(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG, LAGERUNGUND DES EINSATZES CHEMISCHER WAFFEN UND ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHERWAFFEN(NR: GP XIX RV 193 AB 263 S. 48. BR: 5084 S. 603.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 38/1997 Algerien III 38/1997 Andorra III 33/2003 Äquatorialguinea III 33/2003 Arabische Emirate III 33/2003 Argentinien III 38/1997 Armenien III 38/1997 Aserbaidschan III 33/2003 Äthiopien III 38/1997 Australien III 38/1997 Bahrain III 33/2003 Bangladesh III 33/2003 Belarus III 38/1997 Belgien III 33/2003 Benin III 33/2003 Bolivien III 33/2003 Bosnien-Herzegowina III 33/2003 Botswana III 33/2003 Brasilien III 38/1997 Brunei III 33/2003 Bulgarien III 38/1997 Burkina Faso III 33/2003 Burundi III 33/2003 Chile III 38/1997 Costa Rica III 38/1997 Côte d’Ivoire III 38/1997 Dänemark III 38/1997 Deutschland III 38/1997 Dominika III 33/2003 Ecuador III 38/1997 El Salvador III 38/1997 Eritrea III 33/2003 Fidschi III 38/1997 Finnland III 38/1997 Frankreich III 38/1997 Gabun III 33/2003 Gambia III 33/2003 Georgien III 38/1997 Ghana III 33/2003 Griechenland III 38/1997 Großbritannien III 38/1997 Guatemala III 33/2003 Guinea III 33/2003 Guyana III 33/2003 Indien III 38/1997 Indonesien III 33/2003 Irland III 38/1997 Island III 33/2003 Italien III 38/1997 Jamaika III 33/2003 Japan III 38/1997 Jemen III 33/2003 Jordanien III 33/2003 Kamerun III 38/1997 Kanada III 38/1997 Kasachstan III 33/2003 Katar III 33/2003 Kenia III 33/2003 Kiribati III 33/2003 Kolumbien III 33/2003 Korea/R III 33/2003 Kroatien III 38/1997 Kuwait III 33/2003 Laos III 33/2003 Lesotho III 38/1997 Lettland III 38/1997 Liechtenstein III 33/2003 Luxemburg III 33/2003 Malawi III 33/2003 Malaysia III 33/2003 Malediven III 38/1997 Mali III 33/2003 Malta III 33/2003 Marokko III 38/1997 Mauretanien III 33/2003 Mauritius III 38/1997 Mazedonien III 33/2003 Mexiko III 38/1997 Mikronesien III 33/2003 Moldau III 38/1997 Monaco III 38/1997 Mongolei III 38/1997 Mosambik III 33/2003 Namibia III 38/1997 Nauru III 33/2003 Nepal III 33/2003 Neuseeland III 38/1997 Nicaragua III 33/2003 Niederlande III 38/1997, III 33/2003 Niger III 33/2003 Norwegen III 38/1997 Oman III 38/1997 Palau III 33/2003 Panama III 33/2003 Papua-Neuguinea III 38/1997 Paraguay III 38/1997 Peru III 38/1997 Philippinen III 33/2003 Polen III 38/1997 Portugal III 38/1997 Rumänien III 38/1997 Russische F III 33/2003 Sambia III 33/2003 San Marino III 33/2003 Saudi-Arabien III 38/1997 Schweden III 38/1997 Schweiz III 38/1997 Senegal III 33/2003 Serbien/Montenegro III 33/2003 Seychellen III 38/1997 Simbabwe III 33/2003 Singapur III 33/2003 Slowakei III 38/1997 Slowenien III 33/2003 Spanien III 38/1997 Sri Lanka III 38/1997 St. Lucia III 33/2003 Südafrika III 38/1997 Suriname III 33/2003 Swasiland III 33/2003 Tadschikistan III 38/1997 Tansania III 33/2003 Thailand III 33/2003 Togo III 33/2003 Trinidad/Tobago III 33/2003 Tunesien III 33/2003 Türkei III 33/2003 Turkmenistan III 38/1997 Uganda III 33/2003 Ukraine III 33/2003 Ungarn III 38/1997 Uruguay III 38/1997 Usbekistan III 38/1997 Venezuela III 33/2003 Vietnam III 33/2003 Tschechien III 38/1997
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, dessen Artikel XV Abs. 5 lit. d und e verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XXI Abs. 1 mit 29. April 1997 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Chile, Cookinseln, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kroatien, Lesotho, Lettland, Malediven, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldova, Monaco, Mongolei, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigtes Königreich.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
ENTSCHLOSSEN zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschließlich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen, zu erzielen,
IN DEM WUNSCH, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,
EINGEDENK DESSEN, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Maßnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925) *1),
IN DER ERKENNTNIS, daß das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen *2) und die auf Grund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,
EINGEDENK des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,
ENTSCHLOSSEN, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschließen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,
IN ANERKENNUNG des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschließlich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,
IN DEM WUNSCH, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,
ÜBERZEUGT, daß ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 202/1928
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 432/1975
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 38/1997 Algerien III 38/1997 Andorra III 33/2003 Äquatorialguinea III 33/2003 Argentinien III 38/1997 Armenien III 38/1997 Aserbaidschan III 33/2003 Äthiopien III 38/1997 Australien III 38/1997 Bahrain III 33/2003 Bangladesch III 33/2003 Belarus III 38/1997 Belgien III 33/2003 Benin III 33/2003 Bolivien III 33/2003 Bosnien-Herzegowina III 33/2003 Botsuana III 33/2003 Brasilien III 38/1997 Brunei III 33/2003 Bulgarien III 38/1997 Burkina Faso III 33/2003 Burundi III 33/2003 Chile III 38/1997 Costa Rica III 38/1997 Côte d’Ivoire III 38/1997 Dänemark III 38/1997 Deutschland III 38/1997 Dominica III 33/2003 Ecuador III 38/1997 El Salvador III 38/1997 Eritrea III 33/2003 Fidschi III 38/1997 Finnland III 38/1997 Frankreich III 38/1997 Gabun III 33/2003 Gambia III 33/2003 Georgien III 38/1997 Ghana III 33/2003 Griechenland III 38/1997 Guatemala III 33/2003 Guinea III 33/2003 Guyana III 33/2003 Indien III 38/1997 Indonesien III 33/2003 Irland III 38/1997 Island III 33/2003 Italien III 38/1997 Jamaika III 33/2003 Japan III 38/1997 Jemen III 33/2003 Jordanien III 33/2003 Kamerun III 38/1997 Kanada III 38/1997 Kasachstan III 33/2003 Katar III 33/2003 Kenia III 33/2003 Kiribati III 33/2003 Kolumbien III 33/2003 Korea/R III 33/2003 Kroatien III 38/1997 Kuwait III 33/2003 Laos III 33/2003 Lesotho III 38/1997 Lettland III 38/1997 Liechtenstein III 33/2003 Luxemburg III 33/2003 Malawi III 33/2003 Malaysia III 33/2003 Malediven III 38/1997 Mali III 33/2003 Malta III 33/2003 Marokko III 38/1997 Mauretanien III 33/2003 Mauritius III 38/1997 Mazedonien III 33/2003 Mexiko III 38/1997 Mikronesien III 33/2003 Moldau III 38/1997 Monaco III 38/1997 Mongolei III 38/1997 Mosambik III 33/2003 Namibia III 38/1997 Nauru III 33/2003 Nepal III 33/2003 Neuseeland III 38/1997 Nicaragua III 33/2003 Niederlande III 38/1997, III 33/2003 Niger III 33/2003 Norwegen III 38/1997 Oman III 38/1997 Palau III 33/2003 Panama III 33/2003 Papua-Neuguinea III 38/1997 Paraguay III 38/1997 Peru III 38/1997 Philippinen III 33/2003 Polen III 38/1997 Portugal III 38/1997 Rumänien III 38/1997 Russische F III 33/2003 Sambia III 33/2003 San Marino III 33/2003 Saudi-Arabien III 38/1997 Schweden III 38/1997 Schweiz III 38/1997 Senegal III 33/2003 Serbien-Montenegro III 33/2003 Seychellen III 38/1997 Simbabwe III 33/2003 Singapur III 33/2003 Slowakei III 38/1997 Slowenien III 33/2003 Spanien III 38/1997 Sri Lanka III 38/1997 St. Lucia III 33/2003 Südafrika III 38/1997 Suriname III 33/2003 Swasiland III 33/2003 Tadschikistan III 38/1997 Tansania III 33/2003 Thailand III 33/2003 Togo III 33/2003 Trinidad/Tobago III 33/2003 Tschechische R III 38/1997 Tunesien III 33/2003 Türkei III 33/2003 Turkmenistan III 38/1997 Uganda III 33/2003 Ukraine III 33/2003 Ungarn III 38/1997 Uruguay III 38/1997 Usbekistan III 38/1997 Venezuela III 33/2003 Vereinigte Arabische Emirate III 33/2003 Vereinigtes Königreich III 38/1997 Vietnam III 33/2003
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XXI Abs. 1 mit 29. April 1997 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Chile, Cookinseln, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kroatien, Lesotho, Lettland, Malediven, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldova, Monaco, Mongolei, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigtes Königreich.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
ENTSCHLOSSEN zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschließlich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen, zu erzielen,
IN DEM WUNSCH, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,
EINGEDENK DESSEN, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Maßnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925) *),
IN DER ERKENNTNIS, daß das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, H7erstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen **) und die auf Grund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,
EINGEDENK des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,
ENTSCHLOSSEN, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschließen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,
IN ANERKENNUNG des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschließlich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,
IN DEM WUNSCH, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,
ÜBERZEUGT, daß ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 202/1928
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 432/1975
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 46/2013 Albanien III 38/1997 Algerien III 38/1997 Andorra III 33/2003 Antigua/Barbuda III 46/2013 Äquatorialguinea III 33/2003 Argentinien III 38/1997 Armenien III 38/1997 Aserbaidschan III 33/2003 Äthiopien III 38/1997 Australien III 38/1997 Bahamas III 46/2013 Bahrain III 33/2003 Bangladesch III 33/2003 Barbados III 46/2013 Belarus III 38/1997 Belgien III 33/2003 Belize III 46/2013 Benin III 33/2003 Bhutan III 46/2013 Bolivien III 33/2003 Bosnien-Herzegowina III 33/2003 Botsuana III 33/2003 Brasilien III 38/1997 Brunei III 33/2003 Bulgarien III 38/1997 Burkina Faso III 33/2003 Burundi III 33/2003 Cabo Verde III 46/2013 Chile III 38/1997 China III 46/2013 Costa Rica III 38/1997 Côte d’Ivoire III 38/1997 Dänemark III 38/1997 Deutschland III 38/1997 Dominica III 33/2003 Dominikanische R III 46/2013 Dschibuti III 63/2013 Ecuador III 38/1997 El Salvador III 38/1997 Eritrea III 33/2003 Estland III 46/2013 Fidschi III 38/1997 Finnland III 38/1997 Frankreich III 38/1997 Gabun III 33/2003 Gambia III 33/2003 Georgien III 38/1997 Ghana III 33/2003 Grenada III 46/2013 Griechenland III 38/1997 Guatemala III 33/2003 Guinea III 33/2003 Guinea-Bissau III 46/2013 Guyana III 33/2003 Haiti III 46/2013 Heiliger Stuhl III 46/2013 Honduras III 46/2013 Indien III 38/1997 Indonesien III 33/2003 Irak III 46/2013 Iran III 46/2013 Irland III 38/1997 Island III 33/2003 Italien III 38/1997 Jamaika III 33/2003 Japan III 38/1997 Jemen III 33/2003 Jordanien III 33/2003 Kambodscha III 46/2013 Kamerun III 38/1997 Kanada III 38/1997 Kasachstan III 33/2003 Katar III 33/2003 Kenia III 33/2003 Kirgisistan III 46/2013 Kiribati III 33/2003 Kolumbien III 33/2003 Komoren III 46/2013 Kongo III 46/2013 Kongo/DR III 46/2013 Korea/R III 33/2003 Kroatien III 38/1997 Kuba III 46/2013 Kuwait III 33/2003 Laos III 33/2003 Lesotho III 38/1997 Lettland III 38/1997 Libanon III 46/2013 Liberia III 46/2013 Libyen III 46/2013 Liechtenstein III 33/2003 Litauen III 46/2013 Luxemburg III 33/2003 Madagaskar III 46/2013 Malawi III 33/2003 Malaysia III 33/2003 Malediven III 38/1997 Mali III 33/2003 Malta III 33/2003 Marokko III 38/1997 Marshallinseln III 46/2013 Mauretanien III 33/2003 Mauritius III 38/1997 Mazedonien III 33/2003 Mexiko III 38/1997 Mikronesien III 33/2003 Moldau III 38/1997 Monaco III 38/1997 Mongolei III 38/1997 Montenegro III 46/2013 Mosambik III 33/2003 Namibia III 38/1997 Nauru III 33/2003 Nepal III 33/2003 Neuseeland III 38/1997, III 46/2013 Nicaragua III 33/2003 Niederlande III 38/1997, III 33/2003 Niger III 33/2003 Nigeria III 46/2013 Norwegen III 38/1997 Oman III 38/1997 Pakistan III 46/2013 Palau III 33/2003 Panama III 33/2003 Papua-Neuguinea III 38/1997 Paraguay III 38/1997 Peru III 38/1997 Philippinen III 33/2003 Polen III 38/1997 Portugal III 38/1997 Ruanda III 46/2013 Rumänien III 38/1997 Russische F III 33/2003 Salomonen III 46/2013 Sambia III 33/2003 Samoa III 46/2013 San Marino III 33/2003 São Tomé/Príncipe III 46/2013 Saudi-Arabien III 38/1997 Schweden III 38/1997 Schweiz III 38/1997 Senegal III 33/2003 Serbien-Montenegro III 33/2003 Seychellen III 38/1997 Sierra Leone III 46/2013 Simbabwe III 33/2003 Singapur III 33/2003 Slowakei III 38/1997 Slowenien III 33/2003 Spanien III 38/1997 Sri Lanka III 38/1997 St. Kitts/Nevis III 46/2013 St. Lucia III 33/2003 St. Vincent/Grenadinen III 46/2013 Südafrika III 38/1997 Sudan III 46/2013 Suriname III 33/2003 Swasiland III 33/2003 Tadschikistan III 38/1997 Tansania III 33/2003 Thailand III 33/2003 Timor-Leste III 46/2013 Togo III 33/2003 Tonga III 46/2013 Trinidad/Tobago III 33/2003 Tschad III 46/2013 Tschechische R III 38/1997 Tunesien III 33/2003 Türkei III 33/2003 Turkmenistan III 38/1997 Tuvalu III 46/2013 Uganda III 33/2003 Ukraine III 33/2003 Ungarn III 38/1997 Uruguay III 38/1997 USA III 46/2013 Usbekistan III 38/1997 Vanuatu III 46/2013 Venezuela III 33/2003 Vereinigte Arabische Emirate III 33/2003 Vereinigtes Königreich III 38/1997, III 46/2013 Vietnam III 33/2003 Zentralafrikanische R III 46/2013 *Zypern III 63/2013
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XXI Abs. 1 mit 29. April 1997 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Chile, Cookinseln, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kroatien, Lesotho, Lettland, Malediven, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldova, Monaco, Mongolei, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.3]:
China, Heiliger Stuhl, Iran, Kuba, Pakistan
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 26. Oktober 2005 nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Ratifikation durch das Vereinigte Königreich erstreckt sich auf folgende Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium in der Antarktis, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Caymaninseln, Falkland Inseln, Gibraltar, Montserrat, Pitcairninseln, Henderson, Ducie und Oeno Inseln, St. Helena, Süd-Georgien und die Südlichen Sandwichinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks und Caicos Inseln.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
ENTSCHLOSSEN zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschließlich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen, zu erzielen,
IN DEM WUNSCH, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,
EINGEDENK DESSEN, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Maßnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925) *),
IN DER ERKENNTNIS, daß das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, H7erstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen **) und die auf Grund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,
EINGEDENK des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,
ENTSCHLOSSEN, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschließen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,
IN ANERKENNUNG des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschließlich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,
IN DEM WUNSCH, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,
ÜBERZEUGT, daß ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 202/1928
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 432/1975
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 46/2013 Albanien III 38/1997 Algerien III 38/1997 Andorra III 33/2003 Angola III 98/2018 Antigua/Barbuda III 46/2013 Äquatorialguinea III 33/2003 Argentinien III 38/1997 Armenien III 38/1997 Aserbaidschan III 33/2003 Äthiopien III 38/1997 Australien III 38/1997 Bahamas III 46/2013 Bahrain III 33/2003 Bangladesch III 33/2003 Barbados III 46/2013 Belarus III 38/1997 Belgien III 33/2003 Belize III 46/2013 Benin III 33/2003 Bhutan III 46/2013 Bolivien III 33/2003 Bosnien-Herzegowina III 33/2003 Botsuana III 33/2003 Brasilien III 38/1997 Brunei III 33/2003 Bulgarien III 38/1997 Burkina Faso III 33/2003 Burundi III 33/2003 Cabo Verde III 46/2013 Chile III 38/1997 China III 46/2013 Costa Rica III 38/1997 Côte d’Ivoire III 38/1997 Dänemark III 38/1997 Deutschland III 38/1997 Dominica III 33/2003 Dominikanische R III 46/2013 Dschibuti III 63/2013 Ecuador III 38/1997 El Salvador III 38/1997 Eritrea III 33/2003 Estland III 46/2013 Eswatini III 33/2003 Fidschi III 38/1997 Finnland III 38/1997 Frankreich III 38/1997 Gabun III 33/2003 Gambia III 33/2003 Georgien III 38/1997 Ghana III 33/2003 Grenada III 46/2013 Griechenland III 38/1997 Guatemala III 33/2003 Guinea III 33/2003 Guinea-Bissau III 46/2013 Guyana III 33/2003 Haiti III 46/2013 Heiliger Stuhl III 46/2013 Honduras III 46/2013 Indien III 38/1997 Indonesien III 33/2003 Irak III 46/2013 Iran III 46/2013 Irland III 38/1997 Island III 33/2003 Italien III 38/1997 Jamaika III 33/2003 Japan III 38/1997 Jemen III 33/2003 Jordanien III 33/2003 Kambodscha III 46/2013 Kamerun III 38/1997 Kanada III 38/1997 Kasachstan III 33/2003 Katar III 33/2003 Kenia III 33/2003 Kirgisistan III 46/2013 Kiribati III 33/2003 Kolumbien III 33/2003 Komoren III 46/2013 Kongo III 46/2013 Kongo/DR III 46/2013 Korea/R III 33/2003 Kroatien III 38/1997 Kuba III 46/2013 Kuwait III 33/2003 Laos III 33/2003 Lesotho III 38/1997 Lettland III 38/1997 Libanon III 46/2013 Liberia III 46/2013 Libyen III 46/2013 Liechtenstein III 33/2003 Litauen III 46/2013 Luxemburg III 33/2003 Madagaskar III 46/2013 Malawi III 33/2003 Malaysia III 33/2003 Malediven III 38/1997 Mali III 33/2003 Malta III 33/2003 Marokko III 38/1997 Marshallinseln III 46/2013 Mauretanien III 33/2003 Mauritius III 38/1997 Mexiko III 38/1997 Mikronesien III 33/2003 Moldau III 38/1997 Monaco III 38/1997 Mongolei III 38/1997 Montenegro III 46/2013 Mosambik III 33/2003 Myanmar III 104/2015 Namibia III 38/1997 Nauru III 33/2003 Nepal III 33/2003 Neuseeland III 38/1997, III 46/2013 Nicaragua III 33/2003 Niederlande III 38/1997, III 33/2003 Niger III 33/2003 Nigeria III 46/2013 Nordmazedonien III 33/2003 Norwegen III 38/1997 Oman III 38/1997 Pakistan III 46/2013 Palästina III 98/2018 Palau III 33/2003 Panama III 33/2003 Papua-Neuguinea III 38/1997 Paraguay III 38/1997 Peru III 38/1997 Philippinen III 33/2003 Polen III 38/1997 Portugal III 38/1997 Ruanda III 46/2013 Rumänien III 38/1997 Russische F III 33/2003 Salomonen III 46/2013 Sambia III 33/2003 Samoa III 46/2013 San Marino III 33/2003 São Tomé/Príncipe III 46/2013 Saudi-Arabien III 38/1997 Schweden III 38/1997 Schweiz III 38/1997 Senegal III 33/2003 Serbien-Montenegro III 33/2003 Seychellen III 38/1997 Sierra Leone III 46/2013 Simbabwe III 33/2003 Singapur III 33/2003 Slowakei III 38/1997 Slowenien III 33/2003 Somalia III 104/2015 Spanien III 38/1997 Sri Lanka III 38/1997 St. Kitts/Nevis III 46/2013 St. Lucia III 33/2003 St. Vincent/Grenadinen III 46/2013 Südafrika III 38/1997 Sudan III 46/2013 Suriname III 33/2003 Syrien III 104/2015 Tadschikistan III 38/1997 Tansania III 33/2003 Thailand III 33/2003 Timor-Leste III 46/2013 Togo III 33/2003 Tonga III 46/2013 Trinidad/Tobago III 33/2003 Tschad III 46/2013 Tschechische R III 38/1997 Tunesien III 33/2003 Türkei III 33/2003 Turkmenistan III 38/1997 Tuvalu III 46/2013 Uganda III 33/2003 Ukraine III 33/2003 Ungarn III 38/1997 Uruguay III 38/1997 USA III 46/2013 Usbekistan III 38/1997 Vanuatu III 46/2013 Venezuela III 33/2003 Vereinigte Arabische Emirate III 33/2003 Vereinigtes Königreich III 38/1997, III 46/2013 Vietnam III 33/2003 Zentralafrikanische R III 46/2013 Zypern III 63/2013
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 104/2015)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XXI Abs. 1 mit 29. April 1997 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Chile, Cookinseln, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kroatien, Lesotho, Lettland, Malediven, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldova, Monaco, Mongolei, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.3]:
China, Heiliger Stuhl, Iran, Kuba, Pakistan, Syrien
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 26. Oktober 2005 nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Ratifikation durch das Vereinigte Königreich erstreckt sich auf folgende Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Guernsey, Jersey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Territorium in der Antarktis, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Caymaninseln, Falkland Inseln, Gibraltar, Montserrat, Pitcairninseln, Henderson, Ducie und Oeno Inseln, St. Helena, Süd-Georgien und die Südlichen Sandwichinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks und Caicos Inseln.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
ENTSCHLOSSEN zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschließlich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen, zu erzielen,
IN DEM WUNSCH, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,
EINGEDENK DESSEN, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Maßnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925) *),
IN DER ERKENNTNIS, daß das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, H7erstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen **) und die auf Grund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,
EINGEDENK des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,
ENTSCHLOSSEN, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschließen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,
IN ANERKENNUNG des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschließlich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,
IN DEM WUNSCH, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,
ÜBERZEUGT, daß ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 202/1928
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 432/1975
ARTIKEL I
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten oder chemische Waffen an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben;
chemische Waffen einzusetzen;
militärische Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen zu treffen;
irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die chemischen Waffen, die er im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats zurückgelassen hat, nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
(4) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
(5) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel der Kriegführung einzusetzen.
ARTIKEL II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND KRITERIEN
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Der Ausdruck „chemische Waffen“ bezeichnet folgende Gegenstände, zusammen oder für sich allein:
toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte, mit Ausnahme derjenigen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke bestimmt sind, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind;
Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Buchstabe a bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Buchstabe b bezeichnet sind.
„Toxische Chemikalie“
bedeutet jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden.
(Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die toxischen Chemikalien, bei denen festgestellt wurde, daß auf sie Verifikationsmaßnahmen angewandt werden müssen, in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.)
„Vorprodukt“ bedeutet
eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems.
(Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die Vorprodukte, bei denen festgestellt wurde, daß auf sie Verifikationsmaßnahmen angewandt werden müssen, in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.)
„Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems (im folgenden als „Schlüsselkomponente“ bezeichnet) bedeutet
das Vorprodukt, das für die Bestimmung der toxischen Eigenschaften des Endprodukts maßgeblich verantwortlich ist und mit anderen Chemikalien im binären oder Mehrkomponentensystem schnell reagiert.
„Alte chemische Waffen“ bedeutet
vor 1925 hergestellte chemische Waffen oder
zwischen 1925 und 1946 hergestellte chemische Waffen, die in derart schlechtem Zustand sind, daß sie nicht mehr als chemische Waffen eingesetzt werden können.
„Zurückgelassene chemische Waffen“ bedeutet
chemische Waffen, einschließlich alter chemischer Waffen, die nach dem 1. Jänner 1925 von einem Staat im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung zurückgelassen worden sind.
„Mittel zur Bekämpfung von Unruhen“ bedeutet
jede nicht in einer der Listen genannte Chemikalie, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen kann, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.
„Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen“
bedeutet jede Ausrüstung – sowie jedes Gebäude, in dem eine solche Ausrüstung untergebracht ist –, die zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Jänner 1946 geplant, gebaut oder verwendet wurde
als Teil jener Stufe der Produktion von Chemikalien („letzter Prozeßschritt“), auf der während ihres Betriebs der Materialfluß folgendes enthält:
(1) eine in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien genannte Chemikalie oder
(2) eine andere Chemikalie, die bei mehr als einer Jahrestonne im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke keine Verwendung findet, aber für Zwecke chemischer Waffen verwendet werden kann,
ii) für das Füllen chemischer Waffen, darunter unter anderem das Abfüllen von in Liste 1 genannten Chemikalien in Munition, Geräte oder Lagerbehälter, das Abfüllen von Chemikalien in Behälter, die Komponenten von Binärmunition und entsprechenden Geräten sind, oder in chemische Tochtermunition, die Teil eines komplexen Munitionssystems oder entsprechender anderer Geräte ist, sowie das Einführen der Behälter und chemischen Tochtermunition in entsprechende Munition und Geräte;
bedeutet nicht
Einrichtungen, deren Produktionskapazität zur Synthese der unter Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien geringer ist als eine Tonne;
ii) Einrichtungen, in denen eine unter Buchstabe a Ziffer i bezeichnete Chemikalie als unvermeidliches Nebenprodukt im Zuge von Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke produziert wird oder wurde, solange die Chemikalie nicht drei Prozent des Gesamtprodukts übersteigt und die Einrichtung der Meldung und Inspektion nach Maßgabe des Anhangs über Durchführung und Verifikation (im folgenden als „Verifikationsanhang“ bezeichnet) unterliegt;
iii) die in Teil VI des Verifikationsanhangs vorgesehene einzige Kleinanlage zur Produktion von in Liste 1 genannten Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
„Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke“ bedeutet
industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke;
Schutzzwecke, das heißt solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen;
militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen;
Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen.
„Produktionskapazität“ bedeutet folgendes:
Die Menge einer bestimmten Chemikalie, die jedes Jahr mit Hilfe eines tatsächlich angewandten oder, falls noch nicht in Betrieb, eines zur Anwendung vorgesehenen technischen Prozesses in der entsprechenden Einrichtung produziert werden könnte. Die Produktionskapazität ist mit der Nennkapazität auf dem Typenschild oder, ist die Nennkapazität nicht angegeben, mit der Auslegungskapazität gleichzusetzen. Die Nennkapazität auf dem Typenschild bedeutet die unter günstigsten Bedingungen erzielbare und durch einen oder mehrere Probeläufe nachgewiesene höchste Produktionsmenge der Produktionseinrichtung. Die Auslegungskapazität bedeutet die entsprechende theoretisch berechnete Produktionsmenge.
„Organisation“ bedeutet die nach Artikel VIII errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen.
Im Sinne des Artikels VI
bedeutet „Produktion“ einer Chemikalie ihre Bildung durch chemische Reaktion;
bedeutet „Verarbeitung“ einer Chemikalie einen physikalischen Prozeß, wie zB Formulierung, Extraktion und Reinigung, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird;
bedeutet „Verbrauch“ einer Chemikalie ihre Umwandlung in eine andere Chemikalie mittels chemischer Reaktion.
ARTIKEL III
MELDUNGEN
(1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Meldung ab, in der er
in bezug auf chemische Waffen
meldet, ob er Eigentümer oder Besitzer chemischer Waffen ist oder ob sich an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle chemische Waffen befinden;
ii) nach Maßgabe des Teiles IV (A) Absätze 1 bis 3 des Verifikationsanhangs den genauen Standort, die Gesamtmenge und ein ausführliches Verzeichnis der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen angibt, ausgenommen die unter Ziffer iii bezeichneten chemischen Waffen;
iii) nach Maßgabe des Teiles IV (A) Absatz 4 des Verifikationsanhangs über alle in seinem Hoheitsgebiet an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befindlichen chemischen Waffen berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind;
iv) meldet, ob er seit dem 1. Jänner 1946 unmittelbar oder mittelbar chemische Waffen weitergegeben oder empfangen hat und nach Maßgabe des Teiles IV (A) Absatz 5 des Verifikationsanhangs die Weitergabe oder den Empfang dieser Waffen angibt;
nach Maßgabe des Teiles IV (A) Absatz 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen darlegt;
in bezug auf alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen
meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet alte chemische Waffen befinden, und nach Maßgabe des Teiles IV (B) Absatz 3 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
ii) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet zurückgelassene chemische Waffen befinden, und nach Maßgabe des Teiles IV (B) Absatz 8 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
iii) meldet, ob er chemische Waffen im Hoheitsgebiet anderer Staaten zurückgelassen hat, und nach Maßgabe des Teiles IV (B) Absatz 10 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
in bezug auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
meldet, ob er Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Eigentum oder Besitz hat oder gehabt hat oder ob sich solche Einrichtungen an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Jänner 1946 befunden haben;
ii) nach Maßgabe des Teiles V Absatz 1 des Verifikationsanhangs die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen angibt, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Jänner 1946 befunden haben, ausgenommen die unter Ziffer iii) bezeichneten Einrichtungen;
iii) nach Maßgabe des Teiles V Absatz 2 des Verifikationsanhangs über alle Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Hoheitsgebiet berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind oder gewesen sind oder die sich zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Jänner 1946 an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befunden haben;
iv) nach Maßgabe des Teiles V Absätze 3 bis 5 des Verifikationsanhangs meldet, ob er seit dem 1. Jänner 1946 unmittelbar oder mittelbar Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen weitergegeben oder empfangen hat, und die Weitergabe oder den Empfang dieser Einrichtungen angibt;
nach Maßgabe des Teiles V Absatz 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen darlegt;
vi) nach Maßgabe des Teiles V Absatz 1 Ziffer i des Verifikationsanhangs Maßnahmen angibt, die zur Schließung von in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen zu treffen sind;
vii) nach Maßgabe des Teiles V Absatz 7 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für jede zeitweilige Umstellung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen darlegt;
in bezug auf sonstige Einrichtungen den genauen Standort, die Art und den allgemeinen Umfang der Tätigkeiten jeder in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtung oder jedes entsprechenden Unternehmens angibt, die seit dem 1. Jänner 1946 hauptsächlich für die Entwicklung chemischer Waffen geplant, gebaut oder verwendet worden sind. Die Meldung bezieht sich auch auf Laboratorien und Erprobungsstellen;
in bezug auf Mittel zur Bekämpfung von Unruhen die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und – falls zugeordnet – die Registriernummer jeder Chemikalie nach Chemical Abstracts Service angibt, die er zur Bekämpfung von Unruhen besitzt. Diese Meldung wird spätestens 30 Tage, nachdem eine Veränderung stattgefunden hat, auf den neuesten Stand gebracht.
(2) Es steht einem Vertragsstaat frei, die Bestimmungen dieses Artikels und die entsprechenden Bestimmungen des Teiles IV des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Jänner 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Jänner 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen anzuwenden.
ARTIKEL IV
CHEMISCHE WAFFEN
(1) Dieser Artikel und die genauen Verfahren für seine Durchführung finden Anwendung auf alle im Eigentum oder Besitz eines Vertragsstaats oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen, ausgenommen alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen, auf die Teil IV (B) des Verifikationsanhangs Anwendung findet.
(2) Die genauen Verfahren für die Durchführung dieses Artikels sind im Verifikationsanhang dargelegt.
(3) Alle Orte, an denen die in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen gelagert sind oder vernichtet werden, unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und der Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Maßgabe des Teiles IV (A) des Verifikationsanhangs.
(4) Jeder Vertragsstaat gewährt sofort nach Abgabe seiner Meldung gemäß Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Zugang zu den in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen zwecks systematischer Verifikation der Meldung durch Inspektion vor Ort. Danach darf ein Vertragsstaat keine dieser chemischen Waffen entfernen, es sei denn, er bringt sie zu einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen. Er gewährt Zugang zu solchen chemischen Waffen zum Zweck der systematischen Verifikation vor Ort.
(5) Jeder Vertragsstaat gewährt Zugang zu den in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen zwecks systematischer Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.
(6) Jeder Vertragsstaat vernichtet alle in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen nach Maßgabe des Verifikationsanhangs und in Übereinstimmung mit der vereinbarten Geschwindigkeit und Abfolge der Vernichtung (im folgenden als „Reihenfolge der Vernichtung“ bezeichnet). Die Vernichtung beginnt spätestens zwei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und endet spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Ein Vertragsstaat wird jedoch nicht daran gehindert, die chemischen Waffen in kürzerer Zeit zu vernichten.
(7) Jeder Vertragsstaat
legt spätestens 60 Tage vor Beginn jedes jährlichen Vernichtungszeitraums nach Teil IV (A) Absatz 29 des Verifikationsanhangs ausführliche Pläne für die Vernichtung der in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen vor; die ausführlichen Pläne erfassen alle Bestände, die im Lauf des nächsten jährlichen Vernichtungszeitraums vernichtet werden sollen;
gibt jedes Jahr spätestens 60 Tage nach Ablauf jedes jährlichen Vernichtungszeitraums Meldungen ab über die Durchführung seiner Pläne zur Vernichtung der in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen;
bestätigt spätestens 30 Tage nach Abschluß des Vernichtungsvorgangs, daß alle in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen vernichtet worden sind.
(8) Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach dem in Absatz 6 festgelegten zehnjährigen Vernichtungszeitraum bei, so vernichtet er die in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen so bald wie möglich. Für diesen Vertragsstaat legt der Exekutivrat die Reihenfolge der Vernichtung und die Verfahren für eine strenge Verifikation der Vernichtung fest.
(9) Chemische Waffen, die ein Vertragsstaat nach der Erstmeldung der chemischen Waffen entdeckt, werden nach Maßgabe des Teiles IV (A) des Verifikationsanhangs angegeben, sichergestellt und vernichtet.
(10) Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Beförderung, Probenahme, Lagerung und Vernichtung chemischer Waffen vorrangig für die Sicherheit des Menschen und den Schutz der Umwelt. Jeder Vertragsstaat befördert chemische Waffen, entnimmt Proben von ihnen, lagert und vernichtet sie im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.
(11) Jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich chemische Waffen im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates oder an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befinden, bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, daß diese chemischen Waffen spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, von seinem Hoheitsgebiet entfernt werden. Werden sie nicht innerhalb eines Jahres entfernt, so kann der Vertragsstaat die Organisation und andere Vertragsstaaten ersuchen, bei der Vernichtung dieser chemischen Waffen Hilfe zu leisten.
(12) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, die auf zweiseitiger Grundlage oder über das Technische Sekretariat um Information oder Hilfe in bezug auf Methoden und Verfahren für eine sichere und ordnungsgemäße Vernichtung chemischer Waffen ersuchen.
(13) Bei der Durchführung der Verifikationstätigkeiten nach diesem Artikel und Teil IV (A) des Verifikationsanhangs prüft die Organisation Maßnahmen, durch die vermieden wird, daß die Bestimmungen der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsstaaten über die Verifikation der Lagerung chemischer Waffen und ihrer Vernichtung doppelt erfüllt werden.
Zu diesem Zweck beschließt der Exekutivrat, die Verifikation auf Ergänzungen der auf Grund solcher zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte durchgeführten Maßnahmen zu beschränken, falls er der Auffassung ist, daß
die Verifikationsbestimmungen einer solchen Übereinkunft mit den Verifikationsbestimmungen in diesem Artikel und in Teil IV (A) des Verifikationsanhangs übereinstimmen;
die Durchführung einer solchen Übereinkunft eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens bietet;
die Vertragsparteien der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft die Organisation uneingeschränkt über ihre Verifikationstätigkeiten auf dem laufenden halten.
(14) Faßt der Exekutivrat einen Beschluß nach Absatz 13, so hat die Organisation das Recht, die Durchführung der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft zu überwachen.
(15) Die Absätze 13 und 14 lassen die Verpflichtung eines Vertragsstaats, Meldungen auf Grund des Artikels III, des vorliegenden Artikels und des Teiles IV (A) des Verifikationsanhangs abzugeben, unberührt.
(16) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für die Vernichtung der chemischen Waffen, zu deren Vernichtung er verpflichtet ist. Er trägt ferner die Kosten für die Verifikation der Lagerung und Vernichtung dieser chemischen Waffen, sofern der Exekutivrat nichts anderes beschließt. Beschließt der Exekutivrat, die Verifikationsmaßnahmen der Organisation nach Absatz 13 zu beschränken, so werden die Kosten für die ergänzende Verifikation und Überwachung durch die Organisation, wie in Artikel VIII Absatz 7 festgelegt, nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
(17) Es steht einem Vertragsstaat frei, die Bestimmungen dieses Artikels und die einschlägigen Bestimmungen des Teiles IV des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Jänner 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Jänner 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen anzuwenden.
ARTIKEL V
EINRICHTUNGEN ZUR HERSTELLUNG CHEMISCHER WAFFEN
(1) Dieser Artikel und die genauen Verfahren für seine Durchführung finden Anwendung auf sämtliche im Eigentum oder Besitz eines Vertragsstaats oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen.
(2) Die genauen Verfahren für die Durchführung dieses Artikels sind im Verifikationsanhang festgelegt.
(3) Alle in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Maßgabe des Teiles V des Verifikationsanhangs.
(4) Jeder Vertragsstaat stellt sogleich alle Tätigkeiten in den in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen ein, soweit es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die für die Schließung der Einrichtung erforderlich sind.
(5) Ein Vertragsstaat darf keine neue Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen bauen und keine vorhandene Einrichtung für den Zweck der Herstellung chemischer Waffen oder für eine andere nach diesem Übereinkommen verbotene Tätigkeit verändern.
(6) Jeder Vertragsstaat gewährt, nachdem er die Meldung nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c abgegeben hat, sofort Zugang zu den in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen zwecks systematischer Verifikation der Meldung durch Inspektion vor Ort.
(7) Jeder Vertragsstaat
schließt spätestens 90 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Maßgabe des Teiles V des Verifikationsanhangs und gibt dies bekannt;
gewährt nach der Schließung Zugang zu den in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen zwecks systematischer Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort, um zu gewährleisten, daß die Einrichtung geschlossen bleibt und später vernichtet wird.
(8) Jeder Vertragsstaat vernichtet alle in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen und Ausrüstungen nach Maßgabe des Verifikationsanhangs und in Übereinstimmung mit der vereinbarten Geschwindigkeit und Abfolge der Vernichtung (im folgenden als „Reihenfolge der Vernichtung“ bezeichnet). Die Vernichtung beginnt spätestens ein Jahr, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und endet spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Ein Vertragsstaat wird jedoch nicht daran gehindert, die Einrichtungen in kürzerer Zeit zu vernichten.
(9) Jeder Vertragsstaat
legt spätestens 180 Tage vor Beginn der Vernichtung der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen ausführliche Pläne für die Vernichtung jeder Einrichtung vor;
gibt jedes Jahr spätestens 90 Tage nach dem Ablauf jedes jährlichen Vernichtungszeitraums Meldungen ab über die Durchführung seiner Pläne zur Vernichtung aller in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen;
bestätigt spätestens 30 Tage nach Abschluß des Vernichtungsvorgangs, daß alle in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vernichtet worden sind.
(10) Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach dem in Absatz 8 festgelegten zehnjährigen Vernichtungszeitraum bei, so vernichtet er die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen so bald wie möglich. Für diesen Vertragsstaat legt der Exekutivrat die Reihenfolge der Vernichtung und die Verfahren für eine strenge Verifikation der Vernichtung fest.
(11) Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vorrangig für die Sicherheit des Menschen und den Schutz der Umwelt. Jeder Vertragsstaat vernichtet die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.
(12) Die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen können in Übereinstimmung mit Teil V Absätze 18 bis 25 des Verifikationsanhangs zeitweilig auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden. Eine derart umgestellte Einrichtung muß vernichtet werden, sobald sie nicht mehr zur Vernichtung chemischer Waffen verwendet wird, in jedem Fall jedoch spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
(13) In Ausnahmefällen zwingender Notwendigkeit kann ein Vertragsstaat darum ersuchen, eine in Absatz 1 bezeichnete Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu benutzen. Auf Empfehlung des Exekutivrats entscheidet die Konferenz der Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen stattgegeben wird, und legt die Bedingungen fest, unter denen die Genehmigung nach Maßgabe des Teiles V Abschnitt D des Verifikationsanhangs erteilt wird.
(14) Die Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen wird so umgestellt, daß sie später ebenso wenig in eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zurückverwandelt werden kann wie jede andere Einrichtung, die ohne Einbeziehung von in Liste 1 genannten Chemikalien für industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke genutzt wird.
(15) Alle umgestellten Einrichtungen unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Maßgabe des Teiles V Abschnitt D des Verifikationsanhangs.
(16) Bei der Durchführung der Verifikationstätigkeiten nach diesem Artikel und Teil V des Verifikationsanhangs prüft die Organisation Maßnahmen, durch die vermieden wird, daß die Bestimmungen der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsstaaten über die Verifikation der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und ihrer Vernichtung doppelt erfüllt werden.
Zu diesem Zweck beschließt der Exekutivrat, die Verifikation auf Ergänzungen der auf Grund solcher zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte durchgeführten Maßnahmen zu beschränken, falls er der Auffassung ist, daß
die Verifikationsbestimmungen einer solchen Übereinkunft mit den Verifikationsbestimmungen in diesem Artikel und in Teil V des Verifikationsanhangs übereinstimmen;
die Durchführung der Übereinkunft eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens bietet;
die Vertragsparteien der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft die Organisation uneingeschränkt über ihre Verifikationstätigkeiten auf dem laufenden halten.
(17) Faßt der Exekutivrat einen Beschluß nach Absatz 16, so hat die Organisation das Recht, die Durchführung der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft zu überwachen.
(18) Die Absätze 16 und 17 lassen die Verpflichtung eines Vertragsstaats, Meldungen auf Grund des Artikels III, des vorliegenden Artikels und des Teiles V des Verifikationsanhangs abzugeben, unberührt.
(19) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für die Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, zu deren Vernichtung er verpflichtet ist. Er trägt ferner die Kosten für die Verifikation auf Grund dieses Artikels, sofern der Exekutivrat nichts anderes beschließt. Beschließt der Exekutivrat, die Verifikationsmaßnahmen der Organisation nach Absatz 16 zu beschränken, so werden die Kosten für die ergänzende Verifikation und Überwachung durch die Organisation, wie in Artikel VIII Absatz 7 festgelegt, nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
ARTIKEL VI
NACH DIESEM ÜBEREINKOMMEN NICHT VERBOTENE TÄTIGKEITEN
(1) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens hat jeder Vertragsstaat das Recht, toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu entwickeln, zu produzieren, anderweitig zu erwerben, zurückzubehalten, weiterzugeben und zu verwenden.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte in seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke entwickelt, produziert, anderweitig erworben, zurückbehalten, weitergegeben oder verwendet werden. Zu diesem Zweck und um zu überprüfen, ob die Tätigkeiten mit seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Einklang sind, unterwirft jeder Vertragsstaat die in den Listen 1, 2 und 3 des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalien sowie Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen Chemikalien und andere im Verifikationsanhang bezeichnete Einrichtungen, die sich in seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, den in dem Verifikationsanhang vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen.
(3) Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Liste 1 genannten Chemikalien (im folgenden als „Chemikalien der Liste 1“ bezeichnet) den in Teil VI des Verifikationsanhangs bezeichneten Verboten über die Produktion, den Erwerb, die Zurückbehaltung, die Weitergabe und die Verwendung. Er unterwirft die Chemikalien der Liste 1 und die in Teil VI des Verifikationsanhangs bezeichneten Einrichtungen einer systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Maßgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs.
(4) Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Liste 2 genannten Chemikalien (im folgenden als „Chemikalien der Liste 2“ bezeichnet) und die in Teil VII des Verifikationsanhangs bezeichneten Einrichtungen der Datenüberwachung und der Verifikation vor Ort nach Maßgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs.
(5) Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Liste 3 genannten Chemikalien (im folgenden als „Chemikalien der Liste 3“ bezeichnet) und die in Teil VIII des Verifikationsanhangs bezeichneten Einrichtungen der Datenüberwachung und der Verifikation vor Ort nach Maßgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs.
(6) Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Teil IX des Verifikationsanhangs bezeichneten Einrichtungen der Datenüberwachung und gegebenenfalls der Verifikation vor Ort nach Maßgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs, sofern die Konferenz der Vertragsstaaten nicht nach Teil IX Absatz 22 des Verifikationsanhangs etwas anderes beschließt.
(7) Jeder Vertragsstaat gibt spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Erstmeldung der betreffenden Chemikalien und Einrichtungen in Übereinstimmung mit dem Verifikationsanhang ab.
(8) Jeder Vertragsstaat gibt jährliche Meldungen über die betreffenden Chemikalien und Einrichtungen in Übereinstimmung mit dem Verifikationsanhang ab.
(9) Für die Zwecke der Verifikation vor Ort gewährt jeder Vertragsstaat, wie im Verifikationsanhang vorgeschrieben, den Inspektoren Zugang zu den Einrichtungen.
(10) Bei der Durchführung von Verifikationstätigkeiten vermeidet das Technische Sekretariat jede unangemessene Einmischung in die Tätigkeiten des Vertragsstaats auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke und beachtet insbesondere die im Anhang über den Schutz vertraulicher Informationen (im folgenden als „Vertraulichkeitsanhang“ bezeichnet) festgelegten Bestimmungen.
(11) Dieser Artikel ist so anzuwenden, daß eine Behinderung der wirtschaftlichen oder technologischen Entwicklung der Vertragsstaaten und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke vermieden wird; hierzu zählt der internationale Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen und von Chemikalien und Ausrüstungen für die Produktion, Verarbeitung oder Verwendung von Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
ARTIKEL VII
INNERSTAATLICHE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Verfahren die notwendigen Maßnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. Insbesondere
verbietet er natürlichen und juristischen Personen, an irgendeinem Ort in seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgewalt Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind; hierzu gehört auch die Schaffung von Strafbestimmungen in bezug auf solche Tätigkeiten;
läßt er an keinem Ort unter seiner Kontrolle Tätigkeiten zu, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind;
im Einklang mit dem Völkerrecht erstreckt er die unter Buchstabe a geschaffenen Strafbestimmungen auf Tätigkeiten, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind und von natürlichen Personen seiner Staatsangehörigkeit an irgendeinem Ort vorgenommen werden.
(2) Jeder Vertragsstaat arbeitet mit anderen Vertragsstaaten zusammen und gewährt in geeigneter Form rechtliche Hilfe, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 zu erleichtern.
(3) Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen vorrangig für die Sicherheit des Menschen und den Schutz der Umwelt und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten in dieser Hinsicht zusammen.
Beziehungen zwischen dem Vertragsstaat und der Organisation
(4) Jeder Vertragsstaat bestimmt oder errichtet zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen eine nationale Behörde, die als innerstaatliche Anlaufstelle für die wirksame Verbindung zu der Organisation und anderen Vertragsstaaten dient. Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, seine nationale Behörde mit.
(5) Jeder Vertragsstaat unterrichtet die Organisation über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(6) Jeder Vertragsstaat behandelt Informationen und Daten, die er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens von der Organisation vertraulich erhält, vertraulich und mit besonderer Sorgfalt. Er behandelt solche Informationen und Daten ausschließlich im Zusammenhang mit seinen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen und nach Maßgabe des Vertraulichkeitsanhangs.
(7) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit der Organisation bei der Wahrnehmung ihrer sämtlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten und insbesondere dem Technischen Sekretariat Hilfe zu leisten.
ARTIKEL VIII
DIE ORGANISATION
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichten hiermit die Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.
(2) Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind Mitglieder der Organisation. Einem Vertragsstaat darf seine Mitgliedschaft in der Organisation nicht entzogen werden.
(3) Die Organisation hat ihren Sitz in Den Haag, Königreich der Niederlande.
(4) Als Organe der Organisation werden hiermit die Konferenz der Vertragsstaaten, der Exekutivrat sind das Technische Sekretariat geschaffen.
(5) Die Organisation führt ihre in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verifikationstätigkeiten mit der größtmöglichen Zurückhaltung durch, ohne die fristgerechte und wirksame Erreichung ihrer Ziele zu gefährden. Sie fordert nur die Informationen und Daten an, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich sind. Sie trifft alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen über zivile und militärische Tätigkeiten und Einrichtungen, von denen sie bei der Durchführung des Übereinkommens Kenntnis erhält, und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Vertraulichkeitsanhangs.
(6) Bei der Durchführung ihrer Verifikationstätigkeiten prüft die Organisation Maßnahmen, mit denen sie aus den in Wissenschaft und Technik erzielten Fortschritten Nutzen ziehen kann.
(7) Die Kosten für die Tätigkeiten der Organisation werden von den Vertragsstaaten nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen, der der unterschiedlichen Anzahl der Mitglieder in den Vereinten Nationen und dieser Organisation angepaßt ist, vorbehaltlich der Artikel IV und V. Die finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten an die Vorbereitungskommission werden in angemessener Weise von ihren Beiträgen zum ordentlichen Haushalt abgezogen. Der Haushalt der Organisation umfaßt zwei getrennte Kapitel, einen für die Verwaltungs- und sonstigen Kosten und einen für die Verifikationskosten.
(8) Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Organisation, wenn die Höhe seiner Rückstände dem Betrag seiner Beiträge für die vorangegangenen vollen zwei Jahre entspricht oder diesen Betrag übersteigt. Die Konferenz der Vertragsstaaten kann diesem Mitglied trotzdem erlauben, sein Stimmrecht auszuüben, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluß hat.
B. DIE KONFERENZ DER VERTRAGSSTAATEN
Zusammensetzung, Verfahren und Beschlußfassung
(9) Die Konferenz der Vertragsstaaten (im folgenden als „Konferenz“ bezeichnet) besteht aus allen Mitgliedern dieser Organisation. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Konferenz; es kann von Stellvertretern und Beratern begleitet werden.
(10) Die erste Tagung der Konferenz wird vom Depositar spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen.
(11) Die Konferenz tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen; diese finden jedes Jahr statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt.
(12) Außerordentliche Tagungen der Konferenz werden einberufen
auf Beschluß der Konferenz;
auf Antrag des Exekutivrats;
auf Antrag eines Mitglieds, unterstützt von einem Drittel der Mitglieder, oder
zur Überprüfung der Wirkungsweise dieses Übereinkommens nach Absatz 22.
(13) Die Konferenz wird auch in Übereinstimmung mit Artikel XV Absatz 2 als Änderungskonferenz einberufen.
(14) Die Tagungen der Konferenz finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt.
(15) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt sie ihren Vorsitzenden und sonstige erforderliche Amtsträger. Diese bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Vorsitzender und andere Amtsträger gewählt werden.
(16) Die Konferenz ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist.
(17) Jedes Mitglied der Organisation hat in der Konferenz eine Stimme.
(18) Die Konferenz faßt ihre Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen sollen soweit möglich durch Konsens gefaßt werden. Kommt ein Konsens nicht zustande, wenn eine Frage zur Abstimmung gestellt wird, so vertagt der Vorsitzende die Abstimmung um 24 Stunden und bemüht sich während dieser Frist nach Kräften, das Zustandekommen eines Konsenses zu erleichtern; vor Ablauf dieser Frist erstattet er der Konferenz Bericht. Kommt nach Ablauf von 24 Stunden ein Konsens nicht zustande, so faßt die Konferenz den Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist. Ist strittig, ob es sich bei einer Frage um eine Sachfrage handelt, so wird die Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Konferenz mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschließt.
Befugnisse und Aufgaben
(19) Die Konferenz ist das Hauptorgan der Organisation. Sie behandelt alle Fragen, Angelegenheiten oder Themen im Rahmen dieses Übereinkommens, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit den Befugnissen und Aufgaben des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats. Sie kann zu allen Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die das Übereinkommen betreffen und von einem Vertragsstaat aufgeworfen oder ihr vom Exekutivrat zur Kenntnis gebracht werden, Empfehlungen abgeben und Beschlüsse fassen.
(20) Die Konferenz der Vertragsstaaten wacht über die Durchführung dieses Übereinkommens und handelt im Interesse der Förderung seines Ziels und seines Zwecks. Die Konferenz überprüft die Einhaltung des Übereinkommens. Sie wacht ferner über die Tätigkeiten des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats; sie kann beiden Organen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Leitlinien im Einklang mit dem Übereinkommen erteilen.
(21) Die Konferenz
prüft und verabschiedet auf ihren ordentlichen Tagungen den Bericht, das Programm und den Haushalt der Organisation, die vom Exekutivrat vorgelegt werden, und prüft andere Berichte;
entscheidet über den Schlüssel für die von den Vertragsstaaten zu entrichtenden finanziellen Beiträge nach Absatz 7;
wählt die Mitglieder des Exekutivrats;
ernennt den Generaldirektor des Technischen Sekretariats (im folgenden als „Generaldirektor“ bezeichnet);
genehmigt die vom Exekutivrat vorgelegte Geschäftsordnung des Exekutivrats;
setzt die Nebenorgane ein, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen für notwendig hält;
fördert die internationale Zusammenarbeit zu friedlichen Zwecken im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet;
überprüft wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die auf die Wirksamkeit dieses Übereinkommens Auswirkungen haben könnten, und weist in diesem Zusammenhang den Generaldirektor an, einen wissenschaftlichen Beirat einzusetzen, der es ihm in Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglicht, der Konferenz, dem Exekutivrat oder Vertragsstaaten auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten, die das Übereinkommen berühren, fachliche Beratung zu erteilen. Der wissenschaftliche Beirat setzt sie aus unabhängigen Fachleuten zusammen, die auf Grund der von der Konferenz angenommenen Aufgabenstellung ernannt werden;
prüft und genehmigt auf ihrer ersten Tagung die von der Vorbereitungskommission ausgearbeiteten Entwürfe von Vereinbarungen, Bestimmungen und Leitlinien;
gründet auf ihrer ersten Tagung den freiwilligen Hilfsfonds nach Artikel X;
trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach Artikel XII die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu beheben, die zu dem Übereinkommen im Widerspruch steht.
(22) Die Konferenz tritt spätestens ein Jahr nach Ablauf des fünften und des zehnten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und zu jedem anderen möglicherweise beschlossenen Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums zu außerordentlichen Tagungen zusammen, um die Wirkungsweise des Übereinkommens zu überprüfen. Bei diesen Überprüfungen wird einschlägigen wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung getragen. Danach werden zu demselben Zweck weitere Tagungen der Konferenz in Abständen von fünf Jahren einberufen, sofern nichts anderes beschlossen wird.
C. DER EXEKUTIVRAT
Zusammensetzung, Verfahren und Beschlußfassung
(23) Der Exekutivrat besteht aus 41 Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, nach dem Grundsatz der Rotation dem Exekutivrat anzugehören. Die Mitglieder des Exekutivrats werden von der Konferenz für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Um die wirksame Arbeitsweise dieses Übereinkommens zu gewährleisten, setzt sich der Exekutivrat unter besonderer Berücksichtigung einer gerechten geographischen Verteilung, der Bedeutung der chemischen Industrie sowie der politischen und Sicherheitsinteressen wie folgt zusammen:
neun Vertragsstaaten aus Afrika, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, daß als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel drei von diesen neun Vertragsstaaten auf Grund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; außerdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser drei Mitglieder zu berücksichtigen sind;
neun Vertragsstaaten aus Asien, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, daß als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel vier von diesen neun Vertragsstaaten auf Grund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; außerdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser vier Mitglieder zu berücksichtigen sind;
fünf Vertragsstaaten aus Osteuropa, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, daß als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel einer von diesen fünf Vertragsstaaten auf Grund international gemeldeter und veröffentlichter Daten der Vertragsstaat mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region ist; außerdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieses einen Mitglieds zu berücksichtigen sind;
sieben Vertragsstaaten aus Lateinamerika und der Karibik, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, daß als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel drei von diesen sieben Vertragsstaaten auf Grund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; außerdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser drei Mitglieder zu berücksichtigen sind;
zehn Vertragsstaaten aus der Gruppe der westeuropäischen und anderen Staaten, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, daß als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel fünf von diesen zehn Vertragsstaaten auf Grund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; außerdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser fünf Mitglieder zu berücksichtigen sind;
ein weiterer Vertragsstaat, der von den in den Regionen Afrika, Asien sowie Lateinamerika und der Karibik ansässigen Vertragsstaaten der Reihe nach bestimmt wird. Es gilt als vereinbart, daß als Grundlage für die Bestimmung dieses Mitglieds der Grundsatz der Rotation angewendet wird.
(24) Bei der ersten Wahl in den Exekutivrat werden 20 Mitglieder für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; hierbei ist das in Absatz 23 beschriebene Zahlenverhältnis zu beachten.
(25) Nach vollständiger Durchführung der Artikel IV und V kann die Konferenz auf Ersuchen der Mehrheit der Mitglieder des Exekutivrats dessen Zusammensetzung im Licht von Entwicklungen überprüfen, die sich auf die in Absatz 23 bezeichneten und die Zusammensetzung des Exekutivrats bestimmenden Grundsätze beziehen.
(26) Der Exekutivrat arbeitet seine Geschäftsordnung aus und legt sie der Konferenz zur Genehmigung vor.
(27) Der Exekutivrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder.
(28) Der Exekutivrat tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen. Zwischen den ordentlichen Tagungen tritt er so oft zusammen, wie dies zur Wahrnehmung seiner Befugnisse und Aufgaben notwendig ist.
(29) Jedes Mitglied des Exekutivrats hat eine Stimme. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, faßt der Exekutivrat seine Beschlüsse über Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder. Beschlüsse über Verfahrensfragen faßt der Exekutivrat mit der einfachen Mehrheit aller seiner Mitglieder. Ist strittig, ob es sich bei einer Frage um eine Sachfrage handelt, so wird die Frage als Sachfrage behandelt, sofern der Exekutivrat nicht mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschließt.
Befugnisse und Aufgaben
(30) Der Exekutivrat ist das ausführende Organ der Organisation. Er ist der Konferenz gegenüber verantwortlich. Der Exekutivrat nimmt die ihm durch dieses Übereinkommen übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz zugewiesen werden. Dabei handelt er nach Maßgabe der Empfehlungen, Beschlüsse und Leitlinien der Konferenz und wacht darüber, daß sie ordnungsgemäß und ohne Unterbrechung durchgeführt werden.
(31) Der Exekutivrat setzt sich für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieses Übereinkommens ein. Er überwacht die Tätigkeiten des Technischen Sekretariats, arbeitet mit der zuständigen nationalen Behörde jedes einzelnen Vertragsstaats zusammen und erleichtert auf Ersuchen der Vertragsstaaten die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen.
(32) Der Exekutivrat
prüft den Entwurf des Programms und des Haushalts der Organisation und legt ihn der Konferenz vor;
prüft den Entwurf des Berichts der Organisation über die Durchführung dieses Übereinkommens, den Bericht über die Ausübung seiner eigenen Tätigkeiten und etwaige Sonderberichte, die er für notwendig hält oder um welche die Konferenz ersucht, und legt dies alles der Konferenz vor;
trifft Vorkehrungen für die Tagungen der Konferenz;
(33) Der Exekutivrat kann die Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Konferenz beantragen.
(34) Der Exekutivrat
trifft im Namen der Organisation und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Konferenz Vereinbarungen oder Regelungen mit Staaten und internationalen Organisationen;
trifft im Namen der Organisation Vereinbarungen mit Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Artikel X und überwacht den in Artikel X bezeichneten freiwilligen Fonds;
genehmigt die vom Technischen Sekretariat mit Vertragsstaaten ausgehandelten Vereinbarungen oder Regelungen über die Durchführung von Verifikationstätigkeiten.
(35) Der Exekutivrat prüft jede in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Frage oder Angelegenheit, die dieses Übereinkommen und seine Durchführung betrifft, darunter Bedenken wegen der Einhaltung des Übereinkommens und der Fälle der Nichteinhaltung; er unterrichtet gegebenenfalls die Vertragsstaaten und bringt die Frage oder Angelegenheit der Konferenz zur Kenntnis.
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