Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik
Unterzeichnungsdatum
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Sonstige Textteile
Nachdem das am 4. Mai 1921 in Prag unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik samt Anlagen A und B und Schlußprotokoll, weiters die im Artikel XII genannten besonderen Übereinkommen, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag samt den Anlagen A und B und dem Schlußprotokoll, sowie den im Artikel XII genannten besonderen Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Jänner 1922.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 4. November 1922 in Prag ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher am 14. November 1922 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschecho-Slowakischen Republik, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwicklung der Beziehungen zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Behufe bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages folgendes vorläufiges Handelsübereinkommen zu schließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, über folgendes übereingekommen sind:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel I.
(1) Die Angehörigen, die Schiffe und die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen nicht ungünstiger behandelt werden, als die Angehörigen, Schiffe, Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines dritten Staates.
(2) Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche in den Gebieten der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe, Polizei und allgemeine Sicherheit bestehen oder in Hinkunft erlassen werden und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.
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der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel II.
(1) Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sollen gegenseitig in bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und Gewerbe nicht ungünstiger behandelt werden als die Angehörigen irgendeines anderen Staates.
(2) Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Teiles, ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden, sofern sie sich durch eine von den Behörden des Staates, dem sie angehören, ausgestellte Legitimation nach dem beschlossenen Muster (Anlage A) ausweisen können.
(3) Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmakler(Sensalen)geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Hausierhandels finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
(4) Die Angehörigen jedes der beiden Teile werden in Hinkunft gegenseitig in bezug auf ihre persönliche Rechtstellung (Anm.: richtig: Rechtsstellung), ihr bewegliches und unbewegliches Eigentum, ihre Rechte und Interessen nicht ungünstiger behandelt werden, als die Angehörigen irgendeines dritten Staates. Sie werden die Freiheit haben, ihre Geschäfte im Gebiete des anderen Teiles selbst zu führen oder deren Führung einer Person eigener Wahl zu übertragen, ohne in diesen Beziehungen anderen Beschränkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemein gültigen Gesetze und Verordnungen des betreffenden Gebietes festgesetzt sind.
(5) Sie werden bei allen Gerichten und Behörden des anderen Teiles freien und ungehinderten Zutritt haben, sich zur Wahrung ihrer Interessen der von ihnen selbst gewählten Anwälte oder Vertreter bedienen können, ohne dabei anderen als den allgemeinen durch die Gesetze und Verordnungen des betreffenden Gebietes festgestellten Beschränkungen zu unterliegen und werden in jeder Hinsicht ebenso behandelt werden, wie die Angehörigen irgendeines anderen Staates.
(6) Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebietes des einen Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen.
(7) Die Angehörigen jedes der beiden Teile, einschließlich der Handelsgesellschaften, Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den Einheimischen eingehoben werden.
(8) Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe wird die Herkunft der in diesen Betrieben vorkommenden Waren an sich nicht eine ungünstigere Bemessung dieser Abgaben zur Folge haben.
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der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel III.
(1) Aktiengesellschaften, die vor dem 28. Oktober 1918 mit dem Sitze in einem der beiden Staatsgebiete errichtet worden sind, und bereits vor diesem Tage im Gebiete des anderen Staates regelmäßig Geschäfte betrieben haben, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der zuständigen Behörde des anderen Staates, sofern sie ein solches Gesuch bisher nicht eingebracht haben, um die Zulassung zum Geschäftsbetriebe anzusuchen, oder binnen derselben Frist den Geschäftsbetrieb in diesem Staate aufzulassen. Bis zum Zeitpunkte der Erledigung der Gesuche können die fraglichen Gesellschaften auf Grund ihrer früheren Berechtigung ihre Geschäfte im bisherigen Umfange weiter betreiben. Diese Gesellschaften haben die Admissionsgebühr lediglich von der nach dem 28. Oktober 1918 stattgefundenen Erhöhung ihres Aktien- und Obligationskapitals zu entrichten. Ihr Geschäftsbetrieb unterliegt den für alle anderen ausländischen Unternehmungen gleicher Art in dem betreffenden Staatsgebiete geltenden allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung auf Banken und Versicherungsgesellschaften.
(3) Für Aktiengesellschaften und andere kommerzielle oder industrielle Gesellschaften (mit Ausnahme von Banken und Versicherungsanstalten), die in dem Gebiete des einen Teiles rechtlich bestehen, ihren Geschäftsbetrieb nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf das Gebiet des anderen Teiles auszudehnen wünschen und hiefür einer besonderen Zulassung bedürfen, erfolgt die Zulassung gemäß den für das betreffende Staatsgebiet bestehenden Gesetzen und Verordnungen, doch sollen sie in dieser, wie in jeder anderen Beziehung dieselben Rechte genießen wie die als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Staates.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel IV.
(1) Gewerberechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Handelsübereinkommens erworben wurden und bisher nicht erloschen sind, bleiben aufrecht.
(2) Wenn ein im Gebiete des einen Teiles gelegener Gewerbebetrieb im Gebiete des anderen Teiles Zweigetablissements oder Niederlagen vor dem 28. Oktober 1918 besaß, hat er für diese Zweigbetriebe um die Ausstellung eines Gewerbescheines, bei konzessionierten Gewerben um die Erteilung der erforderlichen Konzession innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages einzuschreiten. Die Ausstellung des Gewerbescheines oder die Erteilung der Konzession wird in diesem Falle nicht verweigert werden, wenn der Gegenstand des Betriebes nicht geändert wurde; auch wird die Befreiung von den bei der Neuerrichtung eines Betriebes nachzuweisenden Erfordernissen und von den im Falle der Neuerrichtung zu entrichtenden Gebühren eintreten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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Artikel V.
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die ihm durch die zuständigen Behörden regelrecht bekanntgegebenen, in dem Gebiete des anderen Teiles geltenden Gesetze und Verordnungen zu beobachten, wodurch der Gebrauch von Gegendbezeichnungen zur Bezeichnung der Herkunft von in dem Gebiete des anderen Teiles erzeugten Weine und gebrannten geistigen Getränken oder der Gebrauch von örtlichen Herkunftsbezeichnungen für in diesem Gebiete erzeugtes Bier geregelt wird. Die Ein- und Ausfuhr, der Verkauf, das Feilhalten oder überhaupt das Inverkehrsetzen von Erzeugnissen, die diesen Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufende Bezeichnungen tragen, sind zu untersagen und durch entsprechende Maßnahmen zu unterdrücken.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel VI.
(1) Die Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse des einen Teiles sollen bei der Einfuhr nach dem Gebiete des anderen Teiles weder höheren noch anderen Zöllen oder Abgaben einschließlich aller Nebengebühren und Zuschläge unterworfen werden, als denjenigen, die von den Erzeugnissen oder Waren irgendeines anderen Landes erhoben werden.
(2) Als Gewerbeerzeugnisse der Gebiete eines der vertragschließenden Teile werden auch die daselbst durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehr erzeugten Gegenstände angesehen werden.
(3) Für die Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles dürfen weder andere noch höhere Ausfuhrzölle oder Abgaben erhoben werden, als für die Ausfuhr der gleichen Ware nach irgendeinem anderen Staate.
(4) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich ferner, die Ein- und Ausfuhr im Verkehr mit dem anderen Teile auch in jeder anderen Hinsicht keiner anderen oder ungünstigeren Behandlung zu unterwerfen, als sie irgendeinem dritten Staate gegenüber angewendet wurde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zollvorschriften und ihrer Handhabung, des Vorganges bei der Untersuchung und Analysierung der zur Einfuhr gelangenden Waren, der Bedingungen für die Bezahlung der Zölle und Gebühren, der Klassifikation und Auslegung der Tarife und der Handhabung der Monopole.
(5) Um dem gegenseitigen Handelsverkehr die meistbegünstigte Behandlung derselben vorzubeugen, können die beiden Teile verlangen, daß die in ihr Zollgebiet zur Einfuhr gelangenden Natur- und Gewerbeerzeugnisse des anderen Staates von einem Ursprungszeugnisse begleitet werden.
(6) Im Verkehre zwischen den vertragschließenden Teilen wird die meistbegünstigte Zollbehandlung für solche Gegenstände, die für das Ausfuhrland von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibringung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn hiefür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnis vorliegt.
(7) Auf die besonderen Begünstigungen, welche Nachbarstaaten zur Erleichterung des Verkehres für gewisse Grenzstrecken und für Bewohner einzelner Gebietsteile zugestanden werden, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung.
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Artikel VII.
Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, gleichgültig für wessen Rechnung, erhoben werden und die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten oder belastet werden, sollen die Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art.
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel VIII.
(1) Die Durchfuhr von Personen, Waren, Eisenbahnwagen, Schiffen, Booten und Postsendungen aus oder nach dem Gebiete des einen der beiden Staaten durch das andere Staatsgebiet ist gegenseitig frei, und zwar sowohl auf Straßen und Eisenbahnen als auch auf schiffbaren Wasserläufen und Kanälen.
(2) Die Durchfuhr bleibt von allen Zöllen und Abgaben frei und darf keinen unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen werden.
(3) Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, die Durchfuhr in folgenden Fällen Verboten oder Beschränkungen zu unterwerfen:
aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit,
aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei, insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz von Nutzpflanzen, namentlich gegen Insekten und andere Schädlinge, alles dies nach Maßgabe der anerkannten internationalen Grundsätze und der jeweils zwischen ihnen bestehenden besonderen Vereinbarungen.
(4) In keinem Falle wird jedoch die Durchfuhr Verboten oder Beschränkungen unterworfen werden, die nicht gleichzeitig und in gleicher Weise auch auf die Durchfuhr aller anderen Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, Anwendung finden.
(5) Die Verbote oder Beschränkungen dürfen den Verkehr nicht in einem weitergehenden Umfange behindern, als dies durch den Zweck des Verbotes unbedingt erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen über die freie Durchfuhr finden auch auf die Durchfuhrsendungen im gebrochenen Verkehr Anwendung, sofern die Erfüllung der zur Vermeidung des Verbleibens der Ware im Inlande notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet ist.
(7) Die Beobachtung der in den Zollvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von Durchfuhrsendungen sowie der gesetzlichen Vorschriften über den Verkehr mit Waren, welche den Gegenstand einer inneren Abgabe oder eines Staatsmonopols bilden, bleibt unberührt. Die Durchfuhr solcher Waren darf jedoch nur insoweit erschwert oder behindert werden, als es durch die Sicherung der Erhebung der inneren Abgabe von den im Inlande verbleibenden Waren oder des Monopolzweckes bedingt ist.
(8) Die Eisenbahnverwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden Verhandlungen pflegen, ob und unter welchen Bedingungen Güter bei der Beförderung durch Zivilpersonen begleitet werden dürfen. Auf die Begleitpersonen finden die in jedem der beiden Staaten geltenden allgemeinen Vorschriften über den Reiseverkehr Anwendung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel IX.
(1) Eine Beschränkung des gegenseitigen Verkehres zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile durch Ein- und Ausfuhrverbote darf nur stattfinden:
in den Fällen, in denen nach Artikel VIII dieses Vertrages ein Verbot der Durchfuhr zulässig ist;
für Gegenstände von Staatsmonopolen sowie zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden;
in anderen Fällen dann, wenn dies mit Rücksicht auf die herrschenden außerordentlichen Verhältnisse für erforderlich erachtet wird und nicht durch besondere hierüber getroffene Vereinbarungen ausgeschlossen ist.
(2) Auf den Verkehr, für den durch Artikel XI, Absatz 1, lit. a und b, sowie durch Absatz 2 und 3 des Artikels XI die Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen ausgesprochen wird, finden auch Ein- und Ausfuhrverbote keine Anwendung, jedoch unbeschadet der Zollvorschriften zur Sicherung der Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr.
(3) Ebenso können die Muster, welche Geschäftsreisende im Sinne des Artikels X dieses Abkommens mit sich führen, ohne Rücksicht auf bestehende Verbote ein- und ausgeführt werden, wenn genügende Sicherheit dafür geleistet wird, daß die Muster nicht in dem Lande, in das sie eingeführt werden, verbleiben, sondern nach Beendigung der Reise wieder ausgeführt werden.
(4) In der Einfuhr und Ausfuhr sind unbeschadet der hierüber bestehenden Zollvorschriften Reiseeffekten und für den persönlichen Bedarf der Reisenden mitgeführte Gegenstände ohne besondere Bewilligung abzufertigen.
(5) Die vertragschließenden Teile werden für die gegenseitige Ein- und Ausfuhr keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, welche sich nicht in gleicher Weise auf die Ein- und Ausfuhr der gleichen Waren im Verkehr mit irgendeinem anderen Lande, bei dem die gleichen Voraussetzungen zutreffen, erstrecken. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß diese Bestimmungen sich nicht auf Bewilligung von Ausnahmen und Erleichterungen, die gegenüber den bestehenden Ein- und Ausfuhrverboten in Erledigung von Einzelansuchen gewährt werden, oder auf Vereinbarungen erstrecken, durch die einer der beiden vertragschließenden Teile einem dritten Staate unter dem Titel gegenseitig bedingter Zugeständnisse die Gewährung solcher Ausnahmen oder Erleichterungen für bestimmte Warenkontingente zusichert.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel X.
(1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch Vorlegung einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Betriebe von Handel und Gewerbe berechtigt sind und daselbst die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren erzeugen, Wareneinkäufe zu machen oder bei Kaufleuten und anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen aufzunehmen, ohne hiefür eine weitere Steuer oder Abgabe entrichten zu müssen.
(2) Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibenden und die in ihren Diensten stehenden Handlungsreisenden dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.
(3) Die Gewerbelegitimationskarten sind nach dem in der Anlage B enthaltenen Muster auszufertigen. Zu ihrer Ausfertigung sind die Gewerbebehörden I. Instanz zuständig. Jedem der vertragschließenden Teile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
(4) Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibenden (Handlungsreisende) dürfen für andere als die in der Karte genannten Kaufleute oder Gewerbetreibenden Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Sie dürfen ausschließlich im Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen.
(5) Hinsichtlich der Formalitäten aller Art, denen solche Kaufleute oder Gewerbetreibende (Handlungsreisende) in den Gebieten der vertragschließenden Teile unterworfen sind, sichern sich beide Teile eine Behandlung zu, welche nicht ungünstiger sein wird als die, welche irgendeiner Nation zugestanden worden sein sollte.
(6) Für die von Handlungsreisenden mitgeführten oder ihnen voraus- oder nachgesandten an sich zollpflichtigen Muster wird im Falle des Nachweises der Nämlichkeit bei der Einfuhr und der binnen einer angemessenen Frist über dasselbe oder ein anderes Zollamt erfolgenden Wiederausfuhr beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, wobei die im Heimatlande angelegten Nämlichkeitsbezeichnungen in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles anerkannt werden.
(7) Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Zollbetrages oder durch Sicherstellung gewährleistet werden.
(8) Der Handelsreisende muß der Zollbehandlung nicht persönlich beiwohnen, sondern kann die Gewerbelegitimationskarte durch eine andere Person vorweisen lassen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel XI.
(1) Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird unter den für derartige Vormerkverkehre in den Zollgesetzen der vertragschließenden Teile vorgesehenen Modalitäten bezüglich folgender Gegenstände zugestanden:
Gegenstände, welche bestimmt sind, ausgebessert zu werden, ohne daß ihre Natur und ihre Benennung im Handel eine wesentliche Veränderung erfährt;
gebrauchte, bezeichnete Säcke und neue Fässer aus Holz, welche aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt werden, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden, sowie äußere, zum Füllen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ausgeführte Umschließungen, deren gesonderte Verzollung bei der Rückeinfuhr in gefülltem Zustande in Betracht kommt;
Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr versendet werden, sowie Vieh, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht wird; für alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden.
(2) Handelsübliche äußere Umschließungen von Waren, sofern sie nicht mit der Ware zu verzollen sind oder nicht einer anderen besonderen Behandlung nach den jeweiligen Zollvorschriften unterliegen, ferner zurücklangende leere, äußere Umschließungen, nachdem sie nachweislich zur Ausfuhr von Waren gedient haben, und gebrauchte, bezeichnete Fässer aus Holz, wenn sie zum Füllen und zur Wiederausfuhr in gefülltem Zustande erklärt werden und kein Zweifel über ihre Bestimmung obwaltet, bleiben zollfrei.
(3) Waren (mit Ausnahme von Monopol- und Verzehrungsgegenständen), die sich lediglich zum Gebrauch als Muster oder Proben eignen, werden Eingangs- und Ausgangsabgaben nicht unterliegen.
(4) Es besteht Einverständnis, daß auf dem gegenseitigen Verkehr zwischen den vertragschließenden Teilen in allen obigen Belangen keine ungünstigere Behandlung angewendet werden soll als jene, welche irgendeine andere Nation in demselben Belange genießt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel XII.
Die über folgende Gegenstände abgeschlossenen besonderen Übereinkommen gelten als integrierende Bestandteile dieses Handelsübereinkommens und bleiben solange in Geltung wie dieses:
über die Erleichterung des kleinen Grenzverkehres (Anlage a);
über die gegenseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollvorschriften und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen (Anlage b) (Anlage b nicht darstellbar);
über ein Tierseuchenübereinkommen (Anlage c);
über die gegenseitige Anerkennung von Warenprüfungszeugnissen (Anlage d);
über die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeichen auf Handfeuerwaffen (Anlage e).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel XIII.
(1) Die Angehörigen der beiden vertragschließenden Teile genießen ebenso wie ihre Schiffsführer, ihre Güter, Schiffe und Boote in allen Häfen und auf allen Binnenwasserstraßen der beiderseitigen Gebiete in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen, deren Schiffsführer, Güter, Schiffe und Boote. Inwieweit Schiffe des einen vertragschließenden Teiles regelmäßige Schiffsverbindungen zwischen den Häfen des anderen Teiles unterhalten dürfen, bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
(2) Im Falle der Einrichtung eines staatlichen Schlepp- oder Treidelbetriebes auf natürlichen oder künstlichen Wasserstraßen oder der Erteilung eines ausschließlichen Rechtes zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei an Privatunternehmungen werden die Fahrzeuge und Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles hinsichtlich der Abfertigung sowie hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- oder Treidellöhne mit den Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete vollkommen gleich behandelt werden. Die vertragschließenden Teile werden ferner Unternehmungen, denen sie künftig eine Konzession zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei erteilen sollten, verpflichten, unter gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- und Treidellöhne keinen Unterschied zwischen Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete und solchen des anderen vertragschließenden Teiles zu machen.
(3) Die beiderseitigen Schiffseichscheine werden nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen anerkannt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel XIV.
(1) Die Benutzung der Kunststraßen und sonstigen Wege, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern u. dgl. mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate, von Gemeinden oder von öffentlichen Körperschaften oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden.
(2) Gebühren dürfen nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen und Anstalten erhoben werden.
(3) Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, die zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Teile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältnis der Streckenlänge nicht höher sein als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel XV.
(1) Auf den Eisenbahnen soll im Personen- und Gepäckverkehr hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben bei Erfüllung der gleichen Bedingungen kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile gemacht werden.
(2) In Österreich aufgelieferte, nach der Tschecho-Slowakischen Republik oder durch die Tschecho-Slowakische Republik nach einem dritten Staate zu befördernde Gütersendungen werden bei Erfüllung der gleichen Bedingungen auf den Eisenbahnen in der Tschecho-Slowakischen Republik weder in bezug auf die Abfertigung, noch hinsichtlich der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben ungünstiger behandelt werden als gleichartige in der Tschecho-Slowakischen Republik oder in einem dritten Staate aufgelieferte Gütersendungen in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche wird auf den österreichischen Eisenbahnen für in der Tschecho-Slowakischen Republik aufgelieferte Gütersendungen gelten, die nach Österreich oder durch Österreich nach einem dritten Staate befördert werden. Dieser Grundsatz findet wechselseitig auch Anwendung auf Gütersendungen, die mit anderen Beförderungsmitteln über die Grenze in die Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und dort auf die Eisenbahnen aufgeliefert werden. Folgende Bedingungen für die Anwendung von Eisenbahntarifen, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder sonstigen Begünstigungen sollen für den Verkehr der gleichartigen Gütersendungen aus den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles unwirksam sein:
die Bedingung der inländischen Herkunft des Gutes; die Forderung einer solchen Bezeichnung des Gutes, die einem gleichartigen Gute des anderen vertragsschließenden Teiles nicht zugänglich ist, ist dieser Bedingung gleichzuhalten;
die Bedingung der Aufgabe am Orte, es sei denn, daß es sich um die Bedingung der Anbringung der Güter mittels Schiff handelt;
die Bedingung, daß der Rohstoff oder das Halbfabrikat für das begünstigte Gut ganz oder zu einem Teile auf inländischen Strecken befördert worden ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf Tarifermäßigungen, die für milde, kulturelle und Wohlfahrtszwecke, zur Bekämpfung eines vorübergehenden besonderen Notstandes, für Personen- und Gütertransporte der eigenen Wehrmacht, für im öffentlichen Dienst, im Eisenbahndienst sowie in verwandten Berufen tätigen Personen und werden Familienangehörigen sowie für Dienstgüter der heimischen Verkehrsunternehmungen gewährt werden. Auch besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niederer Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehr dienen, Fahrpreisermäßigungen auf ortsansässige Angehörige der anliegenden Gemeinden beschränkt werden können.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel XVI.
Für den Personen- und Güterverkehr sollen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses durchgehende Tarife hergestellt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel XVII.
(1) Bei der Beförderung wird sowohl im gegenseitigen Nachbar- als auch im Durchfuhrverkehr grundsätzlich keine Bevorzugung der im eigenen Staate aufgelieferten Güter gegenüber den in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles aufgelieferten Gütern stattfinden.
(2) Die vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehres zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staaten über die Gebiete des anderen Teiles durch Herstellung günstiger Zugsanschlüsse für den Personen- und Güterverkehr sowie durch tunlichstes Entgegenkommen in verkehr- und transportdienstlicher Beziehung Rechnung getragen werde.
(3) Bei der Wagengestellung wird den Bedürfnissen für den Binnenverkehr und die Ausfuhr nach den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles für Güter der gleichen Art grundsätzlich gleichmäßig Rechnung getragen werden. Dies soll jedoch erst dann in Wirksamkeit treten, sobald mindestens zwei Drittel des gemeinsamen Wagenparkes aufgeteilt sein und den Staatseisenbahnverwaltungen der beiden vertragschließenden Staaten zur Verfügung stehen werden. Bis dahin wird bei der Gestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles in nicht ungünstigerer Weise vorgegangen werden als bei der Gestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach dritten Staaten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel XVIII.
(1) Für den Personen- und Güterverkehr, der zwischen Eisenbahnstationen, die in dem Gebiet des einen Teiles gelegen sind, innerhalb dieses Gebietes mittels ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, werden die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch dann aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder teilweise im Betriebe einer Bahn steht, die in dem Gebiet des anderen Teiles ihren Sitz hat.
(2) Im Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Abfertigungsstellen dürfen die im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln jenes Teiles beglichen werden, in dessen Gebiet die Zahlung zu erfolgen hat, auch wenn der Tarif auf die gesetzliche Währung des anderen Teiles lautet; ebenso ist die Begleichung mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln des anderen Teiles zulässig, wenn der Tarif auf die Währung des Gebietes lautet, in dem die Zahlung erfolgt.
(3) Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel XIX.
(1) Für den Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik finden die Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 mit den Änderungen und Ergänzungen in der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und in den Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und vom 19. September 1906 ohne Einschränkung Anwendung.
(2) Es soll ferner dahin gestrebt werden, daß die Bestimmungen dieses internationalen Übereinkommens auch in den zwischenstaatlichen Güterverkehren mit dritten Staaten, an denen die Republik Österreich und die Tschecho-Slowakische Republik beteiligt sind, möglichst unverändert zur Anwendung gelangen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel XX.
Bestimmungen über den Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehr werden im Rahmen der bezüglichen internationalen Verträge in besonderen Übereinkommen zwischen den beiderseitigen Verwaltungen vereinbart werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel XXI.
Vorbehaltlich einer späteren Regelung vereinbaren beide Teile, daß Luftfahrzeuge des einen Teiles nur von einem Zollflugplatze aus nach einem im Gebiete des anderen Teiles befindlichen Ziele abfliegen und auf dem Gebiete des anderen Teiles außer in Fällen der Not nur auf Zollflugplätzen niedergehen dürfen. Wenn die Luftfahrzeuge Handelsware mit sich führen, hat sich ihr Führer mit einer Anmeldung über die mitgeführten Waren (Manifest) auszuweisen. Von einer Notlandung ist sofort der nächsten Zoll- oder Polizeibehörde Mitteilung zu machen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel XXII.
(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter und Angestellten des einen Teiles in dem Gebiete des anderen hinsichtlich des Schutzes der Arbeiter und Angestellten und der sozialen Versicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern und Angestellten wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.
(2) Für den Verkehr von landwirtschaftlichen Wanderarbeitern in größeren Partien (von drei Arbeitern aufwärts) wird beiderseits das größte Entgegenkommen zugesichert, und zwar wird die Ermöglichung der Deckung des gegenseitigen Bedarfes an diesen Arbeitern besondere Berücksichtigung finden. Bei Abwicklung dieses Verkehres haben sich beide Staaten der Vermittlung des hiezu berufenen staatlichen oder staatlich bevollmächtigten Stellen zu bedienen.
(3) Beiderseits werden entsprechende behördliche Anordnungen, die die Grenzüberschreitungen solcher Arbeiterpartien sowohl bei der Einreise als auch bei der Rückkehr in möglichst weitgehender Weise, zumindest in dem bisher üblichen Ausmaße erleichtern, gegenseitig gewährleistet. In Ansehung der Arbeitsbedingungen, insbesondere in allen sozialpolitischen Belangen, werden diese Wanderarbeiter eine gleiche Behandlung zu erfahren haben, wie die inländischen landwirtschaftlichen Arbeiter der gleichen Kategorie.
(4) Die näheren Bestimmungen, unter denen die Anwerbung und Beistellung der landwirtschaftlichen Wanderarbeiter zu erfolgen hat, wie auch die tarifvertragliche Erstellung der Arbeitsbedingungen bilden Gegenstand von Übereinkommen, die von den beiderseitigen staatlichen hiezu berufenen Behörden zu treffen sein werden.
(5) Beim Zuzug von Wanderarbeitern aus dritten Ländern in das Gebiet eines der beiden vertragschließenden Staaten, die das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles passieren müssen, werden bezüglich der Durchreise und der Grenzüberschreitung diesen Arbeitern möglichst weitgehende Erleichterungen zugesichert. Etwaige nähere Bestimmungen insbesondere in sanitärer und paßpolizeilicher Hinsicht werden von den beiderseitigen zuständigen Zentralstellen vereinbart werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel XXIII.
(1) Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Handelsplätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Landes zugelassen werden. Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden.
(2) Die Konsuln des einen der vertragschließenden Teiles sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, der sich diejenigen irgendeines dritten Landes erfreuen oder erfreuen werden.
(3) Es besteht Einverständnis, daß mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit, die den Konsuln des einen Teiles in dem Gebiete des anderen vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem größeren Ausmaß zugestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses Teiles in dem Gebiete des ersten Teiles gewährt werden.
(4) Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besteht Einverständnis, daß solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschließenden Teile zugute kommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel XXIV.
(1) Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jedem Militärdienste in der bewaffneten Macht und von jeder an Stelle der persönlichen Militärdienstleistung tretenden Abgabe befreit sein; dagegen werden sie in keiner Weise gehindert werden, ihren militärischen Pflichten in dem Staate, dessen Angehörige sie sind, nachzukommen.
(2) Sie werden in Friedens- und Kriegszeiten zu anderen als den im Absatz 1 bezeichneten militärischen Leistungen und zu militärischen Requisitionen nur in demselben Ausmaße und nach denselben Grundsätzen wie die Inländer herangezogen werden, doch soll dies immer nur gegen Entschädigung geschehen.
(3) Weiters werden sie von jeder Verpflichtung zur Übernahme öffentlich-rechtlicher Funktionen bei Gerichten, staatlichen Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Übernahme von Vormundschaften (Kuratelen) über Angehörige des eigenen Staates befreit sein.
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Artikel XXV.
(1) Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Handhabung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so ist sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch zu erledigen.
(2) Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten zu Schiedsrichtern bestellt und daß die vertragschließenden Teile einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.
(3) Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten des beklagten vertragschließenden Teiles, beim zweiten Streitfalle in den Gebieten des anderen Teiles und so fortan abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Teiles. Derjenige Teil, in dessen Gebieten das Schiedsgericht zusammenzutreten hat, bestimmt den Ort des Gerichtssitzes. Er hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonales zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes. Die Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit.
(4) Die vertragschließenden Teile werden sich im gegebenen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermanglung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.
(5) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten, wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.
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Artikel XXVI.
(1) Das gegenwärtige Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht werden. Das Übereinkommen tritt am 10. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll solange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der beiden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt es nach Ablauf von drei Monaten nach dem Tage außer Kraft, an dem die Kündigung dem anderen vertragschließenden Teile bekanntgegeben worden ist.
(2) Das Übereinkommen wird in deutscher und tschecho-slowakischer Urschrift ausgefertigt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Prag am 4. Mai tausendneunhunderteinundzwanzig.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Anlage A.
(Muster.)
Dem. N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Märkte für österreichische Staatsangehörige: in der Tschecho-Slowakischen Republik/für tschecho-slowakische Staatsangehörige: in der Republik Österreich zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hiedurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten hat.
Gegenwärtiges Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von
.............
Monaten.
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde:)
Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Anlage B.
(Muster.)
(Anm.: Anlage nicht darstellbar.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Schlußprotokoll
zum Handelsübereinkommen zwischen der
Republik Österreich und der
Tschecho-Slowakischen Republik.
Bei der Unterzeichnung des vorläufigen Handelsübereinkommens, welches am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik abgeschlossen worden ist, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil des Übereinkommens selbst bilden sollen:
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Tschecho-Slowakische Republik durch das vorliegende Abkommen samt Schlußprotokoll nicht auf die Rechte und Begünstigungen verzichtet, die ihr, beziehungsweise ihren Staatsangehörigen auf Grund des Staatsvertrages (Friedensvertrages) von Saint-Germain vom 10. September 1919 zustehen und die über die Rechte und Begünstigungen hinausgehen, die die beiden Regierungen sich, beziehungsweise ihren Staatsangehörigen durch das vorliegende Abkommen samt Schlußprotokoll eingeräumt haben.
Zur Artikel II.
(1) Um die Handhabung der in beiden Staaten bestehenden, auf dem Grundsatz der formellen Reziprozität aufgebauten innerstaatlichen Vorschriften über den Antritt und Betrieb von Gewerben durch Ausländer zu erleichtern, erklären beide Teile, die gegenseitigen Staatsangehörigen unter den gleichen Bedingungen zum Antritt und Betrieb von Handel und Gewerbe zuzulassen wie die eigenen. Die Bestimmung des Artikels I, Absatz 2, dieses Übereinkommens wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Ausfertigung der nach Absatz 2 des Artikels II erforderlichen Legitimationen geschieht durch die zuständigen Gewerbebehörden I. Instanz.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 7 des Artikels II schließen die Einhebung von Gebühren für die Zulassung von Handelsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen eines der beiden Vertragsstaaten zum Geschäftsbetriebe im Gebiete des anderen nicht aus, sofern auch für gleichartige einheimische Gesellschaften aus Anlaß ihrer Bildung, Konzessionierung oder Zulassung zum Geschäftsbetrieb Gebühren von verhältnismäßig gleicher Höhe erhoben werden.
(4) Die Frage, wie die Angehörigen der vertragschließenden Teile, die das Frachtfuhrgewerbe oder die Schiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, hinsichtlich der Besteuerung dieser Gewerbe behandelt werden sollen, bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten, die im Zusammenhang mit der Frage der Doppelbesteuerung erfolgen soll. Bis dahin sollen Gewerbebetriebe dieser Art im Gebiete des einen Teiles hinsichtlich der Ausübung auf dem Gebiete des anderen Teiles einer Gewerbesteuer nicht unterliegen.
Zu Artikel III.
(1) Die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik vom 2. August 1920 über die rechtliche Behandlung von Produktions- und Transportunternehmungen werden durch die Bestimmungen des Artikels III nicht berührt.
(2) Die bei den beiden vertragschließenden Teilen geltenden Vorschriften, durch welche der Bestand der Gegenseitigkeit hinsichtlich der Zulassung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung festgestellt wird, bleiben unberührt.
Zu Artikel V.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die im Gebiet eines der vertragschließenden Teile geltenden Gesetze und Verordnungen von dem anderen Teile auch dann zu beobachten sein werden, wenn sie den Gebrauch von Bezeichnungen untersagen, die mittelbar unrichtige Angaben über die Herkunft der im Artikel V erwähnten Erzeugnisse enthalten.
Zu Artikel VI.
(1) Es besteht Einverständnis, daß in der Regel Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt oder in Freihäfen oder Zollfreibezirke verbracht wurden, bei ihrem Eingang in die Gebiete des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden sollen, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären und daß diese Bestimmung sowohl auf die nach erfolgter Umladung, Umpackung oder Lagerung als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waren Anwendung finden soll. Sollte sich einer der vertragschließenden Teile aus Gründen der Förderung des eigenen Handels nach seinem Ermessen zu Maßnahmen veranlaßt sehen, die von dieser Regel abweichen, so bleibt dem anderen Teile das Recht vorbehalten, die gleichen oder ähnlichen Maßnahmen auch seinerseits zu treffen.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die im Veredlungsverkehr erzeugten Gegenstände nur dann als Gewerbeerzeugnisse des betreffenden vertragschließenden Teiles angesehen werden, wenn und insofern die verarbeiteten inländischen Stoffe und die hiezu aufgewendete Arbeit mindestens ein Viertel des Warenwertes darstellen. Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, im gegebenen Zeitpunkte diese Beschränkung einverständlich aufzuheben.
(3) Es besteht Einverständnis darüber, daß hinsichtlich der Ein- und Ausfuhrverbote im gegenseitigen Verkehr der vertragschließenden Teile ausschließlich die Bestimmungen des Artikels IX maßgebend sind.
(4) Es besteht Einverständnis darüber, daß die vertragschließenden Teile - solange auf Seite eines von ihnen Ausfuhrzölle oder -abgaben bestehen - von Zeit zu Zeit ihre Beobachtungen über die Wirkung dieser Ausfuhrzölle und -abgaben auf den gegenseitigen Handelsverkehr austauschen und sich gegenseitig ihre Wünsche hinsichtlich einer Revision der Ausfuhrzölle oder -abgaben bekanntgeben werden, die sodann zum Gegenstande von Verhandlungen gemacht werden sollen.
(5) Die gegenseitig zugesicherte Meistbegünstigung bei Handhabung der Monopole wird sich nicht auf den Abschluß einzelner Lieferungsverträge über Waren erstrecken, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden.
(6) Die Art der Ausstellung von Ursprungszeugnissen wird im Falle ihrer Forderung dem gegenseitigen Einvernehmen vorbehalten. Hiebei werden die vertragschließenden Teile darauf Rücksicht nehmen, daß der Handel weder durch die Höhe der eingehobenen Gebühren noch durch die Formalitäten der Ausstellung eine unnötige Erschwerung erfährt.
Zu Artikel VII.
Es besteht Einverständnis darüber, daß den Bestimmungen des Artikels VII Maßnahmen nicht entgegenstehen, welche zur Sicherstellung der Warenumsatz- und Luxussteuer in Fällen einer inländischen Erwerbstätigkeit von Ausländern dienen.
Zu Artikel VIII.
(1) Durch die im Absatz 2 des Artikels VIII zugesicherte Freiheit der Durchfuhr von Zöllen und Abgaben wird die Erhebung statistischer Gebühren nicht getroffen.
(2) Als Verletzung der im Artikel VIII gewährleisteten Durchfuhrfreiheit soll es nicht angesehen werden, wenn die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen und Schiffen aus verkehrstechnischen Gründen vorübergehend eingestellt oder eingeschränkt wird, sofern die Maßnahme auf Güter des eigenen Landes in derselben Weise trifft. Für den Fall, als durch zufällige Ereignisse die Möglichkeit der Durchfuhr vorübergehend verhindert werden sollte, werden die beiden Vertragsteile dafür sorgen, daß diese Behinderung den zuständigen Stellen des anderen Teiles sofort mitgeteilt wird, um die Einleitung neuer Durchfuhrsendungen für die Dauer der Behinderung der Durchfuhr zu vermeiden.
(3) Es besteht Einverständnis darüber, daß Durchfuhrsendungen, welche bei Inkrafttreten eines Verbotes nach Absatz 3 des Artikels VIII bereits in das Gebiet des Staates, der das Verbot erlassen hat, eingetreten sind, durch das Verbot nicht getroffen werden, sondern nach ihrem Bestimmungsort weitergeleitet werden sollen. Bei Erlöschen der Gültigkeit des Übereinkommens ist die noch vor diesem Zeitpunkte dem Frachtführer übergebene Ware an ihren Bestimmungsort zu leiten, auch wenn die tatsächliche Durchfuhr erst nach dem Zeitpunkte des Erlöschens des Übereinkommens erfolgt.
(4) Leicht verderbliche Waren, welche im gebrochenen Verkehr durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, unterliegen der Behandlung als Durchfuhrsendungen nur, wenn sie binnen einer Frist, die nach dem Grad der Verderblichkeit der Ware zu bemessen ist, jedoch zwei Monate vom Tage der Einlagerung an gerechnet nicht überschreiten soll, zur Ausfuhr gelangen. Die Frist von zwei Monaten wird entsprechend verlängert, wenn die Ausfuhr innerhalb dieser Frist ohne Verschulden des Verfügungsberechtigten nicht möglich ist.
(5) Erdöl und Erdölprodukte, die aus einem Lande stammen, das einem der vertragschließenden Teile ein Kontingent an diesen Waren zugestanden hat, sollen zur Durchfuhr im gebrochenen Verkehr nur zugelassen werden, wenn das Herkunftsland sich vorher damit einverstanden erklärt hat, daß die im gebrochenen Verkehr eingelagerte Sendung bei nachgewiesener Wiederausfuhr nicht auf das Kontingent des Durchfuhrlandes angerechnet wird.
(6) Die durch Artikel 4 des Weltpostvertrages von Rom für Briefsendungen und durch Artikel 2 des Postpaketvertrages von Rom für Pakete gewährleistete Durchgangsfreiheit bleibt unberührt.
Zu Artikel IX.
(1) Von dem gleichmäßigen Wunsche geleitet, möglichst bald den Übergang zur vollen Freiheit des gegenseitige Handelsverkehrs herbeizuführen und zu diesem Zwecke die Beschränkungen, die einstweilen mit Rücksicht auf die herrschenden außerordentlichen Verhältnisse aufrecht erhalten werden müssen, nach Möglichkeit zu mildern und allmählich zu beseitigen, kommen die vertragschließenden Teile im allgemeinen überein, bei der Handhabung der bei ihnen bestehenden Ein- und Ausfuhrverbote und bei der Erteilung von Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Gütern, die einem Verbot unterliegen, den Bedürfnissen des Verkehrs nach Möglichkeit Rechnung zu tragen und durch eine liberale Praxis die Wiederherstellung regelmäßiger Handelsbeziehungen und eines lebhaften Warenaustausches zwischen den beiderseitigen Gebieten, soweit als tunlich, zu fördern und zu erleichtern.
(2) Um die Durchführung dieser Grundsätze und die Einhaltung eines der Gegenseitigkeit entsprechenden Vorgehens auf beiden Seiten sicherzustellen, werden die beiden vertragschließenden Teile sich von Zeit zu Zeit ihre Wünsche hinsichtlich der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen bekanntgeben und in Verhandlungen darüber eintreten, in welchem Umfange diesen Wünschen, sei es durch Gewährung von Kontingenten für die Ein- oder Ausfuhr bestimmter Artikel, sei es durch die Erteilung von Einzelbewilligungen, Rechnung getragen werden kann.
(3) Beide Teile gestehen den Monopolsbetrieben des anderen Teiles das Recht des freien Einkaufes von Saccharin und Saccharinprodukten sowie von Rohmaterialien zur Saccharinfabrikation zu, soweit diese Materialien nicht für den Bedarf der eigenen Monopolsbetriebe benötigt werden. Die hiezu erforderlichen Ausfuhrbewilligungen werden umgehend generell für die in Betracht kommenden Kontingente dieser Artikel erteilt werden. Diese Ausfuhr wird an die Einhebung besonderer Abgaben nicht gebunden sein; die Ausfuhr von Saccharin und Saccharinprodukten wird überdies von der Einhebung einer Manipulationsgebühr befreit werden. Auch ist die Einfuhr der staatlichen Banderollen zum Zwecke der Adjustierung der Monopolswaren von Zoll- und anderen Abgaben befreit. Der Durchfuhr von Saccharin und Saccharinprodukten wird für die Erzeugnisse der Monopolsbetriebe beider Teile wechselseitig freigegeben.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 und 3 des Artikels IX finden auf Monopolsgegenstände keine Anwendung.
(5) Die Regierungen der beiden vertragschließenden Teile erklären sich bereit, fallweise nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse Ausnahmen von den bestehenden Ein- und Ausfuhrverboten zu dem Zwecke zuzugestehen, daß Rohstoffe und Halbfabrikate aus dem Gebiete des einen Teiles in das des anderen gebracht werden, um daselbst verarbeitet oder veredelt und nach erfolgter Verarbeitung oder Veredlung wieder in das Gebiet zurückgeführt zu werden, aus dem die betreffenden Rohstoffe oder Halbfabrikate herrühren. Sie behalten sich jedoch vor, dabei die Bedingungen festzusetzen, welche notwendig sind, um die Rückausfuhr, beziehungsweise Rückeinfuhr der veredelten Ware zu gewährleisten und um zu verhüten, daß unter dem Vorwande eines solchen Veredlungsverkehres einem Ausfuhrverbot unterliegende Gegenstände als Roh- oder Hilfsstoffe für die Erzeugung der veredelten Ware verwendet und mit dieser ausgeführt werden. Die Bestimmungen der beiderseitigen Zollvorschriften über die Zulassung eines zollfreien Veredlungsverkehres bleiben hievon unberührt.
(6) Neue Ein- und Ausfuhrverbote finden keine Anwendung auf Waren, die am Tage der Bekanntmachung bereits zur Beförderung aufgegeben waren.
(7) Die beiden Regierungen sind bereit, den nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften erteilten Ein- und Ausfuhrbewilligungen für die Dauer ihrer Gültigkeit volle Wirksamkeit zu sichern, selbst wenn die erwähnten Ein- und Ausfuhrvorschriften nachträglich eine Änderung erfahren sollten.
(8) Eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden:
sofern sie dringende öffentliche Interessen gefährdet,
sofern sie auf Grund unrichtiger Angaben oder durch unlautere Mittel erlangt ist.
(9) Die Einführung von Ausfuhrabgaben oder die Erhöhung bestehender Ausfuhrabgaben bleibt während eines Zeitraumes von sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten ohne Einfluß auf die vorher erteilten und noch gültigen Ausfuhrbewilligungen. Nach Ablauf von sechs Wochen soll die erteilte Ausfuhrbewilligung nur dann noch gültig sein, wenn in einzelnem Falle die Abgabe oder der Unterschied zwischen der alten und der neuen Abgabe für den Wert der bis zu diesem Zeitpunkte noch nicht ausgeführten Waren nachträglich entrichtet wird.
(10) Beide Teile sichern sich wechselseitig zu, daß, wenn aus Gründen, die nachweislich außerhalb des Verschuldens der Parteien liegen, bereits erteilte Ausfuhrbewilligungen nicht rechtzeitig ganz oder teilweise ausgenutzt werden konnten, auf Antrag eine Verlängerung der Bewilligung erfolgen wird, sofern die Voraussetzungen der erstmaligen Bewilligung noch fortbestehen und keiner der Gründe vorliegt, die einen Widerruf der erteilten Bewilligung rechtfertigen würde. In keinem Falle wird die Verlängerung lediglich aus dem Gesichtspunkte inzwischen neu eingeführter Ausfuhrvorschriften verweigert werden.
(11) Soweit für die Frage der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen die Preishöhe der Ausfuhrware entscheidend ist, werden die von der Aufstellung von Preisbestimmungen oder von neuen Preisbestimmungen abgeschlossenen Verträge hievon in der Regel nicht berührt, wenn beim Abschlusse der Verträge den damals geltenden Preisbestimmungen Rechnung getragen worden ist und entweder:
der Käufer bereits Anzahlungen geleistet hat oder
der Lieferer bereits Leistungen aus dem Vertrage bewirkt hat oder
der Käufer bereits entsprechende Preiserhöhungen bewilligt hat.
(12) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmung des Absatzes 4 des Artikels IX auf von Reisenden mitgeführte Jagdwaffen, Jagdmunition oder Schreibmaschinen keine Anwendung findet, solange hiefür in einem der beiden Staaten besondere Beschränkungen bestehen.
Als für den persönlichen Bedarf der Reisenden mitgeführte Gegenstände sind auch als Mundvorrat dienende Lebensmittel in einer der Reisedauer entsprechenden Menge zu betrachten; jedenfalls werden die einer dreitägigen Reisedauer angemessenen Verpflegsartikel ohne besondere Bewilligung mitgeführt werden können.
Zu Artikel X.
(1) Als eine unter die Bestimmung des Artikels X, Absatz 1, fallende weitere Steuer oder Abgabe ist die Warenumsatz- und Luxussteuer nicht anzusehen, soweit sie die Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles nicht stärker belastet als die eigenen Angehörigen.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß auf Verlangen der Partei die Frist für die Wiederausfuhr der von Handlungsreisenden mitgeführten oder ihnen voraus- oder nachgesandten zollpflichtigen Muster mit einem Jahre zu bemessen ist.
(3) Edelmetallwaren, die von Handlungsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nicht fristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.
Zu Artikel XI.
Hinsichtlich des Viehes, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Feststellung der Nämlichkeit wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.
Zu Artikel XV.
(Absatz 2, lit. b.)
Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß der Bedingung der „Aufgabe am Orte”, die Bedingung der Anfuhr eines Gutes zur Abfertigungsstelle mit Landfuhrwerk, mit Schleppbahnen (auf Privatanschlußgeleisen), mit Kleinbahnen oder auf bestimmten Eisenbahnwegen gleichzuhalten ist. Auf den Umschlagsverkehr vom Schiff zur Bahn durch Vermittlung einer Schleppbahn findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Zu Artikel XVI.
(1) Es besteht Einverständnis darüber, daß, solange zwischen den Eisenbahnverwaltungen nicht andere Vereinbarungen getroffen sind, für die Entscheidung der Frage, ob ein Bedürfnis für die Erstellung durchgehender Tarifsätze im Rahmen bestehender Tarife für den Personen- und Güterverkehr vorliegt, grundsätzlich das Ermessen der antragstellenden Eisenbahnverwaltung maßgebend ist, die jedoch dieses Bedürfnis entsprechend zu begründen hat.
(2) Die beiden Regierungen sind ferner darüber einig, daß bei der Erstellung durchgehender Tarife der bei gebrochener Abfertigung sich ergebenden Frachtberechnung tunlichst Rechnung getragen werden wird.
Zu Artikel XXI.
Die vertragschließenden Teile kommen überein, sobald als tunlich in Verhandlungen über den Abschluß eines Abkommens, betreffend die Regelung des gegenseitigen Luftverkehrs, einzutreten.
Zu Artikel XXV.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Einberufung des Schiedsgerichtes nur durch die beiderseitigen Regierungen und nicht durch untergeordnete Behörden oder Private erfolgen kann, sowie daß die Einberufung des Schiedsgerichtes erst stattfinden soll, wenn die einverständliche Lösung der Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege erfolglos versucht worden ist.
So geschehen zu Prag, am 4. Mai tausendneunhunderteinundzwanzig.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Anlage a) zu Artikel XII.
Erleichterungen im Grenzverkehre.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehres in den Grenzbezirken werden nachstehende Vereinbarungen getroffen:
Als Grenzbezirke werden die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile anerkannt, deren nähere Festsetzung den beiden Regierungen vorbehalten bleibt. Doch soll die Breite der Grenzzone 15 Kilometer nicht überschreiten.
Im beiderseitigen Einfuhrverkehre sind vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauches örtlich anzuordnenden Beschränkung oder Aufhebung dieser Vergünstigung abgabefrei zu lassen:
Die Zollfreiheit wird zugestanden für Säcke und andere Umschließungen, in denen im Verkehre der Grenzbezirke vorkommende Waren aus einem Grenzbezirk in den jenseitigen verbracht und die von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden.
Zubereitete Arzneiwaren, die Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten in den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, die auf der Umhüllung eine genaue und deutliche pharmazeutische Bezeichnung tragen und nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erfordernis der Beibringung von Rezepten abgesehen.
Im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke dürfen, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, erforderlichenfalls unter entsprechenden Vorkehrungen folgende Waren, insolange sie die Zollfreiheit genießen, auch auf Nebenwegen über die Grenze gebracht werden:
Werden landwirtschaftliche Betriebe oder andere Besitzungen von der Grenze durchschnitten oder getrennt, so darf die ungestörte Weiterführung der Wirtschaft durch die Grenze und die damit zusammenhängenden Bestimmungen nicht erschwert oder verhindert werden. Insbesondere können das zu den Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die zu ihrer Bestellung mit Feldfrüchten erforderliche Aussaat und die auf ihnen gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht zollfrei an den natürlichen Übergangspunkten über die durchschneidende Grenze von einem Teile der Besitzung zum andern gebracht werden.
Die Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzbezirk auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes, Feldarbeiten zu verrichten haben, können das für diese Arbeiten erforderliche Vieh und Gerät, die erforderliche Aussaat und die auf den bearbeiteten Grundstücken gewonnenen Feldfrüchte zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzbezirk an demselben Tage zurückkehrt, an dem er ihn betreten hat.
(1) Vieh, das auf Weiden nach dem jenseitigen Grenzbezirke getrieben wird oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Nämlichkeit sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zuwachsende junge Vieh, dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. Die Vereinbarung unter g, Satz 2, findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbringung auf Nebenwegen auch dann zulässig ist, wenn die Wiedereinfuhr des Viehes nicht schon am Tage seiner Ausfuhr stattfindet.
Unter Vorbehalt der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung werden zollfrei gelassen:
(1) Getreide, Ölsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von Grenzbewohnern zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben oder dergleichen in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht und in verarbeitetem Zustande zurückgeführt werden, bleiben unter den für den Veredlungsverkehr vorgeschriebenen Bedingungen oder, wenn berücksichtigungswerte örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter entsprechender Zollsicherung in der Ein- und Ausfuhr zollfrei.
Zur Erleichterung des Verkehres der beiderseitigen Grenzbewohner mit Gegenständen des eigenen Bedarfes, die zur Ausbesserung oder zur handwerksmäßigen Bearbeitung aus einem Grenzbezirke in den gegenüberliegenden verbracht werden und zurückkommen, werden die beiderseitigen Grenzzollämter ermächtigt werden, solche Verkehre in beiden Richtungen zuzulassen. Der handwerksmäßigen Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben auch im Färben bestehen.
(1) Grenzbewohner, welche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des jenseitigen Grenzbezirkes, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes, auf Grund abgeschlossener Dienstverträge zeitweilig Feld- oder andere land- und forstwirtschaftliche Handarbeiten verrichten, können, wenn sie aus dem jenseitigen Grenzbezirke spätestens vor Ablauf des sechsten Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort regelmäßig zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollversicherung und derlei Fällen getroffenen behördlichen Anordnungen ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte, ferner den ins Verdienen gebrachten Geld- und Natural(Deputat)lohn, wie auch die als Teil der Entlohnung von ihrem Arbeitgeber nachweislich für sie angeschafften Gegenstände des eigenen Bedarfes (zum Beispiel Schuhe und andere Bekleidungsstücke) zoll- und abgabefrei über die Grenze bringen.
Bei der auf Grund besonderer Vereinbarungen für den Grenzübertritt der Grenzbewohner eingeführten Befreiung vom Paß- und Visumzwang behält es sein Verwenden.
(1) Die im Grenzbezirke ansässigen Ärzte, Tierärzte und Hebammen können ihren Beruf auch im jenseitigen Grenzbezirke ausüben. Sie dürfen, wenn sie mit besonderen Legitimationskarten ausgestattet sind, in Ausübung ihres Berufes auch mit Fahrrädern oder Motorfahrrädern die Grenze ohne jeweilige Stellung zu einem Zollamte auch auf Nebenwegen und ohne Beschränkung auf die Tageszeit überschreiten. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.
Bestehende Ein- und Ausfuhrverbote (Artikel IX, Absatz 1, lit. c), finden auf den in den Punkten c, d, f, g, h, i, k, l und m zugelassenen Verkehr keine Anwendung.
(1) Im Grenzverkehr dürfen geringe Mengen von sonst an eine Bewilligung (Artikel IX, Absatz 1, lit. c), gebundene Waren des täglichen Bedarfes mitgeführt werden, wenn nach der Art der Ware und dem Stande des Grenzbewohners anzunehmen ist, daß sie offensichtlich für den eigenen Gebrauch und nicht für den Handel bestimmt sind.
Im übrigen sollen durch die für den Grenzverkehr getroffene Regelung die in beiden Staaten bestehenden Einschränkungen der Verkehrsfreiheit sowie die Vorschriften über die staatliche Bewirtschaftung bestimmter Erzeugnisse nicht berührt werden. Es soll aber den Grenzbewohnern des einen Staates aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke auf dem Gebiete des anderen Staates bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zugunsten dieses Staates nicht erwachsen.
Die Tschecho-Slowakische Republik wird für den Durchzugsverkehr der Bewohner jener österreichischen Gemeinden, die in der unmittelbaren Nähe des durch den Staats(Friedens)vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 an die Tschecho-Slowakische Republik abgetretenen Gebietes um Feldsberg liegen, jede mit dem Schutze des tschecho-slowakischen Zollinteresses verträgliche Erleichterung gewähren. Auf diesen Verkehr werden die zwischen den beiden Zollverwaltungen vereinbarten Zollkontrollen angewendet werden. Der Grenzübertritt in diesem Verkehr wird an jenen Punkten zugelassen, über die sich die beiden Zollverwaltungen geeinigt haben.
Die besonderen Abmachungen über den Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet sind in dem zu Prag am 10. März 1921 unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakische Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen, enthalten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Anlage b zu Artikel XII.
Übereinkommen
zur gegenseitigen Unterstützung bei der
Zollabfertigung, zur Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Übertretungen der
Zollvorschriften und zur gegenseitigen
Rechtshilfe in Zollstrafsachen.
§ 1.
(1) Die vertragschließenden Teile werden einander nach den folgenden Bestimmungen bei der Zollabfertigung, sowie bei Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollvorschriften unterstützen und bei der Durchführung des Zollstrafverfahrens Rechtshilfe leisten.
(2) Jeder der vertragschließenden Teile wird seine Zollbehörde und Angestellten verpflichten, die auf das Zollwesen bezüglichen Gesetze und Vorschriften des anderen Teiles einschließlich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, sowie die Vorschriften über die Statistik des Warenverkehres wahrzunehmen.
I.
Wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung.
§ 2.
(1) Die Zollstellen an der gemeinsamen Grenze werden den oberen Beamten der gegenüberliegenden Grenzzollstellen die Einsicht ihrer Bücher über den Warenverkehr nebst Belegen und statistischen Anmeldungen jederzeit an der Amtsstelle gestatten. Außerdem können die vorgesetzten Behörden zu diesem Zwecke besondere Beamte nach vorheriger Mitteilung entsenden.
(2) Über die Kassen- und Buchführung, sowie die Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen erteilt werden.
§ 3.
(1) Jeder der vertragschließenden Teile ist verpflichtet, Waren in das Gebiet des anderen Teiles nur auf einer Zollstraße nach einem mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamt und nur zu solchen Tageszeiten austreten zu lassen, daß sie beim jenseitigen Amt voraussichtlich noch während der Amtsstunden eintreffen.
(2) Die Zollstraßen und Amtsstunden werden an der gemeinsamen Grenze im Wege der Vereinbarung übereinstimmend festgesetzt und die hinsichtlich des Grenzübertrittes gewährten Erleichterungen mitgeteilt werden.
§ 4.
(1) Auf den dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen ist die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck über die Zollgrenze bei Tag und Nacht gestattet.
(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Fahrpläne für alle die Grenze überschreitenden Züge und jede Änderung darin den auf den Bahnhöfen aufgestellten Zollämtern und Zweigstellen (Eisenbahnämtern) spätestens acht Tage, bevor sie in Wirksamkeit treten, anzuzeigen. Den Eisenbahnzollämtern sind auch größere Verspätungen der Züge, deren Ausfall, sowie zu erwartende Sonderzüge und einzelne Lokomotiven so zeitlich wie möglich anzuzeigen.
§ 5.
(1) Beide Teile werden Vorsorge treffen, daß im gegenseitigen Eisenbahnverkehre den Gütersendungen Stammerklärungen beigegeben werden, die der Zollstelle des anderen Teiles auszufolgen sind.
(2) Bei der Ankunft eines jeden außer dem Dienstwagen beladene Wagen führenden Zuges hat die den Verkehr über die Zollgrenze vermittelnde Eisenbahn dem Zollamt des anderen Teiles eine Zugliste nach Muster a zu überreichen.
(3) Den auf dem Gebiete des anderen Teiles gelegenen Zollstellen ist vor Abfahrt jedes außer dem Dienstwagen beladene Wagen führenden Zuges nach dem Nachbarstaate ein Zugzettel nach Muster b zu übergeben.
(4) Der Ausfertigung sonstiger Zollbegleitpapiere durch die Eisenbahn für Zwecke des Nachbarstaates bedarf es nicht.
§ 6.
(1) Zur Sicherung des Zollgefälles werden beide Teile einander die nicht aus dem freien Verkehre ihrer Gebiete stammenden Waren als solche unter Festhaltung des Ursprunges und Herkunftslandes zollamtlich überweisen. Hiebei werden vorhandene Zollverschlüsse gleich den eigenen anerkannt werden (§ 11) und können sich die beiderseitigen Zollämter an der Grenzübergangsstelle, sofern es sich um eine Überweisung an ein Innerlandszollamt handelt, lediglich auf die Abstempelung der Begleitpapiere beschränken. Die Erledigung der Begleitpapiere hat in diesen Fällen durch das angewiesene Amt zu erfolgen.
(2) Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Übergang der Transportmittel stattfindet, Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollamt befindet, von der Abladung und Beschau an der Grenze sowie vom Packstückverschluß freilassen, wenn jene Waren ordnungsgemäß zum Eingang angemeldet sind.
(3) Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile ausgeführt oder nach dem Gebiete des anderen Teiles ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Abladung und Beschau sowie vom Packstückverschluß, sowohl im Innern als auch an den Grenzen freibleiben, wenn sie ordnungsgemäß zum Durchgang angemeldet sind.
(4) Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß den beteiligten Eisenbahnverwaltungen die Verpflichtung für das rechtzeitige Eintreffen der Waren mit unverletztem Verschluß am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamt obliegt.
(5) Von der Abladung und Verwiegung sollen in der Regel auch bei den Grenzzollämtern zur endgültigen Zollabfertigung gelangende zollfreie Waren befreit sein, wenn deren zollamtliche Beschau ohne Abladung durchführbar ist.
(6) Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Erleichterungen sollen ausnahmsweise auch im Falle einer unter zollamtlicher Überwachung stattfindenden Umladung der Güter (von Wagen zu Wagen), ohne daß damit die zollordnungsmäßige Abfertigung verbunden zu sein braucht, zulässig sein, wenn eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nötig wird oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist.
(7) Die in Absatz 3 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen durchlaufenden Güter von der zollamtlichen Beschau gilt nicht, wenn Anzeigen oder begründete Vermutungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.
(8) Die von einem der vertragschließenden Teile mit dritten Staaten über die Zollabfertigung vereinbarten weitergehenden Erleichterungen finden auch bei dem Verkehr mit dem anderen Teile unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung.
§ 7.
(1) In den Personenwagen darf bei Überschreitung der Zollgrenze nur Handgepäck der Reisenden untergebracht werden.
(2) Die Zollabfertigung von Hand- und Reisegepäck soll in der Grenzstation derart beschleunigt werden, daß auch die an ein anderes Zollamt überwiesenen Gepäckstücke, wenn irgendwie tunlich, noch mit dem Anschlußzuge weiterbefördert werden können.
(3) Eil- und Frachtgüter, welche mit Personen befördernden Zügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güterzügen beförderten derartigen Gegenstände gelten.
(4) Jedoch sollen verderbliche Eilgüter bei Zügen mit Personenbeförderung vom Grenzzollamte ebenso beschleunigt abgefertigt werden, wie Gepäck.
§ 8.
(1) Die vertragschließenden Teile werden zur Erleichterung des Reisenden- und Güterverkehres ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter und Grenzkontrollstellen für die Paßrevision, wo es die Verhältnisse gestatten und soweit dies nicht bereits geschehen ist, mit aller Beschleunigung an einem Ort zusammenlegen.
(2) Die in dieser Hinsicht unter Zusicherung der vollen Gegenseitigkeit vereinbarten Bestimmungen sind in der Anlage enthalten.
(3) Außerdem werden die beiden Regierungen ehestens Vorkehrungen treffen, um die Behinderung des Reiseverkehres durch die Zoll- und Paßrevision in den Anschlußstationen zu beheben und den durchgehenden Reiseverkehr durch die Ermöglichung der direkten Anweisung desReisegepäckes an ein Innerlandszollamt des anderen Teiles zu erleichtern.
§ 9.
In betreff der zollsicheren Einrichtung der Wagen sind die auf der Berner Konferenz vom 15. Mai 1886 vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Einrichtung im internationalen Verkehre sowie die etwaigen Abänderungen und Ergänzungen derselben maßgebend.
§ 10.
(1) Jeder der vertragschließenden Teile wird dem anderen zur Erledigung der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten sowie der für ausgeführte Waren gebührenden Abgabenerlässe oder Erstattungen auf Verlangen den erfolgten Eingang über die gemeinsame Grenze bestätigen.
(2) Die Zollbegleitpapiere müssen sich in diesen Fällen im Zeitpunkte der Überschreitung der gemeinsamen Grenze bei der Ware befinden. Als Nachweis des Grenzübertrittes genügt der Abdruck des Amtsstempels des Grenzeingangsamtes in den Begleitpapieren. Im Postverkehre bedarf es keines Nachweises.
§ 11.
Die zollamtlichen Bescheinigungen, Verschlüsse, Siegel, Stempel und sonstigen Zeichen, die eichamtlichen Stempel und Zeichen an Fässern und sonstigen Umschließungen, die Eichzeichen und Eichscheine der Binnenschiffe, letztere nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen und die bahnamtlichen Gewichtsbezeichnungen an den Eisenbahnwagen werden für das Zollverfahren gegenseitig anerkannt.
§ 12.
Der zollfreie Wiedereintritt von Sendungen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles zur Beförderung mit der Eisenbahn ausgeliefert und durch die Gebiete des anderen Teiles nach dem Ursprungsgebiet befördert worden sind, wird von den Zollverwaltungen zugelassen werden, sobald es sich bei solchen Beförderungen um die Ausführung von Abmachungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnen über die Verkehrsteilung und Verkehrsleitung handelt.
II.
Verhütung von Übertretungen der Zollvorschriften.
§ 13.
(1) Die beiderseitigen Angestellten der Finanzverwaltung an der gemeinsamen Grenze haben einander zur Verhütung und Entdeckung des Schmuggels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen, ihre Wahrnehmungen schleunigst mitzuteilen und einen freundnachbarlichen dienstlichen Verkehr zu pflegen.
(2) Zur Verständigung über ein zweckmäßiges Zusammenwirken hiezu werden von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen Beratungen unter den beiderseitigen oberen Zollbeamten stattfinden.
§ 14.
Die beiderseitigen Angestellten der Finanzverwaltung, denen die Verhinderung und Verfolgung von Zollübertretungen obliegt, haben auch Übertretungen der Zollvorschriften des anderen Teiles durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel zu verhindern. Die Angestellten haben dabei ebenso wie bei Übertretungen der Zollvorschriften des eigenen Landes zu verfahren.
§ 15.
Die Finanzbehörden des einen Teiles werden über die zu ihrer Kenntnis gelangenden Übertretungen von Zollvorschriften des anderen Teiles dessen zuständigen Finanzbehörden sofort Mitteilung machen und auf Erfordern die Akten und Beweisstücke übersenden.
§ 16.
(1) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Verlangen des anderen Teiles Personen, die den Verdacht des gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Schmuggels gegenüber dem anderen Teile wider sich erregt haben, überwachen lassen.
(2) Entsteht Verdacht, daß im Grenzbezirk des einen Teiles Warenvorräte über Bedürfnis und zum Zwecke des Schmuggels in das Gebiet des anderen Teiles angehäuft werden, so werden dergleichen Lager auf Verlangen unter besondere Überwachung gestellt.
III.
Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen
der Zollvorschriften.
§ 17.
(1) Übertretungen der Zollvorschriften des anderen Teiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragschließenden Teile von denselben Gerichten und Behörden und in denselben Formen wie Übertretungen der eigenen Zollgesetze untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
wenn der Beschuldigte ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
wenn derselbe, ohne Angehöriger dieses Staates zu sein, nicht nur dortselbst zur Zeit der Übertretung seinen, wenn auch vorübergehenden Wohnsitz hatte, oder die Übertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch sich dortselbst bei oder nach dem Einlangen des Verfolgungsantrages betreffen läßt.
(2) Wenn sich der Strafbetrag nach dem hinterzogenen Abgabebetrag richtet, so ist die Strafe nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabegesetz übertreten worden ist.
(3) Die Verfolgung der bei Verletzung der Zollvorschriften des anderen Teiles etwa vorkommenden sonstigen strafbaren Handlungen wird hiedurch nicht berührt.
§ 18.
Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen
Teiles ist dieselbe Beweiskraft beizumessen wie den amtlichen
Angaben der eigenen Behörden oder Angestellten.
§ 19.
(1) In Untersuchungen wegen Übertretungen der Zollvorschriften des anderen Vertragsteiles sind die Auslagen und Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzuerlegen, wie in Untersuchungen wegen gleichartiger Übertretungen der eigenen Zollvorschriften.
(2) Für die einstweilige Bestreitung der Auslagen hat der Staat zu sorgen, in dem die Untersuchung geführt wird.
(3) Die Auslagen und Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, die im Falle der Übertretung der eigenen Zollvorschriften dem Staate zur Last bleiben würden, weil sie weder vom Angeschuldigten eingebracht noch durch von Dritten eingezahlten Beträge oder durch den Erlös dafür haftender Gegenstände der Übertretung gedeckt werden können, hat der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
§ 20.
(1) Neben der Strafe sind auch die hinterzogenen Abgaben zu erheben.
(2) Die von den Angeschuldigten eingebrachten oder für verkaufte Gegenstände der Zollübertretungen eingehende Geldbeträge sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die Auslagen und Kosten, sodann die dem anderen Teile entzogenen und zu erstattenden Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
(3) Die eingezogenen Strafbeträge und die eingezogenen Gegenstände verbleiben dem Staate, in dem das Verfahren stattgefunden hat.
§ 21.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafe steht dem Staate zu, in dem die Verurteilung erfolgte.
§ 22.
Es sind in diesem Übereinkommen unter „Übertretungen der Zollvorschriften” auch die Übertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote zu verstehen.
IV.
Rechtshilfe.
§ 23.
(1) Die Gerichte und Finanzbehörden der vertragschließenden Teile werden einander in Zollstrafsachen innerhalb ihrer Befugnisse dadurch Rechtshilfe leisten, daß sie Zeugen und Sachverständige auf Erfordern eidlich vernehmen, amtliche Besichtigungen vornehmen und Vorladungen und Erkenntnisse behändigen lassen.
(2) Die für diese Amtshandlungen erwachsenden Auslagen und Kosten sind von dem ersuchenden Staat zu erstatten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Anlage zu § 8 (2).
Bestimmungen
über die vorläufige Zusammenlegung der
österreichischen und der tschecho-slowakischen
Grenzzollstellen und Grenzkontrollstellen
für die Paßrevision.
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