Bundesgesetz über das militärische Disziplinarrecht (Heeresdisziplinargesetz 1994 - HDG 1994)(NR: GP XVIII RV 1294 AB 1584 S. 168. BR: 4808 AB 4821 S. 588.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Letzte Aktualisierung 1999-01-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 579
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(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 45 Abs. 5 HGG 2001 entsteht durch diese Entlassung nicht.

Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 54. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.

(2) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten, dem eine Treueprämie gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat das für den Beschuldigten zuständige Militärkommando von Amts wegen die vorläufige Einbehaltung der halben Treueprämie zu veranlassen. Die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, hat dem Militärkommando die erforderlichen Informationen zu erteilen. Ist nach Ansicht des Militärkommandos die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen Treueprämie zu veranlassen.

(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung nach dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Geldleistung zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.

Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 54. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.

(2) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten, dem eine Treueprämie gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat das für den Beschuldigten zuständige Militärkommando von Amts wegen die vorläufige Einbehaltung der halben Treueprämie zu veranlassen. Die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, hat dem Militärkommando die erforderlichen Informationen zu erteilen. Ist nach Ansicht des Militärkommandos die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen Treueprämie zu veranlassen.

(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Geldleistung zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.

Finanzielle Zuwendung an Angehörige

§ 55. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der

1.

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und

2.

mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.

(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte.

(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.

Finanzielle Zuwendung an Angehörige

§ 55. (1) Das Heeresgebührenamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der

1.

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und

2.

mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.

(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte.

(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.

Finanzielle Zuwendung an Angehörige

§ 55. (1) Das Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der

1.

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und

2.

mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.

(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte.

(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.

3.

Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

Degradierung

§ 56. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Wehrmann verfügt werden.

(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

3.

Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

Degradierung

§ 56. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

4.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe und

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Haushaltszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.

(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch

1.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Wehrmann und

2.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

4.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe und

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Kinderzulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.

(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch

1.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Wehrmann und

2.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

4.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe und

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Haushaltszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.

(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch

1.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und

2.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

4.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe und

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Kinderzulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.

(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch

1.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und

2.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

4.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe und

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Kinderzulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.

(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch

1.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und

2.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

4.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe und

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Kinderzulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.

(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch

1.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und

2.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

4.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe und

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Kinderzulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.

(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch

1.

die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und

2.

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

2.

Hauptstück

Besondere Verfahrensbestimmungen

1.

Abschnitt

Kommandantenverfahren

Anwendungsbereich

§ 58. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von

1.

Soldaten, die Präsenzdienst leisten,

2.

Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und

3.

Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.

Zuständigkeit

§ 59. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind zuständig

1.

in erster Instanz

a)

der Einheitskommandant für die Verhängung von Verweis oder Geldbuße oder Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen,

b)

der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen und

2.

in zweiter Instanz

a)

der Disziplinarvorgesetzte oder,

b)

sofern dieses Organ in erster Instanz entschieden hat, dessen nächsthöherer Vorgesetzter.

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes sind zuständig

1.

in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte und

2.

in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter.

Einleitung des Verfahrens

§ 60. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.

Ordentliches Verfahren

§ 61. (1) Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und, sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Erweist sich während des Verfahrens die Strafbefugnis des Einheitskommandanten zunächst als zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

1.

das Disziplinarverfahren selbst durchzuführen oder

2.

den Einheitskommandanten mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens zu beauftragen wenn dessen Strafbefugnis ausreicht, oder

3.

die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich ist.

(3) Das Verfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn

1.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.

die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

Disziplinarerkenntnis

§ 62. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern

1.

eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder

2.

der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.

(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1.

die als erwiesen angenommenen Taten,

2.

die durch die Taten verletzten Pflichten,

3.

die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

4.

den allfälligen Ausschluß der Veröffentlichung und

5.

die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

§ 63. (1) Die für den Beschuldigten zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz darf in einem bei ihr anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern

1.

ein Beschuldigter

a)

vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder

b)

wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt oder durch eine Verwaltungsbehörde bestraft wurde und

2.

keine strengere Disziplinarstrafe als die Geldbuße erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 61 Abs. 3 und 4.

(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.

(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten

1.

die als erwiesen angenommenen Taten,

2.

die durch die Taten verletzten Pflichten,

3.

die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

4.

den allfälligen Ausschluß der Veröffentlichung und

5.

die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Berufung

§ 64. (1) Die Berufungsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung der ersten Instanz gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.

(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Berufungsfrist ist die Berufung bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

(3) Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren der ersten Instanz geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

§ 65. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung innerhalb der für die Berufung jeweils eingeräumten Fristen nach § 64 Abs. 1 von einer Woche oder zwei Wochen Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist von der Behörde, die die Disziplinarverfügung erlassen hat, als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.

(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.

(3) Wird in einem Einspruch ausdrücklich nur die Art oder die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, so gilt er als Berufung und ist der nach § 59 jeweils zuständigen Disziplinarbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Aufhebung von Entscheidungen

§ 66. (1) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, zurückzuverweisen, wenn bei der Erlassung

1.

der Disziplinarverfügung

a)

die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder

b)

eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder

2.

des Disziplinarerkenntnisses

a)

Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

b)

die Strafbefugnis überschritten wurde.

(2) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz neu zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.

(3) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Voraussetzung nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis zwei Wochen

1.

nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,

2.

im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.

(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

(5) Gegen die Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Aufhebung von Entscheidungen

§ 66. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn bei der Erlassung

1.

der Disziplinarverfügung

a)

die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder

b)

eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder

2.

des Disziplinarerkenntnisses

a)

Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

b)

die Strafbefugnis überschritten wurde.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate

1.

nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,

2.

im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.

(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

2.

Abschnitt

Kommissionsverfahren

Disziplinaranzeige

§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1.

eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2.

eines Berufssoldaten des Ruhestandes

(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

2.

Abschnitt

Kommissionsverfahren

Disziplinaranzeige

§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1.

eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2.

eines Berufssoldaten des Ruhestandes

(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

Entscheidungen der Disziplinarsenate

§ 68. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen

1.

der Entlassung,

2.

der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und

3.

des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche

(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.

(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.

(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(5) Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlußfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.

Akteneinsicht

§ 69. Bis zur Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren

1.

dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und

2.

dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.

Verteidigung

§ 70. Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist zu bestellen vom Kommandanten der Dienststelle, bei der die Kommission im Disziplinarverfahren eingerichtet ist.

2.

Soldaten, die bestellt sind zum Vorsitzenden oder weiteren Mitglied oder Disziplinaranwalt bei

a)

der Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren durchgeführt wird, oder

b)

der im Instanzenzug über- oder untergeordneten Kommission,

3.

Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.

Verteidigung

§ 70. Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.

2.

Soldaten, die zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.

3.

Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.

Einleitung des Verfahrens

§ 71. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten zuzustellen, sofern diese Art der Zustellung der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dient. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.

Einleitung des Verfahrens

§ 71. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten zuzustellen, sofern diese Art der Zustellung der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dient.

(3) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.

Verhandlungsbeschluß

§ 72. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1.

einen Verhandlungsbeschluß zu fassen oder,

2.

sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluß einzustellen.

(2) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Verhandlungsbeschluß die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat in jeder Instanz des Kommissionsverfahrens einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluß dieses Mitgliedes vom Verfahren.

(3) Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, daß zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

Verhandlungsbeschluß

§ 72. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1.

einen Verhandlungsbeschluß zu fassen oder,

2.

sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluß einzustellen.

(2) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Verhandlungsbeschluß die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat in jeder Instanz des Kommissionsverfahrens einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluß dieses Mitgliedes vom Verfahren.

(3) Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, daß zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

Verfassungsbestimmung

Besondere Zuständigkeit für Berufungen

§ 72a. (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen

1.

den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, und

2.

den Verhandlungsbeschluß.

Mündliche Verhandlung

§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz gehöriger Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne die Anwesenheit des Beschuldigten möglich erscheint.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei

1.

Soldaten oder

2.

Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Wehrmann führen, oder

3.

Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organes der Personalvertretung.

(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.

(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat

1.

die Namen der Anwesenden,

2.

eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,

3.

zu jeder im Verhandlungsbeschluß enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und

4.

im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe.

Mündliche Verhandlung

§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz gehöriger Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne die Anwesenheit des Beschuldigten möglich erscheint.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei

1.

Soldaten oder

2.

Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder

3.

Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organes der Personalvertretung.

(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.

(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat

1.

die Namen der Anwesenden,

2.

eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,

3.

zu jeder im Verhandlungsbeschluß enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und

4.

im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe.

Mündliche Verhandlung

§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn

1.

er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und

2.

eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei

1.

Soldaten oder

2.

Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder

3.

Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organes der Personalvertretung.

(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.

(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat

1.

die Namen der Anwesenden,

2.

eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,

3.

zu jeder im Verhandlungsbeschluß enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und

4.

im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe.

Mündliche Verhandlung

§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn

1.

er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und

2.

eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei

1.

Soldaten oder

2.

Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder

3.

Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organes der Personalvertretung.

(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.

(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat

1.

die Namen der Anwesenden,

2.

eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,

3.

zu jeder im Verhandlungsbeschluß enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und

4.

im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

Disziplinarerkenntnis

§ 74. (1) Bei der Beschlußfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1.

zu jeder im Verhandlungsbeschluß enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,

2.

im Falle eines Schuldspruches

a)

die als erwiesen angenommenen Taten,

b)

die durch die Taten verletzten Pflichten,

c)

die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

d)

die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und

e)

den allfälligen Kostenbeitrag,

3.

den allfälligen Ausschluß der Veröffentlichung und

4.

die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.

(4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.

Disziplinarerkenntnis

§ 74. (1) Bei der Beschlußfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf

1.

die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung, sofern eine solche Verhandlung durchgeführt wurde, und

2.

allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.

(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1.

zu jeder im Verhandlungsbeschluß enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,

2.

im Falle eines Schuldspruches

a)

die als erwiesen angenommenen Taten,

b)

die durch die Taten verletzten Pflichten,

c)

die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

d)

die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und

e)

den allfälligen Kostenbeitrag,

3.

den allfälligen Ausschluß der Veröffentlichung und

4.

die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.

(4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.

Berufungsfrist

§ 75. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

§ 76. (1) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist ein Verhandlungsbeschluß nicht erforderlich. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG über den Übergang der Entscheidungspflicht nicht anzuwenden.

(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn

1.

die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder

2.

in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde, das Verfahren nicht einzuleiten, oder

3.

das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde oder

4.

eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und diese Kommission den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt oder

5.

der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder

6.

wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder

7.

die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.

(3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien ein.

Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

§ 76. (1) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist ein Verhandlungsbeschluß nicht erforderlich. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG über den Übergang der Entscheidungspflicht nicht anzuwenden.

(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn

1.

die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

3.

das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde oder

4.

eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und diese Kommission den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt oder

5.

der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder

6.

wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder

7.

die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.

(3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien ein.

3.

Hauptstück

Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 77. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses ist die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, im Kommissionsverfahren dem Senatsvorsitzenden.

(2) Disziplinarstrafen sind unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses zu vollstrecken.

Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit der Bestrafte seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

1.

bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst einschließlich einer Erhöhung auf Grund des erfolgreichen Abschlusses einer vorbereitenden Kaderausbildung, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 1992 gebühren,

2.

bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

3.

bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

(2) Soweit der Bestrafte seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heeresgebührenamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heeresgebührenamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.

(3) Verpflichtungen zu Geldleistungen sind auf volle Schillingbeträge abzurunden.

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt

1.

im Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von einer Woche oder zwei Wochen nach § 64 Abs. 1 und

2.

im Kommissionsverfahren zwei Wochen.

(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.

Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

1.

bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst einschließlich einer Erhöhung auf Grund des erfolgreichen Abschlusses einer vorbereitenden Kaderausbildung, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 1992 gebühren,

2.

bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

3.

bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

(2) Soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heeresgebührenamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heeresgebührenamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.

(3) Verpflichtungen zu Geldleistungen sind auf volle Schillingbeträge abzurunden.

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt

1.

im Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von einer Woche oder zwei Wochen nach § 64 Abs. 1 und

2.

im Kommissionsverfahren zwei Wochen.

(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.

Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

1.

bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst einschließlich einer Erhöhung auf Grund des erfolgreichen Abschlusses einer vorbereitenden Kaderausbildung, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 1992 gebühren,

2.

bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

3.

bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

(2) Soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heeresgebührenamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heeresgebührenamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.

(3) Ist eine Verpflichtung zu Geldleistungen nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt

1.

im Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von einer Woche oder zwei Wochen nach § 64 Abs. 1 und

2.

im Kommissionsverfahren zwei Wochen.

(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.

Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

1.

bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,

2.

bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

3.

bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

(2) Soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heeresgebührenamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heeresgebührenamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.

(3) Ist eine Verpflichtung zu Geldleistungen nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt

1.

im Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von einer Woche oder zwei Wochen nach § 64 Abs. 1 und

2.

im Kommissionsverfahren zwei Wochen.

(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.

Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

1.

bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,

2.

bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

3.

bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

(2) Soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.

(3) Ist eine Verpflichtung zu Geldleistungen nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt

1.

im Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von einer Woche oder zwei Wochen nach § 64 Abs. 1 und

2.

im Kommissionsverfahren zwei Wochen.

(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.

Wirkungen von Pflichtverletzungen

§ 79. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr- oder dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt festgehalten sind, dürfen in diesem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

SCHLUSSTEIL

1.

Hauptstück

Disziplinarrecht im Einsatz

Anwendungsbereich

§ 80. (l) Dieses Hauptstück ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.

(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

SCHLUSSTEIL

1.

Hauptstück

Disziplinarrecht im Einsatz

Anwendungsbereich

§ 80. (l) Dieses Hauptstück ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.

(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Einsatzstraforgane

§ 81. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen. Diese Organe müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle dürfen jedoch auch während dieser sechs Jahre zusätzliche Einsatzstraforgane bestellt werden.

(2) Zum Einsatzstraforgan darf niemand bestellt werden,

1.

der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben oder suspendiert ist oder

2.

gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder

3.

der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über diese Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

4.

für den ein Führungsblatt angelegt ist.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(4) Personen, die als Einsatzstraforgan bestellt sind, dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden. Sie dürfen im Bundesheer nur zu solchen anderen Tätigkeiten herangezogen werden, bei deren Ausübung sie selbständig und unabhängig sind. Die Ausübung anderer Tätigkeiten außerhalb des Bundesheeres darf nicht die Möglichkeit einer Einflußnahme auf ihre Tätigkeit als Einsatzstraforgan bieten.

(5) Die Funktion als Einsatzstraforgan ruht

1.

während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

2.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder

3.

während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder Suspendierung oder

4.

während der Nichtzugehörigkeit zum Präsenzstand oder

5.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder

6.

während einer Dienstleistung im Ausland.

(6) Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

dem Erlöschen der Wehrpflicht oder

3.

der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

4.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse sowie auf die örtlichen und organisatorischen Verhältnisse in einer Geschäftseinteilung

1.

den Geschäftsbereich der Einsatzstraforgane zu bestimmen und

2.

für den Fall der Verhinderung eines Einsatzstraforganes die Fortführung seiner Geschäfte durch ein anderes Einsatzstraforgan zu regeln.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Einsatzstraforgane und für die Sacherfordernisse dieser Organe aufzukommen.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Einsatzstraforgane

§ 81. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen. Diese Organe müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle dürfen jedoch auch während dieser sechs Jahre zusätzliche Einsatzstraforgane bestellt werden.

(2) Zum Einsatzstraforgan darf niemand bestellt werden,

1.

der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben oder suspendiert ist oder

2.

gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder

3.

der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über diese Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

4.

gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

5.

für den ein Führungsblatt angelegt ist.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(4) Personen, die als Einsatzstraforgan bestellt sind, dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden. Sie dürfen im Bundesheer nur zu solchen anderen Tätigkeiten herangezogen werden, bei deren Ausübung sie selbständig und unabhängig sind. Die Ausübung anderer Tätigkeiten außerhalb des Bundesheeres darf nicht die Möglichkeit einer Einflußnahme auf ihre Tätigkeit als Einsatzstraforgan bieten.

(5) Die Funktion als Einsatzstraforgan ruht

1.

während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

2.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder

3.

während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder Suspendierung oder

4.

während der Nichtzugehörigkeit zum Präsenzstand oder

5.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder

6.

während einer Dienstleistung im Ausland.

(6) Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

1a. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren tätig ist, oder

2.

dem Erlöschen der Wehrpflicht oder

3.

der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

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