Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik
(1) Zur Abkürzung der Zollabfertigung und der Paßrevision beim Grenzübertritt im Eisenbahn- und Straßenverkehre zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakische Republik sind die Grenzzollstellen und die Grenzkontrollstellen der beiden Staaten nach Zulässigkeit der örtlichen Verhältnisse soweit als möglich an einem Orte zusammenzulegen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
Diese Zusammenlegung ist zunächst für die Abfertigung des Eisenbahnverkehres, und zwar grundsätzlich in den Betriebswechselstationen in Aussicht genommen. Der Zeitpunkt der Durchführung hinsichtlich der einzelnen Stationen wird nach dem im kürzesten Wege herbeizuführenden Einvernehmen der beiderseits beteiligten Ressorts bestimmt werden. Über die Abfertigung des Verkehres in den Zwischenstationen zwischen den Grenzkontrollstellen und der Landesgrenze wird für die einzelnen Strecken durch besondere Vereinbarung vorgesorgt.
Weitere Zusammenlegungen, insbesondere solche für den Straßenverkehr, werden in der Folge fallweise in Verhandlung gezogen werden.
(2) Um ein gleichartiges Vorgehen bei der Errichtung der neuen Zoll- und Grenzkontrollstellen und bei der Eröffnung von Zollstraßen sicherzustellen und die Zusammenlegung der Zoll- und Grenzkontrollstellen für den Eisenbahn- und Straßenverkehr rechtzeitig in die Wege zu leiten, werden sich beide Teile die beabsichtigte Errichtung neuer Zoll- und Grenzkontrollstellen sowie die Eröffnung von Zollstraßen rechtzeitig vorher gegenseitig mitteilen.
(3) Es wird anerkannt, daß die Zusammenlegung der Grenzstellen die tunlichste Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen bezweckt, wobei die Paßüberprüfung in Verbindung mit der zollamtlichen Untersuchung der Reisenden und ihres Handgepäckes und, wenn tunlich, im fahrenden Zuge selbst stattfinden soll. Die Befugnisse und Abfertigungsstunden der zusammengelegten Grenzstellen sollen tunlichst übereinstimmen.
(4) Den ausübenden Organen wird beiderseits behufs eines reibungslosen Dienstvollzuges ein freundnachbarliches Vorgehen bei allen gleichzeitig vorzunehmenden Amtshandlungen und taktvolles Auftreten in und außer Dienst zur Pflicht gemacht. Angestellte, die sich diesbezüglich Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, werden über Verlangen des anderen Teiles abberufen werden.
(5) Für die Unterbringung der zusammengelegten Grenzstellen einschließlich der Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung der Amtsräume hat der Territorialstaat zu sorgen, der Nachbarstaat hat nach Maßgabe des Rauminhaltes der von ihm benutzten Amtslokalitäten die Verzinsung des einmaligen Aufwandes auf die Dauer der Benutzung in der Währung des Territorialstaates zu ersetzen.
Die Höhe der Verzinsung und der Schlüssel für die Aufteilung des Verzinsungsaufwandes werden in jedem einzelnen Falle festgesetzt werden.
Die auflaufenden Regiekosten sind gemeinschaftlich verhältnismäßig zu tragen.
Für gemeinsam benutzte Räume entfällt auf jeden Staat die Hälfte des Verzinsungsaufwandes und der fortlaufenden Regiekosten.
Durch die vorstehenden Bestimmungen sollen etwaige Vereinbarungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen nicht berührt werden.
(6) Jeder Teil hat dafür Vorsorge zu treffen, daß die Angestellten des Nachbarstaates und nach Tunlichkeit auch ihre Familienangehörigen eine angemessene Unterkunft am Sitze der zusammengelegten Grenzstelle finden.
Bezüglich der Zuweisung der Verpflegsartikel werden die Angestellten des Nachbarstaates den Angestellten des Territorialstaates gleichgehalten, sofern die Angestellten des einen Teiles tatsächlich auf dem Gebiete des anderen Teiles wohnen. Es steht ihnen frei, Nahrungsmittel in dem für ihren Unterhalt angemessenen Umfange aus ihrem Heimatstaate zu beziehen.
(7) Den Geräten und Materialien zur Ausrüstung der auf fremdem Boden errichteten Grenzstellen, dem Übersiedlungsgute sowie den zum Ausbessern, Reinigen u. s. w. in den Heimatstaat versendeten und von dort wieder zurücklangenden Effekten der Bediensteten dieser Stellen, ihren Dienstuniformen und dienstlichen Ausrüstungsgegenständen wird die unbehinderte, abgabefreie Ein- und Wiederausfuhr gegen Bestätigung der Amtsvorstehung zugesichert.
(8) Den Angestellten der Grenzstellen und den mit ihrer Dienstaufsicht betrauten Funktionären der übergeordneten Dienststellen wird zu jeder Zeit der freie Ein- und Austritt über die Grenze lediglich auf Grund einer amtlichen Bescheinigung ihrer Diensteigenschaft und Dienstverwendung gewährleistet. Für die Inspektionsorgane werden auf Namen lautende dienstliche Freifahrkarten bis zur Grenzstelle seitens des Territorialstaates über Verlangen zur Verfügung gestellt.
(9) Es ist dafür zu sorgen, daß den Grenzstellen die Zollerhebung, die Versendung und Empfangnahme von Amtsgeldern und Dienststücken unbehindert ermöglicht wird, daß sie in Ausübung ihres Dienstes nicht gestört werden und die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder nicht gefährdet wird. Desgleichen bleibt den Grenzstellen des anderen Teiles die uneingeschränkte freie Verfügung über im Dienst beschlagnahmte Güter, für deren sachgemäße Verwahrung seitens des Territorialstaates vorgesorgt sein muß, gewährleistet.
(10) Die Zoll- und Kontrollstellen sind befugt, sich zu ihrer Bezeichnung einer Aufschrift in ihrer Heimatsprache und in den Nationalfarben zu bedienen.
Die Angestellten der Grenzstellen sind berechtigt, ihre vorschriftsmäßige Dienstuniform einschließlich der Dienstwaffen auch in fremden Staaten zu tragen.
Als Angestellte der Grenzstellen kommen Zollbeamte, Zollwachorgane und mit deren Dienstaufgaben betraute Bedienstete sowie Angestellte der Staatspolizei und Gendarmerie in Betracht.
Bei Widerstand gegen die Organe der im Auslande befindlichen Grenzstellen oder gegen deren Verfügungen hat der Territorialstaat die erforderlichen Zwangsmittel zur Behebung des Widerstandes und zur Durchführung der Amtshandlung beizustellen.
(11) Die Staats- und Heimatzuständigkeit und die Dienstverhältnisse der beiderseitigen Angestellten erleiden während des Aufenthaltes und der Dienstbestimmung in dem anderen Staate keine Veränderung. Die Angestellten bleiben in bezug auf Disziplin und Vergehen, die sich auf die Ausübung ihres Amtes oder Dienstes beziehen, lediglich den Behörden und Gesetzen ihres Heimatstaates unterworfen.
(12) Hinsichtlich der öffentlichen Lasten werden die Angestellten allen indirekten Staats- und anderen öffentlichen Abgaben an ihrem Dienstorte unterworfen sein, dagegen von allen direkten Staats- und anderen öffentlichen Abgaben des Staates, in dem sie fungieren, freibleiben, es sei denn, daß sie diesen Abgaben auch dann unterliegen würden, wenn sie in ihrem Heimatorte oder anderwärts lebten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Muster zur Anlage b zu Artikel XII.
(Anm.: Anlage nicht darstellbar.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Anlage zum Tierseuchenübereinkommen.
Bestimmungenüber die Desinfektion der Eisenbahn-Viehwagen.
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Hausgeflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert werden:
(1) Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Federn, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser vorangehen. Wo solches nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Transport herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig - erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern - zu entfernen.
(2) Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen nur teilweise beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken.
Sie muß bewirkt werden:
unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50 ºCelsius erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens 3 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind. Statt der Sodalauge kann auch eine andere von der Regierung des betreffenden Staates als gleichwertig anerkannte Lauge zugelassen werden. Auf Stationen, die mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind, ist statt der Waschung mit Sodalauge auch die gründlichste Behandlung der Fußböden, Decken und Wände mit Wasserdampf unter Benutzung geeigneter Vorrichtungen zulässig; der zur Verwendung kommende Wasserdampf muß eine Spannung von mindestens 2 Atmosphären haben;
in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Schweinerotlauf, Geflügelcholera, Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch Anwendung einer der beiden unter a) vorgeschriebenen Verfahren und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung oder mit einer zweiprozentigen Formaldehydlösung. Die Kresolschwefelsäuremischung ist durch Mischen von zwei Teilen rohem Kresol (Cresolum crudum des Arzneibuches eines der vertragschließenden Teile) und einem Teile roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des Arzneibuches einer der vertragschließenden Teile) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens drei Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden.
Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem von der Regierung des betreffenden Staates als geeignet zugelassenen Apparat erfolgen.
(3) Die verschärfte Art der Desinfektion (2 b) ist in der Regel nur auf veterinärpolizeiliche Anordnung, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauentieren von solchen Stationen, in deren Umkreis von 20 Kilometer die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben. Der zuständigen Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion (2 b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung oder Verschleppung der bezeichneten Seuche für unerläßlich erachtet.
(4) Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion (2 b) zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Herausnahme der inneren Verschalung darf dann abgesehen werden, wenn in dem Wagen nur verpacktes Kleinvieh in Einzelstücken befördert worden ist.
(5) Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der unter 2 b genannten Seuchen stattgefunden oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden.
Der Wagen selbst ist in der zu 1 bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische (keinem der vertragschließenden Teile angehörige) Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen nicht wieder beladen werden.
(6) Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh (außer Geflügel) in Kisten oder Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe u. s. w. verunreinigt wurden, gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen zu 2 b und 3, eine Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende Desinfektion.
Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen sind nur dann den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe stattgefunden hat.
(7) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Eisenbahnwagen, die zum Transport von Tieren der im Eingange bezeichneten Art benutzt werden, bei der Beladung oder bei den aus dritten Staaten kommenden Wagen beim Eintritt in ihre Gebiete auf beiden Seiten mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren” zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion unterzogen werden muß (2 b, 3), ist er auf derjenigen Station, wo die Voraussetzungen für diese Art der Desinfektion eintreten oder bekannt werden, mit Zetteln von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren” zu bekleben. Nach der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihre Stelle solche von weißer Farbe mit dem Aufdruck „Desinfiziert am ............... Stunde ........., in .............” anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind.
Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen sind, soweit ihre Reinigung und Desinfektion nach Ziffer 6, Absatz 2, erforderlich ist, auf der Empfangsstation zu bezetteln.
Sollte ein Wagen bei dem Übergang aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles nicht in der bezeichneten Weise bezettelt sein, so ist dieses auf der Grenzübergangsstation von der übernehmenden Verwaltung nachzuholen.
(8) Leere oder mit anderen Gütern als Tieren der im Eingange bezeichneten Art beladene Eisenbahnwagen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden Teile eingehen und äußerlich erkennbar zur Beförderung solcher Tiere benutzt, aber nicht nach den Vorschriften dieses Abkommens gereinigt und desinfiziert worden sind, sind, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, nach den Vorschriften dieses Abkommens zu reinigen und zu desinfizieren.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Anlage d zu Artikel XII.
Abkommen
über die gegenseitige Anerkennung
von Warenprüfungszeugnissen.
(1) Die Zeugnisse, welche von staatlichen Beamten oder Behörden oder von hiezu berufenen wissenschaftlichen Anstalten in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles über die Beschaffenheit von Waren ausgestellt werden, sollen in den Gebieten des anderen Teiles für Zwecke der inneren Besteuerung, der Zollbehandlung oder der Handhabung von Verkehrsbeschränkungen anerkannt werden. Warensendungen, die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung über die Beschaffenheit unterzogen werden, vorausgesetzt, daß von dem Beamten, der Behörde oder der wissenschaftlichen Anstalt die in den Gebieten des anderen Teiles geltenden einschlägigen Vorschriften beobachtet und alle erforderlichen Angaben in die Zeugnisse aufgenommen worden sind und daß sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben.
(2) Beiderseits wird die zeitweise Entnahme von Proben zum Zwecke der Prüfung der Ware auf Übereinstimmung mit dem Zeugnisse vorbehalten.
(3) Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die staatlichen Behörden und wissenschaftlichen Anstalten, die zur Ausstellung der Zeugnisse ermächtigt sein sollen, über die bei der Ausstellung der Zeugnisse und der vorhergehenden Untersuchung zu beobachtenden Vorschriften und die sonstige Durchführung, namentlich über die Zugehörigkeit der bescheinigten Ware zum Zeugnisse, verständigen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Anlage e zu Artikel XII.
Abkommen
über die gegenseitige Anerkennung
der Prüfungszeichen auf Handfeuerwaffen.
(1) Den Probezeichen auf den für den Zivilbedarf bestimmten Gewehrläufen (einfache und Mehrläufe) in weißem Zustande und mit glatter Bohrung (mit der Feile bearbeitet oder geschmirgelt) wird wechselseitig die Anerkennung gewährt. Die mit ordnungsmäßigen Prüfungszeichen versehenen Gewehre werden wechselseitig in allen Fällen nur einer Probe unterzogen werden. Hiebei wird nur die dritte Probe gegen Entrichtung der für diese vorgesehene Gebühr vorgenommen und nur ein Prüfungsstempel auf dem Gewehre angebracht.
(2) Die Art der Probezeichen (Prüfungsstempel) und die zu ihrer Erteilung in jedem Staatsgebiete befugten Anstalten werden gegenseitig bekanntgegeben werden.
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