Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; rotokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung und Erklärung der Republik Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-18
Status Aufgehoben · 2007-03-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 89
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Estland III 15/2006 P2, III 16/2006 Ü, III 18/2006 P1 Lettland III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Litauen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Malta III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Polen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Slowakei III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Slowenien III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Tschechische R III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Ungarn III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 Zypern III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls wurde am 30. Jänner 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

– Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b und

– die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls – zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

ANHANG

ÜBEREINKOMMEN

aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,

IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,

EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen, DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen -

HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:

INHALT
TITEL I ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG
Artikel 1 Errichtung
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Aufgaben
Artikel 4 Nationale Stellen
Artikel 5 Verbindungsbeamte
Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen
TITEL II INFORMATIONSSYSTEM
Artikel 7 Errichtung des Informationssystems
Artikel 8 Inhalt des Informationssystems
Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem
TITEL III ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN
Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Artikel 11 Indexsystem
Artikel 12 Errichtungsanordnung
TITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 13 Unterrichtungspflicht
Artikel 14 Datenschutzstandard
Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung
Artikel 16 Protokollierungsregelung
Artikel 17 Verwendungsregelung
Artikel 18 Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen
Artikel 19 Auskunftsanspruch
Artikel 20 Berichtigung und Löschung von Daten
Artikel 21 Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien
Artikel 22 Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten (Anm.: Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten)
Artikel 23 Nationale Kontrollinstanz
Artikel 24 Gemeinsame Kontrollinstanz
Artikel 25 Datensicherheit
TITEL V RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Rechtsfähigkeit
Artikel 27 Organe und Europol (Anm.: Organe von Europol)
Artikel 28 Verwaltungsrat
Artikel 29 Direktor
Artikel 30 Personal
Artikel 31 Geheimhaltung
Artikel 32 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung
Artikel 33 Sprachen
Artikel 34 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 35 Haushalt
Artikel 36 Rechnungsprüfung
Artikel 37 Sitzabkommen
TITEL VI HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ
Artikel 38 Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung
Artikel 39 Sonstige Haftung
Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 41 Vorrechte und Immunitäten
TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen
Artikel 43 Änderung der Übereinkommens (Anm.: Änderung des Übereinkommens)
Artikel 44 Vorbehalte
Artikel 45 Inkrafttreten
Artikel 46 Beitritt neuer Mitgliedstaaten
Artikel 47 Verwahrer
Anhang Betreffend Artikel 2
Erklärungen

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 120/2007, III 121/2007 Bulgarien III 120/2007, III 121/2007 Dänemark III 120/2007, III 121/2007 Deutschland III 120/2007, III 121/2007 Estland III 15/2006 P2, III 16/2006 Ü, III 18/2006 P1, III 120/2007, III 121/2007 Finnland III 120/2007, III 121/2007 Frankreich III 120/2007, III 121/2007 Griechenland III 120/2007, III 121/2007 Irland III 120/2007, III 121/2007 Italien III 120/2007, III 121/2007 Lettland III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Litauen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Luxemburg III 120/2007, III 121/2007 Malta III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Niederlande III 120/2007, III 121/2007 Polen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Portugal III 120/2007, III 121/2007 Rumänien III 120/2007, III 121/2007 Schweden III 120/2007, III 121/2007 Slowakei III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Slowenien III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Spanien III 120/2007, III 121/2007 Tschechische R III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Ungarn III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Vereinigtes Königreich III 120/2007, III 121/2007 Zypern III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls wurde am 30. Jänner 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

– Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b und

– die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls – zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

ANHANG

ÜBEREINKOMMEN

aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,

IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,

EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen, DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen -

HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:

TITEL I ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG
Artikel 1 Errichtung
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Aufgaben
(Anm.: Artikel 3a Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen
Artikel 3b Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen)
Artikel 4 Nationale Stellen
Artikel 5 Verbindungsbeamte
Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen
TITEL II INFORMATIONSSYSTEM
Artikel 7 Errichtung des Informationssystems
Artikel 8 Inhalt des Informationssystems
Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem
TITEL III ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN
Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Artikel 11 Indexsystem
Artikel 12 Errichtungsanordnung
TITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 13 Unterrichtungspflicht
Artikel 14 Datenschutzstandard
Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung
Artikel 16 Protokollierungsregelung
Artikel 17 Verwendungsregelung
Artikel 18 Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen
Artikel 19 Auskunftsanspruch
Artikel 20 Berichtigung und Löschung von Daten
Artikel 21 Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien
Artikel 22 Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten (Anm.: Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten)
Artikel 23 Nationale Kontrollinstanz
Artikel 24 Gemeinsame Kontrollinstanz
Artikel 25 Datensicherheit
TITEL V RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Rechtsfähigkeit
Artikel 27 Organe und Europol (Anm.: Organe von Europol)
Artikel 28 Verwaltungsrat
Artikel 29 Direktor
Artikel 30 Personal
Artikel 31 Geheimhaltung
Artikel 32 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung
Artikel 33 Sprachen
Artikel 34 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 35 Haushalt
Artikel 36 Rechnungsprüfung
Artikel 37 Sitzabkommen
TITEL VI HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ
Artikel 38 Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger
Datenverarbeitung
Artikel 39 Sonstige Haftung
(Anm.: Artikel 39a Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen)
Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 41 Vorrechte und Immunitäten
TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen
Artikel 43 Änderung der Übereinkommens (Anm.: Änderung des Übereinkommens)
Artikel 44 Vorbehalte
Artikel 45 Inkrafttreten
Artikel 46 Beitritt neuer Mitgliedstaaten
Artikel 47 Verwahrer
Anhang Betreffend Artikel 2
Erklärungen

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Bulgarien III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Dänemark III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Deutschland III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Estland III 15/2006 P2, III 16/2006 Ü, III 18/2006 P1, III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Finnland III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Frankreich III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Griechenland III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Irland III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Italien III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Lettland III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Litauen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Luxemburg III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Malta III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Niederlande III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Polen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Portugal III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Rumänien III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Schweden III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Slowakei III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Slowenien III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Spanien III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Tschechische R III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Ungarn III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007 Vereinigtes Königreich III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007 Zypern III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2, III 120/2007, III 121/2007, III 122/2007

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls wurde am 30. Jänner 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

– Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b und

– die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls – zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

ANHANG

ÜBEREINKOMMEN

aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995,

IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben,

IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten,

IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,

IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,

EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen,

DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen

HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:

TITEL I ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG
Artikel 1 Errichtung
Artikel 2 Ziele (Anm.: Ziel)
Artikel 3 Aufgaben
(Anm.: Artikel 3a Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen
Artikel 3b Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen)
Artikel 4 Nationale Stellen
Artikel 5 Verbindungsbeamte
Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen
(Anm.: Artikel 6a Verarbeitung von Informationen durch Europol)
TITEL II INFORMATIONSSYSTEM
Artikel 7 Errichtung des Informationssystems
Artikel 8 Inhalt des Informationssystems
Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem
TITEL III ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN
Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Artikel 11 Indexsystem
Artikel 12 Errichtungsanordnung
TITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 13 Unterrichtungspflicht
Artikel 14 Datenschutzstandard
Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung
Artikel 16 Protokollierungsregelung (Anm.: Regelung der Überwachung von Abfragen)
Artikel 17 Verwendungsregelung
Artikel 18 Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen
Artikel 19 Auskunftsanspruch
Artikel 20 Berichtigung und Löschung von Daten
Artikel 21 Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien
Artikel 22 Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten (Anm.: Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten)
Artikel 23 Nationale Kontrollinstanz
Artikel 24 Gemeinsame Kontrollinstanz
Artikel 25 Datensicherheit
TITEL V RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Rechtsfähigkeit
Artikel 27 Organe und Europol (Anm.: Organe von Europol)
Artikel 28 Verwaltungsrat
Artikel 29 Direktor
Artikel 30 Personal
Artikel 31 Geheimhaltung
Artikel 32 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung
(Anm.: Artikel 32a Zugang zu Dokumenten von Europol)
Artikel 33 Sprachen
Artikel 34 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 35 Haushalt
Artikel 36 Rechnungsprüfung
Artikel 37 Sitzabkommen
TITEL VI HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ
Artikel 38 Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung
Artikel 39 Sonstige Haftung
(Anm.: Artikel 39a Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen)
Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 41 Vorrechte und Immunitäten
TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen
Artikel 43 Änderung der Übereinkommens (Anm.: Änderung des Übereinkommens)
Artikel 44 Vorbehalte
Artikel 45 Inkrafttreten
Artikel 46 Beitritt neuer Mitgliedstaaten
Artikel 47 Verwahrer
Anhang Betreffend Artikel 2
Erklärungen

TITEL I

ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG

Artikel 1

Errichtung

(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem Übereinkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt.

(2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird.

Artikel 2

Ziele

(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union durch die in diesem Übereinkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten Kriminalitätsformen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu erreichen, wird Europol zunächst bei der Verhütung und der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität tätig.

Ferner wird sich Europol spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit Straftaten befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten, Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, Europol schon vor Ablauf dieser Frist mit diesen terroristischen Handlungen zu befassen.

Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, daß Europol beauftragt wird, sich mit weiteren der im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführten Formen der Kriminalität oder spezifischen Ausprägungen dieser Kriminalitätsformen zu befassen. Vor seiner Beschlußfassung beauftragt der Rat den Verwaltungsrat, seine Entscheidung vorzubereiten und dabei insbesondere auch die haushaltsmäßigen und personellen Auswirkungen für Europol darzustellen.

(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfaßt auch

1.

die mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen verbundene Geldwäsche,

2.

die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten.

Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maßgabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten:

– Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen;

– Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;

– Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, daß die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt bleiben.

(4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

(5) Illegaler Drogenhandel im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen 1) und den dieses Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind.


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997

Artikel 2

Ziele

(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union durch die in diesem Übereinkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten Kriminalitätsformen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu erreichen, wird Europol zunächst bei der Verhütung und der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, der Geldwäsche, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität tätig.

Ferner wird sich Europol spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit Straftaten befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten, Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, Europol schon vor Ablauf dieser Frist mit diesen terroristischen Handlungen zu befassen.

Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließen, daß Europol beauftragt wird, sich mit weiteren der im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführten Formen der Kriminalität oder spezifischen Ausprägungen dieser Kriminalitätsformen zu befassen. Vor seiner Beschlußfassung beauftragt der Rat den Verwaltungsrat, seine Entscheidung vorzubereiten und dabei insbesondere auch die haushaltsmäßigen und personellen Auswirkungen für Europol darzustellen.

(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfasst die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 2 nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen.

Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maßgabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten:

– Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen;

– Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;

– Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, daß die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt bleiben.

(4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

(5) Illegaler Drogenhandel im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen 1) und den dieses Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind.


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997

Artikel 2

Ziel

(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach dem Vertrag über die Europäische Union durch die in diesem Übereinkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung schwerer internationaler Kriminalität zu verbessern, sofern tatsächliche Anhaltspunkte oder ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine kriminelle Organisationsstruktur beteiligt ist und zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Formen der Kriminalität als schwere internationale Kriminalität: Straftaten, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten, illegaler Drogenhandel, Geldwäsche, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Kraftfahrzeugkriminalität sowie die im Anhang aufgeführten Straftaten oder ihre spezifischen Ausprägungen.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die für Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-Mandat fallenden schweren Formen der internationalen Kriminalität fest.

(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfasst auch die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 1 nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen.

Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maßgabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten:

– Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen;

– Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;

– Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt bleiben.

(4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

Artikel 3

Aufgaben

(1) Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 vorrangig die Aufgabe.

1.

den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern,

2.

Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzustellen und zu analysieren,

3.

über die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unverzüglich zu unterrichten,

4.

Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen zu unterstützen,

5.

automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die Daten nach den Artikeln 8, 10 und 11 enthalten.

(2) Um über die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern, hat Europol darüber hinaus folgende weitere Aufgaben:

1.

die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten,

2.

strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen wirksamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene für operative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu fördern,

3.

Gesamtberichte über den Stand der Arbeit auszuarbeiten.

(3) Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner personellen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung auf folgenden Gebieten unterstützen:

1.

Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden,

2.

Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden,

3.

Methoden zur Verhütung von Straftaten,

4.

kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden.

Artikel 3

Aufgaben

(1) Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 vorrangig die Aufgabe.

1.

den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern,

2.

Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzustellen und zu analysieren,

3.

über die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unverzüglich zu unterrichten,

4.

Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen zu unterstützen,

5.

automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die Daten nach den Artikeln 8, 10 und 11 enthalten.

6.

gemäß Artikel 3a in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilzunehmen,

7.

gemäß Artikel 3b sich an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren.

(2) Um über die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern, hat Europol darüber hinaus folgende weitere Aufgaben:

1.

die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten,

2.

strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen wirksamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene für operative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu fördern,

3.

Gesamtberichte über den Stand der Arbeit auszuarbeiten.

(3) Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner personellen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung auf folgenden Gebieten unterstützen:

1.

Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden,

2.

Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden,

3.

Methoden zur Verhütung von Straftaten,

4.

kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden.

Artikel 3

Aufgaben

(1) Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 vorrangig die Aufgabe.

1.

den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern,

2.

Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzustellen und zu analysieren,

3.

über die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unverzüglich zu unterrichten,

4.

Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen zu unterstützen,

5.

automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die Daten nach den Artikeln 8, 10 und 11 enthalten.

6.

gemäß Artikel 3a in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilzunehmen,

7.

gemäß Artikel 3b sich an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren.

(2) Um über die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern, hat Europol darüber hinaus folgende weitere Aufgaben:

1.

die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten,

2.

strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen wirksamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene für operative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu fördern,

3.

Gesamtberichte über den Stand der Arbeit auszuarbeiten.

(3) Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner personellen und budgetären Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung insbesondere auf folgenden Gebieten unterstützen:

1.

Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden,

2.

Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden im Wege der Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten,

3.

Methoden zur Verhütung von Straftaten,

4.

kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden.

(4) Unbeschadet des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des dazugehörigen Protokolls übernimmt Europol bei seinen Kontakten mit Drittstaaten und Organisationen auch die Aufgabe einer Kontaktstelle der Europäischen Union für die Bekämpfung von falschem oder verfälschtem Euro-Geld.

Artikel 3a

Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(1) Europol-Bedienstete können in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, einschließlich an jenen, die nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (1) oder nach Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen führen, für die Europol gemäß Artikel 2 zuständig ist. Europol-Bedienstete können nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, und gemäß der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen an allen Tätigkeiten mitwirken und gemäß Absatz 3 Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. Sie nehmen jedoch nicht an der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen teil.

(2) Die verwaltungstechnischen Modalitäten der Teilnahme von Europol-Bediensteten an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden in einer zwischen dem Direktor von Europol und den zuständigen Behörden der an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitgliedstaaten zu treffenden Vereinbarung festgelegt, wobei auch die nationalen Stellen einbezogen werden. Die Regeln für derartige Vereinbarungen werden vom Verwaltungsrat von Europol mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder festgelegt.

(3) Die Europol-Bediensteten führen ihre Aufgaben unter der Leitung des Gruppenleiters unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgelegten Bedingungen durch.

(4) Gemäß der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarung können Europol-Bedienstete mit den Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe direkt Verbindung aufnehmen und nach diesem Übereinkommen Informationen aus einer der in Artikel 6 aufgeführten automatisierten Informationssammlungen an die Mitglieder der entsandten Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe weitergeben. Wird direkt Verbindung aufgenommen, so werden die nationalen Stellen der in der Gruppe vertretenen Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, von Europol hiervon gleichzeitig unterrichtet.

(5) Informationen, die ein Europol-Bediensteter im Rahmen seiner Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit Zustimmung und unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende Information zur Verfügung gestellt hat, erlangt, dürfen nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen in eine der automatisierten Informationssammlungen eingegeben werden.

(6) Europol-Bedienstete unterliegen bei Einsätzen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach diesem Artikel in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates, die auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung finden.


(1) ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

Artikel 3b

Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen

(1) Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen unverzüglich bearbeiten und diese Ersuchen in angemessener Weise prüfen. Europol sollte darüber informiert werden, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden.

(2) Entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einem Ersuchen von Europol nicht stattzugeben, so setzen sie Europol von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis, es sei denn, sie können eine solche Begründung insofern nicht liefern, als dies

i)

wesentliche nationale Interessen im Bereich der Sicherheit beeinträchtigen würde oder

ii) den reibungslosen Gang laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

(3) Die Antworten auf Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der Ermittlungen werden über die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens sowie den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt.

(4) Europol unterreichtet Eurojust auf der Grundlage eines mit Eurojust zu schließenden Kooperationsabkommens über jedes Ersuchen um Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen.

Artikel 4

Nationale Stellen

(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder bezeichnet eine nationale Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgezählten Aufgaben betraut wird.

(2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung der Aufgaben durch die nationale Stelle zu gewährleisten und insbesondere für den Zugriff dieser Stelle auf die entsprechenden nationalen Daten zu sorgen.

(4) Aufgabe der nationalen Stelle ist es,

1.

Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse zu liefern, die für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich sind,

2.

die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten,

3.

die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten,

4.

Informationen und Erkenntnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts für die zuständigen Behörden auszuwerten und an sie weiterzuleiten,

5.

an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen zu richten,

6.

Informationen für die Speicherung an den automatisierten Informationssammlungen an Europol zu übermitteln,

7.

für die Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst Sorge zu tragen.

(5) Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung im Sinne des Artikels K.2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union im Einzelfall nicht verpflichtet, die in Absatz 4 Nummern 1, 2 und 6 sowie in den Artikeln 8 und 10 genannten Informationen und Erkenntnisse zu übermitteln, wenn die Übermittlung

1.

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen schädigen würde,

2.

den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder

3.

Informationen betrifft, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen.

(6) Die Kosten der nationalen Stellen für die Kommunikation mit Europol sind nationale Kosten und werden, mit Ausnahme der Kosten für die Verbindung, Europol nicht zugerechnet.

(7) Die Leiter der nationalen Stellen treten bei Bedarf zusammen, um Europol mit ihrem Rat zu unterstützen.

Artikel 4

Nationale Stellen

(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder bezeichnet eine nationale Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgezählten Aufgaben betraut wird.

(2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den bezeichneten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.

Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im Verlauf direkter Kontakte zwischen Europol und den bezeichneten zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung der Aufgaben durch die nationale Stelle zu gewährleisten und insbesondere für den Zugriff dieser Stelle auf die entsprechenden nationalen Daten zu sorgen.

(4) Aufgabe der nationalen Stelle ist es,

1.

Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse zu liefern, die für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich sind,

2.

die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten,

3.

die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten,

4.

Informationen und Erkenntnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts für die zuständigen Behörden auszuwerten und an sie weiterzuleiten,

5.

an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen zu richten,

6.

Informationen für die Speicherung an den automatisierten Informationssammlungen an Europol zu übermitteln,

7.

für die Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst Sorge zu tragen.

(5) Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit im Einzelfall nicht verpflichtet, die in Absatz 4 Nummern 1, 2 und 6 sowie in den Artikeln 8 und 10 genannten Informationen und Erkenntnisse zu übermitteln, wenn die Übermittlung

1.

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen schädigen würde,

2.

den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder

3.

Informationen betrifft, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen.

(6) Die Kosten der nationalen Stellen für die Kommunikation mit Europol sind nationale Kosten und werden, mit Ausnahme der Kosten für die Verbindung, Europol nicht zugerechnet.

(7) Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmäßig zusammen, um Europol von sich aus oder auf Antrag mit ihrem Rat zu unterstützen.

Artikel 5

Verbindungsbeamte

(1) Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Die Zahl der Verbindungsbeamten, die von den Mitgliedstaaten zu Europol entsandt werden können, wird durch einen einstimmigen Beschluß des Verwaltungsrates festgelegt; dieser Beschluß kann jederzeit vom Verwaltungsrat einstimmig abgeändert werden. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen die Verbindungsbeamten dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats.

(2) Die Verbindungsbeamten sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb Europols im Einklang mit dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und unter Einhaltung der für den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 unterstützen die Verbindungsbeamten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Informationsaustausch zwischen den sie entsendenden nationalen Stellen und Europol, insbesondere durch

1.

Übermittlung von Informationen der entsendenden nationalen Stelle an Europol,

2.

Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsendende nationale Stelle und

3.

Zusammenarbeit mit den Bediensteten von Europol durch Übermittlung von Informationen und Beratung bei der Analyse der den entsendenden Mitgliedstaat betreffenden Informationen.

(4) Gleichzeitig unterstützen die Verbindungsbeamten nach Maßgabe des nationalen Rechts im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Austausch von Informationen der nationalen Stellen und die Koordinierung der Maßnahmen, die sich daraus ergeben.

(5) Soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 erforderlich ist, haben die Verbindungsbeamten das Recht zum Abruf aus den verschiedenen Dateien nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen, die in den entsprechenden Artikeln festgelegt sind.

(6) Artikel 25 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Verbindungsbeamten.

(7) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt.

(8) Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäß Artikel 41 Absatz 2 zu.

(9) Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Tätigkeit der jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im Europol-Gebäude unentgeltlich zur Verfügung. Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen; dies gilt auch für die Kosten der Ausstattung der Verbindungsbeamten, soweit nicht der Verwaltungsrat im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im Einzelfall einstimmig eine abweichende Festlegung empfiehlt.

Artikel 6

Automatisierte Informationssammlungen

(1) Europol unterhält automatisierte Informationssammlungen, die sich zusammensetzen aus

1.

dem in Artikel 7 vorgesehenen Informationssystem mit beschränktem und genau festgelegtem Inhalt, das einen schnellen Nachweis über die bei den Mitgliedstaaten und Europol vorhandenen Informationen ermöglicht,

2.

den in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsdateien, die für unterschiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden und umfassende Informationen enthalten, und

3.

einem Indexsystem, das nach Maßgabe des Artikels 11 Angaben aus den Analysedateien nach Nummer 2 enthält.

(2) Die von Europol geführten automatisierten Informationssammlungen dürfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen angeschlossen werden.

Artikel 6a

Verarbeitung von Informationen durch Europol

Europol kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch Daten verarbeiten, um festzustellen, ob sie für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen nach Artikel 6 Absatz 1 aufgenommen werden können.

Die im Rat vereinigten Vertragsparteien legen mit Zweidrittelmehrheit die Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung, sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, fest; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 14 gebührend Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat bereitet den Beschluss der Vertragsparteien vor und hört die in Artikel 24 genannte gemeinsame Kontrollinstanz.

TITEL II

INFORMATIONSSYSTEM

Artikel 7

Errichtung des Informationssystems

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben errichtet und unterhält Europol ein automatisiert geführtes Informationssystem. In das System werden die Daten unmittelbar eingegeben von den Mitgliedstaaten, vertreten durch die nationalen Stellen und die Verbindungsbeamten, unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Verfahren, und durch Europol hinsichtlich der Daten, die von Drittstaaten und Drittstellen übermittelt wurden oder aus der Analysetätigkeit hervorgegangen sind; die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die in dem Informationssystem gespeicherten Daten.

Der unmittelbare Zugriff der nationalen Stellen auf das Informationssystem ist im Falle der in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Personen auf die Identitätsangaben nach Artikel 8 Absatz 2 beschränkt. Die gesamten Daten werden ihnen auf Antrag über die Verbindungsbeamten für eine bestimmte Ermittlung zugänglich gemacht.

(2) Europol ist

1.

zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit und zur Führung des Informationssystems und

2.

verantwortlich für das ordnungsgemäße Funktionieren des Informationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Europol trifft insbesondere alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in den Artikeln 21 und 25 genannten Maßnahmen in bezug auf das Informationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(3) In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle für die Kommunikation mit dem Informationssystem verantwortlich. Sie ist insbesondere für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 25 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genutzten Datenverarbeitungsanlagen, für die Überprüfung nach Artikel 21 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.

Artikel 8

Inhalt des Informationssystems

(1) In dem Informationssystem dürfen ausschließlich die für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlichen Daten – mit Ausnahme der Daten über die im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 – gespeichert, verändert und genutzt werden. Es handelt sich um die Daten über

1.

Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,

2.

Personen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen nach Maßgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen werden, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist.

(2) Die Daten über Personen nach Absatz 1 dürfen nur folgende Angaben umfassen:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen,

2.

Geburtsdatum und Geburtsort,

3.

Staatsangehörigkeit,

4.

Geschlecht,

5.

soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale.

(3) Neben den Daten nach Absatz 2 und dem Hinweis auf Europol oder die eingebende nationale Stelle dürfen folgende Angaben über Personen nach Absatz 1 in dem Informationssystem gespeichert, verändert und genutzt werden:

1.

Straftaten, Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte,

2.

Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten,

3.

die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen,

4.

Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation,

5.

Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, die nach Artikel 2 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen.

Diese Daten dürfen auch eingegeben werden, soweit sie noch keinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst eingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch an, ob die Daten durch Dritte übermittelt wurden oder Ergebnis der eigenen Analysetätigkeit sind.

(4) Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können allen nationalen Stellen und Europol auf Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Information nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

Betreffen die zusätzlichen Informationen eine oder mehrere im Zusammenhang stehende Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, so werden die im Informationssystem gespeicherten Daten mit einem Hinweis versehen, der darauf aufmerksam macht, daß es im Zusammenhang stehende Straftaten gibt, damit die nationalen Stellen und Europol Informationen über die im Zusammenhang stehenden Straftaten austauschen können.

(5) Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

Artikel 9

Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem

(1) Das Recht, unmittelbar Daten in das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen, ist den nationalen Stellen, den Verbindungsbeamten, dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren sowie den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten vorbehalten. Der Abruf von Daten ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist, und erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern dieses Übereinkommen keine weitergehenden Bestimmungen enthält.

(2) Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten nach Artikel 8 Absatz 2 unrichtig sind, oder will sie sie ergänzen, so teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu verändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu einer Person gespeichert, so kann jede Stelle weitere Daten nach Artikel 8 Absatz 3 ergänzend eingeben. Stehen diese in offenbarem Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen untereinander ab. Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten nach Artikel 8 Absatz 2 insgesamt zu löschen und haben andere Stellen zu dieser Person Daten nach Artikel 8 Absatz 3 gespeichert, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht zur Veränderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung hinsichtlich dieser Daten nach Artikel 8 Absatz 2 auf die Stelle über, die als nächste Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu dieser Person eingegeben hat. Die Stelle, die die Löschung beabsichtigt, unterrichtet hierüber die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche Verantwortung übergeht.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs-, der Eingabe und der Veränderung im Informationssystem trägt die abrufende, eingebende oder verändernde Stelle; diese Stelle muß feststellbar sein. Die Übermittlung von Informationen zwischen den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richtet sich nach dem nationalen Recht.

Artikel 9

Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem

(1) Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten sind befugt, unmittelbar Daten in das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen. Der Abruf von Daten ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist, und erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern dieses Übereinkommen keine weitergehenden Bestimmungen enthält.

(2) Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten nach Artikel 8 Absatz 2 unrichtig sind, oder will sie sie ergänzen, so teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu verändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu einer Person gespeichert, so kann jede Stelle weitere Daten nach Artikel 8 Absatz 3 ergänzend eingeben. Stehen diese in offenbarem Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen untereinander ab. Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten nach Artikel 8 Absatz 2 insgesamt zu löschen und haben andere Stellen zu dieser Person Daten nach Artikel 8 Absatz 3 gespeichert, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht zur Veränderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung hinsichtlich dieser Daten nach Artikel 8 Absatz 2 auf die Stelle über, die als nächste Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu dieser Person eingegeben hat. Die Stelle, die die Löschung beabsichtigt, unterrichtet hierüber die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche Verantwortung übergeht.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs-, der Eingabe und der Veränderung im Informationssystem trägt die abrufende, eingebende oder verändernde Stelle; diese Stelle muß feststellbar sein. Die Übermittlung von Informationen zwischen den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richtet sich nach dem nationalen Recht.

(4) Neben den in Absatz 1 genannten nationalen Stellen und Personen können auch hierfür von den Mitgliedstaaten bezeichnete zuständige Behörden das Europol-Informationssystem abfragen. Jedoch wird im Ergebnis der Abfrage nur angegeben, ob die gewünschten Daten im Europol-Informationssystem verfügbar sind. Weitere Informationen können sodann über die nationale Europol-Stelle eingeholt werden.

Die Angaben bezüglich der bezeichneten zuständigen Behörden sowie spätere Änderungen werden dem Generalsekretariat des Rates übermittelt, das diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

TITEL III

ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN

Artikel 10

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden Personengruppen betreffen, in bezug auf Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 Absatz 2 zuständig ist, einschließlich der für spezifische Analysezwecke erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, speichern, verändern und nutzen:

1.

Personen nach Artikel 8 Absatz 1;

2.

Personen, die bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen;

3.

Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Opfer einer solchen Straftat werden können;

4.

Kontakt- und Begleitpersonen sowie

5.

Personen, die Informationen über die betreffende Straftat liefern können.

Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 1) dürfen nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wenn sie für die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene personenbezogene Daten ergänzen. Es ist untersagt, unter Verletzung der obengenannten Zweckbestimmung eine bestimmte Personengruppe allein aufgrund der Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 auszuwählen.

Der Rat erläßt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig die Durchführungsbestimmungen zu den Dateien, die vom Verwaltungsrats ausgearbeitet werden und insbesondere genaue Angaben über die in diesem Artikel vorgesehenen Arten personenbezogener Daten enthalten, sowie die Bestimmungen über die Sicherheit dieser Daten und die interne Kontrolle ihrer Verwendung.

(2) Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlung zu verstehen ist, errichtet. Für jedes Analyseprojekt wird eine Analysegruppe gebildet, in der entsprechend den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Aufgaben und Aufträgen die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten:

1.

die Analytiker und sonstige Bediensteten von Europol, die von der Europol-Leitung benannt werden. Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und aus dieser abzurufen,

2.

die Verbindungsbeamten und/oder Sachverständigen der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Absatzes 6 betroffen sind.

(3) Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative übermitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 alle Informationen an Europol, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nur, soweit diese auch nach dem jeweiligen nationalen Recht zu Zwecken der Verhütung, Bekämpfung oder Analyse von Straftaten verarbeitet werden dürfen.

Die von den nationalen Stellen kommenden Daten können den Analysegruppen je nach Empfindlichkeit unmittelbar auf jede geeignete Weise übermittelt werden; dies kann über die jeweiligen Verbindungsbeamten oder auf anderem Wege geschehen.

(4) Erscheint es gerechtfertigt, daß über die Informationen nach Absatz 3 hinaus weitere Erkenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind, so kann Europol

1.

die Europäischen Gemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund der Verträge zur Gründung dieser Gemeinschaften geschaffen worden sind,

2.

sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die im Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden sind,

3.

Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen,

4.

Drittstaaten,

5.

internationale Organisationen und die ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

6.

sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen, und

7.

die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation

ersuchen, ihm entsprechende Informationen auf jede geeignete Weise zu übermitteln. Europol kann ferner Informationen entgegennehmen, die ihm die genannten Einrichtungen von sich aus unter den gleichen Bedingungen und auf den gleichen Wegen übermitteln. Der Rat stellt hierfür im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union nach Anhörung des Verwaltungsrates einstimmig die von Europol zu beachtenden Regeln auf.

(5) Soweit Europol in anderen Übereinkommen das Recht zum Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist.

(6) Bei allgemeinen und strategischen Analysen werden sämtliche Mitgliedstaaten über die Verbindungsbeamten und/oder die Sachverständigen in vollem Umfang von den Ergebnissen der Arbeiten in Kenntnis gesetzt, insbesondere durch Übermittlung der von Europol erstellten Berichte.

Geht es bei der Analyse um Einzelfälle, die nicht alle Mitgliedstaaten betreffen, und dient sie unmittelbar operativen Zwecken, so nehmen Vertreter der folgenden Mitgliedstaaten daran teil:

1.

der Mitgliedstaaten, von denen Informationen stammen, auf die hin die Errichtung der Analysedatei beschlossen worden ist, oder die von den Informationen unmittelbar betroffen sind, sowie der Mitgliedstaaten, die von der Analysegruppe zu einem späteren Zeitpunkt zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie inzwischen ebenfalls betroffen sind;

2.

der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems zu der Ansicht gelangen, daß sie Kenntnis von den Informationen haben müssen, und die dies nach den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen geltend machen.

(7) Die entsprechend ermächtigten Verbindungsbeamten melden diesen Informationsbedarf an. Jeder Mitgliedstaat benennt und ermächtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Verbindungsbeamten. Er übermittelt dem Verwaltungsrat die Liste dieser Verbindungsbeamten.

Der Verbindungsbeamte begründet den Informationsbedarf nach Absatz 6 in einem Schriftstück, das von der ihm in seinem Staat vorgeordneten Behörde mit einem Sichtvermerk versehen werden muß und allen Teilnehmern an der Analyse übermittelt wird. Er wird sodann vollberechtigt an der laufenden Analyse beteiligt.

Werden in der Analysegruppe Einwände erhoben, so wird die vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein Vermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das drei aufeinanderfolgende Phasen umfassen kann:

1.

Die Teilnehmer an der Analyse bemühen sich, zu einer Einigung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen Informationsbedarf geltend gemacht hat; hierfür stehen ihnen höchstens acht Tage Zeit zur Verfügung.

2.

Kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betroffenen nationalen Stellen und die Europol-Leitung binnen drei Tagen zusammen.

3.

Kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertreter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat binnen acht Tagen zusammen. Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu machen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch einen im Konsens gefaßten Beschluß wirksam.

(8) Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, entscheidet allein über Grad und Änderung der Empfindlichkeit der Daten. Die Verbreitung oder operative Auswertung von Analysedaten bedarf einer Absprache unter den Teilnehmern an der Analyse. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat, der einer laufenden Analyse beitritt, Daten nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuerst betroffenen Mitgliedstaaten verbreiten oder auswerten.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988

TITEL III

ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN

Artikel 10

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden Personengruppen betreffen, in Bezug auf Straftaten, für die Europol zuständig ist, einschließlich der für spezifische Analysezwecke erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, speichern, verändern und nutzen:

1.

Personen nach Artikel 8 Absatz 1;

2.

Personen, die bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen;

3.

Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Opfer einer solchen Straftat werden können;

4.

Kontakt- und Begleitpersonen sowie

5.

Personen, die Informationen über die betreffende Straftat liefern können.

Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 1) dürfen nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wenn sie für die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene personenbezogene Daten ergänzen. Es ist untersagt, unter Verletzung der obengenannten Zweckbestimmung eine bestimmte Personengruppe allein aufgrund der Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 auszuwählen.

Der Rat erläßt einstimmig die Durchführungsbestimmungen zu den Dateien, die vom Verwaltungsrats ausgearbeitet werden und insbesondere genaue Angaben über die in diesem Artikel vorgesehenen Arten personenbezogener Daten enthalten, sowie die Bestimmungen über die Sicherheit dieser Daten und die interne Kontrolle ihrer Verwendung.

(2) Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlung zu verstehen ist, errichtet. Für jedes Analyseprojekt wird eine Analysegruppe gebildet, in der entsprechend den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Aufgaben und Aufträgen die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten:

1.

die Analytiker und sonstige Bedienstete von Europol, die von der Europol-Leitung benannt werden,

2.

die Verbindungsbeamten und/oder Sachverständigen der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Absatzes 6 betroffen sind.

Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und diese Daten zu ändern; alle Teilnehmer können Daten aus der Datei abrufen.

(3) Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative übermitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 alle Informationen an Europol, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nur, soweit diese auch nach dem jeweiligen nationalen Recht zu Zwecken der Verhütung, Bekämpfung oder Analyse von Straftaten verarbeitet werden dürfen.

Die von den nationalen Stellen kommenden Daten können den Analysegruppen je nach Empfindlichkeit unmittelbar auf jede geeignete Weise übermittelt werden; dies kann über die jeweiligen Verbindungsbeamten oder auf anderem Wege geschehen.

(4) Erscheint es gerechtfertigt, daß über die Informationen nach Absatz 3 hinaus weitere Erkenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind, so kann Europol

1.

die Europäischen Gemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund der Verträge zur Gründung dieser Gemeinschaften geschaffen worden sind,

2.

sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die im Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden sind,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.