Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; rotokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung und Erklärung der Republik Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-18
Status Aufgehoben · 2007-03-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 89
Änderungshistorie JSON API
3.

Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen,

4.

Drittstaaten,

5.

internationale Organisationen und die ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

6.

sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen, und

7.

die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation

ersuchen, ihm entsprechende Informationen auf jede geeignete Weise zu übermitteln. Europol kann ferner Informationen entgegennehmen, die ihm die genannten Einrichtungen von sich aus unter den gleichen Bedingungen und auf den gleichen Wegen übermitteln. Der Rat stellt hierfür nach Anhörung des Verwaltungsrates einstimmig die von Europol zu beachtenden Regeln auf.

(5) Soweit Europol durch Rechtsakte der Europäischen Union oder internationale Rechtsakte das Recht zum Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist. Die Verwendung dieser Daten durch Europol wird durch die geltenden Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Rechtsakte geregelt.

(6) Bei allgemeinen und strategischen Analysen werden sämtliche Mitgliedstaaten über die Verbindungsbeamten und/oder die Sachverständigen in vollem Umfang von den Ergebnissen der Arbeiten in Kenntnis gesetzt, insbesondere durch Übermittlung der von Europol erstellten Berichte.

Geht es bei der Analyse um Einzelfälle, die nicht alle Mitgliedstaaten betreffen, und dient sie unmittelbar operativen Zwecken, so nehmen Vertreter der folgenden Mitgliedstaaten daran teil:

1.

der Mitgliedstaaten, von denen Informationen stammen, auf die hin die Errichtung der Analysedatei beschlossen worden ist, oder die von den Informationen unmittelbar betroffen sind, sowie der Mitgliedstaaten, die von der Analysegruppe zu einem späteren Zeitpunkt zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie inzwischen ebenfalls betroffen sind;

2.

der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems zu der Ansicht gelangen, daß sie Kenntnis von den Informationen haben müssen, und die dies nach den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen geltend machen.

(7) Die entsprechend ermächtigten Verbindungsbeamten melden diesen Informationsbedarf an. Jeder Mitgliedstaat benennt und ermächtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Verbindungsbeamten. Er übermittelt dem Verwaltungsrat die Liste dieser Verbindungsbeamten.

Der Verbindungsbeamte begründet den Informationsbedarf nach Absatz 6 in einem Schriftstück, das von der ihm in seinem Staat vorgeordneten Behörde mit einem Sichtvermerk versehen werden muß und allen Teilnehmern an der Analyse übermittelt wird. Er wird sodann vollberechtigt an der laufenden Analyse beteiligt.

Werden in der Analysegruppe Einwände erhoben, so wird die vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein Vermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das drei aufeinanderfolgende Phasen umfassen kann:

1.

Die Teilnehmer an der Analyse bemühen sich, zu einer Einigung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen Informationsbedarf geltend gemacht hat; hierfür stehen ihnen höchstens acht Tage Zeit zur Verfügung.

2.

Kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betroffenen nationalen Stellen und die Europol-Leitung binnen drei Tagen zusammen.

3.

Kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertreter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat binnen acht Tagen zusammen. Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu machen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch einen im Konsens gefaßten Beschluß wirksam.

(8) Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, entscheidet allein über Grad und Änderung der Empfindlichkeit der Daten. Über die Verbreitung oder operative Auswertung der übermittelten Daten entscheidet der Mitgliedstaat, der Europol die betreffenden Daten übermittelt hat. Kann nicht festgestellt werden, welcher Mitgliedstaat die Daten an Europol übermittelt hat, so wird die Entscheidung über die Verbreitung oder operative Auswertung der Daten von den an der Analyse Beteiligten getroffen. Ein Mitgliedstaat oder ein hinzugezogener Sachverständiger, der sich nachträglich an einer laufenden Analyse beteiligt, darf insbesondere ohne die vorherige Zustimmung der anfangs betroffenen Mitgliedstaaten keine Daten verbreiten oder auswerten. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat, der einer laufenden Analyse beitritt, Daten nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuerst betroffenen Mitgliedstaaten verbreiten oder auswerten.

(9) Europol kann Sachverständige von Drittstaaten oder Drittstellen im Sinne von Absatz 4 zur Beteiligung an der Tätigkeit einer Analysegruppe einladen, sofern

1.

eine Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle in Kraft ist, die angemessene Bestimmungen über den Informationsaustausch einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten sowie über die Vertraulichkeit ausgetauschter Informationen enthält;

2.

die Beteiligung der Sachverständigen des Drittstaats oder der Drittstelle im Interesse der Mitgliedstaaten liegt;

3.

der Drittstatt bzw. die Drittstelle direkt von der Analysetätigkeit betroffen ist und

4.

alle Teilnehmer im Sinne von Absatz 2 der Beteiligung der Sachverständigen des Drittstaats oder der Drittstelle an der Tätigkeit der Analysegruppe zustimmen.

Die Beteiligung der Sachverständigen eines Drittstaats oder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegruppe wird in einer Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle geregelt. Die für solche Vereinbarungen geltenden Bestimmungen werden vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder festgelegt. Die Vereinbarungen zwischen Europol und Drittstaaten oder Drittstellen werden der in Artikel 24 genannten gemeinsamen Kontrollinstanz vorgelegt; diese übermittelt dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988

Artikel 11

Indexsystem

(1) Für die in den Dateien nach Artikel 10 Absatz 1 gespeicherten Daten wird von Europol ein Indexsystem erstellt.

(2) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten und die Verbindungsbeamten sind befugt, das Indexsystem zu konsultieren. Das Indexsystem muß so gestaltet sein, daß für den abrufenden Verbindungsbeamten anhand der abgerufenen Daten klar ersichtlich ist, daß die Dateien nach Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 10 Absatz 1 Informationen enthalten, die seinen entsendenden Mitgliedstaat betreffen.

Die Zugriffsmöglichkeit des Verbindungsbeamten wird so ausgestaltet, daß er die Möglichkeit hat, festzustellen, ob eine Information gespeichert ist oder nicht, daß aber Verknüpfungen und Rückschlüsse in bezug auf den Inhalt der Dateien ausgeschlossen sind.

(3) Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems werden vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt.

Artikel 12

Errichtungsanordnung

(1) Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf, festzulegen:

1.

Bezeichnung der Datei,

2.

Zweck der Datei,

3.

Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4.

Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind,

5.

Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Daten dienen,

6.

Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

7.

Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen,

8.

Prüffristen und Speicherungsdauer,

9.

Protokollierung.

Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 wird vom Direktor von Europol unverzüglich über den Entwurf einer solchen Errichtungsordnung unterrichtet und erhält die entsprechenden Unterlagen, damit sie dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält, übermitteln kann.

(2) Ist es angesichts der Dringlichkeit nicht möglich, die Zustimmung des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 einzuholen, so kann der Direktor von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten die Errichtung einer Datei im Wege einer mit Gründen versehenen Entscheidung beschließen. Der Direktor teilt dies gleichzeitig den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit. Sodann ist das Verfahren nach Absatz 1 unverzüglich einzuleiten und so bald wie möglich zum Abschluß zu bringen.

Artikel 12

Errichtungsanordnung

(1) Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung festzulegen:

1.

Bezeichnung der Datei,

2.

Zweck der Datei,

3.

Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4.

Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind,

5.

Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Daten dienen,

6.

Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

7.

Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen,

8.

Prüffristen und Speicherungsdauer,

9.

Protokollierung.

(2) Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 werden vom Direktor von Europol unverzüglich über eine Errichtungsanordnung unterrichtet und erhalten die entsprechenden Unterlagen.

Die gemeinsame Kontrollinstanz übermittelt dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält. Der Direktor von Europol kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu tun.

(3) Der Verwaltungsrat kann den Direktor von Europol jederzeit anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schließen. Der Verwaltungsrat beschließt über das Datum, zu dem eine derartige Änderung oder Schließung der Datei wirksam wird.

(4) Die Datei darf nicht länger als drei Jahre gespeichert werden. Vor Ablauf des Dreijahreszeitraums überprüft Europol jedoch, ob die Datei weiter geführt werden muss. Der Direktor von Europol kann anordnen, dass die Datei für einen weiteren Dreijahreszeitraum zu führen ist, wenn dies für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten.

TITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 13

Unterrichtungspflicht

Europol unterrichtet die nationalen Stellen und auf deren Wunsch deren Verbindungsbeamten unverzüglich über die ihren Mitgliedstaat betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist. Informationen und Erkenntnisse über andere Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, dürfen ebenfalls übermittelt werden.

Artikel 14

Datenschutzstandard

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft spätestens bis zum Inkraftreten dieses Übereinkommens in seinem nationalen Recht in bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien im Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet des jeweiligen, an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.

(3) Europol beachtet bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 und der Empfehlung Nr. R 87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987.

Europol beachtet diese Grundsätze auch bei den nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.

Artikel 15

Datenschutzrechtliche Verantwortung

(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei Europol aufbewahrten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, der Übermittlung an Europol und der Eingabe sowie für die Richtigkeit und Aktualität der Daten und die Prüfung der Speicherungsfristen, obliegt vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens

1.

dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder übermittelt hat,

2.

Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte übermittelt wurden oder die Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

(2) Darüber hinaus ist Europol vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens für alle bei Europol eingegangenen und von Europol verarbeiteten Daten verantwortlich, die in dem Informationssystem nach Artikel 8, in den zu Analysezwecken errichteten Dateien nach Artikel 10 oder in dem Indexsystem nach Artikel 11 oder in den Karteien nach Artikel 14 Absatz 3 gespeichert sind.

(3) Europol speichert die Daten in der Weise, daß feststellbar ist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten übermittelt wurden oder ob sie Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

Artikel 16

Protokollierungsregelung

Europol protokolliert durchschnittlich mindestens jeden zehnten, im Informationssystem nach Artikel 7 jeden Abruf von personenbezogenen Daten zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Protokolldaten dürfen nur zu dem genannten Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Das Nähere regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.

Artikel 16

Regelung der Überwachung von Abfragen

Europol entwickelt geeignete Verfahren zur Überwachung der Rechtmäßigkeit von Abfragen im automatisierten Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6 und 6a. Die auf diese Weise gesammelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Die Modalitäten dieser Überwachungsverfahren regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.

Artikel 17

Verwendungsregelung

(1) Personenbezogene Daten, die aus dem Informationssystem, dem Indexsystem oder den zu Analysezwecken errichteten Dateien abgerufen werden, und die auf jede andere geeignete Weise mitgeteilten Daten dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalität und die sonstigen schwerwiegenden Formen der Kriminalität zu verhüten und zu bekämpfen.

Die Verwendung der in Unterabsatz 1 genannten Daten erfolgt nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, dem die verwendenden Stellen unterstehen.

Europol darf die Daten nach Absatz 1 nur zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 verwenden.

(2) Teilt der übermittelnde Mitgliedstaat oder der Drittstaat oder die Drittstelle nach Artikel 10 Absatz 4 für bestimmte Daten besondere Verwendungsbeschränkungen mit, denen diese Daten in diesem Mitgliedstaat oder beim Dritten unterliegen, so sind diese Beschränkungen auch vom Verwender zu beachten, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das nationale Recht zu einer Abweichung von den Verwendungsbeschränkungen zum Nutzen der Gerichte, der an der Gesetzgebung beteiligten Institutionen oder jeder anderen unabhängigen Stelle verpflichtet, die gesetzlich geschaffen und mit der Kontrolle der zuständigen nationalen Behörden im Sinne von

Artikel 2 Absatz 4 beauftragt ist. In diesem Fall dürfen die Daten nur nach vorheriger Konsultierung des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.

(3) Die Verwendung der Daten für andere Zwecke oder durch andere Behörden als diejenigen nach Artikel 2 ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, möglich, soweit das nationale Recht diese Mitgliedstaats dies zuläßt.

Artikel 18

Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen

(1) Europol kann bei ihm aufbewahrte personenbezogene Daten an Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 nach Maßgabe des Absatzes 4 übermitteln, wenn

1.

dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, erforderlich ist,

2.

in diesem Staat oder dieser Stelle ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist,

3.

dies nach den allgemeinen Regelungen im Sinne des Absatzes 2 zulässig ist.

(2) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Umstände einstimmig allgemeine Regeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 fest. Der Verwaltungsrat bereitet die Entscheidung des Rates vor und hört die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 an.

(3) Die Angemessenheit des Datenschutzstandards, den die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bieten, wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere werden

1.

die Art der Daten,

2.

die Zweckbestimmung,

3.

die Dauer der geplanten Verarbeitung sowie

4.

die für die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 geltenden allgemeinen oder speziellen Bestimmungen

berücksichtigt.

(4) Sind die genannten Daten von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt worden, so darf Europol diese nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats an Drittstaaten oder Drittstellen übermitteln. Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige allgemeine oder eingeschränkte Zustimmung erteilen, die jederzeit widerrufbar ist.

Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden, so vergewissert sich Europol, daß durch deren Übermittlung

1.

die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet werden,

2.

weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats gefährdet werden noch ihm sonst Nachteile entstehen können.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt Europol. Europol hat die Übermittlung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zusagt, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Dies gilt nicht für die Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen einer Anfrage von Europol.

(6) Sofern die Übermittlung nach Absatz 1 geheimhaltungsbedürftige Informationen betrifft, ist sie nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfänger besteht.

Artikel 18

Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen

(1) Europol kann bei ihm aufbewahrte personenbezogene Daten an Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 nach Maßgabe des Absatzes 4 übermitteln, wenn

1.

dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, erforderlich ist,

2.

in diesem Staat oder dieser Stelle ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist,

3.

dies nach den allgemeinen Regeln im Sinne des Absatzes 2 zulässig ist; diese Regeln können in Ausnahmefällen eine Abweichung von Nummer 2 vorsehen, sofern der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten für absolut notwendig hält, um die grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol zu wahren oder um eine unmittelbar drohende kriminelle Gefahr abzuwenden. Der Direktor von Europol trägt unter allen Umständen dem Datenschutzniveau in dem betreffenden Staat bzw. in der betreffenden Stelle Rechnung, um ein Gleichgewicht zwischen diesem Datenschutzniveau und den vorstehend genannten Interessen herzustellen.

(2) Der Rat legt unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Umstände einstimmig allgemeine Regeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 fest. Der Verwaltungsrat bereitet die Entscheidung des Rates vor und hört die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 an.

(3) Die Angemessenheit des Datenschutzstandards, den die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bieten, wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere werden

1.

die Art der Daten,

2.

die Zweckbestimmung,

3.

die Dauer der geplanten Verarbeitung sowie

4.

die für die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 geltenden allgemeinen oder speziellen Bestimmungen

berücksichtigt.

(4) Sind die genannten Daten von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt worden, so darf Europol diese nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats an Drittstaaten oder Drittstellen übermitteln. Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige allgemeine oder eingeschränkte Zustimmung erteilen, die jederzeit widerrufbar ist.

Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden, so vergewissert sich Europol, daß durch deren Übermittlung

1.

die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet werden,

2.

weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats gefährdet werden noch ihm sonst Nachteile entstehen können.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt Europol. Europol hat die Übermittlung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zusagt, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Dies gilt nicht für die Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen einer Anfrage von Europol.

(6) Sofern die Übermittlung nach Absatz 1 geheimhaltungsbedürftige Informationen betrifft, ist sie nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfänger besteht.

Artikel 19

Auskunftsanspruch

(1) Jede Person, die ihren Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden, bei Europol gespeicherten Daten geltend machen oder diese Daten überprüfen lassen möchte, kann zu diesem Zweck in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an die zuständige nationale Behörde richten, die Europol sodann unverzüglich damit befaßt und dem Antragsteller mitteilt, daß er direkt von Europol eine Antwort erhalten wird.

(2) Der Antrag ist von Europol binnen drei Monaten nach Eingang bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats vollständig zu bearbeiten.

(3) Der Anspruch einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten oder auf Veranlassung einer Überprüfung dieser Daten wird nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats geltend gemacht, bei dem er erhoben wird; dabei sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:

Ist eine Mitteilung über die Daten im Recht des befaßten Mitgliedstaats vorgesehen, so wird diese verweigert, soweit dies erforderlich ist

1.

für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol,

2.

zum Schutz der Sicherheit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten,

3.

zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter,

und deswegen das Interesse der von der Auskunftserteilung betroffenen Personen zurücktreten muß.

(4) Das Recht auf eine Mitteilung wird nach Maßgabe des Absatzes 3 nach folgenden Verfahren ausgeübt:

1.

Was die im Informationssystem nach Artikel 8 gespeicherten Daten betrifft, so darf ihre Mitteilung nur beschlossen werden, wenn der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, und die Mitgliedstaaten, die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffen sind, zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatten, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann. Die mitteilbaren Daten sowie die Modalitäten der Mitteilung werden von dem Mitgliedstaat angegeben, der die Daten eingegeben hat.

2.

Was die von Europol im Informationssystem gespeicherten Daten betrifft, so müssen die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt haben, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann.

3.

Was die Daten betrifft, die in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien nach Artikel 10 gespeichert sind, so bedarf ihre Mitteilung einer Konsensentscheidung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und des oder der von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten.

Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol die Mitteilung über die Daten ab, so teilt Europol dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.

(5) Das Recht auf Überprüfung wird nach folgendem Verfahren ausgeübt:

Ist nach dem geltenden nationalen Recht die Mitteilung über die Daten nicht vorgesehen oder handelt es sich um einen einfachen Antrag auf Überprüfung, so nimmt Europol in engem Benehmen mit den betroffenen nationalen Behörden die Überprüfung vor und teilt dem Antragsteller mit, daß die Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.

(6) In der Antwort auf einen Antrag auf Auskunft über die Daten oder auf deren Überprüfung teilt Europol dem Antragsteller mit, daß er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einlegen kann, wenn ihn die Entscheidung nicht befriedigt. Der Antragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befassen, wenn sein Antrag nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist beantwortet worden ist.

(7) Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 24 ein, so wird die Beschwerde von dieser Instanz geprüft.

Betrifft die Beschwerde die Mitteilung über die von einem Mitgliedstaat in das Informationssystem eingegebenen Daten, so trifft die gemeinsame Kontrollinstanz ihre Entscheidung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag eingereicht wurde. Die gemeinsame Kontrollinstanz konsultiert zuvor die nationale Kontrollinstanz oder das zuständige Gericht des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen. Die nationale Kontrollinstanz oder das zuständige Gericht nimmt die notwendigen Überprüfungen vor, damit vor allem festgestellt wird, ob die ablehnende Entscheidung im Einklang mit Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 getroffen wurde. In diesem Fall wird die Entscheidung, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann, von der gemeinsamen Kontrollinstanz in engem Benehmen mit der nationalen Kontrollinstanz oder dem zuständigen Gericht getroffen.

Betrifft die Beschwerde die Mitteilung über die von Europol in das Informationssystem eingegebenen Daten oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien und bleibt Europol oder ein Mitgliedstaat bei seiner Ablehnung, so kann sich die gemeinsame Kontrollinstanz nach Anhörung von Europol oder des betreffenden Mitgliedstaats über deren Einwände nur mit der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder hinwegsetzen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so teilt die gemeinsame Kontrollinstanz dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.

Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die ein Mitgliedstaat in das Informationssystem eingegeben hat, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz in engem Benehmen mit der nationalen Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, daß die erforderliche Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.

Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die Europol in das Informationssystem eingegeben hat, oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz, daß die erforderliche Überprüfung von Europol ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d. h. für jeden strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach festgelegten Kriterien zugänglich ist.

Artikel 20

Berichtigung und Löschung von Daten

(1) Erweist sich, daß bei Europol gespeicherte Daten, die von Drittstaaten oder Drittstellen übermittelt wurden oder die sich aus seiner Analysetätigkeit ergeben, unrichtig sind oder daß ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so hat Europol diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Werden unrichtige Daten oder Daten, die im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, von den Mitgliedstaaten bei Europol unmittelbar eingegeben, so haben die betreffenden Staaten diese Daten in Abstimmung mit Europol zu berichtigen oder zu löschen. Werden unrichtige Daten in einer anderen geeigneten Weise übermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht sie darauf, daß Europol diese Daten in unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehender Weise eingegeben, berücksichtigt oder gespeichert hat, so hat Europol diese Daten in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu berichtigen oder zu löschen.

(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen werden alle Empfänger dieser Daten unverzüglich unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die betreffenden Daten ebenfalls zu berichtigen oder zu löschen.

(4) Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betreffende fehlerhafte Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Europol unterrichtet den Antragsteller von der Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden fehlerhaften Daten. Befriedigt die Antwort von Europol den Antragsteller nicht oder hat er binnen drei Monaten keine Antwort erhalten, so kann er die gemeinsame Kontrollinstanz befassen.

Artikel 21

Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien

(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen. Die Überprüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die eingebende Stelle. Die Überprüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung wird durch Europol vorgenommen. Europol weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von drei Monaten automatisch auf den Ablauf ihrer Speicherungsprüffristen hin.

(2) Bei der Überprüfung können sich die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Stellen für eine Fortsetzung der Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Entscheiden sie sich nicht für eine weitere Speicherung, so werden die Daten automatisch gelöscht.

(3) Die Speicherung personenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag neu zu laufen, an dem ein Ereignis eintritt, das zur Speicherung von Daten zu dieser Person führt. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung ist jährlich zu überprüfen, die Überprüfung ist zu dokumentieren.

(4) Löscht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, die in den sonstigen Dateien bei Europol gespeichert sind, so teilt er dies Europol mit. Europol löscht in diesem Fall die Daten, es sei denn, an diesen besteht ein weitergehendes Interesse von Europol, das auf Erkenntnissen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die der übermittelnde Mitgliedstaat besitzt. Europol teilt eine Fortdauer der Speicherung dieser Daten dem entsprechenden Mitgliedstaat mit.

(5) Die Löschung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.

Artikel 21

Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien

(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen. Die Überprüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die eingebende Stelle. Die Überprüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung wird durch Europol vorgenommen. Europol weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von drei Monaten automatisch auf den Ablauf ihrer Speicherungsprüffristen hin.

(2) Bei der Überprüfung können sich die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Stellen für eine Fortsetzung der Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Entscheiden sie sich nicht für eine weitere Speicherung, so werden die Daten automatisch gelöscht.

(3) Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung personenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen und die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Speicherdauer dieser Daten in einer Datei nach Artikel 12 darf die Bestandsdauer der Datei nicht überschreiten.

(4) Löscht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, die in den sonstigen Dateien bei Europol gespeichert sind, so teilt er dies Europol mit. Europol löscht in diesem Fall die Daten, es sei denn, an diesen besteht ein weitergehendes Interesse von Europol, das auf Erkenntnissen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die der übermittelnde Mitgliedstaat besitzt. Europol teilt eine Fortdauer der Speicherung dieser Daten dem entsprechenden Mitgliedstaat mit.

(5) Die Löschung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.

Artikel 22

Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten

(1) Erweist sich, daß eine von Europol geführte Akte in ihrer Gesamtheit oder Daten in dieser Akte für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nicht mehr erforderlich sind oder stehen diese Informationen insgesamt im Widerspruch zu diesem Übereinkommen, so sind die Akte oder die betreffenden Daten zu vernichten. Solange diese Akte oder diese Daten nicht tatsächlich vernichtet werden, ist auf ihnen zu vermerken, daß jegliche Verwendung untersagt ist.

Die Vernichtung einer Akte kann unterbleiben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls legitime Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist auf der Akte ebenfalls der Vermerk anzubringen, daß jegliche Verwendung untersagt ist.

(2) Erweist sich, daß Daten in Akten von Europol unrichtig sind, so hat Europol diese zu berichtigen.

(3) Jede Person, die von einer Akte von Europol betroffen ist, kann gegenüber Europol ein Recht auf Berichtigung, Aktenvernichtung oder Aufnahme eines Vermerks geltend machen. Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 24 Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.

Artikel 22

Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten

(1) Erweist sich, daß eine von Europol geführte Akte in ihrer Gesamtheit oder Daten in dieser Akte für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nicht mehr erforderlich sind oder stehen diese Informationen insgesamt im Widerspruch zu diesem Übereinkommen, so sind die Akte oder die betreffenden Daten zu vernichten. Solange diese Akte oder diese Daten nicht tatsächlich vernichtet werden, ist auf ihnen zu vermerken, daß jegliche Verwendung untersagt ist.

Die Vernichtung einer Akte kann unterbleiben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls legitime Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist auf der Akte ebenfalls der Vermerk anzubringen, daß jegliche Verwendung untersagt ist.

(2) Erweist sich, daß Daten in Akten von Europol unrichtig sind, so hat Europol diese zu berichtigen.

(3) Jede Person, die von einer Akte von Europol betroffen ist, kann gegenüber Europol ein Recht auf Berichtigung, Aktenvernichtung oder Aufnahme eines Vermerks geltend machen. Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 24 Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.

(4) Die in diesem Titel niedergelegten Grundsätze für die Informationsverarbeitung sind auf in Akten enthaltene Daten anwendbar.

Artikel 23

Nationale Kontrollinstanz

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine nationale Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat unabhängig zu überwachen und zu prüfen, ob hierdurch die Rechte der Personen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die Kontrollinstanz nach den einschlägigen nationalen Verfahren über die nationalen Stellen oder die Verbindungsbeamten Zugriff auf die von dem Mitgliedstaat eingegebenen Daten, die im Informationssystem und im Indexsystem enthalten sind.

Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontrollinstanzen Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten der jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten.

Ferner kontrollieren die nationalen Kontrollinstanzen nach den einschlägigen nationalen Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen nach Artikel 4 Absatz 4 sowie die Tätigkeit der Verbindungsbeamten nach Artikel 5 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 3 und Absätze 4 und 5, soweit diese Tätigkeit den Schutz der personenbezogenen Daten betrifft.

(2) Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit der Eingabe und jedweder Übermittlung von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu prüfen.

Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.

Artikel 24

Gemeinsame Kontrollinstanz

(1) Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Tätigkeit von Europol daraufhin zu überprüfen, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte der Personen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert die gemeinsame Kontrollinstanz die Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich aus höchstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen Kontrollinstanz zusammen; diese werden gegebenenfalls von Stellvertretern unterstützt und von jedem Mitgliedstaat für fünf Jahre ernannt. Sie bieten jede Gewähr für Unabhängigkeit und besitzen die nötige Befähigung. Jede Delegation hat bei Abstimmungen eine Stimme.

Die gemeinsame Kontrollinstanz benennt aus ihren Reihen einen Präsidenten.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Behörde Weisungen entgegen.

(2) Europol ist verpflichtet, die gemeinsame Kontrollinstanz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere hat Europol

1.

der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten zu gewähren,

2.

ihr jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren

3.

die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz über Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 auszuführen.

(3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Europol bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, für die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen der Mitgliedstaaten unabhängig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sowie für die Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für die bestehenden Probleme.

(4) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit und die Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von sie betreffenden Daten bei Europol zu überprüfen.

(5) Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens bei der Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so richtet sie entsprechende von ihr als notwendig angesehene Bemerkungen an den Direktor von Europol und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf diese Bemerkungen zu antworten. Der Direktor hält den Verwaltungsrat in allen Phasen des Verfahrens auf dem laufenden. Im Falle von Schwierigkeiten befaßt die gemeinsame Kontrollinstanz den Verwaltungsrat.

(6) Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelmäßigen Abständen Tätigkeitsberichte. Diese werden im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem Rat übermittelt; zuvor erhält der Verwaltungsrat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die dem Bericht beigefügt wird.

Die gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet über die Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichts und legt gegebenenfalls die entsprechenden Modalitäten fest.

(7) Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung. Diese wird dem Rat zur einstimmigen Billigung unterbreitet. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt einen Ausschuß ein, in dem jede Delegation mit einem Mitglied vertreten ist, das bei Abstimmungen jeweils eine Stimme hat. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, die Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 in jeder geeigneten Weise zu prüfen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien, die auf Wunsch einen Berater hinzuziehen können, von diesem Ausschuß angehört. Die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen sind gegenüber allen betroffenen Parteien rechtskräftig.

(8) Sie kann ferner eine oder mehrere Kommissionen einsetzten.

(9) Sie wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans konsultiert. Ihre Stellungnahme wird dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplans beigefügt.

(10) Sie wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

Artikel 24

Gemeinsame Kontrollinstanz

(1) Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Tätigkeit von Europol daraufhin zu überprüfen, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte der Personen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert die gemeinsame Kontrollinstanz die Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich aus höchstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen Kontrollinstanz zusammen; diese werden gegebenenfalls von Stellvertretern unterstützt und von jedem Mitgliedstaat für fünf Jahre ernannt. Sie bieten jede Gewähr für Unabhängigkeit und besitzen die nötige Befähigung. Jede Delegation hat bei Abstimmungen eine Stimme.

Die gemeinsame Kontrollinstanz benennt aus ihren Reihen einen Präsidenten.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Behörde Weisungen entgegen.

(2) Europol ist verpflichtet, die gemeinsame Kontrollinstanz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere hat Europol

1.

der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten zu gewähren,

2.

ihr jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren

3.

die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz über Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 auszuführen.

(3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Europol bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, für die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen der Mitgliedstaaten unabhängig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sowie für die Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für die bestehenden Probleme.

(4) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit und die Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von sie betreffenden Daten bei Europol zu überprüfen.

(5) Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens bei der Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so richtet sie entsprechende von ihr als notwendig angesehene Bemerkungen an den Direktor von Europol und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf diese Bemerkungen zu antworten. Der Direktor hält den Verwaltungsrat in allen Phasen des Verfahrens auf dem laufenden. Im Falle von Schwierigkeiten befaßt die gemeinsame Kontrollinstanz den Verwaltungsrat.

(6) Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelmäßigen Abständen Tätigkeitsberichte. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt; zuvor erhält der Verwaltungsrat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die dem Bericht beigefügt wird.

Die gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet über die Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichts und legt gegebenenfalls die entsprechenden Modalitäten fest.

(7) Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung. Diese wird dem Rat zur einstimmigen Billigung unterbreitet. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt einen Ausschuß ein, in dem jede Delegation mit einem Mitglied vertreten ist, das bei Abstimmungen jeweils eine Stimme hat. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, die Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 in jeder geeigneten Weise zu prüfen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien, die auf Wunsch einen Berater hinzuziehen können, von diesem Ausschuß angehört. Die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen sind gegenüber allen betroffenen Parteien rechtskräftig.

(8) Sie kann ferner eine oder mehrere Kommissionen einsetzten.

(9) Sie wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans konsultiert. Ihre Stellungnahme wird dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplans beigefügt.

(10) Sie wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

Artikel 25

Datensicherheit

(1) Europol hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

(2) Jeder Mitgliedstaat und Europol treffen im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung bei Europol Maßnahmen, die geeignet sind

1.

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),

2.

zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),

3.

die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),

4.

zu verhindern, daß automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),

5.

zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),

6.

zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),

7.

zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),

8.

zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

9.

zu gewährleisten, daß eingesetzte Systeme im Störungsfalle unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung) und

10.

zu gewährleisten, daß die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verläßlichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Unverfälschtheit).

TITEL V

RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Rechtsfähigkeit

(1) Europol besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht auftreten.

(3) Europol ist befugt, mit dem Königreich der Niederlande ein Sitzabkommen und mit Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 die nach Artikel 18 Absatz 6 erforderlichen Geheimschutzabkommen sowie sonstige Vereinbarungen im Rahmen der vom Rat auf der Grundlage dieses Übereinkommens und des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig festgelegten Regeln zu schließen.

TITEL V

RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Rechtsfähigkeit

(1) Europol besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht auftreten.

(3) Europol ist befugt, mit dem Königreich der Niederlande ein Sitzabkommen und mit Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 die nach Artikel 18 Absatz 6 erforderlichen Geheimschutzabkommen sowie sonstige Vereinbarungen im Rahmen der vom Rat auf der Grundlage dieses Übereinkommens einstimmig festgelegten Regeln zu schließen.

Artikel 27

Organe von Europol

Die Organe von Europol sind:

1.

der Verwaltungsrat,

2.

der Direktor,

3.

der Finanzkontrolleur,

4.

der Haushaltsausschuß.

Artikel 28

Verwaltungsrat

(1) Europol verfügt über einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat

1.

wirkt an der Erweiterung der Ziele von Europol mit (Artikel 2 Absatz 2),

2.

legt die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol einstimmig fest (Artikel 5),

3.

entscheidet einstimmig über die Zahl der Verbindungsbeamten, die die Mitgliedstaaten zu Europol entsenden können (Artikel 5),

4.

sorgt für die Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu den Dateien (Artikel 10),

5.

wirkt am Erlaß der Regeln für die Beziehungen zwischen Europol und Drittstaaten bzw. Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 mit (Artikel 10, 18, 42),

6.

legt einstimmig die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems fest (Artikel 11),

7.

nimmt mit Zweidrittelmehrheit die Errichtungsanordnungen an (Artikel 12),

8.

kann Stellungnahmen zu den Bemerkungen und Berichten der gemeinsamen Kontrollinstanz abgeben (Artikel 24),

9.

prüft die Probleme, auf die ihn die gemeinsame Kontrollinstanz aufmerksam macht (Artikel 24 Absatz 5),

10.

regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe im Informationssystem (Artikel 16),

11.

wirkt an der Ernennung und Entlassung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren mit (Artikel 29),

12.

überwacht die ordnungsgemäße Amtsführung des Direktors (Artikel 7, 29),

13.

wirkt am Erlaß des Personalstatus mit (Artikel 30),

14.

wirkt an der Ausarbeitung von Geheimschutzabkommen und am Erlaß von Geheimschutzbestimmungen mit (Artikel 18, 31),

15.

wirkt an der Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, an der Rechnungsprüfung und an der Entlastung des Direktors mit (Artikel 35, 36),

16.

verabschiedet einstimmig den fünfjährigen Finanzplan (Artikel 35),

17.

ernennt einstimmig den Finanzkontrolleur und überwacht dessen Amtsführung (Artikel 35),

18.

wirkt am Erlaß der Finanzordnung mit (Artikel 35),

19.

billigt einstimmig den Abschluß des Sitzabkommens (Artikel 37),

20.

legt einstimmig die Ermächtigungsbestimmungen für die Europol-Bediensteten fest,

21.

entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol oder zwischen Mitgliedstaaten über Entschädigungen, die im Rahmen der Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung zu leisten sind (Artikel 38),

22.

wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens mit (Artikel 43),

23.

ist verantwortlich für weitere Aufgaben, die ihm vom Rat insbesondere im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen übertragen werden.

(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates verfügt über eine Stimme.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht ausüben.

(4) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschließen, in Abwesenheit des Vertreters der Kommission zu beraten.

(5) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sind befugt, sich bei den Beratungen des Verwaltungsrates von Sachverständigen aus den jeweiligen Mitgliedstaaten begleiten und beraten zu lassen.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung.

(8) Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschlüssen des Verwaltungsrates, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

(9) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(10) Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich durch einstimmigen Beschluß

1.

einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im vergangenen Jahr,

2.

einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt.

Diese Berichte werden dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union vorgelegt.

Artikel 28

Verwaltungsrat

(1) Europol verfügt über einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat

1.

wirkt an der Erweiterung der Ziele von Europol mit (Artikel 2 Absatz 2),

1a. legt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Vorschriften für die verwaltungstechnische Handhabung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen fest (Artikel 3a Absatz 2),

2.

legt die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol einstimmig fest (Artikel 5),

3.

entscheidet einstimmig über die Zahl der Verbindungsbeamten, die die Mitgliedstaaten zu Europol entsenden können (Artikel 5),

4.

sorgt für die Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu den Dateien (Artikel 10),

5.

wirkt am Erlaß der Regeln für die Beziehungen zwischen Europol und Drittstaaten bzw. Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 mit (Artikel 10, 18, 42),

6.

legt einstimmig die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems fest (Artikel 11),

7.

nimmt mit Zweidrittelmehrheit die Errichtungsanordnungen an (Artikel 12),

8.

kann Stellungnahmen zu den Bemerkungen und Berichten der gemeinsamen Kontrollinstanz abgeben (Artikel 24),

9.

prüft die Probleme, auf die ihn die gemeinsame Kontrollinstanz aufmerksam macht (Artikel 24 Absatz 5),

10.

regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe im Informationssystem (Artikel 16),

11.

wirkt an der Ernennung und Entlassung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren mit (Artikel 29),

12.

überwacht die ordnungsgemäße Amtsführung des Direktors (Artikel 7, 29),

13.

wirkt am Erlaß des Personalstatus mit (Artikel 30),

14.

wirkt an der Ausarbeitung von Geheimschutzabkommen und am Erlaß von Geheimschutzbestimmungen mit (Artikel 18, 31),

15.

wirkt an der Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, an der Rechnungsprüfung und an der Entlastung des Direktors mit (Artikel 35, 36),

16.

verabschiedet einstimmig den fünfjährigen Finanzplan (Artikel 35),

17.

ernennt einstimmig den Finanzkontrolleur und überwacht dessen Amtsführung (Artikel 35),

18.

wirkt am Erlaß der Finanzordnung mit (Artikel 35),

19.

billigt einstimmig den Abschluß des Sitzabkommens (Artikel 37),

20.

legt einstimmig die Ermächtigungsbestimmungen für die Europol-Bediensteten fest,

21.

entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol oder zwischen Mitgliedstaaten über Entschädigungen, die im Rahmen der Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung zu leisten sind (Artikel 38),

21a. entscheidet mit Zweitdrittelmehrheit über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol bezüglich der Haftung bei der Teilnahme Europols an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(Artikel 39a).

22.

wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens mit (Artikel 43),

23.

ist verantwortlich für weitere Aufgaben, die ihm vom Rat insbesondere im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen übertragen werden.

(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates verfügt über eine Stimme.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht ausüben.

(4) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschließen, in Abwesenheit des Vertreters der Kommission zu beraten.

(5) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sind befugt, sich bei den Beratungen des Verwaltungsrates von Sachverständigen aus den jeweiligen Mitgliedstaaten begleiten und beraten zu lassen.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung.

(8) Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschlüssen des Verwaltungsrates, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

(9) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(10) Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich durch einstimmigen Beschluß

1.

einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im vergangenen Jahr,

2.

einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt.

Diese Berichte werden dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union vorgelegt.

Artikel 28

Verwaltungsrat

(1) Europol verfügt über einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat

1.

wirkt an der Festlegung der für Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-Mandat fallenden Formen der schweren internationalen Kriminalität mit (Artikel 2 Absatz 2),

1a. legt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Vorschriften für die verwaltungstechnische Handhabung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen fest (Artikel 3a Absatz 2),

2.

legt die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol einstimmig fest (Artikel 5),

3.

entscheidet einstimmig über die Zahl der Verbindungsbeamten, die die Mitgliedstaaten zu Europol entsenden können (Artikel 5),

3a. wirkt an der Festlegung der Voraussetzungen für eine Verarbeitung von Daten mit, die darauf abzielt festzustellen, ob die betreffenden Daten für die Aufgabenstellung von Europol von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen aufgenommen werden können (Artikel 6a);

4.

sorgt für die Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu den Dateien (Artikel 10),

4a. legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die Bestimmungen für Vereinbarungen über die Beteiligung von Sachverständigen eines Drittstaats oder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegruppe fest (Artikel 10 Absatz 9);

5.

wirkt am Erlaß der Regeln für die Beziehungen zwischen Europol und Drittstaaten bzw. Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 mit (Artikel 10, 18, 42),

6.

legt einstimmig die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems fest (Artikel 11),

7.

kann den Direktor von Europol anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schließen (Artikel 12 Absatz 3),

8.

kann Stellungnahmen zu den Bemerkungen und Berichten der gemeinsamen Kontrollinstanz abgeben (Artikel 24),

9.

prüft die Probleme, auf die ihn die gemeinsame Kontrollinstanz aufmerksam macht (Artikel 24 Absatz 5),

10.

regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe im Informationssystem (Artikel 16),

11.

wirkt an der Ernennung und Entlassung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren mit (Artikel 29),

12.

überwacht die ordnungsgemäße Amtsführung des Direktors (Artikel 7, 29),

13.

wirkt am Erlaß des Personalstatus mit (Artikel 30),

14.

wirkt an der Ausarbeitung von Geheimschutzabkommen und am Erlaß von Geheimschutzbestimmungen mit (Artikel 18, 31),

14a. legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten von Europol fest (Artikel 32a).

15.

wirkt an der Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, an der Rechnungsprüfung und an der Entlastung des Direktors mit (Artikel 35, 36),

16.

verabschiedet einstimmig den fünfjährigen Finanzplan (Artikel 35),

17.

ernennt einstimmig den Finanzkontrolleur und überwacht dessen Amtsführung (Artikel 35),

18.

wirkt am Erlaß der Finanzordnung mit (Artikel 35),

19.

billigt einstimmig den Abschluß des Sitzabkommens (Artikel 37),

20.

legt einstimmig die Ermächtigungsbestimmungen für die Europol-Bediensteten fest,

21.

entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol oder zwischen Mitgliedstaaten über Entschädigungen, die im Rahmen der Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung zu leisten sind (Artikel 38),

21a. entscheidet mit Zweitdrittelmehrheit über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol bezüglich der Haftung bei der Teilnahme Europols an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Artikel 39a).

22.

wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens oder des Anhangs mit (Artikel 43).

23.

ist verantwortlich für weitere Aufgaben, die ihm vom Rat insbesondere im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen übertragen werden.

(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates verfügt über eine Stimme.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht ausüben.

(4) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschließen, in Abwesenheit des Vertreters der Kommission zu beraten.

(5) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sind befugt, sich bei den Beratungen des Verwaltungsrates von Sachverständigen aus den jeweiligen Mitgliedstaaten begleiten und beraten zu lassen.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung.

(8) Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschlüssen des Verwaltungsrates, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

(9) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(10) Unter Berücksichtigung der vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Prioritäten sowie deren Aktualisierung durch den Direktor von Europol gemäß Artikel 29 Absatz 3 Nummer 6 verabschiedet der Verwaltungsrat jährlich durch einstimmigen Beschluss

1.

einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im vergangenen Jahr,

2.

einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt.

Diese Berichte werden dem Rat zur Kenntnisnahme und Billigung vorgelegt. Sie werden vom Rat auch dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt.

Artikel 29

Direktor

(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsrates vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

(2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, deren Anzahl vom Rat festgelegt wird und die nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden durch den Direktor näher bestimmt.

(3) Der Direktor ist verantwortlich für:

1.

die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben,

2.

die laufende Verwaltung,

3.

die Personalverwaltung,

4.

die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse,

5.

die Aufstellung der Entwürfe des Haushaltsplans, des Stellenplans und des fünfjährigen Finanzplans sowie für die Ausführung des Haushaltsplans von Europol,

6.

alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen oder vom Verwaltungsrat übertragen werden.

(4) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

(5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.

(6) Durch einen Beschluß des Rates, der im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefaßt wird, können der Direktor und die stellvertretenden Direktoren nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die erste Amtszeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den Direktor fünf Jahre, für den ersten stellvertretenden Direktor vier Jahre und für den zweiten stellvertretenden Direktor 3 Jahre.

Artikel 29

Direktor

(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsrates vom Rat einstimmig für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

(2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, deren Anzahl vom Rat festgelegt wird und die nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden durch den Direktor näher bestimmt.

(3) Der Direktor ist verantwortlich für:

1.

die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben,

2.

die laufende Verwaltung,

3.

die Personalverwaltung,

4.

die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse,

5.

die Aufstellung der Entwürfe des Haushaltsplans, des Stellenplans und des fünfjährigen Finanzplans sowie für die Ausführung des Haushaltsplans von Europol,

6.

die regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prioritäten,

7.

alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen oder vom Verwaltungsrat übertragen werden.

(4) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

(5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.

(6) Durch einen Beschluß des Rates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefaßt wird, können der Direktor und die stellvertretenden Direktoren nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die erste Amtszeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den Direktor fünf Jahre, für den ersten stellvertretenden Direktor vier Jahre und für den zweiten stellvertretenden Direktor 3 Jahre.

Artikel 30

Personal

(1) Der Direkter, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol lassen sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielen und Aufgaben von Europol leiten und dürfen von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder nicht Europol angehörenden Personen Weisungen entgegennehmen oder anfordern, sofern in diesem Übereinkommen keine anderweitige Bestimmung getroffen ist; Titel VI des Vertrags über die Europäische Union bleibt unberührt.

(2) Der Direktor ist Vorgesetzter der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol. Er stellt die Bediensteten ein und entläßt sie. Bei der Auswahl der Bediensteten hat er neben der persönlichen Eignung und der beruflichen Befähigung zu berücksichtigen, daß eine angemessene Berücksichtigung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der Amtssprachen der Europäischen Union gewährleistet ist.

(3) Die Einzelheiten werden in dem Personalstatut festgelegt, das vom Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschlossen wird.

Artikel 30

Personal

(1) Der Direkter, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol lassen sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielen und Aufgaben von Europol leiten und dürfen von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder nicht Europol angehörenden Personen Weisungen entgegennehmen oder anfordern, sofern in diesem Übereinkommen keine anderweitige Bestimmung getroffen ist; Vertrags über die Europäische Union bleibt unberührt.

(2) Der Direktor ist Vorgesetzter der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol. Er stellt die Bediensteten ein und entläßt sie. Bei der Auswahl der Bediensteten hat er neben der persönlichen Eignung und der beruflichen Befähigung zu berücksichtigen, daß eine angemessene Berücksichtigung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der Amtssprachen der Europäischen Union gewährleistet ist.

(3) Die Einzelheiten werden in dem Personalstatut festgelegt, das vom Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates einstimmig beschlossen wird.

Artikel 31

Geheimhaltung

(1) Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, daß geheimhaltungsbedürftige Informationen, die auf der Grundlage dieses Übereinkommens erstellt oder mit Europol ausgetauscht werden, geschützt werden. Zu diesem Zweck erläßt der Rat einstimmig eine entsprechende Geheimschutzregelung, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union vorgelegt wird.

(2) Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, auf Antrag des Direktors von Europol die Sicherheitsüberprüfung von Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen und sich dabei gegenseitig zu unterstützen. Die nach den nationalen Bestimmungen zuständige Behörde teilt Europol nur das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit, das für Europol bindend ist.

(3) Jeder Mitgliedstaat und Europol dürfen mit der Datenverarbeitung bei Europol nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

Artikel 31

Geheimhaltung

(1) Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, daß geheimhaltungsbedürftige Informationen, die auf der Grundlage dieses Übereinkommens erstellt oder mit Europol ausgetauscht werden, geschützt werden. Zu diesem Zweck erläßt der Rat einstimmig eine entsprechende Geheimschutzregelung, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und dem Rat vorgelegt wird.

(2) Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, auf Antrag des Direktors von Europol die Sicherheitsüberprüfung von Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen und sich dabei gegenseitig zu unterstützen. Die nach den nationalen Bestimmungen zuständige Behörde teilt Europol nur das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit, das für Europol bindend ist.

(3) Jeder Mitgliedstaat und Europol dürfen mit der Datenverarbeitung bei Europol nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

Artikel 32

Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung

(1) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol und die Verbindungsbeamten haben sich jeder Handlung und jeder Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen von Europol abträglich sein oder seiner Tätigkeit schaden könnte.

(2) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind, haben über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, gegenüber allen nicht befugten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch Europol notifiziert, wobei auf die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes hinzuweisen ist; über die Notifizierung wird eine Niederschrift aufgenommen.

(3) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie die nach Absatz 2 besonders verpflichteten Personen dürfen über die ihnen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vorherige Benachrichtigung des Direktors – bzw. im Falle des Direktors selbst des Verwaltungsrates – über den Fall weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

Je nach Lage des Falls wendet sich der Direktor oder der Verwaltungsrat an die Justizbehörde oder an jede andere zuständige Stelle, damit die erforderlichen Maßnahmen nach dem für die befaßte Stelle geltenden nationalen Recht getroffen werden können, sei es, um die Modalitäten der Zeugenaussage so zu gestalten, daß die Geheimhaltung der Informationen gewährleistet ist, sei es, um, soweit nach nationalem Recht zulässig, die Mitteilung über die Daten zu verweigern, sofern der Schutz vorrangiger Interessen von Europol oder eines Mitgliedstaats dies erfordert.

Sieht das Recht des Mitgliedstaats ein Recht auf Aussageverweigerung vor, so bedürfen die zu einer Aussage aufgeforderten Personen einer Aussagegenehmigung. Die Genehmigung erteilt der Direktor und für eine Aussage des Direktors der Verwaltungsrat. Wird ein Verbindungsbeamter zu einer Aussage über Informationen aufgefordert, die er von Europol erhalten hat, so wird diese Genehmigung nach Zustimmung des Mitgliedstaats erteilt, der den betreffenden Verbindungsbeamten entsandt hat.

Besteht ferner die Möglichkeit, daß sich die Aussage auf Informationen und Erkenntnisse erstreckt, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat oder von denen ein Mitgliedstaat erkennbar betroffen ist, so ist vor der Genehmigung die Stellungnahme dieses Mitgliedstaats einzuholen.

Die Aussagegenehmigung darf nur versagt werden, soweit dies zur Wahrung höherrangiger schutzwürdiger Interessen von Europol oder des oder der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig ist.

Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden der Betreffenden aus dem Amt oder der Beendigung von deren Dienstverhältnis oder Tätigkeit.

(4) Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Verschwiegenheit oder Geheimhaltung als einen Verstoß gegen seine Rechtsvorschriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschlußsachen.

Gegebenenfalls erläßt jeder Mitgliedstaat spätestens bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen, die für die Ahndung einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder Geheimhaltungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind. Er trägt dafür Sorge, daß diese Vorschriften und Bestimmungen auch für seine eigenen Bediensteten gelten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Europol in Verbindung stehen.

Artikel 32a

Zugang zu Dokumenten von Europol

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