Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1923-07-15
Letzte Aktualisierung 1932-11-05
Status Aufgehoben · 2019-09-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 92
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Unterzeichnungsdatum

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Sonstige Textteile

Nachdem der am 28. April 1923 zu Rom unterzeichnete Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien samt Anlagen, welcher also lautet:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Präsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Italien, von dem Wunsche beseelt, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Handelsbeziehungen stets inniger zu gestalten, haben beschlossen, einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Präsident der Republik Österreich:

Herrn Remi Kwiatkowski, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König von Italien,

Herrn Dr. Richard Schüller, Sektionschef im Bundesministerium für Äußeres,

Herrn Dr. Karl Mörth, Sektionschef im Ministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten;

Seine Majestät der König von Italien:

Seine Exzellenz Herrn Benito Mussolini, Ministerpräsidenten,

Minister für Inneres und ad interim für Äußeres,

Seine Exzellenz Herrn Alberto de Stefani, Minister für Finanzen, Seine Exzellenz Herrn Grafen Teofilo Rossi, Minister für Industrie und Handel,

Seine Exzellenz Herrn Marquis Giuseppe de Capitani d’Arzago, Minister für Landwirtschaft,

Herrn Lodovico Luciolli, Staatsrat, welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und dieselben in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 1.

(1) Zwischen den Angehörigen der Hohen vertragschließenden Teile wird vollständige Handels- und Schiffahrtsfreiheit bestehen. Sie werden sich in den Gebieten des anderen Hohen vertragschließenden Teiles nach freier Wahl niederlassen und, mögen sie in den Häfen, Städten oder an sonstigen Orten der beiderseitigen Gebiete dauernd ansässig sein oder sich dort bloß vorübergehend aufhalten, Handel und Gewerbe ausüben können, ohne daß sie hiefür andere oder höhere Steuern, Abgaben, Taxen oder wie immer Namen habende Auflagen als jene zu entrichten haben, welche von den Einheimischen eingehoben werden. Rechte, Privilegien, Befreiungen, Immunitäten und andere Begünstigungen irgendwelcher Art, welche die Angehörigen des einen der Hohen vertragschließenden Teile in Handels- und Gewerbeangelegenheiten genießen, werden gleichmäßig auch jenen des anderen Teiles zukommen.

(2) Durch die vorstehende Bestimmung soll den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, welche in den Gebieten der vertragschließenden Teile in bezug auf Handel, Gewerbe und Polizei bestehen und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden, kein Eintrag geschehen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 2.

(1) Beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatz ihrer Erzeugnisse in den Gebieten jedes der Hohen vertragschließenden Teile sollen die Angehörigen des anderen wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.

(2) Die Angehörigen des einen der Hohen vertragschließenden Teile, welche das Frachtfuhrgewerbe sowie die Personenbeförderung mittels Fuhrwerken zwischen verschiedenen Plätzen der vertragschließenden Staaten betreiben oder welche sich mit der See- oder Binnenschiffahrt befassen, sollen für diesen Gewerbebetrieb in den Gebieten des anderen Teiles irgendeiner Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Jedoch werden bei der Beförderung mittels Kraftwagen die Kraftwagenlenker, die Angehörige eines der Hohen vertragschließenden Teile sind, in dem Gebiete des anderen die Verbindlichkeiten und Vorschriften zu erfüllen haben, die dort für den Verkehr mit Wagen dieser Art in Geltung stehen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 3.

(1) Die Angehörigen jedes der Hohen vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jedem Militärdienst zu Wasser und zu Land im stehenden Heer oder in der Miliz befreit sein. Ebenso werden sie von jeder Verpflichtung zur Übernahme öffentlich-rechtlicher Funktionen bei Gerichten, staatlichen Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungskörpern, von der Militäreinquatierung, von allen Kriegskontributionen, Requisitionen und Militärleistungen jeder Art befreit sein, jedoch mit Ausnahme jener Lasten, welche an den Besitz, Miete oder Pacht von unbeweglichen Gütern geknüpft sind, sowie jener militärischen Leistungen und Requisitionen, zu welchen alle Angehörigen des Landes als Eigentümer oder Bestandnehmer unbeweglicher Güter herangezogen werden.

(2) Sie werden weder persönlich noch wegen ihres beweglichen oder unbeweglichen Eigentums anderer Obliegenheiten, Beschränkungen, Abgaben oder Steuern als diejenigen unterworfen werden, welchen die Einheimischen unterstehen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 4.

(1) Die Österreicher in Italien und die Italiener in Österreich sollen die Freiheit haben, wie die Einheimischen ihre Geschäfte selbst zu führen oder deren Führung einer Person eigener Wahl zu übertragen, ohne verpflichtet zu sein, eine Vergütung oder Schadloshaltung an Agenten, Kommissionäre u. s. w zu zahlen, deren sie sich nicht bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschränkungen als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen Landesgesetze festgestellt sind.

(2) Sie werden auch bei den Gerichten jeder Instanz und Jurisdiktion freien und ungehinderten Zutritt haben, um als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen.

(3) Sie werden die Freiheit haben, sich jener Advokaten, Notare und Agenten zu bedienen, welche sie zur Vertretung ihrer Interessen für geeignet finden und werden im allgemeinen in allen gerichtlichen Angelegenheiten dieselben Rechte und Vorteile genießen, welche den Einheimischen jetzt oder in Zukunft gewährt werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 5.

(1) Kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften (einschließlich der Versicherungsgesellschaften und der öffentlichen Lebensversicherungsanstalten), welche in den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles unbeschadet der daselbst geltenden gesetzlichen Bedingungen und Beschränkungen als rechtlich bestehend anerkannt werden und befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte aufzutreten.

(2) In jedem Falle werden die genannten Gesellschaften in dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles dieselben Rechte genießen, welche jetzt oder in Zukunft den gleichartigen Gesellschaften irgendeines anderen Landes gewährt werden.

(3) Die genannten Gesellschaften und Anstalten werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den Einheimischen eingehoben werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 6.

(1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.

(2) Ausnahme hievon – insoweit sie auf alle oder doch jene Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen – dürfen nur in folgenden Fällen stattfinden:

1.

unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf;

2.

aus Rücksichtigen der öffentlichen Sicherheit;

3.

bei den gegenwärtig in Kraft stehenden oder in Zukunft etwa einzuführenden Staatsmonopolen;

4.

zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden;

5.

aus Gründen der Gesundheitspolizei und zum Schutz der Haustiere und Nutzpflanzen gegen Seuchen, Insekten und Schädlinge, insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und nach Maßgabe der anerkannten internationalen Grundsätze.

(3) Bestimmungen zur Regelung des Verkehres mit Tieren, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, welche Träger von Ansteckungsstoffen sein können, behalten die Regierungen der beiden Hohen vertragschließenden Teile einem besonderen Tierseuchenübereinkommen vor.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 7.

(1) Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage A, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Italien zu den in dem genannten Tarif festgesetzten oder zu den niedrigsten Zollsätzen zugelassen werden, welche Italien etwa in Zukunft für die gleichen Erzeugnisse irgendeines anderen fremden Staates zugestehen sollte.

(2) Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft, die in der Liste, Anlage B, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Italien auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 8.

(1) Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse italienischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage C, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich zu den in dem genannten Tarife festgesetzten oder zu den niedrigsten Zollsätzen zugelassen werden, welche Österreich etwa in Zukunft für die gleichen Erzeugnisse irgendeines anderen fremden Staates zugestehen sollte.

(2) Alle Natur- oder Gewerbeerzeugnisse italienischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage C, nicht aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 9.

(1) Bei der Ausfuhr nach Italien werden in Österreich und bei der Ausfuhr nach Österreich werden in Italien weder andere noch höhere Ausfuhrzölle oder anderweitige Abgaben erhoben werden als bei der Ausfuhr derselben Erzeugnisse nach dem in dieser Hinsicht am meisten begünstigten Lande.

(2) Die Ausfuhrabgaben für die in der Liste, Anlage D, verzeichneten Erzeugnisse, die von Österreich nach Italien ausgeführt werden, dürfen die in dieser Liste angeführten Abgabensätze nicht überschreiten.

(3) Für den Fall als die Preise für die Ausfuhr von Waren durch die Regierung oder unter der Kontrolle der Regierung bestimmt werden sollten, dürfen die für die Ausfuhr nach dem anderen vertragschließenden Staat vorgeschriebenen Preise nicht höher sein als diejenigen, die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen Staate bestimmt sind.

(4) Ebenso soll jede andere Begünstigung, die einer der Hohen vertragschließenden Teile einem dritten Staate in bezug auf die Ausfuhr gewährt, sogleich und bedingungslos auf den anderen ausgedehnt werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 10.

Hinsichtlich der Sicherstellung, der Erhebung der Zölle und der anderen Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr sowie in bezug auf die Durchfuhr verpflichten sich die beiden Hohen vertragschließenden Teile, den anderen an jeder Begünstigung teilhaftig werden zu lassen, die einer von ihnen irgendeinem dritten Staat etwa in Zukunft gewähren wird. Jede Begünstigung oder Abgabenbefreiung, die in dieser Hinsicht später irgendeinem dritten Staate zugestanden werden sollte, wird unmittelbar ohne Gegenleistung und von selbst auf den anderen Hohen vertragschließenden Teil ausgedehnt werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 11.

Die Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und 10 lassen jedoch unberührt:

a)

solche Begünstigungen, welche zur Erleichterung des Grenzverkehres anderer Nachbarstaaten gegenwärtig zugestanden sind oder künftig zugestanden werden, sowie jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder für Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben;

b)

diejenigen Verpflichtungen, welche einem der Hohen vertragschließenden Teile durch eine schon bestehende oder etwa künftig eintretende Zollunion auferlegt sind.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 12.

(1) Die Hohen vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die freie Durchfuhr über ihr Gebiet von Personen, Waren, Eisenbahnwagen Schiffen und Postsendungen sowohl auf Eisenbahnen als auch auf schiffbaren Wasserläufen und Kanälen.

(2) Von Waren aller Art, welche aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile kommen oder dahin gehen, dürfen Durchgangsabgaben im Gebiete des anderen nicht erhoben werden, gleichviel ob diese Waren unmittelbar durchgeführt werden oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder verladen werden.

(3) Die Behandlung von Monopolgegenständen sowie von Waffen und Kriegsbedarf bleibt der Regelung durch die Gesetzte und Verordnungen der Hohen vertragschließenden Staaten überlassen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 13.

(1) Wenn einer der vertragschließenden Teile die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren Zöllen belegt als die gleichen Waren, die in dem Gebiete des anderen Teiles erzeugt und von dort eingeführt wurden, oder wenn er die Ware eines dritten Landes Verboten oder Beschränkungen in der Einfuhr unterwirft, die auf die gleichen Waren des anderen vertragschließenden Teiles nicht anwendbar sind, ist er berechtigt, wenn es die Umstände erfordern sollten, die Anwendung der niedrigsten Zollsätze auf die Erzeugnisse, die aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles kommen, oder die Zulassung dieser Erzeugnisse zur Einfuhr von der Vorweisung von Ursprungszeugnissen abhängig zu machen.

(2) Diese Zeugnisse können von der Ortsbehörde des Ausfuhrplatzes oder von dem Abfertigungszollamt im Inneren oder an der Grenze oder von der zuständigen Handels- und Gewerbekammer oder von einem Konsularagenten ausgestellt werden; sie können auch durch die Faktura ersetzt werden, die beiderseitigen Regierungen dies für angemessen erachten.

(3) Die Hohen vertragschließenden Teile werden darauf bedacht sein, daß der Handel weder durch die Höhe der für diese Zeugnisse eingehobenen Gebühren noch durch überflüssige Förmlichkeiten bei ihrer Ausstellung behindert wird.

(4) Im Fall eines Zweifels über den Ursprung einer Ware oder über die Genauigkeit eines Ursprungszeugnisses wird eine Prüfung oder Untersuchung, die auf Verlangen der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes notwendig sein sollte, nur durch die zu diesem Zwecke von der Regierung des letzteren bestimmten Organe im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes durchgeführt werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 14.

Es besteht Einverständnis, daß Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet einer der Hohen vertragschließenden Teile durchgeführt oder dort in Freihäfen oder Zolllagern verbracht wurden, bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden sollen, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären. Diese Bestimmung findet Anwendung sowohl auf Waren, die unmittelbar als auch auf solche, die nach einer Umladung oder Umpackung in einem Zolllager durchgeführt werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 15.

(1) Bei der Zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen und unmittelbar aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile in die des anderen übergehen, soll die Auspackung, die Beschlußabnahme und die Anlage eines neuen Beschlusses unterbleiben, sofern den Erfordernissen des hiefür eingerichteten Dienstes genügt ist.

(2) Überhaupt sollen die Förmlichkeiten des Zolldienstes vereinfacht und die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 16.

(1) Innere Abgaben, die auf dem Gebiete des einer der vertragschließenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten, sollen die Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles unter keinem Vorwand im stärkeren Maße oder lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse.

(2) Wenn eine der Hohen vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Herstellung, der in den eine Anlage zum vorliegenden Vertrag bildenden Tarifen enthalten ist, einen neuen Gebührenzuschlag oder eine Verbrauchabgabe zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 17.

(1) Abgesehen von allen Vorteilen, die sich aus der meistbegünstigten Behandlung ergeben, werden die Kaufleute, Fabrikanten und andere Erzeuger eines der beiden Länder ebenso wie ihre Handlungsreisenden das Recht haben, gegen Vorweisung einer Legitimationskarte, die von den Behörden ihres Landes ausgestellt ist, und unter Beobachtung der in dem Gebiet des anderen Landes vorgeschriebenen Förmlichkeiten in diesem Lande für ihren Handel, ihre Erzeugung oder ihre anderweitige Unternehmung bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Wareneinkäufe vorzunehmen und bei Personen oder Geschäftshäusern, die sich mit dem Wiederverkauf oder der gewerblichen oder industriellen Verarbeitung der angebotenen Waren befassen, Bestellungen zu suchen, ohne hiefür einer Steuer oder Abgabe zu unterliegen. Sie dürfen Warenmuster oder Modelle, aber keine Waren mit sich führen, abgesehen von jenen Fällen, in denen dies auch den einheimischen Handlungsreisenden gestattet ist.

(2) Die oberwähnte Legitimationskarte ist nach dem Muster der Anlage E dieses Vertrages auszustellen.

(3) Diese Urkunde ist für das Kalenderjahr gültig, für das sie ausgestellt wurde.

(4) Die Hohen vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die zur Ausstellung der Legitimationskarten zuständigen Behörden mitteilen.

(5) Auf die Wandergewerbe, das Hausiergewerbe und die Aussuchung von Bestellungen bei Personen, die weder Gewerbe noch Handel betreiben, sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar und die vertragschließenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die vollkommene Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 18.

(1) Zur Erleichterung des besonderen Verkehres, welcher sich zwischen den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile entwickelt hat, wird gegen Verpflichtung zur Rückeinfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die Hohen vertragschließenden Teile im gemeinsamen Einverständnisse feststellen werden, die zeitweilige zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden:

a)

Für alle waren mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen, welche aus dem freien Verkehr in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile in die Gebiete des anderen auf Messen oder Märkte gebracht werden, um dort in Zolllager oder Zollmagazine eingelagert zu werden, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden italienischer oder österreichischer Geschäftshäuser eingebracht werden, wenn diese Waren und Muster binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;

für bezeichnete und gebrauchte, leere Säcke jeder Art sowie leere und bezeichnete Fässer, welche nach Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt werden, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden oder welche wieder eintreten, nachdem sie gefüllt ausgeführt worden waren;

b)

für Vieh, welches auf Märkte, zu landwirtschaftlichen Arbeiten, zur Überwinterung oder auf Alpenweiden aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen getrieben wird. Zu diesem letzteren Fall wird die Zollfreiheit in der Ein- und Ausfuhr ausgedehnt werden auf die gewonnenen Erzeugnisse, wie Käse, Butter und die währen des Aufenthaltes auf dem Gebiete des anderen der Hohen vertragschließenden Teile gefallenen Jungen;

c)

für Gegenstände zur Reparatur.

(2) Die Nämlichkeit der aus- und wieder eingeführten Gegenstände muß nachgewiesen werden. Die zuständigen Behörden werden zu diesem Zwecke das Recht haben, die Gegenstände auf Kosten der Partei mit gewissen Kennzeichen zu versehen.

(3) Bezüglich der zeitweiligen zollfreien Zulassung von Vieh im Weideverkehr müssen die Bestimmungen beobachtet werden, die in dem angeschlossenen Übereinkommen festgelegt sind (Anlage F).

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 19.

Die folgenden Erzeugnisse, die im Grenzbezirk eines der beiden Staaten gewonnen wurden, werden bei der Beförderung nach dem Grenzbezirk des anderen Staates frei von Ein- und Ausfuhrzöllen oder irgendwelchen anderen Abgaben zugelassen werden:

a)

Heu, Stroh, Gras als Futter für Vieh sowie Streu;

b)

lebende Pflanzen;

c)

frische Küchengewächse;

d)

Holzkohle, Torf und Torfkohle;

e)

Abfälle von gepressten Oliven, Ölkuchen und andere Abfälle von Ölsamen und Ölfrüchten

f)

Laugenasche, Dünger, Schlempe, Weintreber, Kehricht, Schlamm;

g)

zeitweilig aus dem einen in den anderen Grenzbezirk zur Vermahlung geschafftes Getreide und Erzeugnisse daraus, wenn sie nach der Vermahlung wieder zurückgeschafft werden wobei der Prozentsatz der Ausbeute in Rechnung gezogen wird.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 20.

(1) Frei von jedem Zoll und jeder Stempelgebühr auf den Zollausweisen bei der Ein- und Ausfuhr sind folgende aus dem Grenzbezirk eines der beiden Staaten stammende und zum Verbrauch im Grenzbezirk des anderen Staates bestimmte Erzeugnisse:

a)

frisches Fleisch in einer Menge von nicht über 4 Kilogramm;

b)

Mehl aus Getreide oder aus Hülsenfrüchten in einer Menge von nicht über 5 Kilogramm;

c)

gewöhnliches Brot in einer Menge von nicht über 3 Kilogramm;

d)

Käse und frische Butter in einer Menge von nicht über 2 Kilogramm;

e)

frische Milch.

(2) Ausgeschlossen von der Zollfreiheit sind die angeführten Produkte in welcher Menge immer, wenn sie im Postverkehr eingeführt werden, auch wenn sie für die Bewohner des Grenzbezirkes bestimmt sind.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 21.

(1) Die Angehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, welche in dem Grenzbezirk des einen der beiden Staaten ihre Wohnstätten oder Wirtschaftsgebäude haben und in dem Grenzbezirk des anderen Eigentümer von Grundstücken sind, sind befugt, frei von Ein- und Ausfuhrzöllen und jeder anderen Gebühr oder Steuer, auch auf Wegen, die keine Zollstraßen sind, das auf den bezeichneten Grundstücken geerntete Getreide und derlei Früchte während der ganzen Zeit von Beginn der Ernte bis Ende Dezember zu ihren Wohnstätten und Wirtschaftsgebäuden zu schaffen.

(2) Ebenso wird es den erwähnten Staatsangehörigen gestattet sein, frei von Ein- und Ausfuhrzöllen und allen anderen Gebühren, auch auf Wegen, die keine Zollstraßen sind, das Arbeitsvieh und die Werkzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung dienen und welche sie aus dem Grenzbezirk des eine Staates in den des anderen Staates zum Zweck ihrer landwirtschaftlichen Arbeiten schaffen müssen, ein- und auszuführen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 22.

(1) Die Bewohner des Grenzbezirkes eines der beiden Staaten, welche land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten im Grenzbezirk des anderen Staates auf eigenen oder gepachteten Grundstücken auszuführen haben oder welche auf Grund von Waldservituten forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten müssen, können die hiefür erforderlichen Tiere, die Wagen und die Geräte frei von Ein- und Ausfuhrzöllen dorthin schaffen.

(2) Sie können auch frei von Zöllen und anderen Abgaben die zur Verpflegung der bei den gedachten Arbeiten verwendeten Werkleute und Tiere unumgänglich nötigen Lebensmittel während der ganzen Dauer dieser Arbeiten dorthin schaffen. Wenn es sich um Arbeiten von langer Dauer oder um solche handelt, die mit einer großen Anzahl von Arbeitern und Tieren ausgeführt werden, kann das Zollamt vorschreiben, daß die Beförderung der Lebensmittel zu wiederholten Malen und in den Mengen bewerkstelligt werde, welche jeweilig ein vom Zollamte mit Berücksichtigung der Verhältnisse, unter denen die Verpflegung erfolgen soll, festzusetzendes Ausmaß nicht überschreiten.

(3) Diese Bestimmungen gelten auch für die Vertreter von Körperschaften und juristischen Personen, welche Grundstücke oder Realrechte im Grenzbezirk des anderen Staates besitzen.

(4) Unter Beobachtung der Bestimmungen, welche zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zur Vermeidung von Missbräuchen zu vereinbaren sind, kann die Beförderung von Vieh und der erwähnten Materialien in den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fällen auch auf Wegen, die keine Zollstraßen sind, bewerkstelligt werden, falls dies durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Natur der zu verrichteten Arbeiten geboten erscheint.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 23.

An jenen Grenzpunkten, bezüglich deren von der politischen Behörde die Notwendigkeit anerkannt wird, werden frei von Zoll- und Stempelgebühren auf den Zollausweisungen die Arzneien zugelassen werden, welche die Bewohner des Grenzbezirkes eines der beiden Staaten sich aus den Apotheken des Grenzbezirkes des anderen Staates mittels ärztlichen oder tierärztlichen Rezeptes in kleinen, den Verhältnissen der Käufer entsprechenden Mengen holen. Bei der Einfuhr innerhalb dieser Grenzen kann von der Verpflichtung zur Vorlage des Rezeptes abgesehen werden, wenn es sich um einfache Medizinaldrogen oder chemische oder pharmazeutische Präparate handelt, welche auf dem Umschlage die genaue pharmazeutische Heilanzeige tragen und deren Verkauf und Gebrauch auf dem Gebiete, wo sie verbraucht werden sollen, frei gestattet ist.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 24.

(1) Die Eigentümer oder Pächter der von der Zolllinie durchschnittenen oder durch die Zolllinie von den betreffenden Wohnstätten und Wirtschaftsgebäuden getrennten Grundstücke können das Vieh zur Weide von ihren Wohnhäusern und Wirtschaftsgebäuden nach den besagten Grundstücken und umgekehrt frei von Ein- und Ausfuhrzöllen schaffen.

(2) Wenn die Rückkehr von der Weide noch im Laufe desselben Tages bewerkstelligt wird, werden sich die zuständigen Zollämter darauf beschränken, ihre Aufsicht in einer zur Vermeidung von Missbräuchen geeigneten Weise zu üben, ohne jedoch das Vieh der Zollbehandlung für zeitweilige Ein- oder Ausfuhr zu unterziehen. Anderenfalls wird diese Zollhandlung gemäß den Vorschriften erfolgen, die für die Anwendung der im Artikel 18 unter Punkt b enthaltenen Bestimmungen festgesetzt sind.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 25.

(1) Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Kran- und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern, Schiffen und anderen Gegenständen, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staat oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen Hohen vertragschließenden Teiles unter den gleichen Bedingungen und gegen die gleichen Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates freistehen.

(2) Gebühren dürfen, vorbehaltlich der das Seebeleuchtungs- und Seelotsenwesen betreffenden besonderen Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen und Anstalten erhoben werden.

(3) Auf Straßen, die unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile unter sich oder mit dem Auslande dienen, dürfen die Weggelder für den die Grenze überschreitenden Verkehr nach Verhältnis der Streckenlängen nicht höher sein als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für Eisenbahnen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 26.

(1) Die österreichischen Schiffe, werden in den italienischen Häfen bei ihrer Ankunft, während ihres Aufenthaltes wie bei ihrer Abfahrt den Nationalschiffen gleichgestellt sein sowohl hinsichtlich der Gebühren und Abgaben jeder Art und Benennung, mögen dieselben zugunsten des Staates, für Rechnung von Gemeinden, Korporationen, öffentlichen Funktionären oder Anstalten irgendwelcher Art eingehoben werden, als auch hinsichtlich der Aufstellung der Schiffe, ihrer Ein- und Ausladung in den Häfen, Reeden, Buchten, Bassins und Docks und überhaupt aller Förmlichkeiten und anderen Verfügungen, welchen die Schiffe, ihre Bemannungen und Ladungen unterworfen werden können.

(2) Im Fall eines Schiffbruches oder einer Havarie an den Küsten oder in den Gebieten Italiens oder bei Aufsuchen eines Nothafens werden die bezeichneten Schiffe jedes Vorteils teilhaft werden, der in den gleichen Fällen von Italien den Schiffen der in dieser Hinsicht meistbegünstigten Nation zugestanden wird.

(3) Die gleichen Bestimmungen gelten für italienische Schiffe, ihre Bemannungen und Ladungen auf den österreichischen schiffbaren Gewässern und in den österreichischen Häfen und Bassins.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 27.

(1) Die Staatsangehörigkeit der Schiffe ist nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, zu beurteilen.

(2) Die von einem der vertragschließenden Staaten ausgefertigtem Meßbriefe werden auch im Gebiet des anderen Staates zum Nachweis des Raumgehaltes der Schiffe genügen, ohne daß zu einer Nachprüfung der Tonnage geschritten wird.

(3) Den Fall eines gerichtlichen Verkaufes ausgenommen, werden die Schiffe des einen der vertragschließenden Teile nur dann in dem anderen nationalisiert werden können, wenn sie eine von der zuständigen Behörde des Staates, dem sie unterstehen, ausgestellte Erklärung über die Zurückziehung der Flagge beibringen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 28.

(1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels zwischen ihren Gebieten und der Zuwiderhandlung gegen die Zoll- und Staatsmonopolvorschriften durch angemessene Mittel zusammenzuwirken und zu diesem Zwecke den Aufsichtsorganen des anderen Hohen vertragschließenden Teiles alle gesetzliche Hilfe zu gewähren und denselben durch die Finanz- und Polizeiorgane sowie durch die Ortsbehörden überhaupt jede für die Ausübung ihres Dienstes erforderliche Auskunft und Beihilfe zuteil werden zu lassen.

(2) Nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen haben die Hohen vertragschließenden Teile das beiliegende Übereinkommen geschlossen (Anlage G).

(3) Für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Überwachungsdienst nötigen Maßregeln verabredet werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 29.

(1) Der Eisenbahnverkehr zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen wird sich auf Grundlage des Berner Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnverkehr vom 14. Oktober 1890, mit den Abweichungen und Ergänzungen der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und der Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und vom 9.September 1906 sowie auf Grundlage der gemeinsamen ergänzenden Bestimmungen und der vom Internationalen Transportkomitee ausgearbeiteten einheitlichen Übereinkommen, ferner auf Grundlage der in Zukunft unter Beitritt der Hohen vertragschließenden Teile abzuschließenden Vereinbarungen, Übereinkommen und Bestimmungen abwickeln; falls ein neues Übereinkommen an die Stelle des gegenwärtig in Kraft stehenden Berner Übereinkommens treten wird und die Hohen vertragschließenden Teile demselben beitreten werden, wird dieses neue Übereinkommen von den Hohen vertragschließenden Teilen an Stelle des besagten Berner Übereinkommens angenommen werden.

(2) Jedoch werden angesichts der in gewissen Vertragsrelationen noch bestehenden technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten Abkommen zwischen den Bahnverwaltungen gewisse Abweichungen von dem besagten Übereinkommen vorsehen können.

(3) Solche Abkommen über Abweichungen können auch gelegentlich der Erstellung von direkten Tarifen getroffen und in denselben Tarifen spezifiziert werden.

(4) Jedenfalls dürfen die Abweichungen nur für die unbedingt notwendige Zeitdauer festgesetzt werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 30.

Was den Eisenbahnverkehr der Personen und des Gepäcks betrifft, wird unter den gleichen Bedingungen hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben kein Unterschied zwischen den Angehörigen der Hohen vertragschließenden Teile gemacht werden.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 31.

(1) Die von Italien nach einer österreichischen Station oder zur Durchfuhr durch Österreich aufgegebenen Waren werden auf den österreichischen Eisenbahnen hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungstarife und der öffentlichen Abgaben, die diese Sendungen belasten, nicht ungünstiger behandelt werden, als die Waren gleicher Art, die zwischen österreichischen Stationen unter den gleichen Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrstrecke zur Beförderung aufgegeben werden.

(2) Diese Bestimmung wird auch von den italienischen Eisenbahnen hinsichtlich der von Österreich nach einer italienischen Station oder zur Durchfuhr durch das italienische Gebiet aufgegebenen Waren beobachtet werden.

(3) Dieser Grundsatz wird gegenseitig auch auf solche Warensendungen angewendet werden, die mittels anderer Beförderungsmittel die Grenze überschreiten und in das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles eintreten, um zur Versendung mittels Eisenbahn aufgegeben zu werden.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung auf Tarifermäßigungen, die für wohltätige Zwecke oder zugunsten des öffentlichen Unterrichts- und Erziehungswesens gewährt werden, noch auf Ermäßigungen, die in Fällen eines öffentlichen Notstandes für die Beförderung von Reisenden und Waren zugestanden werden, noch auf militärische Transporte der Armee oder auf Personen, die in öffentlichen Diensten, im Eisenbahndienst und ähnlichen Diensten tätig sind, sowie deren Familienangehörige, noch auf Dienstgüter der heimischen Verkehrsunternehmungen

(5) Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niedriger Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehr dienen, Fahrpreisermäßigungen den ortsansässigen Bewohnern der angrenzenden Gemeinden vorbehalten werden können.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 32.

Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird dahin wirken, daß die von den Eisenbahnen für die Beförderung von zur Verwendung im Inneren bestimmten Rohstoffen auf seinem eigenen Gebiete zugestandenen Tarifermäßigungen unter denselben Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrstrecke auch für die Beförderung von Stoffen gleicher Art nach dem Gebiete des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles zur Anwendung gelangen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 33.

Die Regierungen jedes der Hohen vertragschließenden Teile wird das nötige veranlassen, um zu vermeiden, daß auf den Eisenbahnen ihres eigenen Gebietes für Warensendungen nach dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles höhere Tarife oder höhere mit den Beförderungen zusammenhängende öffentliche Abgaben oder ungünstigere Bestimmungen angewendet werden, als für gleichartige Warensendungen nach einem dritten Staat.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 34.

(1) Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß, soweit sich das Bedürfnis fühlbar macht und sobald die Umstände es gestatten werden, direkte Tarife für den Verkehr der Personen, des Gepäcks und der Güter zwischen den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile sowie für den Verkehr zwischen dem Gebiet eines der Hohen vertragschließenden Teile und dem Gebiet eines dritten Staates im Durchzug durch das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles erstellt werden.

(2) Bis dahin werden die Hohen vertragschließenden Teile dafür Sorge tragen, daß soweit als möglich direkte Sätze für den Verkehr der Reisenden, des Gepäcks und der wichtigsten Güter in den gebräuchlichsten Relationen erstellt und die nötigen Maßnahmen getroffen werden, um die Anwendung dieser Sätze zum Zwecke der Erleichterung dieses Verkehres zu regeln.

(3) Für die Entscheidung der Frage, ob ein tatsächliches Bedürfnis für die Erstellung direkter Tarifsätze im Rahmen bestehender Tarife für den Personen-, Gepäcks- und Güterverkehr vorliegt, ist das Ermessen der antragstellenden Eisenbahnverwaltung maßgebend.

(4) Auf Verlangen eines der Hohen vertragschließenden Teile sind die bei gebrochener Abfertigung sich ergebenden Frachtsätze auch in die direkten Tarife einzurechnen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 35.

(1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhrsendungen auf den in ihren Gebieten gelegenen Eisenbahnen Tarife zur Anwendung zu bringen, die sowohl nach ihren Sätzen als nach ihren Anwendungsbestimmungen und in Anbetracht der Verkehrsbedingungen sowie der Erwägungen des wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Verkehrswegen angemessen sind.

(2) Im gemeinsamen Interesse wird jeder Hohen vertragschließenden Teile nach seinem Gebiet oder im Durchzug durch daßelbe den Warenverkehr und insbesondere den Verkehr von Nahrungsmitteln, von frischen Blumen, Kohlen, Mineralöl, hölzernen Schwellen, von Holz aller Art, von Getreide und Mehl aus oder nach dem anderen Hohen vertragschließenden Teile erleichtern.

(3) Jedoch wird keiner der Hohen vertragschließenden Teile dazu verhalten sein, Erleichterungen für die Durchfuhr von solchen Gütern zu bewilligen, die dem Handel mit gleichartigen einheimischen Erzeugnissen eine gefährliche Konkurrenz machen könnten.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 36.

(1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in einzelnen Fällen sich ergebenden Schwierigkeiten, die dem Personen-, Gepäcks- und Güterverkehr zwischen ihrem Gebieten und zwischen dem Gebiete des einen Hohen vertragschließenden Teiles und jenem eines dritten Staates über das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles entgegenstehen, zu beseitigen.

(2) Die Hohen vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staaten über das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles durch Herstellung direkter Zugsverbindungen für den Personen- und Güterverkehr sowie durch tunlichstes Entgegenkommen in verkehrs- und transportdienstlicher Beziehung Rechnung getragen werde.

(3) Bei der Wagenstellung wird den Bedürfnissen des Binnen- und Ausfuhrverkehres in dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles grundsätzlich in billiger Weise Rechnung getragen werden.

(4) Insbesondere wird bei der Bestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles nicht in weniger günstiger Weise vorgegangen werden als bei der Bestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach einem dritten Staate.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 37.

(1) Im Fall einer Einschränkung des Inlandsverkehres bei einem der Hohen vertragschließenden Teile wird der gegenseitige Verkehr und der Durchgangsverkehr aus dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden als jenen, die für den Inlandsverkehr und den Durchgangsverkehr nach der gleichen Richtung bestehen.

(2) Es besteht jedoch darüber Einverständnis, daß Sendungen, die eine Lebenswichtigkeit für einen der Hohen vertragschließenden Teile darstellen, und zwar sowohl Sendungen innerhalb dieses Landes als auch Einfuhr- oder Ausfuhrsendungen, zeitweilig den Vorrang vor Durchfuhrsendungen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung genießen können.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 38.

(1) Wenn zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarifanlagen A und C zum vorliegenden Vertrag und der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen Vertragstarife mit Bezug auf Waren, die diese Tarife im Verkehr zwischen den beiden Staaten genießen, eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen der Hohen vertragschließenden Teile durch Schiedsspruch erledigt werden. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder der Hohen vertragschließenden Teile aus seinen Angehörigen eine geeignete Person zum Schiedsrichter bestellt und daß die beiden Teile einen Angehörigen einer befreundeten dritten Macht zum Obmann wählen. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.

(2) Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die Hohen vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des gegenwärtigen Vertrages zur schiedsgerichtlichen Austragung bringen.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 39.

(1) Der vorliegende Vertrag wird acht Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkte seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt ist, wird er durch stillschweigende Erneuerung für unbestimmte Dauer verlängert und kann sodann jederzeit gekündigt werden, bleibt jedoch noch sechs Monate vom Kündigungstag an in Wirksamkeit.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen am achtundzwanzigsten April eintausendneunhundertdreiundzwanzig.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr in Italien.

Nummern des italienischen Tarifs Benennung der Waren Einfuhrzölle Lire Erhöhungs-koeffizient
für 1 Stück
6 Kühe 14.–
7 Jungochsen, Jungstiere und Färsen 10.–
8 Kälber 10.–
10 Tiere des Ziegengeschlechtes 3.–
Zu aus 98 a. 2. Sauerkraut, solches aus Rüben inbegriffen, aus den Bezirken Mödling, St. Pölten, Tulln, Eferding und Graz, mit Ursprungszeugnissen der zuständigen land– und forstwirtschaftlichen Korporationen wird zum ermäßigten Zolle von 3 L. für 100 kg zugelassen. für 100 kg
für 1 hl
105 a) Bier in Fässern 15.–
Zu 105 a. Österreichisches Bier wird keinen anderen oder höheren Zöllen unterworfen werden als jenen, die auf am günstigsten behandelte Biere anderer Herkunft angewendet werden.
für 100 kg
aus 207 b) Borten und Bänder für kleine Rinder, nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster:
1. glatte 125.–
aus 2. gemusterte 200.–
aus 218 a) Tiroler Loden (unbedruckte, stark gewalkte Wollgewebe, grau, braun oder meliert) im Gewichte des Quadratmeters:
2. über 150g bis zu 300g 200.–
3. über 300g bis zu 500g 180.–
4. über 500 g 160.–
aus 226 Grobe Bett– und Pferdedecken aus Tierhaaren, auch mit einem Wollgehalt von weniger als 25 Prozent, unbedruckt, ungesäumt, im Gewichte des Quadratmeters von 850g oder mehr 100.–
aus 271 Genähte Gegenstände aus Baumwolle:
d) andere, einschließlich der Kragen, Manchetten und Hemden Zuschlag von 40% auf den Zoll des Gewebes.
Zu 286 und 287. Unter diese Nummern fällt Stahl in Barren oder Rundstäben, warm gewalzt, roh, der nach dem Walzen bei der gleichen Temperatur zum Zwecke des Geraderichtens durch Rollen gezogen wurde, nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster.
aus 287 Spezialstähle, warm gewalzt, in Barren oder Stäben, roh, von rundem, ovalem, viereckigem, flachem, flachrundem, winkelförmigen, sechseckigem, achteckigem, T oder Z Querschnitt, der im Querschnitt keine Seite oder keinem Durchmesser von 8 mm oder darunter hat Zuschlag von 2 Lire für 100 kg auf den Zoll für gewöhnlichen Stahl, warm gewalzt, in Barren oder Stäben.
aus 289 Spezialstähle, gehämmert in Barren mit gleichbleibendem Querschnitt, nicht in andere Weise bearbeitet, von rundem, ovalem, viereckigem, flachem, flachrundem, winkelförmigem, sechseckigem, acheckigem, T oder Z Querschnitt, der keine Seite oder keinen Durchmesser von 8 mm oder darunter hat Zuschlag von 1,50 Lire für 100 kg auf den Zoll für warmgewalzten Stahl, in Barren oder Stäben, roh
aus 292 Eisen– und Stahldraht, mit rundem oder viereckigem Querschnitt:
aus a) roh nur poliert:
aus 2. mit einer Zugfestigkeit von 75 kg oder mehr, aber weniger als 150 kg auf 1 mm2 des Querschnittes und einem Durchmesser von:
) über 1,5 mm 18.– 0,6
aus 3. mit einer Zugfestigkeit von 150 kg oder darüber auf 1 mm2 des Querschnittes und einem Durchmesser von:
) 1,5 mm oder weniger, aber über 0,5 mm 50.– 0,2
aus 295 Kabel und Seile aus Eisen- oder Stahldraht der Nr. 292 a, 2 a, 3 b, auch mit Spinnstoffen überzogen oder mit einer Seele aus Spinnstoffen Zuschlag von 8 Lire für 100 kg zum Zoll der Drähte aus denen sie bestehen
Zu 295. Bei der Verzollung von Kabeln und Seilen, die aus Drähten von gleichem Querschnitt und Durchmesser, jedoch verschiedener Zugfestigkeit auf 1 mm2 des Querschnittes bestehen, bleiben Drähte höherer Zugfestigkeit unberücksichtigt, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent des Gewichtes der Kabel oder Seile oder der Gesamtzahl der Drähte gleichen Durchmessers ausmachen.
aus 297 Eisen und Stahl, gewöhnlicher, warm gewalzt, in flachen Blechen, auch geglüht, roh, in einer Stärke von:
4 mm und darüber 8,50 0,4
1,5 mm und darüber, aber unter 4 mm 11,50 0,4
0,6 mm und darüber, aber unter 1,5 mm 13.– 0,4
0,4 mm und darüber, aber unter 0,6 mm 15.– 0,5
aus 300 Eisen– und Stahlblech, bearbeitet
aus g) verzinkt Zuschlag von 4 Lire für 100 kg zum Zoll der Bleche je nach Beschaffenheit
i) verzinnt Zuschlag von 6 Lire für 100 kg zum Zoll der Bleche je nach Beschaffenheit
aus 315 a) 4 Achsen für Straßenfahrzeuge, auch mit Zubehör 30.–
316 Bolzen aus Eisen oder Stahl, mit oder ohne Mutter und Muttern für Bolzen
a) geschmiedet oder warm gepreßt, auch teilweise bearbeitet, mit einem Querschnitt im Durchmesser von:
1. 25 mm oder mehr 12,50 0,4
2. 13 mm oder mehr, aber unter 25 mm 15,50 0,4
3. 5 mm oder mehr, aber unter 13 mm 22.– 0,3
4. unter 5 mm 30.– 0,3
b) andere 35.– 0,2
Bolzen und Muttern, die keine Spuren von Schmiedearbeit oder Warmpressung aufweisen, fallen unter „andere“. Als Grundlage für die Verzollung der Bolzen dient die unmittelbar unter dem Kopf vorzunehmende Abmessung des Stiftes. Auf den Bolzen aufgeschraubte Muttern werden wie Bolzen behandelt. Getrennt zur Verzollung gelangende Muttern werden auf Grund des Durchmessers verzollt, den das mit Gewinde versehene Loch am Gewindeansatz aufweist. Mit Gewinde versehen Stifte, ferner Schienennägel (aripioni), Hacken für Isolatorenhalter und andere n. b. b., auch mit Gewinde versehene Befestigungs–, Klemm– oder Verbindungsstücke unterliegen der Zollbehandlung wie Bolzen.
aus 319 Nieten aus Eisen oder Stahl:
b) n. b. b., in der Stärke von:
1. 25 mm oder mehr 12,50 0,4
2. 13 mm oder mehr, aber unter 25 mm 15,50 0,4
3. 5 mm oder mehr, aber unter 13 mm 22.– 0,3
4. unter 5 mm 30.– 0,3
320 Schrauben aus Eisen oder Stahl, in der Stärke von:
a) 8 mm oder mehr 20.– 0,3
b) 4 mm oder mehr, aber unter 8 mm 26.– 0,3
c) 2 mm oder mehr, aber unter 4 mm 35.– 0,3
d) unter 2 mm 60.–
Die Stärke der Schrauben wird auf Grund des Durchmessers oder der kleinsten Seite des Querschnittes, unmittelbar unter dem Kopf gemessen, bestimmt.
aus 324 Federn aus Stahl:
aus a) Blattfeder, im Stückgewichte von:
2. unter 55 kg 26.– 0,4
aus 325 Möbel aus eisen oder Stahl:
aus b) n. b. b.:
1. vernickelt oder in Verbindung mit anderen Metallen 35.– 0,5
aus 341 Kassen, Geldschränke, Sicherheitskassetten und einbruchs–feuersischere Schränke, aus Eisen oder Stahl, auch in Verbindung mit anderen Materialien:
b) andere 40.– 0,4
Zu 341. Kassen u. s. w., die nur an den gewöhnlichen Stellen vernickelt sind, fallen, auch wenn sie verziert sind, unter Nr. 341 b.
aus 343 Arbeiten, n. b. b., vorwiegend aus Eisen– oder Stahlbarren oder –stäben hergestellt:
aus a) roh:
1. aus groben Barren oder Stäben 16.– 0,6
aus 347 Arbeiten, n. b. b., vorwiegend aus Eisen– oder Stahlblech:
aus e) Zinkeimer 30.–
aus 351 Blätter oder Bleche aus Kupfer und feinen Legierungen:
a) roh:
1. nicht zugeschnitten, in der Stärke von:
Quadratische oder rechteckige Blätter oder Bleche sind als nicht zugeschnitten anzusehen, auch wenn sie an den Kanten egalisiert sind:
) von 0,6 mm oder mehr 16.–
) unter 0,6 mm (ausgenommen die ganz dünnen zu unechten Vergoldungen 25.–
2. Zugeschnitten oder in Bändern aufgerollt, in der Stärke von:
Als zugeschnitten werden die anders als rechteckig zugeschnittenen Blätter oder Bleche angesehen:
) 0,6 mm oder mehr 20.–
) unter 0,6 mm 30.– 0,3
aus b) poliert Zuschlag von 5 Lire für 100 kg zum Zoll der Rohbleche, je nach Beschaffenheit
aus 364 Hähne, Ventile, Schieber (faracinesche) und deren Bestandsteile aus Kupfer und feinen Legierungen:
aus b) andere, im Stückgewicht von:
3. 1 kg oder darüber, aber unter 10 kg 40.– 0,4
4. 500 g oder darüber, aber unter 1 kg 45.– 0,4
5. 100 g oder darüber, aber unter 500 g 58.– 0,2
6. unter 100 g 75.– 0,1
365 Lampen, Luster, Leuchter und andere Beleuchtungskörper und deren Bestandteile, aus Kupfer und feinem Legierungen:
a) vergoldet oder versilbert 120.– 0,3
b) andere 75.– 0,15
369 Arbeiten aus Kupfer und feinen Legierungen, n. b. b.
a) verziert, weder vergoldet noch versilbert:
Zubehör für Möbel (Schlösser, Knöpfe, Scharniere u. dgl.) 90.–
andere 150.–
b) vergoldet oder versilbert 150.–
c) andere:
Möbel und nicht verziertes Zubehör für Möbel, Türen und Fenster 65.–
andere 65.– 0,2
Zu 369. Möbel, die nur geriffelt oder mit Knöpfen versehen sind, gelten nicht als verziert. Die Steinplatten können abgesondert von den Möbeln, zu denen sie gehören, verzollt werden.
aus 376 Nickel und feine Legierungen:
b) in Stäben, Blättern, Blechen, Drähten und Röhren Zoll für die Waren gleicher Art aus Kupfer und feinen Legierungen.
378 Arbeiten aus Nickel und feinen Legierungen, n. b. b.,
a) verziert, weder vergoldet noch versilbert:
halbfertig 130.–
andere 150.–
b) vergoldet oder versilbert 150.–
c) andere:
halbfertig 80.–
andere 100.–
387 Arbeiten aus Zink und feinen Legierungen:
a) vergoldet oder versilbert 150.–
b) n. b. b.,
1. verziert oder verniert 75.– 0,5
2. andere 25.– 0,5
aus 392 Messer:
aus b) andere:
2. mit Griff aus Horn oder unedlem Metall, weder vergoldet noch versilbert 80.–
3. mit Griff aus unedlem Metall, vergoldet oder versilbert 125.–
aus 394 Löffel und Gabeln, aus einem Stück:
c) aus anderen unedlen Metallen:
1. weder vergoldet noch versilbert:
halbfertig 90.–
andere 100.– 0,2
2. vergoldet oder versilbert 150.–
Zu Nr. 394 c. Abweichend von den Bestimmungen zu Nr. 884 b und 887 wird bei der Verzollung von auf elektrolytischem Wege versilberten Löffeln und Gabeln nicht berücksichtigt werden, daß die Stärke der Silberauflage an manchen Stellen 30 Mikromillimeter übersteigt.
aus 396 a 2) aus ) Fahrradmotore 100.– 0,2
aus 397 Lokomobile.
aus a) Dampflokomobile, im Gewicht von 50 oder darüber bis zu 150 q 25.– 0,4
aus 407 Landwirtschaftliche Maschinen:
aus b) Dreschmaschinen, im Gewichte von:
1. über 30 q 14.–
aus d) n. b. b.:
aus 2. Maisrebler 18.– 0,2
Schrotmühlen und Futterschneidemaschinen (triapanelle et frangibiade) 15.–
aus 431 Pumpen für Kraft– oder Handbetrieb:
aus a) Kolbenpumpen:
1. aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl, im Gewichte von:
) über 10 q 16.– 0,5
) über 3 q bis 10 q 18.– 0,5
) über 1 q bis 3 q 22.– 0,5
) über 25 kg bis 1 q 30.– 0,5
) über 10 kg bis 25 kg 60.– 0,2
) bis zu 10 kg 80.– 0,2
Als Kolbenpumpen aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderen Metallen behandelt, sofern Kolben und Zylinder aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl bestehen.
aus 2. andere im Gewichte von:
) über 10 kg bis zu 25 kg 75.– 0,2
) bis zu 10 kg 100.– 0,2
aus b) Rotationspumpen:
1. aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl, im Gewichte von:
) über 10 q 20.– 0,4
) über 3 q bis 10 q 24.– 0,4
) über 1 q bis 3 q 30.– 0,4
) über 25 kg bis 1 q 40.– 0,3
) bis 25 kg 50.– 0,3
Als Rotationspumpen aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderem Metall betrachtet.
aus a) u. b) Jauchepumpen:
1. Kolbenpumpen 15.–
2. Rotationspumpen 25.–
aus c) n. b. b.
1. aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl im Gewichte von:
) über 10 q 15.– 0,5
) über 3 q bis 10 q 18.– 0,5
) über 1 q bis 3 q 22.– 0,5
) über 25 kg bis 1 q 28.– 0,4
) bis 25 kg 36.– 0,4
Als n. b. b. Pumpen aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderen Metallen betrachtet.
aus 2. andere, im Gewichte von:
) bis 25 kg 45.– 0,5
aus 439 Herde und Apparate zum Kochen und Wärmen von Speisen:
aus a) für Gas–, Holz– oder Kohlenfeuerung:
aus 1. aus Guß oder Eisenblech, roh oder nur gefeilt, abgedreht oder grob gefirnißt, im Gewichte von:
) über 10 kg bis 1 q 20.–
) bis 10 kg 25.–
aus 2. aus Guß oder Eisenblech, andere, einschließlich der vernickelten und emaillierten, im Gewichte von:
) über 10 kg bis 1 q 25.– 0,5
) bis 10 kg 30.– 0,5
Bei der Verzollung der Herde und Apparate zum Kochen oder Wärmen von Speisen aus Gußeisen oder Eisenblech wird das Metall aus dem die Rohre und Hähne hergestellt sind, außer acht gelassen.
aus 450 Wagen (Pesons):
b) n. b. b.
1. Brückenwagen, feste 20.–
2. andere 30.–
aus 451 Wagen (Balances):
aus a) automatische, mit einer Tragkraft von:
1. über 150 kg 45.–
aus 467 Ambosse und Schraubstöcke aus Guß, Schmiedeeisen oder Stahl, auch roh, im Gewichte von:
b) über 15 bis 50 kg 25.– 0,6
aus 468 Feilen und Raspeln in der Länge von:
b) über 15 bis 30 cm 30.– 1.–
c) über 8 bis 15 cm 40.– 1.–
Sensen, Sicheln, Messer für Futterschneidemaschinen und Rebmesser 25.– 0,2
aus 476 Gerätschaften und Werkzeuge für Kunst, Gewerbe und Landwirtschaft, n. b. b.:
aus b) aus 2. Zieheisen (Trafile) im Stückgewicht von über 3 bis 10 kg 45.–
aus 4. Sogenannte „Taschenfeitel“ 30.–
aus 481 b) Röntgenröhren und deren Bestandteile (einschließlich der Etui) 200.– für 1 Stück
aus 526 Fahrräder 40.– für 100 kg 0,4
aus 566 d) Dachziegel aus Kerament nach Marseiller Art, nach Beschaffenheit der dem Vertrage beigegebenen Muster 1,50
aus 567 b) Feines feuerfestes Material:
aus 1. Magnesitziegel:
) gewöhnliche 3.– 0,3
) andere 4,50 0,3
aus 571 Keramentplatten, auch mit Reliefverzierungen, nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster 8.–
aus 595 Asbestpappe:
aus a) in Verbindung mit Kautschuk 40.–
596 Platten aus Asbest, gemengt mit Zement 10.– 0,2
aus 604 Holz:
aus a) gewöhnliches: für 1 Tonne
2. abgekantet oder der Länge nach geschnitten 3.–
c) Sperrholz: für 100 kg
– aus Buchenholz, ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Blätter 8.–
– anders:
1. in Platten aus 3 Blättern oder weniger 6.– 0,5
2. in Platten aus mehr als 3 Blättern 7.– 0,5
Zu 604. Bretter und Brettchen für Packkisten aus gewöhnlichem Holz unterliegen der vertragsmäßigen Behandlung nach Nr. 604 a 2.
aus 607 Sägespäne frei
aus 613 Möbel aus Holz, unpoliert:
b) n. b. b.:
1. einfach:
aus Kiefer-, Föhren-, Rottannen-, Weißkanntenholz, nicht furniert, nicht lackiert 13.–
aus jedem anderen Holz:
) Salon– und Sitzmöbel 18.–
) andere 18.–
2. mit nur einem Ziermotiv oder nur einfach profiliert:
aus Föhren-, Rottannen- und Weißkanntenholz, einfach profiliert, nicht furniert oder lackiert 22.–
aus jedem anderen Holz:
) Salon– und Sitzmöbel 30.–
) andere 30.–
3. mit mehr als einem Ziermotiv oder mit Metallverzierungen:
) Salon– und Sitzmöbel 50.– 0,2
) andere 50.– 0,2
Zu 613 b. Möbel mit profilierten Leisten nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster werden als einfach profiliert, je nach Beschaffenheit, verzollt.
aus 623 Geräte und Arbeiten aus Holz n. b. b.:
a) roh:
Rohe Kistenbretter, bestehend aus 2 oder mehreren durch eine aufgenagelte Holzleiste verbundenen Teilen 1,50
Absätze; Bierkisten, auch mit Eisenbändern und anderen Beschlägen versehen; Schuhleisten 7,50
andere 10.–
aus b) Schuhabsätze mit einfachem Überzug aus Zelluloid 12,50
Zu 629 a. Arbeiten aus geschälter, auch gelochter, jedoch nicht gefärbter oder gebeizter Flechtweide fallen unter diese Position, falls sie nicht andere Merkmale aufweisen, denen zufolge sie unter Position 629 b gehören.
Reisekörbe, Wäschekörbe u. dgl. fallen unter diese Position, auch wenn sie mit Holzleisten oder Schlössern versehen sind.
672 d) Kohlensäure, komprimiert 8.–
692 h) Kupfervitriol 2,50
Zu 692 h. Unter diese Nummer fallen Kupferpräparate zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten.
aus 712 Wasserstoffsuperoxyd mit einem Gehalt von:
b) 20 bis 40 Volumen Sauerstoff 25.– 0,2
715 b) 4 Ammoniumsulfat 1.–
aus 798 b) Firnisse, in anderen Behältnissen:
2 andere 40.– 0,2
801 Wichsen und Creme für Schuhe und Leder:
a) aus Wachs oder Gummilack, Spiritus, Terpentinöl oder andere flüchtige Lösungsmittel enthaltend:
1. in Schachteln, Fläschchen oder ähnlichen Behältnissen 40.–
2. in anderen Behältnissen 30.–
b) andere:
1. in Schachteln, Fläschchen oder ähnlichen Behältnissen 18.–
2. in anderen Behältnissen 12.–
803 a) Tischlerleim 8.–
803 aus b) Fischleim, unechter 15.–
822 Handkoffer, Reisekoffer, Hutschachteln und Reisekassetten aus Fell oder Leder, ohne Receffairs 150.–
823 Arbeiten aus gegerbten Häuten, ohne Haar, n. b. b. 200.–
aus 846 Halbstoff zur Papiererzeugung:
a) 2 auf mechanischem Wege hergestellt, trocken 1,50
b) auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose) frei
aus 847 Papier:
aus h) Packpapier, weder weiß noch gefärbt, im Gewichte von unter 300 g auf 1 m2:
aus 2. aus mechanisch hergestellten Holzstoff, dampfgekocht, in naturbrauner Farbe, auch auf beiden Seiten geglättet, im Gewichte des m2 von:
) 40 g oder darüber, aber unter 300 g 5.– 0,2
3. anders, rau 8.– 0,2
Zu 847 h 3. Unter diese Position fällt auch Packpapier, welches zur Erzielung einer einheitlichen grauen oder braunen Färbung einen geringen Farbzusatz erhalten hat.
aus 848 Pappe:
aus a) gewöhnliche:
1. weder gefärbt noch geglänzt (non lucidati):
Lederpappe 22,02 0,5
andere 18,35 0,5
2. in der Masse gefärbt, nicht geglänzt (non lucidati):
aus b) feine:
aus 1. weiß oder in der Masse gefärbt:
a) nicht gestrichen (non patinati) 22,02 0,5
Die obigen Zölle werden um einen Zuschlagszoll von 7 Prozent vom Werte erhöht. Zu 848. Als gewöhnliche Pappen sind anzusehen die aus einer Lage sowie die aus mehreren Lagen, jedoch ohne Verwendung von Klebstoff, durch bloßes Pressen hergestellten Pappen. Alle anderen Pappen, die aus mehreren zusammengeklebten Papierlagen bestehen oder mit Papier überzogen sind, fallen unter die feinen. Gewöhnliche Pappen im Gewichte des m2 von unter 300 g, welche die Merkmale des Packpapieres aufweisen, werden wie dieses behandelt. An den Rändern beschnittene Pappen in rechtwinkeliger Form fallen unter Nr. 848.
aus 854 Papier und Pappwaren, n. b. b.:
c) andere 70.–
aus 860 a) Zeitungen illustrierte, und Modezeitungen:
2. in anderen Sprachen frei
Zu 860 a). Die den in anderen als italienischer Sprache gedruckten Modezeitungen als Anlage beigefügten Modezeichnungen werden, wenn sie Angaben aufweisen, die sich auf die betreffende Zeitung beziehen, oder wenn sie nummeriert oder darin angeführt sind, zu der gleichen Behandlung wie die betreffenden in der Nr. 860 a) 2 angeführten Zeitungen zugelassen.
aus 884 b) und aus 887 Auf elektronischem Wege versilberte Arbeiten aus unedlem Metall mit einem Silberbelag in der Stärke von über 30 bis 50 Mikromillimeter für 1 kg 20.–
Zu 884 und aus 887. Auf elektronischem Wege versilberte Arbeiten aus unedlem Metall, bei welchen der Silberbelag nicht stärker als 30 Mikromillimeter ist, werden als einfach versilberte Arbeiten nach Beschaffenheit verzollt.
aus 893 Hüte:
aus a) Herrenhüte:
aus 2. n. b. b.: für 1 Stück
) aus Stroh oder Span, nicht garniert 0,25 1
aus ) aus Stroh, Span oder ähnlichen Materialien, garniert 1.– 0,2
b) Damenhüte:
1. aus Stroh, Palmfaser, Bast, Holzspan, Espartogras oder anderen ähnlichen Stoffen:
) nicht garniert 2,50
) nur gefüttert oder nur eingefaßt, mit oder ohne Futter 5.–
) garniert 8.–
2. aus Filz:
) nicht garniert 5.–
) nur gefüttert oder nur eingefaßt, mit oder ohne Futter 8.–
) garniert 8.–
3. andere:
) nicht garniert 10.–
) garniert 12.–
für 100 kg
aus 897 h) Perlmutterknöpfe 250.–
für 1 kg
aus 899 Fächer:
a) mit Gestell aus Holz, Rohr, Schilf, Bambus u. dgl. 2.–
c) andere 3.–
aus 901 Schirme: für 1 Stück
aus b) n. b. b., überzogen:
aus 1. mit Halbseidengewebe 2.–
für 1 kg
907 Künstliche Blumen 25.–
910 b) Schmuckfedern und Arbeiten aus Schmuckfedern, zugerichtet:
1. nur gebleicht oder gefärbt 25.–
2. andere 75.–
aus 911 Kurzwaren:
c) aus Leder: für 100 kg
1. mit Fassungen oder Besatz aus Edelmetall oder aus Seide oder mit Edelmetall überzogen 250.–
2. andere 200.–
aus e) n. b. b.:
2. feine 200.–
Zu 911. Uhrenständer und Fingerhutbehälter aus unedlem Metall und aus Glas, einfach gepolstert, werden wie Arbeiten aus dem Material, aus dem sie verfertigt sind, verzollt.
aus 912 Spielwaren (mit Ausnahme der aus verschiedenen Stoffen erzeugten Puppen):
d) aus Holz 70.–
aus g) vorwiegend aus unedlem Metall, weder vergoldet noch versilbert:
2. andere 200.–
aus i) andere:
1. gewöhnliche 150.–
aus 915 Pinsel:
b) 2 andere, n. b. b. 75.– 0,3
923 Hefe 22.–

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Anlage B.

Liste jener österreichischen Waren, die bei der Einfuhr in Italien meistbegünstigt zu behandeln sind.

Kategorien und Nummern des italienischen Tarifes:

Kategorie I.

1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10.

Kategorie II.

22.

Kategorie III.

30.

Kategorie V.

38, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 62.

Kategorie VI.

66a, 74.

Kategorie VII.

85.

Kategorie VIII.

103, 105, 108, 110b, 111.

Kategorie X.

122.

Kategorie XI.

125, 126, 128, 131, 137b.

Kategorie XII.

148, 149, 152, 153, 154, 155, 157, 158, 160, 161, 167, 168, 171, 177, 178.

Kategorie XIII.

181c, d, 183, 184, 185, 187, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210.

Kategorie XIV.

213, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 238, 239, 240, 241, 242, 243.

Kategorie XV.

249, 251, 252, 253, 254, 257, 258, 259, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269.

Kategorie XVI.

270, 271, 272, 273.

Kategorie XVIII.

280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332a, b, c, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 343, 344, 345, 346, 347, 348.

Kategorie XIX.

350, 351, 352, 353, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 369.

Kategorie XX.

370, 371, 372, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388.

Kategorie XXI.

389, 390, 391, 392, 393, 394, 395.

Kategorie XXII.

396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 415, 416, 418, 419, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 431, 432, 433, 434, 435, 436, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460, 462, 463, 464, 465, 466.

Kategorie XXIII.

467, 468, 469, 470, 471, 472, 473, 474, 475, 476.

Kategorie XXIV.

477, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 486, 487, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 501, 503, 504.

Kategorie XXV.

505, 506, 507, 508, 510, 511, 512, 513, 514, 515.

Kategorie XXVI.

516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535, 536, 537.

Kategorie XXVII.

551, 552, 553, 557, 559.

Kategorie XXVIII.

566, 567, 568, 569, 570, 571, 572, 573.

Kategorie XXIX.

574, 575, 576, 577, 578, 579, 580.

Kategorie XXX.

581, 582, 583, 584, 586, 587, 589, 590, 591.

Kategorie XXXI.

594, 595, 596, 597, 598, 599, 600, 601, 602, 603.

Kategorie XXXII.

604, 605, 606, 607, 608, 611, 612, 613, 614, 615, 616, 617, 618, 619, 620, 621, 622, 623, 624 b, c, d, e, 625.

Kategorie XXXIII.

628, 629, 630.

Kategorie XXXIV.

634 b, 635 b, 636 b, 637 b, 638 b, 639 b, 641, 642.

Kategorie XXXV.

643 b, d und e, 645, 646, 655, 656, 657.

Kategorie XXXVI.

662, 663, 666, 667.

Kategorie XXXVII.

668, 672 a, b, d, e, g, i, j, 674, 675, 676, 678, 679 a, h, j, k, l, 680 a, c, d, e und f, 683, 686 a, b, c, d, e, g, 687, 689 a, b, f, 690, 691, 692 a, c, d, e, g, h, i, 693, 694 c, 695, 696 a, 699, 701, 702, 706, 707, 708, 710, 712, 713, 714.

Kategorie XXXVIII.

715 a 1, b 3, e 4 und e.

Kategorie XXXIX.

717 a, d, g, i, j, k, 721, 722, 723, 724, 725, 727, 732, 735, 742, 743, 744, 745, 747, 749 b, 763, 765, 766, 767, 768, 769.

Kategorie XL.

777, 778 d, 779, 780, 781, 782.

Kategorie XLI.

784, 786, 791, 792, 793, 794 b, 796, 797, 798, 799, 800, 801, 802, 803, 804.

Kategorie XLII.

807, 808, 809, 810, 811, 812, 813, 814, 815, 816, 817, 818, 819, 820, 821, 822, 823, 824, 825.

Kategorie XLIII.

826, 827, 828, 829, 831, 832, 833, 834, 835, 836, 837, 838, 839, 840, 842, 843.

Kategorie XLIV.

846, 847, 848, 849, 850, 851, 852, 853, 854, 855, 856, 857, 858, 859, 860, 861, 862, 863, 864.

Kategorie XLV.

866, 867, 868, 869, 871, 872, 873, 874, 875, 876, 877, 878.

Kategorie XLVI.

879, 880, 881, 882, 883, 884, 885, 886, 887.

Kategorie XLVII.

888, 889, 890, 891, 892, 893, 894, 895, 896, 897, 898, 899, 900, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 907, 908, 909, 910.

Kategorie XLVIII.

911, 912, 913, 914, 915, 916, 917.

Kategorie XLIX.

920, 921, 922, 923, 924.

Kategorie L.

939.

Kategorie LI.

942, 943, 944, 945, 946, 947, 948, 949, 950, 951.

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Anlage C.

Zölle bei der Einfuhr in Österreich.

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