Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Italien
| Nummern des österreichischen Tarifs | Benennung der Waren | Einfuhrzölle Kronen für 100 kg |
|---|---|---|
| 9 b) | Feigen, getrocknet: | |
| 1. In Schachteln, Kisten oder Körbchen, im Gewichte: | ||
| bis 5 kg | 16.– | |
| über 5 kg | 8.– | |
| 2. in Kränzen oder anderweitiger Verpackung | 8.– | |
| Zu 9 b) 2. – Feigen, getrocknet, zur Erzeugung von Kaffeefurrogaten oder Verarbeitung auf Marmeladen werden zum ermäßigten Zoll von 2 K für 100 kg zugelassen. | ||
| 10 | Weinbeeren und Trauben, getrocknet, mit Ausnahme der Korinthen | 35.– |
| 11 | Zitronen, Limonen, Zedratfrüchte | 3.– |
| 12 | Pomeranzen und Mandarinen | 6.– |
| 13 | Zitronen, Limonen, Zedratfrüchte, Pomeranzen und Mandarinen in Salzwasser eingelegt; Pomeranzen, unreife, kleine; Pomeranzen-, Mandarinen-, Zedratfrucht- und Zitronenschalen, auch gemahlen oder in Salzwasser eingelegt | 3.– |
| aus 16 | Mandeln, trocken: | |
| mit Schale | 8.– | |
| ohne Schale | 15.– | |
| aus 17 | Kastanien | 8.– |
| aus 17 | Oliven, frisch, getrocknet und gesalzen | 10.– |
| aus 18 | Pinienkerne, ausgeschält | 15.– |
| aus 31 | Bohnen | 3.– |
| aus 34 | Reis, geschält, sowie Bruchreis | 3.– |
| aus 35 | Weintrauben, frische, in Körben und Steigen, im Gewichte: | |
| bis 5 kg | 10.– | |
| über 5 bis 10 kg | 15.– | |
| 36 | Nüsse und Haselnüsse, reife: | |
| a) Nüsse, reife: | ||
| mit Schale | 2.– | |
| ohne Schale | 8.– | |
| b) Haselnüsse, reife: | ||
| mit Schale | 2,50 | |
| ohne Schale | 10.– | |
| aus 37 a) | Feines Tafelobst: | |
| Äpfel, Birnen, Quitten und Aprikosen | 5.– | |
| Pfirsiche | 8.– | |
| 41 | Zwiebel und Knoblauch | 3.– |
| 42 | Kraut, frisches | 1.– |
| 43 | Gemüse, n. b. b. und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch: | |
| a) | feine Tafelgemüse: | |
| Kartoffel: von 15. März bis 14. Juli | frei | |
| Blumenkohl: von 1. Dezember bis 31. Mai | 5.– | |
| andere (einschließlich von Blumenkohl in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November und von Tomaten) | 10.– | |
| b) | andere | 2.– |
| aus 44 b) | Gemüse aller Art und andere Gewächse für den Küchengebrauch, zubereitete: | |
| andere: | ||
| Tomatenkonserven in Fässern oder Fässchen | 6.– | |
| 49 b) | Kleesaat | 4.– |
| 50 | Grassamen | frei |
| 54 a) | Zierblumen (auch Zweige mit Zierfrüchten), abgeschnitten, lose oder zusammengebunden, auch auf Draht, frisch): | |
| vom 15. Dezember bis 15 März | 20.– | |
| 55 a) | Zierblattwerk-, gräser-, –zweige (ohne Zierfrüchte und Blüten), abgeschnitten, lose oder zusammengebunden, auch auf Draht, frisch | frei |
| aus 62 b) | Pflanzen und Pflanzenteile, n. b. b.: | |
| getrocknet oder zubereitet (gepulvert oder sonst zerkleinert oder gefärbt): | ||
| Heilpflanzen und deren Bestandteile | frei | |
| aus 73 a) | Hühner aller Art (mit Ausnahme des Federwildes): | |
| lebend | 8.– | |
| aus 85 | Bettfedern | frei |
| aus 86 | Blasen und Därme, gesalzen | frei |
| aus 87 | Wein und Weinmost: | |
| in Fässern: | ||
| aus a) | Weine mit einem Alkoholgehalt von 10 bis 13 Volumprozent | 35.– |
| Wermuth mit einem Alkoholgehalt bis zu 18 Volumprozent | 40.– | |
| Marsala mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 Volumprozent | 40.– | |
| aus b) | in Flaschen: | |
| Wermuth mit einem Alkoholgehalt bis zu 18 Volumprozent | 80.– | |
| Marsala mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 Volumprozent | 80.– | |
| Zu Nr. 87 – Es besteht Einverständnis darüber, daß italienische Weine keine anderen oder erhöhten Zöllen als jenen unterworfen werden, die auf die am günstigsten behandelte Weine jeder anderen Herkunft angewendet werden. | ||
| aus 104 | Reine Olivenöl und Sesamöl, in Fässern, Schläuchen oder Blasen | 5.– |
| Zu Nr. 104. – Sulfuröl in Fässern | frei | |
| aus 106 b) | Olivenöl in Flaschen, Blechkanistern, Krügen und ähnlichen Behältnissen unter 25 kg | 10.– |
| aus 108 a) | Gebrannte geistige Flüssigkeiten: | |
| Maraschino de Zara, in Flaschen, mit Ursprungszeugnis | 200.– | |
| aus 109 B | Frucht– und Beerensäfte, nicht eingedickt: | |
| aus c) | Zitronensaft in Flaschen | 25.– |
| 111 a) | Speiseessig in Fässern | 12.– |
| 116 | Teigwaren (das ist Makkaroni, Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl) | Zuschlag von 8 K für 100 kg auf den Mehlzoll |
| aus 118 | Fleischwürste: | |
| Mortadella, Zamponi, Totechini, Salami (der nachbenannten Arten: | ||
| Veroneser-, Mailänder-, Fabrianeser-, Florentiner-Salami) | 60.– | |
| aus 119 | Käse: | |
| a) und b) | italienische Spezialitäten wie Strachino, Gorgonzola, Fontina, Montasio, Grana (Parmesan, Lodigiano, Reggiano), Taciocavallo und Pecorino | 30.– |
| Zu Nr. 119. – Falls Österreich irgendeinem dritten Staate für irgendwelche feine oder andere Käsesorten oder -spezialitäten einen niederen Zoll zugestehen sollte als er für die unter Nr. aus 119 a) und b) fallenden Käsesorten festgesetzt ist, so soll der gleiche Zoll auch für die obgenannten italienischen Käsesorten, je nach Art, angewendet werden. | ||
| aus 121 | Fische, n. b. b., gesalzen und getrocknet (ausgenommen Kabeljau) | 4.– |
| 122 | Fische, zubereitet (mariniert oder in Öl eingelegt u. s. w.), in Fässern | 30.– |
| aus 128 b) | Fischkonserven | 60.– |
| aus 129 | Gemüsekonserven (mit Ausnahme der Dörrgemüse der Nr. 44 a): | |
| Gemüse in Kübeln (mastelli) | 40.– | |
| aus 130 | Obstkonserven, eingedickter Most, eingedickte Frucht– und Beerensäfte: | |
| Obstsaft mit Zucker zubereitet und Marmeladen | 75.– | |
| Schalen von Südfrüchten, kandiert | 60.– | |
| kandierte Früchte | 120.– | |
| aus 131 c) | Alle in Büchsen, Flaschen u. dgl. Behältnissen hermetisch verschlossenen Genussmittel: andere: | |
| Oliven | 65.– | |
| Tomatenkonserven | 50.– | |
| Früchte, Gemüse und andere Gewächse für den Küchengebrauch zubereitet | 100.– | |
| Fische, mariniert oder in Öl | 85.– | |
| aus 132 b) | Eßwaren, n. b. b., andere: | |
| Kapern | 15.– | |
| aus 140 | Korallen, rohe (auch gebohrt, jedoch nicht gereinigt oder geschliffen) | frei |
| aus 142 | Steine, roh oder bloß roh behauen oder auf nicht mehr als drei Seiten gesägt; nicht gespaltene und nicht gesägte Platten: | |
| aus Marmor und Alabaster | frei | |
| aus 150 | Bimsstein, roh | frei |
| 151 | Süßholzsaft, eingedickt in Kisten (auch in Stangen) oder zu Blöcken geformt | 9,50 |
| Zu Nr. 151. – Von der Behandlung nach dieser Position ist Süßholzsaft in Röhrchen, Bändchen u. dgl. ausgenommen. | ||
| aus 155 b) | Ätherische Öle, n. b. b.: | |
| Ätherische Öle von Früchten der Zitrusgattung (Pomeranzen-, Zitronen–, Bergamotten-, Mandarinenöl u. s. w) | 35.– | |
| 159 | Andere Rinden, dann Wurzeln, Blätter, Blüten, Früchte (zum Beispiel Myrobalanen), Knoppern, Galläpfel u. dgl. (einschließlich Gumach), auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben oder Gerben | frei |
| aus 162 | Gumachextrakt | frei |
| aus 162 | Kastanienholzextrakt: | |
| flüssig | 3,50 | |
| fest | 7,50 | |
| 168 | Bituminöse Erden und Steine (auch Asphaltsteine und bituminöse Mergel), roh, auch gemahlen | frei |
| 219 a) | Seile, Taue, Stricke von 5 mm Durchmesser oder mehr, auch gebleicht, geteert | 18.– |
| 226 | Streichgarne und n. b. b. streichgarnartig gesponnene Garne, ausgenommen Bigognegarne: | |
| a) | roh, einfach | 19.– |
| b) | roh, doubliert oder mehrdrachtig | 29.– |
| c) | gebleicht, gefärbt, bedruckt oder meliert: | |
| 1. einfach | 29.– | |
| 2. doubliert oder mehrdrachtig | 38.– | |
| 242 | Seide (abgehaspelt oder filtriert), auch gezwirnt: | |
| a) | roh | frei |
| b) | weiß gemacht (degummiert) | 120.– |
| c) | gefärbt: | |
| 1. schwarz | 95.– | |
| 2. in anderen Farben | 120.– | |
| 243 a) | Florettseide (gesponnene Seidenabfälle), auch gezwirnt: roh oder weiß gemacht | frei |
| 245 | Garne aus Seide, Florett– oder Kunstseide, in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien, auch gezwirnt: | |
| a) | Garne mit Noppen aus Abfallseide | 48.– |
| b) | andere | 70.– |
| aus 250 a) | Ganzseidegewebe, n. b. b., mit Ausnahme der seidenen Möbelstoffe: | |
| glatt (nicht fassoniert): | ||
| 1. ungefärbt oder schwarz gefärbt | 850.– | |
| 256 a) | Halbseidengewebe, n. b. b., mit Ausnahme der halbseidenen Möbelstoffe: | |
| glatt (nicht fassoniert): | ||
| nicht gefärbt | 550.– | |
| gefärbt, bedruckt, buntgewebt | 700.– | |
| aus 266 | Hutstumpen: | für 1 Stück |
| aus Wollfilz | 0,40 | |
| Strohstumpen, nicht geformt | frei | |
| aus 267 | Herren– und Knabenhüte: | |
| b) | aus Filz: | |
| 1. nicht garniert: | ||
| aus Haarfilz | 1,20 | |
| aus Wollfilz | 0,70 | |
| aus 267 b) | 2. garniert: | |
| aus Haarfilz | 1,50 | |
| aus Wollfilz | 1.– | |
| c) | aus Stroh, Bast, Holzspan und anderen ähnlichen Materialien: | |
| 1. ungarniert | 0,50 | |
| 2. garniert | 1.– | |
| aus 268 | Damen– und Mädchenhüte aus Stroh, Bast, Holzspan und anderen ähnlichen Materialien: | |
| a) | ungarniert | 0,40 |
| b) | garniert | 1.– |
| Zu Nr. 267 und 268. – Damen- und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der Herren- und Knabenhüte sind wie folgt zu verzollen. | ||
| für 100 kg | ||
| aus 275 a) | Besen aus Saggina, auch mit Stiel | 3.– |
| 281 b) | Flechtwaren, n. b. b.: feine, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien: | |
| Strohbänder (bandartige Strohgeflechte aller Art), ohne Verbindung mit anderen Materialien | frei | |
| Spangeflechte zu Siebböden, Hüten, Tischdecken usw. ungefärbt | frei | |
| andere Gegenstände | 36.– | |
| 312 | Waren aus weichem Kautschuk, n. b. b., auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien | 100.– |
| 313 | Hartgummi (hart oder lederhart), in Platten, Stäben und Röhren, auch poliert, jedoch nicht weiter bearbeitet | 30.– |
| 314 | Hartgummi, n. b. b.: | |
| a) | roh gepresst, mit sichtbaren Preßnähten | 100.– |
| b) | andere, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien | 150.– |
| 328 | Rinds– und Roßleder, sohlenlederartig gearbeitet (auch für Treibriemen): | |
| a) | in Krupons: | |
| 1. lohgar | 50.– | |
| 2. mineralgar | 50.– | |
| b) | anders (mit Ausnahme des Abfalleders): | |
| 1. lohgar | 45.– | |
| 2. mineralgar | 45.– | |
| c) | Abfalleder | 35.– |
| 331 | Bock–, Ziegen– und Zickelfelle, gegerbt, auch gespalten, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet | frei |
| 332 | Schaf– und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet: | |
| a) | fleischseitig gespalten | frei |
| b) | andere | frei |
| aus 361 b) 2 | Knöpfe aus Bein, Horn, Klauen und Steinnuß | 90.– |
| aus 361 c) | Films, belichtete | 120.– |
| 364 | Kork in Platten und Scheiben | 4.– |
| 365 | Korksteine | 12.– |
| 366 | Stöpsel, Sohlen und andere Waren aus Kork, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien | 40.– |
| 383 a) | Glasperlen aus weißem oder farbigem Glase, jedoch nicht bemalt, vergoldet oder versilbert | 4,80 |
| Zu Nr. 383. – Die unter der Benennung als Venetianer Glaswaren bekannten Artikel als: Perlen, Konterie, fallen auch dann unter die Nr. 383 a, wenn sie zum Zwecke der leichteren Verpackung und Versendung auf Fäden aufgezogen sind. | ||
| aus 387 | Arbeite aus Glasperlen (mit Ausnahme der Imitationen echter Perlen), aus unechten Steinen, Glasplättchen, Glasgespinst oder dergleichen, nicht in Verbindung mit anderen Materialien | 28.– |
| Zu Nr. 387. Die Konterien von Venedig (Email, Glastropfen, Perlen, gesponnenes Glas) fallen unter die Nr. 387 zu einem Zoll von 28 K, auch wenn sie in Verbindung mit Kautschuk, Leder und unedlen, weder vergoldeten noch versilberten Metallen sind. | ||
| aus 391 | Platten aus Alabaster, Marmor oder Serpentin in der Stärke von mehr als 16 cm, roh (bloß gesägt oder gespalten) | frei |
| 393 | Schiefer: | |
| a) | in Platten, bloß geschnitten | 1.– |
| b) | Dachschiefer und andere Tafelschiefer: | |
| Dachschiefer | 0,80 | |
| andere Tafelschiefer | 1.– | |
| c) | weiter verarbeitet, auch geschliffen, geschwärzt, liniert, auch in Rahmen von rohem Holz | 10.– |
| aus 394 a) 2 | Platten aus Alabaster und Marmor in der Stärke von 16 cm und weniger, roh | 2.– |
| aus 396 | N. b. b. Arbeiten aus Alabaster und Marmor: | |
| a) | behauen, gesägt oder gestockt: | |
| 1. schlicht profiliert oder schlicht gearbeitet, nicht gedreht | 3,60 | |
| 2. anders profiliert, ornamiert oder gedreht | 8.– | |
| b) | ganz oder teilweise geschliffen, poliert, vergoldet oder versilbert | 20.– |
| 403 | Natürliche Schleif– und Wetzsteine: | |
| a) | ohne Verbindung | frei |
| b) | in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen | 4.– |
| aus 405 | Bimstein, geformt, auch für den Detailverkauf adjustiert | 12.– |
| aus 408 | Arbeiten aus Alabaster oder Marmor, feine, polierte | 36.– |
| aus 539 | Ventilatoren mit elektrischem Antrieb, im Stückgewichte von: | |
| aus a) | 25 kg und darunter | 120.– |
| aus b) | mehr als 25 kg bis 30 kg | 80.– |
| aus 544 | Kabel und isolierte Drähte für elektrische Leitungen: | |
| a) | mit Bleiumhüllung, mit oder ohne Bewehrung aus Eisen oder anderem Metall | 36.– |
| aus b) | andere: | |
| 2. mit einer Isolierung aus Kautschuk oder Guttapercha | 100.– | |
| für 1 kg | ||
| aus 571 b) | Korallen (echte und unechte), bearbeitet (geschliffen, geschnitten), ungefaßt | 57.– |
| aus 582 | Musikalische Instrumente, n. b. b.: | für 100 kg |
| Gitarren und Mandolinen | 24.– | |
| aus 596 a) | Schwefel (in Stücken oder Stangen), auch gemahlen und Schwefelblüte; | |
| Quecksilber | frei | |
| 598 d) | Borsäure: | |
| 1. roh | frei | |
| 2. raffiniert | 8.– | |
| aus 598 f) | Weinsäure | 24.– |
| aus 598 f) | Zitronensäure | 5.– |
| aus 599 a) | Borar, roh; Weinstein, roh; Weinhefe, trockene | frei |
| aus 599 g) | Schwefelsaurer Ammoniat (Ammoniumsuffat) für Dungzwecke | 1.– |
| aus 599 i) | Borar, raffiniert | 7.– |
| aus 600 a) | Zitronensaurer Kalt | frei |
| aus 602 a) | Kupferviriol und Kupferpräparate zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten | 3,60 |
| 617 | Superphosphate | frei |
| 635 | Unschlittkerzen | 14.– |
| 637 a) | Seife, gemeine | 15.– |
| aus 638 | Wachskerzen, Wachsfackeln, Wachsstöcke | 28.– |
| aus 638 | Wachszünder | 15.– |
| aus 652 | Kaltstickstoff (Kalziumzynamid) | frei |
| aus 653 | Ölkuchen | frei |
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage D.
Abgaben bei der Ausfuhr aus Österreich.
| Nummern des österreichischen Tarifs | Benennung der Waren | Einheit | Zollsatz in Kronen |
|---|---|---|---|
| aus 134 | Rundholz | Kubikmeter | 4.– |
| aus 134 | Schnittholz | Kubikmeter | 4.– |
| aus 428 | Eisen und Stahl, alt, gebrochen und in Abfällen | Meterzentner | 1,20 |
| aus 652 | Knochen | Meterzentner | 1,50 |
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage E.
Gewerbelegitimationskarte für Handlungsreisende.
Für das Jahr ......Nr. der Karte .....
(Wappen.)
Gültig zu Reisen im Auslande.
Inhaber (Vor– und Zuname) ......................................
Ortsname, den ................ (Tag, Monat, Jahr) ..............
| (Siegel.) | (Behörde.) |
|---|---|
| (Unterschrift.) | |
Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung)
in .............................................................
unter der Firma .................besitzt als Handlungsreisender
im Dienste der Firma ................ in .......................
steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt.
| Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) in ...................... Warenbestellungen aufzusuchen und Warenkäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firma/Firmen im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind. | Firma |
|---|---|
| Firmen | |
Bezeichnung der Person des Inhabers.
Alter: ......................
Gestalt: ....................
Haare: ......................
Besondere Kennzeichen: ......
(Unterschrift): ...........................
Zur Beachtung.
Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für Rechnung der vorgedachten berechtigt, Warenbestellungen aufzusuchen und Warenkäufe zu machen, Er darf nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen, Außerdem hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage F.
Übereinkommen, betreffend den Alpenweideviehverkehr.
Zwecks Anwendung der im Artikel 18b des Handelsvertrages enthaltenen Bestimmungen, betreffend die zollämtliche Vormerkbehandlung des Weideviehs, sind die beiden Hohen vertragschließenden Teile über folgendes übereingekommen:
Artikel 1.
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Einhufer können aus dem Gebiete des einem der Hohen vertragschließenden Teile auf die Alpenweiden des anderen Teiles in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres aufgetrieben werden.
Artikel 2.
Die veterinärpolizeiliche Untersuchung der Tiere für den Übertritt über die Grenze hat an den im vorhin zu bestimmenden Tagen auf jenen Übergangspunkten zu erfolgen, welche einvernehmlich von den beiderseitigen zuständigen Behörden nach Anhörung der Interessenten festgesetzt werden.
Artikel 3.
Bei der Ein– und Ausfuhr der Tiere sind folgende Bestimmungen zu beobachten:
Die Tiere müssen mit einem entsprechend dem beiliegenden Muster vorschriftsmäßig ausgestellten Ursprungszertifikate gedeckt sein. In diesem Ursprungszeugnis, welches von dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Tiere aufhalten, im Zeitpunkt ihres Auftriebes auf die Weide ausgestellt wird, muß bestätigt sein, daß in dieser Gemeinde während der letzten 40 Tage keine, auf die betreffende Tiergattung oder auf die in dem Ursprungszeugnisse angegebenen Tiergattungen übertragbare Tierseuche vorgekommen ist.
Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Bläschenausschlag, Rotlauf und Wutkrankheit in der Gemeinde bildet für die Ausstellung des Ursprungszertifikates kein Hindernis, ist jedoch auf dem Ursprungszertifikate zu vermerken.
Für Tiere derselben Gattung, des nämlichen Besitzers und des gleichen Bestimmungsortes kann ein Gesamtursprungszertifikat ausgestellt werden.
Der Viehbesitzer hat für die beiderseitigen Grenzzollbehörden einen eigenhändig gefertigten Ausweis in doppelter Ausfertigung beizubringen, in welchem alle zur Ausfuhr bestimmten Tiere anzugeben sind. In diesem Ausweis ist für jedes Stück der großen Tiergattungen die Gattung, das Geschlecht, das Alter und die allfällige Trächtigkeit anzugeben.
Artikel 4.
Das Ergebnis der veterinärpolizeilichen Untersuchung beim Grenzübertritt ist sowohl im Ursprungszertifikat, als auch im Ausweis, welcher bei den Grenzzollbehörden zu hinterlegen ist, anzuführen.
Artikel 5.
Die veterinärpolizeiliche Untersuchung vor dem Grenzübertritte hat an den von den beiderseitigen maßgebenden Behörden festgesetzten Tagen bei dem Austrittszollamte oder für den Fall, als infolge außergewöhnlicher Verhältnisse (Witterungsunbilden) dies nicht möglich wäre, in einer dem genannten Zollamte möglichst nahe gelegenen Örtlichkeit, welche die Tiere erreichen können, zu erfolgen.
Zu diesem Behufe ist den veterinärpolizeilichen Organen die Überschreitung der Grenze gestattet.
Der Tierarzt desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Tiere gebracht werden, hat die Untersuchung vorzunehmen; der Tierarzt des Staates, aus dessen Gebiet die Tiere ausgeführt werden, wird hiebei intervenieren, sich jedoch auf die Kontrolle beschränken.
Artikel 6.
Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere werden beim Grenzübertritt zurückgewiesen. Die weiteren Verfügungen für den einzelnen Fall werden nach dem Ergebnisse der Erhebung über die Seuchenherkunft getroffen werden.
Artikel 7.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden intervenierenden Tierärzten entscheidet der Landeveterinärreferent des Bestimmungslandes der Tiere endgültig. Der gleiche Vorgang ist auch dann zu beobachten, wenn während der Alpenweidezeit eine Seuche auf einer Alpe des Bestimmungslandes auftritt und anzunehmen ist, daß diese Seuche aus dem Ursprungslande der Tiere stammt.
Artikel 8.
Vor Rückkehr der Tiere von der Alpenweide in das Gebiet des anderen Teiles hat der zuständige Amtstierarzt die Seuchenfreiheit der Gemeinde, in deren Gebiet die Alpe gelegen ist, zu bestätigen. Eine eigene Untersuchung des abzutreibenden Viehs hat in diesem Falle nicht stattzufinden. Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herde oder in einem Orte, von dem aus eine Weiterverbreitung der Seuche befürchtet werden kann, oder auf jener Straße, auf welcher, die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr der Tiere nach dem Gebiete des anderen Teiles verboten, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw.) eine Ausnahme notwendig machen. In diesem letzteren Falle darf die Rückkehr der Tiere nur unter Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgen, welche die maßgebenden Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung einvernehmlich festlegen.
Artikel 9.
Die polizeilichen Bezirksbehörden erster Instanz sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich das Auftreten einer Tierseuche im Grenzbezirk, unabhängig von den zwischen den beiden Staaten ausgetauschten Tierseuchenausweisen, mitzuteilen.
Beim Auftreten von Lungenseuche oder auch nur von Lungenseuchenverdacht oder der Rinderpest ist auf drahtlichem Weg auch der Landesregierung des anderen Teiles Mitteilung zu machen.
Artikel 10.
Beim Auftreten von Milzbrand oder Rauschbrand unter dem Weidevieh des anderen Staates werden die Erhebungen und Schätzungen wie bei inländischen Tieren stattfinden.
Artikel 11.
Wenn im Zuge eines Seuchentilgungsverfahrens auch Weidetiere aus dem anderen Staate getötet werden müssen, haben die bestehenden Gesetzte des Staates Anwendung zu finden, auf dessen Gebiet sich das fragliche Vieh befindet.
Artikel 12.
Den Eigentümern der Tiere und ihren Gehilfen im landwirtschaftlichen Betriebe sowie den auf der Alpe angestellten Personen wird der freie Grenzübertritt von der Ursprungsgemeinde des Viehs bis auf die Weideplätze und zu den Gemeinden, in welchen diese liegen, auf Grund von Grenzscheinen, in welchen der Alpenbetrieb ausdrücklich erwähnt ist, gestattet.
Artikel 13.
Alle auf die Alpenweiden des anderen Staates aufgetriebenen Tiere müssen spätestens nach beendeter Weideperiode in das Herkunftsland zurückgebracht werden. Ebenso müssen die während der Alpenweidezeit geworfenen Tiere mit ihren Muttertieren an den Ursprungsort zurückgebracht werden. Der Verkauf von Tieren auf fremdem Staatsgebiet ist untersagt.
Artikel 14.
Das ausländische Alpenweidevieh darf von den Landesbehörden nicht angefordert werden.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Beilage.
Gemeinde ....................
Ursprungszertifikat für den Alpenweide–Viehverkehr.
(Gültig für einzelne Tiere und für Herden aus derselben Gemeinde, demselben Besitzer gehörig uns auf dieselbe Alpe aufgetrieben.)
| Zahl jeder Gattung | Pferde Z....., männlich Z ...., weiblich Z .... | |
|---|---|---|
| Rinder Z ...., männlich Z ...., weiblich Z .... | ||
| Schafe Z ...., männlich Z ...., weiblich Z .... | ||
| Ziegen Z ...., männlich Z ...., weiblich Z .... | ||
| Schweine Z ...., männlich Z ...., weiblich Z .... | ||
Vorname, Familienname, Wohnort des Eigentümers .................
Vorname, Familienname und Wohnort des Begleiters ...............
Gemeinde und Heimatort .........................................
Gemeinde und Bestimmungsort ....................................
Beschreibung des Weges vom Herkunftsort zum Bestimmungsort .....
Es wird bestätigt, daß die hier angegebenen Tiere in einem den Bestimmungen des Artikels 3 des italienisch-österreichischen Übereinkommens vom ..... entsprechenden Gesundheitszustande sich befinden.
(Datum des Ausstellung) .............................................................................................................
(Bemerkung im Sinne des Artikels 3) ...........................................................................................
| Stempel der Gemeinde | Der Bürgermeister: |
|---|---|
| ……………………………………………… | |
Die unterzeichneten Amtstierärzte bestätigen, daß sie die hier angegebenen Tiere als seuchenfrei erkannt haben.
| Der Amtstierarzt des italienischen Grenzbezirkes | Der Amtstierarzt des italienischen Grenzbezirkes: |
|---|---|
| …………………………………………………….. | |
| Der Amtstierarzt des österr. Grenzbezirkes | Der Amtstierarzt des österreichischen Grenzbezirkes: |
| --- | --- |
| ……………………………………………………. | |
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage G.
Übereinkommen zur Verhinderung des Schmuggels und der Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Staatsmonopolvorschriften.
Artikel 1.
Jeder der Hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des Zoll– und Staatsmonopolwesens auf die in den folgenden Bestimmungen festgesetzte Art mitzuwirken.
Artikel 2.
Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Zuwiderhandlungen gegen seine eigenen Gesetzte und Vorschriften auf dem Gebiete des Zoll– und Staatsmonopolwesens angewiesen sind, die Verpflichtung auferlegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Zuwiderhandlung gegen derartige Vorschriften des anderen der vertragsschließenden Teile unternommen werden soll oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln tunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der zuständigen Behörde des eigenen Landes anzuzeigen.
Artikel 3.
(1) Die Finanzbehörden des einen Teiles sollen von den zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Gesetzte und Vorschriften des anderen Teiles auf dem Gebiete des Zoll– und Staatsmonopolwesens den Finanzbehörden des letzteren Mitteilung machen und denselben über die einschlägigen Tatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft erteilen.
(2) Zu solchen Mitteilungen und Auskünften sind ermächtigt: in Österreich die Finanzbehörden erster Instanz und die Zollämter; in Italien, die Direktion der indirekten Steuern, die Hauptzollämter, die Inspektoren und die Offiziere der Finanzwache.
Artikel 4.
Die Zollämter der Hohen vertragschließenden Teile sollen den dazu von dem anderen Teile ermächtigten oberen Finanzbeamten desselben die Einsicht der Register und anderer Urkunden, welche sich auf den Warenverkehr zwischen den Hohen vertragschließenden Teile sowie auf den Umsatz und die Niederlagen der einer besonderen gefällsamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beziehen, auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
Artikel 5.
(1) Die Hohen vertragschließenden Teile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, zu ihren Zollämtern Beamte zu dem Zwecke zu entsenden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntnis zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
(2) Über die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden die Hohen vertragschließenden Teile sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen erteilen.
Artikel 6.
Die leitenden Finanzbehörden, die Beamten der Zoll– und Staatsmonopolverwaltung sowie die Angestellten der Finanzwache der Hohen vertragschließenden Teile sollen zur Verhütung und Entdeckung des Schmuggels oder von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll– und Staatsmonopolvorschriften sich bereitwillig unterstützen und nicht nur zu diesem Zwecke ihre Wahrnehmungen einander binnen kürzester Frist mitteilen, sondern auch fortwährend ein gegenseitiges Einvernehmen unterhalten, um durch gemeinschaftliches Zusammenwirken die zweckmäßigsten Vorkehrungen treffen zu können.
Artikel 7.
(1) Jeder der Hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich, zu verhindern, daß Vorräte von Waren, welche als zum Schmuggel nach den Gebieten des anderen vertrgaschließenden Teiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Missbrauch hinterlegt werden.
(2) Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrolle der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweitige möglichst sichere Kontrollmaßregeln angeordnet werden.
(3) Vorräte von fremden verzollten und von inländischen Waren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfnis des erlaubten, das heißt nach dem örtlichen Verbrauche, im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräte von Waren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfnis und zum Zwecke des Schmuggels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter besondere zur Verhinderung des Schmuggels geeignete Kontrolle der Zollbehörde gestellt werden.
Artikel 8.
(1) Auf Verlangen der zuständigen Finanzbehörden oder Gerichte des einen der Hohen vertragschließenden Teile sollen jene des anderen Teiles solche Maßregeln, welche erforderlich sind, um den Tatbestand der zum Nachteil des Zollgefälles oder der Staatsmonopole des ersteren verübten oder versuchten Schmuggelfälle und Zuwiderhandlungen gegen die Zoll– und Staatsmonopolvorschriften zu ermitteln oder die Beweismittel zu sammeln und nach Umständen die einstweilige Beschlagnahme der Waren zu erwirken, entweder selbst ergreifen oder bei den zuständigen Behörden des eigenen Landes beantragen.
(2) Anträgen dieser Art sollen die Behörden jedes der Hohen vertragschließenden Teile in derselben Weise genügen, als wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Zoll– und Staatsmonopolvorschriften des eigenen Landes handelte.
(3) Auch können die Beamte der Zoll– und Staatsmonopolverwaltung sowie die Angestellten der Finanzwache des einen der Hohen vertragschließenden Teile auf ein diesfalls an ihre vorgesetzte Behörde und seiten der zuständigen Behörden des anderen Teiles gerichtetes Ansuchen aufgefordert werden, vor der zuständigen Behörde des eigenen Landes über die auf eine in den Gebieten des anderen der Hohen vertragschließenden Teile verübte oder versuchte Zuwiderhandlung bezüglichen Umstände auszusagen.
Artikel 9.
(1) Keiner der Hohen vertragschließenden Teile wird in seinen Gebieten Vereinbarungen zum Zwecke des Schmuggels nach den Gebieten des anderen Teiles dulden oder Verträgen zur Versicherung des Schmuggels Gültigkeit zugestehen.
(2) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich außerdem wechselseitig, die Angehörigen des anderen Teiles, welche sich notorisch mit Schmuggel befassen, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
Artikel 10.
Jeder der Hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich:
Waren, deren Ein– oder Durchfuhr in den Gebieten des anderen Teiles verboten ist, den Übergang dahin nur dann zu gestatten, wenn der Beweis beigebracht wird, daß die erforderliche besondere Erlaubnis des anderen Teiles erteilt wurde;
Waren, welche für die Gebiete des anderen vertrgaschließenden Teiles bestimmt und in demselben einem Eingangszolle unterworfenen sind, den Austritt dahin nur in der Richtung nach einem dortigen, mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangszollamte, bloß zu solchen Tagesstunden, daß die Waren bei diesem Amte zu erlaubten Zeit eintreffen können und nur unter der Bedingung zu gestatten, daß jeder nicht notwendige Aufenthalt und jede Abweichung von der Zollstraße zwischen den Ämtern der vertrgaschließenden Teile vermieden werde.
Artikel 11.
(1) Ebenso verpflichtet sich jeder der Hohen vertragschließenden Teile, die Auflassung der Sicherstellungen, welche ihm für den Austritt von Durchfuhrgütern aus den eigenen Gebieten oder für den Wiederaustritt ausländischer unverzollter Waren geleistet worden sind, und die bei der Ausfuhr gebührende Nachsicht oder Rückvergütung von Eingangs– oder Verbrauchsabgaben erst dann eintreten zu lassen, wenn durch einen von dem Eingangsamte des anderen vertrgaschließenden Teiles ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Ware bei diesem Amte gestellt und angemeldet worden ist.
(2) Nach Maßgabe besonderer Verhältnisse können im beiderseitigen Einvernehmen Ausnahmen von vorstehender Anordnung bewilligt werden.
Artikel 12.
Hinsichtlich der in den Artikel 10, lit. b, und 11 enthaltenen Bestimmungen werden die Hohen vertragschließenden Teile im gegenseitigen Einvernehmen die Anzahl und die Befugnisse der Ämter festsetzten, zu welchen die Waren beim Übergange über die gemeinschaftliche Grenze zu stellen sind, die Stunden, in welchen die Abfertigung und der Grenzübergang der Waren stattfinden darf und die Art und Weise bestimmen wie dieselben zum Amte des anderen vertragschließenden Teiles zu begleiten sind und endlich sich über die für den Eisenbahnverkehr erforderlichen besonderen Maßregeln einigen.
Artikel 13.
(1) Wegen der zum Nachteile des anderen Teiles verübten oder versuchten Übertretungen der Ein–, Aus– oder Durchfuhrverbote und wegen Verkürzung der Zoll– oder Monopolgebühren wird jeder der Hohen vertragschließenden Teile auf Ansuchen einer zuständigen Behörde des anderen Teiles die Zuwiderhandlungen den für ähnliche oder gleichartige Zuwiderhandlungen gegen seine eigenen Vorschriften festgesetzten Strafen in dem Falle unterwerfen:
Wenn der Beschuldigte ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn der Untersuchung und Bestrafung unterziehen soll;
wenn derselbe, ohne Angehöriger dieses Staates zu sein, dortselbst seinen, wenn auch vorübergehenden Wohnsitz hat oder die Zuwiderhandlung von diesem Gebiete aus beging und sich dortselbst bei oder nach dem Einlangen des Verfolgungsantrages antreffen lässt.
(2) Es sind jedoch die durch die Gesetzte des anderen (ersuchenden) vertragschließenden Teiles festgesetzten Strafen anzuwenden, wenn diese milder sind.
(3) Wenn die zu verhängende Vermögensstrafe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenantrage zu bemessen ist, so ist dieselbe nach dem Tarife des Hohen vertragschließenden Teiles zu bemessen, dessen Zoll– oder Monopolvorschriften übertreten wurden.
(4) Ist hiebei die Warentarifierung zwischen den Verwaltungsorganen der Hohen vertragschließenden Teile strittig, so werden sich die Regierungen vorher bezüglich dieser Differenz ins Einvernehmen setzen.
Artikel 14.
Bei dem nach Artikel 13 einzuleitenden Verfahren soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen vertragschließenden Teiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Landes in Fällen gleicher Art zukommt.
Artikel 15.
Die bei einem nach Artikel 13 eingeleiteten Strafverfahren bestrittenen Kosten sind, insofern sie nicht aus dem Werte der angehaltenen Gegenstände oder von den Zuwiderhandlungen eingebracht werden können, von dem Teil zu vergüten, in dessen Interesse das Verfahren durchgeführt wird.
Artikel 16.
(1) Die Geldbeträge, welche infolge eines nach Artikel 13 eingeleiteten Strafverfahrens von dem Beschuldigten oder aus den verkauften Gegenständen der Zuwiderhandlungen eingehen, sind in der Art zu verwenden, daß davon zunächst die Gerichtskosten dann die dem anderen Teile entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
(2) Über die letzteren hat jener Hohe vertragschließende Teil zu verfügen, in dessen Gebieten das Verfahren stattfand.
Artikel 17.
(1) Ein nach Maßgabe des Artikels 13 eingeleitetes Verfahren ist, solange ein rechtskräftiges Erkenntnis noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde des Hohen vertragschließenden Teiles, welcher daßelbe veranlasst hatte, sogleich einzustellen.
(2) Auch in diesem Falle finden die Bestimmungen des Artikels 15, betreffend die Kosten des Strafverfahrens, Anwendung.
Artikel 18.
(1) Die Verwaltungsbehörden und Gebiete jedes der Hohen vertragschließenden Teile sollen in bezug auf jedes in den Gebieten des anderen Hohen vertragschließenden Teiles wegen Zuwiderhandlung gegen die Zoll– oder Monopolvorschriften dieses Teiles oder in Gemäßheit des Artikels 13 eingeleitete Strafverfahren auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Gerichte verpflichtet sein:
(2) 1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Amtsbezirk aufhalten, und zwar nach Erfordernis eidlich, zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit daßelbe nicht nach den Landesgesetzten verweigert werden darf, nötigenfalls anzuhalten;
amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
Vorladungen und Erkenntnisse Beschuldigten behändigen zu lassen, die sich im Amtsbezirk der ersuchten Behörde aufhalten, aber nicht Angehörige desjenigen Hohen vertragschließenden Teiles sind, zu dessen Gebieten dieser Amtsbezirk gehört.
Artikel 19.
Es sind in diesem Übereinkommen unter „Zollvorschriften“ auch die Ein–, Aus– und Durchfuhrverbote und unter „Verwaltungsbehörden“ oder „Gerichte“ die in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile zur Untersuchung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die eigenen derartigen Vorschriften bestellten Behörden verstanden.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Handels- und Schiffahrtsvertrages, welcher am heutigen Tage zwischen Österreich und Italien abgeschlossen worden ist, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen gemacht, die einen Teil des Vertrages selbst bilden sollen:
I. Zum Handelsvertrage.
Zu Artikel 1.
§ 1. Der Grundsatz der völlig gleichen Besteuerung der Angehörigen des anderen Teiles, welche Gewerbe und Handel treiben, mit den eigenen Angehörigen soll auch in Ansehung der Korporations– oder sonstigen Lokalstatuten, wo solche noch bestehen, zur Anwendung kommen. Seine Verwirklichung im einzelnen Falle setzt jedoch die Erfüllung derjenigen Vorbereitungen für die Berechtigung zum Gewerbebetriebe voraus, welche die Gesetzte eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile vorschreiben.
Zu Artikel 2.
Hinsichtlich des Handels auf Messen und Märkten werden die Angehörigen des anderen Teiles den Inländern sowohl bezüglich des Rechtes zum Besuch der Messen und Märkte als bezüglich der vom Meß– und Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben vollkommen gleichgesetzt sein, wenn sie mit einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nach dem beigeschlossenen Muster (Anlage 1) versehen sind.
Zu Artikels 5.
§ 1. Es besteht Einverständnis, daß unter den Worten im ersten Absatz des Artikels 5 „unbeschadet der geltenden gesetzlichen Beschränkungen“ auch das Recht jedes der beiden Staaten zu verstehen ist, den Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft von einer vorherigen Bewilligung abhängig zu machen.
Ebenso besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen des Artikels 5 in keiner Weise jene des Artikels 272 des Vertrages von Saint–Germain berühren.
§ 2. Die Bestimmungen des Artikels 5 über die öffentlichen Lebensversicherungsanstalten werden erst in Kraft treten, sobald in Italien das Monopol, betreffend die Lebensversicherung aufgehoben und von beiden der Hohen vertragschließenden Teile das in Rom am 6. April 1922 unterzeichnete Abkommen über die private Versicherung ratifiziert sein wird.
Zu Artikel 6.
§ 1. Es besteht Einverständnis, daß die Hohen vertragschließenden Teile, um dem im ersten Absatze des Artikels 6 aufgestellten Grundlage sobald als möglich volle Geltung zu verschaffen, Verbote oder Beschränkungen der Ein– oder Ausfuhr nur in den Fällen unbedingter Notwendigkeit aufrechterhalten oder erlassen werden und nur für die Dauer der Ausnahmezustände, die dazu geführt haben.
Im Sinne dieser Bestimmungen wird Österreich vom Zeitpunk des Inkrafttretens dieses Vertrages an gegen Italien keine Verbote oder Beschränkungen auf die Einfuhr der in der Anlage II angeführten Waren anwenden. In demselben Zeitpunkt wird Italien gegenüber Österreich die Anwendung von Beschränkungen und Verboten auf die Einfuhr der in der Anlage III genannten Waren einstellen.
Hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen der Einfuhr nach Österreich, betreffend die in der Anlage IV angeführten Waren und die Verbote und Beschränkungen der Einfuhr nach Italien, betreffend die in der Anlage V angeführten Waren verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile jährlich die Einfuhr der genannten, aus dem Gebiete des anderen Hohen Vertragsteiles stammenden Waren in einem im gemeinsamen Einvernehmen festzusetzenden Ausmaße zu gestatten.
Die übrigen noch in Geltung bleibenden Verbote und Beschränkungen werden beide Hohen vertragschließenden Teile gegenüber dem anderen in entgegenkommender Weise handhaben.
Was die Erlassung neuer Beschränkungen oder Verbote betrifft, die einer der beiden Staaten zu verordnen sich genötigt sehen sollte, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, während der Dauer des Vertrages zu solchen Maßnahmen nur dann zu greifen, wenn ein Zweig der inländischen Erzeugung in seinem Bestande ernstlich gefährdet würde oder das Staatsinteresse diese Einschränkungen oder Verbote gebieterisch verlangen sollte.
Es besteht jedoch Einverständnis, daß in solchen Fällen die Beschränkungen und Verbote von dem Staate, der sie verfügt, auf die Einfuhr aus dem anderen Staate erst nach Ablauf eines Monates angewendet werden sollen, nachdem sie diesem bekanntgemacht wurden, damit die beiden Regierungen, bevor diese Maßnahmen wirksam werden, über jene Mengen eine Verständigung treffen können, für die die Einfuhr der den Beschränkungen oder Verboten zu unterwerfenden Waren zu gestatten wäre.
Im Falle ein Einvernehmen darüber innerhalb eines Monates nach der Verständigung nicht erzielt, die Beschränkungen und Verbote von dem Staat, der sie verfügt hat, aber trotzdem auf die Einfuhr aus dem anderen Staat angewendet werden sollten, wir dieser den Vertrag mit der Wirkung kündigen können, daß er ein Monat nach Kündigung außer Kraft tritt.
Insbesondere werden Einfuhrbeschränkungen und –verbote auch für die in den Anlagen II und III genannten Waren nur in jenen Ausnahmefällen wiedereingeführt werden können, die für neue Beschränkungen und Verbote vorgesehen sind.
§ 2. Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird den anderen an jeder Begünstigung teilnehmen lassen, die er irgendeinem dritten Staat gewährt oder in Hinkunft gewähren würde bezüglich der Ausstellung der Ein– und Ausfuhrbewilligungen, deren Verwendung und Gültigkeit oder anderer Bebindungen, denen die Ausstellung von Bewilligungen, die eine Ausnahme von Ein– oder Ausfuhrverboten bilden, etwa unterworfen würde.
§ 3. Bezüglich der Ausstellung von Ein– und Ausfuhrbewilligungen, in Ausnahme der bestehenden Verbote in dem im Artikel 6 vorgesehenen Sinn sind bereits die nachstehenden Regeln zu beobachten:
Die Handeltreibenden sowie Handelshäuser des einen der Hohen Vertragsteile, welche entsprechen der in Kraft stehenden Gesetzgebung auf dem Gebiete des anderen Teiles ihren Sitz haben und daselbst ihre Steuern entrichten, werden in dem Staate, wo sie ihren Sitz haben, unter dem gleichen Titel wie die eigenen Staatsbürger alle bezüglich Bewilligungen der Aufhebung von Ein– und Ausfuhrverboten in Kraft stehenden Erleichterungen genießen.
Auf die bereits ausgestellten oder bereits gültigen dürfen neue Verfügungen oder Maßnahmen betreffend Ein– oder Ausfuhrverbote keine Anwendung finden.
Ein Abgehen von diesem Grundsatze ist unzulässig. Die einmal ausgestellten Bewilligungen dürfen nur aus Gründen des höheren Interesses ungültig erklärt werden. Selbst in diesem Falle dürfen die neuen Bestimmungen oder Maßnahmen auf Waren, welche am Tage des Inkrafttretens dieser Maßnahmen bei den Eisenbahnstationen oder Postämtern bereits zur Versendung übergeben wurden oder sich bereits im Abfahrtshafen befinden, nicht angewendet werden. Ausgenommen sind jedoch Verbote aus Gründen der öffentlichen Sicherheit.
Ein– und Ausfuhrverbote, welch in der zulässigen Frist aus Gründen, welche dem Berechtigten nicht zu Last geschrieben werden können, nicht ausgenützt wurden, werden auf Verlangen derselben bis zu einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf, in keinem Falle jedoch über ein Jahr vom Tage ihrer Ausstellung, verlängert, wobei jedoch den Bestimmungen des Punktes 2 des 2. Absatzes dieses Artikels nicht vorgegriffen wird. Das Ansuchen um Verlängerung ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Die Verlängerung wird auf Grund der zur Zeit der Ausstellung der Bewilligung bestehenden Vorschriften bewilligt.
Falls einer der Hohen Vertragsteile die Ausstellung von Ausfuhrbewilligungen für bestimmte Erzeugnisse von der Verpflichtung anhängig macht, Mindestpreise einzuhalten, so kann die Anwendung dieser Vorschrift nicht auf die Ausfuhr von Waren vorgeschrieben werden, für welche bereits vorher eine Ausfuhrbewilligung ohne die Bedingung eines Preises erteilt wurde.
Ebenso werden Änderungen der Mindestpreise nicht für Waren gelten, für die eine Bewilligung bereits ausgestellt wurde, wenn zur Zeit der Einreichung des Gesuches die damals geltenden Mindestpreisvorschriften beobachtet worden sind.
Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen im übrigen an, daß die Vorschreibung von Mindestpreisen für Ausfuhrwaren nicht mit einer Verhinderung der Ausfuhr gleichbedeutend sein darf.
Die Hohen vertragschließenden Teile können verlangen, daß jene Waren, für die in Ausnahme von den bestehenden Verboten Bewilligungen zur Einfuhr auf dem Gebiete des einen Teiles in das des anderen gewährt werden, von Ursprungszeugnissen begleitet werden, wenn der Ursprung der Waren auf andere Weise nicht nachgewiesen werden kann.
Gegenstände, die als Muster von Handlungsreisenden ein– oder ausgeführt werden, sollen in Ausnahme von bestehenden Verboten zur Ein– oder Ausfuhr unter der Bedingung zugelassen werden, daß ihre Rückausfuhr oder Rückeinfuhr hinreichend sichergestellt ist und daß in allen Fällen die Zollvorschriften beobachtet werden.
§ 4. Im Falle einer der Hohen vertragschließenden Teile die Anwendung bestimmter Vorschriften auf irgendeine Gruppe von Einfuhrwaren oder die Freiheit der Einfuhr von der Durchführung besonderer technischer Prüfungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, dem Grade der Reinheit, ihrer Beschaffenheit oder ähnlicher Eigenschaften abhängig machen sollte, verpflichten sich die beiden Regierungen, in der kürzesten Zeit eine Vereinbarung über die Vorschriften zu treffen, nach denen die Zeugnisse, welche die Einhaltung der erwähnten Bedingungen sicherstellen sollen und zu diesem Zwecke von den Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt werden, von den Zollämtern des Einfuhrlandes anerkannt und angenommen werden, statt die Waren einer zweiten Analyse oder anderen Feststellungen zu unterziehen; es bleibt jedoch im Falle begründeter Zweifel den genannten Zollämtern unbenommen, eine zweite Analyse oder Probe vorzunehmen.
Es besteht ferner Einverständnis, daß die Behörden, die zur Ausstellung von Zeugnissen zu dem obengenannten Zwecke berechtigt sein werden, im Einvernehmen beider Regierungen bestimmt werden sollen und das ebenso auch die bei den Analysen zu beobachtenden Vorschriften sowie die Mittel und Wege einvernehmlich festzusetzen sein werden, durch die die Übereinstimmung der Waren mit den Zeugnissen gesichert wird.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Analysen oder andere Proben, die nur der zolltarifarischen Einreihung der Waren behufs Bemessung des Zollsatzes dienen.
Zu Artikel 7 und 8.
§ 1. Die im Veredelungsverkehr im Gebiet eines der Hohen vertragschließenden Teile erzeugten Waren werden ebenso behandelt werden, wie die aus dem freien Verkehr dieses Teiles stammenden Waren.
§ 2. Die Frachtbriefe, welche die durch die österreichische Post beförderten Warensendungen begleiten und den Stempel des Aufgabsamtes tragen, werden in Italien vorbehaltlich reziproken Vorgehens des anderen Teiles von der Stempelgebühr befreit sein.
§ 3. Die vertragschließenden Teile werden es sich angelegen sein lassen, daß die Bestimmungen über die Anwendung der beiden Vertragstarife in gerechter und billiger Weise getroffen werden.
Zu Artikel 15.
Die im Artikel 15 bezeichneten Erleichterungen sind an nachstehende Bedingungen geknüpft:
Die Waren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit Begleitschein angemeldet werden und von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, welche ergibt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind;
dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden;
die Deklaration muß vorschriftsmäßig erfolgen und es muß jede Unregelmäßigkeit oder Mangelhaftigkeit vermieden sein, damit die spezielle Revision nicht erforderlich werde und zum Verdachte eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliege.
Läßt sich ohne Abladung der Waren die vollständige Überzeugung gewinnen, daß der durch den anderen Teil angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waren unterbleiben.
Zu Artikel 16.
Die vom Bier in Fässern oder Flaschen bei der Einfuhr nach Italien als Äquivalent der inneren Abgabe zu entrichtende Zuschlagsgebühr wird nach Wahl des Importeurs entweder auf Grund eines facharometrischen Maximalgehaltes von 16 Graden oder auf Grund des Zucker– und Alkoholgehaltes eingehoben, der nach einer einvernehmlich festgesetzten Formel bestimmt wird, welche die Gleichstellung der Zuschlagsgebühr für importiertes Bier mit der vom heimischen Bier erhobenen Verbrauchsabgabe gewährleisten soll.
In dem Falle, als über Wunsch des Importeurs die Zuschlagsgebühr auf Grund des erhobenen Zucker– und Alkoholgehaltes zu entrichten ist, werden die Analysenzertifikate, welche in Österreich von hiezu autorisierten Anstalten ausgestellt sind, von den italienischen Behörden anerkannt werden. Biersendungen, welche von solchen Zeugnissen begleitet sind, werden einer neuerlichen Analyse nicht mehr unterworfen, vorausgesetzt, daß aus diesen Zertifikaten ersichtlich ist, daß der facharometerische Gehalt der Stammwürze gemäß der erwähnten Formel erhoben wurde und daß die Vorschriften für die Analyse, welche von den beiden Regierungen im gemeinsamen Einvernehmen – auch hinsichtlich der sanitären Interessen – festgesetzt werden, beobachtet sind.
Wenn die Zertifikate in deutscher Sprache ausgestellt sind, wird seitens der königlich italienischen Zollämter die Vorlage einer Übersetzung nicht verlangt werden.
Im Falle eines begründeten Zweifels sind die Behörden berechtigt, die mit solchen Zertifikaten eingeführten Biere einer neuerlichen Analyse zu unterziehen.
Die zur Ausstellung der in den obigen Bestimmungen vorgesehenen Zertifikate berechtigten Anstalten werden im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.
Zu Artikel 18.
Man ist übereingekommen, daß die Verständigung über die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter denen die im Artikel 18 gedachten Verkehrserleichterungen eintreten, durch direkte Korrespondenz zwischen den Ministerien der Hohen vertragschließenden Teile hergestellt werde; es sollen dabei die nachstehenden Grundsätze leitend sein:
§ 1. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei den Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.
§ 2. Die Abfertigung der angeführten und wieder eingeführten beziehungsweise eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände muß bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Inneren sich befinden.
§ 3. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn diese Fristen unbeachtet bleiben.
§ 4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Vertrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.
§ 5. Es wird beiderseits für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge getragen werden.
§ 6. Es versteht sich, daß die Bestimmungen über den Veredelungsverkehr nur zum Zwecke der Erleichterung des Industriebetriebes dienen sollen und daß es deshalb jedem der beiden Hohen vertragschließenden Teile vorbehalten bleibt, die zur Verhinderung von betrügerischen Zollhinterziehungen erforderlichen Ausführungs– und Kontrollbestimmungen festzusetzen.
§ 7. Jeder der Hohen vertragschließenden Teile bestimmt für sein Gebiet diejenigen Ämter, welche befugt sind, die von Handlungsreisenden als Muster eingebrachten zollpflichtigen Gegenstände bei der Ein– und Ausfuhr anzufertigen.
Die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Einfuhr geschah, erfolgen.
Der Handelsreisende muß der Zollbehandlung nicht persönlich beiwohnen, sondern kann die Gewerbelegitimationskarte durch eine andere Person vorweisen lassen.
Bei der Einfuhr ist der Vertrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolles zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden Amte entweder bar zu hinterlegen oder vollständig sicherzustellen. Die von den Zollämtern des einen der Hohen vertragschließenden Teile an den Mustern angebrachten Stempel, Bleie oder Siegel, werden von jenen des anderen Teiles als ausreichend anerkannt werden. Nur in dem Falle, als diese Muster ohne die oberwähnten Identitätsbezeichnungen ankommen oder die Bezeichnungen nach der Ansicht des beteiligten Zollamtes keine genügende Sicherheit bieten, können die Muster, wenn dies ohne sie zu beschädigen möglich ist, mit Identitätszeichen versehen werden. Diese Bezeichnung geschieht unentgeltlich.
Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschließenden Staaten ergehen werden, soll enthalten:
ein Verzeichnis der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung der Ware und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;
die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolles sowie die Angabe, ob derselbe bar erlegt oder sichergestellt worden ist;
die Angabe über die Art der Bezeichnung;
die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Zolllager nachgewiesen wird, der erlegt Einfuhrzoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll.
Diese Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.
Werden vor Ablauf der gestellten Frist (d) die Muster einem zur Erteilung der Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Zollager vorgeführt, so hat sich dieses Amt davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfertigung vorlagen,. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderlichen Maßnahmen.
§ 8. Um den Verkehr über die beiderseitige Grenze mit Weidevieh, Vieh zur Überwinterung, Arbeitsvieh oder Vieh zum Auftriebe auf Messen und Märkte tunlichst zu erleichtern, haben die Hohen vertragschließenden Teile folgende Bestimmungen vereinbart:
Der Eintritt des Weide– und Arbeitsviehs kann längs der Zollinie über jedes Grenzzollamt stattfinden. Eine Ausnahme besteht für das zur Weide auf Almen verbrachte Vieh, für welches die Bestimmungen des Spezialabkommens zu beobachten sind.
Wenn die Stellung des Weide– und Arbeitsviehs zum Grenzzollamt aus lokalen Ursachen ohne große Belästigung der Parteien nicht ausführbar ist, kann gestattet werden, daß nur die vorläufige Eintritts– und Austrittsanmeldung beim Grenzzollamte stattfinde, die Überwachung des Ein– und Austrittes aber durch die Organe durch die Finanz(Zoll)–wache auf Grund der vom Grenzzollamt erhaltenen Erklärungen besorgt werde.
Die Erklärungen sind von der Finanz(Zoll)wachabteilung mit der Befundbestätigung zu versehen und an das Grenzzollamt zurückzustellen.
Sollte wegen zu großer Entfernung des Grenzzollamtes von dem Ein– oder Austrittspunkte des Weide– oder Arbeitsviehs oder wegen mangelnder Wehverbindung auch die unter b bezeichnete Anmeldung schwer ausführbar sein, so kann die Übergabe der Eintritts– und Austrittserklärungen an ein hiezu an die Grenze, zum Übertrittspunkte des Viehs, entsendetes Finanzorgan erfolgen, welches die Vormerkregister zu führen haben wird.
Die vom österreichischen oder italienischen Zollamte zur Übernahme der Eintritts– oder Austrittserklärungen und zur Beschau an einen außerhalb ihres Amtssitzes gelegenen Ort entsendeten Angestellten haben nur auf die regelmäßigen Reisevergütungen oder die durch die Dienstverordnungen ihres Landes vorgesehenen Entschädigungen Anspruch und werden für jeden Tag nur einmal, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erklärungen oder des Viehs bezahlt.
Diese Angestellten haben dem Träger der Erklärung eine Empfangsbescheinigung zu übergeben.
Wenn mehrere Viehbesitzer ihr Vieh vereinigt haben, um es gemeinschaftlich der Beschau unterziehen zu lassen, werden die erwähnten Angestellten diese Empfangsbescheinigung einem derselben übergeben.
Vieh, welches auf Weideplätze oder zu landwirtschaftlichen Arbeiten über die Zollgrenze gebracht und noch an demselben Tage zurückgeführt wird, unterliegt dem zollamtlichen Verfahren nicht; doch ist zur Hintanhaltung von Missbräuchen dieser Verkehr in angemessener Weise zu überwachen.
Wenn die Tiere wieder über die Zollgrenze zurückgebracht werden, ist deren Identität und Stückzahl zu konstatieren. Ergibt sich eine Abweichung in der Qualität der Tiere, so ist beim Wiederaustritte für das nicht gestellte Tier, beim Wiedereintritt aber für das substituierte Tier der tarifmäßige Eingangszoll zu erheben.
Zeigt sich eine Differenz in der Stückzahl des Viehs, so werden beim Wiederaustritte die Eingangszölle für das fehlende Vieh und beim Wiedereintritte die Eingangszölle für das überzählige Vieh erhoben.
Wird jedoch bei der Wiedervorführung der Tiere der Abgang ordnungsgemäß erklärt und mit amtlicher Bestätigung nachgewiesen, daß derselbe durch Unglücksfälle eingetreten ist, so wird für die fehlenden Tiere kein Zoll eingehoben.
Treten die Tiere erst nach Ablauf der bei der Austritts– oder Eintrittserklärung festgesetzten Frist über die Zollinie wieder ein oder aus, so wird bezüglich des Eintrittes nach den allgemeinen Zollgesetzten vorgegangen, wenn die Verspätung nicht durch außerordentliche Umstände entschuldbar und dies vom Gemeindeamte gehörig bestätigt ist.
Die Bestimmungen unter a, e und f finden auch auf das aus den Grenzbezirken auf Märkte getriebene Vieh sowie aus dasjenige Vieh, welches zur Überwinterung über die Grenze gebracht wird, Anwendung.
Die für das Weidevieh, Arbeitsvieh, Marktvieh oder Vieh zur Überwinterung beim Grenzübertritte zugestandene Zollfreiheit findet auch auf eine angemessene Menge der von diesem Vieh gewonnenen Produkte Anwendung. Demgemäß werden zollfrei behandelt werden:
die Kälber, Kitze und Lämmer sowie die Fohlen der zur Weide, Arbeit, auf Märkte oder zur Überwinterung ausgetriebenen Kühe, Ziegen, Schafe und Stuten, und zwar für soviel Stück, als beim Austriebe trächtige Tiere vorgemerkt wurden, mit Rücksichtnahme auf die Zeit, während welcher die Muttertiere außerhalb des Zollgebietes verblieben sind;
Käse und Butter von den von der Weide oder Überwinterung zurückgekehrten Tieren, und zwar pro Tag: Käse von jeder Kuh 0,29 kg, von jeder Ziege 0,058 kg, von jedem Schafe 0,029 kg; Butter, von jeder Kuh 0,16 kg, von jeder Ziege 0,032 kg.
Die vom Weide– oder Überwinterungsvieh während der Zeit seines Aufenthaltes im anderen Zollgebiete bis zum Tage seiner Rückkehr gewonnenen Mengen von Käse und Butter können noch innerhalb eines Termins von vier Wochen, vom Tage der Rückkehr gerechnet, zollfrei eingebracht werden.
Es ist Pflicht der Grenzzollbeamten und der Angestellten der Finanz(Zoll)wache, die Parteien, welche den Grenzübertritt des Weide–, Arbeits–, Markt– und Überwinterungsviehs nach dem benachbarten Grenzbezirke leiten, auf die Notwendigkeit der sorgfältigen Aufbewahrung des ihnen ausgefolgten Duplikates des Erklärungs– oder Vormerkscheines, dann der über die geleistete Sicherstellung der Zölle ausgefertigten Bolletten behufs der Wiedervorzeigung dieser Dokumente beim Rücktriebe des Viehs, sowie auf die Folgen unredlichen Gebarens aufmerksam zu machen.
Die etwa erforderlichen Zeugnisse über den Gesundheitszustand des Viehs oder über den Umstand, daß die Grenzbezirke von jeder ansteckenden Tierkrankheit vollständig frei seien, werden nur in der Ursprache und nicht in Übersetzung gefordert werden.
Zu Artikel 19 bis 23.
§ 1. Im Sinne der Bestimmungen in den Artikeln 19, 20, 21, 22 und 23 werden unter Grenzbezirk die Gebiete an der Grenze beider Staaten verstanden, deren Abgrenzung in Ausführung des mit heutigem Tage zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen abgeschlossenen Grenzverkehrsabkommens einvernehmlich festzusetzen sein werden.
§ 2. Die Voraussetzungen für den Genuß der in den Artikeln 19, 20 und 21 vorgesehenen Begünstigungen und die im Falle eines Missbrauches zu ergreifenden Maßnahmen werden durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der beide Staaten einvernehmlich festgesetzt werden.
Ad Artikel 26.
Die Gleichstellung der Schiffe und ihrer Ladung in den Häfen der Hohen Vertragsteile erstreckt sich nicht:
auf die Anwendung der besonderen zum Schutze der nationalen Handelsflotte erlassenen Gesetze, insofern sie den Bau neuer Schiffe oder die Ausübung der Schiffahrt mit Prämien oder anderen besonderen Begünstigungen betreffen;
auf die Begünstigungen, die den Gesellschaften für Seesport gewährt werden;
auf die Ausübung des Hafendienstes, der Seeküstenschiffahrt und der Fischerei, die der nationalen Marine vorbehalten sind.
Zu Artikel 38.
Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des Artikels 38 ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart:
Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfalle im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder anderen Gebiete. Jener Teil, in dessen Gebiet das Gericht tagt, wird den Ort der Tagung bestimmen. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Den Vorsitz bei dem Schiedsgerichte führt ein Obmann. Die Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Absatzes 1 abgewichen werden.
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der Hohen vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgerichte an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten, wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.
II. Zum Tarif, betreffend die Einfuhr nach Italien.
1.
Wenn die von einer österreichischen Fabrik nach Italien gesendeten Stähle den italienischen Zollbehörden unter Vorweisung eines Zeugnisses dieser Fabrik gestellt werden, in welchem die Zusammensetzung dieses Stahles und dessen völliger Mangel an seltenen Bestandteilen (Mangan, Silizium, Nickel, Chrom, Tungstein, Molybdän, Titan oder Vanadium) oder ein Gehalt an diesen Bestandteilen angegeben ist, der die in der Anmerkung zu Nr. 284a des italienischen Tarifes bei gewöhnlichem Stahl als zulässig bezeichnete Mengen nicht übersteigt, wird das Zollamt, das die Abfertigung dieser Stähle unter Vorbehalt des Analyseergenisses vorzunehmen hätte, die Zustimmung erteilen, daß die Stähle in gleicher Weise eingeführt werden können, wenn der Empfänger den nach dem Zeugnis der Fabrik entfallenden Zoll entrichtet und für die Differenz zwischen diesem und dem Zoll für Spezialstahl sowie für die Strafe eine von dem Zollamt als entsprechend erachtete Sicherstellung erlegt.
2.
Zement, anderer als Schnellbinder, wird für den Verbrauch des Tridentinischen Benetien bis zu einer Menge von 12.000 t zum Satz von 1 Lire 25 centesimi für 100 kg ohne Koeffizienten zur Einfuhr zugelassen.
3.
Waren aus Glas, aus gebrannter Erde und aus Porzellan, in Verbindung mit Metallen, auch vergoldet oder versilbert, ausgenommen Schmuckgegenstände, sind in allen Fällen, in denen das Glas u. s. w. den überwiegenden Bestandteil dieser Waren darstellt und die Metallbestandteile nur als Montierung, Einrahmung, Rand, Verbindung des einzelnen Teiles am Glas u. s. w. oder als Unterlage, Griff oder Deckel dienen, bei den Waren in Verbindung mit anderem Material der entsprechenden Kategorie unter die Nummern 591c, 574b, 575b, 576b, 577b und 578b einzureihen.
Diese Bestimmung gilt für folgende Waren aus Glas, aus gebrannter Erde und aus Porzellan:
Garnituren oder Service für Likör, Wein, Bier u. s. w., Weinkühler, Salat– und Fruchtschalen, Büchsen und Schalen für Biskuits, Tee, Kaffee, Butter u. s. w., Zuckerbüchsen, Karaffen, Töpfe und Krüge, Ölfläschchen, Leuchter (auch mit Behälter für Zünder), Tassen, Platten, Tintenfässer, Bonbonnieren, Fläschchenhalter, Aufsätze, Blumenvasen, Jardinieren, Toilettgarnituren, Uhrständer, Kassetten, Fläschchen, Aschenschalen, Rauchgarnituren, Zigarrenbehälter, Blumenbehälter, Feuerzeuge, Bestandteile für Beleuchtungskörper (in Verbindung mit Zutaten aus Metall, welche die Bestandteile am Glas verbinden, auch mit Glashähnen oder Fassungen für elektrischen Anschluß) Körbe, Biergläser, Photographieständer aus Spiegelglas mit Notierung aus Metalldraht, Servierplatten, Untertassen und ähnliche Artikel.
4.
Der Zoll auf Wasserstoffperoxyd mit mehr als 40 Volumprozent an Wasserstoff wird einschließlich der Koeffizienten 50 Lire pro 100 kg nicht übersteigen.
III. Zum Zollkartell.
Zu Artikel 7.
Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen in den Grenzbezirken beider Zollgebiete fremde unverzollte Waren nur in Orten, wo sich ein Zollamt befindet und dort nur in zollamtlichen Magazinen oder doch unter einer gegen missbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrolle hinterlegt werden. Es besteht Einverständnis, daß es, solange diese Bestimmungen in Kraft sind, zur Ausführung der im Artikel 7 enthaltenen Verabredung genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, innerhalb des Grenzbezirkes Niederlagen der gedachten Art, wie auch Vorräte fremder verzollter und einheimischer Waren mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Teiles in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontrollieren.
Zu Artikel 16.
Das Recht, die Strafen, zu welchen der Beschuldigte infolge des nach Artikel 13 eingeleiteten Verfahrens verurteilt wurde oder welche er sich freiwillig zu tragen erboten hat, nachzulassen oder zu mildern, steht demjenigen Staate zu, dessen Behörden oder Gericht die Strafe ausgesprochen oder das Anerbieten angenommen haben. Jedenfalls wird aber den zuständigen Behörden jenes Staates, dessen Gesetzte übertreten wurden, vor der Entscheidung über die Erlässe oder die Milderung dieser Strafen Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation, durch die bloße Tatsache der Auswechslung der Ratifikation des Vertrages, auf welchen es sich bezieht, als von beiden Hohen vertragschließenden Teilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in Rom in doppelter Ausfertigung am 28. April 1923 verfaßt.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage I.
Nr. der Karte .....
Dem Herrn .................................., Inhaber der vorliegenden Karte, welcher mit seinen Waren die Messen und Märkte in (für österreichische Staatsangehörige) Italien/(für italienische Staatsangehörige) Österreich) zu besuchen berechtigt wird bestätigt, daß er zu .......... wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten hat.
Gegenwärtigen Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von ..... Monaten.
(Ort, Datum, Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde.)
Personalbeschreibung des Inhabers.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage II.
Waren, auf die bei der Einfuhr aus Italien nach Österreich keine Verbote oder Beschränkungen Anwendung finden sollen.
| Nummern des österreichischen Tarifs | Warenbenennung |
|---|---|
| 9 b) | Feigen, getrocknet, aller Art. |
| 10 | Weinbeeren und Trauben, getrocknet, mit Ausnahme der Korinthen. |
| 11 | Zitronen, Limonen, Zedratfrüchte. |
| 12 | Pomeranzen und Mandarinen. |
| 13 | Zitronen, Limonen, Zedratfrüchte, Pomeranzen und Mandarinen in Salzwasser eingelegt; Pomeranzen, unreife, kleine; Pomeranzen-, Mandarinen-, Zedratfrucht- und Zitronenschalen, auch gemahlen oder in Salzwasser eingelegt. |
| ex 16 | Trockene Mandeln. |
| ex 17 | Pinienkerne, unausgeschälte; Kastanien; Johannisbrot; Oliven, frisch, getrocknet und gesalzen. |
| ex 18 | Pinienkerne, ausgeschälte. |
| ex 34 | Reis, geschält, sowie Bruchreis. |
| 41 | Zwiebel und Knoblauch. |
| 42 | Kraut, frisches. |
| 43 b) | Gemüse, n. b. b. und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch; andere. |
| 49 b) | Kleesaat. |
| 50 | Grassamen. |
| ex 62 b) | Pflanzen und Pflanzenteile für medizinische Zwecke, getrocknet oder zubereitet, auch pulverisiert oder sonst zerkleinert oder gefärbt. |
| ex 73 a) | Geflügel aller art, lebend. |
| ex 85 | Bettfedern. |
| ex 86 | Blasen und Därme, gesalzen. |
| 104 | Olivenöl, rein; Sesam-, Mohn-, Erdnuß-, Bucheckern- und Sonnenblumenöl, in Fässern, Schläuchen oder Blasen. |
| ex 104 | Sulfuröl. |
| ex 106 b) | Olivenöl in Flaschen, Blechkanistern, Krügen und ähnlichen Behältnissen unter 25 kg. |
| ex 109 B-c) | Zitronensaft in Flaschen. |
| ex 118 | Fleischwürste: Mortadella, Zamponi, Eotechini, Salami von Verona, Mailand, Fabriano, Florenz. |
| ex 119 a) | Käse: |
| und b) | italienischen Spezialitäten wie Strachino, Gorgonzola, Fontina, Montasio, Grana, (Parmesan, Lodigiano, Reggiano), Caciocavallo und Pecorino. |
| ex 121 | Fische, n. b. b., gesalzen oder getrocknet. |
| 122 | Fische, zubereitet (mariniert oder in Öl eingelegt u. s. w.) in Fässern. |
| ex 132 b) | Kapern. |
| ex 140 | Korallen, rohe (auch gebohrt, jedoch nicht gereinigt oder geschliffen). |
| ex 142 | Marmor und Alabaster, roh oder bloß roh behauen oder auf nicht mehr als drei Seiten gesägt; nicht gespaltene und nicht gesägte Platten. |
| ex 150 | Bimstein, roh. |
| 151 | Süßholzsaft, eingedickt, in Kisten (auch in Stangen) oder zu Blöcken geformt. |
| ex 155 b) | Ätherische Öle, von Früchten der Zitrusgattung (Pomeranzen–, Limonen–, Bergamotten–, Mandarinenöl u. s. w.). |
| 159 | Andere Rinden, dann Wurzeln, Blätter, Blüten, Früchte (zum Beispiel Myrobalanen), Knoppern, Galläpfel u. dgl. (Sumach inbegriffen) auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben oder Gerben. |
| ex 162 | Sumachextrakt und Kastanienholzextrakt |
| 168 | Bituminöle, Erden und Steine (auch Asphaltsteine und bituminöse Wergel), roh, auch gemahlen. |
| 183, 184, 185, 186 u. 187 a) | Baumwollgarne. |
| 225 | Kammgarne n. b. b. |
| 226 | Streichgarne und n. b. b. streichgarnartige gesponnene Garne, ausgenommen Bigognegarne. |
| 242 | Seide (abgehaspelt oder filiert) auch gezwirnt. |
| 243 a) | Florettseide (Seidenabfälle gesponnen) auch gezwirnt: roh oder weiß gemacht. |
| 245 | Garne aus Seide, Florett– oder Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien, auch gezwirnt. |
| 266 | Hutstumpen aus Filz. |
| ex 275 a) | Besen aus Saggina, auch mit Stiel. |
| 281 b) | Flechtwaren, n. b. b.: feine, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien. |
| 331 | Bock-, Ziegen- und Zickelfelle, gegerbt auch gespalten, nicht gefärbt und nicht weiter zugerichtet. |
| 332 | Schaf- und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet. |
| 364 | Kork, in Platten und Scheiben. |
| 365 | Korksteine. |
| ex 391 | Platten aus Alabaster, Marmor und Serpentin in der Stärke von mehr als 16 cm, roh (behauen, gesägt oder gespalten). |
| 393 | Schiefer. |
| ex 394 | Platten aus Marmor und Alabaster in der Stärke von 16 cm oder weniger. |
| 403 a) | Natürliche Schleif– und Wetzsteine, ohne Verbindung mit anderen Stoffen. |
| ex 405 | Bimstein, geformt, auch für den Detailverkauf adjustiert. |
| 551 | Räder für Fahrräder, einzelne, fertige, separat eingehend. |
| 552 | Fahrradbestandteile, bearbeitet. |
| ex 571 b) | Korallen (echt oder unecht) bearbeitet (geschliffen, geschnitten), ungefaßt. |
| ex 596 a) | Schwefel (in Stücken oder Stangen) auch gemahlen und Schwefelblüte; Quecksilber. |
| 598 b) | Borsäure: roh und raffiniert. |
| ex 599 a) | Borax, roh; Weinstein, roh; Weinhefe, trockene. |
| ex 600 a) | Zitronensaurer Kalk. |
| 617 | Superphosphate. |
| 635 | Unschlittkerzen. |
| ex 653 | Ölkuchen. |
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage III.
Waren, die bei der Einfuhr aus Österreich nach Italien jedes Verbot und jede Beschränkung aufgehoben werden soll.
Griffe und Stiele für Regen– und Sonnenschirme, aus Holz, Horn, Elfenbein, Perlmutter oder Schildplatt.
Erzeugnisse aus Glaspapier.
Erzeugnisse aus Pappe für Schuhwaren.
Erzeugnisse aus Preßpappe für Maschinen und Apparate sowie überhaupt für gewerbliche Zwecke.
Kleine Papiersäcke.
Glaswaren, auch graviert, für Laboratorien.
Gehäuse für Groß– und Pendeluhren.
Schnallen, Ösen und Knöpfe für Schuhe.
Stöcke für Regen– und Sonnenschirme.
Schreibfedern.
Absätze und Schuhleisten.
Träger und Untersätze, Gestelle für Kassen.
Tische und Deckel für Nähmaschinen.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage IV.
Liste der Waren, deren Einfuhr aus Italien nach Österreich jährlich in bestimmten, im gegenseitigen Einvernehmen festzusetzenden Mengen gestattet sein wird.
| Nummern des österreichischen Tarifs | Warenbenennung |
|---|---|
| ex 35 | Weintrauben, frisch, in Körben und Schachteln im Gewichte bis 10 kg. |
| ex 36 | Nüsse. |
| ex 36 | Haselnüsse. |
| 37 | Obst, n. b. b., frisch; |
| Äpfel, Birnen und Quitten, | |
| Aprikosen und Pfirsiche, | |
| Kirschen und Weichseln, | |
| Pflaumen, | |
| Andere Früchte. | |
| 39 | Obst, n. b. b., zubereitet. |
| 43 a) | Gemüse n. b. b. und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch; feine Tafelgemüse: |
| Gurken, | |
| Tomaten, | |
| Melonen, | |
| Andere. | |
| 44 b) | Gemüse aller Art und andere Gewächse für den Küchengebrauch zubereitet, in Fässern: |
| Tomatenkonserven, | |
| Andere. | |
| 54 a) | Zierblumen, frisch. |
| 55 a) | Zierblattwerk, –gräser, –zweige, frisch. |
| 108 a) | Gebrannte geistige Flüssigkeiten. |
| 109 A | Wein (einschließlich Wermuth und Marsala): |
| a) in Fässern, | |
| b) in Flaschen. | |
| 111 | Speiseessig. |
| 116 | Teigwaren. |
| 128 b) | Fischkonserven. |
| 129 | Gemüsekonserven. |
| ex 130 | Obstkonserven, eingedickter Most, eingedickte Frucht- und Beerensäfte. |
| ex 131 c) | Alle Genussmittel in Büchsen, Flaschen und dergleichen, hermetisch verschlossen: |
| Oliven, | |
| Tomatenkonserven, | |
| Früchte, Gemüse und andere Gewächse für den Küchengebrauch, zubereitet, | |
| Fische, mariniert oder in Öl. | |
| 188 | Garne, für den Detailverkauf adjustiert. |
| 189 | Baumwollgewebe: gemeine, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend. |
| 190 | Baumwollgewebe: gemeine, dichte. |
| ex 219 | Seilerwaren. |
| 227 | Wollgarne, für den Detailverkauf adjustiert. |
| 229 | Wollene Webwaren, n. b. b., auch bedruckt. |
| 244 | Kunstseide, auch gezwirnt. |
| 250 | Ganzseidengewebe, n. b. b. |
| 252 | Wirk– und Strickwaren aus Seide. |
| 256 | Halbseidengewebe, n. b. b. |
| 258 | Wirk– und Strickwaren aus Halbseide. |
| 267 b) u. c) | Herren- und Knabenhüte: aus Filz; aus Stroh, Holzspan und anderen ähnlichen Materialien. |
| ex 268 | Damen- und Mädchenhüte: aus Filz, Stroh, Holzspan und anderen ähnlichen Materialien. |
| 312 | Waren aus weichem Kautschuk, n. b. b. |
| 313 | Hartgummi in Platten Stäben und Röhren. |
| 314 | Hartgummiwaren, n. b. b. |
| 320 e) | Pneumatils (Schläuche und Mäntel). |
| 328 | Rinds– und Roßleder, sohllederartig gearbeitet. |
| 329 | Rinds– und Roßleder, nicht sohllederartig gearbeitet. |
| 330 | Kalbleder, mit Ausnahme des lackierten Leders. |
| 333 | Bock, Ziegen und Zickelleder, zugerichtet. |
| 334 | Schaf– und Lammleder, zugerichtet. |
| 335 | Handschuhleder aller Art. |
| ex 361 b) 2 | Knöpfe aus Bein, Horn Steinnuß u. dgl. |
| 366 | Stöpsel, Sohlen und andere Waren aus Kork auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien. |
| 383 a) | Glasperlen: aus weißem oder farbigen Glase, jedoch nicht bemalt, vergoldet oder versilbert. |
| 384 | Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern usw., farbig, geschliffen, mit oder ohne Ösen; Glasgespinst, auch gefärbt. |
| 385 a | Glasknöpfe mit oder ohne Ösen, Glaskorallen, Glaskügelchen, Glastropfen, auch aus farbigem Glase: weder bemalt, noch vergoldet oder versilbert. |
| ex 387 | Arbeiten aus Glasperlen (mit Ausnahme der Imitationen echter Perlen), aus unechten Steinen, Glasplättchen, Glasgespinst o. dgl., auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien. |
| 388 a) | Glas– und Emailwaren, n. b. b. |
| 396 | N. b. b. Arbeiten aus Alabaster, Marmor und Serpentin. |
| 408 | Steinwaren, feine, d. i. Luxusgegenstände (Briefbeschwerer, Leuchter, Schalen, Tintenfässer und ähnliche kleine Gegenstände; Statuen, Büsten, Tierfiguren und andere plastische Erzeugnisse im Gewichte bis zu 5 kg), Spielzeug; alle diese auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien. |
| 464, 465 u. ex 481 | Ketten aus Eisen und Stahl. |
| 539 | Dynamomaschinen und Elektromotoren. |
| 544 | Kabel und isolierte Drähte für elektrische Leitungen. |
| 550 | Fahrräder, komplett, auch zerlegt; fertige Fahrradrahmen, auch in Verbindung mit anderen Fahrradteilen, Garnituren für Fahrräder. |
| 552 | Fahrradbestandteile, bearbeitet. |
| 553 u. 554 | Automobile, auch zerlegt und Automobilmotoren (separat eingehend). |
| ex 582 | Musikalische Instrumente; Mandolinen und Gitarren. |
| 598 c) | Schwefelsäure. |
| ex 599 g) | Ammoniumsulfat. |
| ex 599 i) | Borax, raffiniert. |
| ex 600 l) | Kalziumkarbid. |
| ex 602 a) | Kupfervitriol und Kupferpräparate. |
| ex 636 | Kerzen aus Stearin, Walrat, Palmitin, Paraffin und sonstigen Fettstoffen. |
| 637 a) | Seife, gemeine. |
| 638 | Wachskerzen, Wachsfackeln, Wachsstöcke, Nachtlichte, Zündkerzchen. |
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage V.
Liste der Waren, deren Einfuhr aus Österreich nach Italien jährlich in bestimmten, im gemeinsamen Einvernehmen festzusetzenden Mengen gestattet sein wird.
Spielzeug.
Haare, bearbeite.
Damenhüte, garniert.
Automobile.
Holzrahmen.
Sprengstoffe.
Kunstblumen.
Gewehre.
Goldschmuck.
Silberschmuck.
Gegenstände aus Silber, auch vergoldet.
Papier– und Pappwaren.
Erzeugnisse aus Korallen, Elfenbein, Perlmutter, Schildplatt, Horn und Klauen.
Pelzwaren.
Glaswaren, geschliffen, graviert, vergoldet, oder versilbert.
Liköre.
Kurzwaren, gemeine und feine, sowie Kurzwaren aus Holz.
Möbel aus Holz.
Gold, halb und ganz bearbeitet.
Kinofilme, belichtet.
Klaviere.
Edelsteine.
Schmuckfedern.
Pistolen und Revolver.
Spitzen aus Leinen, Baumwolle, Wolle und Seide.
Parfümerien.
Seifen, parfümiert.
Kaffeersatzstoffe.
Teppiche aus Wolle.
Gewebe, bestickte, aus Leinen, Baumwolle, Wolle oder Seide.
Tülle aus Leinen, Baumwolle, Wolle oder Seide.
Tafelgeschirr aus Gold.
Fächer.
Spielkarten.
Taschenuhren aus Gold.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Protokoll.
Bei der Unterzeichnung des zwischen Italien und Österreich am heutigen Tage abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nachfolgende Vereinbarung getroffen:
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