(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG, LAGERUNGUND DES EINSATZES CHEMISCHER WAFFEN UND ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHERWAFFEN(NR: GP XIX RV 193 AB 263 S. 48. BR: 5084 S. 603.)
(36) Bei seiner Prüfung von Zweifeln oder Bedenken wegen der Einhaltung dieses Übereinkommens und der Fälle der Nichteinhaltung, darunter insbesondere der Mißbrauch der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte, konsultiert der Exekutivrat die betroffenen Vertragsstaaten und ersucht gegebenenfalls den Vertragsstaat, Maßnahmen zu treffen, um die Lage innerhalb einer festgesetzten Frist zu bereinigen. Soweit der Exekutivrat weitere Schritte für erforderlich hält, trifft er unter anderem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
Er unterrichtet alle Vertragsstaaten über die Frage oder Angelegenheit;
er bringt die Frage oder Angelegenheit der Konferenz zur Kenntnis;
er erteilt der Konferenz Empfehlungen über Maßnahmen zur Bereinigung der Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung.
D. DAS TECHNISCHE SEKRETARIAT
(37) Das Technische Sekretariat unterstützt die Konferenz und den Exekutivrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das Technische Sekretariat führt die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen durch. Es nimmt die übrigen ihm durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben sowie die Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz und vom Exekutivrat zugewiesen werden.
(38) Das Technische Sekretariat
arbeitet den Entwurf des Programms und des Haushalts der Organisation aus und legt ihn dem Exekutivrat vor;
arbeitet den Entwurf des Berichts der Organisation über die Durchführung dieses Übereinkommens und weitere Berichte aus, welche die Konferenz oder der Exekutivrat anfordern, und legt sie dem Exekutivrat vor;
leistet der Konferenz, dem Exekutivrat und Nebenorganen verwaltungsmäßige und technische Hilfe;
richtet im Namen der Organisation Mitteilungen über Angelegenheiten bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens an die Vertragsstaaten und nimmt von diesen entsprechende Mitteilungen entgegen;
leistet den Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens technische Hilfe und richtet für sie zu demselben Zweck technische Auswertungen ein, insbesondere der in den Listen genannten und der nicht genannten Chemikalien.
(39) Das Technische Sekretariat
handelt mit Vertragsstaaten Vereinbarungen oder Regelungen, die dem Exekutivrat zur Genehmigung vorgelegt werden, über die Durchführung von Verifikationstätigkeiten aus;
koordiniert spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Errichtung und Unterhaltung ständiger Lager, die für Soforthilfemaßnahmen und humanitäre Hilfe seitens der Vertragsstaaten nach Artikel X Absatz 7 Buchstaben b und c bestimmt sind. Das Technische Sekretariat kann die gelagerten Gegenstände auf ihre Verwendbarkeit überprüfen. Die Konferenz prüft und genehmigt nach Absatz 21 Buchstabe i die Verzeichnisse der einzulagernden Gegenstände;
verwaltet den in Artikel X bezeichneten freiwilligen Fonds, sammelt die von den Vertragsstaaten abgegebenen Meldungen und trägt auf Verlangen die für die Zwecke des Artikels X geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation in ein Verzeichnis ein.
(40) Das Technische Sekretariat unterrichtet den Exekutivrat über jedes Problem, das sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergeben hat, einschließlich der Zweifel, Unklarheiten oder Unsicherheiten in bezug auf die Einhaltung dieses Übereinkommens, die ihm bei der Durchführung seiner Verifikationstätigkeiten zur Kenntnis gelangt sind und die es durch seine Konsultationen mit dem betreffenden Vertragsstaat nicht hat ausräumen oder klären können.
(41) Das Technische Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor, der dessen Leiter und höchster Verwaltungsbeamter ist, sowie aus Inspektoren und dem gegebenenfalls benötigten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Personal.
(42) Das Inspektorat ist Teil des Technischen Sekretariats; es untersteht der Aufsicht des Generaldirektors.
(43) Der Generaldirektor wird von der Konferenz auf Empfehlung des Exekutivrats für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.
(44) Der Generaldirektor ist gegenüber der Konferenz und dem Exekutivrat für die Ernennung der Bediensteten sowie für die Organisation und die Arbeitsweise des Technischen Sekretariats verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, daß ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit gewährleistet ist. Nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten dürfen als Inspektoren oder als sonstiges Fach- und Büropersonal tätig sein. Die Bedeutung einer Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage ist gebührend zu berücksichtigen. Bei der Einstellung ist von dem Grundsatz auszugehen, daß das Personal auf das Mindestmaß beschränkt bleibt, das für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten des Technischen Sekretariats erforderlich ist.
(45) Der Generaldirektor ist für die Organisation und die Arbeitsweise des in Absatz 21 Buchstabe h bezeichneten wissenschaftlichen Beirats verantwortlich. Der Generaldirektor ernennt in Absprache mit den Vertragsstaaten die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, die diesem in persönlicher Eigenschaft angehören. Die Mitglieder des Beirats werden auf Grund ihres Fachwissens auf den für die Durchführung dieses Übereinkommens maßgeblichen besonderen Wissenschaftsgebieten ernannt. Der Generaldirektor kann auch gegebenenfalls in Absprache mit Mitgliedern des Beirats vorübergehend Arbeitsgruppen aus wissenschaftlichen Fachleuten einsetzen, damit sie Empfehlungen zu bestimmten Themen abgeben. In diesem Zusammenhang können die Vertragsstaaten dem Generaldirektor Listen von Fachleuten vorlegen.
(46) Der Generaldirektor, die Inspektoren und die sonstigen Mitglieder des Personals dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Konferenz und dem Exekutivrat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
(47) Jeder Vertragsstaat achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generaldirektors, der Inspektoren oder der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
E. VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN
(48) Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet oder an jedem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und genießt die dafür notwendigen Vorrechte und Immunitäten.
(49) Die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation genießen die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
(50) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Vorrechte und Immunitäten, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, werden in Vereinbarungen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten sowie in Abkommen zwischen der Organisation und dem Staat, in dem sich der Sitz der Organisation befindet, festgelegt. Diese Vereinbarungen und Abkommen werden nach Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
(51) Unbeschadet der Absätze 48 und 49 genießen der Generaldirektor und das Personal des Technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten die in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhangs genannten Vorrechte und Immunitäten.
ARTIKEL IX
KONSULTATIONEN, ZUSAMMENARBEIT UND TATSACHENFESTSTELLUNG
(1) Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten unmittelbar oder über die Organisation oder durch andere geeignete internationale Verfahren, einschließlich solcher im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit deren Satzung, in jeder Angelegenheit zusammen, die in bezug auf Ziel und Zweck oder Durchführung dieses Übereinkommens aufgeworfen werden könnte.
(2) Unbeschadet des Rechts jedes Vertragsstaats, um eine Verdachtsinspektion zu ersuchen, sollen sich die Vertragsstaaten soweit möglich zunächst bemühen, durch Austausch von Informationen und durch Konsultationen untereinander jede Angelegenheit zu klären und zu bereinigen, die Zweifel über die Einhaltung dieses Übereinkommens hervorrufen kann oder wegen einer damit zusammenhängenden Angelegenheit, welche als zweifelhaft betrachtet werden kann, zu Bedenken Anlaß gibt. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat um Klarstellung einer Angelegenheit ersucht wird, welche nach Auffassung des ersuchenden Vertragsstaats zu Zweifel oder Bedenken Anlaß gibt, übermittelt dem ersuchenden Vertragsstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Ersuchens, ausreichende Informationen zur Beantwortung der entstandenen Zweifel oder Bedenken sowie eine Erklärung darüber, wie die übermittelten Informationen die Angelegenheit bereinigen. Das Übereinkommen läßt das Recht von zwei oder mehr Vertragsstaaten unberührt, im gegenseitigen Einvernehmen Inspektionen oder andere Verfahren untereinander zu vereinbaren, um eine Angelegenheit zu klären und zu bereinigen, die Zweifel über die Einhaltung des Übereinkommens hervorrufen kann oder wegen einer damit zusammenhängenden Angelegenheit, welche als zweifelhaft betrachtet werden kann, zu Bedenken Anlaß gibt. Solche Vereinbarungen lassen die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats aus anderen Bestimmungen des Übereinkommens unberührt.
Verfahren bei einem Ersuchen um Klarstellung
(3) Ein Vertragsstaat hat das Recht, den Exekutivrat zu ersuchen, bei der Klarstellung einer Lage zu helfen, die als zweifelhaft betrachtet werden kann oder die zu Bedenken über die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat Anlaß gibt. Der Exekutivrat legt in seinem Besitz befindliche diesbezügliche geeignete Informationen vor.
(4) Ein Vertragsstaat hat das Recht, den Exekutivrat zu ersuchen, von einem anderen Vertragsstaat die Klarstellung einer Lage zu erwirken, die als zweifelhaft betrachtet werden kann oder die zu Bedenken über die Nichteinhaltung dieses Übereinkommens durch den Vertragsstaat Anlaß gibt. In solchem Fall gilt folgendes:
Der Exekutivrat leitet das Ersuchen um Klarstellung spätestens 24 Stunden nach dessen Eingang über den Generaldirektor an den betreffenden Vertragsstaat weiter;
der ersuchte Vertragsstaat legt dem Exekutivrat so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Ersuchens, die Klarstellung vor;
der Exekutivrat nimmt von der Klarstellung Kenntnis und übermittelt sie dem ersuchenden Vertragsstaat spätestens 24 Stunden nach ihrem Eingang;
hält der ersuchende Vertragsstaat die Klarstellung für unzulänglich, so hat er das Recht, den Exekutivrat zu ersuchen, von dem ersuchten Vertragsstaat eine weitere Klarstellung zu erhalten;
für die Beschaffung einer weiteren nach Buchstabe d erbetenen Klarstellung kann der Exekutivrat den Generaldirektor auffordern, aus den Mitarbeitern des Technischen Sekretariats oder, ist geeignetes Personal im Technischen Sekretariat nicht verfügbar, von außerhalb eine Sachverständigengruppe zur Prüfung aller verfügbaren Informationen und Daten der die Bedenken hervorrufenden Lage einzusetzen. Die Sachverständigengruppe übermittelt dem Exekutivrat einen Sachbericht über ihre Feststellungen;
hält der ersuchende Vertragsstaat die nach den Buchstaben d und e erhaltene Klarstellung für unbefriedigend, so hat er das Recht, eine außerordentliche Tagung des Exekutivrats zu beantragen, an der betroffene Vertragsstaaten, die nicht Mitglieder des Exekutivrats sind, teilzunehmen berechtigt sind. Auf dieser außerordentlichen Tagung prüft der Exekutivrat die Angelegenheit; er kann jede Maßnahme empfehlen, die er zur Bereinigung der Lage für angebracht hält.
(5) Ein Vertragsstaat hat ferner das Recht, den Exekutivrat um Klarstellung einer Lage zu ersuchen, die als zweifelhaft betrachtet wird oder die zu Bedenken über die mögliche Nichteinhaltung dieses Übereinkommens durch den Vertragsstaat Anlaß gibt. Der Exekutivrat entspricht dem Ersuchen, indem er angemessene Hilfe leistet.
(6) Der Exekutivrat unterrichtet die Vertragsstaaten über jedes nach diesem Artikel gestellte Ersuchen um Klarstellung.
(7) Werden die Zweifel oder Bedenken eines Vertragsstaats über eine mögliche Nichteinhaltung nicht innerhalb von 60 Tagen beseitigt, nachdem dem Exekutivrat das Ersuchen um Klarstellung vorgelegt wurde, oder ist dieser Vertragsstaat der Auffassung, daß seine Zweifel eine dringende Prüfung rechtfertigen, so ist er unbeschadet seines Rechts, um eine Verdachtsinspektion zu ersuchen, berechtigt, nach Artikel VIII Absatz 12 Buchstabe c eine außerordentliche Tagung der Konferenz zu beantragen. Auf dieser außerordentlichen Tagung prüft die Konferenz die Angelegenheit; sie kann jede Maßnahme empfehlen, die sie zur Bereinigung der Lage für angebracht hält.
Verfahren bei Verdachtsinspektionen
(8) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, um eine Verdachtsinspektion vor Ort jeder Einrichtung oder an jedem Standort im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Vertragsstaats ausschließlich zum Zweck der Klarstellung oder Lösung von Fragen über die mögliche Nichteinhaltung dieses Übereinkommens zu ersuchen und diese Inspektion unverzüglich nach Maßgabe des Verifikationsanhangs an irgendeinem Ort von einem Inspektionsteam durchführen zu lassen, das vom Generaldirektor bestellt wird.
(9) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Inspektionsersuchen nicht den Rahmen dieses Übereinkommens überschreitet und daß mit dem Inspektionsersuchen alle sachdienlichen Informationen beigebracht werden, auf deren Grundlage Bedenken über eine mögliche Nichteinhaltung des Übereinkommens, wie im Verifikationsanhang festgelegt ist, entstanden sind. Jeder Vertragsstaat unterläßt unbegründete Inspektionsersuchen in dem Bemühen, Mißbrauch zu vermeiden. Eine Verdachtsinspektion wird ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt, Tatsachen über eine mögliche Nichteinhaltung festzustellen.
(10) Um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu überprüfen, erlaubt jeder Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat, die Verdachtsinspektion vor Ort nach Absatz 8 durchzuführen.
(11) Auf Grund eines Ersuchens um eine Verdachtsinspektion einer Einrichtung oder eines Standorts und nach den im Verifikationsanhang vorgesehenen Verfahren hat ein inspizierter Vertragsstaat
das Recht und die Verpflichtung, sich nach besten Kräften um den Beweis zu bemühen, daß er dieses Übereinkommen einhält, und zu diesem Zweck das Inspektionsteam in die Lage zu versetzen, seinen Auftrag zu erfüllen;
die Verpflichtung, Zugang zum Inneren des im Ersuchen genannten Betriebsgeländes ausschließlich zu dem Zweck zu gewähren, Tatsachen in bezug auf die Bedenken wegen einer möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens festzustellen;
das Recht, Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Vorrichtungen zu treffen, und zu verhindern, daß vertrauliche Informationen und Daten, die mit diesem Übereinkommen nicht im Zusammenhang stehen, preisgegeben werden.
(12) Für die Teilnahme eines Beobachters gilt folgendes:
Der ersuchende Vertragsstaat darf, vorbehaltlich der Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats, einen Vertreter entsenden, der Staatsangehöriger des ersuchenden Vertragsstaats oder eines dritten Vertragsstaats ist, um die Durchführung der Verdachtsinspektion zu beobachten.
Der inspizierte Vertragsstaat gewährt sodann dem Beobachter Zugang nach Maßgabe des Verifikationsanhangs.
Der inspizierte Vertragsstaat läßt in der Regel den vorgeschlagenen Beobachter zu; lehnt er ihn jedoch ab, so wird diese Tatsache im Schlußbericht festgehalten.
(13) Der ersuchende Vertragsstaat legt das Inspektionsersuchen um eine Verdachtsinspektion vor Ort dem Exekutivrat und gleichzeitig dem Generaldirektor zur sofortigen Erledigung vor.
(14) Der Generaldirektor vergewissert sich sofort, daß das Inspektionsersuchen die in Teil X Absatz 4 des Verifikationsanhangs genannten Voraussetzungen erfüllt; falls notwendig, hilft er dem ersuchenden Vertragsstaat, das Inspektionsersuchen entsprechend abzufassen. Sobald das Inspektionsersuchen die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, beginnen die Vorbereitungen für die Verdachtsinspektion.
(15) Der Generaldirektor übermittelt dem inspizierten Vertragsstaat das Inspektionsersuchen spätestens 12 Stunden vor der geplanten Ankunft des Inspektionsteams am Punkt der Einreise.
(16) Nachdem der Exekutivrat das Inspektionsersuchen erhalten hat, nimmt er Kenntnis von den Handlungen des Generaldirektors bezüglich des Ersuchens und verfolgt die Angelegenheit während des gesamten Inspektionsverfahrens. Seine Ausführungen dürfen den Inspektionsvorgang jedoch nicht verzögern.
(17) Der Exekutivrat kann spätestens 12 Stunden, nachdem er das Inspektionsersuchen erhalten hat, mit Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschließen, daß die Inspektion nicht vorgenommen wird, wenn er der Auffassung ist, daß das Ersuchen nicht stichhaltig, sondern mißbräuchlich ist oder, wie in Absatz 8 beschrieben, ganz eindeutig den Rahmen dieses Übereinkommens überschreitet. Weder der ersuchende noch der inspizierte Vertragsstaat nehmen an der Beschlußfassung teil. Faßt der Exekutivrat einen Beschluß gegen die Verdachtsinspektion, so werden die Vorbereitungen eingestellt und keine weiteren Handlungen bezüglich des Inspektionsersuchens vorgenommen; die betroffenen Vertragsstaaten werden entsprechend unterrichtet.
(18) Der Generaldirektor erteilt einen Inspektionsauftrag für die Durchführung der Verdachtsinspektion. Der Inspektionsauftrag ist das in praktische Anordnungen umgesetzte Inspektionsersuchen nach den Absätzen 8 und 9; er entspricht dem Inspektionsersuchen.
(19) Die Verdachtsinspektion erfolgt nach Maßgabe des Teiles X oder im Fall eines behaupteten Einsatzes nach Maßgabe des Teiles XI des Verifikationsanhangs. Das Inspektionsteam handelt nach dem Grundsatz, die Verdachtsinspektion mit der größtmöglichen Zurückhaltung durchzuführen, die der wirksamen und fristgerechten Erfüllung seines Auftrags entspricht.
(20) Der inspizierte Vertragsstaat hilft dem Inspektionsteam während der gesamten Verdachtsinspektion und erleichtert seine Aufgabe. Schlägt der inspizierte Vertragsstaat nach Teil X Abschnitt C des Verifikationsanhangs andere Regelungen, mit deren Hilfe die Einhaltung dieses Übereinkommens bewiesen werden kann, als den uneingeschränkten und umfassenden Zugang vor, so bemüht er sich nach besten Kräften, durch Konsultationen mit dem Inspektionsteam eine Einigung über die Modalitäten für die Feststellung der Tatsachen herbeizuführen, welche beweisen, daß er das Übereinkommen einhält.
(21) Der Schlußbericht enthält die festgestellten Tatsachen sowie eine Bewertung durch das Inspektionsteam von Umfang und Art des Zugangs und der Zusammenarbeit, die für die zufriedenstellende Durchführung der Verdachtsinspektion gewährt wurden. Der Generaldirektor übermittelt den Schlußbericht des Inspektionsteams umgehend dem ersuchenden Vertragsstaat, dem inspizierten Vertragsstaat, dem Exekutivrat und allen anderen Vertragsstaaten. Der Generaldirektor übermittelt ferner dem Exekutivrat sogleich die Bewertungen des ersuchenden und des inspizierten Vertragsstaats sowie die Auffassungen anderer Vertragsstaaten, die dem Generaldirektor für diesen Zweck zugeleitet werden können, und stellt sie dann allen anderen Vertragsstaaten zur Verfügung.
(22) Der Exekutivrat überprüft den Schlußbericht des Inspektionsteams, sobald er ihm vorliegt, im Einklang mit seinen Befugnissen und Aufgaben; er greift alle Bedenken auf, die sich auf folgende Fragen beziehen:
ob ein Fall der Nichteinhaltung vorlag;
ob das Ersuchen nicht den Rahmen des Übereinkommens überschritt;
ob das Recht, um eine Verdachtsinspektion zu ersuchen, mißbraucht wurde.
(23) Gelangt der Exekutivrat im Einklang mit seinen Befugnissen und Aufgaben zu der Auffassung, daß im Hinblick auf Absatz 22 weitere Maßnahmen erforderlich sind, so ergreift er die geeigneten Maßnahmen, um die Lage zu bereinigen und um sicherzustellen, daß das Übereinkommen eingehalten wird; insbesondere erteilt er der Konferenz besondere Empfehlungen. Im Falle des Mißbrauchs prüft der Exekutivrat die Frage, ob der ersuchende Vertragsstaat die finanziellen Lasten der Verdachtsinspektion mitzutragen hat.
(24) Der ersuchende Vertragsstaat und der inspizierte Vertragsstaat haben das Recht, sich am Überprüfungsverfahren zu beteiligen. Der Exekutivrat unterrichtet die Vertragsstaaten und die nächste Tagung der Konferenz von dem Ergebnis des Verfahrens.
(25) Hat der Exekutivrat der Konferenz besondere Empfehlungen erteilt, so prüft die Konferenz Maßnahmen nach Artikel XII.
ARTIKEL X
HILFELEISTUNG UND SCHUTZ GEGEN CHEMISCHE WAFFEN
(1) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Hilfeleistung“ die Koordinierung und die Gewährung von Schutz gegen chemische Waffen für die Vertragsstaaten; sie umfaßt unter anderem folgen(des: (Anm.: richtig: folgendes:) Nachweisgeräte und Alarmsysteme, Schutzausrüstungen, Entgiftungsausrüstungen und Entgiftungsmittel, medizinische Gegenmittel und Behandlungen sowie Beratung über jede dieser Schutzmaßnahmen.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht eines Vertragsstaats, Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu erforschen, zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, weiterzugeben oder einzusetzen.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einen möglichst umfangreichen Austausch von Ausrüstung, Material sowie wissenschaftlichen und technischen Informationen über Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen zu erleichtern, und er hat das Recht, sich daran zu beteiligen.
(4) Zur Erhöhung der Transparenz innerstaatlicher Programme im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen übermittelt jeder Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat jedes Jahr Informationen über seine Programme in Übereinstimmung mit den von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Verfahren.
(5) Das Technische Sekretariat richtet spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Datenbank ein mit frei zugänglichen Informationen über verschiedene Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen sowie mit den von den Vertragsstaaten beschafften Informationen und unterhält die Datenbank zur Benutzung durch jeden ersuchenden Vertragsstaat.
Das Technische Sekretariat holt auch im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf Ersuchen eines Vertragsstaats Sachverständigengutachten ein und hilft diesem Vertragsstaat, seine Programme zur Entwicklung und Verbesserung seiner Fähigkeit zum Schutz gegen chemische Waffen umzusetzen.
(6) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht der Vertragsstaaten, auf zweiseitiger Ebene Hilfe zu erbitten und zu leisten und mit anderen Vertragsstaaten Einzelabkommen über Hilfeleistung in Notfällen zu schließen.
(7) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, über die Organisation Hilfe zu leisten; zu diesem Zweck kann er eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen wählen:
Er beteiligt sich an dem freiwilligen Hilfsfonds, der von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung gegründet wird;
er schließt nach Möglichkeit spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, mit der Organisation Vereinbarungen über die auf Ersuchen zu leistende Hilfe;
er meldet spätestens 180 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, die Art der Hilfe, die er zu leisten bereit ist, falls die Organisation dazu aufruft. Ist ein Vertragsstaat später nicht imstande, die in seiner Meldung angegebene Hilfe zu leisten, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach Maßgabe dieses Absatzes Hilfe zu leisten.
(8) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, Hilfe und Schutz gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes chemischer Waffen zu erbitten und vorbehaltlich der in den Absätzen 9, 10 und 11 dargelegten Verfahren zu erhalten, wenn er der Auffassung ist,
daß chemische Waffen gegen ihn eingesetzt worden sind;
daß Mittel zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung gegen ihn eingesetzt worden sind;
daß er durch Handlungen oder Tätigkeiten eines Staates bedroht wird, die für die Vertragsstaaten nach Artikel I verboten sind.
(9) Das Ersuchen, das durch sachdienliche Informationen begründet wird, ist beim Generaldirektor einzureichen; dieser übermittelt es sofort dem Exekutivrat und allen Vertragsstaaten. Der Generaldirektor leitet das Ersuchen sofort an die Vertragsstaaten weiter, die angeboten haben, nach Absatz 7 Buchstaben b und c gegenüber dem betroffenen Vertragsstaat spätestens 12 Stunden nach Eingang des Ersuchens Soforthilfemaßnahmen bei einem Einsatz von chemischen Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung beziehungsweise humanitäre Hilfe bei einer ernsthaften Bedrohung durch den Einsatz von chemischen Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung einzuleiten. Der Generaldirektor leitet spätestens 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens eine Untersuchung ein, auf die sich die später zu ergreifenden weiteren Maßnahmen stützen sollen. Er schließt die Untersuchung innerhalb von 72 Stunden ab und leitet dem Exekutivrat einen Bericht zu. Ist für den Abschluß der Untersuchung mehr Zeit erforderlich, so wird innerhalb derselben Frist ein Zwischenbericht vorgelegt. Die für die Untersuchung benötigte zusätzliche Frist darf 72 Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch durch ähnliche Fristen weiter verlängert werden. Am Ende jeder zusätzlichen Frist wird dem Exekutivrat ein Bericht a vorgelegt. Die Untersuchung stellt gegebenenfalls und im Einklang mit dem Ersuchen und den beigefügten Informationen die mit dem Ersuchen zusammenhängenden maßgeblichen Tatsachen sowie die Art und den Umfang der erforderlichen zusätzlichen Hilfe und des benötigten Schutzes fest.
(10) Der Exekutivrat tritt spätestens 24 Stunden nach Eingang eines Untersuchungsberichts n zur Erörterung der Lage zusammen; innerhalb der folgenden 24 Stunden beschließt er mit einfacher Mehrheit über die Frage, ob das Technische Sekretariat e angewiesen werden soll, zusätzliche Hilfe zu leisten. Das Technische Sekretariat übermittelt den Untersuchungsbericht und den vom Exekutivrat getroffenen Beschluß sofort allen Vertragsstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen. Auf entsprechenden Beschluß des Exekutivrats leistet der Generaldirektor sofort Hilfe. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor mit dem ersuchenden Vertragsstaat, mit anderen Vertragsstaaten und mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Hilfe zu leisten.
(11) Ergeben sich aus den auf Grund der laufenden Untersuchung zur Verfügung stehenden Informationen oder aus anderen zuverlässigen Quellen ausreichende Beweise dafür, daß der Einsatz chemischer Waffen Opfer gefordert hat und daß sofortiges Handeln unerläßlich ist, so unterrichtet der Generaldirektor alle Vertragsstaaten und trifft sofortige Hilfsmaßnahmen, wobei er sich der Mittel bedient, die ihm von der Konferenz für derartige Notfälle zur Verfügung gestellt worden sind. Der Generaldirektor hält den Exekutivrat über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen auf dem laufenden.
ARTIKEL XI
WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG
(1) Dieses Übereinkommen wird derart durchgeführt, daß eine Behinderung der wirtschaftlichen oder technologischen Entwicklung der Vertragsstaaten und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke vermieden wird; dazu zählt der internationale Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie von Chemikalien und Ausrüstungen zur Produktion, zur Verarbeitung und zum Einsatz von Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
(2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens und unbeschadet der Grundsätze und anwendbaren Regeln des Völkerrechts gilt für die Vertragsstaaten folgendes:
Sie haben das Recht, einzeln oder gemeinsam Chemikalien zu erforschen, zu entwickeln, zu produzieren, zu erwerben, zurückzuhalten, weiterzugeben und einzusetzen;
sie verpflichten sich, einen möglichst umfangreichen Austausch von Chemikalien, Ausrüstungen sowie wissenschaftlichen und technischen Informationen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung und Anwendung der Chemie für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu erleichtern, und sie haben das Recht, sich daran zu beteiligen;
sie behalten untereinander keine Beschränkungen bei, die mit dem in diesem Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen unvereinbar sind – auch nicht solche aus internationalen Übereinkünften –, welche den Handel mit wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen beziehungsweise die Entwicklung und Förderung dieser Kenntnisse im Bereich der Chemie für industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke einschränken oder behindern würden;
sie benutzen dieses Übereinkommen nicht als Grundlage für die Anwendung anderer als in dem Übereinkommen vorgesehener oder erlaubter Maßnahmen und benutzen auch keine andere internationale Übereinkunft, um ein Ziel zu verfolgen, das mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist;
sie verpflichten sich, ihre geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Handels mit Chemikalien zu überprüfen, um sie mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens in Einklang zu bringen.
ARTIKEL XII
MASSNAHMEN ZUR BEREINIGUNG EINER LAGE UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG DIESES ÜBEREINKOMMENS, EINSCHLIESSLICH SANKTIONEN
(1) Die Konferenz trifft die in den Absätzen 2, 3 und 4 dargelegten notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu beheben, die zu dem Übereinkommen im Widerspruch steht. Bei der Prüfung der nach diesem Absatz zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigt die Konferenz alle vom Exekutivrat zu den Fragen vorgelegten Informationen und Empfehlungen.
(2) Ist ein Vertragsstaat vom Exekutivrat aufgefordert worden, Maßnahmen zur Bereinigung einer Lage zu treffen, die hinsichtlich der Einhaltung dieses Übereinkommens durch den Vertragsstaat Probleme aufwirft, und kommt er der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Konferenz unter anderem auf Empfehlung des Exekutivrats die Reche und Vorrechte des Vertragsstaats aus dem Übereinkommen einschränken oder aussetzen, bis er die notwendigen Schritte unternimmt, um seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen.
(3) Kann durch Tätigkeiten, die nach diesem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel I, verboten sind, schwerer Schaden für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entstehen, so kann die Konferenz den Vertragsstaaten gemeinsame Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht empfehlen.
(4) In besonders schwerwiegenden Fällen bringt die Konferenz die Frage samt sachdienlichen Informationen und Schlußfolgerungen der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Kenntnis.
ARTIKEL XIII
BEZIEHUNG ZU ANDEREN INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke oder verringere es in irgendeiner Weise die Verpflichtungen eines Staates aus dem am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege und aus dem am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen.
ARTIKEL XIV
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
(1) Streitigkeiten, die über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen können, werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und nach Maßgabe der Satzung der Vereinten Nationen beigelegt.
(2) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und der Organisation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die Parteien einander mit dem Ziel, eine umgehende Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl herbeizuführen, unter anderem durch Inanspruchnahme der geeigneten Organe des Übereinkommens sowie im gegenseitigen Einvernehmen durch Verweisung an den Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts. Die beteiligten Vertragsstaaten halten den Exekutivrat über die getroffenen Maßnahmen auf dem laufenden.
(3) Der Exekutivrat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist vorschlägt.
(4) Die Konferenz prüft Fragen im Zusammenhang mit Streitigkeiten, die von Vertragsstaaten aufgeworfen oder ihr durch den Exekutivrat zur Kenntnis gebracht werden. Soweit sie dies für notwendig hält, schafft sie nach Maßgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe f Organe für die Beilegung dieser Streitigkeiten oder betraut vorhandene Organe mit dieser Aufgabe.
(5) Die Konferenz und der Exekutivrat werden unabhängig von einander ermächtigt, den Internationalen Gerichtshof vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage zu ersuchen, die sich im Rahmen der Tätigkeiten der Organisation ergibt. Zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen wird zu diesem Zweck im Einklang mit Artikel VIII Absatz 34 Buchstabe a eine Vereinbarung getroffen.
(6) Dieser Artikel läßt Artikel IX oder die Bestimmungen über Maßnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung, einschließlich Sanktionen, unberührt.
Abs. 5 lit. d und e: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL XV
ÄNDERUNGEN
(1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Vertragsstaat kann auch, wie in Absatz 4 festgelegt, Modifikationen der Anhänge des Übereinkommens vorschlagen. Die Vorschläge von Änderungen unterliegen den Verfahren in den Absätzen 2 und 3. Die in Absatz 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen den Verfahren in Absatz 5.
(2) Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generaldirektor vorgelegt, der ihn an alle Vertragsstaaten und den Verwahrer weiterleitet. Der Änderungsvorschlag darf nur von einer Änderungskonferenz geprüft werden. Eine derartige Änderungskonferenz wird einberufen, wenn ein Drittel oder mehr der Vertragsstaaten dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags notifizieren, daß sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürworten. Die Änderungkonferenz findet unmittelbar im Anschluß an eine ordentliche Tagung der Konferenz statt, sofern die ersuchenden Vertragsstaaten nicht eine frühere Sitzung beantragen. Eine Änderungskonferenz findet frühestens 60 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags statt.
(3) Änderungen treten für alle Vertragsstaaten 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunden durch alle unter Buchstabe b bezeichneten Vertragsstaaten in Kraft,
sobald sie auf der Änderungskonferenz durch Ja-Stimme der Mehrheit aller Vertragsstaaten ohne Nein-Stimme eines Vertragsstaats beschlossen worden sind und
sobald sie von allen Vertragsstaaten, die auf der Änderungskonferenz eine Ja-Stimme abgegeben haben, ratifiziert oder angenommen worden sind.
(4) Um die Durchführbarkeit und Wirksamkeit des Übereinkommens zu gewährleisten, werden die Bestimmungen in den Anhängen in Übereinstimmung mit Absatz 5 modifiziert, soweit sich die vorgeschlagenen Modifikationen nur auf Angelegenheiten verwaltungsmäßiger oder technischer Art beziehen. Auch alle Modifikationen des Anhangs über Chemikalien erfolgen in Übereinstimmung mit Absatz 5. Das Verfahren der Modifikation nach Absatz 5 findet keine Anwendung auf die Abschnitte A und C des Vertraulichkeitsanhangs, Teil X des Verifikationsanhangs und die Begriffsbestimmungen in Teil 1 des Verifikationsanhangs, die sich ausschließlich auf Verdachtsinspektionen beziehen.
(5) Die in Absatz 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen folgenden Verfahren:
Der Wortlaut der vorgeschlagenen Modifikationen wird dem Generaldirektor mit den notwendigen Informationen übermittelt. Jeder Vertragsstaat und der Generaldirektor können zur Prüfung des Vorschlags zusätzliche Informationen beibringen. Der Generaldirektor leitet diese Vorschläge und Informationen umgehend an alle Vertragsstaaten, den Exekutivrat und den Verwahrer weiter;
spätestens 60 Tage nach Eingang des Vorschlags wertet der Generaldirektor ihn aus, um seine möglichen Folgen für dieses Übereinkommen und dessen Durchführung festzustellen, und übermittelt allen Vertragsstaaten und dem Exekutivrat einschlägige Informationen;
der Exekutivrat prüft den Vorschlag anhand aller ihm verfügbaren Informationen, insbesondere die Frage, ob der Vorschlag die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt. Spätestens 90 Tage nach Eingang des Vorschlags notifiziert der Exekutivrat allen Vertragsstaaten seine Empfehlung mit entsprechenden Erklärungen zur Prüfung. Die Vertragsstaaten bestätigen den Eingang innerhalb von zehn Tagen;
empfiehlt der Exekutivrat allen Vertragsstaaten, den Vorschlag anzunehmen, so gilt er als genehmigt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat dagegen Einspruch erhebt. Empfiehlt der Exekutivrat, den Vorschlag abzulehnen, so gilt er als abgelehnt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat gegen die Ablehnung Einspruch erhebt;
findet eine Empfehlung des Exekutivrats nicht die nach Buchstabe d erforderliche Annahme, so entscheidet die Konferenz auf ihrer nächsten Tagung über den Vorschlag, einschließlich der Frage, ob er die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, als Sachfrage;
der Generaldirektor notifiziert allen Vertragsstaaten und dem Verwahrer jeden auf Grund dieses Absatzes gefaßten Beschluß;
nach diesem Verfahren genehmigte Modifikationen treten für alle Vertragsstaaten 180 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär ihre Genehmigung notifiziert hat, sofern nicht eine andere Frist vom Exekutivrat empfohlen oder von der Konferenz beschlossen wird.
ARTIKEL XV
ÄNDERUNGEN
(1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Vertragsstaat kann auch, wie in Absatz 4 festgelegt, Modifikationen der Anhänge des Übereinkommens vorschlagen. Die Vorschläge von Änderungen unterliegen den Verfahren in den Absätzen 2 und 3. Die in Absatz 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen den Verfahren in Absatz 5.
(2) Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generaldirektor vorgelegt, der ihn an alle Vertragsstaaten und den Verwahrer weiterleitet. Der Änderungsvorschlag darf nur von einer Änderungskonferenz geprüft werden. Eine derartige Änderungskonferenz wird einberufen, wenn ein Drittel oder mehr der Vertragsstaaten dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags notifizieren, daß sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürworten. Die Änderungkonferenz findet unmittelbar im Anschluß an eine ordentliche Tagung der Konferenz statt, sofern die ersuchenden Vertragsstaaten nicht eine frühere Sitzung beantragen. Eine Änderungskonferenz findet frühestens 60 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags statt.
(3) Änderungen treten für alle Vertragsstaaten 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunden durch alle unter Buchstabe b bezeichneten Vertragsstaaten in Kraft,
sobald sie auf der Änderungskonferenz durch Ja-Stimme der Mehrheit aller Vertragsstaaten ohne Nein-Stimme eines Vertragsstaats beschlossen worden sind und
sobald sie von allen Vertragsstaaten, die auf der Änderungskonferenz eine Ja-Stimme abgegeben haben, ratifiziert oder angenommen worden sind.
(4) Um die Durchführbarkeit und Wirksamkeit des Übereinkommens zu gewährleisten, werden die Bestimmungen in den Anhängen in Übereinstimmung mit Absatz 5 modifiziert, soweit sich die vorgeschlagenen Modifikationen nur auf Angelegenheiten verwaltungsmäßiger oder technischer Art beziehen. Auch alle Modifikationen des Anhangs über Chemikalien erfolgen in Übereinstimmung mit Absatz 5. Das Verfahren der Modifikation nach Absatz 5 findet keine Anwendung auf die Abschnitte A und C des Vertraulichkeitsanhangs, Teil X des Verifikationsanhangs und die Begriffsbestimmungen in Teil 1 des Verifikationsanhangs, die sich ausschließlich auf Verdachtsinspektionen beziehen.
(5) Die in Absatz 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen folgenden Verfahren:
Der Wortlaut der vorgeschlagenen Modifikationen wird dem Generaldirektor mit den notwendigen Informationen übermittelt. Jeder Vertragsstaat und der Generaldirektor können zur Prüfung des Vorschlags zusätzliche Informationen beibringen. Der Generaldirektor leitet diese Vorschläge und Informationen umgehend an alle Vertragsstaaten, den Exekutivrat und den Verwahrer weiter;
spätestens 60 Tage nach Eingang des Vorschlags wertet der Generaldirektor ihn aus, um seine möglichen Folgen für dieses Übereinkommen und dessen Durchführung festzustellen, und übermittelt allen Vertragsstaaten und dem Exekutivrat einschlägige Informationen;
der Exekutivrat prüft den Vorschlag anhand aller ihm verfügbaren Informationen, insbesondere die Frage, ob der Vorschlag die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt. Spätestens 90 Tage nach Eingang des Vorschlags notifiziert der Exekutivrat allen Vertragsstaaten seine Empfehlung mit entsprechenden Erklärungen zur Prüfung. Die Vertragsstaaten bestätigen den Eingang innerhalb von zehn Tagen;
empfiehlt der Exekutivrat allen Vertragsstaaten, den Vorschlag anzunehmen, so gilt er als genehmigt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat dagegen Einspruch erhebt. Empfiehlt der Exekutivrat, den Vorschlag abzulehnen, so gilt er als abgelehnt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat gegen die Ablehnung Einspruch erhebt;
findet eine Empfehlung des Exekutivrats nicht die nach Buchstabe d erforderliche Annahme, so entscheidet die Konferenz auf ihrer nächsten Tagung über den Vorschlag, einschließlich der Frage, ob er die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, als Sachfrage;
der Generaldirektor notifiziert allen Vertragsstaaten und dem Verwahrer jeden auf Grund dieses Absatzes gefaßten Beschluß;
nach diesem Verfahren genehmigte Modifikationen treten für alle Vertragsstaaten 180 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär ihre Genehmigung notifiziert hat, sofern nicht eine andere Frist vom Exekutivrat empfohlen oder von der Konferenz beschlossen wird.
ARTIKEL XVI
GELTUNGSDAUER UND RÜCKTRITT
(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten, wenn er feststellt, daß außergewöhnliche, mit dem Gegenstand des Übereinkommens zusammenhängende Ereignisse die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Exekutivrat, dem Depositar und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 90 Tage im voraus an. Diese Anzeige enthält eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse, die nach Auffassung des Vertragsstaats seine höchsten Interessen gefährden.
(3) Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen läßt die Pflicht der Staaten, weiterhin die auf Grund einschlägiger Regeln des Völkerrechts, insbesondere des Genfer Protokolls von 1925, übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.
ARTIKEL XVII
STATUS DER ANHÄNGE
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen schließt die Anhänge ein.
ARTIKEL XVIII
UNTERZEICHNUNG
Dieses Übereinkommen liegt vor seinem Inkrafttreten für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
ARTIKEL XIX
RATIFIKATION
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
ARTIKEL XX
BEITRITT
Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit danach beitreten.
ARTIKEL XXI
INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Übereinkommen tritt 180 Tage nach Hinterlegung der 65. Ratifikationsurkunde in Kraft, keinesfalls jedoch früher als vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.
(2) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
ARTIKEL XXII
VORBEHALTE
Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Anhängen des Übereinkommens, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
ARTIKEL XXIII
DEPOSITAR
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt; er hat unter anderem folgende Aufgaben:
Er unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und den Eingang sonstiger Mitteilungen;
er übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens;
er registriert dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.
ARTIKEL XXIV
VERBINDLICHE WORTLAUTE
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird heim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 13. Jänner 1993.
ANHANG ÜBER CHEMIKALIEN
Inhalt
A. Leitlinien für Chemikalienlisten
B. Chemikalienlisten
A. LEITLINIEN FÜR CHEMIKALIENLISTEN
Leitlinien für Liste 1
Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) in Liste 1 aufgenommen werden soll:
Sie ist nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als chemische Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden;
sie stellt anderweitig wegen ihrer besonderen Eignung für auf Grund dieses Übereinkommens verbotene Tätigkeiten ein großes Risiko für Ziel und Zweck des Übereinkommens dar, weil sie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
sie besitzt eine chemische Struktur, die der anderer in Liste 1 genannter toxischer Chemikalien sehr ähnlich ist, und hat oder hat mutmaßlich vergleichbare Eigenschaften;
ii) sie besitzt eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen würden;
iii) sie ist im letzten Prozeßschritt bei der Produktion einer in Liste 1 genannten toxischen Chemikalie als Vorprodukt verwendbar, gleichviel ob dieser Schritt in Einrichtungen, in Munition oder anderswo stattfindet;
sie findet nur eine geringfügige oder keine Verwendung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
Leitlinien für Liste 2
Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine in Liste 1 nicht genannte toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) für eine in Liste 1 oder in Liste 2 Teil A genannte Chemikalie in die Liste 2 aufgenommen werden soll:
Sie stellt ein erhebliches Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen;
sie kann in einer der chemischen Reaktionen auf der letzten Stufe der Bildung einer in Liste 1 oder Liste 2 Teil A genannten Chemikalie als Vorprodukt verwendet werden;
sie kann wegen ihrer Bedeutung für die Produktion einer in Liste 1 oder Liste 2 Teil A genannten Chemikalie ein erhebliches Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen;
sie wird für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke nicht in großen kommerziellen Mengen produziert.
Leitlinien für Liste 3
Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt), die nicht in anderen Listen genannt ist, in Liste 3 aufgenommen werden soll:
Sie ist als chemische Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden;
sie stellt anderweitig ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen könnte;
sie stellt auf Grund ihrer Bedeutung für die Herstellung einer oder mehrerer in Liste 1 oder Liste 2 Teil B genannter Chemikalien ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar;
sie kann für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke in grossen kommerziellen Mengen produziert werden.
B. CHEMIKALIENLISTEN
In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen anzuwenden sind. Diese Listen stellen keine Begriffsbestimmung für chemische Waffen im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe a dar.
(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen – in Klammern – eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, daß alle Verbindungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Eine in Liste 2 Teil A mit „*“ gekennzeichnete Chemikalie unterliegt bezüglich Meldung und Verifikation besonderen Schwellenwerten, wie es in Teil VII des Verifikationsanhangs festgelegt ist.)
Liste 1
A. Toxische Chemikalien:
| Registriernummer nach Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) | ||
|---|---|---|
| 1. | O-Alkyl(≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonofluoride z. B. Sarin: O-Isopropylmethylphosphonofluorid Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid | (107-44-8) (96-64-0) |
| 2. | O-Alkyl(≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)phosphoramidocyanide z. B. Tabun: O-Ethyl-N'N-dimethylphosphoramidocyanid | (77-81-6) |
| 3. | O-Alkyl(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze z. B. VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonothiolat | (50782-69-9) |
| 4. | 4. Schwefelloste: 2-Chlorethylchlormethylsulfid Senfgas: Bis-(2-chlorethyl)-sulfid Bis-(2-chlorethylthio)-methan Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan Bis-(2-chlorethylthiomethyl)ether O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether | (2625-76-5) (505-60-2) (63869-13-6) (3563-36-8) (63905-10-2) (142868-93-7) (142868-94-8) (63918-90-1) (63918-89-8) |
| 5. | Lewisite: Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin | (541-25-3) (4033469-8) (40334-70-1) |
| 6. | Stickstoffloste HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin | (538-07-8) (51-75-2) (555-77-1) |
| 7. | Saxitoxin | (35523-89-8) |
| 8. | Ricin | (9009-86-3) |
B. Ausgangsstoffe:
| 9. | Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride z. B. DF: Methylphosphonsäuredifluorid | (676-99-3) |
|---|---|---|
| 10. | O-Alkyl(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)aminoethyl-alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze z. B. QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit | (57856-11-8) |
| 11. | Chlor-Sarin: O-Isopropylmethylphosphonochlorid | (1445-76-7) |
| 12. | Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid | (7040-57-5) |
Liste 2
A. Toxische Chemikalien:
| 1. | Amiton: O,O-Diethyl-S-(2-(diethylamino)-ethyl)phosphorthiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze | (78-53-5) |
|---|---|---|
| 2. | PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen | (382-21-8) |
| 3. | BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (*) | (6581-06-2) |
B. Ausgangsstoffe:
| 4. | Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome z. B. Methylphosphonsäuredichlorid Dimethylmethylphosphonat Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat | (676971) (765796) (944-22-9) |
|---|---|---|
| 5. | N,N-Dialkyl(Me, Ei, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramiddihalogenide | |
| 6. | Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate | |
| 7. | Arsentrichlorid | (7784-34-1) |
| 8. | 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure | (76-93-7) |
| 9. | Chinuclidin-3-ol | (1619-34-7) |
| 10. | N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride und entsprechende protonierte Salze | |
| 11. | N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze Ausnahmen: N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze | (108-01-0) (100-37-8) |
| 12. | N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-amiooethan-2-thiol und entsprechende protonierte Salze | |
| 13. | Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid | (111-48-8) |
| 14. | Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol | (464-07-3) |
Liste 3
A. Toxische Chemikalien:
| 1. Phosgen: Carbonyldichlorid | (75-44-5) |
|---|---|
| 2. Chlorcyan | (506-77-4) |
| 3. Cyanwasserstoff | (74-90-8) |
| 4. Chlorpikrin: Trichlornitromethan | (76-06-2) |
B. Ausgangsstoffe
| 5. Phosphoroxidchlorid | (10025-87-3) |
|---|---|
| 6. Phosphortrichlorid | (7719-12-2) |
| 7. Phosphorpentachlorid | (10026-13-8) |
| 8. Trimethylphosphit | (121-45-9) |
| 9. Triethylphosphit | (122-52-1) |
| 10. Dimethylphosphit | (868-85-9) |
| 11. Diethylphosphit | (762-04-9) |
| 12. Schwefelmonochlorid | (10025-67-9) |
| 13. Schwefeldichlorid | (10545-99-0) |
| 14. Thionylchlorid | (7719-09-7) |
| 15. Ethyldiethanolamin | (139-87-7) |
| 16. Methyldiethanolamin | (105-59-9) |
| 17. Triethanolamin | (102-71-6) |
ANHANG ÜBER CHEMIKALIEN
Inhalt
A. Leitlinien für Chemikalienlisten
B. Chemikalienlisten
A. LEITLINIEN FÜR CHEMIKALIENLISTEN
Leitlinien für Liste 1
Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) in Liste 1 aufgenommen werden soll:
Sie ist nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als chemische Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden;
sie stellt anderweitig wegen ihrer besonderen Eignung für auf Grund dieses Übereinkommens verbotene Tätigkeiten ein großes Risiko für Ziel und Zweck des Übereinkommens dar, weil sie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
sie besitzt eine chemische Struktur, die der anderer in Liste 1 genannter toxischer Chemikalien sehr ähnlich ist, und hat oder hat mutmaßlich vergleichbare Eigenschaften;
ii) sie besitzt eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen würden;
iii) sie ist im letzten Prozeßschritt bei der Produktion einer in Liste 1 genannten toxischen Chemikalie als Vorprodukt verwendbar, gleichviel ob dieser Schritt in Einrichtungen, in Munition oder anderswo stattfindet;
sie findet nur eine geringfügige oder keine Verwendung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
Leitlinien für Liste 2
Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine in Liste 1 nicht genannte toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) für eine in Liste 1 oder in Liste 2 Teil A genannte Chemikalie in die Liste 2 aufgenommen werden soll:
Sie stellt ein erhebliches Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen;
sie kann in einer der chemischen Reaktionen auf der letzten Stufe der Bildung einer in Liste 1 oder Liste 2 Teil A genannten Chemikalie als Vorprodukt verwendet werden;
sie kann wegen ihrer Bedeutung für die Produktion einer in Liste 1 oder Liste 2 Teil A genannten Chemikalie ein erhebliches Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen;
sie wird für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke nicht in großen kommerziellen Mengen produziert.
Leitlinien für Liste 3
Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt), die nicht in anderen Listen genannt ist, in Liste 3 aufgenommen werden soll:
Sie ist als chemische Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden;
sie stellt anderweitig ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen könnte;
sie stellt auf Grund ihrer Bedeutung für die Herstellung einer oder mehrerer in Liste 1 oder Liste 2 Teil B genannter Chemikalien ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar;
sie kann für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke in grossen kommerziellen Mengen produziert werden.
B. CHEMIKALIENLISTEN
In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen anzuwenden sind. Diese Listen stellen keine Begriffsbestimmung für chemische Waffen im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe a dar.
(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen – in Klammern – eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, daß alle Verbindungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Eine in Liste 2 Teil A mit „*“ gekennzeichnete Chemikalie unterliegt bezüglich Meldung und Verifikation besonderen Schwellenwerten, wie es in Teil VII des Verifikationsanhangs festgelegt ist.)
Liste 1
A. Toxische Chemikalien:
| Registriernummer nach Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) | ||
|---|---|---|
| 1. | O-Alkyl(≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonofluoride z. B. Sarin: O-Isopropylmethylphosphonofluorid Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid | (107-44-8) (96-64-0) |
| 2. | O-Alkyl(≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)phosphoramidocyanide z. B. Tabun: O-Ethyl-N'N-dimethylphosphoramidocyanid | (77-81-6) |
| 3. | O-Alkyl(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze z. B. VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonothiolat | (50782-69-9) |
| 4. | 4. Schwefelloste: 2-Chlorethylchlormethylsulfid Senfgas: Bis-(2-chlorethyl)-sulfid Bis-(2-chlorethylthio)-methan Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan Bis-(2-chlorethylthiomethyl)ether O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether | (2625-76-5) (505-60-2) (63869-13-6) (3563-36-8) (63905-10-2) (142868-93-7) (142868-94-8) (63918-90-1) (63918-89-8) |
| 5. | Lewisite: Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin | (541-25-3) (4033469-8) (40334-70-1) |
| 6. | Stickstoffloste HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin | (538-07-8) (51-75-2) (555-77-1) |
| 7. | Saxitoxin | (35523-89-8) |
| 8. | Ricin | (9009-86-3) |
B. Ausgangsstoffe:
| 9. | Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride z. B. DF: Methylphosphonsäuredifluorid | (676-99-3) |
|---|---|---|
| 10. | O-Alkyl(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)aminoethyl-alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze z. B. QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit | (57856-11-8) |
| 11. | Chlor-Sarin: O-Isopropylmethylphosphonochlorid | (1445-76-7) |
| 12. | Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid | (7040-57-5) |
| 13) | P-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)amino)) alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)phosphonamidofluoride sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze | |
| z.B. P-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphonamidofluorid | (2387495-99-8) | |
| P-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid | (2387496-12-8) | |
| 14) | O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)amino)) alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)phosphoramidofluoride sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze, | |
| z.B. O-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid | (2387496-00-4) | |
| O-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid | (2387496-04-8) | |
| O-Ethyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid | (2387496-06-0) | |
| 15) | P-Methyl-N-(bis(diethylamino)methyliden)phosphonamidofluorid | (2387496-14-0) |
| 16) | Carbamate (quaternäre und bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine) Quaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine: | |
| 1-[N,N-Dialkyl(≤ C10)-N-(x-(hydroxy, cyano, acetoxy)alkyl(≤ C10)) ammonio]-1 0-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-n-decan-dibromide (n = 1-8) | ||
| z.B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]-n-decan-dibromid | (77104-62-2) | |
| Bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine: | ||
| 1,x-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-n-alkan-(2,(x-1)-dion)-dibromide (x = 2-12) | ||
| z.B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N-ethyl-N-methylammonio]-n-decan-2,9-dion-dibromid | (77104-00-8) | |
Liste 2
A. Toxische Chemikalien:
| 1. | Amiton: O,O-Diethyl-S-(2-(diethylamino)-ethyl)phosphorthiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze | (78-53-5) |
|---|---|---|
| 2. | PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen | (382-21-8) |
| 3. | BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (*) | (6581-06-2) |
B. Ausgangsstoffe:
| 4. | Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome z. B. Methylphosphonsäuredichlorid Dimethylmethylphosphonat Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat | (676971) (765796) (944-22-9) |
|---|---|---|
| 5. | N,N-Dialkyl(Me, Ei, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramiddihalogenide | |
| 6. | Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate | |
| 7. | Arsentrichlorid | (7784-34-1) |
| 8. | 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure | (76-93-7) |
| 9. | Chinuclidin-3-ol | (1619-34-7) |
| 10. | N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride und entsprechende protonierte Salze | |
| 11. | N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze Ausnahmen: N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze | (108-01-0) (100-37-8) |
| 12. | N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-amiooethan-2-thiol und entsprechende protonierte Salze | |
| 13. | Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid | (111-48-8) |
| 14. | Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol | (464-07-3) |
Liste 3
A. Toxische Chemikalien:
| 1. Phosgen: Carbonyldichlorid | (75-44-5) |
|---|---|
| 2. Chlorcyan | (506-77-4) |
| 3. Cyanwasserstoff | (74-90-8) |
| 4. Chlorpikrin: Trichlornitromethan | (76-06-2) |
B. Ausgangsstoffe
| 5. Phosphoroxidchlorid | (10025-87-3) |
|---|---|
| 6. Phosphortrichlorid | (7719-12-2) |
| 7. Phosphorpentachlorid | (10026-13-8) |
| 8. Trimethylphosphit | (121-45-9) |
| 9. Triethylphosphit | (122-52-1) |
| 10. Dimethylphosphit | (868-85-9) |
| 11. Diethylphosphit | (762-04-9) |
| 12. Schwefelmonochlorid | (10025-67-9) |
| 13. Schwefeldichlorid | (10545-99-0) |
| 14. Thionylchlorid | (7719-09-7) |
| 15. Ethyldiethanolamin | (139-87-7) |
| 16. Methyldiethanolamin | (105-59-9) |
| 17. Triethanolamin | (102-71-6) |
ANHANG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG UND VERIFIKATION
(„VERIFIKATIONSANHANG“)
Inhalt
Teil I: Begriffsbestimmungen
Teil II: Allgemeine Verifikationsregeln
| A. | Bestellung der Inspektoren und Inspektionsassistenten |
|---|---|
| B. | Vorrechte und Immunitäten |
| C. | Ständige Regelungen Punkte der Einreise Regelungen für die Benutzung nicht planmäßig verkehrender Luftfahrzeuge Verwaltungsregelungen Zugelassene Ausrüstung |
| D. | Tätigkeiten vor der Inspektion Notifikation Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats und Weiterbeförderung zur Inspektionsstätte Besprechung vor der Inspektion |
| E. | Durchführung der Inspektionen Allgemeine Regeln Sicherheit Nachrichtenverkehr Rechte des Inspektionsteams und des inspizierten Vertragsstaats Entnahme, Behandlung und Analyse von Proben Verlängerung der Inspektionsdauer Abschlußbesprechung |
| F. | Abreise |
| G. | Berichte |
| H. | Anwendung allgemeiner Bestimmungen |
Teil III: Allgemeine Bestimmungen für Verifikationsmaßnahmen nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3
A. Erstinspektionen und Vereinbarungen über die Einrichtung
B. Ständige Regelungen
C. Tätigkeiten vor der Inspektion
Teil IV (A): Vernichtung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel IV
| A. | Meldungen Chemische Waffen Meldungen chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen Vorlage des allgemeinen Plans für die Vernichtung chemischer Waffen |
|---|---|
| B. | Maßnahmen zur Sicherung und zur Vorbereitung der Lagereinrichtung |
| C. | Vernichtung Grundsätze und Methoden der Vernichtung chemischer Waffen Reihenfolge der Vernichtung Änderung der Fristen für die mittelfristige Vernichtung Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung Ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung Jahresberichte über die Vernichtung |
| D. | Verifikation Verifikation der Meldungen chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort Systematische Verifikation der Lagereinrichtungen Inspektionen und Besichtigungen Systematische Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen Lagereinrichtungen für chemische Waffen innerhalb von Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen Systematische Verifikationsmaßnahmen vor Ort in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen |
Teil IV (B): Alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen
A. Allgemeines
B. Regelung für alte chemische Waffen
C. Regelung für zurückgelassene chemische Waffen
Teil V: Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel V
| A. | Meldungen Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen Vorlage allgemeiner Vernichtungspläne Vorlage der jährlichen Vernichtungspläne und der Jahresberichte über die Vernichtung |
|---|---|
| B. | Vernichtung Allgemeine Grundsätze für die Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen Grundsätze und Methoden der Schließung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen Technische Instandhaltung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vor ihrer Vernichtung Grundsätze und Methoden für die zeitweilige Umstellung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen Grundsätze und Methoden der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen Reihenfolge der Vernichtung Ausführliche Vernichtungspläne Überprüfung der ausführlichen Pläne |
| C. | Verifikation Verifikation der Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort Systematische Verifikation der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und der Einstellung ihrer Tätigkeiten Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen Verifikation der zeitweiligen Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen |
| D. | Umstellung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke Verfahren bei einem Ersuchen um Umstellung Handlungen vor der Beschlußfassung Voraussetzungen für die Umstellung Beschlüsse des Exekutivrats und der Konferenz Ausführliche Umstellungspläne Überprüfung der ausführlichen Pläne |
Teil VI: Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI: Regelung für Chemikalien der Liste 1 und für Einrichtungen im Zusammenhang mit solchen Chemikalien
| A. | Allgemeine Bestimmungen |
|---|---|
| B. | Weitergaben |
| C. | Produktion Allgemeine Grundsätze der Produktion Einzige Kleinanlage Sonstige Einrichtungen |
| D. | Meldungen Einzige Kleinanlage Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen |
| E. | Verifikation Einzige Kleinanlage Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen |
Teil VII: Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI: Regelung für Chemikalien der Liste 2 und für Einrichtungen im Zusammenhang mit solchen Chemikalien
| A. | Meldungen Meldungen zusammengefaßter nationaler Daten Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht werden Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen Unterrichtung der Vertragsstaaten |
|---|---|
| B. | Verifikation Allgemeines Inspektionsziele Erstinspektionen Inspektionen Inspektionsverfahren Notifikation der Inspektion |
| C. | Weitergabe an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind |
Teil VIII: Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI: Regelung für Chemikalien der Liste 3 und für Einrichtungen im Zusammenhang mit solchen Chemikalien
| A. | Meldungen Meldungen zusammengefaßter nationaler Daten Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 3 produziert werden Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 3 zur Verwendung für chemische Waffen Unterrichtung der Vertragsstaaten |
|---|---|
| B. | Verifikation Allgemeines Inspektionsziele Inspektionsverfahren Notifikation der Inspektion |
| C. | Weitergabe an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind |
Teil IX: Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI: Regelung für sonstige Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien
| A. | Meldungen Verzeichnis sonstiger Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien Hilfeleistung durch das Technische Sekretariat Unterrichtung der Vertragsstaaten |
|---|---|
| B. | Verifikation Allgemeines Inspektionsziele Inspektionsverfahren Notifikation der Inspektion |
| C. | Durchführung und Überprüfung des Abschnitts B Durchführung Überprüfung |
Teil X: Verdachtsinspektionen nach Artikel IX
| A. | Bestellung und Auswahl der Inspektoren und Inspektionsassistenten |
|---|---|
| B. | Tätigkeiten vor der Inspektion Notifikation Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats Alternative Festlegung einer endgültigen Außengrenze Verifikation des Standorts Sicherung des Betriebsgeländes, Überwachung der Ausgänge Besprechung vor der Inspektion und Inspektionsplan Tätigkeiten an der Außengrenze |
| C. | Durchführung der Inspektionen Allgemeine Regeln Kontrolliertet Zugang Beobachter Dauer der Inspektion |
| D. | Tätigkeiten nach der Inspektion Abreise Berichte |
Teil XI: Untersuchungen bei behauptetem Einsatz chemischer Waffen
| A. | Allgemeines |
|---|---|
| B. | Tätigkeiten vor der Inspektion Antrag auf Untersuchung Notifikation Bestimmung des Inspektionsteams Entsendung des Inspektionsteams Besprechungen |
| C. | Durchführung der Inspektionen Zugang Probenahme Ausdehnung der Inspektionsstätte Verlängerung der Inspektionsdauer Befragungen |
| D. | Berichte Verfahren Inhalt |
| E. | Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind |
TEIL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
„Zugelassene Ausrüstung“ bedeutet die für die Erfüllung der Aufgaben des Inspektionsteams notwendigen Geräte und Instrumente, die vom Technischen Sekretariat in Übereinstimmung mit den von ihm nach Teil II Absatz 27 dieses Anhangs ausgearbeiteten Vorschriften anerkannt sind. Der Ausdruck bezieht sich auch auf die von dem Inspektionsteam verwendete Verwaltungsausstattung oder die entsprechenden Aufzeichnungsinstrumente.
„Gebäude“ entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel II umfaßt Spezialgebäude und Standardgebäude.
„Spezialgebäude“ bedeutet
jedes Gebäude – einschließlich unterirdischer Bauwerke –, in dem sich eine Spezialausrüstung in einer Herstellungs- oder Füllanordnung befindet;
ii) jedes Gebäude – einschließlich unterirdischer Bauwerke –, das typische Merkmale aufweist, die es von Gebäuden unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten der Produktion oder des Abfüllens von Chemikalien verwendet werden.
„Standardgebäude“ bedeutet jedes Gebäude – einschließlich unterirdischer Bauwerke –, das nach geltenden Industrienormen für Einrichtungen gebaut ist, die keine in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer bezeichneten Chemikalien oder korrosive Chemikalien produzieren.
„Verdachtsinspektion“ bedeutet die Inspektion einer Einrichtung oder eines Standorts im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats, um die ein anderer Vertragsstaat nach Artikel IX Absätze 8 bis 25 ersucht hat.
„Bestimmte organische Chemikalie“ bedeutet jede Chemikalie aus der Klasse der Kohlenstoffverbindungen – ausgenommen Kohlenstoffoxide, sulfide und Metallkarbonate –, die durch ihre chemische Bezeichnung, ihre Strukturformel, falls bekannt, und durch ihre CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisierbar ist.
„Ausrüstung“ entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel II umfaßt Spezialausrüstung und Standardausrüstung.
„Spezialausrüstung“ bedeutet
die Prozeßstraße, einschließlich jedes Reaktors oder jeder Ausrüstung für die Produktsynthese, trennung oder reinigung, jede unmittelbar für die Wärmeübertragung im letzten Prozeßschritt verwendete Ausrüstung, wie etwa in Reaktoren oder bei der Produktabtrennung, sowie jede sonstige Ausrüstung, die mit einer in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalie in Berührung gekommen ist oder wäre, wenn die Einrichtung in Betrieb wäre;
ii) alle Maschinen zum Abfüllen chemischer Waffen;
iii) jede sonstige Ausrüstung, die eigens für den Betrieb der Einrichtung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geplant, gebaut oder eingebaut wurde, und zwar im Unterschied zu einer Einrichtung, die nach geltenden kommerziellen Industrienormen für Einrichtungen gebaut wurde, die keine in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien oder korrosive Chemikalien produzieren, wie etwa Ausrüstungen aus hochnickelhaltigen Legierungen oder einem anderen besonders korrosionsbeständigen Werkstoff, Sonderausrüstung für Abfallüberwachung, Abfallbehandlung, Luftfilterung oder Lösungsmittelrückgewinnung, besondere Sicherheitsumhüllungen und Schutzwände, nicht standardmäßige Laboratoriumsausrüstung zum Analysieren toxischer Chemikalien zur Verwendung für chemische Waffen, kundenspezifische Prozeßsteuerpulte oder ausschließlich für die Spezialausrüstung bestimmte Ersatzteile.
„Standardausrüstung“ bedeutet
Produktionsausrüstung, die im allgemeinen in der chemischen Industrie Verwendung findet und nicht zu einer Art Spezialausrüstung gehört;
ii) sonstige in der chemischen Industrie gewöhnlich verwendete Ausrüstung wie Brandbekämpfungsvorrichtungen, Schutzvorrichtungen und Ausrüstungen zur Sicherheitsüberwachung, medizinische, Laboratoriums- oder Fernmeldeeinrichtungen.
„Einrichtung“ im Zusammenhang mit Artikel VI bedeutet jede Industrieeinrichtung nach folgender Begriffsbestimmung („Werk“, „Betrieb“ und „Anlage“).
„Werk“ (Fabrik) bedeutet die örtlich zusammengefaßte Gesamtheit von einem oder mehreren Betrieben mit allen ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur einer Werksleitung unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben; dazu gehört unter anderem folgendes:
Verwaltung und sonstige Büros;
ii) Werkstätten für Reparatur und Wartung;
iii) medizinische Versorgungseinrichtung;
iv) Energieversorgung;
zentrales analytisches Laboratorium;
vi) Forschungs- und Entwicklungslaboratorien;
vii) zentraler Abwasser- und Abfallbehandlungsbereich;
viii) Lagereinrichtung.
„Betrieb“ (Produktionseinrichtung, Werkstatt) bedeutet einen verhältnismäßig eigenständigen Bereich, einen entsprechenden Bau oder ein entsprechendes Gebäude, in dem sich eine oder mehrere Anlagen mit Zusatz- und verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden, wie beispielsweise
kleine Verwaltungsabteilungen;
ii) Lager-/Abwicklungsbereiche für Rohstoffe und Erzeugnisse;
iii) Abwasser-/Abfallbehandlungs-/-entsorgungsbereich;
iv) Kontroll-/Analytisches Laboratorium;
Erste-Hilfe-Station mit dazugehöriger ärztlicher Abteilung und
vi) Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verbringen der gemeldeten Chemikalien und ihrer Vorprodukte beziehungsweise der aus ihnen gebildeten Produkte in das Betriebsgelände, innerhalb des Betriebsgeländes und aus dem Betriebsgelände.
„Anlage“ (Produktionsanlage, verfahrenstechnische Anlage) bedeutet die für die Produktion, Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie notwendigen Kombinationen von Ausrüstungen, einschließlich der Behälter und der Behälterzusammenstellung.
„Vereinbarung über die Einrichtung“ bedeutet eine Vereinbarung oder eine Regelung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über eine bestimmte Einrichtung, die nach den Artikeln IV, V und VI der Verifikation vor Ort unterliegt.
„Gaststaat“ bedeutet den Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtungen oder Bereiche eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, befinden, die auf Grund des Übereinkommens einer Inspektion unterliegen.
„Inlandsbegleitung“ bedeutet Personen, die von dem inspizierten Vertragsstaat und gegebenenfalls von dem Gaststaat, falls sie dies wünschen, dazu bestimmt werden, das Inspektionsteam während des Inlandsaufenthalts zu begleiten und zu unterstützen.
„Inlandsaufenthalt“ bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams an einem Punkt der Einreise bis zu seiner Abreise aus dem Staat von einem Punkt der Einreise.
„Erstinspektion“ bedeutet die erste vor Ort vorgenommene Inspektion einer Einrichtung zur Nachprüfung der auf Grund der Artikel III, IV, V und VI und dieses Anhangs abgegebenen Meldungen.
„Inspizierter Vertragsstaat“ bedeutet den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich ein anderer Ort befindet, an dem eine Inspektion auf Grund dieses Übereinkommens stattfindet, oder den Vertragsstaat, dessen Einrichtung oder Bereich im Hoheitsgebiet eines Gaststaats einer solchen Inspektion unterliegt; der Begriff findet jedoch keine Anwendung auf den in Teil II Absatz 21 dieses Anhangs bezeichneten Vertragsstaat.
„Inspektionsassistent“ bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person, die den Inspektoren bei einer Inspektion oder Besichtigung helfen soll, wie beispielsweise als medizinisches, Sicherheits- und Verwaltungspersonal oder als Dolmetscher.
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