Bundesgesetz über das militärische Disziplinarrecht (Heeresdisziplinargesetz 1994 - HDG 1994)(NR: GP XVIII RV 1294 AB 1584 S. 168. BR: 4808 AB 4821 S. 588.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Letzte Aktualisierung 1999-01-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 579
Änderungshistorie JSON API
6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)

7.

während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten Kommission oder

3.

der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder

4.

dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder

5.

der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

6.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Disziplinarsenate

§ 18. (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

1.

dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und

2.

zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung

1.

die Anzahl der Senate festzulegen,

2.

die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

3.

die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

4.

den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und

5.

den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach § 16 Abs. 1 letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

(4) Der Vorsitzende eines Senates muß zumindest Hauptmann sein und den gleichen oder einen höheren Dienstgrad als der Beschuldigte führen. Der Dienstgrad eines weiteren Mitgliedes hat dem Dienstgrad des Beschuldigten zu entsprechen. Das andere Mitglied muß der Dienstgradgruppe des Beschuldigten nach § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 WG angehören.

(5) Stehen für die Besetzung eines Senates keine oder zu wenige Kommissionsmitglieder zur Verfügung, die die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, so sind für die Besetzung jene Kommissionsmitglieder heranzuziehen, die diesen Voraussetzungen am ehesten entsprechen.

(6) Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder 5 nicht berührt.

Disziplinarsenate

§ 18. (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

1.

dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und

2.

zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung

1.

die Anzahl der Senate festzulegen,

2.

die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

3.

die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

4.

den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und

5.

den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

(4) Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.

Disziplinaranwalt

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Organe sind zu bestellen aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission im Disziplinarverfahren Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Die Bestellung obliegt

1.

dem Bundesminister für Landesverteidigung für die beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen und

2.

den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, für diese Kommissionen.

(2) Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen im Disziplinarverfahren sind an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden, die Disziplinaranwälte der sonstigen Kommissionen an die Weisungen des Kommandanten jener Dienststelle, bei der die Kommission eingerichtet ist.

(3) Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarüberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Disziplinaranwalt

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und seine vor der Disziplinaroberkommission tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

§ 20. (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer zu bestellen von den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Bediensteten. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 6 vorliegt.

(2) Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion

§ 17.

(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen haben die Dienststellen aufzukommen, bei denen die Kommissionen eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsitzender nicht bei jener Dienststelle in Verwendung, bei der die Kommission eingerichtet ist, so hat jene Dienststelle, bei der der Senatsvorsitzende in Verwendung steht, aufzukommen für die Besorgung der Kanzleigeschäfte dieses Senates und für dessen Sacherfordernisse.

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

§ 20. (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.

3.

Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Verfahrensarten

§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

1.

Kommandantenverfahren oder

2.

Kommissionsverfahren.

Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen

1.

einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2.

einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:

```

1.

im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren

```

§ 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit),

§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 (Befangenheit von Verwaltungsorganen),

und 5 sowie Abs. 2

§ 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit),

§ 10 Abs. 2 bis 4 und

6 sowie § 11 (Vertreter),

§ 13 (Anbringen),

§ 13a (Rechtsbelehrung),

§ 14 Abs. 1 bis 4 und

§ 15 (Niederschriften),

§ 16 (Aktenvermerke),

§ 17 Abs. 1, 3 und 4 (Akteneinsicht),

§ 18 Abs. 1, 2, 3 mit

Ausnahme des ersten

Satzes und Abs. 4 (Erledigungen),

§§ 19 und 20 (Ladungen),

§§ 21 und 22 (Zustellungen),

§§ 32 und 33 (Fristen),

§ 34 (Ordnungsstrafen),

§ 35 (Mutwillensstrafen),

§ 36 (Widmung und Vollzug der Ordnungs- und

Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),

§§ 37 bis 39 (Allgemeine Grundsätze des

Ermittlungsverfahrens),

§ 39a (Dolmetscher und Übersetzer),

§§ 40, 41 und § 42 (Mündliche Verhandlung),

Abs. 3

§§ 45 und 46 (Allgemeine Grundsätze über den Beweis),

§ 47 (Urkunden),

§§ 48 bis 50 (Zeugen),

§§ 52 und 53 (Sachverständige),

§ 54 (Augenschein),

§ 55 (Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),

§ 56 (Erlassung von Bescheiden),

§§ 58 bis 61, § 61a (Inhalt und Form der Bescheide),

und § 62 Abs. 4

§ 63 Abs. 2 bis 4,

§ 64 Abs. 1 und § 65 (Berufung),

§ 68 Abs. 1, 4, 5 und (Abänderung und Behebung von Amts wegen),

7

§§ 69 und 70 (Wiederaufnahme des Verfahrens),

§§ 71 und 72 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),

§ 73 (Entscheidungspflicht),

§ 78a (Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben)

und

```

2.

im Kommissionsverfahren auch

```

§ 7 Abs. 1 Z 4 (Befangenheit von Verwaltungsorganen).

Zuständigkeit

§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich

1.

nach jener Dienststelle, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört, oder,

2.

sofern er zu diesem Zeitpunkt bei einer anderen Dienststelle für mehr als zwei Monate in Dienstverwendung steht, nach dieser Dienststelle.

(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.

(3) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Berufssoldaten des Ruhestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist die für die Dienstgradgruppe des Beschuldigten zuständige Disziplinarkommission beim Militärkommando Wien zuständig. Für einen Offizier, der zumindest den Dienstgrad Oberst führt, ist jedoch in jedem Fall die Disziplinarkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. a zuständig.

(4) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.

(5) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen, von denen der Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist von dieser Disziplinarbehörde zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen anderen Kommissionen im Disziplinarverfahren ist von der Disziplinaroberkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b zu entscheiden.

Zuständigkeit

§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich

1.

nach jener Dienststelle, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört, oder,

2.

sofern er zu diesem Zeitpunkt bei einer anderen Dienststelle für mehr als zwei Monate in Dienstverwendung steht, nach dieser Dienststelle.

(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)

(4) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)

Zuständigkeit

§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bestehen.

(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)

(4) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist, zu verbinden

1.

hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und

2.

gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

(2) Disziplinarbehörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.

(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern Kommissionen derselben Ebene zuständig sind und das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen Die Beratung und die Beschlußfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist, zu verbinden

1.

hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und

2.

gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

(2) Disziplinarbehörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.

(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen Die Beratung und die Beschlußfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 26. (1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet

1.

der Beschuldigte,

2.

der Verteidiger,

3.

der Disziplinaranwalt,

4.

die Disziplinarbehörde,

5.

die Zeugen und

6.

die Sachverständigen.

(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befaßten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.

Parteien

§ 27. (1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Im Kommissionsverfahren ist zusätzlich auch der Disziplinaranwalt Partei.

(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.

Parteien

§ 27. (1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Im Kommissionsverfahren ist zusätzlich auch der Disziplinaranwalt Partei.

(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.

(3) Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.

Verteidigung

§ 28. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch

1.

einen Soldaten oder

2.

einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, der einen höheren Dienstgrad als Wehrmann führt, oder

3.

seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organes der Personalvertretung oder

4.

einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.

(3) Ein Verteidiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.

(6) Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,

1.

die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder

2.

gegen die ein strafgerichtliches Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens oder

3.

die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder

4.

gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.

Verteidigung

§ 28. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch

1.

einen Soldaten oder

2.

einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, der einen höheren Dienstgrad als Rekrut führt, oder

3.

seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organes der Personalvertretung oder

4.

einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.

(3) Ein Verteidiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.

(6) Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,

1.

die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder

2.

gegen die ein strafgerichtliches Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens oder

3.

die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder

4.

gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.

Zustellung

§ 29. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Im Kommissionsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßt werden, zuzustellen

1.

den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,

2.

dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,

3.

soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder dem Dienstgeber des Beschuldigten.

Ladungen

§ 30. Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.

Fristenberechnung

§ 31. Die Tage des Laufes des Dienstweges sind in den Fristenlauf nicht einzurechnen.

Verfahrensgrundsätze

§ 32. (1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(2) Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen.

(3) Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.

Befreiung von der Zeugenpflicht

§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit

1.

die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie,

2.

seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,

3.

seine Ehefrau oder seine Lebensgefährtin,

4.

seine Wahl- und Pflegeeltern,

5.

seine Wahl- und Pflegekinder und

6.

sein Vormund und seine Pflegebefohlenen.

(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung darf

1.

die Tatsache

a)

der Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und

b)

einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und

2.

die Tatsache und den jeweiligen Stand

a)

einer Sicherungsmaßnahme und

b)

eines Disziplinarverfahrens

(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache

1.

eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder

2.

der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen

a)

der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder

b)

seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand oder

3.

der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.

(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.

(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod des Betroffenen auch seiner Ehefrau und seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.

Ordentliche Rechtsmittel

§ 35. (1) Ein Einspruch oder eine Berufung ist von der Partei schriftlich oder mündlich bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

1.

der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und

2.

der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

(2) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.

(3) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 36. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(3) Nach dem Tod einer Person, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehefrau und Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluß des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.

(5) Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.

(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Einjahresfrist nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.

(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 36. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(3) Nach dem Tod einer Person, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehefrau und Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluß des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.

(5) Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.

(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.

(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Kosten und Gebühren

§ 37. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 5 000 S zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.

(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

Kosten und Gebühren

§ 37. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 Euro zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.

(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

Mitwirkung im Disziplinarverfahren

§ 38. Mit der Bestellung

1.

zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder

2.

zum Einsatzstraforgan oder

3.

zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder

4.

zum Schriftführer

4.

Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1.

Abschnitt

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 39. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1.

über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2.

das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von

1.

a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b)

den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

2.

dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der für den Betroffenen zuständigen Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluß die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluß dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei einer Kommission im Disziplinarverfahren bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die jeweilige Kommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

4.

Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1.

Abschnitt

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 39. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1.

über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2.

das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von

1.

a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b)

den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

2.

dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluß die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluß dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei einer Kommission im Disziplinarverfahren bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die jeweilige Kommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

4.

Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1.

Abschnitt

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 39. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1.

über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2.

das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von

1.

a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b)

den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

2.

dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluß die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluß dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei einer Kommission im Disziplinarverfahren bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die jeweilige Kommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

Bezugskürzung

§ 40. (1) Jede durch Beschluß einer Kommission im Disziplinarverfahren verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge, ausgenommen die Haushaltszulage, auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Kommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, kann diese Kürzung

1.

auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2.

von Amts wegen

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

1.

auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2.

von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

1.

strafgerichtlich nicht verurteilt wird und

2.

mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

Bezugskürzung

§ 40. (1) Jede durch Beschluß einer Kommission im Disziplinarverfahren verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge, ausgenommen die Kinderzulage, auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Kommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, kann diese Kürzung

1.

auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2.

von Amts wegen

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

1.

auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2.

von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

1.

strafgerichtlich nicht verurteilt wird und

2.

mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

Verfahren

§ 41. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und

2.

im Falle des § 39 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

ein Einleitungs- und ein Verhandlungsbeschluß nicht erforderlich sind und

2.

eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

(3) Gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Berufungen gegen die Entscheidung über

1.

eine Dienstenthebung oder

2.

eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

Verfahren

§ 41. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und

2.

im Falle des § 39 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

ein Einleitungs- und ein Verhandlungsbeschluß nicht erforderlich sind und

2.

eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

(3) Gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Berufungen gegen die Entscheidung über

1.

eine Dienstenthebung oder

2.

eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

§ 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1.

Wahrzunehmen sind die Aufgaben

a)

des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,

b)

der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und

c)

der Disziplinaroberkommission vom nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.

3.

Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.

4.

Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.

Abkürzung

HDG 1994

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

§ 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1.

Wahrzunehmen sind die Aufgaben

a)

des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,

b)

der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und

c)

der Disziplinaroberkommission vom Bundesminister für Landesverteidigung.

Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organes der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12.

2.

Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.

3.

Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.

4.

Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.

5.

Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

2.

Abschnitt

Vorläufige Festnahme

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 43. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn

1.

er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2.

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder

3.

er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu

1.

Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,

2.

Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,

3.

Soldaten vom Tag,

4.

Wachen und

5.

Angehörigen der Militärstreife.

(3) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

(4) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.

(5) der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben

1.

seinem Einheitskommandanten oder,

2.

sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,

3.

sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ

(6) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen

1.

von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,

2.

sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 5 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,

3.

sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.

(7) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden

1.

ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und

2.

ein Rechtsbeistand.

(8) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.

2.

Abschnitt

Vorläufige Festnahme

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 43. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn

1.

er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2.

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder

3.

er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu

1.

Offizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,

2.

Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,

3.

Soldaten vom Tag,

4.

Wachen und

5.

Angehörigen der Militärstreife.

(3) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

(4) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.

(5) der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben

1.

seinem Einheitskommandanten oder,

2.

sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,

3.

sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ

(6) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen

1.

von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,

2.

sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 5 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,

3.

sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.

(7) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden

1.

ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und

2.

ein Rechtsbeistand.

(8) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.

Anhaltung im Haftraum

§ 44. (1) Der Festgenommene ist unmittelbar vor seiner Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm im Haftraum nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,

1.

als Mittel zur Flucht zu dienen oder

2.

Verletzungen herbeizuführen oder

3.

eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.

(2) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

BESONDERER TEIL

1.

Hauptstück

Disziplinarstrafen

1.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 45. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße,

3.

das Ausgangsverbot und

4.

die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße

§ 46. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfaßt

1.

das Monatsgeld,

2.

die Dienstgradzulage und

3.

die Prämie im Grundwehrdienst mit Ausnahme einer Erhöhung auf Grund des erfolgreichen Abschlusses einer vorbereitenden Kaderausbildung,

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Barbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Barbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Barbezüge, so sind die Barbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Barbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Barbezüge gebührt hätten

1.

im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2.

sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

Geldbuße

§ 46. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst

1.

das Monatsgeld,

2.

die Dienstgradzulage und

3.

die Grundvergütung,

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Bezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Bezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Bezüge, so sind die Bezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Bezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Bezüge gebührt hätten

1.

im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2.

sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Bezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

Ausgangsverbot

§ 47. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.

(2) Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausganges in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden nach Dienstschluß oder an dienstfreien Tagen ab 08.00 Uhr im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.

(3) Im Falle eines Überwiegens erschwerender Umstände kann der volle Entzug des Ausganges verschärft werden durch

1.

die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder

2.

die Verpflichtung zur Dienstleistung.

(4) Während der Vollstreckung eines Ausgangsverbotes darf der Bestrafte den seiner Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Zustimmung seiner Vorgesetzten verlassen. Der Besuch des Soldatenheimes oder vergleichbarer Einrichtungen sowie jeglicher Genuß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sind verboten. Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit vom Einheitskommandanten aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten beim Offizier vom Tag oder einem anderen militärischen Organ zu melden. Zwischen den Zeitpunkten dieser Meldungen müssen mindestens zwei Stunden liegen.

(5) An jenen Tagen, an denen ein Ausgangsverbot vollstreckt wird, entfällt ein dem Bestraften sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben. Würde die Vollstreckung im Hinblick auf die familiären oder sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist die Vollstreckung auf Anordnung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.

Ausgangsverbot

§ 47. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.

(2) Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausganges in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden nach Dienstschluß oder an dienstfreien Tagen ab 08.00 Uhr im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.

(3) Im Falle eines Überwiegens erschwerender Umstände kann der volle Entzug des Ausganges verschärft werden durch

1.

die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder

2.

die Verpflichtung zur Dienstleistung.

(4) Während der Vollstreckung eines Ausgangsverbotes darf der Bestrafte den seiner Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Zustimmung seiner Vorgesetzten verlassen. Der Besuch des Soldatenheimes oder vergleichbarer Einrichtungen sowie jeglicher Genuß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sind verboten. Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit vom Einheitskommandanten aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten beim Offizier vom Tag oder einem anderen militärischen Organ zu melden. Zwischen den Zeitpunkten dieser Meldungen müssen mindestens zwei Stunden liegen.

(5) An jenen Tagen, an denen ein Ausgangsverbot vollstreckt wird, entfällt ein dem Bestraften sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben. Würde die Vollstreckung im Hinblick auf die familiären oder sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist die Vollstreckung auf Anordnung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 48. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Wehrmann verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Wehrmann. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 48. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Rekrut verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

Ersatzgeldstrafe

§ 49. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluß an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und unterliegt keinem weiteren Rechtszug.

(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, daß das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Disziplinarbehörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Disziplinarbehörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 46 Abs. 2 und 3:

1.

10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und

2.

10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 46 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.

2.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst

leisten

Arten der Strafen

§ 50. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße,

3.

die Geldstrafe und

4.

a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b)

bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 51. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1.

bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2.

bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,

3.

bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz 1992 und

4.

bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlußfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1.

im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2.

sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 51. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1.

bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2.

bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,

3.

bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz 1992 und

4.

bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlußfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1.

im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2.

sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 51. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1.

bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2.

bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

3.

bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlußfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1.

im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2.

sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

1.

eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder

2.

eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

3.

eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

Entlassung

§ 52. Die Entlassung bewirkt

1.

die Auflösung des Dienstverhältnisses,

2.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Wehrmann,

3.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,

4.

sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.

Entlassung

§ 52. Die Entlassung bewirkt

1.

die Auflösung des Dienstverhältnisses,

2.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,

3.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,

4.

sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 53. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 48.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 entsteht durch diese Entlassung nicht.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 53. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 48.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 entsteht durch diese Entlassung nicht.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 53. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 48.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

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