ein Ersatz der Kosten nach § 42 Abs. 3 oder § 43 gebührt im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 8 Z 1 für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes, jeweils vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 bis zu einem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Ein Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 gebührt nur hinsichtlich solcher Präsenzdienstleistungen, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 beginnen.

(10) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie nach § 9. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1994)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1994)

(13) Eine Treueprämie nach § 9 tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

Übergangsbestimmungen

§ 55. (1) Für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 sind für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach § 5a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 HGG sowie die für diese Zeiten vorgesehene Monatsprämie nach § 5a Abs. 1 Z 1 HGG heranzuziehen.

(2) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 9 haben,

(3) Eine Treueprämie nach § 9 ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(4) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst, der

1.

vor dem 1. Juli 1992 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 30. Juni 1992 anzutreten ist,

(5) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Präsenzdienst, der vor dem 1. Juli 1992 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 30. Juni 1992 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes nach dem V. Abschnitt HGG und für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Antragsfrist von drei Monaten nach § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 beginnt für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes mit 1. Juli 1992.

(6) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst nach Abs. 4 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. Juli 1992 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Wehrpflichtigen oder einer Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, wieder aufzunehmen und nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 bis zum Ablauf des 30. September 1992 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1992. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 2 gelten hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 26 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Z 1.

(6a) Verfahren auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

(7) Hinsichtlich eines Verfahrens auf Zuerkennung der Entschädigung eines Verdienstentganges sind der Abs. 4 und der Abs. 6 erster und zweiter Satz nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.

An die Stelle des V. Abschnittes HGG tritt jeweils der VI. Abschnitt HGG.

2.

An die Stelle des V. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes tritt jeweils das VI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

3.

Eine Antragstellung nach Abs. 6 durch eine Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ist nur im Falle eines Einsatzpräsenzdienstes zulässig.

4.

Hinsichtlich der Frist für die Antragstellung nach Abs. 6 gilt § 46 Abs. 1 und 3.

(8) Ein Wehrpflichtiger,

1.

der einen Präsenzdienst nach § 39 Abs. 1 vor dem 1. Juli 1992 angetreten hat und ihn über diesen Zeitpunkt hinaus leistet und

2.

dem die Bezüge von einem Arbeitgeber

a)

nach § 42 Abs. 1 oder

b)

nach § 43 in einem nicht um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt werden,

(9) Ein Ersatz der Kosten nach § 42 Abs. 3 oder § 43 gebührt im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 8 Z 1 für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes, jeweils vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 bis zu einem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Ein Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 gebührt nur hinsichtlich solcher Präsenzdienstleistungen, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 beginnen.

(10) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie nach § 9. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1994)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1994)

(13) Eine Treueprämie nach § 9 tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

(14) Auf Wehrpflichtige, die am 1. Juli 1996 eine Truppenübung im Höchstausmaß von 30 Tagen unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, ist bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 7a Abs. 1 über die Freifahrt in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Auf Wehrpflichtige, bei denen die Zustellung des Einberufungsbefehls oder die allgemeine Bekanntmachung der Einberufung zum Grundwehrdienst vor dem 1. Juli 1996 erfolgte, ist bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst das V. Hauptstück über Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 55. (1) Für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 sind für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach § 5a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 HGG sowie die für diese Zeiten vorgesehene Monatsprämie nach § 5a Abs. 1 Z 1 HGG heranzuziehen.

(2) Personen, die

1.

einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2.

bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 9 haben,

(3) Eine Treueprämie nach § 9 ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(4) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst, der

1.

vor dem 1. Juli 1992 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2.

nach Ablauf des 30. Juni 1992 anzutreten ist,

(5) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Präsenzdienst, der vor dem 1. Juli 1992 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 30. Juni 1992 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes nach dem V. Abschnitt HGG und für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Antragsfrist von drei Monaten nach § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 beginnt für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes mit 1. Juli 1992.

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