Bundesgesetz vom 24. Juli 1946 betreffend die Errichtung von Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz - HKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1946-10-10
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
Änderungshistorie JSON API

Die §§ 35 - 40 bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung

in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die

Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.

Abschnitt I

Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Zweck

§ 1. (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Landeskammern, Bundeskammer) sind berufen, die gemeinsamen Interessen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragener Erwerbsgesellschaften zu vertreten, die sich aus dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen, sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller, innerhalb ihres räumlichen Wirkungsbereiches ergeben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.

Bezeichnung

§ 2. Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben sich als „Wirtschaftskammern'' unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes zu bezeichnen. Sie sind berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Zuständigkeit und Sitz, Mitglieder

§ 3. (1) Der räumliche Wirkungsbereich der Landeskammern erstreckt sich auf je ein Bundesland (Stadt Wien). Der Sitz jeder Landeskammer hat mit Ausnahme der Landeskammer für Niederösterreich, die auch Wien als ihren Sitz bestimmen kann, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt.

(2) Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.

(3) Mitglieder sind ferner alle Holdinggesellschaften, zu deren Bereich zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 2 gehört. Die Mitgliedschaft ist nur hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 2 gegeben. Die Eintragung einer Holdinggesellschaft im Firmenbuch gilt als Berechtigung im Sinne des Abs. 2.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 2 und 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.

Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich

§ 4. (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft obliegt es, innerhalb ihrer Zuständigkeit (§ 3) im selbständigen Wirkungsbereich

a)

alle Aufgaben zu besorgen, die im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse der in ihr zusammengefaßten Unternehmungen begründet sind,

b)

die arbeitsrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen zu fördern,

c)

die Geschäftsführung der Fachgruppen (Abschnitt III) ihres räumlichen Wirkungsbereiches allgemein zu regeln und zu beaufsichtigen,

d)

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen und deren Gebarung zu prüfen,

e)

die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(2) Als beratende Körperschaft ist jede Landeskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit (§ 3) insbesondere berechtigt:

a)

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge zu erstatten über die Bedürfnisse der Unternehmungen der Wirtschaft sowie über alle Angelegenheiten, die die Regelung der Arbeitsverhältnisse, den Arbeiterschutz, die Sozialversicherung, den Arbeitsmarkt, die Wohnungsfürsorge, die Volksernährung und die Volksbildung betreffen und die Interessen der Wirtschaft berühren;

b)

Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von öffentlichen Anstalten oder Einrichtungen, die die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben;

c)

an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art durch Erstattung von Gutachten und Vorschlägen mitzuwirken.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 5. Als Organen der Wirtschaftsverwaltung obliegt den Landeskammern insbesondere:

a)

an der Verwaltung der Wirtschaft und an den das Arbeitsverhältnis oder die Hebung der wirtschaftlichen oder sozialen Lage der Arbeiter und Angestellten betreffenden Maßnahmen und Einrichtungen in den durch besondere Gesetze und Vorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken;

b)

an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen;

c)

Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken;

d)

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 620/1991),

f)

die Errichtung eines Ständigen Schiedsgerichts für Streitigkeiten, bei denen alle Vertragsparteien, die die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

Begutachtung von Gesetzentwürfen

§ 6. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft, besonders wichtige Verordnungen (Kundmachungen), die Interessen und Fragen berühren, deren Vertretung den Landeskammern oder deren Fachgruppen zukommt, vor ihrer Erlassung den Landeskammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Landeskammern haben ihr Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 18) bekanntzugeben, wenn gemäß § 19 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

(3) Die Wirtschaftskammer Österreich ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Organe der Landeskammern

§ 7. Organe der Landeskammern sind:

a)

der Präsident,

b)

das Präsidium,

c)

der Vorstand,

d)

der arbeitsrechtliche Ausschuß,

e)

die Vollversammlung,

f)

die Sektionsobmänner und -leitungen,

g)

die Sektionstage.

Wahl des Präsidiums

§ 8. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Sie müssen der Vollversammlung nicht angehören.

Präsidium und Vorstand

§ 9. (1) Das Präsidium jeder Landeskammer besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß § 47a an. Es wird in Fällen besonderer Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig und besorgt die laufenden Geschäfte von besonderer Bedeutung.

(2) Der Vorstand jeder Landeskammer besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, den Obmännern der Sektionen sowie deren beiden Stellvertretern und weiteren Mitgliedern gemäß § 96a.

(3) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung (§ 54) zugewiesen sind.

(4) Der Vorstand hat überdies bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu entscheiden, in denen die Vollversammlung oder ein Ausschuß innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.

(5) Der Direktor ist den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes mit beratender Stimme zuzuziehen.

Arbeitsrechtlicher Ausschuß

§ 10. Zur Erfüllung der im § 4 Abs. 1, lit. b, angeführten Aufgaben wird ein arbeitsrechtlicher Ausschuß gebildet. Er besteht aus solchen Vertretern der Fachgruppen, die regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 54).

Vollversammlung

§ 11. (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus

1.

den Mitgliedern des Präsidiums,

2.

den Mitgliedern der Sektionsleitungen,

3.

den von Wählergruppen gemäß § 96a in den Vorstand

(2) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung jeder Landeskammer ist unter tunlichster Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kammerwähler im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen, daß die Sektionen des Gewerbes, des Handels und der Industrie die gleiche Anzahl von Mitgliedern, die Sektionen des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens gleichfalls die gleiche Anzahl von Mitgliedern, jedoch die Hälfte der erstgenannten Sektionen aufweisen. Die Zahl der Mitglieder der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft ist mindestens in der Höhe der Mitgliederzahl der Sektionen des Verkehrs und des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens und höchstens mit der Mitgliederzahl der übrigen Sektionen festzusetzen. In der auf die Sektion Handel entfallenden Anzahl von Mitgliedern müssen die Unternehmungen der Konsumentenorganisationen durch ein Mitglied vertreten sein. Die Bezirksstellenobmänner gehören der Vollversammlung mit beratender Stimme an.

(3) Die Gesamtzahl der in jeder Kammer und die Zahl der von jeder Sektion zu wählenden Kammerräte sowie der Wahlvorgang werden in Abschnitt V geregelt.

(4) Der Vollversammlung sind vorbehalten:

a)

Grundsätzliche Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Landeskammer (§ 4),

b)

Beschlußfassung über den Entwurf des eigenen Voranschlages und Rechnungsabschlusses und über die Kammerumlagen sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,

c)

die Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die geprüften Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen,

d)

die Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung (§ 54),

e)

die nach der Haushaltsordnung (§ 56) und der Dienstordnung (§ 59) der Landeskammer zukommenden Angelegenheiten,

f)

sonstige von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 18) der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,

g)

Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 24),

h)

Wahl der Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes,

i)

Wahl korrespondierender Mitglieder (§ 48),

j)

Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung.

(5) Mindestens 200 Mitglieder sind berechtigt, an die Vollversammlung Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen. Ein Vertreter dieser Mitglieder ist berechtigt, an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilzunehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 54).

Obmänner und Leitungen der Sektionen

§ 12. (1) Die Wahl der Obmänner und der beiden Obmannstellvertreter jeder Sektion (§ 34) erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch die jeder Sektion angehörigen Mitglieder der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

(2) Der Obmann und seine beiden Stellvertreter bilden das Präsidium der Sektion. Die Bestimmungen des § 9, Abs. 1, gelten sinngemäß.

(3) Die einer Sektion angehörenden Mitglieder der Vollversammlung bilden die Leitung der Sektion. Der Sektionsobmann hat regelmäßig die Leitung der Sektion zur Beratung über sektionseigene Angelegenheiten (§ 41) einzuberufen. Er hat hiezu den Präsidenten der Landeskammer und den Kammeramtsdirektor (Anm.: richtig: Direktor) einzuladen, welchen das Recht der Teilnahme an der Beratung zusteht. Von dem Ergebnis der Beratung ist der Präsident schriftlich zu verständigen.

(4) Die nähere Regelung trifft die Geschäftsordnung (§ 54).

Sektionstage

§ 13. (1) Die Leitung jeder Sektion kann zur Beratung wichtiger sektionseigener Angelegenheiten Sektionstage einberufen. Der Sektionstag setzt sich aus dem Präsidium der Sektion, den übrigen Mitgliedern der Sektionsleitung sowie den Vorstehern und Vorsteherstellvertretern aller zugehörigen Fachgruppen und den Vorsitzenden der zugehörigen Fachvertreter sowie weiteren der Sektion angehörenden Fachgruppen(Fachvertretungs)mitgliedern zusammen. Der Sektionstag ist jährlich einmal zur Entgegennahme des Berichtes der Sektionsleitung abzuhalten. Er ist auch einzuberufen, wenn es ein Fünftel seiner Mitglieder verlangt.

(2) Die nähere Regelung trifft die Geschäftsordnung (§ 54).

Bezirksstellen

§ 14. (1) Die Bezirksstellen haben bestimmte, ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesene Aufgaben ihrer Landeskammer innerhalb eines politischen Bezirkes zu besorgen. Ob Bezirksstellen zu errichten sind, entscheidet der Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der einzelnen Bezirksstellen für eine wirksame Mitgliederbetreuung. Der Bezirksstelle steht ein Ausschuß vor, der aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern besteht. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksstellenausschüsse wird vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirksstellenbereich und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festgelegt. Die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses werden vom Vorstand berufen, wobei die Summe der Mandate den einzelnen Wählergruppen nach dem Ergebnis der Wahlen in die Landessektionsleitungen zuzuordnen ist; einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate. Wählergruppen, die danach nicht zu berücksichtigen sind, aber mindestens 5 vH der Stimmen auf sich vereinigt haben, können in jeden Bezirksstellenausschuß je ein Bezirksstellenausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden.

(2) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes den Bezirksstellenobmann. Die Wahl ist geheim.

(3) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

Kammerdirektion

§ 15. (1) Bei jeder Landeskammer wird eine Kammerdirektion errichtet. In der Kammerdirektion ist je eine eigene Abteilung für die Besorgung der Geschäfte jeder Sektion (Sektionsgeschäftsstelle) und des Wirtschaftsförderungsinstitutes sowie ein Referat für Konsumgenossenschaften, gemeinwirtschaftliche und öffentliche Unternehmungen einzurichten.

(2) Der Kammerdirektion obliegt die Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte aller in den selbständigen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Kammerdirektion untersteht hinsichtlich der in den Wirkungsbereich der Landeskammer fallenden Angelegenheiten dem Präsidenten der Kammer.

Übertragener Wirkungsbereich der Kammerdirektion

§ 16. Der Kammerdirektion obliegt im übertragenen Wirkungsbereich:

1.

Die Führung der Wirtschaftsstatistik;

2.

die Führung der Listen der Mitglieder der Landeskammern;

3.

die Erstattung der Jahresberichte an die Landeskammer behufs Vorlage an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

4.

die den Landeskammern durch Gesetz oder sonstige Vorschriften übertragene Registrierung von Marken und Mustern und die Führung der entsprechenden Register und Archive sowie die Ausstellung von Zeugnissen über Eintragungen in diese Register;

5.

die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere die Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis) und die Ausstellung von Zeugnissen über den Bestand von Handelsgebräuchen;

6.

Die Besorgung sonstiger Angelegenheiten der wirtschaftlichen Verwaltung, die ihm (Anm.: richtig: ihr) durch ein Gesetz übertragen werden.

Direktor

§ 17. (1) Der Direktor muß rechtskundig sein oder doch auf Grund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung seiner Aufgaben gewährleistet. Er wird vom Vorstand der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 18).

(2) Der Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 52 alle Ausfertigungen der Landeskammer und allein nur alle Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 16 dieses Bundesgesetzes aufgezählten Agenden betreffen.

Abschnitt II

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Zuständigkeit und Sitz, Wappenführung.

§ 18. (1) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer) erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Bundeskammer ist berechtigt, das Bundeswappen der Republik Österreich mit der Beifügung ihrer Bezeichnung zu führen.

Aufgaben

§ 19. (1) Der Bundeskammer fallen alle Aufgaben der Landeskammern (§§ 4 bis 6) zu, die über die Zuständigkeit (§ 3) einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist insbesondere berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern in folgenden Angelegenheiten zu erstatten:

a)

Zoll- und Handelspolitik, Außenhandelsförderung, einschließlich Messen und Ausstellungen;

b)

Finanz- und Kreditpolitik, Vertragsversicherung;

c)

Gewerbepolitik;

d)

Verkehrs- und Tarifpolitik, einschließlich des Fremdenverkehrs;

e)

Preis- und Kartellpolitik;

f)

Zivil- und Strafrecht;

g)

Patent-, Marken-, Muster- und Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz;

h)

Gewerberecht, Recht wirtschaftlicher Vereinigungen;

i)

allgemeine Fragen des Elektrizitäts- und Wasserrechtes;

k)

Arbeitsrecht, Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie Sozialversicherung;

l)

Bundessteuer- und Abgabenrecht;

m)

fachliche Ausbildung und Fortbildung im Berufe;

n)

öffentliches Lieferungswesen;

o)

Wirtschaftspropaganda.

(3) Die Erstattung von Vorschlägen, Berichten und Gutachten an die Bundesregierung, die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen sowie die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts für Streitigkeiten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, die die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, fällt in den Wirkungsbereich der Bundeskammer.

(4) Weiters obliegt es der Bundeskammer:

a)

die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz anderen Organen zustehenden Rechte allgemein zu regeln und zu beaufsichtigen,

b)

die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals (§ 59) einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,

c)

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände sowie deren Gebarung zu prüfen.

(5) Wenn die Bundeskammer gegen den Vorschlag (Rechnungsabschluß) einer Landeskammer Einspruch erhebt, ist diese berechtigt, binnen vier Wochen nach Ablehnung der Genehmigung die Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen.

Organe der Bundeskammer

§ 20. Die Organe der Bundeskammer sind:

a)

der Präsident,

b)

das Präsidium,

c)

der Vorstand,

d)

der arbeitsrechtliche Ausschuß,

e)

der Kammertag,

f)

die Sektionsobmänner und -leitungen,

g)

allgemeine Sektionstage,

h)

das Kuratorium des Wirtschaftsförderungsinstituts,

i)

der Bundespersonalausschuß (§ 59 Abs. 1),

j)

der Kontrollausschuß.

Wahl des Präsidiums

§ 21. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Sie müssen dem Kammertag nicht angehören.

Präsidium und Vorstand

§ 22. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß § 47a an.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Obmännern der Sektionen der Bundeskammer und den Präsidien der Landeskammern sowie weiteren Mitgliedern, die gemäß § 102 Abs. 2 bestellt wurden.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. (1), (3) und (4), gelten sinngemäß.

(4) Der Generalsekretär ist den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen.

Arbeitsrechtlicher Ausschuß

§ 23. Die Bestimmungen des § 10 dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen die Fachverbände treten.

Kammertag

§ 24. (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus

1.

den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,

3.

den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,

4.

42 Delegierten der Landeskammern (Abs. 2),

5.

den von den Wählergruppen gemäß § 102 Abs. 2 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern.

(2) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland entsendet einen, für Vorarlberg zwei, für Kärnten, für Salzburg und für Tirol je drei, für Oberösterreich und für Steiermark je fünf, für Niederösterreich acht und für Wien zwölf Delegierte. Bei der Wahl der Delegierten ist tunlichst auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen.

(3) Alle Fachverbände der Industrie, des Gewerbes und Handwerks sowie des Handels entsenden zusammen je zehn und alle Fachverbände des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs je sechs Delegierte. Bei der Wahl der Delegierten ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Länder Bedacht zu nehmen. In der Sektion Handel müssen die Unternehmungen der Konsumentenorganisationen durch ein Mitglied vertreten sein.

(4) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer. Dem Kammertag obliegt die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:

a)

Grundsätzliche Fragen des selbständigen Wirkungsbereiches der Bundeskammer (§ 4);

b)

Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen nach § 5 lit. f und § 19 Abs. 3;

c)

Entscheidungen nach § 41, Abs. 9;

d)

Geschäftsordnung der Bundeskammer, Rahmengeschäftsordnungen für die Landeskammern und für die beiderseitigen Unterorganisationen (§ 54);

e)

Haushaltsordnung (§ 56);

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 400/1974)

g)

Kontrollausschußordnung (§ 58);

h)

Dienstordnung (§ 59);

i)

Pensionsfondsregulativ (§ 60);

k)

Beschlußfassung über den eigenen Voranschlag und Rechnungsabschluß und über die Kammerumlagen sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und aller Fachverbände;

l)

alle Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen;

m)

Wahl der Mitglieder des Ausschusses des Wirtschaftsförderungsinstitutes (§ 62),

n)

Wahl seiner korrespondierenden Mitglieder (§ 48),

o)

die Tätigkeit der im Kammertag vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

Obmänner und Leitungen der Sektionen

§ 25. Die Bestimmungen des § 12 gelten sinngemäß.

Allgemeine Sektionstage

§ 26. (1) Die Leitung der Sektion kann im Einvernehmen mit der Bundeskammer zur Beratung wichtiger sektionseigener Angelegenheiten alle der gleichen Sektion der Bundeskammer und aller Landeskammern angehörenden Kammerräte sowie weitere der Sektion angehörende Fachverbandsmitglieder in regelmäßigen Zeiträumen zu einem allgemeinen Sektionstag einberufen.

(2) Die nähere Regelung ist in der Geschäftsordnung (§ 54) zu treffen.

Generalsekretariat

§ 27. (1) Bei der Bundeskammer wird ein Generalsekretariat errichtet. Für das Generalsekretariat gelten die Bestimmungen der §§ 15 und 16 sinngemäß.

(2) Die Geschäfte der Bundeskammer dürfen nicht mit denen einer Landeskammer gemeinsam geführt werden. Es ist auch unzulässig, daß Angehörige des Generalsekretariates mit der Besorgung von Geschäften einer Landeskammer betraut sind.

Generalsekretär

§ 28. (1) Der Generalsekretär wird durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. § 17 Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß.

(2) Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Die Bestimmungen des § 17, Abs. 2, gelten sinngemäß.

Abschnitt III

A. Fachgruppen.

Wirkungsbereich und Mitglieder der Fachgruppen.

§ 29. (1) Die Fachgruppen haben die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1) gelten insbesondere:

a)

die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Pflege des Gemeinschaftsgeistes, die Wahrung und Hebung der Standesehre;

b)

die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem reellen Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen;

c)

die Förderung des gewerblichen Unterrichts- und Bildungswesens;

d)

die Förderung der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

(2) Die Mitwirkung der Fachgruppen an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere das Begutachtungsrecht nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten wird in besonderen Gesetzen und sonstigen Vorschriften geregelt. Der räumliche Wirkungsbereich jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

(3) Fachgruppen können errichtet werden, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet erscheint. Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband (§ 31) übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat; diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, die dem in § 30 Abs. 1 lit. b genannten Ausschuß zukommen. Die Zahl der Fachvertreter beträgt mindestens eins und höchstens vier. Die Landeskammern (§ 11 Abs. 4 lit. j) beschließen, welche Fachgruppen zu errichten sind; der Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe.

(4) Die Fachgruppen sind berufen, in ihrem räumlichen und fachlichen Wirkungsbereich Kollektivverträge zur Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen.

(5) Jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fallen, ist deren Mitglied.

(6) Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung einer auf den Betrieb einer Haupt- oder auch nur Zweigniederlassung lautenden einschlägigen Berechtigung erworben.

(7) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie gewährt bei der Ausübung des Wahlrechtes innerhalb einer Fachgruppe nur eine Stimme und endet mit dem Erlöschen der letzten der sie begründenden Berechtigungen.

Organe

§ 30. (1) Organe der Fachgruppen sind:

a)

der Vorsteher und seine Stellvertreter,

b)

der Ausschuß,

c)

die Fachgruppentagung.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Der Ausschuß besteht aus mindestens 5 und höchstens 40 Mitgliedern und weiteren Mitgliedern gemäß § 88 Abs. 4.

(4) Änderungen in der Zahl der Mitglieder der Fachgruppenausschüsse und in der Zahl der Fachvertreter (§ 79) können von den Landeskammern nur bei wesentlicher Veränderung der Mitgliederzahl oder wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden Berufszweiges beantragt werden.

(5) Der Beschlußfassung durch die Fachgruppentagung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:

a)

Grundsätzliche Angelegenheiten,

b)

Voranschlag und Rechnungsabschluß,

c)

Grundumlage und Eintragungsgebühr,

d)

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushaltes nach sich ziehen,

e)

Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung,

f)

Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

(6) Dem Fachgruppenausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 4, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(7) Die Fachgruppentagung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. An ihr sind alle Mitglieder der Fachgruppe teilnahmsberechtigt. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

B. Fachverbände.

Wirkungsbereich, Mitglieder und Organe der Fachverbände.

§ 31. (1) Innerhalb jeder Sektion der Bundeskammer werden Fachverbände errichtet. Sie haben die fachlichen Interessen (§ 41, Abs. (1)) der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen (§ 29, Abs. (1)) zu vertreten. Grundsätzlich ist jede Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, von einem Fachverband zu erfassen.

(2) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Organe des Fachverbandes sind

a)

der Vorsteher und seine Stellvertreter,

b)

der Ausschuß,

c)

der Fachverbandstag.

(4) Der Fachverbandstag besteht aus den Mitgliedern des Fachverbandsausschusses und sämtlichen Mitgliedern der Ausschüsse der zugehörigen Fachgruppen sowie sämtlichen Fachvertretern.

(5) Der Beschlußfassung durch den Fachverbandstag sind vorbehalten:

a)

Grundsätzliche Angelegenheiten;

b)

Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung nach sich ziehen;

c)

Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung.

(6) Dem Fachverbandsausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 4, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 gelten sinngemäß.

Berufsgruppenausschüsse

§ 31a. (1) Innerhalb der Fachgruppe (des Fachverbandes) können für bestimmte Berechtigungen Berufsgruppenausschüsse errichtet werden, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses wird vom Fachgruppenausschuß (Fachverbandsausschuß) unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe (des Fachverbandes). Die Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Vorsteher zu übermitteln. Wenn die Fachgruppe (der Fachverband) den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe (des Fachverbandes) weitergeleitet wird.

Errichtung und Beaufsichtigung der Fachgruppen und Fachverbände

(Fachgruppenordnung).

§ 32. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten regelt auf Antrag der Bundeskammer, der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung (Fachgruppenordnung) die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung, ihren Wirkungsbereich und die Handhabung des Aufsichtsrechtes. Bei der Regelung der Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden und eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich ist. Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe (Fachvertretung) vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(2) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung als errichtet.

Weitere Aufgaben der nach dem Handelskammergesetz errichteten

Körperschaften

§ 32a. Die Kammern, Fachgruppen und Fachverbände unterstützen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, soweit dem nicht gemeinsame Interessen entgegenstehen, auch einzelne Mitglieder und vertreten die Interessen der von ihnen erfaßten Teilgruppen. Sie können ihre Tätigkeit auf den Nachwuchs, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.

Abschnitt IV.

Gemeinsame Bestimmungen.

Führung der Bezeichnung Kammer.

§ 33. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz, wie Handelskammer, Kammer für Gewerbe usw., durch andere Organisationen als die nach diesem Gesetz errichteten Kammern (Bundeskammer) der gewerblichen Wirtschaft ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören. Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist verboten und strafbar.

(2) Die Genehmigung ist bei mißbräuchlicher Verwendung der Bezeichnung Kammer zu widerrufen, ferner dann, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für ihre Erteilung gegeben sind.

Gliederung

§ 34. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedert sich in fachlicher Hinsicht in je eine Sektion für die Unternehmungen

a)

des Gewerbes und Handwerks,

b)

der Industrie,

c)

des Handels,

d)

des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,

e)

des Verkehrs,

f)

des Tourismus und der Freizeitwirtschaft.

(2) Die einzelnen Sektionen umfassen die in den §§ 35 bis 40 (Sektionskatalog) angegebenen Berechtigungen.

Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung

in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die

Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.

Sektion Gewerbe und Handwerk

§ 35. Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, insbesondere von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen mit Ausnahme der in den §§ 36 bis 40 dieses Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen, ungeachtet dieser Ausnahme jedenfalls durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes der Drucker gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 9 der Gewerbeordnung 1973 und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 10 der Gewerbeordnung 1973; ferner durch Bewilligungen zur Ausübung eines im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924 i.d.F. der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 unter lit. b angeführten Wandergewerbes, das gemäß § 376 Z 3 der Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt werden darf. Ausgenommen von der Zugehörigkeit zur Sektion Gewerbe und Handwerk sind ständig von einem Auftraggeber betraute Warenpräsentatoren sowie Holdinggesellschaften, soweit sie nach der überwiegenden Erwerbstätigkeit der von ihnen erfaßten Unternehmungen einer anderen Sektion zuzuordnen sind.

Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung

in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die

Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.

Sektion Industrie

§ 36. Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen, wenn das Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, von Bergbauunternehmungen, von Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energie-Verteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitäts-Verteilungsunternehmungen, von Sägewerksunternehmungen, von Tonaufnahme- und Tonvervielfältigungsunternehmungen, von Unternehmungen der audio-visuellen Programmproduktionen, von Unternehmungen der Filmproduktion einschließlich der Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmungen und von sonstigen Industrieunternehmungen.

Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung

in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die

Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.

Sektion Handel

§ 37. Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Handelsgewerben und des Handelsagentengewerbes, insbesondere auch von Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandelsunternehmungen, der Geld-, Kredit- und Versicherungsvermittlung, ferner von Unternehmungen des Tabakverschleißes sowie Bewilligungen zur Ausübung eines in § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924 i.d.F. der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 unter lit. a angeführten Wandergewerbes, das gemäß § 376 Z 3 der Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt werden darf. Der Sektion Handel gehören ferner die Videotheken und die ständig von einem Auftraggeber betrauten Warenpräsentatoren an.

Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung

in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die

Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.

Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen

§ 38. Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, der Versicherungsberatung, von Lottokollekturen, von Geschäftsstellen der Klassenlotterie sowie der Unternehmungen für Ausspielungen nach §§ 6 bis 12 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989.

Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung

in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die

Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.

Sektion Verkehr

§ 39. Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Verkehrs, insbesondere des Eisenbahnverkehrs, der zivilen Schiffahrt, der zivilen Luftfahrt, des Kraftfahrlinienverkehrs, des drahtlosen Nachrichtenverkehrs, von Kraftfahrschulen, von Motorbootfahrschulen, von Unternehmungen des Straßengüter- und -personenverkehrs, von Speditionsunternehmungen und von Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs, von Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs, von Seilliften und von Garagen- und Tankstellenunternehmungen.

Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung

in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die

Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.

Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft

§ 40. Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Fremdenverkehrs, insbesondere von Unternehmungen des Gast- und Schankgewerbes, von Unternehmungen der Reisebüros, der Theaterkartenbüros, der Künstlervermittler (Konzert-, Bühnen-, Film-, Musiker- und Artistenvermittler), der Konzertdirektionen und Konzertbesorger, der Buchmacher und Wettkommissionäre, der privaten Krankenanstalten (Privatkranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie der Sanatorien), der Heilbade- und Kuranstalten, der Heilquellen- und Mineralquellenbetriebe und verwandten Unternehmungen, der Bäder, der Privattheater und verwandten Unternehmungen, der Lichtspieltheater, der Tanzschulen, der Schausteller, der Spielautomatenaufsteller, der Fremdenführer, der Dienstmänner und der Garderobehalter sowie von Unternehmungen von Eislaufplätzen, von (Tisch)Tennisplätzen, Golf- und Minigolfplätzen, Campingplätzen, Bootsvermietungen und Bootseinstellplätzen und von Spielbanken (Kasinos).

Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten.

§ 41. (1) Angelegenheiten, die die Interessen der Mitglieder nur einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachgruppe (dieses Fachverbandes).

(2) Angelegenheiten, die die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) der gleichen Sektion berühren, sind sektionseigene Angelegenheiten dieser Sektion.

(3) Der den Fachgruppen (Fachverbänden) übertragene Wirkungsbereich (§ 29) fällt ausschließlich unter die fachlichen Angelegenheiten.

(4) Bezüglich der Beratung und Beschlußfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie bezüglich deren Vertretung nach außen sind die Fachgruppen (Fachverbände) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(5) Der den Landeskammern und der Bundeskammer zukommende übertragene Wirkungsbereich (§ 5 und § 19, Abs. (1)) fällt unter die sektionseigenen Angelegenheiten einer Sektion, wenn er sich nur auf die Interessen von Mitgliedern dieser Sektion bezieht.

(6) Bei Beratung und Beschlußfassung in der Vollversammlung, in Ausschüssen, beziehungsweise im Kammertag können, wo sektionseigene Interessen einzelner Sektionen berührt erscheinen, die der gleichen Sektion angehörenden Stimmberechtigten eine sektionsweise Abstimmung verlangen und im Falle, als ihrem Standpunkte nicht Rechnung getragen werden sollte, diesen als Minoritätsvotum anmelden.

(7) Die Vertretung sektionseigener Angelegenheiten nach außen kommt einer Sektion jedoch nur im Einvernehmen mit ihrer Landeskammer, beziehungsweise der Bundeskammer zu.

(8) Wenn der gleichen Sektion angehörige Fachgruppen (Fachverbände) die gleiche Angelegenheit als fachliche beanspruchen, entscheidet die betreffende Sektion der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) oder eine sektionseigene Angelegenheit der Sektion handelt.

(9) Wenn die gleiche Angelegenheit von Fachgruppen (Fachverbänden), die nicht der gleichen Sektion angehören, als fachliche oder von verschiedenen Sektionen als sektionseigene Angelegenheit beansprucht wird, entscheidet die Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern, ob es sich um eine fachliche, sektionseigene oder gemeinsame (§ 42) Angelegenheit handelt und welcher Fachgruppe, welchem Fachverband oder welcher Sektion die Angelegenheit als fachliche, beziehungsweise sektionseigene zukommt.

Gemeinsame Angelegenheiten.

§ 42. (1) Alle Angelegenheiten, die nicht von vornherein oder auf Grund einer Entscheidung nach § 41 als fachliche oder sektionseigene Angelegenheiten gelten, sind gemeinsame Angelegenheiten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen nach Maßgabe der §§ 3, 18 und 19 ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.

(3) Jede Landeskammer und die Bundeskammer hat vor Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten der interessierten Fachgruppen (Fachverbände) oder Sektionen tunlichst Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.

(4) Im Streitfall entscheidet die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel, jedoch gehören Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle sind laufende Geschäfte im Sinne des § 52 Abs. 2.

Interessenausgleich.

§ 43. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammern haben bei Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.

(2) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder Fachgruppe (dem gleichen Fachverband) angehört, kann verlangen, daß ihr abgelehnter Antrag dem zu erstattenden Gutachten angeschlossen wird.

(3) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer ein abweichendes Gutachten abgibt.

Wahlen

§ 44. Die Organe der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften werden auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei durch einen Wahlgang gleichzeitig mehrere Funktionen übertragen werden können. Die Wahlen in die Fachgruppen erfolgen direkt, die übrigen Wahlen indirekt.

Wahlrecht und Wählbarkeit.

§ 45. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern. Das Wahlrecht juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragener Erwerbsgesellschaften wird durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter ausgeübt.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 1 sind ferner alle physischen Personen,

1.

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen (Abs. 1, 2 und 3), die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber beziehungsweise durch die juristische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten wenigstens zeitweise ausgeübt wurde. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind wahlberechtigte Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist.

(5) Die Wahlberechtigung nach Abs. 1, 2 und 3 sowie die Wählbarkeit nach Abs. 4 richtet sich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 78 Abs. 4). Gegenseitigkeit gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich des passiven Wahlrechtes für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck, der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Kammertag stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(6) Die Wiederwahl in ein und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters einer Fachgruppe, ist für die unmittelbar folgenden Funktionsperioden nur zweimal zulässig. Wurde die Funktion nicht während der gesamten Funktionsperiode ausgeübt, bleibt diese Funktionsausübung unberücksichtigt.

Wahlordnung.

§ 46. Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes (§ 45, Abs. (1)) sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verordnungswege erlassen.

Ausübung der Funktion.

§ 47. (1) Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen beträgt fünf Jahre. Sie endet aber jedenfalls erst mit dem Zusammentritt des jeweils neugewählten Organs.

(2) Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist strafbar.

(3) Sämtliche Mandatare üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus, sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, ihre Wahl in Ausschüsse anzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen werden in der Art und dem Ausmaß vergütet, wie es der Vorstand der Bundeskammer festlegt. Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionäre mit größerer Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Die nähere Regelung trifft der Vorstand der Bundeskammer mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Der Vorstand hat dabei insbesondere auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme, die Mitgliederzahl der betreffenden Körperschaft sowie deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Die Funktionsentschädigung des Präsidenten der Bundeskammer darf zwei Drittel des Anfangsbezugs des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einschließlich Auslagenersatz nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen der anderen Funktionäre sind angemessen abgestuft unter der Funktionsentschädigung des Präsidenten der Bundeskammer festzusetzen. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren nicht mehr als zwölfmal pro Jahr; Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse sind nicht vorgesehen.

(4) Einzelorgane und Mitglieder von Kollegialorganen, bei denen nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen, sind von der zuständigen Hauptwahlkommission abzuberufen. Wurden wegen Inanspruchnahme einer Sozialversicherungspension die Berechtigungen nach § 3 zurückgelegt oder andere die Wählbarkeit begründende Tätigkeiten eingestellt, ist eine Abberufung erst sieben Monate ab dem Erlöschen sämtlicher Berechtigungen sowie der Einstellung der betreffenden Tätigkeiten zulässig. Einzelorgane und Mitglieder von Kollegialorganen, bei denen nachträglich Umstände bekanntwerden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben, oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.

(5) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen, gegen welche wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ferner jene, über deren Vermögen das Konkurs- oder hinsichtlich derer das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, beziehungsweise Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.

(6) Bei Ausscheiden eines Einzelorgans ist für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages nur jene Wählergruppe berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene gewählt wurde. Die Hauptwahlkommission hat von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären.

(7) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans. Ein diesbezüglicher, mit Gründen versehener Antrag ist auf die Tagesordnung des Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung des Antrags abzustimmen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist frühestens zwei Monate nach Zulassung des Antrags zulässig. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Individualorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.

Kooptierung

§ 47a. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

(2) Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß kann nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder ohne Gegenstimme gefaßt werden.

Korrespondierende Mitglieder

§ 48. Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit Beschluß des Kammertages Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Kammerorgane zu korrespondierenden Mitgliedern wählen. Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. Ihre Zahl darf ein Zehntel der Kammerräte der betreffenden Kammer nicht übersteigen.

Öffentliche Sitzungen.

§ 49. Die Sitzungen des Kammertages und der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung (§ 54) oder durch besonderen Beschluß bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

Verhandlungen.

§ 50. (1) Kammertag und Vollversammlungen sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern vor jeder Sitzung schriftlich rechtzeitig mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur verhandelt werden, wenn ihnen durch Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird.

Nichtöffentliche Sitzungen.

§ 51. Die Sitzungen der übrigen Organe sind nicht öffentlich. Die Bestimmungen des § 50 gelten sinngemäß.

Beschlußerfordernisse

§ 51a. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Organe sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Drittel, bei den Präsidien zwei Drittel, der Mitglieder anwesend sind. Die Fachgruppentagung (der Fachverbandstag) ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Landeskammer(n) oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe (des Fachverbandes) verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin veröffentlicht werden muß. Der Fachverbandstag ist ferner dann beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung an die Mitglieder des Fachverbandstages mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin mittels bescheinigter Postsendung ergangen ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.

Vertretung, Ausfertigungen.

§ 52. (1) Der Präsident einer Landeskammer (der Bundeskammer) ist für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungskreises der Kammer und für die Vollziehung ihrer Beschlüsse verantwortlich.

(2) Er ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer (Bundeskammer), er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht das Präsidium befassen. Der Präsident beurkundet die Kammerbeschlüsse und fertigt die von der Landeskammer (Bundeskammer) ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes gemeinsam mit dem Direktor (§ 17), beziehungsweise Generalsekretär (§ 28).

(3) Der Präsident ist befugt, nach Maßgabe der Geschäftsordnung seine Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis für bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem oder beiden Vizepräsidenten zu übertragen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Sektionen und die Fachgruppen (Fachverbände).

Stellvertretung.

§ 53. (1) Bei Einzelorganen obliegt die Stellvertretung dem vorgesehenen Stellvertreter.

(2) Eine Vertretung vorübergehend abwesender oder verhinderter Mitglieder von Kollegialorganen ist nicht vorgesehen.

Delegierung

§ 53a. Die in §§ 7, 20, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 3 angeführten Kollegialorgane können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten engeren Organen der betreffenden Organisation (Landeskammer, Bundeskammer, Sektionen, Fachgruppe, Fachverband) übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß kann jeweils nur längstens für eine Funktionsperiode erfolgen; Delegierungsbeschlüsse betreffend die in § 30 Abs. 5 lit. b und c angeführten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

Geschäftsordnung.

§ 54. (1) Die Bundeskammer beschließt für ihre Geschäftsführung eine Geschäftsordnung und für die Geschäftsführung der Landeskammern und Fachgruppen (Fachverbände) Rahmengeschäftsordnungen.

(2) Die nach Abs. (1) beschlossenen Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Jede Landeskammer und Fachgruppe (jeder Fachverband) ist bei Beschließung ihrer Geschäftsordnung an die für sie geltende Rahmengeschäftsordnung gebunden.

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 55. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 31. Oktober der Bundeskammer zur Prüfung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis längstens 30. November ihren eigenen Voranschlag und die geprüften Voranschläge ihrer Fachgruppen der Bundeskammer zur Prüfung vorzulegen.

(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der Voranschläge der Fachverbände) und die geprüften Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Voranschlag dem Gesetz nicht widerspricht. Wird die Genehmigung nicht binnen einem Monat ab Einlangen des Voranschlages beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten versagt, so gilt sie als erteilt.

(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so bleibt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages der des vorangegangenen Jahres provisorisch in Kraft. Die Höchstgrenze der zulässigen Ausgaben beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der Ausgabenansätze des Voranschlages des vorangegangenen Jahres.

(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 10 v.H. ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, sofern die Überschreitung mehr als 10.000 S beträgt. Jeder Nachtragsvoranschlag einer Landeskammer, einer Fachgruppe oder eines Fachverbandes ist der Bundeskammer zur Prüfung vorzulegen, der Nachtragsvoranschlag einer Fachgruppe nach Prüfung durch die Landeskammer. Die Bundeskammer hat die geprüften Nachtragsvoranschläge von Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbänden, desgleichen eigene Nachtragsvoranschläge dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Nachtragsvoranschlag dem Gesetz nicht widerspricht. Wird die Genehmigung nicht binnen einem Monat versagt, so gilt sie als erteilt. Bei Überschreitungen des Voranschlages, die keines Nachtragsvoranschlages bedürfen, genügt die Genehmigung des Präsidiums der Bundeskammer, im Falle von Fachgruppen die Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer.

(5) Alljährlich sind die Rechnungsabschlüsse des Vorjahres bis längstens 30. Juni zur Genehmigung vorzulegen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(6) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 54).

Haushaltsordnung.

§ 56. (1) Bei der Aufstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sind die Bestimmungen der Haushaltsordnung zu beachten.

(2) Die Haushaltsordnung hat auch die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften zu regeln.

Kammerumlagen

§ 57. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist zu berechnen von jenen Beträgen, die

a)

auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

b)

auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:

1.

Bei Kreditinstituten im Sinne des Art I (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Der Kammertag der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen, als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

2.

Bei Versicherern, die gemäß § 38 zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.

(3) Der Kammertag der Bundeskammer kann beschließen, daß Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an den steuerbaren Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Kammertag der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:

1.

Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

2.

Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

3.

Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben.

4.

Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich zwei Millionen Schilling nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

5.

Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 57g.

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Sie wird im Verhältnis 12 : 13 zwischen den Landeskammern und der Bundeskammer geteilt. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; der Vorstand der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen. Vom Anteil der Bundeskammer sind 75 vH für Zwecke der Außenwirtschaftsförderung zu verwenden.

(7) Die Landeskammer kann zur Bedeckung ihrer Ausgaben festlegen, daß die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 3 Abs. 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist von der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,32 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 3 Abs. 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat die Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 57g Abs. 2; § 57g Abs. 2 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Ausgaben eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßnahme anzuwenden, daß die Umlage 0,08 vH dieser Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Für die Zwecke der Außenwirtschaftsförderung können höchstens weitere 0,15 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 7 als Umlage festgelegt werden.

Grundumlagen

§ 57a. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

a)

zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch Eintragungsgebühren (§ 57b), Gebühren für Sonderleistungen (§ 57c) und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Fachgruppen (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz, zur Bedeckung der durch Eintragungsgebühren, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner

b)

zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch Anteile an den Eintragungsgebühren (§ 57b), Gebühren für Sonderleistungen (§ 57c) und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Fachverbände dient.

(2) Der zur Bedeckung der Ausgaben der Fachverbände erforderliche Anteil an den Grundumlagen ist durch die Bundeskammer im Einvernehmen mit den Landeskammern unter Bedachtnahme auf die Belastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum 31. August eines jeden Jahres für das kommende Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet der Vorstand der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

(3) Die Grundumlage wird von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlußfassung der Fachgruppe über die Höhe der Grundumlage ist der von der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluß der Fachgruppe über die Grundumlage bedarf der Genehmigung der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten. Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 6 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(5) Die Grundumlage kann

a)

auf Grund einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme einschließlich Zulagen, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigen oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen u. dgl.) oder

b)

in einem festen Betrag

(6) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag nach Abs. 5 lit. b festgesetzt, so ist sie von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen in doppelter Höhe. In den Fällen des Abs. 5 lit. a kann die Grundumlage ausgehend von der Bemessungsgrundlage in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen festgesetzt werden. Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich der Zulagen oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich der Zulagen bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen darf die Grundumlage jedenfalls nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen. Wird die Grundumlage in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 5 lit. b), darf sie 90 000 S, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

(7) Im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.

Eintragungsgebühren

§ 57b. (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 2 sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Die Beschlußfassung über die Eintragungsgebühren beim Gemischtwarenhandel obliegt der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel. Der Beschluß über die Höhe der Eintragungsgebühr bedarf der Bestätigung durch die Landeskammer und der im Wege der Bundeskammer einzuholenden Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bestätigung und Genehmigung sind zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Normalsatz der Eintragungsgebühr beträgt, und zwar auch beim Gemischtwarenhandel, höchstens 5 000 S. Die Eintragungsgebühr ist von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen in doppelter Höhe. Die Eintragungsgebühr ist bei Erlangung einer zweiten und dritten die Mitgliedschaft zur selben Fachgruppe (zum selben Fachverband) begründenden Berechtigung nicht, bei jeder weiteren Berechtigung jedoch wieder in voller Höhe zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren Berechtigung ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.

(3) Keine Eintragungsgebühr ist zu entrichten

a)

bei Umwandlungen oder Verschmelzungen, insbesondere bei abgabenbegünstigten Vorgängen nach dem Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/1969;

b)

bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der Verlängerung (Erneuerung) der Berechtigungen, sei es vor Ablauf der Frist oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nachher; dies gilt auch dann, wenn die erneuerte gleichartige Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb des räumlichen Wirkungsbereiches der Fachgruppe lautet;

c)

bei Erwerb des Unternehmens des Verpächters durch den Pächter, ferner dann, wenn die Berechtigung des Pächters infolge Verpächterwechsels erneuert werden muß;

d)

bei Übergang eines Betriebes auf einen Deszendenten, Aszendenten, Ehegatten, ferner auf ein Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind, sei es, daß der Betrieb durch Übergabe unter Lebenden oder im Erbweg übergeht; Änderungen der Rechtsform sind unerheblich, wenn es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um einen Übergang im vorstehenden Sinn handelt;

e)

bei Wiedererlangung der Berechtigung(en) nach Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension (§ 249 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung);

f)

bei Verlegung eines Betriebes von einem Bundesland in ein anderes.

(3a) für ambulante Unternehmungen, die der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft angehören, ist bei Nachweis der Entrichtung der Eintragungsgebühr im Bereich einer Landeskammer anläßlich der Erlangung einer gleichartigen Berechtigung im Bereich einer anderen Landeskammer einmalig eine Eintragungsgebühr in der Höhe von zehn Prozent der für Unternehmungen der gleichen Art festgesetzten Eintragungsgebühr zu entrichten.

(4) Die Eintragungsgebühr wird von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und eingehoben.

(5) Wenn die angestrebte Berechtigung versagt oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung zurückgezogen wird, so ist die bereits eingezahlte Eintragungsgebühr abzüglich eines angemessenen Verwaltungskostenbeitrages, der von der Bundeskammer einheitlich festgelegt wird, rückzuerstatten.

(6) Vom Ertrag der Eintragungsgebühr erhält die Landeskammer ein Drittel. Der Fachverband erhält im Wege der Bundeskammer im Bereich der Sektionen Gewerbe und Handwerk, Handel, Verkehr und Tourismus und Freizeitwirtschaft 10 v.H., im Bereich der Sektionen Industrie und Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 50 v.H. Im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Eintragungsgebühr der Landeskammer zu. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Eintragungsgebühren sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

Gebühren für Sonderleistungen

§ 57c. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder vom Kammeramt bzw. vom Generalsekretariat im übertragenen Wirkungsbereich (§ 16 und § 27) oder von einem paritätischen Ausschuß (§ 64) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung festzulegen. Für sämtliche nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen stellen die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren Höchstsätze dar, innerhalb deren die Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich der betreffenden Organisationen gegebenen Kosten der Sonderleistungen in angemessener Höhe festzusetzen sind.

(2) Als Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

a)

Prüfungsgebühren;

b)

Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungsnachweise;

c)

Gebühren für Ausfertigungen in Marken- und Musterregistersachen;

d)

Gebühren für Auszüge aus den Katastern der Kammern;

e)

Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino - Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957;

f)

Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung, und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) auf dem Sektor der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.

Gebarung

§ 57d. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 57 bis 57c vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen in den Einnahmen und Ausgaben sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sollen angemessene Rücklagen gebildet werden.

Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 57e. Die Höhe der Kammerumlagen nach § 57 Abs. 1, 5 und 6 ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf 4 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage nach § 57 Abs. 1 der Bundeskammer, bei den Umlagen nach § 57 Abs. 5 und 6 der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen.

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr und

der Gebühren für Sonderleistungen

§ 57f. (1) Die Grundumlage und die Eintragungsgebühr werden binnen einem Monat ab Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung binnen zwei Wochen ab dieser fällig.

(2) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungsgebühr, Gebühr für eine Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.

(3) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Körperschaften ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(4) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen können ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

(5) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen verpflichteten Personen haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

Feststellung der Umlagenpflicht

§ 57g. (1) Die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) hat über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

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