Bundesgesetz vom 27. März 1952 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1952-05-01
Letzte Aktualisierung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 1995-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1973 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973.

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1973 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Anwendungsbereich der gewerberechtlichen Bestimmungen.

§ 2. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung ohne Rücksicht auf die durch die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen im Lande Österreich vom 26. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 949, eingetretenen Änderungen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über außerordentliche gewerberechtliche Maßnahmen, BGBl. Nr. 30/1937, in der geltenden Fassung sind jedoch auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nicht anzuwenden.

Abschnitt II.

Besondere Bestimmungen über die Konzession.

Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

§ 3. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (§ 4).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

1.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr);

2.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).

(3) Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie von dem für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort, oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt).

(4) Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum des Gemeindewesens.

(5) Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen vor, die nicht unter Abs. 3 fallen. Eine Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.

(6) Die Behörde (§ 15b) hat bei Erteilung der Konzession oder bei besonderer Bewilligung der weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden (Abs. 4) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen. Dem Inhaber einer Konzession für den Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges der Konzession (§ 3a) für jedes Kraftfahrzeug ein Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen; dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch den des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers – sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der weiteren Betriebsstätte zu enthalten.

(7) Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (§ 15b) neu zu bestimmen; Abs. 6 gilt sinngemäß.

Abschnitt II.

Besondere Bestimmungen über die Konzession.

Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

§ 3. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt (§ 4).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

1.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr);

2.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).

(3) Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie von dem für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort, oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt).

(4) Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum des Gemeindewesens.

(5) Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen vor, die nicht unter Abs. 3 fallen. Eine Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.

(6) Die Behörde (§ 15b) hat bei Erteilung der Konzession oder bei besonderer Bewilligung der weiteren Betriebsstätte die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden (Abs. 4) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen. Dem Inhaber einer Konzession für den Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges der Konzession (§ 3a) für jedes Kraftfahrzeug ein Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen; dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch den des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers – sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der weiteren Betriebsstätte zu enthalten.

(7) Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde (§ 15b) neu zu bestimmen; Abs. 6 gilt sinngemäß.

Umfang der Konzession

§ 3a. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 5a), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Umfang der Konzession

§ 3a. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 4. (1) Eine Konzession nach § 3 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

1.

für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;

2.

für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 117 Z 1 der Gewerbeordnung 1973;

3.

für den Werkverkehr (§ 8);

4.

für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;

5.

für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

a)

in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern einschließlich Wechselaufbauten im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;

b)

in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.

(2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 4. (1) Eine Konzession nach § 3 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

1.

für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;

2.

für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 126 Z 25 GewO 1973

3.

für den Werkverkehr (§ 8);

4.

für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;

5.

für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

a)

in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern einschließlich Wechselaufbauten im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;

b)

in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.

(2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973) erfüllt sind, der Befähigungsnachweis erbracht ist (§ 5a) und der Betrieb leistungsfähig ist. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3a) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 572/1987)

(3) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten läßt.

(4) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

1.

bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz im Inland hat;

2.

bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, daß sie ihren Sitz im Inland hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter österreichische Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;

3.

bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden österreichische Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.

(5) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft des Handelsrechtes hinsichtlich ihrer ausländischen Gesellschafter oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer ausländischen Organe, Gesellschafter oder Aktionäre (ihrer ausländischen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 4 Z 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,

1.

keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 4 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und

2.

bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, und wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(6) Die in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

(7) Die Voraussetzungen des Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfallen, wenn der Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der in § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht.

(8) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft des Handelsrechtes auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession. Für die Erteilung einer Konzession an die Personengesellschaft des Handelsrechtes gilt Abs. 7.

(9) Die Anzeige gemäß Abs. 8 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Sind die im Abs. 8 geforderten Voraussetzungen gegeben, so hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie mit Bescheid festzustellen, daß die Voraussetzungen nicht vorliegen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

1.

die Zuverlässigkeit,

2.

die finanzielle Leistungsfähigkeit und

3.

die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3a) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2.

dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

3.

der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über

a)

die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)

die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,

rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten läßt.

(4) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

1.

bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz im Inland hat;

2.

bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, daß sie ihren Sitz im Inland hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter österreichische Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;

3.

bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden österreichische Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.

(5) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft des Handelsrechtes hinsichtlich ihrer ausländischen Gesellschafter oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer ausländischen Organe, Gesellschafter oder Aktionäre (ihrer ausländischen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 4 Z 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,

1.

keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 4 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und

2.

bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, und wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(6) Die in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

(7) Die Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfällt, wenn der Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der in § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht.

(8) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft des Handelsrechtes auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession. Für die Erteilung einer Konzession an die Personengesellschaft des Handelsrechtes gilt Abs. 7.

(9) Die Anzeige gemäß Abs. 8 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Sind die im Abs. 8 geforderten Voraussetzungen gegeben, so hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie mit Bescheid festzustellen, daß die Voraussetzungen nicht vorliegen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973)

1.

die Zuverlässigkeit,

2.

die finanzielle Leistungsfähigkeit und

3.

die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3a) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2.

dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3.

der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über

a)

die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)

die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen.

(3a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

1.

eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

2.

eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 3c Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Österreichische Staatsbürger haben zusätzlich eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.

(3b) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

(3c) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

1.

die Sachgebiete der Prüfung,

2.

die Form und Dauer der Prüfung,

3.

die Anforderungen an die Prüfer,

4.

nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

5.

die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 3a,

6.

nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

7.

die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten,

8.

die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

9.

die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

10.

die Voraussetzung für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

festzulegen.

(4) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

1.

bei einer natürlichen Person, daß sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;

2.

bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter EWR-Angehörige sind. Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;

3.

bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind, und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.

(5) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-Angehörigen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 4 Z 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,

1.

keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 4 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und

2.

bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft und

3.

wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(6) Die in Abs. 4 Z 1, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 126/1993)

(8) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession.

(9) Die Anzeige gemäß Abs. 8 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Sind die im Abs. 8 geforderten Voraussetzungen gegeben, so hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie mit Bescheid festzustellen, daß die Voraussetzungen nicht vorliegen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

1.

die Zuverlässigkeit,

2.

die finanzielle Leistungsfähigkeit und

3.

die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3a) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2.

dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

3.

der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über

a)

die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)

die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,

rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen.

(3a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

1.

eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

2.

eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 3c Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Österreichische Staatsbürger haben zusätzlich eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.

(3b) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

(3c) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

1.

die Sachgebiete der Prüfung,

2.

die Form und Dauer der Prüfung,

3.

die Anforderungen an die Prüfer,

4.

nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

5.

die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 3a,

6.

nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

7.

die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten,

8.

die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

9.

die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

10.

die Voraussetzung für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

festzulegen.

(4) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

1.

bei einer natürlichen Person, daß sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;

2.

bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter EWR-Angehörige sind. Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;

3.

bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind, und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.

(5) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-Angehörigen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 4 Z 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,

1.

keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 4 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und

2.

bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft und

3.

wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(6) Die in Abs. 4 Z 1, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 11, BGBl. Nr. 222/1994)

(8) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession.

(9) Die Anzeige gemäß Abs. 8 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Sind die im Abs. 8 geforderten Voraussetzungen gegeben, so hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie mit Bescheid festzustellen, das die Voraussetzungen nicht vorliegen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

Befähigungsnachweis

§ 5a. (1) Die Befähigung ist durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen. Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse – insbesondere in technischer und kaufmännischer Hinsicht – zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen.

(3) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann.

(5) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1.

die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,

2.

die Anberaumung der Prüfungstermine,

3.

das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,

4.

die Dauer der Prüfung,

5.

die auszustellenden Zeugnisse,

6.

die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

7.

die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

8.

die Voraussetzung für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

zu erlassen.

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers –, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (§ 3 Abs. 2) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben.

(2) In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs (§ 3 Abs. 2 Z 1) verwendeten Kraftfahrzeuge ist ein Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 6 mitzuführen. Bei Durchführung von Stichfahrten (§ 3 Abs. 3) sind Aufzeichnungen, wie Lieferscheine, Ausfolgescheine und Fahrtaufträge, aus denen der Belade- und Entladeort ersichtlich ist, mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlaß der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 3 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des Güternahverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlaß, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.

(5) Wenn die Versorgung der Bevölkerung oder der Wirtschaft mangels ausreichenden Transportraumes nicht gewährleistet erscheint, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Dauer dieses Versorgungsnotstandes durch Verordnung mit der Ausübung des Güternahverkehrs (§ 3 Abs. 2 Z 1) verbundene räumliche Beschränkungen aufheben.

Ausübung der Konzession.

§ 6a. (1) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft – kann nach Maßgabe des Standes der Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen mit Verordnung die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung binden, daß der Konzessionsinhaber (in den Fällen des § 3 oder § 56 der Gewerbeordnung der Stellvertreter) den Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Prüfung erbracht hat.

(2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft – kann nach Maßgabe des Standes der Entwicklung des Straßengüterverkehrs mit Kraftfahrzeugen mit Verordnung auch nur die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, für die Tarife festgelegt worden sind (§ 10) oder für die sonst besondere einschlägige rechtliche und technische Kenntnisse erforderlich sind, an die Voraussetzung der Erbringung des Nachweises nach Abs. 1 binden.

(3) Die Prüfung hat den Nachweis der jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere über den Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen und den internationalen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen.

(4) Die Prüfung nach Abs. 1 ist bei der nach dem Standort des Gewerbes in Betracht kommenden zuständigen Fachgruppe für das Lastfuhrwerksgewerbe abzulegen.

(5) Die Prüfung ist auf Grund einer Prüfungsordnung abzuhalten, die Bestimmungen über die Prüfungsgegenstände (Abs. 3), den Prüfungsvorgang im einzelnen und über eine angemessene Prüfungstaxe zu enthalten hat. Die Prüfungsordnung ist vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau. Sie ist zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(6) Die Prüfungsordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(7) Unternehmer, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 27. Feber 1963, BGBl. Nr. 54, tatsächlich Beförderungen der im Abs. 1 oder 2 angeführten Art ausgeübt haben, sind vom Erfordernis der Ablegung der Prüfung befreit. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 23 a der Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung

Bestimmungen über die Konzessionsentziehung

§ 6b. (1) Bei der Gewerbeausübung begangene Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973), es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden Transportaufträge den Lenker zu einer erheblichen Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten veranlassen.

(2) § 89 Abs. 2 GewO 1973 ist auch dann anzuwenden, wenn Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 5 nicht ausgeübt wird. Im Falle der Konzessionsentziehung gemäß der vorstehenden Regelung verbleibt dem Konzessionsinhaber, sofern nicht auch für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 3) die Voraussetzungen für den § 89 Abs. 2 GewO 1973 vorliegen, die Berechtigung zur Ausübung dieses Verkehrs; hiebei gelten §§ 3 Abs. 6 und 6 Abs. 2 sinngemäß.

Verkehr über die Grenze.

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 3 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 5 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 7a besteht.

(2) Diese Bewilligung wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.

(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Grenzorganen, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diesen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

(3a) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, haben das Mitführen der Bewilligung gemäß Abs. 1 zu kontrollieren.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann den Landeshauptmann sowie in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach Abs. 1 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann anordnen, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 7a. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erforderlich macht. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

(2) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, daß die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese – je nach der Art der vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 8) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 3 zu erlassenden Verordnung entsprechen, und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

(3) Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 2 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(4) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug der Kontingenterlaubnis sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören.

§ 7b. (1) Die Kontingenterlaubnis gemäß § 7a Abs. 2 sowie auf Grund eines Abkommens mit einer Staatengemeinschaft über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich allfälliger nach diesem Abkommen erforderlicher Bescheinigungen sind bei jeder Fahrt mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Grenzorganen, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diesen Organen, auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, haben das Mitführen der Kontingenterlaubnis sowie allfälliger sonstiger erforderlicher Bescheinigungen im Sinne des Abs. 1 zu kontrollieren sowie einen Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

(3) Wird die Güterbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung oder Kontingenterlaubnis durchgeführt, so haben die Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug oder dem beförderten Gut nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu geschehen hat. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Stellt das Grenzzollamt fest, daß die beabsichtigte Güterbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung oder Kontingenterlaubnis durchgeführt wird, so hat es eine Maßnahme nach Abs. 3 zu veranlassen sowie erforderlichenfalls zu veranlassen, daß ein Verfahren gemäß Abs. 4 durchgeführt wird.

(6) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sowie einer Verordnung gemäß Abs. 3 können – unbeschadet der §§ 87 bis 89 GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung – die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder – im Wiederholungsfall – auf Dauer entzogen werden. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis – je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate – zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.

Abschnitt III.

Bestimmungen über den Werkverkehr.

Werkverkehr.

§ 8. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn:

1.

die beförderten Güter zum Verbrauch oder zur Verwendung, Verarbeitung, Veredelung, Ausbesserung oder Reinigung im eigenen Betrieb oder zur gewerbsmäßigen Vermietung bestimmt sind oder zur Wiederveräußerung erworben oder in Kommission übernommen oder vom Unternehmer erzeugt, gefördert oder hergestellt worden oder dabei angefallen sind und

2.

die Beförderung zur Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb des Unternehmens oder der Verbringung der Güter aus dem Unternehmen dient und

3.

das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderung durchgeführt wird, vom Unternehmer selbst oder seinen Angestellten bedient wird.

(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie die auch nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).

(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.

Abschnitt III.

Bestimmungen über den Werkverkehr.

Werkverkehr.

§ 8. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

2.

Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.

3.

Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.

4.

Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

5.

Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).

(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.

Meldepflicht für den Werkverkehr.

§ 9. (1) Die Werkverkehr betreibenden Unternehmen haben unbeschadet der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften die im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge hinsichtlich Zahl und Art (Nutzlast) unter Angabe des Standortes und des Gegenstandes des Unternehmens bei der für den Standort des Unternehmens (der Zweigniederlassung oder weiteren Betriebsstätte) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt für jedes angezeigte Kraftfahrzeug eine Bescheinigung mit den für die Kennzeichnung des Unternehmens erforderlichen Angaben (Werkverkehrskarte) aus. Die Werkverkehrskarte ist bei jeder Güterbeförderung im Werkverkehr mitzuführen.

Abschnitt IV.

Tarife und Statistik.

§ 10. (1) Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe kann im übertragenen Wirkungsbereich durch Beschluß für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze oder über Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der Zweigniederlassung), verbindliche Tarife – in der Regel Mindest- und Höchsttarife (Tarifbänder) – festlegen.

(2) Die Tarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes (der Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen zu enthalten sowie einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.

§ 11. (1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 11a. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

a)

für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückguttransporte) oder

b)

für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe gemäß § 31 KartG 1988, durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und Entladeort im Inland befinden.

(2) Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige Beförderung

a)

von Gütern, für die nach dem Preisregelungsgesetz 1957 Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowie

b)

von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter lit. a angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen gemäß § 36 des Kartellgesetzes, die außer den durchschnittlichen Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleich gelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(4) Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.

(5) Werden die Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.

(6) Die Verordnung darf für höchstens 2 Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils für höchstens 1 Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden.

(7) Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß § 36 des Kartellgesetzes, mit denen andere Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.

§ 12. Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 11 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.

§ 13. Die Güterbeförderungsunternehmer haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.

§ 14. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5) für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

(2) Der Frachtbrief ist in sechsfacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten

a)

der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers);

b)

der Empfänger (Lieferschein);

c)

der Frachtzahler (Rechnung);

d)

der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages);

e)

der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle);

f)

das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).

(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Ort und Tag der Ausstellung;

b)

den Namen und die Anschrift des Absenders;

c)

den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

d)

den Beladeort und -tag;

e)

den Ablieferungsort (Entladeort);

f)

den Namen und die Anschrift des Empfängers;

g)

die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, und Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;

h)

Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;

i)

die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;

j)

die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;

k)

das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;

l)

das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

m)

die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

n)

bei tarifgebundenen Beförderungen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme);

o)

die Lieferklausel;

p)

sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten;

q)

die Unterschrift des Frachtführers;

r)

die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;

s)

die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;

t)

sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben.

(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich

a)

der Frachtführer für die lit. a, c, g, l, m, n, q, s und t,

b)

der Auftraggeber für die lit. b, e, f, h und o,

c)

der Absender für die lit. d, i, j und k,

d)

der Empfänger für die lit. r,

e)

der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die lit. p, sofern ein Interesse an der Eintragung von Vereinbarungen und Erklärungen gemäß lit. p besteht.

(5) Die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.

(6) Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt sein. Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder überklebten Eintragungen sind unzulässig. Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der Absender diese mit seiner Unterschrift anerkennt.

(7) Die für die Frachtbriefkontrolle bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes ist bis zum 20. Tag des Folgemonats an den Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, die für die statistische Erfassung des Inlandsverkehrs bestimmte Ausfertigung an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

(8) Für frachtbriefpflichtige Güterbeförderungen ist als Rechnung ausschließlich die hiefür vorgesehene Ausfertigung des Frachtbriefes oder das für bestimmte Beförderungen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgelegte Beförderungspapier (§ 15 Abs. 3) zu verwenden.

§ 15. (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe sind vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe laufend numeriert aufzulegen und über Antrag des Güterbeförderungsunternehmers an diesen oder den von ihm Beauftragten auszufolgen.

(2) Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 der Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.

Abschnitt IVa

Ausbildung der Lenker

§ 15a. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.

(2) Über die Ausbildung hat der gemäß Abs. 3 Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses Zeugnis ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die besondere Ausbildung darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung der durch dieses Bundesgesetz geregelten Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 3 zu erteilen ist, zu erlassen.

(5) Die Bestimmungen des § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, bleiben unberührt.

Abschnitt IVb

Behörden

§ 15b. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 7b Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 7b Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 7a Abs. 3 der Landeshauptmann.

(5) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

Abschnitt IVb

Behörden

§ 15b. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 7b Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 7b Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 7a Abs. 3 der Landeshauptmann.

(4a) § 335a GewO 1973 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(4b) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.

(5) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

Abschnitt IVb

Behörden

§ 15b. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 7b Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 7b Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 7a Abs. 3 der Landeshauptmann.

(5) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(6) Zuständige Behörde nach § 15d ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Abschnitt IVb

Behörden

§ 15b. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 7b Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 7b Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 7a Abs. 3 der Landeshauptmann.

(4a) § 335a GewO 1973 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(4b) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.

(5) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

(6) Zuständige Behörde nach § 15d ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Abschnitt IVb

Behörden

§ 15b. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 7b Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

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