Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2009-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 179
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(2) Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben.

(4) Bei Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.

Stichprobenerhebung, Stichprobengröße

§ 7. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch Verordnung

1.

die Erhebung in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zuläßt, und

2.

die Stichprobengröße entsprechend dem Erhebungszweck und unter Bedachtnahme auf landesstatistische Interessen festzulegen.

(2) Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben.

(4) Bei Erhebungen gemäß „§ 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.

Anordnungen durch Verordnung

§ 8. (1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(2) Bei der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bedarf es nicht des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler, wenn die betreffende Statistik oder statistische Erhebung keine wesentliche Voraussetzung für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung oder für die Erfüllung von Verpflichtungen aus innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakten ist und der betreffende Bundesminister der Bundesanstalt die Kosten gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 ersetzt.

(3) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ist der Datenschutzrat zu hören.

Anordnungen durch Verordnung

§ 8. (1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(2) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ist der Datenschutzrat zu hören.

Anordnungen durch Verordnung

§ 8. (1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(2) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.

2.

Abschnitt

Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1.

Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

2.

Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

2.

Abschnitt

Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1.

Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

2.

Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

2.

Abschnitt

Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1.

Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

2.

Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

3.

Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber

von Verwaltungs- und Statistikdaten

§ 10. (1) Die Stellen, die öffentliche Register (§ 3 Z 18) führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten und Statistikdaten sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder Daten für die Register gemäß § 25 benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:

1.

die Merkmalsdefinitionen,

2.

auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und

3.

welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß § 3 Z 18, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik der On-Line-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eingeräumt werden.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß § 4 und für Zwecke gemäß § 25 Abs. 3 zulässig.

(4) Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung der Register gemäß § 25 relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Bedacht zu nehmen.

(5) Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Verwaltungsdaten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung der Register gemäß § 25 relevant sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien Auskunft zu geben.

(6) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Verwaltungs- und Statistikdaten besteht für die gesetzlichen Interessensvertretungen und für die Oesterreichische Nationalbank nicht, wenn dadurch deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden könnten.

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten

§ 10. (1) Die Stellen, die öffentliche Register (§ 3 Z 18) führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten und Statistikdaten sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder Daten für das Register gemäß § 25a benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:

1.

die Merkmalsdefinitionen,

2.

auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und

3.

welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß § 3 Z 18, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik der Online-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 4 eingeräumt werden.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß § 4 und für Zwecke gemäß § 25a zulässig.

(4) Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Bedacht zu nehmen.

(5) Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Verwaltungsdaten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a relevant sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien Auskunft zu geben.

(6) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Verwaltungs- und Statistikdaten besteht für die gesetzlichen Interessensvertretungen und für die Oesterreichische Nationalbank nicht, wenn dadurch deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden könnten.

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber der sonstigen Daten

§ 10. (1) Die Stellen, die öffentliche Register (§ 3 Z 18) führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten und Statistikdaten sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder Daten für das Register gemäß § 25a benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:

1.

die Merkmalsdefinitionen,

2.

auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und

3.

welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß § 3 Z 18, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik der Online-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 4 eingeräumt werden.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß § 4 und für Zwecke gemäß § 25a zulässig.

(4) Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Bedacht zu nehmen.

(5) Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Verwaltungsdaten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a relevant sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien Auskunft zu geben.

(6) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Verwaltungs- und Statistikdaten besteht für die gesetzlichen Interessensvertretungen und für die Oesterreichische Nationalbank nicht, wenn dadurch deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden könnten.

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber der sonstigen Daten

§ 10. (1) Die registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder die Daten für das Register gemäß § 25a benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:

1.

die Merkmalsdefinitionen,

2.

auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und

3.

welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß § 3 Z 18, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik der Online-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 4 eingeräumt werden.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß § 4 und für Zwecke gemäß § 25a zulässig.

(4) Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Bedacht zu nehmen.

(5) Die registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a erforderlich sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien, Auskunft zu geben. Bei der Einrichtung und Änderung von elektronischen Systemen für die Verarbeitung solcher Daten ist eine Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch mit der Bundesanstalt vorzusehen.

(6) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Verwaltungs- und Statistikdaten besteht für die gesetzlichen Interessensvertretungen und für die Oesterreichische Nationalbank nicht, wenn dadurch deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden könnten.

Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen

§ 11. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 oder 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist. Die Mitwirkung kann in der Befragung der Auskunftspflichtigen, in der Kontrolle von deren Angaben, in der Zusammenfassung und in der Weitergabe dieser Angaben bestehen. Andere Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht übertragen werden.

(2) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 durch Vertrag geeignete Personen mit Befragungs-, Zählungs- und Kontrollaufgaben beauftragen. Eine solche Beauftragung ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Die im Zuge dieses Auftrages zur Kenntnis gelangten Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden.

(3) Gemeinden haben das gesamte Erhebungsmaterial direkt der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Ist jedoch in der Anordnung gemäß § 4 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen (§ 12), so haben anstatt dessen die Gemeinden, ausgenommen jene, denen ein eigenes Statut verliehen wurde (Art. 116 B-VG), das Erhebungsmaterial der Bezirkshauptmannschaft zuzuleiten.

(4) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist durch Verordnung in Form eines Pauschalbetrages nach Maßgabe des Umfanges der zu erhebenden Daten und des mit der Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung richtet sich nach § 8, wobei zusätzlich das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Wird eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 erlassen, hat die Festsetzung des Pauschalbetrages in dieser Verordnung zu erfolgen.

(5) Die Geltendmachung der Kostenabfindung gemäß Abs. 4 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen

§ 11. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder 10 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist. Die Mitwirkung kann in der Befragung der Auskunftspflichtigen, in der Kontrolle von deren Angaben, in der Zusammenfassung und in der Weitergabe dieser Angaben bestehen. Andere Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht übertragen werden.

(2) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 durch Vertrag geeignete Personen mit Befragungs-, Zählungs- und Kontrollaufgaben beauftragen. Eine solche Beauftragung ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Die im Zuge dieses Auftrages zur Kenntnis gelangten Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden.

(3) Gemeinden haben das gesamte Erhebungsmaterial direkt der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Ist jedoch in der Anordnung gemäß § 4 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen (§ 12), so haben anstatt dessen die Gemeinden, ausgenommen jene, denen ein eigenes Statut verliehen wurde (Art. 116 B-VG), das Erhebungsmaterial der Bezirkshauptmannschaft zuzuleiten.

(4) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist durch Verordnung in Form eines Pauschalbetrages nach Maßgabe des Umfanges der zu erhebenden Daten und des mit der Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung richtet sich nach § 8, wobei zusätzlich das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Wird eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 erlassen, hat die Festsetzung des Pauschalbetrages in dieser Verordnung zu erfolgen.

(5) Die Geltendmachung der Kostenabfindung gemäß Abs. 4 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei den statistischen Erhebungen

§ 12. Die Bezirkshauptmannschaften sind zur Überprüfung der Vollzähligkeit der von den Gemeinden gemäß § 11 vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist. Nach Überprüfung des gemäß § 11 Abs. 3 von den Gemeinden zu diesem Zweck übermittelten Erhebungsmaterials ist dieses mit der Bezirksübersicht der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übersenden. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft dem Landeshauptmann eine Gleichschrift dieser Bezirksübersicht vorzulegen.

Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

§ 13. Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen von Bundesministern, die Auswirkungen auf Aufgaben der Bundesstatistik haben können, ist der fachliche Rat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzuholen; dieser ist kostenlos zu erteilen.

3.

Abschnitt

Pflichten der Organe der Bundesstatistik

Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 14. (1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.

(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.

3.

Abschnitt

Pflichten der Organe der Bundesstatistik

Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 14. (1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.

(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.

3.

Abschnitt

Pflichten der Organe der Bundesstatistik

Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 14. (1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erstellung von Statistiken den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.

(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.

Anonymisierung von personenbezogen Daten

§ 15. (1) Wurden Daten personenbezogen erhoben, ist der Personenbezug unverzüglich zu beseitigen, sobald er nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.

(2) Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Z 5 oder 6 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:

1.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;

2.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt.

(3) Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 erforderlich ist.

(4) Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Beibehaltung des Personenbezugs zulässig ist.

(5) Die im Register gemäß § 25 enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für das Register nicht mehr benötigt werden.

Anonymisierung von personenbezogen Daten

§ 15. (1) Wurden Daten personenbezogen erhoben, ist der Personenbezug unverzüglich zu beseitigen, sobald er nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.

(2) Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:

1.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;

2.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;

3.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind.

(3) Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 oder für eine neuerliche Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 Z 7 erforderlich ist.

(4) Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Beibehaltung des Personenbezugs zulässig ist.

(5) Die im Register gemäß § 25 enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für das Register nicht mehr benötigt werden.

Anonymisierung von personenbezogen Daten

§ 15. (1) Wurden Daten personenbezogen erhoben, sind die Identitätsdaten des Betroffenen unverzüglich zu beseitigen und bei Daten natürlicher Personen durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Bei Daten von Unternehmen sind die Identitätsdaten durch die Unternehmenskennzahl zu ersetzen, die durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Kennziffer des Unternehmensregisters (§ 25 Abs. 1 Z 7) zu bilden ist. Diese Daten dürfen nur für Zwecke gemäß § 26 verwendet werden.

(2) Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:

1.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;

2.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;

3.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;

4.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 8 unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind.

(3) Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 oder für eine neuerliche Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 Z 7 oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 8 erforderlich ist.

(4) Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Beibehaltung des Personenbezugs zulässig ist.

(5) Die in den Registern gemäß §§ 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß § 3 Z 20.

Pseudonymisierung und Verschlüsselung

§ 15. (1) Wurden personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben, sind die Identitätsdaten von natürlichen Personen unverzüglich zu beseitigen und durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher natürlichen Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung finden auf diese Daten keine Anwendung.

(2) Ist die Beibehaltung des Personenbezuges der betroffenen natürlichen Personen aus einem der Gründe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 bis 8 oder die Beibehaltung des Unternehmensbezugs für die Erstellung von Unternehmensstatistiken unerlässlich, ist die Identität der betroffenen Personen und Unternehmen zu verschlüsseln:

1.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;

2.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;

3.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;

4.

im Fall des § 5 Abs. 2 Z 8 unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind;

5.

im Fall von Unternehmensstatistiken unmittelbar nach Erstellung der jeweiligen Unternehmensstatistik.

(3) Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, dass die berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Personen und Unternehmen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug und Unternehmensbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 oder für eine neuerliche Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 Z 7 oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 8 oder für eine weiterführende Unternehmensstatistik erforderlich ist.

(4) Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Beibehaltung des Personenbezugs oder Unternehmensbezugs zulässig ist.

(5) Die in den Registern gemäß §§ 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß § 3 Z 20.

Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten

§ 16. (1) Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25 Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.

(2) Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

(3) Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.

Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten

§ 16. (1) Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25a Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.

(2) Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

(3) Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 und § 25a Abs. 3 verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.

Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten

§ 16. (1) Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25a Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.

(2) Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

(3) Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 und § 25a Abs. 3 verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.

Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten

§ 16. (1) Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25a Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.

(2) Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

(3) Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2, § 25a Abs. 3, §§ 31, 31a und 31b verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.

Statistikgeheimnis

§ 17. (1) Daten dürfen in personenbezogener Form nur entsprechend § 16 Abs. 3 verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, daß das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

(2) Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

(3) Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(4) Das Statistikgeheimnis gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.

Statistikgeheimnis

§ 17. (1) Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur entsprechend § 16 Abs. 3 verarbeitet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen oder unternehmensbezogen dargestellt wird.

(2) Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

(3) Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(4) Das Statistikgeheimnis gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.

Statistikgeheimnis

§ 17. (1) Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur entsprechend § 16 Abs. 3 verarbeitet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen oder unternehmensbezogen dargestellt wird.

(2) Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

(3) Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(4) Das Statistikgeheimnis gilt als Pflicht zur Geheimhaltung gemäß § 310 StGB.

Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen

§ 18. Soweit auf Grund von staatsvertraglichen Verpflichtungen Ergebnisse von statistischen Erhebungen an internationale Einrichtungen weiterzuleiten sind, hat die Übermittlung im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Veröffentlichung von Statistiken

§ 19. (1) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, die Statistiken und deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluß nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen die Veröffentlichung vorgenommen werden.

(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.

(4) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, ihre Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme im Bereich der Bundesstatistik unverzüglich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Kenntnis zu bringen.

Veröffentlichung von Statistiken

§ 19. (1) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluß nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen die Veröffentlichung vorgenommen werden.

(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.

(4) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, ihre Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme im Bereich der Bundesstatistik unverzüglich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Kenntnis zu bringen.

Veröffentlichung von Statistiken

§ 19. (1) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in § 18 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Art. 4 Z 11 in Verbindung mit Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.

(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.

(4) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, ihre Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme im Bereich der Bundesstatistik unverzüglich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Kenntnis zu bringen.

4.

Abschnitt

Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen

Verwaltungsinterne Statistiken

§ 20. (1) Die Bundesministerien können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 Statistiken erstellen, soweit das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Ressorts anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind.

(2) Die Ergebnisse der Statistiken gemäß Abs. 1 sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen der Weitergabe entgegenstehen.

Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen

§ 21. (1) Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' vorgenommen worden sind.

(2) Die klassifikatorische Zuordnung ist von der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Abs. 1 oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts zu ändern.

(3) Die nach Abs. 2 vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.

(4) Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden, so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung zuständig ist.

(5) Im Antrag gemäß Abs. 4 sind anzugeben:

1.

die Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich'' unrichtig ist;

2.

die nach Ansicht des Antragstellers richtige Zuordnung und die maßgeblichen Gründe hierfür.

(6) Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.

(7) Wird innerhalb offener Frist kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt oder ein solcher wieder zurückgezogen, so wird die Zuordnung durch die Bundesanstalt rechtswirksam.

(8) Die Bundesanstalt hat ein Register über die klassifikatorischen Zuordnungen zu führen und jedermann kostenlos Auskunft über die klassifikatorische Zuordnung zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird.

(9) Die betreffenden Rechtsträger gemäß Abs. 2 haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen

§ 21. (1) Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich” vorgenommen worden sind.

(2) Die klassifikatorische Zuordnung ist von der Bundesanstalt „Statistik Österreich” von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Abs. 1 oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts zu ändern.

(3) Die nach Abs. 2 vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.

(4) Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden, so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung zuständig ist.

(5) Im Antrag gemäß Abs. 4 sind anzugeben:

1.

die Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich” unrichtig ist;

2.

die nach Ansicht des Antragstellers richtige Zuordnung und die maßgeblichen Gründe hierfür.

(6) Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.

(7) Wird innerhalb offener Frist kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt oder ein solcher wieder zurückgezogen, so wird die Zuordnung durch die Bundesanstalt rechtswirksam.

(8) Die Bundesanstalt hat ein Register über die klassifikatorischen Zuordnungen zu führen und jedermann kostenlos Auskunft über die klassifikatorische Zuordnung zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird. Die Bundesanstalt hat Einrichtungen, die ein öffentlich zugängliches Register führen, die klassifikatorischen Zuordnungen auf deren Verlangen bekanntzugeben.

(9) Die betreffenden Rechtsträger gemäß Abs. 2 haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen

§ 21. (1) Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen (zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE gemäß § 4 Abs. 5) heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.

(2) Die klassifikatorische Zuordnung der statistischen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, Arbeitsstätten, sonstige statistische Einheiten gemäß § 25a) ist von der Bundesanstalt von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Abs. 1 oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts oder der Regelungen über die klassifikatorische Zuordnung neu vorzunehmen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Bundesanstalt über das Unternehmensserviceportal von den Unternehmen die Informationen über deren Haupt- und Nebentätigkeiten einholen, Rückfragen abwickeln und die klassifikatorische Zuordnung mitteilen (Dialogverfahren).

(3) Die nach Abs. 2 vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.

(4) Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden, so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung zuständig ist.

(5) Im Antrag gemäß Abs. 4 sind anzugeben:

1.

die Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unrichtig ist;

2.

Informationen über den für die Zuordnung der betreffenden statistischen Einheit maßgebenden Sachverhalt.

(6) Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.

(7) Die von der Bundesanstalt vorgenommene klassifikatorische Zuordnung wird rechtswirksam:

1.

mit Ablauf der Frist gemäß Abs. 4, wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird;

2.

mit Zurückziehung eines gemäß Abs. 4 fristgerecht gestellten Antrages;

3.

mit Mitteilung der Bundesanstalt über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung gemäß Abs. 6 an den Rechtsträger der betreffenden statistischen Einheit;

4.

mit Einlangen der schriftlichen Zustimmung des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit zur klassifikatorischen Zuordnung bei der Bundesanstalt.

(8) Die Bundesanstalt hat über die klassifikatorischen Zuordnungen für die Durchführung von statistischen Erhebungen und für Zwecke gemäß Z 1 und 2 ein Register zu führen. Sie hat auf Verlangen unentgeltlich die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeiten der Unternehmen zu übermitteln:

1.

jedem bei Angabe des Firmennamens und der Adresse sowie der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisternummer oder der UID-Nummer, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird;

2.

den Bundes- und Landesbehörden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen mit Firmennamen und Adresse, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.

Die Übermittlung der Daten gemäß Z 2 kann auch gegen Ersatz der jeweils anfallenden Implementierungskosten durch Einräumung eines Online-Zugriffes auf das Register erfolgen.

(9) Die betreffenden Rechtsträger gemäß Abs. 2 haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

2.

Hauptstück

Bundesanstalt „Statistik Österreich“

1.

Abschnitt

Errichtung

§ 22. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet.

(2) Der Bundesanstalt obliegt die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse. Sie ist nicht auf Gewinn orientiert.

(3) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Bundesanstalt ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(4) Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(5) Die Bundesanstalt ist vom ersten kaufmännischen Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1.

Name der Bundesanstalt und Angabe des Anstaltszweckes;

2.

Name und Geburtsdatum des kaufmännischen Geschäftsführers und des fachlichen Leiters der Bundesanstalt sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;

3.

Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;

4.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag.

(6) Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.

2.

Abschnitt

Aufgaben, Pflichten

Aufgaben

§ 23. (1) Die Bundesanstalt nimmt im Auftrag des Bundes folgende Aufgaben wahr:

1.

die Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen, die gemäß § 4 angeordnet sind;

2.

die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der §§ 19 und 30;

3.

die Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben;

4.

die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß § 18;

5.

die klassifikatorische Zuordnung gemäß § 21;

6.

die Beratung gemäß § 13;

7.

die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befaßten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag des sachlich zuständigen Bundesministers;

8.

die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß § 65 Abs. 1;

9.

die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben.

(2) Sonstige Statistiken dürfen auf Grund vertraglicher Vereinbarung für den Bund, die Länder, die Gemeinden und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sowie für Unternehmungen, die durch Bundesgesetz zum Zweck eingerichtet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, für Organe der Europäischen Union und internationale Organisationen erstellt werden.

(3) Die Bundesanstalt ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

(4) Die Bundesanstalt darf eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nur eingehen, wenn hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die in anderen Bundesgesetzen und Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Statistik bleiben unberührt.

(6) Die Tätigkeiten der Anstalt auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

2.

Abschnitt

Aufgaben, Pflichten

Aufgaben

§ 23. (1) Die Bundesanstalt nimmt im Auftrag des Bundes folgende Aufgaben wahr:

1.

die Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen, die gemäß § 4 angeordnet sind;

2.

die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der §§ 19 und 30;

3.

die Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben;

4.

die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß § 18;

5.

die klassifikatorische Zuordnung gemäß § 21;

6.

die Beratung gemäß § 13;

7.

die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag und, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken nicht Weisungsfreiheit besteht, entsprechend den Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministers, sofern nicht ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums die Aufgaben unmittelbar wahrnimmt; sind für eine bestimmte Angelegenheit mehrere Bundesminister zuständig, ist nach § 5 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 vorzugehen;

8.

die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß § 65 Abs. 1;

9.

die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben;

10.

der Betrieb des „Austrian Micro Data Center“ gemäß §§ 31 bis 31c;

11.

Hosting Provider für registerführende Stellen gemäß § 31d.

(2) Die Bundesanstalt darf die Erstellung von Statistiken (§ 3 Z 6) und Supportleistungen Einrichtungen des Bundes und Dritten vertraglich gegen Entgelt anbieten und erbringen; gegenüber Dritten unter Beachtung der Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz- DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.

(3) Die Bundesanstalt ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

(4) Die Bundesanstalt darf eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nur eingehen, wenn hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die in anderen Bundesgesetzen und Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Statistik bleiben unberührt.

(6) Die Tätigkeiten der Anstalt auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 24. Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;

2.

Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

3.

laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

6.

Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30;

7.

Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 24. Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;

2.

Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

3.

laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

6.

Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30;

7.

Geheimhaltung von vertraulichen Daten.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 24. Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;

2.

Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

3.

laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

6.

Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;

7.

Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.

Personenbezogene Register

§ 25. (1) Die Bundesanstalt darf über juristische Personen, Einrichtungen, Unternehmen und ihre Betriebe und Arbeitsstätten sowie über Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten personenbezogene Register mit folgenden Merkmalen als regelmäßig ergänzte Datensammlungen führen:

1.

Identifikationsmerkmale;

2.

Adreßmerkmale;

3.

Systematikmerkmale;

4.

Referenzmerkmale;

5.

Versand- und Auskunftsmerkmale;

6.

Datenquellenmerkmale.

(2) Die Register dürfen nur nach den Merkmalen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ausgewertet werden.

(3) Zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung dieser Register dürfen auch personenbezogene Daten aus durchgeführten statistischen Erhebungen sowie Daten aus öffentlichen Registern und Verwaltungsdaten herangezogen werden.

(4) Die Personen, die für einen im Register enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Register enthaltenen Angaben Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.

Unternehmensregister

§ 25. (1) Die Bundesanstalt hat ein Unternehmensregister mit folgenden Daten als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung für Zwecke der Verwaltung sowie des EGovernments des Bundes zu führen und den Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen Interessensvertretungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 6 bereit zu stellen:

1.

Identifikationsmerkmale der Unternehmen (zB Bezeichnung, Name, Rechtsform, Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit und Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene);

2.

Adressmerkmale;

3.

ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten, soweit dieser gemäß § 21 festgestellt wurde;

4.

bei juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen die nach der Satzung vertretungsbefugten Personen mit deren eindeutigen Identitätsmerkmalen gemäß § 2 Z 2 E Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 7/2004;

5.

Datenquellenmerkmale;

6.

Kennziffern in den behördlichen Verfahren zur eindeutigen Identifikation der Einheiten des Unternehmensregisters (zB Steuernummer, UID-Nummer, DVR-Nummer);

7.

Kennziffer des Unternehmensregisters, die bei der erstmaligen Eintragung des Unternehmens von der Bundesanstalt zuzuordnen ist.

(2) Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation unentgeltlich zu übermitteln:

1.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und allenfalls 4

a. der Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtung in öffentlich einsehbare Register (zB Firmenbuch, Vereinsregister), in öffentlich einsehbare Listen (zB Ärzteliste der Ärztekammern) oder in das Gewerberegister einzutragen sind, von den zur Eintragung zuständigen Behörden gleichzeitig mit der Eintragung;

b. der nicht unter lit. a fallenden Unternehmen von den Finanzbehörden des Bundes unverzüglich nach Kenntnis;

2.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens zuständigen Behörden unverzüglich nach Kenntnis.

Die Bundesministerin für Inneres hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aller im Vereinsregister geführten Vereine der Bundesanstalt zwecks Feststellung der Unternehmereigenschaft gemäß § 3 Z 20 und Übernahme der Daten der Vereine, denen diese Eigenschaft zukommt, in das Unternehmensregister zu übermitteln. Die Daten der Vereine, denen nicht die Unternehmenseigenschaft zukommt, sind von der Bundesanstalt unverzüglich nach dessen Feststellung zu löschen, sofern sie nicht gemäß § 25a in das Register für statistische Einheiten aufzunehmen sind.

(3) Sofern das Unternehmen bereits im Unternehmensregister eingetragen ist, hat die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 verknüpft mit der Kennziffer des Unternehmensregisters (Abs. 1) zu erfolgen; im Falle der Rechtsnachfolge mit der Kennziffer des Unternehmens, in dessen Rechte und Pflichten eingetreten wurde, im Falle der Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung mit und ohne Gesamtrechtsnachfolge mit den Kennziffern der betroffenen Unternehmen. Bei Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, hat die Übermittlung der Daten anstatt mit der Kennziffer des Unternehmensregisters mit der Firmenbuchnummer zu erfolgen.

(4) Die Bundesanstalt hat die übermittelten Adressmerkmale vor Aufnahme in die Register auf Schlüssigkeit mit den Adressen im Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 GWR-Gesetz) zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigstellung bei der übermittelnden Behörde zu veranlassen.

(5) Die Bundesanstalt hat die gemäß Abs. 2 übermittelten Daten ohne weitere Prüfung in das Unternehmensregister zu übernehmen. Gelangt die Bundesanstalt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis, dass diese Daten nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnten, so hat sie die übermittelnde Behörde hiervon zur Überprüfung und allfälliger Richtigstellung zu informieren.

(6) Die Bundesanstalt hat den Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen und insbesondere der Einrichtung des Bundes, die für den Betrieb des Unternehmensserviceportals für Zwecke des EGovernments zuständig ist, auf deren Verlangen den Online-Zugriff auf die Daten des Unternehmensregisters gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 einzuräumen, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist und dies verwaltungsökonomischen Zwecken dient. Auf die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 darf nur den für die Durchführung der betreffenden Verfahren zuständigen Behörden und der für den Betrieb des Unternehmensserviceportals zuständigen Einrichtung der Zugriff gewährt werden. Der Online-Zugriff ist unentgeltlich mit Ausnahme der der Bundesanstalt anfallenden Implementierungskosten für die Einrichtung dieses Zugriffes.

Unternehmensregister

§ 25. (1) Die Bundesanstalt hat ein Unternehmensregister mit folgenden Daten als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung für Zwecke der Verwaltung sowie des EGovernments des Bundes zu führen und den Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen Interessensvertretungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 6 bereit zu stellen:

1.

Identifikationsmerkmale der Unternehmen (zB Bezeichnung, Name, Rechtsform, Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit und Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer, Global Location Number (GLN), Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene);

2.

Adressmerkmale;

3.

ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten, soweit dieser gemäß § 21 festgestellt wurde;

4.

bei juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen die nach der Satzung vertretungsbefugten Personen mit deren eindeutigen Identitätsmerkmalen gemäß § 2 Z 2 E Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 7/2004;

5.

Datenquellenmerkmale;

6.

Kennziffern in den behördlichen Verfahren zur eindeutigen Identifikation der Einheiten des Unternehmensregisters (zB Steuernummer, UID-Nummer, DVR-Nummer);

7.

Kennziffer des Unternehmensregisters, die bei der erstmaligen Eintragung des Unternehmens von der Bundesanstalt zuzuordnen ist;

8.

im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen;

9.

Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen.

(2) Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation unentgeltlich zu übermitteln:

1.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und allenfalls 4, 8 und 9

a. der Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtung in öffentlich einsehbare Register (zB Firmenbuch, Vereinsregister), in öffentlich einsehbare Listen (zB Ärzteliste der Ärztekammern) oder in das Gewerberegister einzutragen sind, von den zur Eintragung zuständigen Behörden gleichzeitig mit der Eintragung;

b. der nicht unter lit. a fallenden Unternehmen von den Finanzbehörden des Bundes unverzüglich nach Kenntnis;

c. die im Vereinsregister geführten Vereine sowie die im Stiftungs- und Fondsregister geführten Stiftungen und Fonds von der/dem Bundesminister/in für Inneres;

2.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens zuständigen Behörden unverzüglich nach Kenntnis.

(3) Sofern das Unternehmen bereits im Unternehmensregister eingetragen ist, hat die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 verknüpft mit der Kennziffer des Unternehmensregisters (Abs. 1) zu erfolgen; im Falle der Rechtsnachfolge mit der Kennziffer des Unternehmens, in dessen Rechte und Pflichten eingetreten wurde, im Falle der Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung mit und ohne Gesamtrechtsnachfolge mit den Kennziffern der betroffenen Unternehmen. Bei Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, hat die Übermittlung der Daten anstatt mit der Kennziffer des Unternehmensregisters mit der Firmenbuchnummer zu erfolgen.

(4) Die Bundesanstalt hat die übermittelten Adressmerkmale vor Aufnahme in die Register auf Schlüssigkeit mit den Adressen im Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 GWR-Gesetz) zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigstellung bei der übermittelnden Behörde zu veranlassen.

(5) Die Bundesanstalt hat die gemäß Abs. 2 übermittelten Daten ohne weitere Prüfung in das Unternehmensregister zu übernehmen. Gelangt die Bundesanstalt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis, dass diese Daten nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnten, so hat sie die übermittelnde Behörde hiervon zur Überprüfung und allfälliger Richtigstellung zu informieren.

(6) Die Bundesanstalt hat den Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen und insbesondere der Einrichtung des Bundes, die für den Betrieb des Unternehmensserviceportals für Zwecke des EGovernments zuständig ist, auf deren Verlangen den Online-Zugriff auf die Daten des Unternehmensregisters gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 einzuräumen, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist und dies verwaltungsökonomischen Zwecken dient. Auf die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 darf nur den für die Durchführung der betreffenden Verfahren zuständigen Behörden und der für den Betrieb des Unternehmensserviceportals zuständigen Einrichtung der Zugriff gewährt werden. Der Online-Zugriff ist unentgeltlich mit Ausnahme der der Bundesanstalt anfallenden Implementierungskosten für die Einrichtung dieses Zugriffes.

(7) Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers für statistische Zwecke nutzen.

Register der statistischen Einheiten

§ 25a. (1) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Abs. 1 und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen zu führen:

1.

Identifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;

2.

Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;

3.

Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);

4.

Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;

5.

Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;

6.

Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;

7.

Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);

8.

Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;

9.

Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;

10.

Versand- und Auskunftsmerkmale.

(2) Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation auf Verlangen der Bundesanstalt unverzüglich und unentgeltlich zu übermitteln:

1.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger;

2.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den Finanzbehörden des Bundes.

(3) Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß § 10 Abs. 1 zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.

(4) Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.

Register der statistischen Einheiten

§ 25a. (1) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Abs. 1 und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen und unternehmensbezogen zu führen:

1.

Identifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;

2.

Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;

3.

Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);

4.

Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;

5.

Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;

6.

Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;

7.

Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);

8.

Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;

9.

Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;

10.

Versand- und Auskunftsmerkmale.

(2) Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation auf Verlangen der Bundesanstalt unverzüglich und unentgeltlich zu übermitteln:

1.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) ;

2.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den Finanzbehörden des Bundes.

(3) Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene und unternehmensbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß § 10 Abs. 1 zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.

(4) Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.

(______

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Sonstige Register

§ 26. (1) Die Bundesanstalt darf neben den Registern gemäß § 25 auch weitere Register als regelmäßig ergänzte Datensammlungen von einzelfallbezogenen, aber nicht personenbezogenen Daten für Aufgaben der Bundesstatistik führen. Daten für diese Register dürfen der Bundesanstalt nur in dieser Form übermittelt werden.

(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.

Sonstige Register

§ 26. (1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß § 15 Abs. 1 nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder der Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß §§ 23 und 29 verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

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