Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2009-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 179
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Anlage I

Anlage II)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zielbestimmung
§ 2. Bundesstatistik
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Angeordnete Statistiken und Erhebungen
§ 5. Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen
§ 6. Arten statistischer Erhebungen
§ 7. Stichprobenerhebung, Stichprobengröße
§ 8. Zuständigkeit für Anordnungen durch Verordnung (Anm.: Anordnungen durch Verordnung)
§ 9. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 10. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (Anm.: Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten)
§ 11. Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen
§ 12. Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei statistischen Erhebungen *(Anm.: Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei den statistischen Erhebungen) *
§ 13. Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
§ 14. Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 15. Anonymisierung von personenbezogenen Daten
§ 16. Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten
§ 17. Statistikgeheimnis
§ 18. Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen
§ 19. Veröffentlichung von Statistiken
§ 20. Verwaltungsinterne Statistiken
§ 21. Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen
§ 22. Errichtung
§ 23. Aufgaben
§ 24. Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 25. Unternehmensregister
§ 25a. Register der statistischen Einheiten
§ 26. Sonstige Register
§ 27. Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken
§ 28. Auskunftspflicht auf elektronischem Wege
§ 29. Besondere Informations- und Beratungstätigkeit
§ 30. Besondere Veröffentlichungspflichten
§ 31. Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 32. Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 33. Vermögensübergang
§ 34. Überlassung von Bundesgebäuden
§ 35. Amts- und Organhaftung
§ 36. Organe
§ 37. Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung
§ 38. Aufgaben der Leitung
§ 39. Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept
§ 40. Berichtspflichten der Leitung
§ 41. Planungs- und Berichterstattungssystem
§ 42. Vertretung der Bundesanstalt
§ 43. Jahresabschluß, Lagebericht
§ 44. Errichtung des Statistikrates
§ 45. Sitzungen des Statistikrates
§ 46. Beschlüsse des Statistikrates
§ 47. Aufgaben des Statistikrates
§ 48. Errichtung des Wirtschaftsrates
§ 49. Ausschüsse des Wirtschaftsrates
§ 50. Sitzungen des Wirtschaftsrates
§ 51. Beschlüsse des Wirtschaftsrates
§ 52. Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates
§ 53. Zuständigkeit zur Aufsicht
§ 54. Aufsichtsbehördliches Verfahren
§ 55. Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
§ 56. Vertragsbedienstete
§ 57. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 58. Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 59. Interessensvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt
§ 60. Abgabenbefreiung
§ 61. Anwendung von Vergabevorschriften
§ 62. Kollektivvertragsfähigkeit
§ 63. Errichtung
§ 64. Aufgaben
§ 65. Geschäftsordnung, Sacherfordernisse, Kanzleigeschäfte *(Anm.: Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte) *
§ 66. Verwaltungsübertretung
§ 67. Verwaltungsstrafbehörde
§ 68. Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
§ 69. Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH
§ 70. Vorbereitende Maßnahmen
§ 71. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 72. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 73. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 74. Vollziehung
(Anm.: Anlage I
Anlage II)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zielbestimmung
§ 2. Bundesstatistik
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Angeordnete Statistiken und Erhebungen
§ 5. Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen
§ 6. Arten statistischer Erhebungen
§ 7. Stichprobenerhebung, Stichprobengröße
§ 8. Zuständigkeit für Anordnungen durch Verordnung (Anm.: Anordnungen durch Verordnung)
§ 9. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 10. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (Anm.: Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten)
§ 11. Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen
§ 12. Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei statistischen Erhebungen (Anm.: Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei den statistischen Erhebungen)
§ 13. Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
§ 14. Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 15. Anonymisierung von personenbezogenen Daten
§ 16. Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten
§ 17. Statistikgeheimnis
§ 18. Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen
§ 19. Veröffentlichung von Statistiken
§ 20. Verwaltungsinterne Statistiken
§ 21. Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen
§ 22. Errichtung
§ 23. Aufgaben
§ 24. Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 25. Unternehmensregister
§ 25a. Register der statistischen Einheiten
§ 26. Sonstige Register
§ 27. Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken
§ 28. Auskunftspflicht auf elektronischem Wege
§ 29. Besondere Informations- und Beratungstätigkeit
§ 30. Besondere Veröffentlichungspflichten
§ 31. Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 32. Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32a. Refundierung von Abfertigungen
§ 33. Vermögensübergang
§ 34. Überlassung von Bundesgebäuden
§ 35. Amts- und Organhaftung
§ 36. Organe
§ 37. Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung
§ 38. Aufgaben der Leitung
§ 39. Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept
§ 40. Berichtspflichten der Leitung
§ 41. Planungs- und Berichterstattungssystem
§ 42. Vertretung der Bundesanstalt
§ 43. Jahresabschluß, Lagebericht
§ 44. Errichtung des Statistikrates
§ 45. Sitzungen des Statistikrates
§ 46. Beschlüsse des Statistikrates
§ 47. Aufgaben des Statistikrates
§ 48. Errichtung des Wirtschaftsrates
§ 49. Ausschüsse des Wirtschaftsrates
§ 50. Sitzungen des Wirtschaftsrates
§ 51. Beschlüsse des Wirtschaftsrates
§ 52. Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates
§ 53. Zuständigkeit zur Aufsicht
§ 54. Aufsichtsbehördliches Verfahren
§ 55. Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
§ 56. Vertragsbedienstete
§ 57. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 58. Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 59. Interessensvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt
§ 60. Abgabenbefreiung
§ 61. Anwendung von Vergabevorschriften
§ 62. Kollektivvertragsfähigkeit
§ 63. Errichtung
§ 64. Aufgaben
§ 65. Geschäftsordnung, Sacherfordernisse, Kanzleigeschäfte (Anm.: Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte)
§ 66. Verwaltungsübertretung
§ 67. Verwaltungsstrafbehörde
§ 68. Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
§ 69. Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH
§ 70. Vorbereitende Maßnahmen
§ 71. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 72. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 73. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 74. Vollziehung
(Anm.: Anlage I
Anlage II)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zielbestimmung
§ 2. Bundesstatistik
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Angeordnete Statistiken und Erhebungen
§ 5. Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Erhebungen
§ 6. Arten statistischer Erhebungen
§ 7. Stichprobenerhebung, Stichprobengröße
§ 8. Zuständigkeit für Anordnungen durch Verordnung *(Anm.: Anordnungen durch Verordnung) *
§ 9. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 10. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten *(Anm.: Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten) *
§ 11. Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen
§ 12. Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei statistischen Erhebungen *(Anm.: Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei den statistischen Erhebungen) *
§ 13. Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
§ 14. Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 15. Pseudonymisierung und Verschlüsselung
§ 16. Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten
§ 17. Statistikgeheimnis
§ 18. Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen
§ 19. Veröffentlichung von Statistiken
§ 20. Verwaltungsinterne Statistiken
§ 21. Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen
§ 22. Errichtung
§ 23. Aufgaben
§ 24. Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 25. Unternehmensregister
§ 25a. Register der statistischen Einheiten
§ 26. Sonstige Register
§ 27. Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken
§ 28. Auskunftspflicht auf elektronischem Wege
§ 29. Besondere Informations- und Beratungstätigkeit
§ 30. Besondere Veröffentlichungspflichten
§ 31. Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 32. Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32a. Refundierung von Abfertigungen
§ 33. Vermögensübergang
§ 34. Überlassung von Bundesgebäuden
§ 35. Amts- und Organhaftung
§ 36. Organe
§ 37. Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung
§ 38. Aufgaben der Leitung
§ 39. Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept
§ 40. Berichtspflichten der Leitung
§ 41. Planungs- und Berichterstattungssystem
§ 42. Vertretung der Bundesanstalt
§ 43. Jahresabschluß, Lagebericht
§ 44. Errichtung des Statistikrates
§ 45. Sitzungen des Statistikrates
§ 46. Beschlüsse des Statistikrates
§ 47. Aufgaben des Statistikrates
§ 48. Errichtung des Wirtschaftsrates
§ 49. Ausschüsse des Wirtschaftsrates
§ 50. Sitzungen des Wirtschaftsrates
§ 51. Beschlüsse des Wirtschaftsrates
§ 52. Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates
§ 53. Zuständigkeit zur Aufsicht
§ 54. Aufsichtsbehördliches Verfahren
§ 55. Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
§ 56. Vertragsbedienstete
§ 57. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 58. Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 59. Interessensvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt
§ 60. Abgabenbefreiung
§ 61. Anwendung von Vergabevorschriften
§ 62. Kollektivvertragsfähigkeit
§ 63. Errichtung
§ 64. Aufgaben
§ 65. Geschäftsordnung, Sacherfordernisse, Kanzleigeschäfte (Anm.: Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte)
§ 66. Verwaltungsübertretung
§ 67. Verwaltungsstrafbehörde
§ 68. Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
§ 69. Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH
§ 70. Vorbereitende Maßnahmen
§ 71. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 72. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 73. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 74. Vollziehung
(Anm.: Anlage I
Anlage II)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zielbestimmung
§ 2. Bundesstatistik
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Angeordnete Statistiken und Erhebungen
§ 5. Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Erhebungen
§ 6. Arten statistischer Erhebungen
§ 7. Stichprobenerhebung, Stichprobengröße
§ 8. Zuständigkeit für Anordnungen durch Verordnung *(Anm.: Anordnungen durch Verordnung) *
§ 9. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 10. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von sonstigen Daten (Anm.: Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber der sonstigen Daten)
§ 11. Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen
§ 12. Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei statistischen Erhebungen *(Anm.: Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei den statistischen Erhebungen) *
§ 13. Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
§ 14. Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 15. Pseudonymisierung und Verschlüsselung
§ 16. Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten
§ 17. Statistikgeheimnis
§ 18. Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen
§ 19. Veröffentlichung von Statistiken
§ 20. Verwaltungsinterne Statistiken
§ 21. Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen
§ 22. Errichtung
§ 23. Aufgaben
§ 24. Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 25. Unternehmensregister
§ 25a. Register der statistischen Einheiten
§ 26. Sonstige Register
§ 27. Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken
§ 28. Auskunftspflicht auf elektronischem Wege
§ 29. Besondere Informations- und Beratungstätigkeit
§ 30. Besondere Veröffentlichungspflichten
§ 31. Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 32. Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32a. Refundierung von Abfertigungen
§ 33. Vermögensübergang
§ 34. Überlassung von Bundesgebäuden
§ 35. Amts- und Organhaftung
§ 36. Organe
§ 37. Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung
§ 38. Aufgaben der Leitung
§ 39. Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept
§ 40. Berichtspflichten der Leitung
§ 41. Planungs- und Berichterstattungssystem
§ 42. Vertretung der Bundesanstalt
§ 43. Jahresabschluß, Lagebericht
§ 44. Errichtung des Statistikrates
§ 45. Sitzungen des Statistikrates
§ 46. Beschlüsse des Statistikrates
§ 47. Aufgaben des Statistikrates
§ 48. Errichtung des Wirtschaftsrates
§ 49. Ausschüsse des Wirtschaftsrates
§ 50. Sitzungen des Wirtschaftsrates
§ 51. Beschlüsse des Wirtschaftsrates
§ 52. Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates
§ 53. Zuständigkeit zur Aufsicht
§ 54. Aufsichtsbehördliches Verfahren
§ 55. Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
§ 56. Vertragsbedienstete
§ 57. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 58. Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 59. Interessensvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt
§ 60. Abgabenbefreiung
§ 61. Anwendung von Vergabevorschriften
§ 62. Kollektivvertragsfähigkeit
§ 63. Errichtung
§ 64. Aufgaben
§ 65. Geschäftsordnung, Sacherfordernisse, Kanzleigeschäfte (Anm.: Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte)
§ 66. Verwaltungsübertretung
§ 67. Verwaltungsstrafbehörde
§ 68. Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
§ 69. Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH
§ 70. Vorbereitende Maßnahmen
§ 71. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 72. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 73. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 74. Vollziehung
(Anm.: Anlage I
Anlage II)

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L2041

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zielbestimmung
§ 2. Bundesstatistik
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Angeordnete Statistiken und Erhebungen
§ 5. Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Erhebungen
§ 6. Arten statistischer Erhebungen
§ 7. Stichprobenerhebung, Stichprobengröße
§ 8. Zuständigkeit für Anordnungen durch Verordnung *(Anm.: Anordnungen durch Verordnung) *
§ 9. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 10. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von sonstigen Daten (Anm.: Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber der sonstigen Daten)
§ 11. Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen
§ 12. Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei statistischen Erhebungen *(Anm.: Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei den statistischen Erhebungen) *
§ 13. Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
§ 14. Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 15. Pseudonymisierung und Verschlüsselung
§ 16. Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten
§ 17. Statistikgeheimnis
§ 18. Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen
§ 19. Veröffentlichung von Statistiken
§ 20. Verwaltungsinterne Statistiken
§ 21. Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen
§ 22. Errichtung
§ 23. Aufgaben
§ 24. Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 25. Unternehmensregister
§ 25a. Register der statistischen Einheiten
§ 26. Fachstatistische Register
§ 27. Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken
§ 28. Auskunftspflicht auf elektronischem Wege
§ 29. Besondere Informations- und Beratungstätigkeit
§ 30. Besondere Veröffentlichungspflichten
§ 31. Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 31a. Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten (Anm.: Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG)
§ 31b. Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten
§ 31c. Mitwirkung bei der Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG
§ 31d. Hosting-Provider für registerführende Stellen
§ 32. Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 32a. Refundierung von Abfertigungen
§ 33. Vermögensübergang
§ 34. Überlassung von Bundesgebäuden
§ 35. Amts- und Organhaftung
§ 36. Organe
§ 37. Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung
§ 38. Aufgaben der Leitung
§ 39. Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung
§ 40. Berichtspflichten der Leitung
§ 41. Planungs- und Berichterstattungssystem
§ 42. Vertretung der Bundesanstalt
§ 43. Jahresabschluß, Lagebericht
§ 44. Errichtung des Statistikrates
§ 45. Sitzungen des Statistikrates
§ 46. Beschlüsse des Statistikrates
§ 47. Aufgaben des Statistikrates
§ 48. Errichtung des Wirtschaftsrates
§ 49. Ausschüsse des Wirtschaftsrates
§ 50. Sitzungen des Wirtschaftsrates
§ 51. Beschlüsse des Wirtschaftsrates
§ 52. Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates
§ 53. Zuständigkeit zur Aufsicht
§ 54. Aufsichtsbehördliches Verfahren
§ 55. Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
§ 56. Vertragsbedienstete
§ 57. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 58. Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 59. Interessensvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt
§ 60. Abgabenbefreiung
§ 61. Anwendung von Vergabevorschriften
§ 62. Kollektivvertragsfähigkeit
§ 63. Errichtung
§ 64. Aufgaben
§ 65. Geschäftsordnung, Sacherfordernisse, Kanzleigeschäfte (Anm.: Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte)
§ 66. Verwaltungsübertretung
§ 67. Verwaltungsstrafbehörde
§ 68. Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
§ 69. Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH
§ 70. Vorbereitende Maßnahmen
§ 71. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 72. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 73. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 74. Vollziehung
(Anm.: Anlage I
Anlage II)
1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Ziel- und Begriffsbestimmungen, Anordnungen

Zielbestimmung

§ 1. Die Bundesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt.

Bundesstatistik

§ 2. Die Bundesstatistik umfaßt die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;

2.

Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;

3.

Statistische Einheiten: Elemente, auf die sich statistische Erhebungen beziehen;

4.

Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;

5.

Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;

6.

Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind;

7.

Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen, Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;

8.

Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;

9.

Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;

10.

Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;

11.

Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;

12.

Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;

13.

Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;

14.

Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;

15.

Personenbezogene, nicht personenbezogene Daten:

16.

Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;

17.

Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind;

18.

Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen;

19.

Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;

2.

Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;

3.

Statistische Einheiten: Elemente, auf die sich statistische Erhebungen beziehen;

4.

Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;

5.

Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;

6.

Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind;

7.

Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen, Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;

8.

Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;

9.

Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;

10.

Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;

11.

Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;

12.

Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;

13.

Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;

14.

Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;

15.

Personenbezogene, nicht personenbezogene Daten:

Personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen für das Organ der Bundesstatistik bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden könnten, nicht mehr bestimmt werden kann.

16.

Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;

17.

Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind;

18.

Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen;

19.

Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen;

20.

Unternehmen : Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen

a. mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen und

b. ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;

2.

Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;

3.

Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Art. 3 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 S. 164.

4.

Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;

5.

Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;

6.

Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind;

7.

Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen, Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;

8.

Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;

9.

Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;

10.

Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;

11.

Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;

12.

Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;

13.

Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;

14.

Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;

15.

Vertrauliche Daten: Daten gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über die Gemeinschaftsstatistiken;

16.

Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;

17.

Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind;

18.

Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen;

19.

Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen;

20.

Unternehmen : Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen

a. mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen und

b. ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;

2.

Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;

3.

Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Art. 3 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 S. 164 (im Folgenden kurz: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken).

4.

Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;

5.

Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;

6.

Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind;

7.

Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen, Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;

8.

Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;

9.

Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;

10.

Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;

11.

Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;

12.

Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;

13.

Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;

14.

Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;

15.

Vertrauliche personenbezogene und unternehmensbezogene Daten: personenbezogene und unternehmensbezogene Daten gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäischen Statistiken;

16.

Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;

17.

Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind;

17a. Verwaltungsregister: Register, in dem angefallene Verwaltungsdaten eines Verwaltungsbereiches in strukturierter Form elektronisch für Verwaltungszwecke verarbeitet werden;

18.

Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen;

19.

Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen;

20.

Unternehmen : Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen

a. mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen und

b. ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.

Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

1.

durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,

2.

durch Bundesgesetz oder

3.

durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.

(2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.

(3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:

1.

Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);

2.

Statistische Einheit (§ 3 Z 3);

3.

Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);

4.

Stichtag der Erhebung;

5.

ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;

6.

Kontinuität (§ 3 Z 11);

7.

Periodizität (§ 3 Z 12);

8.

welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;

9.

Art der Erhebung (§ 6);

10.

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);

11.

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);

12.

Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).

(4) Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.

Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

1.

durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,

2.

durch Bundesgesetz oder

3.

durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.

(2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.

(3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:

1.

Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);

2.

Statistische Einheit (§ 3 Z 3);

3.

Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);

4.

Stichtag der Erhebung;

5.

ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;

6.

Kontinuität (§ 3 Z 11);

7.

Periodizität (§ 3 Z 12);

8.

welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;

9.

Art der Erhebung (§ 6);

10.

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);

11.

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);

12.

Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).

(4) Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.

(5) Soweit das “Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM”, die “Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE”, die “Grundsystematik der Güter ÖCPA” und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen oder Teile von diesen Bestandteil von Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 sind, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister dieses Verzeichnis und diese Systematik und deren Änderungen statt im Bundesgesetzblatt bei der Bundesanstalt Statistik Österreich durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden und durch Veröffentlichung im Internet kundmachen. In der betreffenden Verordnung ist auf diese Art der Kundmachung hinzuweisen.

Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

1.

durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,

2.

durch Bundesgesetz oder

3.

durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.

(2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.

(3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:

1.

Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);

2.

Statistische Einheit (§ 3 Z 3);

3.

Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);

4.

Stichtag der Erhebung;

5.

ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;

6.

Kontinuität (§ 3 Z 11);

7.

Periodizität (§ 3 Z 12);

8.

welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;

9.

Art der Erhebung (§ 6);

10.

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);

11.

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);

12.

Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).

(4) Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.

(5) Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.

Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

1.

durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,

2.

durch Bundesgesetz oder

3.

durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.

(2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.

(3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:

1.

Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);

2.

Statistische Einheit (§ 3 Z 3);

3.

Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);

4.

Stichtag der Erhebung;

5.

ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;

6.

Kontinuität (§ 3 Z 11);

7.

Periodizität (§ 3 Z 12);

8.

welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen bzw. welche Daten von welchen Unternehmenskreisen unternehmensbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;

9.

Art der Erhebung (§ 6);

10.

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);

11.

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);

12.

Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).

(4) Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.

(5) Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.

Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen

§ 5. (1) Durch Verordnung darf eine personenbezogene Erhebung nur über jene Gegenstände angeordnet werden,

1.

die in einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder

2.

die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung durch Verordnung im übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerläßlich ist:

1.

Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;

2.

Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;

3.

Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (§ 6) erfolgt;

4.

Erstellung, Ergänzung und Berichtigung der Register gemäß § 25 Abs. 3;

5.

Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2;

6.

Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann.

(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

(4) Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.

Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen

§ 5. (1) Durch Verordnung darf eine personenbezogene Erhebung nur über jene Gegenstände angeordnet werden,

1.

die in einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder

2.

die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung durch Verordnung im übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerläßlich ist:

1.

Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;

2.

Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;

3.

Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (§ 6) erfolgt;

4.

Erstellung, Ergänzung und Berichtigung der Register gemäß § 25 Abs. 3;

5.

Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2;

6.

Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann;

7.

Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit nicht sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 erhoben werden.

(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

(4) Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.

Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen

§ 5. (1) Durch Verordnung darf eine personenbezogene Erhebung nur über jene Gegenstände angeordnet werden,

1.

die in einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder

2.

die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung durch Verordnung im übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerläßlich ist:

1.

Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;

2.

Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;

3.

Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (§ 6) erfolgt;

4.

Erstellung, Ergänzung und Berichtigung des Registers gemäß § 25a;

5.

Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2;

6.

Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann;

7.

Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit nicht sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 erhoben werden;

8.

Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

erhoben wurden.

(4) Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.

Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Erhebungen

§ 5. (1) Durch Verordnung darf eine Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten nur über jene Gegenstände angeordnet werden,

1.

die in einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder

2.

die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung der Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten durch Verordnung im Übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerlässlich ist:

1.

Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;

2.

Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;

3.

Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (§ 6) erfolgt;

4.

Erstellung, Ergänzung und Berichtigung des Registers gemäß § 25a;

5.

Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2;

6.

Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann;

7.

Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit keine personenbezogenen Daten im Sinn der Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, erhoben werden;

8.

Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

erhoben wurden.

(4) Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.

(6) Die personenbezogen und unternehmensbezogen erhobenen Daten gelten für die Organe der Bundesstatistik als vertrauliche Daten gemäß § 3 Z 15. Die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs im Bereich der Statistik notwendigen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:

1.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);

2.

Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);

3.

Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

4.

Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;

5.

Befragung der Auskunftspflichtigen.

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragung (Abs. 1 Z 5) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht möglich ist.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25 ein derartiges berechtigtes Interesse.

Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:

1.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);

2.

Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);

3.

Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

4.

Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;

5.

Befragung der Auskunftspflichtigen.

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragung (Abs. 1 Z 5) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht möglich ist.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.

Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

1.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);

2.

Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (§ 3 Z 17a);

3.

Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);

4.

Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

5.

Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;

6.

Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);

7.

Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);

8.

Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;

9.

Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;

10.

Befragung der Auskunftspflichtigen.

Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Z 1 und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Z 3), Statistikdaten (Z 4) sowie der Daten gemäß Z 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Z 5) und der durch Befragung erhobenen Daten (Z 10) die Bundesanstalt.

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.

Stichprobenerhebung, Stichprobengröße

§ 7. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch Verordnung

1.

die Erhebung in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zuläßt, und

2.

die Stichprobengröße entsprechend dem Erhebungszweck und unter Bedachtnahme auf landesstatistische Interessen festzulegen.

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