Bundesgesetz vom 24. Juli 1946 betreffend die Errichtung von Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz - HKG)
(2) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 kann, sofern er betreffend die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr von der Fachgruppe erlassen wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Landeskammer erhoben werden. Gegen den Bescheid der Landeskammer (Sektion Handel) nach Abs. 1 steht binnen zwei Wochen die Berufung an die Bundeskammer offen, gegen deren Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Berufung ist jeweils bei der Stelle einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Auf das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung zulässig.
Rahmenbestimmungen und Rahmenordnung
§ 57h. (1) Die Bundeskammer kann in Ausführung der Bestimmungen der §§ 57 bis 57f Rahmenbestimmungen erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Belastung der zahlungspflichtigen Unternehmungen sowie eine zweckentsprechende Verwendung der Umlageneingänge einschließlich einer angemessenen Aufteilung auf die in Betracht kommenden Körperschaften zu gewährleisten. Die Rahmenbestimmungen können insbesondere auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.
(2) Jede Landeskammer kann für ihren Bereich in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 eine Rahmenordnung erlassen, wobei sie an die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer gebunden ist.
(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen, desgleichen die Rahmenordnung sind für den Bereich der einzelnen Landeskammern im Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer zu verlautbaren. Die Rahmenbestimmungen der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in den Mitteilungsblättern aller Landeskammern zu verlautbaren. Delegierungsbeschlüsse nach § 53a sind im Bereich der einzelnen Landeskammern im Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer, sonst in den Mitteilungsblättern aller Landeskammern zu veröffentlichen. In den Beschlüssen ist der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuführen.
Gebarungskontrolle.
§ 58. (1) Zur Kontrolle der Gebarung der nach diesem Gesetz errichteten Körperschaften wird ein Kontrollausschuß der Bundeskammer eingerichtet. Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Der Vorsitzende darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten stellt.
(2) Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei auf jede im Kammertag vertretene Wählergruppe zumindest ein Mandat zu entfallen hat. Wählbar sind nur Personen, die außer den allgemeinen Erfordernissen der Wählbarkeit (§ 45) die erforderliche Sachkenntnis besitzen und nicht für die Rechnungslegung einer nach diesem Gesetz errichteten Körperschaft verantwortlich sind.
(3) Der Kontrollausschuß hat seine Berichte unmittelbar dem Präsidenten der Bundeskammer und, soweit sich ein Bericht auf eine Landeskammer bezieht, auch deren Präsident zu erstatten. Eingelangte Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem Vorstand und dem nächsten Kammertag und vom Präsidenten der Landeskammer dem Vorstand und der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4) Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Gesetze errichteten Körperschaften bekleiden.
(5) Der Kontrollausschuß hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten mit der betreffenden Kammer den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzurufen.
(6) Die nähere Regelung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auf Antrag der Bundeskammer.
Personal.
§ 59. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet einen einheitlichen Körper. Sämtliche Beschlüsse, das Personal betreffend, werden mit mindestens zwei Drittel Mehrheit von dem bei der Bundeskammer zu bildenden Ausschuß gefaßt, dem die Mitglieder des Präsidiums der Bundeskammer sowie die Präsidenten der Landeskammern angehören. Beschlüsse, betreffend jene Angehörigen des Personals, die in den Bereich einer Landeskammer gehören, können nur im Einvernehmen mit dem Präsidium dieser Kammer gefaßt werden. Handel es sich um das Personal, das bei Fachgruppen, Fachverbänden oder Sektionen verwendet wird, erstreckt sich das Einvernehmen abgesehen von Versetzungen auch auf die leitenden Organe dieser Körperschaften, beziehungsweise Dienststellen. Im übrigen kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe der Ausschuß auch von sich aus die Abberufung verfügen. Der Vorstand der Bundeskammer hat in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Einvernehmen zwischen dem Präsidium der Landeskammer und der Leitung einer der genannten Körperschaften nicht hergestellt werden kann.
(2) Sämtliche im Bereich einer Landeskammer beschäftigten Angehörigen des Personals unterstehen in dienstrechtlicher Beziehung ausschließlich dem Präsidenten der Kammer und in fachlicher Hinsicht dem Obmann der Körperschaft, bei der sie verwendet werden.
(3) Die Angehörigen des Personals müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltslos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden. Jeder Angehörige des Personals hat ein Dienstgelöbnis zu leisten.
(4) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen über Besoldung sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse hat die Dienstordnung zu enthalten, die für das ganze Personal Geltung hat und der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien bedarf.
(5) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Bundessektionen und Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Sektionen und Fachgruppen, beschäftigten Personals.
(6) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz.
Pensionsfonds.
§ 60. (1) Bei der Bundeskammer wird für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Gesetz errichteten Körperschaften ein Pensionsfonds gebildet.
(2) Nähere Bestimmungen werden durch das auf Antrag des Ausschusses (§ 59) vom Kammertag zu beschließende Pensionsfondsregulativ erlassen, das der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern bedarf.
Wirtschaftsförderung.
§ 61. (1) Bei jeder Landeskammer und der Bundeskammer ist ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten, das eine Abteilung der Kammerdirektion (Generalsekretariates) bildet, wenn nicht bereits eine auf den örtlichen Wirkungsbereich der Landeskammer abgestellte gesetzlich festgelegte gleichartige Einrichtung besteht.
(2) Die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsinstitute sind insbesondere:
allgemeine Wirtschaftsförderung,
technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
Messen, Ausstellungen, Musterschauen,
Wirtschaftsförderung in den Bereichen Kunst, Kultur und Design,
berufliche Aus- und Weiterbildung,
Wirtschaftsförderung durch Film und Audiovision.
(3) Der Bundeskammer obliegt es:
die Tätigkeit der Institute der Landeskammern zu beeinflussen sowie in Art, Umfang und Richtung zu vereinheitlichen,
im eigenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind,
die ihr eigenen Einrichtungen zu verwalten.
Geschäftsführung der Wirtschaftsförderungsinstitute
§ 62. (1) Das Wirtschaftsförderungsinstitut jeder Landeskammer und das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer werden von je einem Kuratorium verwaltet. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator, dem Sitz und beratende Stimme im Vorstand der Landeskammer (Bundeskammer) zukommt.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes jeder Landeskammer werden von der Vollversammlung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode mit mindestens zwei Drittel Mehrheit gewählt. Sie müssen nicht dem Kreise der Mitglieder der Vollversammlung angehören. Ihre Zahl wird in der Geschäftsordnung festgesetzt, die auch die angemessene Berücksichtigung aller Fachgruppen (Fachverbände) bei der Wahl der Kuratoriumsmitglieder zu regeln hat.
(3) Dem Kuratorium des bei der Bundeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitutes gehören an:
die Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern;
weitere fünfzehn vom Kammertag mit mindestens zwei Drittel Mehrheit zu wählende Mitglieder, die nicht dessen Mitglieder sein müssen.
(4) Jede Landeskammer und die Bundeskammer sorgen im Rahmen ihres Jahresvoranschlages für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben ihres Wirtschaftsförderungsinstitutes erforderlichen Mittel. Diese werden vom Kuratorium gemeinsam mit den etwa aufgesparten Vermögenschaften sowie mit sonstigen dem Kuratorium zukommenden Zuwendungen (Subventionen) als Sondervermögen verwaltet und auf Grund eigener Beschlußfassung verwendet. Die Rechnungslegung erfolgt im Rahmen des Rechnungsabschlusses der Landeskammer (Bundeskammer).
Verhältnis zu Behörden und Körperschaften.
§ 63. (1) Die staatlichen und autonomen Behörden, die Arbeiterkammern und deren Büros, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften, die Mitglieder der Landeskammern (§ 3. Abs. (2)) sowie die Anstalten der Sozialversicherung sind verpflichtet, den Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften sind die Kammern der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.
(2) Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 3 führen.
Paritätische Ausschüsse
§ 64. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministerien verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.
Auslandskammern.
§ 65. Kammern zur Vertretung österreichischer Wirtschaftsinteressen im Auslande bedürfen zu ihrer Anerkennung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bundeskammer kann diesbezügliche Vorschläge erstatten.
Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht
§ 66. (1) Alle Funktionäre und das gesamte Personal der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.
Auskunftspflicht der Mitglieder
§ 67. (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Bundeskammer sowie den Landeskammern, Fachverbänden und Fachgruppen, denen sie angehören, Auskünfte über ihre Unternehmungen zu erstatten, soweit diese Auskünfte für die betreffenden Körperschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.
(2) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, in der jeweils geltenden Fassung, von Kammermitgliedern erhoben werden, dürfen an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übermittelt werden, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.
(3) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.
(4) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, in der jeweils geltenden Fassung, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Betroffenen verwendet werden.
(5) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.
(6) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 4 und 5 sind gemäß § 11 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91/1965, in der jeweils geltenden Fassung, zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Aufsichtsbehörden.
§ 68. (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und die Fachverbände werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien beaufsichtigt.
(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, Beschlüsse aufzuheben oder in den Fällen des § 42 Abs. 4 auch selbst zu entscheiden.
(3) Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß § 64 einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften. Kommt der Ausschuß nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom ÖGB und der Bundeskammer nominiert. Kommt dieser Ausschuß nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden.
(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften einschließlich der Sektionen und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer. In diesen Fällen hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
Gebührenfreiheit.
§ 69. (1) Die Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, Amtshandlungen und Schriften, die zur Durchführung der im § 71 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Vermögensübertragungen erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Das gleiche gilt für den Schriftwechsel der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften mit den öffentlichen Behörden und Ämtern; im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle samt den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
Übergangsbestimmungen.
§ 70. (Gegenstandslos)
Vermögensübertragung.
§ 71. (Überholte Übergangsbestimmung)
Personalübernahme.
§ 72. (1) (Überholte Übergangsbestimmung)
(2) (Überholte Übergangsbestimmung)
(3) (Überholte Übergangsbestimmung)
(4) (Überholte Übergangsbestimmung)
(5) Die Ansprüche des nicht übernommenen Personals auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse bleiben nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Deckung gewährleistet, wobei jedoch die künftige Auszahlung bereits angefallener Ruhe- und Versorgungsgenüsse durch Absonderung ausreichender Vermögenswerte sicherzustellen ist.
(6) Für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse des endgültig übernommenen Personals gelten nur die einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung (§ 59).
(7) Überholte Übergangsbestimmung)
Übertragung des Wirkungsbereiches der Handelskammern.
§ 73. (1) Sofern bestehende Vorschriften den Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen Aufgaben zuweisen oder ihnen Rechte einräumen, die sich aus der Wahrnehmung von Interessen der im § 1 bezeichneten Art ergeben, tritt an deren Stelle die zuständige Landeskammer oder, wenn im einzelnen Falle die Zuständigkeit (§ 3) mehrerer Landeskammern gegeben ist, die Bundeskammer.
(2) Aufgaben, deren Besorgung dem Kammertage (§ 31 des Gesetzes S.t.G.Bl. Nr 98/1920) auf Grund gesetzlicher Vorschrift übertragen ist, gehen jedenfalls auf die Bundeskammer über.
(3) Die äußere und innere Organisation der Sparkassen und ihrer Verbände sowie die Vorschriften, betreffend die staatliche Aufsicht über die Sparkassen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Abschnitt V
Wahlverfahren
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
Anordnung der Wahlen
§ 74. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuhalten. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Das aus einem, zwei oder mehreren Fachvertretern (§ 29 Abs. 3) gebildete Organ ist einem Fachgruppenausschuß gleichzuhalten. Die Mitglieder des Fachverbandes, für die in einem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Der Fachvertretung kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
(3) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt.
Hauptwahlkommission
§ 75. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen wird bei jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammer) eine Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt. Sie müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen bestellt. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.
(2) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Bestellung der Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen und der Hilfsorgane,
die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel und der Wahltage,
die Ausschreibung der Wahlen,
die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Entscheidung über die Besetzung erledigter Mandate.
Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen
§ 76. (1) Die Hauptwahlkommission kann Wahlkommissionen für jede Fachgruppe oder, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion errichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus je sechs von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellenden Mitgliedern. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.
(2) Der Wahlkommission obliegt:
die Erstellung der Wählerlisten,
die Auflegung der Wählerlisten,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
die Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei schriftlicher Durchführung der Wahl,
die Feststellung der Stimmenzahl.
(3) Bei den Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen errichtet die Hauptwahlkommission zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel Zweigwahlkommissionen. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist davon auszugehen, daß den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie des Grundsatzes einer sparsamen Verwaltung die Stimmabgabe möglichst erleichtert werden soll. Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus drei von der Hauptwahlkommission zu bestellenden Mitgliedern, von denen mindestens zwei aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellen sind; je ein Mitglied der Zweigwahlkommissionen kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammer beschäftigten Angehörigen des Personals bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen geboten scheint. Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung, gelten als wählbare Personen. Bei der Bestellung der Zweigwahlkommissionen muß auf die Vertretung der Minderheit Bedacht genommen werden, es sei denn, daß hiefür trotz Aufforderung durch die Hauptwahlkommission bis zum Bestellungszeitpunkt keine Vorschläge eingelangt sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.
Bestimmungen über Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen
§ 77. (1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen werden erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) einberufen; die Wahl der Vorsitzenden leitet bei den Wahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission, bei den Zweigwahlkommissionen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission oder einer Wahlkommission. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der von ihm bestellte Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall der Mitglieder an deren Stelle.
(3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst der für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmann und, wenn auch dieser ausfällt, einer der übrigen Ersatzmänner stimmberechtigt. Dies gilt auch für die Wahl des Vorsitzenden. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
(4) Das Amt in den Hauptwahlkommissionen, in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind zu vergüten.
(5) Vor Antritt des Amtes legen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ab. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis legen die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigen Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission ab.
(6) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen fungiert das Kammeramt (Anm.: richtig: die Kammerdirektion) (Generalsekretariat).
(7) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zu Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten gemäß den Bestimmungen des Teiles A auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.
(8) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen ist § 47 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Teil B
Wahlen in die Fachgruppenausschüsse
Ausschreibung der Wahlen
§ 78. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten:
die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission mindestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr Bewerber enthalten dürfen, als Mandate für Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Vergebung gelangen,
die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens 2 vH der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von 10 Wahlberechtigten, in jedem Fall höchstens vom sovielten Teil der Wahlberechtigten, als Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen, unterzeichnet sein müssen; Bruchteile von mehr als 50 vH sind aufzurunden, bis einschließlich 50 vH abzurunden. Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen.
(3) Die Hauptwahlkommission setzt die in Abs. 2 lit. a angeführte Frist von sechs Wochen unter Berücksichtigung des für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen notwendigen organisatorischen Aufwandes fest und bestimmt, ob die Wahl an einem oder zwei Tagen stattfindet.
(4) Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit.
(5) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen trifft die Wahlordnung.
Wahlkatalog
§ 79. (1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der Fachvertreter (§ 29 Abs. 3) ist in dem im Anhang zur Wahlordnung zu erlassenden Wahlkatalog festzusetzen. Sie beträgt bei Fachgruppen mindestens 5, höchstens aber 40, bei Fachvertretungen mindestens 1, höchstens 4 Mandate und ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
(2) Vor Wahlen ist der Wahlkatalog unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres richtigzustellen.
Aktives Wahlrecht
§ 80. (1) Aktiv wahlberechtigt (§ 45 Abs. 1, 2 und 3) sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung). Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung).
(2) Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung) hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
(3) Juristische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften haben zur Ausübung des Wahlrechtes eine physische Person zu bevollmächtigen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen.
Passives Wahlrecht
§ 81. (1) Wählbar sind die in die Fachgruppe (Fachvertretung) gemäß § 45 Abs. 4 bis 6 passiv wahlberechtigten Personen.
(2) Bei juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person, offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft, sofern diese juristische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person beziehungsweise Gesellschaft.
Wählerlisten
§ 82. (1) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Veröffentlichung (Auflegung) zu treffen.
(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den in ihrer Vollversammlung (§ 11) vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
Einspruchsverfahren
§ 83. Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe (Fachvertretung) Wahlberechtigten binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung (Auflegung) der Wählerlisten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden, die binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden hat. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich vorgebracht werden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Wahlvorschläge
§ 84. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens sechs (§ 78) Wochen vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes der Berechtigung unterzeichnet sein. Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen. Der Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag erstellt hat, sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter im Wahlvorschlag angegeben ist.
(4) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in die Bewerberliste muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.
(5) Jeder Wahlwerber kann nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich nicht erklärt, wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(6) Sofern Vertrauensmänner bestellt werden, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen können, sind sie im Wahlvorschlag zu benennen. Die Benennung der Vertrauensmänner kann von der Wählergruppe auch in einer besonderen Liste für mehrere oder alle Fachgruppen geordnet nach dem Bereich der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen erfolgen.
Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 85. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des § 78 Abs. 2 lit. a) oder des 36. Tages (bei Festsetzung eines sechswöchigen Zeitraumes gemäß § 78 Abs. 2 lit. a) vor Beginn der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission schrftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.
(2) Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften tragen und nicht die erforderliche Anzahl von wählbaren Wahlwerbern aufweisen, sind nicht zuzulassen.
(3) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.
(4) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge zu veröffentlichen. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, mit der jene Wählergruppe(n), in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist (sind), wobei nur Kammerräte aus Sektionen zu berücksichtigen sind, in denen zumindest für ein Viertel der Fachgruppen (Fachvertretungen) mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde; hiebei sind Unterschiede in der Bezeichnung der Wählergruppen, desgleichen die Zusammenfassung zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag unerheblich; bei der Verlautbarung der Wahlvorschläge ist mit der Wählergruppe, welche die größte Zahl von Kammerräten aufweist, zu beginnen. Die Wahlvorschläge jener Wählergruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt. Nähere Bestimmungen trifft die Wahlordnung.
Amtlicher Stimmzettel
§ 86. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Für jede Fachgruppe (Fachvertretung) ist außer in den Fällen des § 85 Abs. 3 ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppe in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (§ 85 Abs. 4). Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.'' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Für die Ausübung des Rechtes nach Abs. 7 ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat ungefähr 10 bis 11 cm in der Breite und 14 bis 15 1/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Sie dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppenbezeichnung hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen ist.
(3) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Wahlstimme ungültig.
(4) Kann einem Wähler ein amtlicher Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, weil alle amtlichen Stimmzettel für diese Fachgruppe (Fachvertretung) bereits verwendet wurden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Wahlleiter auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe (Fachvertretung) diese Wahlstimme abgegeben wird. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Unausgefüllte amtliche Stimmzettel und leere Wahlkuverts sind ungültig.
(6) Mit jedem amtlichen Stimmzettel ist dem Wähler ein Wahlkuvert zu überreichen, auf dem vermerkt ist, wo der Wähler wahlberechtigt ist. Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt, so gilt der betreffende amtliche Stimmzettel als abgegebene Stimme in jener Fachgruppe (Fachvertretung), auf die er lautet. In diesem Fall hat die Wahlkommission den betreffenden amtlichen Stimmzettel unter Anheftung des Wahlkuverts, mit einem Stempelaufdruck, aus dem ihre genaue Bezeichnung ersichtlich ist, und mit der Unterschrift ihres Vorsitzenden versehen, im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe (Fachvertretung) zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet. Die Wahlkommission hat diesen Vorgang des weiteren in einer Niederschrift festzuhalten.
(7) Der Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe bezeichnen (Vorzugsstimme). Ferner kann der Wähler einen oder mehrere Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe streichen.
(8) Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Gestaltung des amtlichen Stimmzettels trifft die Wahlordnung.
Wahlkarten
§ 86a. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den beiden Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede in Betracht kommende Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich oder mündlich geltend zu machen. In den Fällen des § 80 Abs. 3 ist schriftlich mitzuteilen, wer zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigt wird. Die Hauptwahlkommission hat dem Wahlberechtigten die Wahlkarte samt amtlichem Stimmzettel und Wahlkuvert unverzüglich zu übermitteln.
(2) Für die Entgegennahme von Wahlkarten können eigene Zweigwahlkommissionen bestimmt werden, eine Wahl mit Wahlkarten ist bei diesen Zweigwahlkommissionen im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die mit Wahlkarten abgegebenen Stimmzettel sind der Hauptwahlkommission der betreffenden Landeskammer zuzuleiten und von dieser unverzüglich an die zuständigen Wahlkommissionen der betreffenden Landeskammer, wenn aber eine andere Landeskammer zuständig ist, an deren Hauptwahlkommission weiterzuleiten.
(3) Das Ermittlungsverfahren darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Stimmzettel bei den zuständigen Wahlkommissionen eingelangt sind.
(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Abstimmungsverfahren
§ 87. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
(2) Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens, insbesondere über Stimmabgabe und -zählung, trifft die Wahlordnung.
Ermittlungsverfahren
§ 88. (1) Die Hauptwahlkommission ermittelt die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate.
(2) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weiter folgende Teilzahlen geschrieben. Es sind auch Bruchteile von Zahlen zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(4) Hat eine Wählergruppe nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn zumindest 5 vH der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen, einen Bewerber als Ausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden. Entfallen auf eine solche Wählergruppe jedoch zumindest 10 vH der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt der erste nichtberufene Bewerber als gewählt. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Wahl der Fachvertreter.
(5) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen ermittelt die Wahlkommission. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate (Abs. 3) richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den beziehungsweise die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser, zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger, wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne beziehungsweise ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
Nichtberufene Bewerber und Ersatzmänner; Ergänzungsvorschlag
§ 89. (1) Nichtberufene Bewerber aus einem Wahlvorschlag sind für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird, Ersatzmänner. Sie rücken gemäß dem Wahlvorschlag unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung nach. Nichtberufene Bewerber für ein Mandat als Mitglied des Organs sind Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder; nichtberufene Bewerber für ein Mandat als Ersatzmitglied des Organs sind Nachfolger für etwa ausfallende Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder kommen als Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder erst in Betracht, wenn keine Nachfolger aus der Reihe der nichtberufenen Bewerber für ein Mandat als Mitglied vorhanden sind.
(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet nach Anhören des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, welcher Bewerber nachrückt.
(3) Lehnen ein nichtberufener Bewerber oder ein Ersatzmitglied die Berufung für ein bestimmtes frei gewordenes Mandat ab, so bleiben sie dennoch in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen Bewerber bzw. Ersatzmitglieder.
(4) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der nichtberufenen Bewerber und der Ersatzmitglieder erschöpft oder ein Nachrücken unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung nicht mehr gewährleistet, so hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung für die zu besetzenden Mandate einen Ergänzungsvorschlag einzubringen.
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 90. Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, und die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder als gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen trifft die Wahlordnung.
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 91. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesondert eingebracht werden; er hat eine Begründung zu enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission überprüft auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis und stellt allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig. Gegebenenfalls erklärt sie die Verlautbarung für nichtig und veröffentlicht das richtige Ergebnis.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben.
(4) Gegen die Abweisung des Einspruches steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.
(5) Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlordnung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.
Teil C
Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer beiden Stellvertreter
sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter
§ 92. (1) Nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter, soweit keine Fachgruppe errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses (Fachvertreter) beschränkt.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes zu beobachten.
(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses (jeder Fachvertreter) berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses (der Fachvertreter), die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Wenn kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten die Listenführer und ihre beiden Nachmänner als Wahlwerber. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Sie ist geheim. Einigen sich jedoch die im Ausschuß vertretenen Wählergruppen auf einen Wahlvorschlag oder liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber erscheinen als gewählt.
Die Bestimmungen des § 88 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. § 91 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Listenführern der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Durchführung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.
Teil D
Wahlen in die Sektionsleitungen
Wahlleitung, Mandate, aktives und passives Wahlrecht
§ 93. (1) Die Wahlen in die Sektionsleitungen sind schriftlich durchzuführen. Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen) der Sektion bestimmt die Hauptwahlkommission den Termin, zu welchem die Wahl vorzunehmen ist.
(2) Die Hauptwahlkommission hat für je eine Sektion eine Wahlkommission gemäß § 76 zu bestellen. Die Wahlkommission hat sinngemäß die in den §§ 76 und 77 und im Teil B den Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist im Wahlkatalog festzusetzen. Es ist zunächst unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der betreffenden Sektion entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 eine Anzahl von Mandaten innerhalb einer Untergrenze von 3 und einer Obergrenze von 26 Mandaten zu bestimmen. Zu diesen Mandaten sind die Mandate des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter hinzuzuschlagen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Eine Fachgruppe soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Sektionsleitung wird von allen Mitgliedern der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse und den Fachvertretern nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(5) In die Sektionsleitung sind die nach den §§ 45 und 81 passiv Wahlberechtigten wählbar, deren Berechtigung in den Bereich der Sektion fällt.
Ausschreibung der Wahlen
§ 94. (1) Die Hauptwahlkommission hat eine Wahlkundmachung zu erlassen.
(2) Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß, jedoch sind die Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens vier Wochen vor dem Wahltag einzureichen. Ferner gelten die Bestimmungen der §§ 84 und 85 sowie des § 92 Abs. 3 letzter Satz über die Wahlvorschläge und des § 86 über die Stimmzettel sinngemäß mit der Maßgabe, daß Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung bis zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung zulässig sind. Zur Erstattung des Wahlvorschlages können sich die Listenführer der in den Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen zusammenschließen.
Abstimmungsverfahren
§ 95. (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert, das für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmt ist, so zeitgerecht zuzusenden, daß der Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag das amtliche Wahlkuvert erhält. Der Zustellungsnachweis ist der Wählerliste anzuschließen. Das amtliche Wahlkuvert ist nach Einlangen bei der Wahlkommission unter Verschluß aufzubewahren.
(2) Am Wahltag überprüft die Wahlkommission bei den bei ihr eingelangten Wahlkuverts, ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste aufscheint, widrigenfalls das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen ist.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über die Stimmenzählung und die Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, trifft die Wahlordnung.
(4) Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren im Sinne des § 88 durchzuführen, wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen des § 90 zu verlautbaren. Die Bestimmungen der §§ 89, 91 und 96a gelten sinngemäß.
Teil E
Wahl der Sektionsobmänner und ihrer beiden Stellvertreter
§ 96. (1) Nach der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den in die Sektionsleitung Gewählten vorzunehmen.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes anzuwenden.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 92 sinngemäß Anwendung.
Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstands
§ 96a. Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen gültigen Stimmen verfügt, ein Vorstandsmitglied, bei einer höheren Stimmenzahl für jeweils weitere 4 vH der Stimmen je ein weiteres Vorstandsmitglied entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, bereits durch das Präsidium der Landeskammer sowie die Präsidien der Sektionsleitungen gemäß § 47a Abs. 2 erfolgter Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen sind. Diese Zurechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein.
Teil F
Wahl des Kammerpräsidiums
§ 97. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach Teil D und E ist die Wahl des Kammerpräsidiums durchzuführen. Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission geleitet.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 92 sinngemäß Anwendung, jedoch gilt hievon abweichend, daß die Wahlvorschläge nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt sind, sondern jedes passiv wahlberechtigte Mitglied wählbar ist und die Wahl des Präsidenten mit dem Erfordernis der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorweg durchgeführt wird. Erreicht keiner der Kandidaten die unbedingte Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erreicht haben. Die anderen Mitglieder des Kammerpräsidiums werden sodann nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei das Mandat des Kammerpräsidenten anzurechnen ist. Zur Erstattung des Wahlvorschlages können sich die Listenführer der in den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen zusammenschließen.
(3) Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums hat die Vollversammlung auch die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer (§ 11 Abs. 4 lit. g und § 24 Abs. 2) nach den vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 und 2) vorzunehmen.
Teil G
Besetzung der Fachverbandsausschüsse und der Bundessektionsleitungen,
Wahlen im Bereich der Fachverbände, Bundessektionen und der Bundeskammer
Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 98. (1) Nach Durchführung der Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter hat die bei der Bundeskammer gebildete Hauptwahlkommission in sinngemäßer Anwendung des § 76 für jede Sektion eine Wahlkommission zu bestellen.
(2) Die Wahlkommission hat die Mandate der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse ist im Wahlkatalog unter Berücksichtigung der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Fachverbände festzusetzen. Sie beträgt mindestens 6, höchstens aber 40 Mandate. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu berufen.
(3) Die Hauptwahlkommission hat jene Wählergruppen, die in der betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben, aufzufordern, binnen einer Woche mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe vereinigen, und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für Wahlvorschläge einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter passiv wahlberechtigt waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären.
(4) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung der §§ 88 Abs. 2 und 3 sowie 96a auf die einzelnen Wählergruppen aufzuteilen.
§ 92 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Namen der Personen, mit denen die Mandate besetzt werden, sind zu veröffentlichen. § 91 ist sinngemäß anzuwenden.
Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer beiden Stellvertreter
§ 99. Nach der Veröffentlichung gemäß § 98 Abs. 5 ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des § 92 gelten sinngemäß.
Besetzung der Bundessektionsleitungen
§ 100. (1) Die Bestimmungen des § 98 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.
(2) Einschließlich des Sektionspräsidiums ist die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und Handwerk, der Sektion Industrie sowie der Sektion Handel mit je 13 und die Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen, Sektion Verkehr und der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft mit je 9 Mitgliedern zu besetzen. Hinzu kommen allfällige Mandate nach § 96a. Von den 13 Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein.
(3) In der Sektion Handel ist die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandats zu errechnen. Dieses Mandat fällt dem vom Bundesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu.
Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer beiden Stellvertreter
§ 101. Die Bestimmungen des § 96 finden sinngemäß Anwendung.
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, sowie Bestellung
weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer
§ 102. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 97 sowie den §§ 100 und 101 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des § 97 gelten sinngemäß.
(2) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen gültigen Stimmen verfügt, zwei Vorstandsmitglieder, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 2,5 vH der Stimmen je ein weiteres Mitglied in den Vorstand der Bundeskammer entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, durch Präsidien der Landeskammern sowie durch das Präsidium der Bundeskammer gem. § 47a Abs. 2 erfolgten Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen sind. Diese Zurechnung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein.
Teil H
Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 103. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen bzw. in die Fachverbände durchzuführen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der Fachgruppe setzen sich gemäß § 31a Abs. 1 aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher der Fachgruppe geleitet und ist persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.
(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher des Fachverbandes geleitet und ist schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt sind die der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder des Fachverbandstages, wählbar sind alle der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder des Fachverbandes. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
(4) Der Berufsgruppenausschuß innerhalb der Fachgruppe bzw. innerhalb des Fachverbandes wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 92 den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Teil I
Wahl von Organen während der Funktionsperiode
§ 104. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge Errichtung einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder aus sonstigen Gründen die Wahl von Organen innerhalb der Funktionsperiode erforderlich wird.
Teil J
Wahlschutz
§ 105. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
Fristen
§ 106. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zustellungen sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Wahlkosten
§ 107. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
Abschnitt VI
Datenschutz
§ 107a. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(2) Soweit die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Verarbeitung von Daten der Mitglieder der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechtes durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des § 3 Z. 4 des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme der Bundeskammer durch diese Körperschaften bedarf keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.
(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes für alle nach dem Handelskammergesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erlassen.
Abschnitt VII
Schlußbestimmungen.
§ 108. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
(2) In dem in § 70 Abs. (1) bezeichneten Zeitpunkt treten alle auf die Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften, jedoch unter Aufrechterhaltung der im § 73 getroffenen Regelung, außer Kraft.
ARTIKEL II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Zu BGBl. Nr. 182/1946)
(1) Sämtliche Fachgruppen und Fachverbände, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Handelskammer-Wahlordnung in der geltenden Fassung bestehen, gelten als den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet und ihre Beschlüsse und sonstigen rechtlich bedeutsamen Akte als gesetzmäßig zustande gekommen. Dasselbe gilt auch für jene Fachvertretungen, die durch den Widerruf von Beschlüssen auf Errichtung von Fachgruppen wirksam geworden sind.
(2) (Anm.: Bereits berücksichtigt)
(3) (Anm.: Bereits berücksichtigt)
(4) (Anm.: Bereits berücksichtigt)
(5) (Anm.: Bereits berücksichtigt)
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